Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 464 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Advokatin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Entschädigung (teilweise Einstellung) Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 (BM 16 7832)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der C.________ AG gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Verfahren wegen Betrugs (evtl. Versuch), Diebstahls (evtl. Versuch), Veruntreuung (evtl. Versuch) und Urkundenfälschung (evtl. Betrugs) ein. Gleichzeitig bestimmte die Staatsanwaltschaft das Honorar für die amtliche Vertretung durch Rechtsanwältin B.________ ab dem 21. April 2017 auf CHF 8‘876.10 (Dispositivziffer 4). Ferner beurteilte sie diverse Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sowie von Dritten. Soweit den Beschuldigten betreffend sprach sie folgende Entschädigungen zu (Dispositivziffer 5; Ziff. 4.1-4.4 [recte: 5.1-5.4]): 4.1. CHF 1'050.30 für die private Verteidigung durch Advokat D.________ vom 13.05.2016 bis 18.08.2016; 4.2. CHF 5'000.00 für die private Verteidigung durch Advokatin B.________ vom 19.08.2016 bis 20.04.2017 (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein separater Verzugszins wird nicht ausgerichtet. Dieser Betrag ist direkt Rechtsanwältin B.________ auszurichten; 4.3. CHF 137.30 für Reisekosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO); 4.4. EUR 400.00 für den verspäteten Termin vom 09.05.2018 (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weitergehend wies die Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten ab (Dispositivziffer 6). Sie hielt u.a. fest, dass keine Kausalität zwischen dem Strafverfahren und dem vom Beschuldigten geltend gemachten Ausschluss aus einem Vergabeverfahren in der Republik S.________ gegeben sei. Ausschlaggebend für den Ausschluss im vorgenannten Vergabeverfahren sei nicht die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 gewesen, sondern die Nichteinhaltung der Frist vom 16. Mai 2016. Hingegen sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten für die am 9. Mai 2016 an seinem Domizil sowie am Sitz der E.________ GmbH durchgeführten Hausdurchsuchungen und den dadurch erlittenen Reputationsschaden eine Genugtuung von insgesamt CHF 600.00 zu (Dispositivziffer 7). 1.2 Gegen die festgelegten Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge sowie das in Abweichung des geltend gemachten Aufwands festgelegte amtliche Honorar und weitere Punkte erhoben der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Advokatin B.________ in einer von Advokatin B.________ verfassten Eingabe vom 2. November 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde (Verfahren BK 18 464 + 470). Darin stellten sie folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 22. Oktober 2018, Ziff. 4, ein Honorar von CHF 13‘898.25 inkl. Auslagen und MWSt, zuzüglich 5 % Zins ab dem 23. Oktober 2018 für das Verfahren vor der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) auszurichten.
3 2. Es sei dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, Ziff. 5 (4.2 [recte: 5.2]) eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit der Unterzeichneten bis zum 21. April 2017 in der Höhe von CHF 7'268.10, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 23. Oktober 2018 zuzusprechen (Ziff. 5, Ziff. 4.2 [recte: 5.2] der Verfügung vom 22. Oktober 2018). 3. Es sei dem Beschwerdeführer, in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, Ziff. 4.4 (recte: 4.3), auf dem Betrag von EUR 400.00 bzw. CHF 431.44 zusätzlich 5 % Zins ab dem 1. Februar 2017 zu bezahlen. 4. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Anschaffung eines Ersatzcomputers in der Höhe CHF 359.90 zuzüglich 5 % Zins ab dem 5. Juli 2016 auszurichten. 5. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangener Verdienst) von mindestens CHF 436'396.00, zuzüglich 5 % Zins [ab] 1. Juli 2019 (mittlerer Verfall), eventualiter von EUR 392'594.00, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2019 zuzusprechen. 6. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangene Provision) von CHF 799'752.20, eventualiter von EUR 716'820.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Februar 2019, zuzusprechen. 7. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangener Gewinn) von CHF 2'579'037.00 zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 952'014.00 ab dem 31. Januar 2018 und auf dem Betrag von CHF 476'007.00 ab dem 30. März 2018, eventualiter RUB 153'848'750.00, zuzüglich 5 % Zins auf RUB 57'681'590 ab dem 31. Januar 2018 und auf RUB 28'022'483 ab dem 30. März 2018 zuzusprechen. 8. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 68'951.75 für seine Kosten im Zusammenhang mit der Projektausschreibung in S.________ zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von 33'984.00 ab dem 28. August 2017 und auf dem Betrag von 17'461.70 ab 20. April 2018. 9. Eventualiter sei die Kausalität zwischen den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmassnahmen und den gemäss Ziff. 5 bis 8 hiervor eingetretenen Schäden festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zur Schadensberechnung und -bemessung zurückzuweisen. 10. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (Lohnausfall aufgrund Krankheit) von mind. CHF 39'656.00, Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten, zuzüglich 5 % ab Mitte März 2017 auf dem Betrag von CHF 22'705.00 ab 1. April 2018 auf dem Betrag von CHF 16'951.00 zuzusprechen. 11. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Krankheitskosten von CHF 4'528.85 zuzüglich 5 % Zins ab Mitte März 2017 (mittlerer Verfall) auszurichten.
4 12. Es sei, in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, Ziff. 7, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 20'000.00 auszurichten. 13. Es sei festzustellen, dass folgende gegen den Beschwerdeführer angewandten Zwangsmassnahmen rechtswidrig sind: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme, Erfassung des DNA-Profils. 14. Es sei Ziff. 14 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und das DNA-Profil des Beschwerdeführers per sofort aus der DNA-Datenbank zu löschen. 15. Es sei Ziff. 12, Punkt 4, der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Fotos, die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gemacht wurden, zu vernichten. 16. Es sei die Unterzeichnete im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus dem Amt der amtlichen Verteidigerin zu entlassen. Für den Fall der Ablehnung dieses Begehrens sei ihr eine Entschädigung als amtliche Verteidigerin zuzusprechen. 17. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 18. Unter o/e Kostenfolge. Dem Verfahrensantrag, wonach die Privatklägerin (C.________ AG) aufgrund Geheimhaltungsinteressen vom Beschwerdeverfahren auszuschliessen sei, wurde implizit stattgegeben, indem der Privatklägerin – die an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer und Advokatin B.________ gestellten Rechtsbegehren kein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse hat – das Verfahren nicht angezeigt worden ist. 1.3 Innert gewährter Fristverlängerung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 11. Dezember 2018 – soweit den Beschwerdeführer betreffend – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährter Fristerstreckung am 11. Februar 2019 und hielt dem Grundsatz nach an seinen bisherigen Begehren fest. Rechtsbegehren 9 ergänzte er um die Feststellung der natürlichen und adäquaten Kausalität (Eventualbegehren mit Rückweisung an die Vorinstanz zur Schadensberechnung und -bemessung). Ferner beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen sowie – für den Fall, dass die bereits eingereichten Unterlagen hinsichtlich der Kausalität als nicht ausreichend betrachtet oder nach wie vor in Zweifel gezogen würden – die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Republik S.________ zur Auslegung des Beschlusses vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Frage, ob die Nichteinhaltung des Termins/der Frist vom 9. Mai 2016 oder der Frist vom 16. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt haben. 1.4 Nach Eintreffen einer in der Replik in Aussicht gestellten Übersetzung eines Schreibens des vom Beschwerdeführer in der Republik S.________ beauftragten Anwalts (F.________) vom 31. Januar 2018 ordnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer einen zweiten Schriftenwechsel an und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zur Replik und den Verfahrensanträgen zu äussern. In ihrer Eingabe vom 5. März 2019 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf Ab-
5 weisung der vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge und auf Bestätigung ihrer eigenen Anträge vom 11. Dezember 2018. Betreffend Antrag auf mündliche Verhandlung hielt sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung bestehe, wenn keine Sachverhaltselemente umstritten seien, die Fragen der Glaubwürdigkeit aufwerfen würden und für deren Klärung eine Verhandlung notwendig wäre und die das Gericht vernünftigerweise nicht bereits gestützt auf die Parteieingaben und die Akten entscheiden könne. Von dem sei vorliegend auszugehen. In Anbetracht der sehr umfangreichen Geltendmachung und Bezifferung der Forderungen inkl. eines Bundesordners an Beilagen, der ausgedehnten Beschwerdeschrift mit Beilagen sowie der 15 Seiten starken Replik mit neuen Beilagen habe der Beschwerdeführer bereits alles sagen bzw. schreiben können, was zur Begründung seiner Forderungsansprüche vorgebracht werden könne. Der Sachverhalt sei erstellt und es gelte lediglich zu entscheiden, ob der 9. Mai 2016 oder der 16. Mai 2016 für den vorliegenden Fall auschlaggebend gewesen sei. Eine mündliche Verhandlung würde weder neue Erkenntnisse bringen, noch zur Klärung der Entschädigungsfrage beitragen. Daran würde auch eine Befragung der beantragten Zeugen nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal ausführe – und es auch nicht ersichtlich sei –, welche Klärung die Zeugenaussagen bringen könnten. Die beantragten Zeugen könnten allenfalls wiederholen, was der Beschwerdeführer schon im Detail schriftlich geltend gemacht habe. Solchen Aussagen werde indessen keine erhöhte Beweiskraft beigemessen. Aufgrund angekündigter eigener Bemühungen hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stehenden Fragen wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Triplik zweimal verlängert. In seiner am 6. Mai 2019 eingereichten Triplik hielt der Beschwerdeführer – soweit den Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend – fest, dass es ihm tatsächlich lediglich um die Feststellung der adäquaten Kausalität gehe und nicht um die Schadensberechnung oder die Frage der Rechtswidrigkeit. Jedoch sei seitens der Generalstaatsanwaltschaft moniert worden, dass das ausländische Recht nicht dargelegt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe seinen Anwalt in S.________ als Zeugen genannt. Dieser sei Experte im Vergaberecht in S.________ und könne entsprechende objektive Ausführungen zum Recht in S.________ und zum damaligen Verfahren (u.a. zum Losverfahren) machen. Wenn ihm die Darlegung des ausländischen Rechts obliege, dann müsse ihm diese Möglichkeit gestattet werden. Ihm seien zwischenzeitlich bereits sehr hohe Kosten für Übersetzungen und den Anwalt in S.________ entstanden. Die Anhörung seines Anwalts als Experten im Vergaberecht sei die unmittelbarste und kostengünstigste Möglichkeit, das ausländische Recht und die Details des damaligen Vergabeverfahrens zu erfassen. Der äusserst komplexe Sachverhalt gebiete dies. Bei der Befragung als Zeuge durch das Gericht sei sein Anwalt, F.________, ebenfalls zur Wahrheit verpflichtet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Sie schloss
6 sich integral den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. März 2019 an. Gleichzeitig widerrief sie die amtliche Verteidigung. 1.5 Die vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf eingereichten Eingaben (31. Mai 2019, 3. Juni 2019, 20. Juni 2019 und 18. Juli 2019) wurden der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 15. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine in englischer Sprache verfasste Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft der Republik S.________ ein, worauf die Verfahrensleitung am 22. August 2019 verfügte, mit der Entscheidfällung bis Eintreffen des vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten (und übersetzten) Beschlusses der Staatsanwaltschaft der Republik S.________ zuzuwarten. Gleichzeitig trennte sie die Beschwerde von Advokatin B.________ betreffend Festsetzung des amtlichen Honorars ab (angefochtene Dispositivziffer 4; vgl. Verfahren BK 18 470 bzw. den diesbezüglichen Entscheid vom 4. September 2019). Am 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des in Aussicht gestellten Beschlusses der Staatsanwaltschaft der Republik S.________ vom 15. August 2019, inkl. Übersetzung, ein. Die entsprechenden Dokumente – wie auch diejenigen vom 1. Oktober 2019 und 10. Oktober 2019 – wurden der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil erstellten Fotografien verlangt (Rechtsbegehren 15), ist das Beschwerdeverfahren zufolge zwischenzeitlich erfolgter Löschung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (siehe E-Mail-Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei vom 6./7. Dezember 2018 [Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018]). 2.3 Nicht mehr weiter von Relevanz ist das Rechtsbegehren 16, mit welchem – mit Blick auf die seit 1. Oktober 2018 bestehenden günstigeren finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – um Entlassung von Advokatin B.________ aus dem Amt der amtlichen Verteidigung ersucht worden war. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 widerrief die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die amtliche Verteidigung. Da seitens von Advokatin B.________ Unklarheiten hinsichtlich des Entlassungszeitpunkts geäussert worden waren, hielt die Verfahrensleitung am 4. Juni 2019 fest, dass der Entlassungszeitpunkt das Datum des Widerrufs trage, sprich: 8. Mai 2019.
