Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.05.2019 BK 2019 204

15 mai 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,092 mots·~20 min·2

Résumé

Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 204 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 25. April 2019 (ARR 19 26)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Betrugs. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 7. November 2018 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 25. April 2019 wurde ihr Haftentlassungsgesuch vom 15. April 2019 abgewiesen und die Untersuchungshaft um drei Monate verlängert. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 2. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei unter Kostenund Entschädigungsfolge mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2019 auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Be-

3 weisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass ihr unter der Bezeichnung Internetbetrug zwar Betrug im Sinne von Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) vorgeworfen werde, sich aber weder aus der Befragung vom 9. Juli 2018 noch aus der Schlusseinvernahme vom 28. März 2019 Hinweise insbesondere auf das Tatbestandselement der arglistigen Irreführung finden liessen. Weder bei der Frage, weshalb die Beträge nicht zurückerstattet worden seien noch beim Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe fast ausnahmslos der Post die Schuld dafür gegeben, dass die Ware nicht eingetroffen sei, handle es sich um Sachverhaltsmerkmale, welche eine arglistige Irreführung begründen könnten. Sowohl Arglist als auch Irreführung müssten gegeben sein, bevor die Vermögensdisposition vorgenommen werde, um den Tatbestand nach Art. 146 StGB zu erfüllen. Die Arglist in der Vorgehensweise des Täters müsse den Irrenden eben gerade zu einem Verhalten bestimmen, wodurch er sich am Vermögen schädige. Das nachträgliche Verhalten des Täters könne keine Arglist begründen. Das Bundesgericht habe in BGE 142 IV 153 festgehalten, unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachte derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhalte sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Person liefere, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Dort habe es sich um einen Drucker im Wert von Fr. 2'200.00 gehandelt. Die arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch erfüllungsfähigen Bestellers sei verneint worden. Jeder Benutzer von tutti.ch wisse, dass die Betreiber keine Identitätsprüfung vornehmen würden, selbst wenn er die AGB nicht lese. Auch der Käufer hinterlege ausschliesslich eine gültige E-Mailadresse sowie (gegebenenfalls) die Postleitzahl und den Kanton. Alles andere sei anonym. Wenn ein Benutzer einen solchen Registrationsvorgang und solche AGB akzeptiere, also explizit darauf hingewiesen werde, dass die Plattformbetreiber die Identität der Verkäufer nicht überprüften, und einer solchen Person Geld überweise, ohne selber Anstrengung zur Überprüfung der Identität/Bonität zu unternehmen, nehme er bewusst in Kauf, keine Ware zu erhalten. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um überblickbare Beträge handle, ein allfälliger Nichterhalt der Ware also zwar ärgerlich sei, aber keinen nennenswerten Schaden hinterlasse. Er handle damit leichtfertig. Es sei auch nach fast sechsmonatiger Untersuchungshaft unklar, ob, und wenn ja bei welchen der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verkaufsangebote ohne Erfüllungswille der Tatbestand des Betrugs erfüllt sei. Strafrechtlich relevantes Verhalten liege seitens der Beschwerdeführerin namentlich auch im Falle von D.________ nicht vor. Die Beschwerdeführerin bestreite, das Darlehen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ertrogen zu haben. Es handelte sich vielmehr um ein handelsübliches Darlehen, welches bisher nicht zurückbezahlt worden sei. Auch wenn im Rahmen des Haftverfahrens dem Sachrichter nicht mit einem eigenen Beweisverfahren vorgegriffen werden dürfe, müsse doch festgestellt werden, dass sich der anfänglich dringende Tatverdacht auch nach 6 Monaten Haft zumindest nicht erhärtet habe.

