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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.10.2018 BK 2018 398

4 octobre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,375 mots·~22 min·2

Résumé

Verlängerung Untersuchungshaft, dringender Tatverdacht | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 398 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2018 (KZM 18 1188)

2 Erwägungen: 1. Im Rahmen der Aktion I.________ ermittelten die Kantonspolizei Bern und die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) seit längerer Zeit gegen A.________ und weitere mutmassliche Tatbeteiligte wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Zu den weiteren Verdächtigen gehört auch der Lebenspartner von A.________, B.________. Am 31. Mai 2018 wurden die beiden polizeilich angehalten und A.________ wurde mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 4. Juni 2018 für einen Monat in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde seither mehrmals verlängert, letztmals anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2018. Die Dauer der Verlängerung beträgt drei Monate. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ am 17. September 2018 an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2018 sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien nebst der Haftentlassung geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Überdies sei der unterzeichnende Anwalt der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren als amtlicher Anwalt beizuordnen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im daraufhin eröffneten Beschwerdeverfahren wurde Staatsanwältin D.________ von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Interessen betraut. Sie beantragte am 24. September 2018 (1.) Kopien der Einvernahmeprotokolle von E.________ vom 15. Juni 2018 sowie vom 13. Juli 2018, von B.________ vom 3. Juli 2018 und von F.________ vom 20. August 2018 sowie vom 5. September 2018 seien zu den Haftakten zu erkennen, (2.) die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, (3.) eventualiter sei die Beschwerdeführerin persönlich von der Beschwerdekammer anzuhören und es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Das Zwangsmassnahmengericht schloss mit Stellungnahme vom 21. September 2018 ebenfalls auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurden die von Staatsanwältin D.________ eingereichten Einvernahmeprotokolle zu den Akten erkannt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 393 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2018 mündlich eröffnet und am 7. September 2018 zugestellt. Auch bei mündlich eröffneten Entscheiden ist die Zustellung des schriftlichen Entscheids fristauslösend (GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 396). Somit wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 17. September 2018 gewahrt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.

3 3. Die vorinstanzlich gewährte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ gilt auch für das Beschwerdeverfahren. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die bisher nur beschränkt gewährte Akteneinsicht deute darauf hin, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe sich auf blosse Vermutungen stützen würden. Besonders problematisch sei, dass sich die Staatsanwaltschaft und anschliessend auch das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auf Aussagen von Personen, nämlich von E.________ und F.________ berufen würden, welche der Verteidigung und dem Zwangsmassnahmengericht gar nicht vorgelegen hätten. Akten, auf die sich ein Haftprüfungsentscheid förmlich stütze, seien der beschuldigten Person vorzulegen. Ansonsten dürften sie im Haftverfahren keine Beachtung finden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin am 24. September 2018 erweiterte Akteneinsicht gewährt und ihr Protokolle der Einvernahmen mit den genannten Personen sowie mit B.________ zugestellt. Diese Dokumente liess sie im Beschwerdeverfahren zu den Haftakten erkennen. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und Art. 101 StPO). Für das Haftprüfungsverfahren bestimmt Art. 225 Abs. 2 StPO im Besonderen, dass das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten gewähren muss. Das Gericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO). Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeinstanz, falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch Haftgründe substituieren. Sofern materielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer gegeben ist, führen Verfahrensfehler nur in Ausnahmefällen zur automatischen Haftentlassung. Anders zu entscheiden, widerspräche dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Untersuchungshaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4). 4.4 Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Haftprüfungsverfahren sei zu verneinen. Die gegen sie gerichteten Tatvorwürfe würden sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht in erster Linie auf die (nicht parteiöffentlichen) Aussagen von E.________ und F.________ stützen. Sie ergäben sich vielmehr aus den Erkenntnissen der Kantonspolizei Solothurn, der Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin sowie den sichergestellten Gegenständen. Dem Haftverlängerungsantrag vom 24. August 2018, S. 4., ist in der Tat zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht nicht in erster Linie aus den fraglichen Einvernahmeprotokollen, sondern aus anderen Indizien ableitet. Indem die Protokolle der Be-

