Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Begründung des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 BK 18 440 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf v.d. Staatsanwältin C.________ Beschwerdeführerin Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. D.________ Antragstellende Behörde Gegenstand Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 18. September 2018 (PEN 18 153)
2 Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Prozessgeschichte Mit Urteil des Kreisgerichts V Burgdorf-Fraubrunnen vom 11. März 2005 im Verfahren S 04 509 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilter) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie für schuldig befunden und zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 aStGB aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde gestützt auf Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) mehrfach verlängert, letztmals bis am 30. September 2018 mit Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) vom 20. Februar 2017 im Verfahren PEN 16 364 (vgl. Akten PEN 16 364 pag. 265 ff. und 286 f.). Am 19. Juli 2018 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) beim Regionalgericht in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB die erneute Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme des Verurteilten um zwei Jahre (vgl. Akten Vorinstanz pag. 1 ff.). Die Hauptverhandlung fand am 18. September 2018 vor dem Regionalgericht, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, in Anwesenheit der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft oder Beschwerdeführerin) sowie des Verurteilten, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, statt. Einvernommen wurde ebenfalls der sachverständige Gutachter, Dr. med. E.________ (vgl. Akten Vorinstanz pag. 138 ff.). Das Regionalgericht hiess den Antrag der BVD teilweise gut und beschloss, dass die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB bis am 31. März 2019 verlängert werde (vgl. Akten Vorinstanz pag. 150 f.). Gegen diesen am 10. Oktober 2018 ausgefertigten Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2018 Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschluss des Regionalgerichts vom 18. September 2018 sei insofern aufzuheben, als dass die Massnahme gemäss Art. 59 StGB statt bis am 31. März 2019 um mindestens zwei Jahre zu verlängern sei (Akten Beschwerdekammer pag. 1 ff.). Nach Rücksprache mit den Parteien mittels Verfügung vom 25. Oktober 2018 wurde festgelegt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen eine mündliche Verhandlung durchführen wird. Am 13. Oktober 2018 holte die Verfahrensleitung einen aktuellen Therapiebericht beim Forensisch Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) ein. Dieser traf am 27. November 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein und datiert vom 26. November 2018 (Akten Beschwerdekammer pag. 131 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung vorsehe, anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen über die Parteistellung der BVD zu entscheiden (Akten Beschwerdekammer pag. 159). Am 18. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung vor der Beschwerdekammer in Strafsachen statt (siehe Akten Beschwerdekammer pag. 171 ff.). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihren Antrag vom 19. Oktober 2018. Der Verurteilte beantragte was folgt:
3 1. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2018 sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen. Weiter sei zu verfügen 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 2. Dem Beschwerdegegner sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger. 3. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. Gleichentags erging der dieser Urteilsbegründung zugrundliegende Beschluss (siehe Akten Beschwerdekammer pag. 201 ff.). 1.2 Zuständigkeit und Eintreten Der angefochtene Beschluss vom 9. Mai 2018 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Parteistellung der BVD Im Rahmen der Vorfragen war, wie erwähnt, über die Parteistellung der BVD im am 1. Dezember 2018 (Datum des Inkrafttretens des neuen Justizvollzugsgesetzes [JVG; BSG 341.1]) bereits hängigen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Die Beschwerdekammer beschloss was folgt: Die Kammer stellt fest, dass die BVD, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht Partei waren, auch im heutigen Zeitpunkt nicht Partei sein können. Zur Begründung hielt sie Folgendes fest: Eigentlich wäre es die Aufgabe des Gesetzgebers, die sich stellenden Fragen beim Übergang vom alten zum neuen Recht durch geeignete Übergangsbestimmungen zu beantworten. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER schreiben, der Gesetzgeber übersehe die intertemporalen Fragen gern und oft. Das Recht über Rechtsänderungen gelte gewöhnlich als lästige Restanz (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 200). Dies scheint auch hier so gewesen zu sein. Das JVG beinhaltet keine Übergangsbestimmungen. Die Frage nach der Parteistellung der BVD muss daher mittels allgemeiner Grundsätze beantwortet werden. Einige Autoren sprechen sich generell dafür aus, dass hängige Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach bisherigem Recht weiterzuführen seien (vgl. allgemein KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 45 f., MEYER/ARNOLD ZSR 2005 I, S. 135 ff.; CAMPRUBI, in: Kommentar zum
4 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 10 zu Art. 81 VwVG). TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER führen aus, dass neue Verfahrensvorschriften durch alle Instanzen unverzüglich anzuwenden seien, ausser wenn sie eine grundlegend neue Ordnung einführten (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202). So eine Konstellation liegt nach Überzeugung der Kammer vor, wenn sich wie hier ein Betroffener im nachträglichen Massnahmenverlängerungsverfahren zwei gegnerischen Parteien gegenüber sieht. Differenziert argumentiert SCHWANDER in einem Aufsatz aus dem Jahr 2016, wenn er schreibt: Intertemporalrechtlich zwingende Rechtssätze des neuen Verfahrensrechts, welche die Parteirechte stärken, sind sofort anzuwenden […]. Umgekehrt darf in der Rechtsmittelinstanz neu anzuwendendes Verfahrensrecht die Verfahrensposition einer Partei im bisher […] unter altem Recht geführten Verfahren nicht verschlechtern (SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, AJP 2016, S. 1575 ff. S. 1582). Hier existiert eine Verschlechterung der Verfahrensposition des Verurteilten, wenn er sich an der oberinstanzlichen Verhandlung plötzlich zwei gegnerischen Parteien gegenüber sieht, die überdies beide (potenziell) ein Rechtsmittel ergreifen können. Ein Blick auf die Rechtsprechung führt zum selben Schluss. In BGE 112 V 356 E. 4a stellte das Bundesgericht folgendes klar: Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen. […] Dieser Grundsatz kann indessen für das Gebiet des Verwaltungsprozesses nicht uneingeschränkt gelten. Dessen Anwendung ist in der Regel zweckmässig oder geboten, wenn zwischen dem alten und dem neuen Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht und die Gesetzesrevision prozessual nur punktuelle Änderungen bringt […]. Er kann dagegen nicht zum Zuge kommen, wo eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems fehlt und eine grundlegende neue rechtliche Verfahrensordnung geschaffen wird. Vorliegend besteht keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems, weil im neuen Recht eine weitere Gegenpartei – die ausserdem mit Blick auf ihre Legitimation auch nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, was ein grundsätzlicher systemischer Widerspruch zur normalerweise geltenden strafprozessualen Verfahrensordnung ist – auftritt. Zu verweisen ist schliesslich auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2014, wo in einem Dass-Entscheid festgehalten ist, dass hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen seien (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-5536/2014 vom 14. November 2014). 1.4 Aus-den-Akten-Weisen des «Ergänzungsgutachtens» Der Beschwerdeführer stellte – wie schon vorinstanzlich – im Rahmen der Vorfragen den Antrag, das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 11. September 2018 sei aus den Akten zu weisen. Zur Begründung führte er grundsätzlich dieselben Argumente an wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (siehe Akten Vorinstanz pag. 136). Die Beschwerdekammer wies den Antrag mit folgender Begründung ab: Die Eingabe von Dr. med. E.________ vom 11. September 2018 stellt kein eigentliches psychiatrisches Gutachten dar. Der suboptimale Titel «Ergänzungsgutachten» ändert daran nichts. Die Eingabe ist ein – freilich recht umfangreicher – Ergänzungsbericht zum Gutachten vom 6. Januar 2017.