4 3.3 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, Betrüge zum Nachteil von mindestens 106 Geschädigten mit einem Deliktsbetrag von mindestens rund CHF 32‘000.00 begangen zu haben. Zum strittigen Tatbestandselement der arglistigen Täuschung ist mit der Staatsanwaltschaft Folgendes festzuhalten: Bei der Prüfung der Arglist ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Situation im Einzelfall zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet grundsätzlich lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2). Hier besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin in arglistiger Weise getäuscht hat, indem sie im Internet Waren zum Verkauf angeboten hat, ohne überhaupt in deren Besitz gewesen zu sein und ohne jemals beabsichtigt zu haben, diese auch zu liefern. lnternetverkäufe stellen eine relativ rasche Geschäftsart dar, welche auf gegenseitigem Vertrauen basieren. Auch wenn Internetplattformen auf die angebotenen Sicherheitsvorkehrungen hinweisen, sind Vorauszahlungen üblich und für die praktische Bedeutung wichtig. Vor diesem Hintergrund sind den Käufern der Sachen die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Verkäufers nicht zumutbar und der fehlende Leistungswille nicht erkennbar. Eine Täuschung über die Vertragserfüllung kann als arglistig qualifiziert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_147/2009 vom 09.07.2009 E. 1.6; 6B_440/2008 vom 11.11.2008 E. 4.1). Bei Serienbetrügen kann das Element der arglistigen Täuschung sodann zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen geprüft werden. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale müsste nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a). Die Beschwerdeführerin bot über verschiedene Internetplattformen (tutti.ch und anibis.ch) Waren zum Verkauf an, ohne im Besitz der angepriesenen Waren zu sein. Sie täuschte ihren Leistungswillen betreffend die Lieferung der Waren vor, im Wissen darum, die Waren nie zu liefern. Diese Täuschung bezieht sich auf innere Tatsachen. Den Geschädigten war dadurch die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und der fehlende Leistungswille nicht erkennbar. Dass das Tatbestandmerkmal der Arglist erfüllt sein kann, ist deshalb keinesfalls ausgeschlossen. Nichts Anderes kann schliesslich in Bezug auf den Betrug z.N. von D.________ vom 3./4. Juli 2017 gelten. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 (= 71 Tage) zum Nachteil von 43 Geschädigten «Internetbetrüge» mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 11'460.30 beging, was einen monatlichen Gewinn von ca. CHF 4‘982.70 während dieser Zeit ergibt. Im Weiteren beging sie gemäss der derzeitigen Aktenlage in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 (= 179 Tage) zum Nachteil von mindestens 62 Geschädigten «Internetbetrüge» mit einem Deliktsbetrag von insgesamt mindestens CHF 15'790.00, was einem monatlichen Gewinn von mindestens ca. CHF 2‘469.90 entspricht. Aufgrund der Anzahl der Delikte, der Zeitdauer, der Einkünfte sowie des systematischen Vorgehens (zahlreiche E-Mail-

5 Adressen, hat Leute hingehalten und vertröstet etc.) ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit, evtl. mehrfach begangen, zu bejahen. Darüber hinausgehend würde eine vollständige Bewertung der im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist zu berücksichtigenden Opfermitverantwortung einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher Umstände respektive einer umfassenden Bewertung durch den Sachrichter vorgreifen. Insgesamt ist aber der dringende Tatverdacht des Betrugs aufgrund der polizeilichen Ermittlungen – insbesondere der Kontoeditionen – sowie der Schlusseinvernahme zu bejahen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichartigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Belang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207).