4 schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt wurden, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör folglich nicht verletzt. Zudem wurden ihr am 24. September 2018 Einsicht in die fraglichen Aktenstücke gewährt. Sie hatte die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren vollumfänglich dazu Stellung zu nehmen. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, wäre diese im Beschwerdeverfahren geheilt und würde gemäss der oben unter E. 4.3 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Haftentlassung rechtfertigen. 4.5 Anzumerken bleibt, dass sich für die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts teilweise keine Nachweise in den Akten oder nur solche in Form von Vorhalten und Beilagen anlässlich von Einvernahmen finden lassen. Umstände, welche in den Akten in keiner Weise belegt sind, namentlich die neusten Erkenntnisse der solothurnischen Strafverfolgungsbehörden in der Aktion K.________, können bei der Prüfung der Haftvoraussetzungen nicht berücksichtigt werden. 5. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sich in einer aktiven Rolle an den Drogengeschäften ihres Lebenspartners, B.________, beteiligt zu haben. Ihr Beitrag solle namentlich darin bestanden haben, wiederholt Kontakte zwischen B.________ und Drittpersonen, welche als Drogenabnehmer auftraten, insbesondere mit E.________ und F.________, vermittelt zu haben. 6. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). 7. 7.1 Die Verteidigung stellt zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt bereits zehnmal einvernommen worden und habe in glaubwürdiger Art und Weise die Kenntnis und die Beteiligung an einem mutmasslichen Kokainhandel verneint. Das Zwangsmassnahmengericht sei auf die Argumente der Verteidigung zur Glaubwürdigkeit der Aussagen jedoch gar nicht eingegangen, sondern habe diese einseitig im Sinne der Staatsanwaltschaft gewürdigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien jedoch glaubwürdig, konstant und konsistent. Der Tatverdacht hätte sich im Laufe des Verfahrens zunehmend verdichten müssen, um die Aufrechterhaltung der Haft zu rechtfertigen. Dies sei jedoch überhaupt nicht der Fall. Auch nach mehr als drei Monaten würden keine objektiven Beweise und keine belastenden Aussagen von mutmasslichen Mitbeschuldigten vorliegen. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit ihren Aussagen nichts mit den Drogengeschäften zu tun gehabt habe. Es gäbe hier auch die kulturelle Komponente zu berücksichtigen: Der serbische Mann kümmere sich ums Geschäft, die serbische Frau sei Hausfrau und Mutter und werde nicht weiter über sein Tun informiert. Das Telefongespräch mit E.________ und die SMS-Konversation mit F.________ habe die Beschwerdeführerin einzig auf Geheiss von B.________ gemacht. Sie sei seinen Anweisungen gefolgt, ohne im Geringsten gewusst zu haben, um was es dabei gegangen sei. B.________ habe ein Doppelleben geführt, von dem sie nichts ge-

