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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.03.2020 BK 2019 522

4 mars 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,361 mots·~12 min·1

Résumé

Einstellung Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 522 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2019 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 19 33008)

2 Erwägungen: 1. Am 12. November 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1 und 2) wegen angeblicher Verletzung des Berufsgeheimnisses ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sachlage sei entsprechend den oberinstanzlichen Erwägungen zu untersuchen und das Recht entsprechend anzuwenden. Eventualiter sei die Verfügung entsprechend den oberinstanzlichen Erwägungen gehörig zu begründen und neu zu erlassen. Am 16. Dezember 2019 leistete der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 verzichtete der Beschuldigte 2 auf eine Stellungnahme, reichte aber eine Kopie einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Irreführung der Rechtspflege ein. Am 6. Januar 2020 beantragte der Beschuldige 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer aber ausführt, es sei immerhin im Rahmen eines Verfahrens der Anwaltsaufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine Verletzung von Standesregeln vorliege, sollte kein Straftatbestand erfüllt sein (siehe z.B. Replik, S. 4 oben), geht sein Antrag über den Streitgegenstand hinaus. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Insoweit ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten. Eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hätte an entsprechender Stelle zu erfolgen. Ferner ist ebenfalls die gegen den Beschwerdeführer erfolgte Strafanzeige wegen Irreführung der Rechtspflege nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer. Sie hat sich hierzu nicht zu äussern. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: In seiner Anzeige […] wirft C.________ den Herren Rechtsanwälten A.________ und B.________ vor, mit der Betreibung vom 20.02.2019 gegen ihn das Berufsgeheimnis verletzt zu haben. […] Die der Betreibung vom 20.02.2019 als Forderungsgrund beiliegende Rechnung vom 17.12.2018 legt keine Geheimnisinhalte offen. Bei einer solchen Ausgangslage ist denn auch nach konstanter Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern für die Einleitung des Inkassos keine Befreiung (Entbindung) vom An-

3 waltsgeheimnis erforderlich. Eine Entbindung ist erst unumgänglich, um eine Honorarforderung auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 08.10.2019). Abgesehen davon hat der Privatkläger bereits mit der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 03.09.2018 den von ihm mandatierten Rechtsanwalt A.________ betreffend Geltendmachung von Honoraransprüchen vom Berufsgeheimnis befreit (vgl. Vollmacht vom 03.09.2018 […]). Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt somit […] offensichtlich nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Gemäss Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) machen sich auf Antrag unter anderem Rechtsanwälte und Verteidiger, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, strafbar. 4.2 Vorab ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesem gar kein strafbares Verhalten vorwirft. Die Anschuldigungen der Verletzung des Berufsgeheimnisses beziehen sich einzig auf Handlungen des Beschuldigten 2. Die Betreibung der Forderung ist einzig in seinem Namen erfolgt. Gegen den Beschuldigten 1 besteht mit anderen Worten von vornherein kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die replicando vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, infolge ungenügender Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft könne die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten 1 nicht abschliessend beurteilt werden, zielt ins Leere und ist nicht zu hören. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dem Beschuldigten 2 zum Vorwurf, er habe das zwischen ihnen bestehende Mandatsverhältnis durch das Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 den Mitarbeitern des Betreibungsamtes D.________ und allen Personen, die Einsicht ins Betreibungsregister verlangen würden, offengelegt und dadurch das Berufsgeheimnis verletzt. Weil die Betreibung bis zum Anzeigezeitpunkt nicht gelöscht worden sei, obwohl die Forderung nicht mehr bestehe, dauere die Berufsgeheimnisverletzung bis heute an.