7 2.4 Ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf das Rechtsbegehren 17, wonach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Für die von beschuldigten Personen initiierten Beschwerdeverfahren werden keine Kostenvorschüsse erhoben (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO). 2.5 Hinsichtlich der Rechtsbegehren, wonach einerseits (eventualiter) die Kausalität zwischen den durchgeführten Zwangsmassnahmen und den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in der Republik S.________ geltend gemachten Schadenpositionen (Rechtsbegehren 9) und andererseits die Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen (konkret: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme, Erfassung des DNA-Profils [Rechtsbegehren 13]) festzustellen seien, ist festzuhalten was folgt: Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies ist im Zusammenhang mit Art. 431 StPO (Entschädigung und Genugtuung im Fall von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen) zu bejahen, wenn die betroffene Person die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtuung – anstelle einer pekuniären Genugtuung – verlangt (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4 und 125 I 394 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1; Art. 49 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Juli 2017 E. 4 und BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4, beide auch zum Folgenden; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 131 vom 25. Juli 2018 E. I/5). Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Blick auf seine Reputation. Er macht geltend, sein Ansehen gegenüber Geschäftspartnern habe stark gelitten (Ziff. 99 der Beschwerde). Insoweit kann die anbegehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtuung verstanden werden. Diesem Begehren kommt trotz der Tatsache, dass der Reputationsschaden bereits von der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO berücksichtigt worden ist (Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung), selbständige Bedeutung zu. Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung wegen Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen stellt Art. 431 Abs. 1 StPO dar. Die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c und Art. 431 Abs. 1 StPO schliessen sich gegenseitig nicht aus, sondern können kumulativ nebeneinander bestehen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 431 StPO). Mit Blick auf den Wortlaut der Beschwerde (Ziff. 99) stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme (als Form der Genugtuung) abzielt oder ob er auch pekuniäre Interessen verfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass er selbst keinen konkreten Betrag geltend gemacht hat, und der Ausführungen in der Triplik vom 6. Mai 2019, wonach er es dem Gericht überlasse, ob die Rechtswidrigkeit explizit, d.h. dispositivmässig, oder implizit durch Zusprache einer höheren Genugtuung und Entschädigung festgestellt werde, sowie unter Berücksichtigung der Konsequenzen, die der Be-
8 schwerdeführer durch das Strafverfahren erlitten haben will, darf ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen werden, dass es ihm hauptsächlich um eine explizite Feststellung der angeblich rechtswidrig erlittenen Zwangsmassnahmen geht. Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Schaden im geltend gemachten Ausmass (insbesondere mit Blick auf die Angelegenheit «Vergabeverfahren der Republik S.________») entstanden sein, kann ein Feststellungsinteresse nicht in Abrede gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist auf das Rechtsbegehren 13 ebenfalls einzutreten. Auf die Diskussion, inwiefern allenfalls auch die Rechtsweggarantie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein besonderes Feststellungsinteresse begründe (Replik vom 11. Februar 2019, Ziff. 3; Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. März 2019), braucht nicht näher eingegangen zu werden. Ferner steht auch der Umstand, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 vorfrageweise geprüft und bejaht worden ist, einer erneuten Thematisierung am Ende des Verfahrens nicht entgegen. Soweit das Rechtsbegehren 9 betreffend (Feststellung der Kausalität und Rückweisung an die Vorinstanz zur Schadensberechnung; E. 7.3.4 hiernach) ist festzuhalten, dass dieses als Eventualbegehren gestellt worden ist und unter dem Vorbehalt steht, dass die Beschwerdekammer die im Zusammenhang mit der Ausschreibung in der Republik S.________ geltend gemachten Schadensposten keiner eigenen Prüfung/Berechnung unterzieht bzw. unterziehen kann und daher die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Auf die Beschwerde ist insoweit ebenfalls einzutreten. 2.6 Und schliesslich nicht mehr von Relevanz ist das Rechtsbegehren 1 (Festlegung des amtlichen Honorars für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft). Dieses wurde infolge Abtrennung im Verfahren BK 18 470 behandelt. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Strafverfahrens – konkret der am 9. Mai 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung und der anschliessenden Festnahme und Einvernahme in Bern – eine wichtige Frist verpasst zu haben, weshalb er bzw. die Bietergruppe «G.________» (nachfolgend: Ausschreibungsteilnehmergruppe/Gruppe «G.________»), welcher er angehört habe, den Zuschlag für ein Projekt in S.________ nicht erhalten habe. Der daraus resultierende Schaden sei ihm nun zu entschädigen. Der angefochtenen Verfügung (S. 29) kann – soweit die Darlegung des Beschwerdeführers betreffend – was folgt entnommen werden: Gemäss den Darlegungen von A.________, habe er, als Einzelunternehmer, sowie das Unternehmen E.________ GmbH, in welchem A.________ Gesellschafter und Geschäftsführer sei, seit Jahren an einem Projekt für die Erstellung von Fabrikationsanlagen zur Herstellung von nachhaltigen Wärmedämmplatten aus Gras in S.________ gearbeitet. Die Bietergruppe, bestehend aus A.________ als Einzelunternehmer, der E.________ GmbH, der H.________ AG (Herstellerin der Maschinen für die Produktion der Wärmedämmplatten mit Sitz in Italien) und der I.________ SA (I.________, vormals G.________, Lizenzgeberin für die Wärmedämmplatten mit Sitz in Lausanne) habe in S.________ an einer Ausschreibung teilgenommen. Als Zwischenhändlerin in der Schweiz zwischen der H.________ AG und A.________ hätte die E.________ GmbH fungieren sollen.