5 wusst habe. Zusammenfassend würden sich in den Akten, insbesondere nach den nunmehr durchgeführten Untersuchungshandlungen, keine Indizien oder Beweise finden, welche die Annahme eines dringenden Tatverdachts stützen könnten. 7.2 Demgegenüber erachtet das Zwangsmassnahmengericht die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, weder konstant noch konsistent und schlichtweg unbrauchbar. Sie gebe entweder gar keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen oder antworte mit Unwissen oder Widersprüchen. Als Beispiel könnten die zahlreichen widersprüchlichen Begründungen zu den Telefongesprächen mit E.________, ihre aktenwidrigen Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie ihre widersprüchlichen Ausführungen zu den mehrmaligen Besuchen einer Wechselstube in Genf genannt werden. Was den kulturellen Kontext anbelange, sei der Beschwerdeführerin ebenfalls ihr widersprüchliches Verhalten entgegenzuhalten. So gäbe sie sich einerseits als unwissende Hausfrau und Mutter, welche nur auf Geheiss ihres Lebenspartners gehandelt habe und dies nie hinterfragt habe. Aus den Telefongesprächen vom 6. März 2018 gehe aber hervor, dass sie sehr wohl in der Lage sei, mit B.________ zu streiten und ihm zu widersprechen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2018 sei der Beschwerdeführerin auf Ersuchen der Verteidigung Gelegenheit gegeben worden, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu untermauern. Es sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen. Das Zwangsmassnahmengericht sehe sich daher ausser Stande, sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen, sondern müsse sich auf die objektiven Anhaltspunkte besinnen. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus den sichergestellten Bargeldmengen von über € 200‘000.00, die im Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführerin stünden, sie führe einen bescheidenen Lebensstil. Weiter belastet würden die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner aus den sichergestellten Drogen und entsprechenden Utensilien bzw. dem Verpackungsmaterial. Die Kantonspolizei Solothurn habe ähnliches Verpackungsmaterial im Nachgang zu einer mutmasslichen Drogenlieferung an E.________, die wahrscheinlich an einem mit der Beschwerdeführerin telefonisch vereinbarten Termin stattgefunden habe, aus dem Abfallsack von E.________ sichergestellt. Über die von der Beschwerdeführerin geführten Telefongespräche mit E.________ existiere eine klare Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den untersuchungsgegenständlichen Drogengeschäften bzw. -treffen. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe damit gewissermassen ein abgeleiteter Tatverdacht, da ihr vorgeworfen werde, durch die wiederholte Vermittlung zwischen B.________ und Drittpersonen einen Tatbeitrag zum inkriminierten Drogenhandel desselben geleistet zu haben. Da sich im Laufe der Ermittlungen der Tatverdacht gegen B.________ verdichtet habe, müsse dies auch für den abgeleiteten Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin gelten. 7.3 Die Staatsanwaltschaft führt ergänzend aus, der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin stütze sich vorliegend auf die polizeilichen Ermittlungen aus den Kantonen Solothurn und Bern, die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen (insbesondere die Echtzeitüberwachung der Telefonnummer der Beschwerdeführerin), die Anhaltungssituation, die Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchungen (hohe Bargeldbeträge, Drogen, Drogenutensilien, Ver-

6 packungsmaterial und mutmassliche Drogenbuchhaltungsnotizen) sowie auf die Mobiltelefone und deren Auswertung. 7.4 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 137 IV 122, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 197 StPO). 7.5 Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich namentlich schuldig, wer bandenmässig oder gewerbsmässig Handel mit Betäubungsmitteln betreibt oder weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c BetmB). Wer als Gehilfe handelt, wird milder bestraft (Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gehilfe ist, wer die die Haupttat fördern will und zumindest in Kauf nimmt, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter (FORSTER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 25 m.w.H.). 7.6 Zweifellos besteht ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, B.________. Die Umstände, welche zu diesem Verdacht geführt haben, belasten aber auch die Beschwerdeführerin: Bei ihrer Anhaltung war sie zusammen mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Sohn in einem PW Mercedes Benz unterwegs. Die Polizei konnte in einem Versteck im Wagen € 82‘020.00 sicherstellen, bei der anschliessenden Hausdurchsuchung fand sie ebenfalls in einem Versteck einen Bargeldbetrag von rund € 140‘000.00. Weiter konnten in der Wohnung, in der sie gemeinsam wohnten, wenn die Beschwerdeführerin jeweils in der Schweiz war, 91.7 g Kokaingemisch, Verpackungsmaterial, Waagen, ein Vakuumiergerät, Waffen sowie mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten sichergestellt werden. Interessant sind zudem mehrere Notizzettel, auf denen vermutlich die Buchhaltung über die