4 4.4 Der Beschuldigte 2 macht in seiner Stellungnahme geltend, die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, dem vom Beschuldigten 2 unterzeichneten Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 sei eine Rechnung beigelegt worden, sei unzutreffend. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2019 habe das Betreibungsamt D.________ bestätigt, dass in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. 92985 ausser dem Betreibungsbegehren keine weiteren Unterlagen eingereicht worden seien. Sodann seien auch im Betreibungsbegehren selber keine Geheimnisinhalte offengelegt worden. Als Forderungsgrund sei einzig «Rechnung Nr. ________» aufgeführt worden. Daher liege gemäss der Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern keine Verletzung des Berufsgeheimnisses vor. 4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der Stellungnahme zusammengefasst aus, im Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 seien einzig der Gläubiger «RA B.________», die Rechnung Nr. ________ sowie der Forderungsbetrag von CHF 3‘426.90 genannt worden. Mit der Bezeichnung des Gläubigers als «RA» sei – anders als der Beschwerdeführer meine – das Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 nicht offengelegt worden. Es treffe nicht zu, dass dem Betreibungsbegehren eine Rechnung beigelegt worden sei, welche Inhalte aus dem Mandatsverhältnis wiedergegeben hätte. 4.6 In seiner wortreichen Replik argumentiert der Beschwerdeführer zusammengefasst, weshalb seine Anzeige vom 24. Juli 2019 nicht nur den Sachverhalt des «In- Betreibung-Setzens» am 18. Februar 2019 betroffen habe, sondern auch sämtliche weiteren Handlungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang in den nächsten Wochen und Monaten bis zum 24. Juli 2019; insbesondere auch – notabene, obschon er davon noch gar nichts gewusst haben konnte – eine E-Mail der Beschuldigten an das Betreibungsamt D.________ vom 27. Juni 2019. Zudem behauptet der Beschwerdeführer, die exakte Umschreibung des Sachverhalts sei nicht seine Aufgabe, sondern diejenige der Staatsanwaltschaft. Schliesslich vertritt er – wenn auch nicht mehr mit derselben Überzeugung – immer noch die Rechtsauffassung, die Straftat sei bereits durch das Betreibungsbegehren begangen worden. 4.7 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Sie ist im Resultat auch richtig begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt – unabhängig davon, ob überhaupt ein gültiger Strafantrag vorgelegen hat – nicht. Hätten die Beschuldigten 1+2 die Staatsanwaltschaft bereits im Zuge der «Frist Art. 318 StPO» darauf aufmerksam gemacht, dass dem Betreibungsbegehren gar keine Rechnung beigelegt worden war, hätte das vorliegende Verfahren – welches allenfalls eine Streitigkeit zivilrechtlicher Natur darstellt – womöglich vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist nämlich evident geworden, dass im Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 einzig der Gläubiger «RA B.________», die Rechnung Nr. ________ sowie der Forderungsbetrag von CHF 3‘426.90 genannt wurden. Mit der Bezeichnung des Gläubigers als «RA» wurde das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2 nicht offengelegt. Selbstredend betrifft nicht jede Rechnung, die ein Rechtsanwalt oder seine Kanzlei verschickt, ein Mandatsverhältnis. Zudem trifft es