9 A.________, welcher sowohl die deutsche wie auch die russische Staatsbürgerschaft besitze und fliessend russisch spreche, wäre der Fiskalvertreter und Importeur nach S.________ gewesen. Sowohl die E.________ GmbH als auch A.________ hätten dabei je eine eigene üblich hohe Gewinnmarge erzielt. A.________ hätte zudem das Projekt in U.________ (Staat) als Einzelunternehmer begleitet, wofür er zusätzlich entschädigt worden wäre. Am 09.05.2016 hätte um 17.15 Uhr am Wohnort von A.________ ein durch die Vergabestellte in S.________ angesetzter Termin mit einem Vermittler, Herrn J.________, zwecks Befragung von A.________ zum Projekt stattgefunden. Da A.________ bis ca. 17.45 Uhr in Bern einvernommen worden sei, habe er den nächsten Zug um 18.03 Uhr genommen und sei um 19.00 Uhr in Q.________ (Ort) angekommen. Weil ihm anlässlich der Einvernahme sämtliche Mobiltelefone weggenommen worden seien, habe er erst zu Hause mit dem Mobiltelefon seiner Frau oder seiner Mutter Herrn J.________ anrufen können. Herr J.________ sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits wieder auf dem Heimweg und nicht bereit gewesen, nochmals zurückzukehren, da er einerseits die Arbeitszeiten habe einhalten müssen und andererseits am nächsten Tag einen weiteren Termin gehabt habe. Ohnehin wäre die Beantwortung der Fragen ohne die notwendige EDV, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei, nicht möglich gewesen. In der Hoffnung, den Termin nachholen zu können, habe A.________ einen weiteren Termin mit Herrn J.________ am 16.05.2016 vereinbart. Die Kosten für den zweiten Termin in der Höhe von EUR 400.00 habe A.________ selbst tragen müssen. Bis zu diesem Termin habe A.________ sämtliche Daten aus den sichergestellten Computern aus anderer Quelle zusammen sammeln müssen, damit er in der Lage gewesen sei, die Fragen zu beantworten: Mit dem 16.05.2016 sei die Frist für die Eingabe bei der Vergabestelle jedoch verpasst gewesen. In der Folge sei die Bietergruppe von der Teilnahme an der Vergabe ausgeschlossen worden. Dagegen habe die Bietergruppe erfolglos rekurriert. Die Vergabebehörde habe die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung festgestellt. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ gelte die gleiche Rechtsprechung auch nach schweizerischem Submissionsrecht und habe den Zweck eines geordneten Verfahrens. Werde die Frist verpasst, führe dies zum Ausschluss. Selbst wenn später die Rechtswidrigkeit festgestellt werde, bleibe es beim Ausschluss. Ohne die Handlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft hätte A.________ gemäss Ausführungen vom 20.04.2018 den Termin mit Herrn J.________ am 09.05.2016 wahrnehmen können und hätte zur Beantwortung der Fragen auf die Daten auf den Computern zurückgreifen können. Damit wäre die Frist gewahrt gewesen und die Bietergruppe hätte den Zuschlag für den Auftrag erhalten. Die natürliche und adäquate Kausalität sei damit erstellt. A.________ habe zudem alles unternommen, um den Schaden für sich und die anderen Teilnehmer der Bietergruppe abzuwenden. 4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO [betreffend Bst. a derselben Bestimmung: E. 11 hiernach]). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1-1.3.3, auch zum Folgenden; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August
10 2015 E. 2.2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Vorausgesetzt ist somit das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Strafverfahren und Schaden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.2 In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung (insbesondere einer Zwangsmassnahme) entstandene Schaden, sondern auch die mittelbar aus dem Strafverfahren sich ergebenden wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen sind (u.a. WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 429 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 429 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 811, N. 1814 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 429 StPO). Dieser Auffassung, welcher auch kantonale Gerichte folgen, hat sich das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 142 IV 237 (E. 1.3.3) angeschlossen. Zu ersetzen ist somit sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu entschädigen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde, wie auch Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen oder die Unterbringung bzw. Betreuung von Kindern sowie entgangener Gewinn. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 und N. 24 zu Art. 429 StPO [m.w.H. auch auf die Rechtsprechung]). 4.3 Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 25 zu Art. 429 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem
11 Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 und 132 III 359 E. 4., je mit Hinweisen). 4.4 Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Fall eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige den Schaden zu beweisen hat, der Schadenersatz beansprucht (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 5. Ad Zinsforderung von 5 % auf entstandenen Reisekosten (Rechtsbegehren 3) Von der Staatsanwaltschaft wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 und der anschliessenden Festnahme und Einvernahme in Bern den für den gleichen Tag um 17.15 Uhr in Q.________ (Ort) angesetzten Termin nicht hat wahrnehmen können und in der Folge ein neuer Termin hat vereinbart und wahrgenommen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat die entsprechenden Reisekosten in der Höhe von EUR 400.00 als Schaden anerkannt, nicht jedoch einen zusätzlichen Zins. Dies mit der Begründung, dass der Kanton Bern erst durch einen rechtskräftigen Entscheid zum Schuldner einer Forderung werde und demensprechend auch erst dann der Betrag von EUR 400.00 durch den Beschwerdeführer eingefordert und allenfalls ein Verzugszins gefordert werden könne. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass ihm auf dem Betrag von EUR 400.00 zusätzlich ein Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2017 (Datum der Überweisung) geschuldet sei. Mit Blick auf die Gesamtumstände, insbesondere die umfangreiche Eingabe des Beschwerdeführers, genügt dies – wenn auch knapp – den Begründungsanforderungen. Wie bereits erwähnt, muss der Staat den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis
12 zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 4.2). Soweit den Zins von 5 % auf die Reisekosten von EUR 400.00 betreffend (ab 1. Februar 2017) ist die Beschwerde demzufolge begründet. 6. Kosten für die Ersatzanschaffung eines Computers (Rechtsbegehren 4) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 wurden sämtliche Computer des Beschwerdeführers sichergestellt. Am 5. Juli 2016 kaufte sich der Beschwerdeführer einen neuen Computer, dessen Kosten in der Höhe von CHF 359.90 er ebenfalls ersetzt haben will (zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Juli 2016). Aktenkundig hat der Beschwerdeführer die Ersatzanschaffung getätigt, ohne vorgängig bei der Staatsanwaltschaft um Herausgabe der Computer (oder zumindest eines Computers) ersucht zu haben. Ein Herausgabeersuchen stellte er erst am 31. August 2016, worauf ihm am 26. September 2016 – gestützt auf die Beschlagnahme- und Herausgabeverfügung vom 15. September 2016 – und damit relativ rasch diverse Gegenstände (auch Laptops) ausgehändigt worden sind. Aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers verweigerte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung der Ersatzanschaffung. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei nicht seine Aufgabe als eine von einem Strafverfahren betroffene Person, ein Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Sachen zu stellen oder sich sonst wie um deren Rückerstattung zu bemühen. Die Folgerung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben, das auch für die privaten Verfahrensbeteiligten gilt (THOMMEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 3 StPO mit Hinweisen), wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, vorgängig mit den Strafbehörden in Kontakt zu treten, diesen darzuzulegen, weshalb er auf die Rückgabe eines Computers angewiesen sei und nachzufragen, ob und wann er mit der Rückgabe eines solchen rechnen dürfe. Ob bei einem vor der Ersatzanschaffung gestellten Herausgabegehren rechtzeitig einer der sichergestellten Computer hätte erhältlich gemacht werden können, ist hierbei nicht weiter von Relevanz. Die Strafbehörden konnten sich in der hier interessierenden Konstellation – immerhin war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig – nicht der Notwendigkeit eines Computers bewusst sein. 7. Ad Entschädigungsforderungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung in der Republik S.________ (Rechtsbegehren 5-8 [entgangener Gewinn, entgangene Provision, entgangener Verdienst, Kosten Projektausschreibung) und Rückweisung (Eventualbegehren 9) 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund des verpassten Termins vom 9. Mai 2016 den Zuschlag für ein Projekt in der Republik S.________ nicht erhalten zu haben. Von der Staatsanwaltschaft wird in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 um 17.15 Uhr in
13 Q.________ (Ort) einen Termin mit einem Boten der Vergabebehörde gehabt hätte, diesen jedoch aufgrund der an jenem Tag erfolgten Zwangsmassnahmen nicht hat wahrnehmen können. Den Eingaben des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass ihm anlässlich dieses Termins als Antragssteller im Vergabeverfahren erstmals die detaillierten Fragen des Kreisingenieurs zur Umweltverträglichkeit hätten dargelegt werden sollen. Aufgabe des Boten (Herr J.________) sei die Eingabe, Speicherung und (wohl) Zustellung der Antworten des Antragstellers (Anmerkung: Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4») an die Vergabebehörde gewesen (Beschluss der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, vom 11. Januar 2018 [Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). Als Frist für den Eingang in T.________ war der 16. Mai 2016 vorgesehen. Gemäss eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers habe er den am 9. Mai 2016 verpassten Termin am 16. Mai 2016 nachgeholt (die insoweit entstandenen Kosten erachtet die Staatsanwaltschaft als adäquat kausal durch die Zwangsmassnahmen verursacht und werden ersetzt [E. 5 hiervor]). Die dabei erstellten Dokumente bzw. Datenaufzeichnungen (d.h. die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4») sollen gemäss Akten am 23. Mai 2016 bei der zuständigen Vergabebehörde des Kreises T.________ eingegangen sein. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll die zuständige Behörde für die Vergabe öffentlicher Aufträge des Kreises T.________ der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» am 31. Juli 2017 den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren mitgeteilt haben. Dem diesbezüglich eingereichten Beschluss (Beschwerdebeilage 5) kann entnommen werden, dass das Angebot der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» mit 15 Punkten bewertet worden sei, dasjenige des Mitbewerbers mit 14 Punkten. Da sie (die Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________») das Formblatt «ICV 04 Revision 4» nicht fristgerecht vorgelegt und keine Verhandlung mit Herrn J.________ zur vorgegebenen Zeit stattgefunden habe, würde die Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» den Zuschlag für den Werksbau nicht erhalten. Aus dem ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss der Republik S.________, Verwaltung T.________, vom 11. Januar 2018 geht hervor (Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018), dass sich der Beschwerdeführer vergeblich gegen den Ausschluss bzw. Nichtzuschlag zur Wehr gesetzt hat. Die Rechtsmittelbehörde befand, dass die Einreichung der Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» zu spät und der Ausschluss demzufolge zu Recht erfolgt sei. Aktenkundig war ferner im Zeitpunkt der Einstellung ein vom Beschwerdeführer veranlasster Auskunftsbericht der Vergabekommission vom 4. April 2018. In diesem wird festgehalten, dass die Gruppe «G.________» aufgrund der Nichtwahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 vom Projekt ausgeschlossen worden sei. 7.2
