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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.05.2019 BK 2019 115

1 mai 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,526 mots·~8 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Amtsmissbrauchs und Verleumdung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 115 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Amtsmissbrauchs und Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Februar 2019 (BM 19 8374)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung, Amtsmissbrauchs und Verleumdung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 20. März 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; ausserdem reichte er verschiedene aktuellere E-Mails des Beschwerdeführers ein. Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten verschiedene angeblich illegale Handlungen vor, die – wenn die Tatbestände erfüllt wären – am ehesten als Drohung, Amtsmissbrauch und Ehrverletzung angesehen werden könnten. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, begeht eine üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Eine Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, werden gemäss Art. 312 StGB bestraft. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ohne Entbindungserklärung der Psychologin des Beschwerdeführers Auskunft gegeben. Diese Auskunft sei eine Verleumdung gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe keine Mitarbeiter der Gemeinde beschimpft oder bedroht. Er habe auch am Schalter keinen gehässigen Ton drauf und sei nie ohne Wissen des Beschuldigten unangemeldet am Schalter erschienen. Er habe stets zuerst dem Beschuldigten telefoniert, bevor

3 er am Schalter Dokumente oder Quittungen abgegeben haben. Er sei weder eine Gefährdung für Dritte noch für sich selbst, was der Beschuldigte gewusst habe. Er habe beim Sozialdienst nur mit dem Beschuldigten Probleme. Der Beschuldigte schikaniere und provoziere ihn. Der Beschuldigte habe schon früher das Berufsgeheimnis gebrochen und zwar bei einem Vorfall auf der C.________ (Bank). Der Beschuldigte habe ihm überdies gedroht, falls er ihn anzeige, würde er einen negativen Bericht an das Migrationsamt schreiben. 4.2 Zur angeblichen Verleumdung Der Tatbestand ist offensichtlich nicht erfüllt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt, wurde der Beschuldigte am 17. September 2018 von Frau D.________ informiert, dass der Beschwerdeführer wieder aktiv sei und sie den Schalter informieren sollen. Die E-Mail enthält den Zusatz, dass es gemäss A.________ (dem Beschuldigten) aber zurzeit ruhig sei. Der Beschuldigte hatte daraufhin am 19. September 2018 eine Fallbesprechung mit seiner Vorgesetzten, Frau E.________. Sie habe verlangt, dass diese Meldung umgehend Frau F.________ weitergeleitet werde (EV-Protokoll vom 15. Januar 2019 Z. 80 ff.). Dies tat der Beschuldigte mit dem umstrittenen E-Mail vom 19. September 2018, worin er festhielt, dass sie eine Meldung der Bereichsleiterin des Sozialdienstes H.________ erhalten hätten, wonach der Beschwerdeführer wieder Mitarbeiter der Gemeinde H.________ beschimpfe und bedrohe. Wiederum folgt der Zusatz, den Sozialdienst betreffe es bisher nicht. Das mit den Drohungen und Beschimpfungen sei ihm so von Frau D.________, Bereichsleiterin, gesagt worden. Sie habe ihm dies allgemein mitgeteilt – ohne Namen oder konkrete Beispiele. Darum habe er in der E-Mail an Frau F.________ die Vermutungsform verwendet. Die Informationen sollen nicht einen Klienten schädigen, sondern ihn schützen. Es könne vorkommen, dass danach eine fürsorgerische Unterbringung erfolge (EV-Protokoll vom 15. Januar 2019 Z. 96 ff.). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen und seinen Aussagen ergibt sich des Weiteren, dass es bereits in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen kam. Diese scheinen – jedenfalls «einseitig» – bis heute anzudauern. Der Beschwerdeführer sei teils aufbrausend, beleidigend, fordernd und unzufrieden. Im September 2017 zeigte der Beschuldigte den Beschwerdeführer an, da er ihn per Telefon und E-Mail beschimpft und bedroht habe (EV-Protokoll vom 15. Januar 2019 Z. 121 ff.; Journal/Fallbericht, z.B. Einträge vom 25.08.17, 08.09.17, 11.09.17, 03.10.17 und 27.11.17; Anzeigerapport vom 13.092017; siehe auch E-Mails vom 07.03.2019: Ich finde sie minderwertig und sehr böse und wenn ich an ihrer stelle wäre, würde ich mir das leben nehmen oder vom 08.03.2019: Ich habe auch hören sagen, dass sie pädophiel sind! Soll ich das auch herum erzählen?). Aufgrund der Vorgeschichte und des skizzierten Ablaufs der Ereignisse rund um die E-Mail vom 19. September 2018 wird klar, dass der Beschuldigte eindeutig weder objektiv noch insbesondere subjektiv eine Verleumdung, evtl. üble Nachrede begangen hat. 4.3 Zur angeblichen Drohung Der Beschwerdeführer führt aus, der Beschuldigte habe ihm am 17. Dezember 2018 damit gedroht, einen negativen Bericht an die Migrationsbehörde zu senden,