5 wie bereits erwähnt nicht zu, dass dem Betreibungsbegehren eine Rechnung beigelegt worden wäre, welche Inhalte aus dem Mandatsverhältnis wiedergegeben hätte. Dies zeigt sich sowohl aus den Akten als auch ausdrücklich aus einer E-Mail des Betreibungsamts D.________ an den Beschuldigten 2 vom 20. Dezember 2019, welche Letzterer in einem anderen bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren eingereicht hat (vgl. Beilage 1 Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft). Es ist somit erstellt, dass die umfangreichen Akten zum Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht im Rahmen des Betreibungsbegehrens, sondern im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte vom Beschuldigten 2 eingereicht wurden. Insoweit kann auf die aktenkundige E- Mail des Beschuldigten 2 an das Betreibungsamt D.________ vom 4. Juni 2019 (Fasz. Betreibungsamt) sowie die nachträglich vom Betreibungsamt bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte E-Mail des Beschuldigten 2 vom 27. Juni 2019 verwiesen werden (vgl. Beilage 2 Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft). Ob der Beschuldigte 2 durch diese beiden E-Mails an das Betreibungsamt das Berufsgeheimnis verletzt hat und ob in dieser Sache ein gültiger Strafantrag vorliegt, betrifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich einen anderen Sachverhalt und ist hier nicht Thema. Auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht, war der massgebliche Sachverhalt gemäss der Anzeige vom 24. Juli 2019 einzig: Die Rechtsanwälte A.________ und B.________ […] haben das Mandatsverhältnis gemäss Vollmacht vom 3. September 2018 […] durch Betreibung vom 20. Februar 2020 […] unter Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB Dritten, insbesondere den Mitarbeitenden des Betreibungsamts sowie durch Einsicht in mein Betreibungsregister seither auch allen anderen Personen, welche Einsicht verlangt haben, bekannt gegeben […] Ich behalte mir ausdrücklich vor, weitere Nachteile, welche ich durch diese Verletzung des Berufsgeheimnisses direkt oder indirekt erlitten habe oder erleiden werde, geltend zu machen [Kursive Hervorhebung hinzugefügt]). Kongruent dazu lautet der Sachverhalt gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung «Verletzung des Berufsgeheimnisses vom 20.02.2019 in D.________» und beinhaltet keine darüber hinausgehenden späteren Vorfälle in diesem Kontext. Der Beschwerdeführer belegt durch seine Beilage zur Replik überdies gleich selber, dass unter der Verfahrensnummer BM 19 33009 hierzu eine neuerliche Untersuchung im Gange ist (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer vom 14. Januar 2020). Ob diesbezüglich (nun) ein gültiger Strafantrag vorliegt, braucht im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht näher betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer scheint schlicht zu verkennen, dass im Beschwerdeverfahren nur der Sachverhalt gemäss der Einstellungsverfügung massgebend sein kann, und diesbezüglich liegt keine Straftat vor. Weitergehende Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 durch das Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 keine Berufsgeheimnisverletzung begangen hatte und damit die Verfahrenseinstellung rechtmässig war. Es sei ergänzend verwiesen auf die Ausführungen der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2019 (Fasz. Anwaltsaufsichtsbehörde): Zulässig ist insbesondere die Angabe des Forderungsgrundes mit „Rechnung vom…“ […] Aus den eingereichten Unterlagen […] konnte die Anwaltsaufsichtsbehörde nichts entnehmen, was auf eine Berufsregelverletzung durch die Gesuchsteller hingewiesen hätte, weshalb die

6 Anwaltsaufsichtsbehörde keinerlei Veranlassung sah, die diesbezüglichen Vorwürfe des Gesuchsgegners […] separat in einem Disziplinarverfahren zu verfolgen. Würde somit der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt durch ein Strafgericht beurteilt werden, resultierte ein Freispruch für die beiden Beschuldigten. Letztlich wird der Beschwerdeführer dies auch selber eingesehen haben, weshalb er sodann in der Replik – nach Ansicht der Beschwerdekammer letzten Endes wider besseres Wissen – in wiederholender Weise behauptet, seine Anzeige vom 24. Juli 2019 habe bereits weitere Vorfälle nach dem Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2020 mitumfasst. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, der Beschuldigte 2 habe von ihm keinen ausreichenden Kostenvorschuss verlangt und einen Stundenansatz verrechnet, der nie vereinbart worden sei, argumentiert er an der Sache vorbei. Ebenso nicht einschlägig im Zusammenhang mit der Frage der Berufsgeheimnisverletzung ist der von ihm zitierte Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf Seite 3, zweiter Absatz in der Replik, wonach der Beschuldige 2 durch seine E-Mail vom 13. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft weitere Anwaltskorrespondenz offengelegt habe, sodass Letzterer eine weitere Verletzung des Berufsgeheimnisses begangen habe, die hiermit zur Anzeige gebracht werde, hält die Beschwerdekammer abschliessend fest was folgt: Es ist kein Anfangsverdacht für eine Straftat und auch kein Grund für eine Weiterleitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ersichtlich. Dem Beschwerdeführer steht es derweil freilich frei, auch diesen Sachverhalt bei der zuständigen Stelle zur Anzeige zu bringen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. Da der Beschwerdeführer bereits eine Sicherheit über CHF 1‘000.00 geleistet hat, hat er noch CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Entschädigungswürdige Nachteile sind den Beschuldigten 1+2 keine entstanden (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren waren marginal. Sie haben denn auch keine Entschädigungsforderungen gestellt.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. In Anbetracht der bereits geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 hat er noch CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1+2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 4. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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