6 Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der angefochtene Entscheid verletze Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO, da bei einer Haftentlassung aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zu befürchten sei, sie würde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Gemäss der Deliktsliste werde ihr Internetbetrug in 107 Fällen vorgeworfen, bei einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 32'042.95. In den Fällen «TB» 14, 24, 25, 28- 30, 33, 35, 39, 40, 42-44 und 54 habe sich aber kein Geschädigter gemeldet. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Zahlungseingänge gehandelt habe, in welchen die Käufer die Ware tatsächlich geliefert erhielten. Der Gesamtbetrag von CHF 4'241.00 sei demnach von der Deliktssumme in Abzug zu bringen. Gleich verhalte es sich bei den Beträgen, welche nachweislich zurückbezahlt worden seien (TB 2, 3, 5, 6, 9, 10, 19 und 22, total CHF 1'714.00). Im Fall von TB 45 sei das Verfahren eingestellt worden (CHF 52.65). Damit resultiere ein Restbetrag von CHF 26‘035.30. Ohne das Darlehen von D.________ (TB 1) von CHF 5'000.00, welches zivilrechtlich zu beurteilen sei, resultiere ein Deliktsbetrag aus «Internetbetrug» von CHF 21'035.30 in 83 Fällen. Der durchschnittliche Schaden betrage CHF 253.00. Bei einem Zeitraum vom 11. August 2017 bis 7. November 2018 habe sich der Schaden für die Gesellschaft und den einzelnen Geschädigten damit in Grenzen gehalten. Überdies habe die Beschwerdeführerin regelmässig Ware über tutti.ch verkauft, über welche sie auch tatsächlich verfügt und die sie tatsächlich geliefert habe. Anhand der Kontoauszüge über 2 Jahre zurück noch sagen zu können, welchen Beträgen tatsächlich gelieferte Ware gegenüberstanden sei und welchen nicht, sei der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise nicht mehr möglich. Ferner sei die Beschwerdeführerin zugegebenermassen mehrfach wegen Betrugs vorbestraft, jedoch nur in einem Fall wegen gewerbsmässiger Begehung. Dabei habe es sich insofern nicht um eine gleichartige Straftat gehandelt, als die Beschwerdeführerin nicht über das Internet Waren angeboten, sondern ihren Arbeitgeber mit einer weitaus höheren Deliktssumme geschädigt habe. Die Gefährlichkeit, welche von der Beschwerdeführerin ausgehe, sei nicht besonders einschneidend, was sich im Vergleich zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 245 vom 6. November 2017 strafmindernd auswirken dürfte. Die Beschwerdeführerin habe die Einnahmen über das Internet nicht für ihren Lebensunterhalt gebraucht, sondern diese im Casino verspielt, in der Hoffnung, mit einem Gewinn die Busse aus dem Kanton Luzern begleichen zu können. Da sie diese nicht habe begleichen können, sei sie bereits zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgeboten worden. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit Erwerbseinkommen und

7 Unterhaltsbeiträgen des Kindsvaters bestritten. Die Beschuldigte habe anlässlich der letzten Einvernahme nachgewiesen, dass sie in der Zwischenzeit vom Sozialamt unterstützt werde und nach wie vor über ihre Wohnung verfüge. Für ihren Lebensunterhalt sei demnach auch nach der Haftentlassung gesorgt. Sie werde es nicht nötig haben zu delinquieren. Das Sozialamt stelle die Mietzinszahlungen nach 6 Monaten Untersuchungshaft indes ein. Das sei für die Beschwerdeführerin Grund genug, deliktsfrei zu leben. Der «heilsame Schock einer Inhaftierung» sei eingetreten. Die Strafuntersuchung sei abgeschlossen. Der deliktsfreie Zeitraum von 6 Monaten beweise, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, deliktsfrei zu leben. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin bisher nie abgelehnt, die Ersatzfreiheitsstrafe von 275 Tagen aus den umgewandelten Urteilen der Staatsanwaltschaft Sursee zu vollziehen. Es sei vielmehr so, dass diese Option von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden sei, weil die Beschwerdeführerin die durchaus legitime Möglichkeit gehabt hätte, diese Strafe durch Darlehen Dritter abzubezahlen. Der Vater ihres Kindes habe ihr bereits zugesagt, ihr das Geld zu leihen, habe sein Angebot nach der Verhaftung aber wieder zurückgezogen. 4.3 Die Argumente der Verteidigung verfangen nicht. Gemäss dem aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2019 haben bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum der vorgeworfenen Taten eine psychische Störung sowie weitere Persönlichkeitsauffälligkeiten vorgelegen, die folgenden psychiatrischen Diagnosen (gem. ICD-10) zugeordnet werden können: 1.) episodenhafte Spielleidenschaft (Automatenglückspiel) in Form pathologischen Glücksspiels (F63.0) von leichtem Schweregrad sowie 2.) dissoziale bzw. psychopathische sowie einige narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (Z73.1) unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Persönlichkeitsstörung. Bezüglich sämtlicher der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tathandlungen ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen. Das Rückfallrisiko für erneute einschlägige Wiederholungsdelikte im gesamten Spektrum der bisherigen Delinquenz wird als fortbestehend hoch bezeichnet (vgl. Gutachten, S. 77 f.). Die Beschwerdeführerin hat in der Schlusseinvernahme zwar angegeben, deliktsfrei leben zu wollen. Wie sie das anstellen will, dazu hat sie sich allerdings nicht geäussert. Weder eine Unterstützung durch den Sozialdienst noch eine allfällige Erwerbstätigkeit noch das (evtl.) Vorhandensein einer Wohnung noch die Tatsache, dass sie auf Bewährung ist (vgl. Urteil vom 30. Juni 2014 des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern) und eine Rückversetzung zur Diskussion steht (vgl. Strafregisterauszug), geschweige denn polizeiliche Vorladungen oder das staatsanwaltschaftliche In- Aussicht-Stellen einer Verhaftung für den Fall weiterer Delinquenz haben die Beschwerdeführerin davon abgehalten, Delikte zu begehen. Ihr droht wie gesehen zudem nach wie vor ein Strafvollzug von 275 Tagen aus den umgewandelten Urteilen der Staatsanwaltschaft Sursee des Kantons Luzern. Diesen Strafvollzug von insgesamt 275 Tagen, wie überhaupt ein vorzeitiger Strafantritt, scheint die Beschwerdeführerin nach überzeugender Angabe der Staatsanwaltschaft bis heute abzulehnen. Offenbar hat sie aus der Untersuchungshaft heraus versucht, Geld von Bekannten zu beschaffen, um den Strafvollzug aus den umgewandelten Urteilen durch Bezahlung von CHF 13‘081.65 zu umgehen. Die Behauptung der Verteidigung, dass der Kanton Luzern den Strafvollzug nicht vollziehen wolle, erscheint

