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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.02.2019 BK 2018 541

14 février 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·958 mots·~5 min·2

Résumé

Rückzug der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 541 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2018 (PEN 18 621)

2 Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (unnötiges verkehrsstörendes Wenden sowie Linksfahren einer Sicherheitslinie mit Personenwagen) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft. Dagegen erhob sie Einsprache. Mit Vorladung vom 8. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vorgeladen. Der auf den 18. Dezember 2018 angesetzten Hauptverhandlung blieb die Beschwerdeführerin fern, woraufhin durch die zuständige Gerichtspräsidentin gleichentags verfügt wurde, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Hauptverhandlung sei neu anzusetzen. Weiter stellte sie einen Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Das Regionalgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich fristgerecht und begründet von der Hauptverhandlung abgemeldet sowie einen Antrag auf Verschiebung gestellt zu haben. Sie habe die ganze Woche in Zürich gearbeitet und sei nachweisbar unabkömmlich gewesen, was sie bereits im Juni gewusst habe. Demgegenüber hielt das Regionalgericht fest, seitens der Beschwerdeführerin sei weder ein Schreiben noch ein Telefonat eingegangen. In den Akten sei nirgends ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich rechtzeitig abgemeldet habe oder gar eine Verschiebung beantragt hätte. 4. 4.1 Der Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO bei Fehlen einer gültigen Einsprache sowie nach deren allfälligem Rückzug zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil (BSK StPO-RIKLIN, Art. 354 StPO N 18). Die Einsprache gilt als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO).

3 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin trotz korrekt erfolgter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die Beschwerdeführerin wurde mit gerichtlicher Vorladung vom 8. Oktober 2018 sodann ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Indessen behauptet sie, sich rechtzeitig abgemeldet und um Verschiebung der Verhandlung ersucht zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin finden in den Akten keine Stütze. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung nicht hätte teilnehmen können oder eine Terminverschiebung beantragt hätte. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018, mithin nach Zustellung der gerichtlichen Vorladung, stellte die Beschwerdeführerin lediglich den Antrag um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, seit Juni gewusst zu haben, dass sie am 18. Dezember 2018 verhindert sein wird, wäre sie folglich durchaus in der Lage gewesen, diesen Umstand nach Bekanntgabe des Verhandlungstermins mitteilen zu können. 4.3 Die Beschwerdeführerin unterliess es im Übrigen auch, entsprechende Dokumente im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen. Dies vermag zu erstaunen, hätte die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Regionalgerichts durch den einfachen Nachweis der angeblich eingereichten Unterlagen ohne weiteres entkräften können. Vielmehr ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Unterlagen nicht vorzuweisen vermag. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Ihre Einsprache gilt damit als zurückgezogen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um amtliche Verteidigung wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, eine amtliche Verteidigung sei nicht geboten, zumal im Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilen sei, ob die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Im Übrigen verwies die Verfahrensleitung auf das Verfahren BK 18 432, wonach die Kammer bereits für das hier betreffende Hauptverfahren beschwerdeweise zu beurteilen hatte, ob die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorlagen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 432 vom 22. November 2018).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschuldigten/Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 17 52346) Bern, 14. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.