7 Drogenverkäufe aufgeführt ist. Die Polizei geht aufgrund ihrer Ermittlungen davon aus, dass es sich beim notierten Namen «G.________» um E.________ handeln dürfte und dass an diesen demnach 500 g Kokain für CHF 22‘000.00 geliefert wurden. Schliesslich ergaben die Untersuchungen, dass der Porsche Cayenne von B.________, in dem auch die Beschwerdeführerin mehrmals unterwegs war, mit Kokain kontaminiert war, ebenso der Mercedes Benz A150, in dem sie angehalten worden war (Vorhalt in der Einvernahme mit A.________ vom 7. August 2018 Z. 271 ff.). Die Beschwerdeführerin wird zwar von keinem der mitverdächtigen Beteiligten (B.________, E.________ oder F.________) belastet. Es fragt sich daher, ob sie bei den Geschäften ihres Lebensgefährten tatsächlich aktiv in Erscheinung getreten ist. Als einziges objektives Beweismittel, welches die Beschwerdeführerin direkt belastet, liegt die Auswertung der Telefonüberwachung ihrer Rufnummer in den Akten. Einer Beilage zur Einvernahme mit E.________ vom 15. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14. Mai bis 5. Dezember 2017 regelmässig mit ihm in telefonischem Kontakt stand. Insbesondere fanden am 25. November und 16. Dezember 2017 Telefongespräche zwischen den beiden statt, bei denen die Rede davon war, ob ihr Mann, gemeint ist B.________, Zeit habe. Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt gemäss allgemeinem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 9. Januar 2018 ein Verfahren gegen E.________ wegen Handels mit Kokain. Gemäss deren Ermittlungen kam es nach diesen Telefonaten, am 29. November und am 18. Dezember 2017, zu Treffen zwischen E.________ und B.________ bzw. einem Freund desselben. Daraus lässt sich schliessen, dass es bei den Telefonaten um die Vereinbarung dieser Treffen ging. Wie das Zwangsmassnahmengericht in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesen Treffen widersprüchlich und nicht stimmig: So konnte sich die Beschwerdeführerin u.a vorerst nicht an den Namen E.________ erinnern (Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2018, Z. 341 f.). Nach Vorhalt des ersten Telefongesprächs erinnerte sie sich jedoch plötzlich daran, dass E.________ sie angerufen habe, als sie in Serbien gewesen sei, und er ihre Nummer habe, weil B.________ E.________ von ihrem Telefon aus angerufen habe (Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2018, Z. 368 ff.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2018 sagte die Beschwerdeführerin im Widerspruch hierzu aus, B.________ habe ihr die Nummer des E.________ gegeben, da dieser Psychiater sei und B.________ noch einen Termin bei ihm wolle (Verhandlungsprotokoll vom 4. Juni 2018, S. 3, Z. 5 f.). Die Aussagen stehen auch im Widerspruch zu denjenigen von B.________, der sagte, er sei zu E.________ gegangen, weil er mit diesem Geschäfte mit Autos und Bildern habe machen wollen. Psychiatrische Hilfe habe er nicht in Anspruch genommen (Einvernahme vom 3. Juli 2018 Z. 178 ff. und Z. 253). Demgegenüber erklärte E.________, er habe mit A.________ telefoniert und nach ihrem Mann gefragt, weil sie zusammen ins Freubad gegangen seien, wenn seine Frau nicht in der Schweiz gewesen sei (Einvernahme vom 15. Juni 2018, Frage 22). Bei einer späteren Befragung verweigerte er weitgehend seine Aussage, auch bei Fragen nach Kontakten zur Beschwerdeführerin (Einvernahme vom 10. Juli 2018). Schliesslich wurde gemäss dem obengenannten Bericht der Kantonspolizei Solo-