8 mit Blick auf das Schreiben des Vollzugs- und Bewährungsdienst Luzern vom 29. März 2019 im Übrigen als aktenwidrig. Es besteht damit kaum ein Zweifel, dass die hoch verschuldete Beschwerdeführerin, einmal auf freien Fuss gesetzt, postwendend wieder deliktisch tätig würde; dies um Geld zu beschaffen, um damit offene Rechnungen/Schulden zu begleichen und ihre Spielleidenschaft zu finanzieren sowie um mittels Glückspiel noch mehr Geld zur Bezahlung offener Rechnungen/Schulden zu gewinnen und damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch die Sperrung ihrer IP-Adresse nützte offenkundig nichts – sie benutzte dann jeweils einfach einen fremden Zugang (vgl. EV Beschwerdeführerin vom 28. März 2019 S. 7 Z. 184 ff. und Z. 214 ff.). Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Strafregisterauszug – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – betreffend Betrug, teilweise gewerbsmässig begangen, mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. insb. Urteil vom 30. Juni 2014 des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern sowie Urteil vom 30. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee). Zudem ist sie wegen Veruntreuung, mehrfach begangen, sowie wegen Diebstahls vorbestraft. In Bezug auf die Besuche ihres Sohnes sei überdies erwähnt, dass der Vater des gemeinsamen Sohnes sowie der Sohn selber seit 6. Dezember 2018 über eine Dauerbesuchsbewilligung verfügen und somit häufig im Untersuchungsgefängnis vorbeikommen könnten. Was die Befürchtung der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen angeht, so ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 435 vom 8. November 2016 vergleichbar. Zwar erinnerte das Bundesgericht tatsächlich mehrfach daran, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufgrund seines präventiven Charakters restriktiv zu handhaben sei – bei Vermögensdelikten umso mehr (vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9: Es ist bundesrechtskonform, wenn die kantonalen Instanzen hier von drohenden schweren Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgehen. Gewerbsmässiger Betrug ist im Übrigen […] aus der Sicht weiterer potenzieller Opfer auch als "erheblich sicherheitsgefährdend" (im Sinne des Gesetzes) einzustufen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 14-15, Fn. 57 und 62)). Dennoch liegt hier ein Fall vor, in dem der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist: Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe haben keinesfalls bloss Bagatellcharakter, im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin scheint (im Sinne eines dringenden Tatverdachts) völlig gewissenlos vorzugehen. (Gewerbsmässig) fremdes Vermögen zu schädigen, scheint ihr in keiner Art etwas auszumachen. Sie schreckt nicht davor zurück, immer und immer wieder Inserate im Internet zu schalten und Mitmenschen zu betrügen. Es scheint im Zusammenhang mit ihrem pathologischen Spielen und ihren psychopathischen sowie narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen im Zusammenhang zu stehen, dass sie stets nach dem gleichen Muster durch das «Fake-Inserate-Schalten» kleinere (und grössere) Beträge von anderen Personen erwirtschaften oder eben «gewinnen» will. Da die Beschwerdeführerin den Strafvollzug aus den umgewandelten Urteilen durch Bezahlung von CHF 13‘081.65 umgehen zu wollen scheint, ist auch nicht restlos klar, ob sie in Freiheit in anderer deliktischer Weise versuchen würde, sich Gelder zu beschaffen. Ferner ist ebenfalls das Interesse der Untersuchungsbehörde bzw. das öffentliche Interesse, ein Verfahren auch einmal abschliessen zu können, zu

