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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.05.2019 BK 2019 61

6 mai 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,471 mots·~17 min·3

Résumé

Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 61 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Januar 2019 (EO 18 13413)

2 Erwägungen: 1. Gegen A.________ ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Verfahren wegen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfeversicherung oder der Sozialhilfe sowie Urkundenfälschung hängig. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bei A.________ am 17. Januar 2019 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und zwei Mobiltelefone sowie Bargeldbeträge von CHF 9‘000.00 und $ 492.00 beschlagnahmt, wobei einzig für die Geldbeträge eine förmliche Beschlagnahmeverfügung, datiert vom 25. Januar 2019, vorliegt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 verlangte A.________ die Herausgabe der Gegenstände und Vermögenswerte, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ablehnte. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Februar 2019 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die unverzügliche Aushändigung der beiden Mobiltelefone und des Bargeldes. In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. April 2019 und modifizierte seine Rechtsbegehren dahingehend, als die Beschlagnahme über das zweite Mobiltelefon aufzuheben und dieses unverzüglich dem Beschwerdeführer auszuhändigen sei. Das Bargeld sei dem Beschuldigten und seiner Ehefrau auszuhändigen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird grundsätzlich eingetreten. 3. Nicht eingetreten wird auf die in der Replik gestellten Anträge, die beschlagnahmten CHF 9‘000.00 seien dem Beschuldigten und seiner Ehefrau und die $ 492.00 seien seiner Ehefrau auszuhändigen. Diese Anträge erfolgten ausserhalb der 10tägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO und damit zu spät. 4. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie (a.) als Beweismittel gebraucht werden, (b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese (d.) voraussichtlich einzuziehen sind.

3 5. Mobiltelefone 5.1 Wie sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entnehmen lässt, diente die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone der Auswertung von deren Daten und somit der Beweissicherung. Eines der Geräte habe bereits ausgewertet und dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden können. Damit sei die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers wieder sichergestellt. Die Auswertung des zweiten Mobiltelefons werde in den kommenden Wochen erwartet, weshalb es weiterhin als Beweismittel sichergestellt bleiben dürfe. Nach erfolgter Spiegelung der Daten werde auch dieses Telefon dem Beschwerdeführer zurückgegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei den Mobiltelefonen um duplizierbare Beweisgegenstände, deren Daten auf einen anderen Datenträger kopiert werden könnten, zumal er auf eine Siegelung verzichtet habe. Auf diesen Einwand sei die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zudem arbeite er als Bauführer für die D.________ GmbH und müsse für Bauherren, Unternehmer und Handwerker erreichbar sein. Dafür brauche er beide Mobiltelefone, da auf dem nach wie vor beschlagnahmten Gerät Daten, die für die geschäftliche Tätigkeit unabdingbar seien, wie Fotos von Baumängeln, Kontakte und Fotos von Vertragsdokumenten, gespeichert seien. Durch die fehlende Erreichbarkeit erwachse ihm ein nicht wieder gutzumachender Schaden, weshalb die Beschlagnahme unverhältnismässig sei. 5.3 Die Rückgabe eines der beiden Geräte hat zur Folge, dass dem Begehren des Beschwerdeführers in einem Punkt entsprochen wurde. Soweit das eine Mobiltelefon betreffend, ist die Beschwerde somit als gegenstandslos abzuschreiben. 5.4 Die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone erfolgte ohne Beschlagnahmebefehl und verstösst damit gegen Art. 263 Abs. 2 StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschlagnahme in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Eine Ausnahme besteht bei dringenden Fällen, in denen eine mündliche Anordnung zulässig ist, welche aber nachträglich schriftlich bestätigt werden muss (Art. 263 Abs. 2 StPO). Unklar ist, ob es sich dabei um eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Diese Frage wurde soweit ersichtlich vom Bundesgericht noch nicht entschieden und ist in der Lehre umstritten. So geht ein Teil der Lehre beim Erfordernis der Schriftlichkeit von einer Gültigkeitsvorschrift aus (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 66a zu Art. 263 StPO). Andere Autoren sind hingegen der Auffassung, Art. 263 Abs. 2 StPO stelle eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung durch Erlass eines nachträglichen formgültigen Befehls geheilt werden könne (SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 108; LEMBO/BERTHOD, in: Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2010, N. 36 zu Art. 263 StPO). Die Bestimmung als Gültigkeitsvorschrift zu betrachten hätte zur Folge, dass die beschlagnahmten Gegenstände unverwertbar wären, ausser es handle sich um einen dringenden Fall oder es sei Gefahr in Verzug (Art. 263 Abs. 3 StPO) oder die Beweise dienten der Aufklärung einer schweren Straftat (Art. 141 Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft zur Wahrheitsfindung nur rechtlich zulässige Beweismittel verwenden darf (Art. 139 Abs. 1 StPO), dürften unverwertbare Beweismittel streng genommen nicht beschlagnahmt werden. Im Untersuchungsverfahren

