Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 438 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. September 2019 (BM 19 28061)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 20. Mai 2019 stellte die B.________ Strafantrag gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Hausfriedensbruchs. 1.2 Am 15. Juli 2019 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2019 Einsprache. 1.3 Mit Verfügung vom 16. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt (Ziff. 2). Der Beschwerdeführerin wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). 1.4 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Postaufgabe am selben Tag) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie betitelte ihre Eingabe als «(Rechtsverweigerungs- und Verzögerungs-)Beschwerde» und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. September 2019 sei in allen Teilen aufzuheben. 2. Der Strafbefehl BM 19.28061 vom 15. Juli 2019 sei ebenfalls in allen Teilen aufzuheben; beides unter der Verpflichtung, meine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche neu zu regeln; 3. Meine Strafanzeige vom 18. Mai 2019 (recte: 25. Mai 2019) sei für erheblich zu erklären und die zuständige Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen; 4. Meine Strafanzeigen vom 15. und 16. September 2019 seien ebenfalls für erheblich zu erklären • unter der Verpflichtung, die zuständige Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung der angezeigten Vergehen zu beauftragen • unter der Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft, die Strafanzeige auch als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen mit dem Ziel, die einzelnen Staatsanwaltschaften zu veranlassen: a) über eingegangene Strafanzeigen Buch zu führen; b) den Eingang von Strafanzeigen gegenüber Anzeiger und Aufsichtsbehörde zu bestätigen; c) eine Anhandnahme oder Nichtanhandnahme einer Strafanzeige, d.h. die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Anzeiger mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen; alles unter dem Antrag, mir die Rechte einer Privatklägerin einzuräumen mit dem Recht, mich vertreten zu lassen sowie alles unter Kostenpflicht und Entschädigungsfolgen. 1.5 Im vorliegenden Verfahren wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 und den Strafbefehl vom 15. Juli 2019 behandelt (Ziff. 1
3 und Ziff. 2 der Anträge). Die geltend gemachte Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 18. Mai 2019 (recte: 25. Mai 2019) (Ziff. 3 der Anträge) und der Strafanzeigen vom 15. und 16. September 2019 (Ziff. 4 der Anträge) bildet Gegenstand der Beschwerdeverfahren BK 19 439 und BK 19 454. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019. Stattdessen sei der Strafbefehl vom 15. Juli 2019 zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin begründet diese Anträge damit, dass ein Strafbefehl nicht eingestellt werden könne. Wenn ein Strafbefehl einmal erlassen worden sei, könne die erlassende Behörde ihn nur noch zurückziehen. Die einen Strafbefehl beurteilenden Gerichte würden das Verfahren gegebenenfalls nicht einstellen, sondern den Strafbefehl aufheben. Mit der Aufhebung des Strafbefehls sei das Verfahren beendet. Eine Verfahrenseinstellung sei nicht nötig. Wenn Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben wird, behält die Staatsanwaltschaft zunächst die Verfahrensherrschaft und nimmt gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nötigenfalls die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise oder wenn sich eine Beweisaufnahme nicht aufdrängt, hat die Staatsanwaltschaft nach Art. 355 Abs. 3 StPO vier Möglichkeiten. Sie hält am Strafbefehl fest (Bst. a.), sie stellt das Verfahren ein (Bst. b), sie erlässt einen neuen Strafbefehl (Bst. c) oder erhebt Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Bst. d.). Wenn die Staatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall – das Verfahren einstellt, fällt der Strafbefehl dahin (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 355 StPO). Dies bedeutet, dass aufgrund der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 der Strafbefehl vom 15. Juli 2019 nicht mehr gilt. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung und den Rückzug des Strafbefehls verlangt, ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde jedoch auch noch den Antrag, ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche seien neu zu regeln. Diesbezüglich besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Durch die Verweigerung einer Entschädigung in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert
4 (Art. 382 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Entschädigungsregelung ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der Beschwerdeführerin geringfügig seien (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4. Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 5‘000.00 und eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 als angemessen. Sie sei durch die Verfehlungen der Staatsanwaltschaft obdachlos geworden. Ausserdem sei sie fürsorgerisch in die Universitären Psychiatrischen Dienste (abgekürzt: UPD) eingewiesen worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Kantonspolizei Bern einen vorsorglichen Fahrausweisentzug beantragt habe. Wegen der Staatsanwaltschaft habe sie in der Zwischenzeit vier Verfahren zu bedienen. Als Obdachlose sei es ihr sowohl von ihrem juristischen Wissen als auch von der Infrastruktur her gesehen unmöglich, diese Verfahren selbst zu führen. Sie habe Drittpersonen mit der Recherche und dem Verfassen der Rechtsschriften beauftragen müssen. 5. 5.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen in erster Linie die Kosten der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 mit Hinweisen). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO nur Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren von anonymen Drittpersonen habe unterstützen lassen, die mehr von der Materie verstehen als sie. Im Unterschied zum Wahlverteidiger im Sinne von Art. 129 StPO kommen dem im Hintergrund tätigen «Ghostwriter» bzw. Berater keine Verfahrensrechte zu. Ausserdem ist er nicht berechtigt, irgendwelche Rechte der beschuldigten Person in eigenem Namen zu wahren oder geltend zu machen. Zwar ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich beim Verfassen einer Rechtsschrift durch einen «Ghostwriter» unterstützen zu lassen. Die diesbezüglichen Aufwendungen des «Ghostwriters» sind allerdings nicht entschädigungswürdig, da es sich dabei nicht um die Ausübung von Verfahrensrechten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO handelt. Würden die Kosten des «Ghostwriters» ersetzt, würde damit die Regelung umgangen, dass einzig Anwältinnen und Anwälte zur Verteidigung von beschuldigten Personen befugt und deren Kosten als Entschädigung zu ersetzen sind. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung einer Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren als gerechtfertigt.
5 6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Strafverfahren habe dazu geführt, dass sie obdachlos geworden und fürsorgerisch untergebracht worden sei. Ausserdem habe die Kantonspolizei Bern wegen der fürsorgerischen Unterbringung einen vorsorglichen Fahrausweisentzug beantragt. Durch diese Umstände sei sie gezwungen worden, neben dem vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Verfahren zu führen. Die Beschwerdeführerin verlangt von der Staatsanwaltschaft den Ersatz ihrer Auslagen für diese Verfahren sowie eine Genugtuung. Beim geltend gemachten Aufwand für die neben dem Strafverfahren geführten Verfahren handelt es sich um eine Position, welche unter dem Blickwinkel von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zu prüfen ist. Diese Bestimmung besagt, dass wirtschaftliche Einbussen zu entschädigen sind, welche der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Es sind jedoch nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht worden sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass die Strafuntersuchung ihre Obdachlosigkeit, die fürsorgerische Unterbringung sowie den vorsorglichen Fahrausweisentzug verursacht hat. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zugesprochen. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin auch keine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO auszurichten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entschädigungsregelung in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 rechtmässig ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung und den Rückzug des Strafbefehls vom 15. Juli 2019 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwalt Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ Bern, 29. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.