14 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte die für den entgangenen Gewinn, die entgangene Provision, den entgangenen Verdienst und die Kosten der Projektausschreibung geltend gemachte Entschädigung des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass der Schaden in keinem kausalen Zusammenhang zum Strafverfahren stehe. Sie geht davon aus, dass der 16. Mai 2016 – und nicht der verpasste Besprechungstermin vom 9. Mai 2016 – im Vergabeverfahren und damit für den Ausschluss von Bedeutung gewesen sei. Dafür spreche, dass sich aus Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen zum Vergabeverfahren der 16. Mai 2016 als Termin für die Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung gemäss Formblatt «ICV 04 Revision 4» ergäbe und andererseits der Zweitplatzierte, dessen Antrag am 16. Mai 2016 beim Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingegangen sei, zugelassen worden sei und schliesslich den Zuschlag erhalten habe. Ferner könne dem Beschluss der Republik S.________ vom 11. Januar 2018 nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fristwahrung durch den verpassten Termin unmöglich geworden wäre. Im Gegenteil: Es werde lediglich festgehalten, dass ihm durch die Zwangsmassnahmen die Einhaltung der Frist erheblich erschwert worden sei. Ausserdem sei aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er selber davon ausgegangen sei, dass er durch den neu angesetzten Termin mit Herrn J.________ am 16. Mai 2016 die Frist noch werde wahren können. Soweit den vom Beschwerdeführer nachgereichten Auskunftsbericht der Vergabekommission vom 4. April 2018 betreffend, wonach die Gruppe «G.________» aufgrund der Nichtwahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 vom Projekt ausgeschlossen worden sei, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dieser im Widerspruch zum im Beschluss des Verwaltungskreises T.________ vom 11. Januar 2018 Festgehaltenen stehe, wonach die Gruppe «G.________» deshalb ausgeschlossen worden sei, weil das Formblatt nicht fristgereicht eingereicht worden sei und innerhalb der festgelegten Fristen keinerlei Gespräche mit dem «Vertreter» stattgefunden hätten. 7.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Er hält weiter dafür (in der Beschwerde zunächst unter Bezugnahme auf den Auskunftsbericht der Vergabekommission vom 4. April 2018), dass nicht der 16. Mai 2016, sondern der 9. Mai 2016 für den Zuschlag in S.________ ausschlaggebend gewesen sei. Ihnen, d.h. der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________», sei der Zuschlag deshalb nicht erteilt worden, weil der Besprechungstermin vom 9. Mai 2016 nicht habe wahrgenommen werden können. 7.2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Ergänzend hält sie unter Bezugnahme auf das in Ausschreibungsverfahren geltende Gleichheitsprinzip fest, dass nur Termine massgeblich seien, die für alle Teilnehmer gleichermassen gelten würden. Als ein solcher Termin komme der 9. Mai 2016 von vornherein nicht in Betracht, da dieser vom Beschwerdeführer frei gewählt worden sei und nur für seine Bietergruppe Geltung gehabt habe. Für alle Teilnehmer verbindlich gewesen sei hingegen gemäss Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen, welche im Beschluss vom 11. Januar 2018 zitiert werde, der 16. Mai 2016. Ferner macht die
15 Generalstaatsanwaltschaft, ebenfalls in Anlehnung an die Staatsanwaltschaft, geltend, dass Selbstverschulden des Beschwerdeführers eine allfällige Kausalität aufheben würde. Der Beschwerdeführer habe den Termin für die Besprechung am 9. Mai 2016 selber gewählt. Diese Terminansetzung sei mit Blick auf die von ihm angenommene Übermittlungsdauer von (im Normalfall) 7 Tagen äusserst knapp gewesen. Es sei damit der letzte mögliche Tag gewählt worden, um die Besprechung mit dem Vertreter der Ausschreibungsbehörde, J.________, durchzuführen. Die Nichteinhaltung der Frist sei folglich zumindest teilweise durch die unvorsichtige Auswahl des Besprechungstermins durch den Beschwerdeführer verursacht worden. Dies werde vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt, habe er doch was folgt ausgeführt: «Hätte sich die Situation normal entwickelt, wäre die fristgerechte Übergabe zwischen dem 9. Mai 2016 und dem 16. Mai 2016 bei hypothetischer Kausalität niemals garantiert gewesen.» (S. 7 der Beilage 15 der Eingabe vom 20. April 2018). 7.3 Zentrale Frage ist somit, welche Bedeutung den beiden Terminen, d.h. dem 9. Mai 2016 und dem 16. Mai 2016 im Ausschreibungsverfahren zugekommen ist und ob allein die Nichtwahrung des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 dazu geführt hat, dass der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» der Zuschlag nicht erteilt worden ist. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens etliche Dokumente (inkl. amtlich beglaubigter Übersetzungen) eingereicht, welche seine Argumentation untermauern sollen. Soweit die fraglichen Daten (9. Mai 2016 und 16. Mai 2016) betreffend kann den Vorakten und den eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers zunächst was folgt entnommen werden (chronologisch nach Daten wiedergegeben): - 31. März 2016: Schreiben der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, Stv. Vorsitzender der Ausschreibungskommission (Beilage 9 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018, Übersetzung vom 12. Juni 2017): Diesem zufolge hat die Vergabehörde «ICV 04 Revision 4» erhalten, wünscht jedoch eine Begründung der technischen Dokumentation. Auf Bitte des Beschwerdeführers hin werde am 9. Mai 2016 Herr J.________ (Inspektor [in anderen Dokumenten auch Bote oder Vertreter genannt]) zwecks Verhandlung zu ihm (dem Beschwerdeführer) reisen. Ob er die Möglichkeit erhalte, sich weiter an der Ausschreibung zu beteiligen, werde von den Ergebnissen dieser Verhandlungen abhängen. - 9. Mai 2016: Nichtwahrnehmung des Termins mit dem Boten der Vergabebehörde. - 16. Mai 2016: Der Beschwerdeführer hat einen neuen Termin mit dem Boten der Vergabebehörde wahrgenommen, anlässlich welchem er die Fragen beantwortet hat bzw. die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» erstellt worden ist.
16 - 23. Mai 2016: Eingang der Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» bei der Vergabebehörde in T.________. - 31. Mai 2017: Sitzung der Auftragsvergabestelle, Verwaltung Kreis T.________, mit dem Beschwerdeführer betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S. Nichtwahrnehmung des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 (Übersetzung vom 4. April 2019). Dem Sitzungsprotokoll kann entnommen werden, dass anlässlich des Termins vom 9. Mai 2016 der Fragebogen «ICV 04 Revision 4» bzw. die Antwortliste hierzu hätte abgegeben werden müssen (Ziff. 5 «Erläuterung») und dem Beschwerdeführer bzw. der Gruppe «G.________» infolge Nichtwahrnehmung dieses Termins bzw. der erst später erfolgten Abgabe der Antwortliste nun der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren drohe (Z. 97-99). Ferner wird festgehalten, dass der Mitkonkurrent aus Ostasien den Fragebogen am 9. Mai 2016 dem Boten übergeben habe (Z. 129–131, Z. 137-139), gleiche Rechte und Pflichten für alle Teilnehmer gelten würden und dass sie (die Behörde) den vom Beschwerdeführer eingereichten Fragebogen bzw. die Antwortliste der Gruppe «G.________» zum Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» als verspätet eingereicht betrachte (unter Bezugnahme auf Ziff. 24.1 der Besonderen Bedingungen [Anmerkung: Das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist verpflichtet, die nach Öffnung des ersten Angebots eingehenden Angebote abzulehnen]). Geschlossen wird die Sitzung mit der Ankündigung, dass die juristischen Folgen des Verzugs vom 9. Mai 2016 geprüft werden müssten, der Beschwerdeführer mit einer negativen Entscheidung rechnen müsse (Z. 142). - 31. Juli 2017: Schreiben der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, Stv. Vorsitzender der Ausschreibungskommission (Übersetzung vom 29. September 2017, Beilage 5 zur Beschwerde): Nach den Ergebnissen der Ausschreibung wurde das Angebot der Unternehmergruppe G.________ mit 15 Punkten bewertet. Das Angebot Ihres Mitbewerbers wurde mit 14 Punkten bewertet. Da Sie aber die Form „ICV 04 Revision 4" nicht fristgemäss vorgelegt haben sowie keine Verhandlungen mit unserem Vertreter Herrn J.________ zur gegebener Zeit stattgefunden haben.* Wir teilen Ihnen mit Bedauern mit, dass durch Beschluss der Verwaltung sowie der Ausschreibungskommission die Unternehmergruppe G.________ keinen Zuschlag für den Werksbau erhält. (Anm.d.Übers. * Dies ist eine wortwörtliche Übersetzung des grammatikalisch fehlerhaften Originalsatzes.) - 11. Januar 2018: Beschluss der Republik S.________ (Rechtsmittelentscheid betreffend Ausschluss [vom 31. Juli 2017]), Verwaltung Kreis T.________ (Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018, Übersetzung vom 20. März 2018): Dem Beschluss zufolge war strittig, ob der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren aufgrund der verspäteten Vorlage der Antwortliste (Anmerkung: gemeint ist die zuvor erwähnte Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Bescheinigung nach
17 Formblatt «ICV 04 Revision 4») rechtmässig gewesen war. S. 5 des übersetzten Rechtsmittelentscheids kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Vergabeverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, mit der Wahrnehmung des Termins vom 16. Mai 2016 und der damals abgegebenen Antwortliste die Fristen eingehalten zu haben. S. 5 f. des übersetzten Rechtsmittelentscheids kann entnommen werden, dass die Vergabebehörde den Ausschluss damit begründet hat, dass Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen (Anmerkung: Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen lautet wie folgt: Termin für die Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung gemäss Formblatt IVC 04 Revision 4 ist der 16. Mai 2016. Das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist für die fristgerechte Durchführung der Gespräche zum festgelegten Zeitpunkt verantwortlich [vgl. S. 1 des übersetzten Rechtsmittelentscheids]) eine Verfahrenshandlung des Organs zur Vergabe öffentlicher Aufträge gegenüber dem Kreisingenieur zum Inhalt habe. Diese Ziffer bedeute nicht, dass die Teilnehmer bis zu diesem Zeitpunkt die Antwortliste dem Boten übergeben könnten. Das Organ zur Vergabe öffentlicher Aufträge hätte alle Aufträge am selben Tag (16. Mai 2016) bearbeiten und an den Kreisingenieur weiterleiten müssen. Es liege eine Verletzung der Vorlagefrist vor, was zur Folge habe, dass der Antrag unberücksichtigt bleibe. Der Grund für den obligatorischen Ausschluss liege im Gleichheitsprinzip. Der Beschwerdeführer sei am 31. März 2016 angewiesen worden, die Anordnung vom 9. Mai 2016 zu befolgen. Er habe die Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 24.2 der Besonderen Bedingungen verletzt (Anmerkung: […] Die Ausschreibungsteilnehmer unterliegen einer vorrangigen Verpflichtung zur Mitwirkung an diesen Verfahrenshandlungen […]. [S. 2 des übersetzten Rechtsmittelentscheids]). Im Rechtsmittelverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Schreiben der Vergabebehörde vom 31. März 2016 keine Weisung gewesen bzw. diesem kein Beschlusscharakter zugekommen sei und eine Begründung, was ein klarer Verstoss sei, gefehlt habe. Weiter nenne Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen klar den 16. Mai 2016 als Abgabedatum. Ferner führte er aus, dass die Besonderen Bedingungen keinen zwangsweisen Ausschluss ohne vorherige Verwarnung vorsehen würden. Darüber hinaus habe er den Termin vom 9. Mai 2016 aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen nicht wahrnehmen können. Und schliesslich liege die Verantwortung für die verspätete Übergabe bei der Vergabebehörde (zum Ganzen S. 7 des übersetzten Rechtsmittelentscheids). Die Rechtsmittelbehörde hielt dazu was folgt fest (S. 11 des übersetzten Rechtsmittelentscheids): 2. In diesem Fall war der Ausschluss des kommerziellen Angebots des Antragstellers rechtmässig. Hierbei ist es zweifellos und bewiesen, dass die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt „ICV 04 Revision 4" de jure erst am 23.5.2016 beim Antragsgegner einging. Die Parteien führen in ihren Schreiben unterschiedliche Uhrzeiten an. Dies hat aufgrund der eindeutigen Formulierung in den Besonderen Bedingungen zum Auftragsvergabeverfahren und der erheblichen mehrtägigen Verspätung keinerlei Bedeutung. Der eigentliche Inhalt des Beschlusses des Antragsgegners vom 31.3.2016 war zweideutig: Vorlage der vorgenannten Antwortliste am 9.5.2016, nicht am 16.5.2016. Dies geschah offensichtlich nicht.