5 Bloss aus der Länge des Schreibens resultiert kein prozessualer Mangel. Des Weiteren nahm Dr. med. E.________ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teil und konnte sowohl vom Regionalgericht als auch von den Parteien umfassend zum ergänzenden Bericht befragt werden (siehe dazu auch die Begründung der Vorinstanz in Akten Vorinstanz pag. 137). Bereits das Regionalgericht wies den Antrag, das Ergänzungsgutachten sei aus den Akten zu weisen, richtigerweise ab. Der Beschwerdeführer wollte ursprünglich Dr. med. E.________ als Gutachter ablehnen, sah dann jedoch davon ab. Es ging ihm im Kern mithin um eine Ablehnung einer Person, nicht eines Aktenstücks. Es ist zwar richtig, dass Dr. med. E.________ mehr geschrieben hat als von ihm erwartet werden konnte. Es bestand indes kein Grund für ihn, dies nicht zu tun, und seine Ausführungen sind/waren zweifellos sachdienlich. Vor diesem Hintergrund gibt/gab es keinen strafprozessual begründetes Motiv, das Schreiben vom 11. September 2018 aus den Akten zu weisen. 2. Grundlagen der Beurteilung 2.1 Ausgangslage und vergangene Befunde Hinsichtlich der Entwicklung des Verurteilten in den letzten Jahren kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 f. der vorinstanzlichen Beschlussbegründung, Akten Vorinstanz pag 160 f.). Sie hat sich mit folgenden Gutachten, Berichten und Entscheiden auseinandergesetzt: Forensisch psychiatrisches Gutachten vom 15. Juli 2004 (Akten ASMV pag. 26 ff.); Beschluss des Regionalgerichts vom 20. Februar 2017 im Verfahren PEN 16 364 mit darauf gestütztem Gutachten vom 6. Januar 2017 (Akten PEN 16 364 pag. 265 ff.); Therapieverlauf seit letztmaliger Verlängerung der Massnahme gestützt auf die Zusammenfassung der BVD auf Verlängerung der Massnahme (Akten Vorinstanz pag. 2 f.); Sitzung Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern [KoFako] vom 23. Mai 2018 (Akten Vorinstanz pag. 63 ff.); Betreuungssetting WAEX ab 1. Juni 2018 (Akten ASMV pag. 2087 ff.). Des Weiteren kann verwiesen werden auf die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 11. September 2018 von Dr. med. E.________ (Akten Vorinstanz pag. 87 ff.). Dr. med E.________ hat insbesondere folgende Berichte zusammengefasst: Therapiebericht FPD vom 15. Januar 2018 (Akten ASMV pag. 1970 ff.); Bericht H.________-Stiftung vom 21. August 2018 (Akten Vorinstanz pag. 59 ff.); Schreiben FPD vom 23. August 2018 (Akten Vorinstanz pag. 73 ff.); Diagnosen in den Gutachten vom 15. Juli 2004 (Akten ASMV pag. 26 ff.; Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie), vom 1. Februar 2011 (Akten ASMV pag. 263 ff., Pädophilie), vom 9. April 2013 (Akten ASMV pag. 588 ff.; heterosexuelle [recte: homosexuelle] Pädophilie, Motivation der Übergriffe als Ersatzpädophilie, Teilansprechbarkeit auf Jungen zwischen 10-14 Jahren) und vom 6. Januar 2017 (Akten ASMV pag. 1621 ff.; heterosexuelle [homosexuelle] Pädophilie und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge). Der bisherige Massnahmenvollzug lässt sich kurz wie folgt zusammenfassen: Der Verurteilte trat seine Massnahme am 11. August 2004 vorzeitig an. Seither wurde die Massnahme nach Art. 59 StGB wiederholt vom zuständigen Gericht verlängert.
6 Mit Verfügung vom 14. September 2017 wurde er zum vierten Mal in die Progressionsstufe WAEX versetzt, nachdem er bei früheren WAEX mehrfach wegen Vorfällen hatte rückversetzt werden müssen (Grooming-Verhalten im August 2008, Beziehung zu einer Frau mit 9-jähriger Tochter unter gleichzeitigem Suchen im Internet nach pornographischen Bildern jüngerer Mädchen im 2011 und neues Strafverfahren wegen lnternetpornografie im 2016; siehe dazu auch hinten E. 3.3.5). Er trat zuerst in die Wohngemeinschaft der H.________-Stiftung in I.________ ein, mit begleitender ambulanter Therapie beim FPD und zahlreichen Auflagen und Weisungen (z.B. Überwachung internetfähige Geräte, Absprachepflicht Freizeitaktivitäten etc.). Die Abkoppelung vom Massnahmenzentrum J.________ fand am 20. März 2018 statt. Per 1. Mai 2018 bezog er eine eigene Wohnung. Seit der erneuten Versetzung ins WAEX ist es zu keinen Schwierigkeiten oder deliktsrelevanten Vorfällen gekommen. Dem Verurteilten werden heute von allen Seiten Fortschritte attestiert. Es besteht derweil die Einsicht, dass das Setting weitergeführt werden muss und der Verurteilte weiterhin therapiebedürftig ist. Vor dem Regionalgericht im Verfahren PEN 18 153 umstritten war (einzig), ob diese Fortführung als Verlängerung der Massnahme oder im Rahmen einer bedingten Entlassung geschehen soll. Fernerhin kann festgehalten werden, dass die Notwendigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB bis anhin mehrfach gemäss Art. 62 Abs. 1 und Art. 62d StGB überprüft wurde. Jeweils vorgängig wurde ein Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums J.________ eingeholt und dem Verurteilten das rechtliche Gehör gewährt. Die stationäre Massnahme wurde stets weitergeführt, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht erfüllt waren. Der Verurteilte ist aktuell in einer psychotherapeutischen Behandlung. 2.2 Aktuelle Beurteilung Im Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums J.________ vom 31. Januar 2018 ist festgehalten, dass im Verhalten des Verurteilten Fortschritte erkennbar seien. Er zeige sich im Rahmen des Wohnens in der WG am Hang vorbildlich kooperativ. Von den Mitarbeitenden der H.________-Stiftung sei von keinem manipulativen Verhalten berichtet worden. Seitens der Therapie wurde festgehalten, dass das Verhalten reifer als vor der letzten Rückversetzung ins AEX erlebt werde. Im Verlauf der Therapie sei das Vertrauen in den Therapeuten gewachsen. Die therapeutische Beeinflussbarkeit könne heute positiver bewertet werden als in der Vergangenheit (Akten ASMV pag. 1962 ff.). Gemäss der schriftlichen Begründung der Ko- Fako-Empfehlung vom 23. Mai 2018 erachtet die KoFako die bedingte Entlassung des Verurteilten für verfrüht. Sie erkenne trotz weiterer Fortschritte keine grundlegende Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik. Insgesamt seien nach ihrer Ansicht seit der letzten KoFako-Beurteilung vom 15. Juni 2015 keine wesentlichen Therapiefortschritte erkennbar, welche die Legalprognose bedeutsam zu verbessern vermöchten. Sie gehe angesichts eines fehlenden nachhaltigen Risikomanagements und der Tatsache, dass die Rückfallprävention derzeit vorwiegend durch die Kontrolle der Institution gewährleistet sei, von einer ungünstigen Prognose aus (Akten Vorinstanz pag. 70 f.). Die Berichterstattung der Wohn-
7 begleitung der H.________-Stiftung vom 21. August 2018 äussert sich positiv über den Verurteilten. Hervorzuheben seien die gute Integration in die Wohngemeinschaft, der strukturierte Tagesablauf sowie die sehr gute Zusammenarbeit. Der Entscheid der KoFako sei für die Wohnbegleitung überraschend gewesen (Akten Vorinstanz pag. 59 ff.). Der aktualisierte Therapieverlaufsbericht des FPD vom 23. August 2018 äussert sich ebenfalls in zahlreichen Punkten positiv. Der zwischenzeitliche Verlauf der Therapie wird als positiv beurteilt (Akten Vorinstanz pag. 80). Gemäss dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 11. September 2018 fällt die Gesamtbeurteilung aktuell deutlich positiver aus als 2017. Nachdem tatzeitnah (2004) von einem sehr hohen Risiko für sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornographie habe ausgegangen werden müssen, habe sich der Verurteilte seit der letzten Begutachtung vor 1.5 Jahren erstmals wirklich auf die Behandlung eingelassen. Erst durch das letzte Verlängerungsverfahren – bei dem auch eine Verwahrung ein Thema gewesen sei – habe der Verurteilte den Ernst der Lage erkannt und es sei zu einem Gesinnungswandel gekommen. Der Therapieerfolg sei zwar erfreulich. Die Veränderungen seien allerdings erst sehr frisch und geprägt von Vermeidungszielen. Der Verurteilte befinde sich in den meisten Problembereichen erst in der Vorbereitungsphase (Phase 3). Damit lasse sich 2018 zwar eine Verminderung des Rückfallrisikos annehmen. Ohne weitere engmaschige Kontrolle und Therapie sei es aber fraglich, ob sich die positive Veränderung auch langfristig fortsetzen lasse. Aus Sicht des Gutachters sei weiterhin langfristig aktuell (ohne weitere Behandlungserfolge) mit einem moderaten/mittleren Rückfallrisiko für sexuelle Übergriffe zu rechnen. Die Rückfallgefahr für illegale Pornographie sei (ohne weitere Behandlungserfolge) bereits mittelfristig weiterhin hoch (Akten PEN Vorinstanz pag. 123 f.). Anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte Dr. med. E.