Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2019 BK 2019 185

8 août 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,512 mots·~18 min·3

Résumé

Erkennungsdienstliche Erfassung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 185 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi, Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2019 (BM 19 16471)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung. Diese Straftatbestände beging der Beschwerdeführer angeblich am 23. November 2018 und am 6. Februar 2019 in der Reitschule (Innenhof bzw. Restaurant «Sous le Pont»). Am 10. April 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (ohne DNA-Analyse). 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, ich sei erkennungsdienstlich zu erfassen, sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die erfassten erkennungsdienstlichen Daten zu löschen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2019 eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gerügte Zwangsmassnahme wurde vorliegend bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Die entsprechenden Daten wurden jedoch gespeichert und der Beschwerdeführer beantragt deren Löschung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kann die durchgeführte Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 526 vom 27. Februar 2019 E. 2 mit Hinweisen [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit]). Dementsprechend sind das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen. 2.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 260 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zuständig für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Polizei. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei verlangt die StPO bezüglich der weiteren Delikte keinen bereits vorhandenen Tatverdacht. Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt im Übrigen einen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1100 mit weiteren Hinweisen), weshalb problematisch ist, was die Umsetzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang praktisch bedeutet. Mit SCHMID ist jedoch anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO die routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von beschuldigten Personen erlaubt, die wegen einer Straftat von einer gewissen Schwere in ein Vorverfahren gezogen werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist im Hinblick auf die Abklärung der aktuellen Delikte sowie künftiger Straftaten geeignet und erforderlich. Es handelt sich dabei um ein geeignetes Mittel, um zur Aufklärung der ihm aktuell vorgeworfenen wie auch anderer derartiger Straftaten (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen) beizutragen. Der damit angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit - unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) - als verhältnismässig. 4. 4.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet sei. Die Staatsanwaltschaft habe darauf verzichtet, die Verhältnismässigkeit zu begründen, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung möglich sein müsse. 4.2 Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung, kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anordnung angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO). 4.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, waren die aktuellen strafrechtlichen Vorwürfe dem Beschwerdeführer bekannt. Er wurde dazu am 5. April 2019 und am 10. April 2019 polizeilich befragt. Obwohl der Beschwerdeführer da-

4 mals die Aussage verweigerte, wurde er über die ihm vorgeworfenen Sachverhalte informiert. Weiter macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zwar ausgeführt habe, es sei mit SCHMID anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO eine routinemässige Erfassung von beschuldigten Personen erlaube, die wegen einer Straftat von gewisser Schwere in ein Vorverfahren gezogen würden. Ungeachtet dieser zitierten Lehrmeinung habe sich die Staatsanwaltschaft im darauffolgenden Abschnitt mit der Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall auseinandergesetzt. Sie habe die erkennungsdienstliche Erfassung als geeignet und erforderlich bezeichnet, um die dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfenen Delikte und auch andere derartige Straftaten aufzuklären. Schliesslich habe sie festgestellt, dass sich der angestrebte Zweck nicht durch eine mildere Massnahme erreichen lasse. 4.4 Diese Auffassung überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft enthält die angefochtene Verfügung keine hinreichende Begründung in Bezug auf die Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Bei der Formulierung, dass die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf die Abklärung der aktuellen Delikte sowie künftiger Straftaten geeignet und erforderlich sei, handelt es sich um eine pauschale Floskel. Das Gleiche gilt für den Hinweis, dass keine mildere Massnahme bestehe. Damit werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob eine erkennungsdienstliche Erfassung auch «routinemässig» verfügt werden kann, ohne deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 / 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden: Eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) stellt, auch wenn es sich nach der Lehre nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 10, Abs. 2 BV und Art. 13, Abs. 2 BV), konkret handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 197 StPO. Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197, Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (Thomas Hansjakob, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 10 zu Art. 260) müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein, was bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2019 nicht der Fall ist. Eine blosse Anordnung der ED-Behandlung und eine Repetition der einschlägigen Gesetzesbestimmungen mit der Angabe, dass diese erfüllt seien, reicht dazu nicht aus. (…) Die anordnende Staatsanwältin verzichtete auf eine Prüfung und Begründung der Verhältnismässigkeit, da sie von der Annahme ausging, dass eine routinemässige ED-Behandlung möglich sein müsse (…). Somit verletzt die Verfügung das rechtliche Gehör (…). Demzufolge kann die Verhältnismässigkeit aus der Anordnung nicht ersichtlich sein, da diese für den betreffenden Einzelfall gar nicht überprüft wurde, (…). (Kursive Hervorhebung hinzugefügt.)