18 Der Antragsteller ist gemäss Ziffer 22 in Verbindung mit Ziffer 18.4 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis und weiter gefasst in Verbindung mit einzelnen Bestimmungen der Ziffern 24.1 und 17.3 des Vergabeverfahrens für die verspätete Einreichung verantwortlich. Als Ausgangspunkt ist der genaue Inhalt des konkreten faktischen Umstandes von Bedeutung, der die Grundlage für den Ausschluss war. Folglich ist der Bezugspunkt der Bestimmungen die Fristverletzung an sich, und nicht die Verweigerung der Nichtvornahme [Anmerkung: gemäss Übersetzer müsste es sinngemäss «Vornahme» heissen] dieser Verfahrenshandlung durch den Antragsteller. Die Fristverletzung war in diesem Fall alleinige Folge des Nichterscheinens des Antragstellers am 9.5.2016. Weiter hält die Rechtsmittelbehörde fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich formeller Voraussetzungen des Schreibens vom 31. März 2016 und des Beschlusses vom 31. Juli 2017 gerechtfertigt, die Mängel nun nachweislich aber geheilt seien. Auf S. 13 des übersetzten Rechtsmittelentscheids wird betont, dass der Frage, weshalb das Treffen vom 9. Mai 2016 nicht zustande gekommen sei, erhebliche Bedeutung zukomme (d.h. die Frage, ob die Verantwortung bei der Vergabebehörde liege [u.a. Umstand, dass der Bote am Abend des 9. Mai 2016 nicht nochmals nach Q.________ (Ort) zurückgekehrt sei] oder beim Beschwerdeführer [Strafverfahren]). Dazu hielt sie zunächst fest, dass (chronologisch gesehen) an erster Stelle die Zwangsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz Grund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers und die dadurch verursachte Verspätung gewesen seien. Aufgrund der Zwangsmassnahmen sei dem Beschwerdeführer die Einhaltung der durch das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge am 31. März 2016 gesetzten Frist (9. Mai 2016) zumindest erheblich erschwert worden. Die Weigerung des Boten, am Abend des 9. Mai 2016 nach Q.________ (Ort) zurückzukehren, war für die Rechtsmittelbehörde ohne Belang. Auf S. 14 weist die Rechtsmittelbehörde den Beschwerdeführer jedoch auch darauf hin, dass er einem Irrtum unterliege, wenn er annehme, dass der Ausschluss allein auf Grundlage der Nichtbefolgung der Weisung möglich sei. Was den Ausschluss unumgänglich mache, sei der Grundsatz der Bekanntgabepflicht und der Grundsatz der Gleichheit aller Teilnehmer. Sie betont weiter, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der Verantwortung keine Schuldzuweisung beinhalte. Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen eine frühere Übergabe der Antwortliste nicht möglich gewesen sei. Er habe wegen Prozesshandlungen von Justizorganen der Schweiz in Form von Festnahme und Hausdurchsuchung nicht zu dem Treffen kommen können und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass gemäss Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen der 16. Mai 2016 als Abgabedatum der Antwortlisten gelte. Es könne nicht geleugnet werden, dass es im Interesse eines breiten Wettbewerbs vermieden werden sollte, Teilnehmer aus formalen Gründen auszuschliessen. Das Problem der verspäteten Vorlage erschöpfe sich
19 jedoch nicht in seiner Formalität. De facto stehe hinter dem Mittel des Ausschlusses die sinngemässe Umsetzung des Gesetzes, welches über formale Fragen hinausgehe. Das Erfordernis des obligatorischen Ausschlusses im Fall einer Verspätung habe den Zweck, jegliche Kartellvereinbarungen zu verunmöglichen. - 4. April 2018: Auskunftsbericht/Bescheinigung der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, Stv. Vorsitzender der Vergabekommission (Beilage 9 zur Triplik; Übersetzung vom 20. April 2018): In diesem Schreiben wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Termin am 9. Mai 2016 nicht wahrgenommen habe und die Gruppe «G.________» deshalb vom Projekt ausgeschlossen worden sei. Festgehalten wird ferner, dass der Beschwerdeführer bzw. die Gruppe «G.________» ohne Ausschluss den Zuschlag erhalten hätte, da er bzw. sie die meisten Punkte erhalten hätten. - 31. Januar 2018: Schreiben des Anwalts F.________ (Beilage 1 zur Replik; Übersetzung vom 14. Februar 2019 nachgereicht mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2019), in welchem dieser dem Beschwerdeführer das Vergabeverfahren und den Rechtsmittelentscheid vom 11. Januar 2018 erläutert. U.a. kann diesem Schreiben – unter Bezugnahme auf ein angebliches Rundschreiben der Vergabebehörde vom 3. Februar 2016 – entnommen werden, dass hinsichtlich des Datums für das Treffens der Teilnehmer mit dem/n Vetreter/n der Vergabebehörde das Los entschieden habe und die Treffen am selben Tag stattzufinden hätten. Als Fazit hält der Anwalt fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers bzw. der Gruppe «G.________» aufgrund der Nichteinhaltung des auf den 9. Mai 2016 festgelegten Termins erfolglos gewesen sei. 7.3.2 Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen (Termin für die Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung gemäss Formblatt IVC 04 Revision 4 ist der 16. Mai 2016. Das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist für die fristgerechte Durchführung der Gespräche zum festgelegten Zeitpunkt verantwortlich.) den 16. Mai 2016 als das für die Fristeinhaltung massgebliche Datum erachtet, ist nachvollziehbar. Der vom Russisch ins Deutsch übersetzte Beschluss der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, vom 11. Januar 2018 (Rechtsmittelentscheid, Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 20. April 2018) ist – selbst für rechtskundige Personen – nicht leicht verständlich. Weiter fällt auf, dass dieser weit weniger deutlich zum Ausdruck bringt, welches Datum zum Ausschluss geführt haben soll, als der vom Beschwerdeführer eingeholte Auskunftsbericht der Vergabekommission vom 4. April 2018 (Beilage 17 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018 bzw. Beilage 9 zur Triplik vom 6. Mai 2019). Allein die Tatsachen, dass der Rechtsmittelentscheid das ältere Dokument ist und der Auskunftsbericht, welcher die Argumentation des Beschwerdeführers stützt, auf dessen Ersuchen hin erstellt worden ist, bedeuten jedoch nicht, dass Letzterem weniger Gewicht beigemessen werden dürfte. Den Dokumenten zufolge sind sie beide Male von Behörden ausgestellt worden. Behördliche Dokumente sind im Gesamtzusammenhang auszulegen und nicht allein aufgrund ihres Ausstellungszeit-
20 punkts. Gleiches gilt für die übrigen im Beschwerdeverfahren neu eingereichten und zu den Akten erkannten Dokumente mit (scheinbar) behördlichen Auskünften. Der Einwand, wonach das Schreiben des Anwalts F.________ vom 31. Januar 2018 mangels Objektivität unbeachtlich sei, kann ebenfalls nicht gehört werden. Das Schreiben ist in neutraler Form abgefasst und trägt keine subjektiv gefärbten Züge. Gemäss Ausstellungsdatum ist es im Anschluss an den Rechtsmittelentscheid vom 11. Januar 2018 verfasst worden und stellt eine Erläuterung desselben dar, was auch hiesigen Gepflogenheiten entspricht. Dass ein Anwalt in einem solchen Schreiben sämtliche rechtlichen Grundlagen belegen müsste, kann nicht ernsthaft verlangt werden und wird auch von hiesigen Anwälten nicht gemacht. Fraglich ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument erst im Rahmen der Replik und nicht bereits mit der Beschwerde eingereicht hat, war doch bereits bei Beschwerdeeinreichung klar, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen im Beschluss der Republik S.________ vom 11. Januar 2018 (Rechtsmittelentscheid) anders auslegt als der Beschwerdeführer. 7.3.3 Aufgrund der von der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Argumentation hinsichtlich Massgeblichkeit des 16. Mai 2016 holte der Beschwerdeführer weitere Auskünfte der Verwaltungsbehörden der Republik S.________ ein (nachfolgend chronologisch nach Ausstellungsdatum aufgelistet): - 20. März 2019: Schreiben der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, K.________ [Anmerkung: Leiter Abteilung Recht]: Die erste Übersetzung von L.________ vom 10. April 2019 (amtlich beglaubigt am 24. April 2019) gibt folgenden Wortlaut wieder (Auszug): [...] Herrn A.________ und dementsprechend seiner Teilnehmergruppe G.________ wird in Bezug auf seine Berichtspflicht die Nichteinhaltung der Fristen [09.05.2016 als Ereignisfrist] sowie das Versäumnis der Frist [16.05.2016] zur Last gelegt. Dies bedeutet, dass die Frist [frist 09.05.2016] hätte eingehalten werden können, wenn der in Rede stehende Fragebogen am 09.05.2016 [!] [und nicht früher] an Herrn J.________ übergeben worden wäre. Ausserdem bedeutet dies, dass der vorgenannte Fragebogen genau am 16.05.2016 [und nicht vor dem 16.05.2016] an die Adresse unserer Verwaltung [richtige Abteilung unserer Administration] hätte zugestellt werden müssen. Darüber hinaus geht es um den Tag [das Datum] 09.05.2016 (Ereignisfrist), ein frei gewähltes Datum [Ereignisfrist] der Teilnehmergruppe von G.________, was der normalen und hier üblichen Vorgehensweise entspricht, wobei dieser Tag damals ausserdem selbstverständlich (!) für alle [!] anderen Tenderteilnehmer [Konkurrenten] verbindlich wurde. Somit gilt in rein praktischer Hinsicht für diesen konkreten Fall der 09.05.2016 als Tag der Abgabe desselben Formblatts durch den konkurrierenden Teilnehmer, was durch Dokumente belegt ist. Im Weiteren geht es — wie aus den Dokumenten hervorgeht — in Bezug auf das Formblatt ICV 04 Revision 4 nicht um ein elektronisches Dokument, und selbst wenn es um ein elektronisches Dokument gegangen wäre, so hätte die Beifügung in elektronischer Form nicht den formalen Anforderungen entsprochen, sodass dies nicht zulässig gewesen wäre und zum obligatorischen Ausschluss geführt hätte. Was Herrn J.________ betrifft, so handelt es sich hierbei um einen Boten [und nicht um einen Kurier], d.h. um eine natürliche Person, die in unserem Auftrag handelt und nicht mit