________, der Gesinnungswechsel alleine sei noch keine erfolgreiche Therapie. Einer Veränderung müsse man Zeit geben, um durch die einzelnen Stufen zu gehen. Je länger es vorher gedauert habe, umso länger müsse man der Veränderung Zeit geben, um sie zu etablieren (Akten Vorinstanz pag. 139 Z. 6 ff.). Bei Personen, die drei Mal vom WAEX hätten rückversetzt werden müssen, müsse auch in Zukunft mit Vollzugsproblemen gerechnet werden (Akten Vorinstanz pag. 139 Z. 32 ff.). Es brauche eine gewisse Zeit in einem alltagsnahen Setting, bis sich das Risiko signifikant verringert habe. In der aktuellen Einschätzung gehe er von einem leicht verbesserten Rückfallrisiko aus. Im aktuellen Setting sei das Rückfallrisiko zu managen (Akten Vorinstanz pag. 139 f. Z. 37 ff.). Aus dem jüngsten Therapiebericht vom 22. November 2018 der FPD geht im Wesentlichen hervor was folgt (Akten Beschwerdekammer pag. 131 ff.): Der Verurteilte arbeite offen und motiviert in der Therapie mit. Er komme stets pünktlich. Er befinde sich immer noch – seit dem 1. September 2017 – im Wohn- und Arbeitsexternat und arbeite beim gleichen Arbeitgeber. Aufgrund der Alltagsbeschreibung könne von einem altersentsprechenden sozialen Alltagsverhalten ausgegangen werden. Der Kollegenkreis vergrössere sich. Die eigene Wohnung erleichtere ihm, so-
8 ziale Kontakte zu führen. Aktuell berichte er, dass er für acht Personen in seiner Wohnung Fondue kochen werde. Auch wie er seinen Umgang am Arbeitsplatz beschreibe, zeuge von einer reifen Persönlichkeit. Mit den Vorgesetzten stehe er in einem guten Einvernehmen. Die Therapietermine wie die Termine der Bewährungshilfe mit der Arbeitszeit zu koordinieren, schaffe er gut. Dank seiner guten Kommunikation mit dem Arbeitgeber und seinen guten Leistungen am Arbeitsplatz erhalte er für seine Abwesenheiten Verständnis. Auch in Zukunft werde er weiter die Therapie besuchen können. Der Verurteilte beschreibe seine Freizeit als gut strukturiert. Er arbeite mit einem Kollegen an einem Oldtimer, treffe sich mit dem K.________-Club oder seinem Bruder etc. Er halte sich nicht an Orten mit Kindern auf. Weiterhin besuche er seinen Bruder nur, wenn dessen Kinder dort nicht anwesend seien. Die Vorinstanz habe ihm empfohlen, den Umgang mit dem Internet zu üben. Weiterhin habe er grossen Respekt vor dem Internet. In seinem Alltag brauche er das Internet jedoch nicht, wie auch kein internetfähiges Handy. Deshalb habe er nicht begonnen, die Internetnutzung zu üben. Er besitze zwar internetfähige Geräte, wie zum Beispiel die Spielkonsole und den TV-Apparat. Diese Geräte habe er jedoch nicht über das Internet in Betrieb genommen. Internetpornographie schaue er nicht. Mit dem Internetpornographiekonsum gehe man nach seiner Auffassung die Gefahr ein, illegales pornographisches Bildmaterial auf dem Computer zu haben. Legal käufliche Erotikfilme würden ihm mehr zusagen. Der Verurteilte sei gerne bereit, nach der bedingten Entlassung den Internetgebrauch zu üben, sobald er das Internet wirklich brauche. Weiterhin verneine er pädosexuelle Gedanken oder Handlungsimpulse. Er habe auch einige Male Kontaktbars aufgesucht, jedoch mit den Frauen nur geplaudert und keinen Sex gehabt. Sexualität mit Prostituierten sage ihm nicht zu. Den Aufbau einer Beziehung mit einer Partnerin sei in der Therapie thematisiert worden. Der richtige Zeitpunkt dafür bestehe noch nicht. Einerseits sei die rechtliche Situation bezüglich der stationären Massnahme noch offen und andererseits höre er Kollegen über ihre Frauenbeziehungen klagen, sodass er denke, er lebe momentan lieber alleine. Beim letzten Verstoss im vorgängigen Wohn- und Arbeitsexternat habe es sich um das Betrachten von grenznahen pädosexuellen Bildern gehandelt. Wie im letzten Bericht beschrieben, sei Langeweile für Delikte im Rahmen von verbotener Internetpornographie häufig ein massgebender Faktor. Auch zeige die Erfahrung, dass lang Inhaftierte bei den ersten Kontakten mit dem Internet Schwierigkeiten mit einem angemessenen Umgang von Internetpornographie und Kontaktseiten hätten. Der Verurteilte sei sich bewusst, dass das Betrachten von grenznahen Bildern nicht gut gewesen sei. Unterdessen habe er einen grossen Respekt vor pornographischen Bildern. Auch gelte es Rechnung zu tragen, dass das Betrachten der grenznahen sexuellen Bilder vor zwei Jahren erfolgt sei. Während der letzten zwei Jahre seien keine Verstösse zu verzeichnen. Im Weiteren wird im Bericht ausgeführt, die Abkoppelung von der JVA J.________ sei aus therapeutischer Sicht gut gelungen. Es seien keine Unregelmässigkeiten bekannt, sodass von einem guten Verlauf des WAEX gesprochen werden könne. Der therapeutische Prozess der Verurteilten sei mit der Therapiebeurteilungsskala- 10 (TRS-10) (Deutsche Fassung der Therapist Rating Scale 10 von A. Fuchs, W. Berner, P. Briken) beurteilt worden. Der Verurteilte habe eine Punktzahl von 70
9 (von 100) erreicht. Somit könne von einem eindeutigen Behandlungserfolg gesprochen werden. Die Evaluation mit der Therapie-Beurteilungsskala-10 zeige, dass der Verurteilte therapeutisch gut beeinflussbar sei. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei eine eindeutige Motivation zu erkennen, die langdauernde Massnahme positiv beenden zu wollen. Deshalb beurteile der FPD die therapeutische Beeinflussbarkeit positiver als Dr. med. E.________ im Gutachten vom 6. Januar 2017. Der FPD erachte eine therapeutische Weiterbehandlung des Verurteilten auch nach der bedingten Entlassung – während der Probezeit – als notwendig. Seit der kurzen Zeit der letzten Berichterstattung hätten sich die Therapieziele nicht geändert. Der Vollständigkeit halber seien sie noch einmal erwähnt. Es handle sich um typische Therapieziele, die in einem ambulanten Setting nach einer langen stationären therapeutischen Massnahme Thema würden. Sie könnten ohne weiteres während einer bedingten Entlassung angegangen werden: Weiterhin offene Thematisierung der Sexualität durch den Patienten; psychoedukatives Angehen der Sexualität; Vorstellungen und Bedürfnisse für eine allfällige Partnerschaft; Beziehungsgestaltung mit einer allfälligen Partnerin, falls der Patient eine Beziehung eingeht; Umgang mit dem Internet. Im Behandlungszeitraum vom September 2016 bis heute verneine der Verurteilte in jeder Therapiesitzung pädosexuelle Gedanken und Fantasien. Erwachsenensexualität sei Thema in der Therapie. Er habe den Wunsch, mit einer Frau sexuell zu verkehren. Es sei ihm nicht nur die sexuelle Ebene, sondern auch die Beziehungsebene wichtig. Seit den pädosexuellen Übergriffen des Patienten vor 14 Jahren habe sich eine sexuelle Nachreifung abgezeichnet. Dass nach 14 Jahren Massnahmenvollzug noch eine therapeutische Motivation vorhanden sei, sei nicht selbstverständlich. Die Therapiemotivation könne im ambulanten Setting gut aufrechterhalten werden, weil in einem WAEX neue Lebensthemen aufkommen würden. Aktuell gelte es Rechnung zu tragen, dass das ambulante Setting jetzt schon zwei Jahre dauere. Bei der Beurteilung, ob eine bedingte Entlassung möglich sei, gelte es auch stets die therapeutische Motivation einzuberechnen. Eine therapeutische Motivation müsse bestehen, damit nach einer bedingten Entlassung die therapeutische Begleitung erfolgreich weitergeführt werden könne. Es sei nicht nur in den forensischen Therapien so, sondern auch in den sogenannten freiwilligen Therapien, dass die Therapiethemen einmal erschöpft seien. Aus Sicht des FPD bestehe für eine bedingte Entlassung des Verurteilten eine gute therapeutische Motivation. Mit den genannten Therapiezielen bestehe genügend therapeutisches Material, um die Therapiemotivation während einer Probezeit aufrechtzuerhalten. Aus diesen Gründen erachte der FPD den Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung als günstig. Es sei aber klar, dass der Entscheid über eine bedingte Entlassung justizseitig zu treffen sei. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Vorbringen Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin Die Staatsanwaltschaft vertritt in der Beschwerdebegründung die Auffassung, das gegenwärtige Setting müsse fortgeführt werden. Aufgrund der Vorgeschichte – schwieriger Massnahmenverlauf mit wiederholten Rückfällen, geringe Therapiefortschritte bis Ende 2016 – müsse langsam vorgegangen werden und brauche es ein