5 4.5 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheids zur Folge hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter dieser Voraussetzung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.6 In ihrer Stellungnahme holte die Generalstaatsanwaltschaft die Prüfung der Verhältnismässigkeit für allfällige weitere – bereits begangene oder künftige – Delikte nach. Zu den aktuellen Delikten machte sie keine weiteren Ausführungen. Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Stellung zu den Äusserungen der Generalstaatsanwaltschaft zu nehmen. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt, gilt sie als geheilt. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 4). 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann auch für Übertretungen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person gehört (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 91). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten bedeuten einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diesen Grundsatz konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichen-

6 der Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu könne, müssen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90). 5.3 Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 und E. 1.4.1 S. 91). 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zulässig ist, weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert diesbezüglich in ihrer Stellungnahme wie folgt: Dem Beschwerdeführer wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Vergehen, wodurch das Erfordernis der «gewissen Schwere» erfüllt ist. Aus den Wahrnehmungsberichten der drei betroffenen Polizeibeamten vom 12. Februar 2019, 27. Februar 2019 sowie 4. März 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Kantonspolizei bei einer gezielten Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel erheblich behindert, tätlich angegriffen und sich ihren Anweisungen widersetzt und sie beschimpft haben soll. Der Beschwerdeführer war gemäss den Schilderungen in den Wahrnehmungsberichten sehr aufgebracht und wütend gegen die Polizei, obwohl die Intervention nicht ihm galt, sondern einer ihm vermutlich völlig unbekannten Person. Selbst in einer zweiten Phase des Geschehens, nach der Festnahme der eigentlichen Zielpersonen, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich von der Angelegenheit zu distanzieren. Er soll weiterhin sehr aufgebracht und wütend gewesen sein, die Polizisten beim Verlassen des Restaurants verbal beleidigt und einem von ihnen sogar ins Gesicht gespuckt haben. Aufgrund des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens und der damit an den Tag gelegten Respektlosigkeit gegenüber Amtspersonen ist zu erwarten, dass er sich bereits in ähnlicher Art und Weise verhalten haben könnte oder in Zukunft wieder so verhalten wird und die polizeiliche Arbeit behindern könnte, wenn er wieder in Kontakt mit der Polizei kommen wird. Dass es in der Vergangenheit bereits solche Zusammentreffen gegeben hat oder zumindest in Zukunft vermehrt solche geben wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von Beruf B.________ ist und mutmasslich im Restaurant «Sous le Pont» in der Reitschule arbeitet; jedenfalls befand er sich in der zweiten Phase des Vorfalls gemäss der Schilderung des Polizisten C.________ hinter der Theke, was diesen Umstand vermuten lässt. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich bereits an früheren unaufgeklärten oder aber künftigen ähnlich gelagerten Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen wird. (…) 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, dass die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgehe, dass sich die Sache so zugetragen habe, wie die Polizei