9 berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nach dem Gesagten gegeben. 5. 5.1 Nach Art. 212 abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht des Kantons Bern habe im Urteil SK 17 245 vom 6. November 2017 für die Veruntreuung eines Deliktsbetrags von CHF 30‘900.00 eine Einsatzstrafe von 130 Strafeinheiten als gerechtfertigt erachtet. Straferhöhend wirkten sich in diesem Fall länger zurückliegende Vermögensdelikte aus, weshalb die Kammer ein Strafmass von 150 Strafeinheiten für tatund schuldangemessen erachtet habe. Im hier zu beurteilenden Fall sei (im Falle eines Schuldspruchs, was bestritten werde) von einer vergleichbaren Höhe der Gesamtdeliktssumme auszugehen. Die einzelnen Geschädigten hätten jedoch nur geringfügige Schäden in der Höhe von durchschnittlich CHF 253.00 erlitten. Ihr drohe bei der nun verlängerten Untersuchungshaft auf 9 Monate Überhaft. 5.3 Aufgrund der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin eine längere und unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe (vgl. dazu insb. Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2017 [PEN 17 108] resp. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 [SK 2017 443]) respektive unter Berücksichtigung des zu erwartenden Widerrufs der bedingten Sanktionen eine empfindliche Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten. Die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten ist unter den gegebenen Umständen – insbesondere aufgrund der Vielzahl der Delikte, der einschlägigen Vorstrafen, angesichts der herrschenden Wiederholungsgefahr sowie mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter – weiterhin verhältnismässig. Es droht noch keine Überhaft. Was die geplanten Ermittlungshandlungen betrifft, so sind der Sammelrapport sowie das in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten am 4. Februar 2019 bzw. 15. Februar 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt. Anträge zur Verbesserung und/oder Ergänzung sind innert Frist offenbar keine eingegangen. Die Schlusseinvernahme fand am 28. März 2019 statt, so dass nun Anklage erhoben werden kann. Diese Anklageerhebung hat zeitnah zu geschehen.

10 Schliesslich sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen zu erkennen. Es wäre indessen denkbar, dass die Beschwerdeführerin anstelle der momentanen Untersuchungshaft (im Sinne einer «Ersatzmassnahme») in den Strafvollzug von 275 Tagen aus den umgewandelten Urteilen der Staatsanwaltschaft Sursee des Kantons Luzern wechseln könnte. Die Beschwerdekammer kann jedoch nicht vollständig durchschauen, wie diesbezüglich der Stand der Dinge ist und wie die Beschwerdeführerin zu diesem Strafvollzug steht. Es ist deshalb an ihr, gegebenenfalls den ausserkantonalen Vollzug in die Wege zu leiten und anschliessend, falls der ununterbrochene Wechsel in ein Gefängnis in Luzern möglich ist, ein neuerliches Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate vom 25. April 2019 rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 15. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2019 204 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.05.2019 BK 2019 204 — Swissrulings