10 Maximum an Hilfe und ein Maximum an Überwachung. Es brauche – angesichts des problematischen, langjährigen Massnahmenvollzugs – unbedingt eine längere Zeitdauer, um sicherzustellen, dass das Umdenken nachhaltig sei, damit weitere Therapiefortschritte und Fortschritte im Alltag erzielt und erprobt werden könnten. Die BVD seien der Auffassung, dass der Beschluss, die Massnahme nur um ein halbes Jahr zu verlängern, kein gangbarer Weg sei. Sie hätten eine Stellungnahme eingereicht, welche der Beschwerde beiliege (vgl. Akten Beschwerdekammer pag. 56 f.). In der Stellungnahme stehe, dass die BVD der Ansicht seien, dass eine Verlängerung von mindestens zwei Jahre nötig sei, um der Begleitung des Verurteilten genügend Rechnung zu tragen und eine ausreichende WAEX-Phase zu gewährleisten. Die Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten seien im WAEX grösser. Bei einer bedingten Entlassung müsse das Setting gelockert werden. Die Interventionsmöglichkeiten wären begrenzt, wenn sich der Verurteilte nach einer bedingten Entlassung nicht bewähren würde. Für eine Rückversetzung bräuchte es einen Gerichtsentscheid. Ausserdem habe Dr. med. E.________ in seinem Ergänzungsgutachten eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre empfohlen. Die Massnahme nach Art. 59 StGB sei beim Verurteilten weder zurzeit erfolgreich abgeschlossen noch werde dies in den verbleibenden fünf Monaten möglich sein. Eine Massnahme sei erst abzuschliessen, wenn entweder ihr Zweck erreicht sei oder die Zweckerreichung aussichtslos erscheine. Eine Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sei aufgrund der gegenwärtigen Therapiemotivation und der Fortschritte zurzeit nicht zielführend. Solange der Zweck der Massnahme nicht erreicht sei, sei die Massnahme um die verhältnismässige, für die Zweckerreichung voraussichtlich notwendige Zeitspanne zu verlängern. Seit der Verurteilte einen grundlegenden Wechsel seiner Einstellung vollzogen habe, mache er gute Fortschritte. Die Massnahme sei jedoch zurzeit noch am Laufen. Dr. med. E.________ gebe an, dass der Verurteilte erst in die Vorbereitungsphase eingetreten sei (S. 32 des Ergänzungsgutachtens; der Vorbereitungsphase folgten noch die Handlungsphase und die Aufrechterhaltungsphase [S. 15]). Der Verurteilte befinde sich – im Vergleich zum bisherigen, langen Massnahmenverlauf mit mehrmaligen Rückversetzungen – erst relativ frisch erneut im WAEX. Das WAEX als letzte Progressionsstufe müsse vollständig durchlaufen werden, wobei es einer genügenden Überwachungszeit bedürfe. Der Verurteilte habe sich im Rahmen des WAEX dem umfassende Setting, welches die BVD für ihn aufgebaut habe, während einer genügend langen Zeit zu unterziehen und sich darin zu bewähren. Dies, wie das Regionalgericht auf S. 9 der Begründung seines Beschlusses Dr. med E.________ zitiere: «So einer Veränderung müsse man Zeit geben, um durch die einzelnen Stufen zu gehen und umso länger es vorher gedauert habe, umso länger müsse man der Veränderung Zeit geben, um sich zu etablieren». Auch sei die ambulante Therapie, welche begleitend zum WAEX durchgeführt werde und gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters gut verlaufe und unbedingt weitergeführt werden solle (vgl. aktualisierter Therapiebericht vom 23.08.2018), jedenfalls betreffend die wesentlichen Therapieschwerpunkte und bis zur deutlichen Besserung der Legalprognose im Rahmen des Massnahmenvollzugs abzuschliessen. Auch hierfür würden mehr als fünf Monate Zeit benötigt. Es widerspreche dem Massnahmenrecht,
11 eine laufende Therapie in der letzten Progressionsstufe des WAEX – während welcher die Therapie systemimmanent ambulant erfolgen müsse – abzubrechen, den Verurteilten bedingt zu entlassen und die laufende Therapie einzig im Rahmen einer Weisung weiterzuführen (Art. 62 Abs. 3 StGB; Verweis auf TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 62 StGB). Das Rückfallrisiko werde von Dr. med. E.________ noch als moderat/mittel (betr. sexuelle Handlungen mit Kindern) bzw. hoch (betr. illegaler Pornographie) angesehen. Eine Verlängerung sei verhältnismässig, zumal sich der Verurteilte in der Progressionsstufe des WAEX befinde, wo die Massnahme nicht mehr allzu stark in die persönliche Freiheit eingreife. Nach Ansicht der BVD sollten für einen erfolgreichen Abschluss des WAEX bei weiterem positivem Massnahmenverlauf zwei Jahre genügen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft was folgt: Ob eine bedingte Entlassung möglich sei, sei von der Justiz zu beurteilen. Im Therapiebericht des FPD vom 28. November 2018 stehe dies zwar auch. Dennoch gebe der FPD eine Empfehlung für eine bedingte Entlassung ab. Es sei nicht an den Therapeuten zu bestimmen, wie es weitergehe. Diese Aussage sei eine unaufgeforderte Stellungnahme pro bedingte Entlassung gewesen. Der FPD erwähne in seinem aktuellen Bericht mit keinem Wort das Ergänzungsgutachten vom September 2018, was problematisch sei. Damit fehle dem Bericht eine relevante Entscheidgrundlage und er sei mit Vorsicht zu würdigen. Ausserdem komme der Bericht von der Therapiestelle, sei also nicht objektiv. Zudem sei der FPD erst seit zwei Jahren für den Verurteilten zuständig. Was vorher gewesen sei, habe der FPD nicht erlebt. Zur Frage nach der Dauer der Verlängerung sei nicht auf diesen Bericht abzustellen. Vielmehr seien die Aussagen von Dr. med. E.________ von zentraler Bedeutung; das Ergänzungsgutachten einerseits, die Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung andererseits. Er sei der Sachverständige. Er kenne den gesamten Therapieverlauf. Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätten sich keine grossen Veränderungen ergeben. Dr. med. E.________ sei auf dem neusten Stand gewesen, womit seine Ausführungen noch immer zentral seien. Die Rückfallgefahr habe sich zwar verbessert, aber nur leicht. Zudem habe sie sich erst seit Kurzem verbessert. Die Erfolge seien erfreulich, jedoch noch frisch. Dies umso mehr als die Massnahme bereits lange dauere. Ohne weitere engmaschige Kontrolle sei es fraglich, ob weitere positive Veränderungen möglich seien. Hinsichtlich der Legalprognose könne den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Gegenwärtig fehle es an der günstigen Prognose. Es brauche Zeit für Kontrollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017). Die Massnahme sei weiterhin geeignet und erforderlich. Dass der Verurteilte therapiebedürftig sei, werde von keiner Seite bestritten. Dass das bisherige Setting beizubehalten sei, führe auch der FPD aus. Es stelle sich bloss die Frage, unter welchem Titel die Therapie weitergeführt werden soll. Die Staatsanwaltschaft habe einzig aufgrund der Dauer der Verlängerung Beschwerde erhoben. Dass nur sechs Monate verlängert worden sei, sei unüblich. Eine so kurze Verlängerung sei unangemessen, um den guten Verlauf nicht zu gefährden. Ein unüberlegtes, vorschnel-