8 thurn im Abfall von E.________ Verpackungsmaterial gefunden, in welchem seiner Grösse nach ca. 500 g Kokain Platz gehabt hätten und welches dem Material ähnelt, welches anlässlich der Hausdurchsuchung bei B.________ und der Beschwerdeführerin gefunden wurde. Im Kehricht befand sich zudem ein entsorgter Luftballon. In der Wohnung von B.________ und der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls Ballone gefunden, und zwar auf der Fensterbank neben weiteren Drogenutensilien (Vorhalt der Einvernahme mit B.________ vom 3. Juli 2018, Z. 585 ff.). Dies alles deutet darauf hin, dass es bei den genannten Gesprächen nicht um die Vereinbarung eines Arzttermins mit einem Psychiater ging, sondern um die Vereinbarung von Drogenlieferungen. Dass E.________ in seiner Einvernahme vom 15. Juni 2018 bestritt, dass es sich bei den beiden um seine Lieferanten handle, vermag diesen Verdacht nicht zu entkräften, zumal er im Laufe der Einvernahme dazu grundsätzlich keine Aussagen mehr machen wollte. Am 17. Januar 2018 schrieb die Beschwerdeführerin eine SMS an F.________, wonach ihr Mann in Deutschland sei und direkt zu ihm komme. Gemäss GPS- Auswertung ist es an diesem Abend noch zu einem Treffen zwischen B.________ und F.________ gekommen (vgl. Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 7. August 2018 Z. 187 ff.). Auch gegen F.________ läuft im Kanton Solothurn ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, da er in den Handel mit Kokain verwickelt sein soll. F.________ gab in seiner Einvernahme vom 20. August 2018 an, sein Lieferant sei B.________ gewesen. Er habe die Bestellungen immer direkt bei ihm per Telefon getätigt. Er bestätigte auch, dass die Beschwerdeführerin ihm einmal geschrieben habe, dabei sei es jedoch nicht um eine Drogenbestellung gegangen (S. 2 des Einvernahmeprotokolls). Später sagte er dann, nicht gewusst zu haben, mit ihr zu schreiben (S. 4 Frage 18). Auch hier scheint die Beschwerdeführerin jedenfalls vereinzelt, wenn B.________ abwesend war, die Vereinbarung der Treffen übernommen zu haben. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, von den illegalen Geschäften ihres Lebenspartners nichts gewusst und die Terminvereinbarungen nur auf seinen Auftrag hin getätigt zu haben. Sie sei sich jedoch nicht im Klaren darüber gewesen, um was es bei diesen Terminen jeweils gegangen sei. Dies erscheint aufgrund ihrer eigenen Aussagen jedoch wenig glaubhaft. Die Beschwerdekammer kommt in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, dass diese in weiten Teilen einen inkonsistenten, ausweichenden und widersprüchlichen Eindruck hinterlassen. So sind insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen nicht schlüssig. Auf der einen Seite führt sie aus, sie würden ganz bescheiden in Serbien leben (Protokoll Hafteröffnung vom 1. Juni 2018 Z. 123), auf der anderen Seite hat ihr Lebenspartner in der Schweiz zwei Wohnungen gemietet, fährt einen Porsche und einen Mercedes und die Familie unternahm Reisen nach Thailand und Bali. Dies tut man nicht, wenn man wie von ihr behauptet in bescheidenen Verhältnissen lebt. Was die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen und Gegenstände anbelangt, beschränkten sich die Aussagen der Beschwerdeführerin darauf, diese noch nie gesehen zu haben respektive nichts davon zu wissen. Dies scheint bereits deshalb nicht glaubhaft, weil sie bei ihren jeweiligen Aufenthalten in der Schweiz in dieser Wohnung gewohnt und diese am Tag vor ihrer Anhaltung noch geputzt hat (Proto-