4 sofern er, der Beschwerdeführer, eine Anzeige gegen ihn, den Beschuldigten, mache. Der Beschuldigte erklärte dazu gegenüber der Polizei, der Beschwerdeführer habe ihm anlässlich eines Telefongesprächs eröffnet, dass er ihn anzeigen werde. Er habe ihm mitgeteilt, dass er das Weihnachtsgeld von CHF 100.00 trotzdem erhalten werde. Dies könnte der Sozialdienst ersatzlos streichen, wenn sich der Klient nicht kooperativ zeige. Während des Gesprächs habe er ihm auch gesagt, dass er einen Bericht zuhanden des Migrationsamts verfassen müsse, bei welchem er erwähnen müsse, dass der Beschwerdeführer ihn anzeige. Dies habe der Beschwerdeführer als Drohung aufgefasst, was es aber nicht gewesen sei. Er müsse alle Vorkommnisse protokollieren. Bei seinem Bericht an das Migrationsamt habe er erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen ihn einreichen wolle. Er müsse dem Migrationsamt wahrheitsgetreu einen Bericht über den Integrationswillen der jeweiligen Person verfassen. Dies beinhalte auch sein Verhalten gegenüber den Ämtern, sei es das Sozialamt oder andere. Seine Aussage, dass er erwähnen werde, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige in Erwägung ziehe, sei rein informativ gewesen (EV-Protokoll vom 15. Januar 2019 Z. 35 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhält, erfüllte der Beschuldigte durch seine Mitteilung, er werde die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, Strafanzeige zu erstatten, zuhanden der Akten und des Migrationsamts verbalisieren, offensichtlich weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand der Drohung. Das Strafverfahren wurde auch in diesem Punkt zu Recht nicht an die Hand genommen. 4.4 Zum angeblichen Amtsmissbrauch Gemäss Art. 8a Abs. 1 Bst. b und c Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) dürfen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Informationen zu Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 1 unter anderem weitergeben, wenn die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen oder das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe zwingend erfordert. Dem Journal/Fallbericht ist zu entnehmen, dass sich der Sozialdienst der Gemeine H.________ im Wissen und auf eigenen Wunsch des Beschwerdeführers namentlich in Bezug auf dessen Integrationsfähigkeit/Tagesstruktur mit seiner jetzigen Psychotherapeutin Frau F.________ austauscht (vgl. Eintrag vom 22.06.2018). Wie schon vornestehend erwähnt, gelangte der Beschuldigte auf Wunsch seiner Vorgesetzten an Frau F.________. Es ging dem Beschuldigten dabei um den Schutz der Mitarbeiter der Gemeinde H.________ und um den Schutz des Beschwerdeführers. Der Sozialdienst ist namentlich zwecks Prüfung der Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers auf eine umfassende Einschätzung von Frau F.________ angewiesen, was einen gegenseitigen Informationsaustausch verlangt. Der Beschuldigte hat sich also durch sein Verhalten keiner Verletzung allfälliger Amts- oder Geheimnispflichten schuldig gemacht. Das Strafverfahren wurde auch in diesem Punkt korrekterweise nicht an die Hand genommen. 4.5 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschuldigte eindeutig keine Straftatbestände. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden moderat gehalten.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 1. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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