21 Kurierdiensten [DHL/UPS/FedEx] verglichen werden kann, um einen Abgesandten [der unsere Verwaltung unmittelbar vertritt] in den Ländern der Europäischen Union. Hierfür erhielt Herr J.________ von uns eine fortdauernde Vollmacht. Es ist zeitlich nicht immer möglich, kurzfristig einen anderen Gesandten zu bevollmächtigen, und schon gar nicht auf einen erst Stunden oder Tage vorher aus dem Ausland geäusserten Wunsch hin. Darüber hinaus haben wir in der Zusammenarbeit mit Herrn J.________ langjährige und ausschliesslich positive Erfahrungen gemacht. Er übermittelt unserer Verwaltung ausschliesslich Dokumentation in der geforderten Form innerhalb von 7 Kalendertagen. Aus diesem Grund ist die ständige Kritik von Herrn A.________ bezüglich Herrn J.________ hier auf keinerlei Verständnis gestossen. Abschliessend ist anzumerken, dass wir keinerlei Meinung zu den juristischen Angelegenheiten in der Schweiz haben. Dies gehört selbstverständlich nicht zu den Pflichten unserer Verwaltung. Wir haben einzig und allein die Verantwortung für den Verzug geprüft und sind zu dem Entschluss gelangt, der Gruppe G.________ das Versäumnis des 09.05.2016 [Einreichung] nicht [!] als Hauptgrund und das Versäumnis vom 16.05.2016 [Eintreffen] als Nebengrund zur Last zu legen [jedoch die Berichtspflicht aufzuerlegen!]. Der Beschluss vom 31.07.2017 über die Ausschliessung ist somit vollumfänglich gerechtfertigt. [...] Da die Übersetzung des zweitletzten Satzes keinen Sinn ergeben haben soll, reichte der Beschwerdeführer eine weitere Übersetzung ein. Der Übersetzung des Übersetzungsdienstes V.________ vom 3./6. Mai 2019 kann was folgt entnommen werden: Wir betrachteten rein die Vorwerfbarkeit der Verspätung und kamen zu der Entscheidung, der Gruppe „G.________" keine [!] Schuld [aber die Rechenschaftspflicht!]* an der Verspätung vom 09.05.2016 [Abgabe] als Hauptgrund und an der Verspätung vom 16.05.2016 [Eingang] als Nebengrund anzulasten. Die Entscheidung vom 31.07.2017 über den Ausschluss ist somit voll und ganz gerechtfertigt. Weitere Details finden Sie in unseren Entscheidungen oder Sie können uns direkt kontaktieren. Anmerkungen der Übersetzerin: Wörtliche Übersetzung. Die Zeichensetzung des Originals wurde beibehalten. Die Verwendung des Begriffs „Rechenschaftspflicht" ist in diesem Kontext nicht verständlich. Der Verfasser des Briefes Herr K.________ erklärt diesen Begriff in seinem weiteren Schreiben vom 26. April 2019 an Herrn A.________ als ,juristische Zurechnung". - 26. April 2019: E-Mail von K.________, Leiter Abteilung Recht, Kreisverwaltung T.________, Republik S.________ (Beilage 5 zur Triplik, Übersetzung nachgereicht am 31. Mai 2019), in welchem dieser zu den im Schreiben vom 20. März 2019 aufgetauchten Unklarheiten bezüglich der fraglichen Daten Stellung nahm und Folgendes festhielt (Hervorhebung durch die Kammer): Das Fristversäumnis vom 09.05.2016 ist der Hauptgrund für den Ausschluss, da es von uns als Verstoss gegen eine geltende absolute Vorschrift eingestuft wird (gemäss Ziffer 3 Absatz 3 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________). Das Fristversäumnis vom 16.05.2016 wurde von uns (gemäss Ziffer 3 Abs. 1 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________) erst im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses als Verstoss gegen eine gewöhnliche Vorschrift betrachtet. Der Unterschied zwischen einer
22 geltenden absoluten Vorschrift und einer gewöhnlichen Vorschrift besteht im Ermessensspielraum des erlassenden Organs. Im Falle eines Verstosses gegen geltende absolute Vorschriften hat das erlassende Organ keinerlei Ermessensspielraum. Im Falle eines Verstosses gegen gewöhnliche Vorschriften hat das erlassende Organ unbegrenzten Ermessensspielraum. In Ihrem speziellen Fall erfolgte der Ausschluss gemäss dem Beschluss vom 31.07.2017 ausschliesslich aufgrund des Fristversäumnisses vom 09.05.2016. Vom 16.05.2016 war nicht die Rede. Der Ausschluss war zwingend, da ein Verstoss gegen eine geltende absolute Vorschrift vorlag. Wir hatten hierbei keinen Ermessensspielraum. Die Nichteinhaltung der Frist vom 16.05.2016 spielt aus zwei Gründen keine Rolle. Erstens, weil der spätere (zweite) Verstoss gegen die Vorschrift (gewöhnliche Vorschrift) durch die prüfende Abteilung unseres staatlichen Organs erst später festgestellt wurde, nämlich erst nach Ergehen der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses im Jahre 2018, also nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 31.07.2017 (in Kraft getreten am 13.12.2017). Tatsächlich kann ein rechtmässig ausgeschlossener Anbieter nicht ein zweites Mal von ein und demselben Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zweitens, weil die Anfechtung eines Beschlusses nicht zur Klärung hypothetischer Fragen genutzt werden kann. Unsere begrenzten Ressourcen erlauben uns keine eingehende Prüfung von Fragen, die wir hätten überhaupt nicht prüfen müssen. Dennoch wurde diese Frage im Rahmen der Anfechtung begleitend geprüft, wobei ein weiteres Fristversäumnis festgestellt wurde (nach Inkrafttreten der Verfügung vom 31.07.2017 zum 13.12.2017 gemäss Ziffer 52 Absatz 2 [recte: Ziff. 5 Abs. 2, vgl. E-Mail vom 26. April 2019] der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________). Die Frage, ob das Fristversäumnis vom 16.05.2016 zu einem rechtmässigen Ausschluss hätte führen müssen oder nicht, wurde von uns grundsätzlich offen gelassen. - 15. August 2019: Entscheid der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.________, mit welchem zwei Entscheide der Kreisverwaltung anerkannt worden sind und gemäss welchem die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt haben soll (Ziff. 3.6). 7.3.4 Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass gestützt auf die eingereichten Dokumente, insbesondere aufgrund des Schreibens von K.________, Leiter Abteilung Recht der Kreisverwaltung T.________, vom 20. März 2019 und dessen E-Mail vom 26. April 2019 sowie des Entscheids der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.________ vom 15. August 2019, einiges dafür spricht, dass der Termin vom 9. Mai 2016 ein wichtiger Termin im Ausschreibungsverfahren gewesen ist, dieser für beide Bietergruppen gegolten hat und aufgrund dessen Nichteinhaltung die Bietergruppe des Beschwerdeführers aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist. Gleichzeitig bestehen jedoch weiterhin Unklarheiten, welche nicht im Beschwerdeverfahren geklärt werden können bzw. sollen. So ist fraglich, weshalb Ziff. 18.4 der Provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis T.________ im Beschluss vom 11. Januar 2018 (Rechtsmittelentscheid) anders wiedergegeben worden ist als in der am 31. Mai 2019 im Beschwerdeverfahren eingereichten Verordnung. Im Gegensatz zu Letzterer wird im vorgenannten Beschluss ein fünfter Satz zitiert, der wie folgt lauten soll: Kommt es daraufhin zu einer wei-
23 teren Nichtbefolgung der Weisungen, so ist ein Ausschliessungsbeschluss zu fassen. Die Verordnung selber enthält diesen fünften Satz nicht. Weshalb der Beschwerdeführer das Schreiben seines Anwalts vom 31. Januar 2018 erst mit der Replik eingereicht hat, obschon ihm bereits bei Beschwerdeeinreichung bewusst gewesen war, dass die Staatsanwaltschaft die von ihm geltend gemachte Bedeutung des Termins vom 9. Mai 2016 in Abrede stellt, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist für die Beschwerdekammer nicht schlüssig, weshalb die vom Beschwerdeführer am 15. August 2019 eingereichte Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.________ in englischer Sprache (und insbesondere in lateinischer und nicht kyrillischer Schrift) abgefasst worden ist und woher der Beschwerdeführer diese erhalten hat bzw. wo sie publiziert gewesen ist. Der Website der betroffenen Staatsanwaltschaft liess sich keine entsprechende Publikation – oder ein anderes in lateinischer Sprache verfasstes Dokument – entnehmen. Ausserdem entspricht die Pressemitteilung mit Blick auf die enthaltenen Fehler nicht dem üblichen Standard. Weiter verweist der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 6. Mai 2019 auf die Website www.[.....].org, welcher das Losverfahren entnommen werden könne. Die Konsultation der entsprechenden Website war für die Beschwerdekammer jedoch nicht aufschlussreich, im Gegenteil. Die Website hinterliess einen eher amateurhaften Eindruck. Aufgefallen ist weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2017 nur die E.________ GmbH erwähnt, für welche am 9. Mai 2016 eine Frist für eine wichtige Projekteingabe abgelaufen sei und welche hierauf aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Erst in der Eingabe vom 20. April 2018 wird ein angeblich am 28. Februar 2016 ausgestellter Beleg der Republik S.________ eingereicht, wonach auch der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer bei der Bietergruppe «G.________» mitwirke. Angesichts dieser Unklarheiten und der Tatsache, dass bei Bejahung der Kausalität möglicherweise mit einem grossen Schaden zu rechnen ist, rechtfertigt es sich nicht, allein auf Informationen des Beschwerdeführers bzw. auf von ihm eingereichte Unterlagen abzustellen. Dies könnte gegenüber dem Steuerzahler, der letztlich die Entschädigung finanzieren würde, nicht verantwortet werden. Es ist folglich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und damit auf dem Amtsweg abzuklären, ob und mit wem das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, bzw. wer Teil der Bietergruppe gewesen ist, was schliesslich zum Ausschluss der Bietergruppe geführt hat und ob diese tatsächlich den Zuschlag erhalten hätte, wenn sie den Termin vom 9. Mai 2016 eingehalten hätte (insoweit wird folglich dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach amtliche Erkundigungen bei der Republik S.________ einzuholen seien, stattgegeben). D.h., es ist auf dem Amtsweg sicherzustellen, dass die eingereichten Dokumente der Republik S.________ tatsächlich dergestalt und von den bezeichneten Behörden ausgestellt worden sind. Dies sprengt jedoch den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, zumal sich nach erfolgten amtlichen Abklärungen hiernach weitere Fragen aufdrängen werden (z.B. Einzelheiten betreffend das Projekt), wofür möglicherweise ebenfalls die Rechtshilfe beansprucht werden muss. Hinzu kommt, dass für die Beschwerdekammer die konkrete Rolle http://www.[.....].org
24 des Beschwerdeführers nicht geklärt ist (so auch bezüglich einer allfälligen Stellvertretung). Auch ist nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer die Polizei am 9. Mai 2016 tatsächlich über den anstehenden Termin und dessen Bedeutung informiert hat. Die Klärung all dieser Fragen ist nicht mehr Aufgabe der Beschwerdekammer. Selbst wenn die Beschwerdekammer die Frage der Kausalität unter Beanspruchung der Rechtshilfe abschliessend beurteilen würde, nähme sie hiernach keine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Beschwerdeführer ginge eine Instanz verloren, wenn er mit den Folgerungen der Beschwerdekammer nicht einverstanden wäre. Die Sache geht folglich – soweit die Rechtsbegehren 5 bis 8 betreffend – an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens zurück (konkret zur erneuten Prüfung der Kausalität und allenfalls des konkreten Schadens; Einleitung eines Rechtshilfeverfahrens). Dem Rechtsbegehren 9, wonach eventualiter die Kausalität festzustellen sei und die Sache zur Schadensberechnung und -bemessung zurückzuweisen sei, wird somit teilweise entsprochen. 8. Ad Wirtschaftliche Einbusse wegen Krankheit und Krankheitskosten (Rechtsbegehren 10 und 11) 8.1 In seinen Rechtsbegehren 10 und 11 verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm mindestens ein Betrag von CHF 39‘656.00 für wirtschaftliche Einbussen (Lohnausfall aufgrund Krankheit) sowie ein Betrag von CHF 4‘528.85 als Entschädigung für Krankheitskosten auszurichten seien. Zusammengefasst macht er geltend, er sei im Mai 2016 – nachdem er im Vormonat vollständig arbeitsunfähig gewesen sei – zu 20 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund des Strafverfahrens habe sich sein Gesundheitszustand jedoch wieder verschlechtert und er sei ab Juni 2016 wieder zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Erst Mitte 2017 habe sich sein Gesundheitszustand wieder leicht verbessert und ab Januar 2018 habe seine Arbeitsfähigkeit wieder 40 % betragen. 8.2 In der angefochtenen Verfügung werden sämtliche Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers aus Krankheit abgewiesen. Zur Begründung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt habe, ob und gegebenenfalls inwieweit der geltend gemachte Verdienstausfall auf das Strafverfahren – insbesondere die durchgeführte Hausdurchsuchung – zurückzuführen sei. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Strafverfahren zumindest teil- oder mitursächlich für die Arbeitsunfähigkeit gewesen wäre, so würde es erstens am Beleg der hypothetischen Arbeitsfähigkeit bei Ausbleiben des schädigenden Ereignisses und zweitens – sofern eine hypothetische Arbeitsfähigkeit belegt wäre – am Umfang dieser hypothetischen Arbeitsfähigkeit fehlen, die Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls wäre. 8.3 Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner gegen die ehemalige Arbeitgeberin eingereichten Zivilklage vom 31. März 2017 (Ziff. 22) wurde ihm im November 2015 seine Teilzeitanstellung bei der C.________ AG gekündigt. Ende Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer die P.________ (Klinik) auf, da er seit November 2015 zunehmend unter Unruhe, Angst, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen litt. Gemäss Bericht der P.________ (Klinik) vom 11. April 2016 soll der Beschwerdeführer über Probleme bei der Arbeit berichtet haben. Dia-