12 les Handeln gehe nicht an. Zur Zumutbarkeit der Massnahme sei anzufügen, dass dem Argument der Vorinstanz der schon langen Massnahmendauer nicht gefolgt werden könne. Es sei auf Art. 56 Abs. 2 StGB aufmerksam zu machen. Es habe eine Güterabwägung zu erfolgen. Das Grunddelikt sei gravierend gewesen. Der Verurteilte habe sexuelle Handlungen mit Kindern (Oral- und Analverkehr) vorgenommen. Das öffentliche Sicherheitsinteresse sei gross. Es sei gesetzeswidrig, die Massnahme in drei Monaten nur aufgrund der Zeitdauer abzubrechen. Dieser Auffassung sei auch der Sachverständige. Zunächst seien die Lockerungsstufen vollständig zu durchlaufen und die Therapie abzuschliessen. Dies könne zwar auch ambulant mit Weisungen erfolgen, doch sei es nicht Sinn und Zweck einer Massnahme, diese zu früh abzubrechen. Der Verurteilte sei drei Mal aus dem WAEX zurückversetzt worden. Erst seit zwei Jahren erweise sich die Therapie als positiv. Der Verurteilte erscheine nun bereit für das WAEX. Er mache Fortschritte, was erfreulich sei. Er sei seit Mai 2018 in der eigenen Wohnung. Es brauche eine längere Bewährungszeit. Die BVD sehe das Setting entgegen der Auffassung der KoFaKo als gut an. Es brauche eine sorgfältige Planung der bedingten Entlassung. Dies könne nicht in drei Monaten erfolgen. Es sei fraglich, ob die Einzelheiten des jetzigen Settings bei einer bedingten Entlassung weitergeführt werden könnten, dies z.B. bezüglich der Gerätekontrolle. Auch seien die Reaktionsmöglichkeiten der BVD geringer und schwieriger. Die Reaktionen nach einer bedingten Entlassung wären einschneidender. Während der Massnahme könne das Setting leicht angepasst werden. Nach Art. 62a StGB wäre danach das Gericht zuständig. Es brauche einen sozialen Empfangsraum. Es stelle sich bloss die Frage der Vollzugsform. Heute sei eine andere Ausgangslage als im Jahr 2017. Deshalb könne das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Damals sei die Frage der medikamentösen Behandlung, des Abbruchs der Massnahme und er möglichen Verwahrung im Raum gestanden. Danach erst sei es beim Verurteilten zum Turnaround gekommen. 3.2 Vorbringen Verurteilter Die Verteidigung brachte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, der Verurteilte habe sich bewährt. Aufgrund der sehr langen Dauer der Massnahme liesse sich einer Verlängerung nicht mehr rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass von mehreren möglichen Mitteln des mildeste gewählt werde. Das aktuelle Setting können auch bei einer bedingten Entlassung aufrechterhalten werden, womit der Verurteilte bedingt zu entlassen sei (vgl. Akten Vorinstanz pag. 146 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Verurteilte ausführen was folgt: Nach mehrfachen Verlängerungen sei der Zeitpunkt für die bedingte Entlassung da. Im März 2018 sei dem Verurteilten gesagt worden, er werde im Herbst 2018 bedingt entlassen, wenn nichts mehr vorfalle. Es sei nichts mehr vorgefallen. Dennoch stehe nun die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre im Raum. Die Massnahme dauere seit 14 Jahren. Der vorinstanzliche Beschluss sei akzeptiert worden zur Vorbereitung der bedingten Entlassung. Rechtsstaatlich sei er problematisch. Eigentlich wäre es richtig gewesen, die Massnahme gar nicht mehr zu
13 verlängern. Alle aktuellen Berichte belegten, dass der Verurteilte in allen Lebensbereichen grosse Fortschritte gemacht habe. Er sei zu einer Strafe von drei Jahren verurteilt worden. Eine weitere Verlängerung der Massnahme sei unter dem Titel der Verhältnismässigkeit nicht mehr zu rechtfertigen. Je länger die Massnahme dauere, umso höher seien die Anforderungen an die Rechtmässigkeit einer Verlängerung. Die Rechtsschutzinteressen des Verurteilten seien sehr hoch zu gewichten. Die Staatsanwaltschaft argumentiere mit der Restangst. Dabei übersehe sie, dass die Betreuung bei einer bedingten Entlassung nicht wegfalle. Im Gegenteil ändere sich wohl überhaupt nichts. Gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB sei eine Probezeit von bis zu fünf Jahren möglich. Ab März 2019 gehe die Bewährungsphase des Verurteilten weiter. Es sei nur eine bedingte Entlassung. Das Setting könne genau so beibehalten werden, auch bezüglich der Gerätekontrolllen. Der Verurteilte wolle die Therapie. Der Therapiebericht vom 23. August 2018 stelle klar, dass das Setting auch bei einer bedingten Entlassung beibehalten werden könne. Es bestehe eine gute therapeutische Motivation. Dr. med. F.________ sei ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gerichtsgutachter. Er sage, eine bedingte Entlassung sei möglich. Die Probezeit sei dafür da, den Verurteilten zu beobachten. Die Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten seien gewährleistet. Wieso eine Anpassung des Settings bei einer Verfehlung einschneidender wäre, sei unverständlich. Der Verurteilte wisse genau, dass er bei einer Verfehlung sofort zurück in der stationären Massnahme wäre und bis auf weiteres keine Vollzuglockerungen erwarten könnte. Die bedingte Entlassung sei das mildere Mittel. Es sei eine ambulante Therapie mit Weisungen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 und 3 StGB möglich. Die Gerätekontrolle sei möglich. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit sei juristischer Natur. Es bestünden verschiedene Ansichten von D. med. F.________ einerseits und Dr. med. E.________ andererseits. Dr. med. E.________ habe sich geirrt. Doch seien sie sich insofern einig, als in den letzten zwei Jahren grosse Fortschritte erzielt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, wieso der vorinstanzliche Beschluss abzuändern wäre. Die Massnahme habe vor 14 Jahren begonnen. Es sei nicht nichts geschehen in dieser Zeit. Klar hätte es schneller gehen können. Aber nun sei die Therapie seit zwei Jahren erfolgreich. Es bestehe ja die Zeit für die Bewährung. Es stelle sich nur die Frage, unter welchem Titel. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sei dies der Titel «bedingte Entlassung mit Probezeit». Der Zweck sei die weitere Beobachtung. Dr. med. E.________ habe die Möglichkeit einer Therapie im Jahr 2017 falsch eingeschätzt, was heute aber unwesentlich sei. Auch er sei heute positiver eingestellt. Der Verurteilte selber führte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung im Wesentlichen Folgendes aus: Es gehe ihm gut. Der Therapiebericht des FPD vom 22. November 2018 sei zutreffend. Er habe viel mit der Arbeit zu tun und dabei Unterstützung des Chefs. Er sei gut integriert im Betrieb. Er wohne jetzt in der eigenen Wohnung. Das habe Ruhe in sein Leben gebracht. Der Freundeskreis habe sich erweitert. Mit den vorherigen WAEX habe es nicht geklappt, weil er noch nicht bereit gewesen sei, einen Weg in seinem Leben zu finden. Die Verhältnismässigkeit einer Verlängerung sei nicht mehr gegeben. Die Bewährungszeit werde auch noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Es werde sich nicht viel verändern. Er werde
14 sich auch nachher beweisen müssen, dass er deliktsfrei leben könne. Er wolle sich ganz klar von Delikten distanzieren. Er würde die bisherige Form der Therapie weiterführen, das sei selbstverständlich. Die Massnahmenverlängerung sollte seiner Meinung nach noch so lange dauern, wie es im letzten Beschluss entschieden worden sei, damit es einen sauberen Übergang gebe (siehe zum Ganzen Akten Beschwerdekammer pag. 179 ff.). Insgesamt machte der Verurteilte auf die Beschwerdekammer einen guten Eindruck. Er scheint zu wissen, was er für seine Zukunft will. Er hat Ansprüche an sich selber, was positiv ist. 3.3 Würdigung 3.3.1 Zur Frage der schweren psychischen Störung a) Grundlagen Der mit einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Art. 62 Abs. 1 StGB bestimmt, dass der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen wird, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm – unter Festsetzung einer Probezeit (vgl. Art. 62 Abs. 2 StGB) – Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung hingegen nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils – und damit grundsätzlich mehrmals – höchstens fünf Jahre anordnen (HEER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 123 f. zu Art. 59 StGB). Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an: Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss die Massnahme weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar sein, d.h. es muss erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). b) Würdigung Die Vorinstanz äusserte sich nicht näher zur Frage, ob der Verurteilte noch immer an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leidet. Die Beschwerdekammer bejaht dies jedoch klar. Dieser Umstand wird auch von keiner Seite bestritten. Die hier vorliegende Pädophilie – unabhängig davon ob sexuell orientiert auf Jungen und/oder auf Mädchen – im Sinne des ICD-10: F.65.4 ist mit den beschriebenen Auswirkungen sowie mit Blick auf die vorhandenen akzentuierten unreifen Persönlichkeitszügen (ICF-10: Z73.1) als schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. dazu Akten ASMV pag. 1652).