4 wird aber in der Regel noch nicht abschliessend über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden (Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2). Daher bleibt die Unverwertbarkeit im frühen Stadium der Beschlagnahme normalerweise unbeachtlich. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. die Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (KAISER, Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen, in: Strassenverkehr 1/2018, S. 8 f.; BGE 141 IV 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall weder Unverwertbarkeit geltend gemacht, noch gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die die Verwertbarkeit ohne weiteres ausschliessen würde. Demnach ist die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Mobiltelefone im jetzigen Verfahrensstadium nicht weiter zu prüfen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme bleibt damit auch das Fehlen eines schriftlichen Beschlagnahmebefehls ohne Folgen. 5.5 Hingegen moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte am 22. Januar 2019 die Herausgabe der Mobiltelefone verlangt und dargelegt, ausdrücklich auf eine Siegelung zu verzichten, weshalb eine Sichtung oder Sicherung der Daten auf einem anderen Datenspeicher innert kürzester Zeit möglich sei. In der angefochtenen Verfügung erklärt die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort, weshalb sie die Beschlagnahme entgegen dieses Antrags aufrechterhält. Da es auch an einem schriftlichen Beschlagnahmebefehl fehlt, wurde der Beschwerdeführer nie über die Beschlagnahmegründe orientiert. Damit hat die Staatsanwaltschaft den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person

5 die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Die Beschwerdekammer, vor der sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingehend äussern konnte, verfügt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Ein besonders schwerer Mangel liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls vom 17. Januar 2019 jedenfalls rudimentär über die Beschlagnahmegründe orientiert war und die Beschlagnahme zumindest bei einem der beiden Telefone nur relativ kurze Zeit andauerte. Eine Rückweisung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.6 Dass die Beschlagnahme der Mobiltelefone zwecks Auswertung der Daten grundsätzlich zulässig ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er wehrt sich einzig gegen deren Dauer und bestreitet damit die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engen Sinn. Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln. Sie ist aufrecht zu erhalten, solange die Gegenstände als Beweise benötigt werden (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 485 Rz. 1118; BGE 124 IV 313 E. 4). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, händigt die Staatsanwaltschaft die fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person wieder aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Damit wird das Kriterium der Erforderlichkeit angesprochen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit scheidet eine Beschlagnahme aus, wenn eine Sicherung des betreffenden Beweises auf eine andere, mildere Weise zu bewerkstelligen ist. Besteht die Möglichkeit, mittels Kopien den erforderlichen Beweis zu erbringen, erweist sich die Beschlagnahme von Originalen, zumindest wenn sie in den Besitz eines nicht beschuldigten Dritten fallen, als unverhältnismässig (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S.169). Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz gehört auch, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen muss (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die (abstrakte und konkrete) Schwere des zu untersuchenden Delikts eine Beschlagnahme und den damit einhergehenden Eingriff in Grundrechte rechtfertigt (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 167). Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen insgesamt vier Beschuldigte wegen mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie Urkundenfälschung. Es handelt sich dabei um komplexe Tatbestände, die je nach Sach-