25 gnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (F33.11; vgl. Beilage 61 zur Klage des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin). Bis 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Ambulanz der P.________ (Klinik)behandelt. Ab 18. März 2016 nahm er eine ambulante Behandlung bei Dr. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (wegen einer depressiven Symptomatik mit wahnhaften Anteilen). Gemäss seiner zu Handen der Krankentaggeldversicherung ausgestellten Krankenkarte bzw. den entsprechenden Taggeldabrechnungen bezog der Beschwerdeführer ab März 2016 Taggeldleistungen (bis 1. Mai 2016 zu 100 %, vom 2. Mai bis 29. Mai 2016 zu 80 %, vom 30. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 zu 100 %, vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 zu 80 %, ab 1. Oktober 2017 zu 60 % [Beilage 6 zur Beschwerde sowie Beilage 53 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). Gemäss Ausführungen in der im Zivilverfahren eingereichten Replik vom 22. September 2017 (Ziff. 177) war er ab 4. Februar 2016 krankgeschrieben gewesen. Weiter kann dem Arztbericht von Dr. M.________ an die Taggeldversicherung R.________ vom 19. April 2017 entnommen werden (Beilage 51 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018), dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre zuvor an einer Depression mit psychotischem Erleben gelitten habe. Im Verlaufe der [Anmerkung: derzeitigen] Therapie habe sich die Symptomatik verschlechtert. Als mitursächlich sei sicherlich eine massive Problematik mit dem Arbeitgeber bis hin zu einem laufenden Strafverfahren zu sehen. Der Patient stabilisiere sich langsam. Derzeit sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner deutlich verminderten Belastbarkeit sowie der leichten Störanfälligkeit bei Stressoren und der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei davon abhängig, inwieweit sich unter der laufenden Behandlung der Zustand weiter stabilisiere, was auch abhängig vom weiteren Verlauf des Strafverfahrens sei. Wann mit einer teilweisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne, könne nicht genau vorhergesagt werden. Im Arztbericht an die IV-Stelle Q.________ (Ort) vom 7. Dezember 2017 führt Dr. M.________ zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 an einer Depressionserkrankung mit psychotischen Anteilen gelitten habe (gemäss Abschlussbericht der P.________ vom 11. April 2016 [auch?] vom 22. Februar 2012 bis 30. Oktober 2012 [vgl. Beilage 61 zur Klage des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin]) und entsprechend behandelt worden sei. Die Therapie sei dann im März 2016 wieder aufgenommen worden. Im Mai 2016 sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, welches mit erheblichen Belastungen einhergegangen sei. Seit dieser Zeit sei eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu verzeichnen gewesen. Es sei zu einer Hausdurchsuchung nicht nur beim Beschwerdeführer sondern auch bei Verwandten gekommen, Freunde und Nachbarn seien befragt worden, was letztlich zu einer Veränderung des Wohnorts geführt habe. Auch habe die Ehefrau eine bis heute anhaltende schwere Depression entwickelt. Die bisherigen Lebensverhältnisse hätten sich gravierend verändert mit erheblichen finanziellen Belastungen durch den Verdienstausfall und Anwaltskosten sowie mit regelmässigen juristi-
26 schen Befragungen und der durchgehenden Befürchtung, eine Haftstrafe zu erhalten. Aufgrund des bevorstehenden Endes des Strafverfahrens imponiere der Beschwerdeführer noch leicht störbar bei zunehmender Stabilisierung. Die Prognose sei insgesamt gut, es sei jedoch abzuwarten, wie sich der Zustand nach endgültigem Abschluss des Strafverfahrens und den gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellten Schadenersatzforderungen entwickeln werde. Von Januar bis Dezember 2017 habe eine 80 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, mit einer Erhöhung könne gegebenenfalls ab Anfang 2018 gerechnet werden. 8.4 Gestützt auf das unter E. 8.3 hiervor Ausgeführte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ab dem 2. Mai 2016 wieder zu 20 % arbeitsfähig gewesen sein soll, am 30. Mai 2016 wieder zu 100 % krankgeschrieben worden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jenem Monat mit dem gegen ihn erhobenen Strafverfahren konfrontiert worden ist und Zwangsmassnahmen über sich hat ergehen lassen müssen, lässt auf den ersten Blick die Vermutung aufkommen, dass das Strafverfahren ursächlich für die ab Ende Mai 2016 erfolgte Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit gewesen sein könnte (die konstitutionelle Prädisposition schliesst die Adäquanz nicht per se aus [BGE 112 V 30 E. 3c]). Für die Beschwerdekammer steht jedoch nach eingehendem Studium der Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzulegen vermag, dass das Strafverfahren für die erneute vollständige Krankschreibung und für deren lange Dauer verantwortlich gewesen ist. Aktenkundig ist die erstmalige Krankschreibung im Februar 2016 Problemen im damaligen, jedoch gekündigten Arbeitsverhältnis zuzuschreiben. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging der Beschwerdeführer rechtlich gegen die ehemalige Arbeitgeberin vor, d.h. er reichte noch im Jahr 2016 Schlichtungsgesuche und Ende März 2017 Klage beim Richteramt O.________ ein (vgl. dazu Klageantwort der ehemaligen Arbeitgeberin vom 26. Mai 2017 Ziff. 126, mit Hinweis auf die Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers). Das Zivilverfahren ist nach wie vor hängig. Mittlerweile hat die ehemalige Arbeitgeberin (welche das hier interessierende Strafverfahren ausgelöst hat) eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Dies wegen des Verdachts der Fälschung von Arztzeugnissen. Den aus dem Zivilverfahren beigezogenen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit auf das Verhalten der Arbeitgeberin zurückführt. Von angeblichen Auswirkungen des Strafverfahrens wird – soweit ersichtlich – nicht gesprochen. Einzige Anhaltspunkte, wonach die Arbeitsunfähigkeit (auch) auf das Strafverfahren zurückzuführen sein soll, finden sich in den bereits genannten Berichten von Dr. M.________ vom 19. April 2017 an die R.________ und vom 7. Dezember 2017 an die IV-Stelle Q.________ (Ort). Für die Beurteilung, ob das Strafverfahren adäquat kausal – zumindest als Mit-/Teilursache – für die Arbeitsunfähigkeit gewesen ist, reichen diese Berichte jedoch nicht. Zum einen wurde der erste Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung ausgestellt. Diese ist gegenüber allfällig anderen Versicherungsträgern vorleistungspflichtig, so dass der Frage, worauf die Arbeitsunfähigkeit im Einzelnen zurückzuführen ist (Erkrankung, Unfall etc.), erstmal nicht gleiche Bedeutung beigemessen wird, wie dies bei anderen Versicherungsträgern der Fall wäre (z.B. Unfall- und Haftpflichtversi-
27 cherung). Bezüglich des Berichts an die IV-Stelle stellt sich zum anderen die Frage nach dessen tatsächlicher Aussagekraft, ergeben sich doch mit Blick auf die gegenüber der Krankentaggeldversicherung ausgestellten Krankenkarten Widersprüche. Dr. M.________ führt im Bericht an die IV-Stelle Q.________ (Ort) am 7. Dezember 2017 aus, die Arbeitsunfähigkeit habe im gesamten Jahr 2017 80 % betragen. Demgegenüber geht aus den Krankenkarten hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 zu 100 %, vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 zu 80 % und ab 1. Oktober 2017 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich das Strafverfahren auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, wird nirgends ausgeführt, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass der behandelnde Psychiater bisher auch nicht zu Handen der Strafverfolgungsbehörden einen Bericht ausgestellt hat. Hinzu kommt, dass dem im Zivilverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. M.________ vom 9. Juni 2017 (Replik vom 22. September 2017, Beilage 109) wiederum nichts vom angeblich (mit-) ursächlichen Strafverfahren gesagt wird. Nicht schlüssig erklärt ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem es ihm im Februar/März/April 2016 scheinbar tatsächlich psychisch sehr schlecht gegangen zu sein scheint, im Mai 2016 wieder 20 % arbeitsfähig gewesen ist. Die zahlreich eingereichten Unterlagen erwecken im Gesamtzusammenhang betrachtet den Eindruck, als wäre der Beschwerdeführer jeweils just in jener Zeit wieder teilweise arbeitsfähig gewesen, in welcher er für sein Projekt in der Republik S.________ tätig sein musste. Im Mai 2016 waren der Termin mit dem Vertreter der Vergabebehörde und damit ein grösserer Aufwand für das Vergabeverfahren vorgesehen. Ab Ende Mai 2017 waren im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren verschiedentlich Aufenthalte in der Republik S.________ nötig (Ende Mai 2017 Einvernahme bei der Auftragsvergabestelle; November 2017 Einigungsbemühungen; Dezember 2017 Verhandlung [vgl. zum Ganzen Beilagen 44-46 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). Aktenkundig wurde sowohl Anfang Mai 2016 als auch Ende Mai 2017 die Arbeitsunfähigkeit von 100 auf 80 % reduziert. Bezüglich letztgenannter Reduktion ist festzuhalten, dass diese für den behandelnden Arzt im April 2017 noch nicht abzusehen gewesen zu sein scheint (vgl. Bericht vom 19. April 2017). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass das Strafverfahren den Beschwerdeführer belastet hat und dieses ebenfalls Thema der Gespräche bei Dr. M.________ gewesen ist. Ungeachtet dessen vermögen jedoch weder die beiden eingereichten Berichte von Dr. M.________ vom 19. April 2017 an die Taggeldversicherung und vom 7. Dezember 2017 an die IV noch andere Aktenstücke zu belegen, dass das Strafverfahren kausal für die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit und die Verschleppung der gesundheitlichen Probleme gewesen ist. 8.5 Bezüglich der Geltendmachung von Krankheitskosten kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Wie erwähnt, ist das Strafverfahren nicht kausal für die Krankschreibung bzw. Erkrankung des Beschwerdeführers. Abgesehen davon wäre auch nicht belegt, welche der angefallenen Kosten (insbe-