15 3.3.2 Zur Legalprognose a) Grundlagen Die bedingte Entlassung hängt von einer günstigen Prognose ab (vgl. HUG, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 62 StGB). Massstab für die Beurteilung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht, d.h. ob sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (HEER, a.a.O., N. 23 zu Art. 62 StGB). In der Praxis ist neben der Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands insbesondere die Frage von Bedeutung, wie sich die Situation des Betroffenen in Freiheit präsentieren würde. Besonders zu beachten sind auch die Modalitäten der bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen oder der Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung. Gesichtspunkte wie ordentliche Wohnverhältnisse, geregelte Tagesstrukturen (Arbeitsverhältnis oder andere Beschäftigung), allfällige Nachbetreuung, finanziell gesicherter Lebensunterhalt und dergleichen haben ebenfalls einen grossen Stellenwert. Hingegen dürfen fürsorgerische Bedenken beim Entscheid, ob eine Massnahme fortzusetzen ist, grundsätzlich keine Rolle spielen, solange sie nicht auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz schliessen lassen. Das Gleiche gilt generell für die Bewertung von Unzulänglichkeiten im Vollzugsalltag oder Auffälligkeiten des Betroffenen (vgl. HEER, a.a.O., N. 24 zu Art. 62 StGB). Prognoserelevant sind neben Auffälligkeiten während des Vollzugs insbesondere Aspekte wie der Umgang mit Lockerungen, die Verarbeitung der Straftat und die zukünftige Lebenssituation (soziale Kontakte, familiäre Verankerung, Partnerschaft, Arbeitsstelle etc.; vgl. HEER, a.a.O., N. 28 zu Art. 62 StGB). b) Würdigung Aus den Akten geht hervor (Akten Vorinstanz pag. 94 pag. 143 Z. 40 ff.; Akten Beschwerdekammer pag. 179 Z. 33), dass sich der Verurteilte unbestrittenermassen erst seit rund 1½ - 2 Jahren richtig in die Therapie einlässt und erst seit diesem Zeitpunkt konkrete Therapieerfolge zu verzeichnen sind. Es ist notorisch, dass entsprechende Therapien für einen erfolgreichen Abschluss mehrere Jahre bedürfen. Es vermag deshalb nicht zu erstaunen, dass sich die Rückfallrisiken aus fachlicher Sicht noch nicht deutlich verringert haben. Es ist aber den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zuzustimmen, wonach der Verlauf seit der letzten Begutachtung unerwartet positiv ist (Akten Vorinstanz pag. 124). Dies ist ein Verdienst des Verurteilten, der nun ernsthaft bereit war respektive ist, an sich zu arbeiten. Seit der letztmaligen Verlängerung der Massnahme ist es zudem zu keinen Verstössen von Seiten des Verurteilten mehr gekommen. Gleichzeitig hat sich die Rückfallgefahr noch nicht stark vermindert. Der Gutachter weist nachvollziehbar darauf hin, dass die neusten Behandlungserfolge noch kaum als gefestigt bezeichnet werden können. Wie er zudem überzeugend vorgebracht hat und auch von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht worden ist, haben sich im Verlauf der Massnahme verschiedentlich schon scheinbare Behandlungserfolge verzeichnet, die sich dann jedoch als nicht tragfähig heraus gestellt haben. Deswegen ist der Verurteilte jeweils innerhalb der Progressionsstufe des WAEX gescheitert. Nach einem derart schwierigen Verlauf bedarf der erst vor kur-
16 zem erfolgte «Turnaround» noch einer etwas längeren Beobachtung und Festigung (innerhalb der stationären Massnahme), bevor er als nachhaltig erachtet werden kann. Die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht nach wie vor und dem Verurteilten kann noch keine günstige Prognose gestellt werden. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung liegen Stand heute (18. Dezember 2018) noch nicht vor. Die Realisierung einer (dennoch) baldigen bedingten Entlassung und der konkrete Zeitpunkt sind nachfolgend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eingehend zu thematisieren. 3.3.3 Zur Frage der Massnahmeneignung a) Grundlagen Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 222 vom 22. Dezember 2016, unter Verweis auf die Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBI 1999 2078 f.; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; siehe auch BGE 137 ll 233 E. 5.2.1). b) Würdigung Die KoFako vertritt die Meinung, dass den Risikofaktoren langfristig mit einer therapeutischen Behandlung sowie einer sozialen Kontrolle – mit dem Ziel der Vermeidung von Rückfällen – entgegengewirkt werden könne. Sie vertritt nach wie vor die Ansicht, dass eine antiandrogene Behandlung geeignet wäre, die Legalprognose entscheidend zu verbessern (vgl. Akten Vorinstanz pag. 71). Der FPD beurteilt die therapeutische Beeinflussbarkeit heute positiver als dies Dr. med. E.________ im Gutachten vom 6. Januar 2017 getan hat. Das aktuelle Behandlungssetting solle aber aufrechterhalten werden (Akten Vorinstanz pag. 79f.). Dr. med. E.________ hält im Ergänzungsgutachten fest, die Entwicklung lasse sich mittlerweile über ca. 1.5 Jahre nachvollziehen. Damit habe der Verurteilte belegt, dass sich seine Behandlungsfähigkeit nachhaltig habe verbessern lassen. Die Behandelbarkeit könne aktuell als gut eingestuft werden (Akten Vorinstanz pag. 124). Nach 12 Jahren in der Absichtslosigkeitsphase (Phase 1) habe der Verurteilte in die Absichtsbildungsphase (Phase 2) gewechselt. Im Gegensatz zu 2017 sehe er die Voraussetzung für eine therapeutische Massnahme als gegeben. Die Behandelbarkeit sei ausreichend (Akten Vorinstanz pag. 126). Die letztmalige Verlängerung der Massnahme sowie die Möglichkeit einer Verwahrung scheint beim Verurteilten einiges in Bewegung gesetzt zu haben. Abgesehen von der Beurteilung der KoFako wird allseitig die Ansicht vertreten, der Verurteilte habe seit der letzten Verlängerung eine (sehr) positive Entwicklung durchgemacht. Basierend darauf besteht eine stark verbesserte Behandelbarkeit des Verurteilten (siehe insbesondere auch Akten Be-
17 schwerdekammer pag. 143). Die KoFako schätzt die Situation zwar nicht derart optimistisch ein, geht aber – übereinstimmend mit allen Institutionen – davon aus, dass die Massnahme weiterhin geeignet ist, den Risikofaktoren entgegenzuwirken. Auch der Verurteilte zeigt sich behandlungswillig (Akten Vorinstanz pag. 145 Z. 22 ff.; Akten Beschwerdekammer pag. 181 Z. 37 ff.). Insgesamt erscheint die Massnahme aufgrund der Einsicht und neu entwickelten Behandelbarkeit des Verurteilten daher geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. 3.3.4 Zur Frage der Massnahmenerforderlichkeit a) Grundlagen Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleichermassen geeignete, aber (in sachlicher, zeitlicher, räumlicher Weise) mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). b) Würdigung Zur Erforderlichkeit in sachlicher Hinsicht kann vorab auf die Ausführungen zur Legalprognose verwiesen werden. Dr. med. E.________ erkennt zu Recht weiterhin einen langfristigen Behandlungsbedarf. Zwar scheine der Verurteilte in der Lage, im aktuellen WAEX die Anforderungen an ein eigenverantwortliches Risikomanagement zu erfüllen. Es sei allerdings noch eine wenig gefestigte Gesamtsituation zu sehen. Es bestünden Zweifel, ob ein freiwilliger Rahmen ausreiche, den positiven Verlauf so fortzusetzen, zumal der Verurteilte diesbezüglich selbstkritische Anmerkungen gemacht habe. Aus Sicht des Gutachters wäre es problematisch, einen endlich günstigen Veränderungsprozess, der derart lange gebraucht habe, um überhaupt anzulaufen, nun in den Anfängen zu unterbrechen (Akten Vorinstanz pag. 126). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte Dr. med. E.________ aus, aus fachlicher Sicht sei es denkbar, die Behandlung ambulant weiterzuführen, solange das derzeitige Setting aufrecht erhalten werden könne. Mithin wäre beim derzeitigen Setting aus fachlicher Sicht eine bedingte Entlassung mit der Verpflichtung einer ambulanten Behandlung denkbar. Allerdings sei beim Verurteilten auf Grund der Vorgeschichte die Wahrscheinlichkeit einer Rückversetzung viel höher als bei anderen Personen. Entsprechend sei der Sachverständige der Auffassung, es brauche eine stationäre Massnahme, damit der Verurteilte in einen geschützten Rahmen zurückgehen könne, wenn es notwendig sei (Akten Vorinstanz pag. 139). Der FPD empfiehlt unabhängig davon, ob der Verurteilte bedingt entlassen wird, das aktuelle Setting aufrecht zu erhalten (Akten Vorinstanz pag. 80; Akten Beschwerdekammer pag. 147). Zusammenfassend ist – vorab gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen und des FPD – das Aufrechterhalten des aktuellen Settings für die weitere Therapie und zur Festigung der positiven Entwicklung erforderlich. Auf die Frage, ob allenfalls in zeitlicher Hinsicht ein milderes Mittel – konkret eine bedingte Entlassung mit entsprechenden Weisungen – vorhanden ist und ausreichen würde, ist nachfolgend zu prüfen.