6 verhalt eingehender Ermittlungen bedürfen. Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen vom 11. Dezember 2018 und vom 17. Januar 2019 wurden diverse Unterlagen und elektronischen Geräte sichergestellt, welche für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein könnten. Deren Sichtung und Auswertung braucht Zeit. Anders als der Beschwerdeführer glaubt, ist zudem auch die Auswertung eines Mobiltelefons aufwendig und kann je nach Datenumfang viel Zeit in Anspruch nehmen. Eines der Geräte des Beschwerdeführers wurde bereits ausgewertet und ihm zurückgegeben, womit seinem berechtigen Interesse nach telefonischer Erreichbarkeit hinreichend Rechnung getragen wurde. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zwingend auf die auf dem anderen Handy gespeicherten geschäftlichen Daten angewiesen ist, scheint wenig glaubhaft. Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist er als Bauführer für die D.________ GmbH tätig und hat in diesem Zusammenhang seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Auf die zusätzliche Notwendigkeit, auf bestimmte Daten Zugriff zu haben, wies er erst in seiner Replik hin. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Januar 2019 noch angegeben hatte, seit Januar 2018 nicht mehr für die D.________ GmbH tätig zu sein, da diese kein Geld gehabt habe und nicht mehr habe bezahlen können. Dementsprechend hatte er auch bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kein eigenes Netto-Einkommen, sondern einzig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von CHF 3‘700.00 sowie Einkommen seiner Ehefrau angegeben. Es ist nur schwer vorstellbar, dass die D.________ GmbH nun plötzlich ihre Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen haben soll und der Beschwerdeführer in ihrem Auftrag auf zwei Handys erreichbar sein und Zugriff auf diverse Vertragsdokumente und Beweisfotos im Zusammenhang mit Baumängeln haben muss. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre ihm aber der Verzicht auf das eine Mobiltelefon mit Blick auf die vorgeworfenen Taten zumutbar. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, ist derzeit noch offen, ob es zu einer Verfahrenseinstellung oder zu einer Anklageerhebung kommen wird. Die ihm zur Last gelegten Taten, zu denen insbesondere der Vorwurf des mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs gehört, wiegen schwer, womit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engen Sinne rechtens ist. Was das nach wie vor mit Beschlagnahme belegte Mobiltelefon betrifft, ist die Beschwerde somit abzuweisen. 6. Bargeld 6.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Beschlagnahme von Bargeldbeträgen von CHF 9‘000.00 und $ 492.00. Die Beschlagnahme erfolgte zum Zweck einer allfälligen Einziehung nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) oder zur Deckung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 25. Januar 2019). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vermögenssicherung sei unzulässig, weil der Beschuldigte von der Strafantragstellerin weder Leistungen verlangt noch erhalten habe. Es könne sich bei den Geldbeträgen daher nicht um Deliktsgut handeln. Eine Tatverstrickung seinerseits liege nicht vor. Er habe glaubhaft geäussert, sämtliche Einkäufe mit Bargeld zu tätigen, weshalb er immer grössere Bargeldmengen zu Hause aufbewahre. Die Beschlagnahme bringe den Beschuldigten in Schwierigkei-

7 ten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie und sei deshalb unverhältnismässig. In seiner Replik ergänzte er, die Kostendeckungsbeschlagnahme komme nur in Betracht, wenn Hinweise dafür bestünden, dass sich der Beschuldigte seinen aus dem Strafverfahren erwachsenden Zahlungspflichten entziehen wolle. Dass er eine Hypothek aufgenommen habe, sei kein Hinweis auf derartige Absichten. Es bestünde daher die begründete Erwartung, wonach er für die allfälligen Kosten aufkommen werde. 6.2 Die sog. Restitutionsbeschlagnahme nach Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 267 Abs. 1 Bst. c StPO dient der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, indem deliktische Vermögenswerte dem Berechtigten zurückgegeben werden. Sie setzt einen direkten Konnex zur Straftat voraus. Beschlagnahmt werden dürfen somit nur Vermögenswerte, die unmittelbar durch eine Straftat entzogen wurden, wie beispielsweise Diebesgut oder durch deliktisch erlangte Gelder geäufnete Bankguthaben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 483 Rz. 1113 f.). Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft schreibt, kann dem Beschwerdeführer derzeit kein deliktischer Ursprung des beschlagnahmten Geldes nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall steht daher die Kostendeckungsbeschlagnahme im Zentrum. 6.3 Die Kostendeckungsbeschlagnahme wird konkretisiert in Art. 268 StPO. Demnach kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist (Abs. 1). Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Abs. 2) und beschlagnahmt nur so viel, wie nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zulässig ist (Abs. 3). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Frage, wenn damit zu rechnen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird (BOMMER/GOLDSCHMIED, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). Weiter vorausgesetzt sind Anzeichen dafür, dass die genannten staatlichen Ansprüche durch Flucht, Vermögensverschiebungen und Ähnliches vereitelt werden könnten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 482 Rz. 1112 mit Hinweisen). Wie der Gesetzestext sagt, kann zum Zweck der Kostendeckung grundsätzlich nur Vermögen des Beschuldigten, nicht aber von Dritten beschlagnahmt werden. Wie bereits ausgeführt stellt die Beschlagnahme eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte vorübergehend während dem Strafverfahren sicherstellen soll. Sie greift dem endgültigen Entscheid über ihre Verwendung nicht vor, sondern hat den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, die jederzeit abgeändert und aufgehoben werden kann (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit ihrer Anordnung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten nicht tangiert (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 vor Art. 263-268 StPO; SCHÖDLER, a.a.O., S. 103; BGE 120 IV 365, E. 1c). Dementsprechend urteilt die Beschwerdekammer bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).