28 sondere derjenigen bei Dr. M.________) auf das Strafverfahren zurückzuführen wären. 8.6 Die Beschwerde erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegründet. 9. Ad Feststellung der Rechtswidrigkeit angewandter Zwangsmassnahmen (Rechtsbegehren 13) 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Feststellung, dass die gegen ihn angewandten Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme, der vorläufigen Festnahme und der Erfassung des DNA-Profils rechtswidrig gewesen seien. Zusammengefasst bringt er vor, dass der Hausdurchsuchungsbefehl nicht den Begründungsanforderungen entsprochen und ein hinreichender Tatverdacht gefehlt habe. Bis heute habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen zu erklären, welches inkriminierte Verhalten unter die Straftatbestände des Betrugs oder der Veruntreuung fallen würde. Reine Mutmassungen der Anzeigeerstatterin/Privatklägerin könnten keinen ausreichenden Tatverdacht für die angeordneten Zwangsmassnahmen begründen. Ferner soll der angebliche Diebstahl rund drei Monate vor der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, eine Dringlichkeit für eine Hausdurchsuchung habe somit nicht bestanden. Eine Chance, das gestohlene Rohr anlässlich der Hausdurchsuchung zu finden, habe nicht vorgelegen. Ausserdem habe er, der Beschwerdeführer, die Polizei in einem Schreiben vom 28. April 2016 ausdrücklich davor gewarnt, dass eine Falschanschuldigung der Arbeitgeberin im Raum stehe. Die Hausdurchsuchung sei vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig zu bezeichnen, hätte doch ein milderes Mittel, wie zum Beispiel eine Vorladung zum Verhör, bestanden. Die Hausdurchsuchung sei eine Beweisausforschung gewesen, was durch die Tatsache belegt werde, dass Zufallsfunde (u.a. eine Waffe und ein Arztstempel) erhoben worden seien. Auch hinsichtlich der vorläufigen Festnahme hätten die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 217 Abs. 1 StPO gefehlt. Diese wäre allenfalls gestützt auf Abs. 2 derselben Bestimmung zulässig gewesen, im Festnahmebefehl (der ihm anlässlich der Einvernahme nicht vorgelegt worden sei) sei als Grund jedoch nur Abs. 1 Bst. a erwähnt. Hinsichtlich des DNA-Profils rügt der Beschwerdeführer, dass hierzu eine schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft gefehlt habe, weshalb das DNA-Profil nicht rechtmässig erstellt worden und demzufolge per sofort zu löschen sei. 9.2 Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Wie erwähnt (E. 2.5 hiervor), ist das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers insoweit zulässig, als er die Feststellung anstelle einer pekuniären Genugtuung verlangt. Rechtswidrig bzw. ungesetzlich sind Zwangsmassnahmen, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 431 StPO). 9.3 Ad Hausdurchsuchung/Durchsuchung und Beschlagnahme
29 Im Beschwerdeverfahren BK 16 195 wehrte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen. Er beantragte damals, dass der Befehl der Staatsanwaltschaft zur Hausdurchsuchung sowie zur Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände vom 4. Mai 2016 aufzuheben sei. Darauf trat die Beschwerdekammer mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Ebenfalls nicht eingetreten wurde auf das erstmals in der Replik beantragte Begehren (und daher ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegend), wonach festzustellen sei, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung sowie einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gegeben gewesen seien und ob anstelle dieser nicht mildere Zwangsmassnahmen bestanden hätten. Im gleichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer auch die Rückgabe und Löschung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten. Da er damit implizit eine Überprüfung der angeordneten Durchsuchung verlangte, das Zwangsmassnahmengericht auf ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft jedoch nicht eingetreten war und eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Durchsuchung der Aufzeichnungen somit bisher nicht stattgefunden hatte, überprüfte die Beschwerdekammer in der Folge ausnahmsweise die Frage der Rechtmässigkeit der Durchsuchung der Aufzeichnungen. Dabei hatte sie vorfrageweise auch über die Frage der Rechtmässigkeit der erfolgten Hausdurchsuchung zu befinden, mit dem Ergebnis, dass beide Zwangsmassnahmen als rechtmässig befunden worden sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016; das Bundesgericht ist auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten [1B_336/2016]). Der Vollständigkeit halber werden die damaligen Entscheiderwägungen wiedergegeben: 3. 3.1 Formelle Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung nach Art. 244 StPO ist ein entsprechender Hausdurchsuchungsbefehl. Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird, die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren und bezweckt zu verhindern, dass ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 241 StPO; vgl. auch BGE 137 I 218 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst (GFEL- LER, a.a.O., N 13-27 zu Art. 241 StPO). Der Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 enthält sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben. Namentlich wird erwähnt, dass die Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Betrug, Diebstahl und Veruntreuung (evtl. Versuch dazu) erfolgt und sie die Sicherstellung von Beweismitteln inklusive Daten auf allen EDV-Datenträgern und -anlagen zum Zweck hat. Im Besonderen wird angeordnet, dass die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu durchsuchen sind und sich der Inhaber vorgängig zum Inhalt
30 der Aufzeichnungen äussern kann. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Befehl auf die Bestimmungen zur Siegelung hin. Eine eingehendere Begründung ist nicht notwendig (vgl. auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 199 StPO). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen ist darüber hinaus kein gesonderter Befehl notwendig, wenn ein solcher bereits für die Hausdurchsuchung besteht, die Aufzeichnungen im Rahmen derselben sichergestellt werden und im Befehl die Möglichkeit der Durchsuchung erwähnt wird (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 6 zu Art. 246 StPO). 3.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt zum einen, dass die fragliche Zwangsmassnahme geeignet erscheint, das angestrebte Untersuchungsziel zu erreichen und dass sich das mit der jeweiligen Massnahme angestrebte Ziel nicht mit einem milderen Mittel erreichen lässt (Subsidiarität, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zum anderen besagt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nur angeordnet werden darf, wenn die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt, wobei die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und deren Zeitdauer zu berücksichtigen sind (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 197 StPO). Zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in ein Freiheitsrecht muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es bestehen aber keine objektiven Kriterien, wann die Bedeutung einer Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Proportionalität nimmt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zwangsmassnahme unverhältnismässig erscheint, mit zunehmender Schwere der Straftat ab. Umgekehrt erscheinen Zwangsmassnahmen bei Bagatelldelikten umso unverhältnismässiger, je eingreifender die Verletzung der Grundrechte ist. Die Durchsuchungen von Räumlichkeiten dürften hingegen regelmässig verhältnismässig sein (GFELLER, a.a.O., N 30 zu Vor Art. 241-254 StPO). Vorliegend ist keine mildere Alternative zur durchgeführten Hausdurchsuchung denkbar. Es war richtig und verhältnismässig, zwecks Sicherstellung der Beweismittel eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer werden beträchtliche Vermögensdelikte zur Last gelegt. Ausserdem zeichnet sich die Hausdurchsuchung im Gegensatz zu anderen Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise der körperlichen Durchsuchung (Art. 241 ff. StPO) oder der Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO), durch eine geringfügigere Eingriffsintensität aus und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen. 3.3 Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn sich die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Straftat begangen, aus konkreten Tatsachen ergibt, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (WEBER, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Januar 2016 einen Anteil einer Lieferung von Edelmetallen an die C.________ AG (namentlich eine Nickel Palladium Mischung im Wert von rund EUR 75‘000.00) unbefugt entfernt. Anschliessend habe er unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und dadurch einen unbefugten Weiterversand der gesamten Lieferung veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Hausdurchsuchung nur zum Zweck der Beweisausforschung durchgeführt worden wäre, sind keine ersichtlich. Aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und den eingereichten Beilagen durfte die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen, zumal in dieser ersten Phase der Untersuchung keine allzu hohen
31 Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu stellen sind (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 23 zu Art. 244 StPO mit Hinweis). Die Hausdurchsuchung war rechtmässig. Folglich wurden auch die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen rechtmässig erlangt. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Durchsuchung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Aufzeichnungen zulässig ist. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass nicht die Gesamtheit der zu durchsuchenden Aufzeichnungen beweisrelevant sein muss, zumal das Auffinden sachrelevanter Aufzeichnungen definitionsgemäss den Grund ihrer Durchsuchung bildet. Es genügt die Vermutung, dass unter den zu durchsuchenden potenziell auch sachrelevante Aufzeichnungen zu finden sein könnten (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 7 zu Art. 246 StPO). Beim Beschwerdeführer wurden zahlreiche Datenträger, Speichermedien, Mobiltelefone und SIM-Karten sichergestellt. Aufgrund des gegen ihn besteh