7 behaupte. Sie beziehe damit die Unschuldsvermutung nicht in ihre Begründung mit ein. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass aus seiner Vorstrafenlosigkeit sowie dem Umstand, dass er sich im laufenden Verfahren sowie sonst kein fehlbares Verhalten mehr habe zuschulden kommen lassen, geschlossen werden könne, dass es sich bei den aktuellen Vorfällen – selbst wenn die Schilderungen der Polizei als zutreffend angenommen würden – um einen Einzelfall handle. Als einziger Anhaltpunkt für allfällige weitere Konflikte mit der Polizei werde ausgeführt, dass er mutmasslich im Restaurant der Reitschule arbeite. Die Schlussfolgerung, dass eine Anstellung in der Reitschule mit Straftaten gleichgesetzt werde, sei unzulässig. Sie komme einer Pauschalverdächtigung und Vorverurteilung von dutzenden von Menschen gleich. 6.4 Der Beschwerdeführer untersteht in Bezug auf die ihm im aktuellen Verfahren vorgeworfenen Taten der Unschuldsvermutung. Diese besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Verwicklung in weitere Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Es wird nicht verlangt, dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivilund Strafgerichtsbarkeit]). 6.5 Die in den Berichtsrapporten vom 12. Februar 2019, 27. Februar 2019 und 4. März 2019 geschilderten Wahrnehmungen der Kantonspolizei Bern betreffen Delikte, die nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren sind. Dies gilt namentlich insoweit, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er einem Polizisten ins Gesicht gespuckt haben soll. Die detaillierten Feststellungen in den Berichtsrapporten erscheinen glaubhaft. Wie vorstehend unter E. 6.4 erläutert, steht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen aktuell vorgeworfenen Taten jedoch unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 5. April 2019 und vom 10. April 2019 machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zudem bestreitet er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorwürfe. Dabei macht er aber nicht geltend, dass bzw. inwiefern sich der Sachverhalt anders abgespielt haben soll. Zudem wird gegen den Beschwerdeführer nicht wegen eines Einzelfalls, sondern wegen zwei Vorfällen ermittelt. Es wird ihm vorgeworfen, dass er sowohl am 23. November 2018 als auch am 6. Februar 2019 die Polizei

8 unter Anwendung von Gewalt daran gehindert haben soll, mutmassliche Drogendealer anzuhalten. An den beiden Vorfällen waren unterschiedliche Polizeibeamte beteiligt, was die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Wahrnehmungsberichte erhöht. Ausserdem gibt es betreffend den Vorfall vom 6. Februar 2019 zwei identische Berichtsrapporte von zwei verschiedenen Polizeibeamten. Obwohl sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer «bloss» auf die drei erwähnten Berichtsrapporte stützt resp. keine Videoaufnahmen aktenkundig sind, ist die Beweislage auch ohne Geständnis nahezu erdrückend. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, am 23. November 2018 und am 6. Februar 2019 bei gezielten Aktionen gegen den Betäubungsmittelhandel gegen die anwesenden Polizeibeamten opponiert und sie tätlich angegriffen zu haben. Damit darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine gewisse Gewaltbereitschaft bei Zusammentreffen mit der Polizei hindeutet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich als B.________ im Restaurant «Sous le Pont» in der Reitschule arbeitet, stellt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – einen Anhaltpunkt für weiteren Kontakt mit der Polizei dar. Es ist notorisch, dass es im Areal der Reitschule vermehrt zu Aktionen gegen den Betäubungsmittelhandel kommt. Daher erscheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an weiteren ähnlich gelagerten Straftaten beteiligt war oder solche erneut begehen könnte. Es handelt sich dabei nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – um eine Pauschalverdächtigung und eine Vorverurteilung. Vielmehr stellt diese Prognose die logische Folge des Umstands dar, dass sich das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers am 23. November 2018 und am 6. Februar 2019 nicht als situativer Ausrutscher präsentiert, sondern als Ausdruck einer Haltung, die bei weiteren Polizeieinsätzen in der Reitschule ohne Weiteres wieder zu einer Behinderung der Polizeibeamten führen könnte. Dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht vorbestraft ist, ändert nichts an dieser Einschätzung. Wenn die beschuldigte Person nicht vorbestraft ist, schliesst dies die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen, betreffend Erstellung eines DNA-Profils). Angesichts der gesamten konkreten Umstände bestehen im vorliegenden Fall ernste und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 6.6 Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung (E. 5.2 oben) zu rechtfertigen. Damit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme gegeben. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig ist. Folglich erweist sich die Beschwerde – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist abzuweisen.

9 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer nur zur Hälfe, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten, soweit er im Beschwerdeverfahren obsiegt.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfe, ausmachend CHF 500.00, auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 8. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2019 185 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2019 BK 2019 185 — Swissrulings