8 6.4 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegenüber der E.________ Versicherung falsche Angaben über einen sich am 11. August 2017 in Mazedonien ereigneten Autounfall gemacht zu haben und damit in unrechtmässiger Weise von Versicherungsleistungen profitiert resp. den weiteren Beschuldigten den Bezug solcher Leistungen ermöglicht zu haben. Die Vorwürfe beruhen auf einer umfangreichen Strafanzeige der E.________ Versicherung, welche unter anderem durch ein Sachverständigengutachten über den Unfallhergang (Anzeigebeilage 10) gestützt wird. Gemäss diesem Gutachten kann sich der Unfall nicht so ereignet haben, wie von den Beteiligten geschildert. Es belastet den Beschwerdeführer damit erheblich. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit, so wie sie im jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden kann, und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens Kosten zu tragen haben wird, ist hoch. Hinweise auf eine mögliche Verfahrenseinstellung finden sich in den Akten derzeit keine. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, dürften die Kosten eher hoch ausfallen, da sich die Ermittlungen als komplex und aufwendig erweisen. Es besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung diese Kosten nicht bezahlen könnte. Er hat kein eigenes Einkommen und bezieht Arbeitslosengeld. Zusammen mit seiner Ehefrau lebt er von CHF 4‘700.00 monatlich. Zudem hat er Hypothekarschulden in der Höhe von CHF 160‘000.00 und weitere Schulden bei seiner Tochter. Diese beiden Umstände reichen zur Begründung einer gewissen Gefahr, wonach das Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte, aus. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts genau auf die in seiner Wohnung gefundenen Bargeldbeträge angewiesen sein sollte. Zwar mag die Beschlagnahme des Geldes ihn in seinen finanziellen Möglichkeiten einschränken. Pro Monat erhält er jedoch eine ALV-Entschädigung von CHF 3‘700.00. Zusammen mit dem monatlichen Einkommen seiner Ehefrau kann er mit diesem Geld die alltäglichen Auslagen der Familie begleichen. Die Beschlagnahme der CHF 9‘000.00 und $ 492.00 führt folglich nicht zu einer Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz. Den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers wurde hinreichend Rechnung getragen. Damit erweist sich die Beschlagnahme zwecks Kostendeckung als zumutbar und insgesamt als verhältnismässig und zulässig. Die gegen die Beschlagnahme der Bargeldbeträge von CHF 9‘000.00 und $ 492.00 erhobene Beschwerde wird demnach ebenfalls abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 8. Soweit die Feststellung der Gehörsverletzung den Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Teils der Verfahrenskosten befreit, ist ihm für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen Pauschalbetrag von CHF 400.00 für angemessen. Die auszurichtende Entschädi-

9 gung wird mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Demnach werden dem Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 in Rechnung gestellt.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Soweit das bereits ausgehändigte Mobiltelefon betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 200.00 in Rechnung gestellt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 6. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

11 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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