Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.01.2019 BK 2018 472

10 janvier 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,237 mots·~6 min·2

Résumé

Verweis aus dem Gerichtssaal (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 472 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ Beschwerdeführer Gegenstand Verweis aus dem Gerichtssaal Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 9. November 2018 (PEN 17 957-960)

2 Regeste: Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO; Vorübergehender Ausschluss von der Verhandlung Es ist rechtswidrig, einen Zuschauer aus einer Gerichtsverhandlung auszuschliessen, bloss weil er vor vier Jahren durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson zum Verfahrensgegenstand befragt worden ist und nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, dass er später gerichtlich zu befragen ist. Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO kann nur Anwendung finden, wenn bestimmte Anhaltspunkte respektive eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die betroffene Person noch befragt werden soll (E. 4). Erwägungen: 1. Am 8. November 2018 fand vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz statt. Im Gerichtssaal befand sich nebst diversen anderen Personen E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), welcher als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen wollte. Die Gerichtspräsidentin wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren am 31. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei einvernommen worden sei und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im späteren Verlauf des Verfahrens erneut als Zeuge oder Auskunftsperson befragt werden müsse; eine Teilnahme als Zuhörer sei deshalb derzeit nicht möglich. In der Folge verliess der Beschwerdeführer den Gerichtssaal. Nach Durchführung verschiedener Einvernahmen brach die Gerichtspräsidentin die Verhandlung am 8. November 2018 um 15:15 Uhr ab. Gegen die Ausweisung aus dem Gerichtssaal erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2018 Beschwerde. Er begründete die Beschwerde wie folgt: Für den auf zwei Tage angesetzten Prozess, der ihn privat interessiere, habe er extra Ferientage bezogen. Er bitte darum, die Rechtsmässigkeit des Ausschlusses zu prüfen und ihn für die weiteren Verhandlungstage (Prozess aktuell unterbrochen) die Erlaubnis zu erteilen als interessierter Bürger daran teilzunehmen. Mit Schreiben vom 15. November 2018 respektive vom 16. November 2018 verzichteten das Regionalgericht respektive die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Ausweisung aus dem Gerichtssaal unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3 3. Gemäss Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO mit dem Titel «Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen» kann die Verfahrensleitung eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn diese Person im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist. Art. 146 Abs. 4 erteilt der jeweils zuständigen Verfahrensleitung die Kompetenz, Personen, denen ein formelles Anwesenheitsrecht zukommt (z.B. Parteien, Rechtsvertreter, Begleitpersonen), von der Einvernahme bzw. der Verhandlung im Vor- wie auch im Gerichtsverfahren vorübergehend auszuschliessen. Nicht über diese Norm zu lösen sind Fallkonstellationen, in denen das Opfer als Zeuge oder eine Auskunftsperson aufgrund der Anwesenheit der beschuldigten Person falsch oder unvollständig aussagen könnte; solchen Fällen ist mit den Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. entgegenzutreten. […] Ein vorübergehender Verhandlungsausschluss ist auch möglich, wenn die auszuschliessende Person im hängigen Verfahren selbst noch einzuvernehmen ist, sei es als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständiger (Art. 146 Abs. 4 Variante gem. lit. b). Ein derartiger Ausschluss soll mögliche Beeinflussungen und Kollusionen verhindern. Er dürfte insb. bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen Anwendung finden, wenn sich ein später noch Einzuvernehmender im Publikum befindet. Im Vorverfahren haben Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständige Personen, die i.d.R. nicht zugleich Partei sind, aufgrund der blossen Parteiöffentlichkeit normalerweise ohnehin kein Anwesenheitsrecht, sodass es keiner Ausschlussbefugnis durch die Verfahrensleitung bedarf. Für einen vorübergehenden Verhandlungsausschluss ist unwesentlich, ob die ausgeschlossene Person im gleichen Verfahren schon einmal befragt worden ist oder nicht. Die Ausschlussmöglichkeit bezieht sich laut Gesetzestext («im Verfahren») primär auf Personen, die im gleichen Verfahren auszusagen haben. Ein vorübergehender Ausschluss ist aber auch denkbar bei Personen, die bei einer Aufteilung des Verfahrens (Art. 30) als Mittäter oder sonstige Beteiligte in einem nachfolgenden bzw. abgetrennten Verfahren beurteilt werden. Ein vorübergehender Verhandlungsausschluss, namentlich von Verfahrensparteien im Vorverfahren, kann zu einer Einschränkung von deren Teilnahmerechten führen. Allenfalls bedingt dies eine Wiederholung der Beweiserhebung (vgl. Art. 147 Abs. 3) oder es muss eine nachträgliche Konfrontationsmöglichkeit stattfinden (dazu N 14 ff.). Fehlt beides, dürfen die unter Ausschluss einer Person gemachten Aussagen nicht zulasten der ausgeschlossenen Person verwertet werden. Generell sollte die Möglichkeit des vorübergehenden Verhandlungsausschlusses im Zweifel einschränkend ausgelegt werden (HÄRING, in: Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2014, N. 22 und 23 f. zu Art. 146 StPO [Hervorhebungen kursiv hinzugefügt]). Es soll hier – ähnlich wie bei 146 I – eine Kollusion vermieden werden (Botschaft 1187 oben). Da die Einvernahmen von verschiedenen Personen nach 146 I ohnehin getrennt erfolgen […], gilt die Bestimmung vorab für die gerichtliche Hauptverhandlung (335 ff.), bei welcher später Einzuvernehmende als Publikum (69) anwesend sein können (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 146 StPO). 4. Die Beschwerde ist begründet. Es bestand keine Situation, welche die Gerichtspräsidentin zur Anwendung von Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO befugt hätte. Der Beschwerdeführer wurde vor über vier Jahren durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt. Mit Blick auf die dargestellte Lehre kann die Norm nur Anwendung finden, wenn zumindest bestimmte Anhaltspunkte respektive eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die betroffene Person später noch befragt werden soll. Sie kann jedoch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn eine spätere Befragung bloss nicht kategorisch ausgeschlossen kann. Dass eindeutig und absolut ausgeschlossen ist, dass eine im Saal anwesende Person im Publikum

4 nicht später noch befragt werden könnte, ist ohnehin kaum je anzunehmen. Es ist somit festzustellen, dass der Ausschluss am 8. November 2018 rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Teilnahme am weiteren Verlauf der Verhandlung gegen die Beschuldigten zugelassen, ausser es entstehen Anhaltspunkte, dass er später im Verfahren tatsächlich noch befragt werden soll. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Verhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 8. November 2018 rechtswidrig war. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (BJS 14 17605) Bern, 10. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2018 472 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.01.2019 BK 2018 472 — Swissrulings