18 3.3.5 Dauer der Verlängerung (Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht) a) Grundlagen Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB kann die Massnahme um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt, dass auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann. Bezüglich der Dauer der Verlängerung der Massnahme ist ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. dazu BGE 135 IV 139 E. 2.4). Ist dem Betroffenen keine günstige Prognose zu stellen und erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Selbst bei Vorliegen beider Voraussetzung muss das Gericht die Massnahme nicht zwingend verlängern. Das Gericht hat abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab. Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch Zeitablauf bestimmt. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24.08.2017 E. 2.1). Es gibt keine abstrakte, mathematisch zu bestimmende zeitliche Obergrenze (vgl. TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 6 f. zu Art. 56 StGB, HEER, a.a.O., N. 128 zu Art. 59 StGB mit Verweis auf BGE 135 IV 139 sowie HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24.08.2017 E. 2.1). Je länger die Massnahme gedauert hat, umso grösser ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit und umso mehr bedarf eine weitere Verlängerung der Massnahme einer besonderen Rechtfertigung bzw. umso mehr findet das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung (vgl. HEER, a.a.O., N. 36 und 37a zu Art. 56 StGB). Bei der Abwägung zwischen den Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Betroffenen kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_513/2017 vom 24.08.2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.07.2013 E. 4.4.3). Das Gericht hatte dementsprechend abzuwägen, ob das vom Verurteilten ausgehende Gefahrenpotential für die Allgemeinheit den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu überwiegen vermag.
19 Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen, wobei im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte gegen das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten abzuwägen ist. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). Je länger die Massnahme gedauert hat, umso grösser ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit und umso mehr bedarf eine weitere Verlängerung der Massnahme einer besonderen Rechtfertigung bzw. umso mehr findet das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung. Eine geeignete und notwendige Massnahme kann damit unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt (HEER, a.a.O., N. 36 und 37a zu Art. 56 StGB). b) Würdigung Wäre der Verurteilte im Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der Massnahme am 20. Februar 2017 bedingt entlassen worden, wäre noch immer von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr bezüglich pädosexuell motivierten Straftaten – Anal- und Oralverkehr – auszugehen gewesen. Aktuell ist gemäss Ergänzungsgutachten vom 11. September 2018 noch langfristig (ohne weitere Behandlungserfolge) mit einem moderaten/mittleren Rückfallrisiko für sexuelle Übergriffe zu rechnen (Akten Vorinstanz pag. 124). Mithin hat sich die Rückfallgefahr (wenn auch nur leicht) verbessert. Es handelt sich bei den durch den Verurteilten begangenen und bei einer bedingten Entlassung wieder drohenden Delikten zwar nicht um Schwerstkriminalität. Bei pädosexuellen Delikten geht es aber um schwere Straftaten zum Nachteil von Kindern und damit von besonders schutzwürdigen Menschen. Angesichts des Schadenpotenzials für die weitere psychisch-emotionale Entwicklung betroffener Kinder geht um den Schutz zentraler Grundrechte Dritter und damit um ein gewichtiges Rechtsgut auch der Allgemeinheit. Des Weiteren besteht ein öffentliches Interesse insofern, als die BVD bei Schwierigkeiten schneller handeln können, solange die stationäre Massnahme läuft, da der Verurteilte rascher wieder direkt in den geschlossenen Vollzug versetzt werden kann. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss also als hoch eingestuft werden. Doch auch die privaten Interessen des Verurteilten hatten bereits bei der letztmaligen Verlängerung aufgrund der langen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit von damals über 12 Jahren ein erhebliches Gewicht. Inzwischen befindet er sich seit mehr als 14 Jahren in der Massnahme, womit seine grundrechtlich geschützten Interessen noch gewichtiger geworden sind. Die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Verurteilten an Freiheit und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse hat konkret zu erfolgen. Folglich ist auch die konkrete Ausgestaltung der Massnahme und die damit verbundene Freiheitsbeschränkung mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2018 vom 27.07.2018 E. 3.2, siehe auch Urteil des Kantonsgerichts Basel Landschaft 470 16 210 vom 20.12.2016 E. 2.4.12).
20 Vorliegend wird die stationäre Behandlung des Verurteilten in der Progressionsstufe eines WAEX durchgeführt. Er lebt in seiner eigenen Wohnung und arbeitet als L.________ im ersten Arbeitsmarkt. Seine Freizeit verbringt er unter anderem in einem K.________-Club und mit der Restauration eines Oldtimers. Auch wenn er alle zwei Wochen eine Therapie zu besuchen und verschiedene Weisungen zu beachten hat, kann er seine Freizeit weitgehend frei gestalten. Die Einschränkungen sind nicht zu bagatellisieren, jedoch handelt es sich momentan um eine relativ lockere und milde Form der stationären Massnahme, die mit dem geschlossenen Vollzug nicht vergleichbar ist. Dies vermag die Gewichtung der sehr langen Dauer der Massnahme etwas zu relativieren. Es ist also bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass bei einer Verlängerung der Massnahme die persönliche Freiheit des Verurteilten nicht im selben Masse eingeschränkt würde wie bei einem geschlossenen Straf- oder Massnahmevollzug. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint aktuell eine (kurzzeitige) Verlängerung der stationären Massnahme noch nicht als unverhältnismässig. Aufgrund der bereits sehr langen Dauer der Massnahme hat sich die Verlängerung jedoch, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, zeitlich in engen Grenzen zu bewegen. Hinsichtlich der konkreten Dauer der Verlängerung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das gegenwärtige Setting bei einer bedingten Entlassung aufrechterhalten liesse. Dies bestätigte der Sachverständige anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hautverhandlung vom 18. September 2018 (Akten Vorinstanz pag. 139 Z. 13 ff.). Auch der FPD führte aus, dass das Betreuungssetting im Falle einer bedingten Entlassung aufrechterhalten werden könne (Akten Vorinstanz pag. 80). Bei einer bedingten Entlassung beträgt die Probezeit maximal 5 Jahre. Während der Probezeit können eine ambulante Behandlung und Bewährungshilfe sowie Weisungen angeordnet werden (Art. 62 Abs. 2 und 3 StGB). Möglich sind hierbei auch Kontaktverbote oder die Weisung zur Kontrolle der internetfähigen Geräte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 05.07.2018 E. 2 und 3). Das derzeitige Massnahmesetting könnte daher nach Überzeugung der Beschwerdekammer auch bei einer bedingten Entlassung während der Probezeit vollumfänglich aufrechterhalten werden. Der Sachverständige wies aber zutreffend darauf hin, dass nach einer bedingten Entlassung eine «vereinfachte Rückversetzung» bei Bedarf – d.h. durch Verfügung der Vollzugsbehörde – nicht mehr möglich ist (Akten Vorinstanz pag. 139 Z. 25 ff.). Die stationäre Massnahme unterscheidet sich von der bedingten Entlassung folglich primär darin, dass die BVD bei Bedarf schneller und einfacher reagieren können. Während der Massnahme kann der Verurteilte durch Verfügung der Vollzugsbehörde innerhalb der Progressionsstufen rückversetzt oder anderweitig sanktioniert werden, wohingegen bei einer bedingten Entlassung das Gericht entsprechende Beurteilungen vorzunehmen hätte (vgl. Art. 62a StGB). Allerdings ist im Falle der Nichtbewährung (worunter auch der Entzug von der Bewährungshilfe oder die Missachtung von Weisungen gehört) jedoch freilich auch nach der bedingten Entlassung während der Probezeit eine Rückversetzung unstrittig möglich. Dieser Umstand der schnelleren Reaktion der BVD allein vermag also nicht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse darzustellen. Auch sind konkret in Bezug auf die Gefahren, die potenziell vom Verurteilten ausgehen, die Si-
21 cherheitsbelange der Öffentlichkeit nicht von so grosser Bedeutung, dass allein deswegen eine langfristige Verlängerung der Massnahme erforderlich wäre. Gemäss Dr. med. E.________ sei es sinngemäss möglich, dass sich der Druck der stationären Massnahme förderlich auf den Verurteilten auswirke (vgl. Akten Vorinstanz pag. 139 Z. 20 ff.). Der Verurteilte musste während des Vollzugs bereits dreimal aus einem WAEX rückversetzt werden: Zunächst nach 17 Monaten (WAEX vom 01.04.2017 bis 01.08.2008), dann nach 23 Monaten (WAEX vom 16.03.2010 bis 16.02.2012) sowie nach etwas mehr als fünf Monaten (WAEX vom 23.05.2016 bis 04.11.2016; vgl. zu den Daten: Akten ASMV pag. 1599 ff.). Der Verurteilte trat im September 2017 nunmehr erneut ins WAEX. Er konnte im Mai 2018 in eine eigene Wohnung einziehen (vgl. Akten ASMV pag. 2033 f.). Folglich befindet er sich seit einem guten Jahr im WAEX; davon ca. sieben Monate in einer eigenen Wohnung. Die konkrete Ausgestaltung der stationären Massnahme unterscheidet sich aktuell kaum bzw. nicht von einem Setting, wie es sich nach einer bedingten Entlassung mit entsprechenden Weisungen darstellen würde. Wie der Sachverständige ausführte, hat der Druck der stationären Massnahme in letzter Zeit zu Therapieerfolgen geführt. Das Wissen um eine umgehende Rückversetzung bei Bedarf kann für den weiteren Therapieverlauf förderlich sein. Eine gewisse kurze Verlängerung erlaubt es auch, die bedingte Entlassung zu planen und die notwendigen Weisungen zu erlassen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rückversetzungen aus dem WAEX und gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen erscheint es – wie bereits die Vorinstanz erkannte – als gerechtfertigt und verhältnismässig, die stationäre Massnahme bis am 31. März 2019 zu verlängern. Nach Ablauf dieser Dauer wird sich der Verurteilte – bei weiterhin positivem Verlauf – seit ca. 1.5 Jahre im WAEX befinden; davon ein knappes Jahr in einer eigenen Wohnung. Innerhalb dieses Zeitraums erachtet die Beschwerdekammer den zusätzlichen Druck der stationären Massnahme und die Möglichkeit, bei Bedarf umgehend das Setting anzupassen, für erforderlich (sowie für den Verurteilten als zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinne). Unter Berücksichtigung der bereits sehr langen Dauer der stationären Massnahme erscheint eine länger dauernde Verlängerung jedoch nicht mehr als verhältnismässig im Sinne der zeitlichen Erforderlichkeit, da das momentane Setting auch nach einer bedingten Entlassung aufrecht erhalten werden kann (siehe dazu auch HEER, a.a.O., N. 21 zu Art. 62 StGB: […] Es stellt sich hier einzig die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter einem andern Regime, d.h. in Freiheit, fortzusetzen. Es geht nicht um die abschliessende Beurteilung eines Therapieerfolgs oder der Erfolgsaussicht einer Massnahme, sondern nur um einen bezüglichen Teilaspekt. Nicht diskutiert wird der Bestand der Massnahme (an sich), diese dauert auch nach einer bedingten Entlassung fort […].). In diesem Sinne ist die mit Urteil des Kreisgerichts V Burgdorf-Fraubrunnen vom 11. März 2005 angeordnete und mit Beschluss des Regionalgericht Emmental- Oberaargau vom 20. Februar 2017 letztmals rechtskräftig verlängerte stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB ab dem 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019 zu verlängern. Daran vermag im Übrigen das vor dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland hängige Verfahren PEN 18 496 nichts zu ändern. Der angebliche Vorfall
22 datiert vom Herbst 2016. Der Verurteilte erhob gegen den Strafbefehl vom 7. März 2018 wegen Pornografie Einsprache. Der Termin für die Hauptverhandlung war am 18. Dezember 2018 noch nicht angesetzt. Die Modalitäten der bedingten Entlassung werden durch die Vollzugsbehörde festzulegen sein. Diese wird dabei freilich die besonderen Umstände des Verfahrens – die bedingte Entlassung wird wie gesehen mit grosser Wahrscheinlichkeit vor Abschluss der Therapie erfolgen – zu berücksichtigen haben. Aus fachlicher Sicht hat der Sachverständige eine mehrjährige Fortsetzung des bisherigen Settings empfohlen. Der Verurteilte ist dazu bereit. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Empfehlungen an, wobei es aus ihrer Sicht nur aus juristischem Blickwinkel – nicht aber in tatsächlicher Hinsicht – einen Unterschied macht, unter welchem Titel das Setting weitergeführt wird. Hier zeigen sich denn auch die verschiedenen Denkweisen/Kategorien der Rechtswissenschaft einerseits und der Medizin andererseits. Anders ausgedrückt wird der Ansicht des Sachverständigen gefolgt, dass nämlich ein enges Setting weiterhin nötig ist. Aus juristischer Sicht (im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung) anders wird bloss der vollzugsrechtliche Titel gesetzt, was rechtlich zulässig ist (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2 betreffend Abweichen von der Expertise in Fachfragen bei triftigen Gründen bzw. Beantwortung von Rechtsfragen durch das Gericht). Geboten erscheint eine mehrjährige Probezeit mit Anordnung von Bewährungshilfe und ambulanter Behandlung sowie entsprechenden Weisungen bezüglich Kontakte zu Minderjährigen und Internetkontrollen. Diese Anordnungen können nach Überzeugung der Kammer allesamt unter Art. 62 Abs. 3 StGB subsumiert werden (vgl. dazu wiederum das Urteil des Bundesgericht 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2. f.). Damit ist den Forderungen des Sachverständigen im Wesentlichen entsprochen, da das Setting möglichst beibehalten wird. Die Staatsanwaltschaft behauptet zwar, bei einer bedingten Entlassung müsste das Setting gelockert werden. Inwiefern dies jedoch so sein soll, hat sie nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Auch Gerätekontrollen sind eindeutig möglich (Urteil des Bundesgericht 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3). Wie der Verurteilte ausführen liess, wollten die BVD ihn im März 2018 per September 2018 bedingt entlassen. Sie taten dies bloss deshalb nicht, weil es die KoFako mit Schreiben vom 23. Mai 2018 als verfrüht ansah (siehe Akten ASMV pag. 2011 oben: Somit erscheint es den BVD angezeigt, Herrn A.________ per September 2018 bedingt zu entlassen, wobei ein enges Betreuungskonzept unerlässlich ist und die mögliche Probezeit von 5 Jahren voll auszuschöpfen ist.). Sogar die Vollzugsplanung für die bedingte Entlassung war bereits angedacht und wird nun sicher in der einen oder anderen Form genutzt werden können (siehe Akten ASMV pag. 2011 mittig [Probezeit 5 Jahre, Bewährungshilfe, ambulante Therapie etc.]). Im Übrigen sei angemerkt, dass die Ko- Fako nicht einmal die Voraussetzungen für ein WAEX als erfüllt ansah (Akten ASMV pag. 2037), die BVD dieses aber dennoch – sogar mit eigener Wohnung und unter Abkoppelung von der JVA J.________ – aufrechterhielten (vgl. Akten ASMV pag. 2041 ff.). Anzufügen bleibt, dass wenn der Verurteilte sich nach der bedingten Entlassung rechtswidrig verhalten würde, die staatlichen Behörden rasch eingreifen können und müssen. Dies kann bis zur sofortigen Anordnung von Untersuchungshaft durch die Staatsanwaltschaft gehen.
23 3.4 Fazit Zusammengefasst ist die stationäre Massnahme bis Ende März 2019 geeignet, erforderlich und zumutbar. Ab April 2019 ist sie nicht mehr erforderlich (in zeitlicher Hinsicht), da ein milderes Mittel – die bedingte Entlassung – besteht. Für den Verurteilten ändert sich damit im Vergleich zum aktuellen Stand (jedenfalls vorerst) praktisch nichts, ausser dass das Setting unter einem anderen «massnahmenrechtlichen Titel» weitergeführt wird. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ wird amtlich – in der Höhe der eingereichten Kostennote – aus der Staatskasse entschädigt. Die Rückund Nachzahlungspflicht entfällt, weil der Verurteilte nicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
24 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt:
Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.33 200.00 CHF 3'266.35 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 31.60 Auslagen (ohne MWST) 36.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'297.95 CHF 253.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'738.70 Auslagen MWST-pflichtig Eine Rück- und/oder Nachzahlungspflicht entfällt, da A.________ nicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt worden ist. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdeführerin, v.d. Staatsanwältin C.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. D.________
25 Bern, 8. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.