9 koll Hafteröffnung vom 1. Juni 2018 Z. 303). Die Verpackungsmaterialien und anderen Utensilien waren zudem auf dem Fensterbank des einen Zimmers gelagert (Vorhalt in der Einvernahme mit B.________ vom 3. Juli 2018, Z. 608). Es ist kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin dies nicht bemerkt haben sollte. Ihre Aussagen begründen aber auch den Verdacht, dass sie über das blosse Mitwissen hinaus eine aktive Rolle zumindest als Organisatorin der Drogenliefertermine innehatte. Anders lassen sich ihre unklaren und widersprüchlichen Aussagen im Laufe des Verfahrens kaum erklären. So wollte sie E.________ und F.________, mit denen sie nachweislich Kontakt hatte, vorerst nicht kennen, mochte sich dann aber doch erinnern. Auch verschwieg sie anfänglich die zweite Wohnung in Lengnau, obwohl sie ausdrücklich nach weiteren Wohnungen gefragt wurde und machte auch danach unverständliche Angaben dazu (Einvernahme vom 9. Juli 2018 Z. 93 ff.). Auf viele Widersprüche in ihren Aussagen wurde sie am 7. August 2018 angesprochen, vermochte aber auch dann keine nachvollziehbare Erklärung dazu zu liefern. Oftmals passte sie ihre Aussagen der jeweiligen Situation an, gab keine direkte Antwort auf die Frage oder lenkte davon ab. Ein stimmiges Gesamtbild geben ihre Aussagen nicht ab. Aufgrund all dieser Umstände ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen Gehilfenschaft zu qualifiziertem Handel mit Betäubungsmitteln zu bejahen ist. 8. 8.1 Das Zwangsmassnahmengericht beruft sich im angefochtenen Entscheid auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person die Flucht antreten könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.). 8.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben ihren Lebensmittelpunkt in Serbien (Protokoll Hafteröffnung vom 1. Juni 2018 Z. 155). Über berufliche, familiäre oder vertiefte soziale Kontakte in der Schweiz verfügt sie soweit aktenkundig nicht. Ihre Aussage, nach der Haftentlassung nach Serbien auszureisen und dort zu arbeiten, mag sich zwar, wie die Verteidigung einwirft, auf die Zukunftspläne mit ihrem Sohn bezogen haben. Trotzdem ist nicht ersichtlich, was sie im Falle einer

10 Entlassung in der Untersuchungshaft noch in der Schweiz halten sollte. Es besteht vielmehr das Risiko, dass sie untertauchen und sich durch ein Absetzen in ihre Heimat dem Strafverfahren entziehen würde, zumal ihr im Falle einer Verurteilung eine mehrmonatige Freiheitsstrafe droht. Damit liegt ein besonderer Haftgrund in Form von Fluchtgefahr vor. 9. 9.1 Die Verlängerung der Untersuchungshaft hat sodann das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Dies bedeutet, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Übermässige Haft liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2, BGE 133 I 168 E. 4.1). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind zudem aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 9.2 Die Verteidigung erachtet die Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund des bedenklichen gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, der durch die Inhaftierung von ihr getrennt wurde, als unverhältnismässig. Angesichts der Tatsache, dass sich der Verdacht gegen sie auf reine Vermutungen stütze, stehe die Inhaftierung in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden an der Gesundheit der beiden. Auch in diesem Punkt ist den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu folgen. Die medizinische Versorgung im Gefängnis ist gewährleistet. Die Frage, wie diese ausgestaltet werden muss und ob sich allenfalls die Verlegung in eine andere Anstalt oder eine Klinik aufdrängt, ist eine Frage des Haftregimes. Wenn eine beschuldigte Person ärztliche Betreuung braucht, bedeutet dies gewöhnlich nicht, dass die Untersuchungshaft förmlich aufgehoben wird. Dass die Beschwerdeführerin durch die Haft von ihrem Sohn getrennt ist, mag für sie schmerzhaft sein, gehört aber zu den Folgen, welche die Haft zwangsläufig mit sich bringt. Die vorliegenden Umstände sind insgesamt nicht derart gravierend, dass sie die Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. 9.3 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Untersuchungshaft auf insgesamt sechs Monate verlängert. Der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin lautet auf Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG. Bereits aufgrund der in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmittelmenge droht ihr eine längere Freiheitsstrafe. Hinweise, wonach die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorantreiben würden, gibt es keine. Die Verlängerung der Untersuhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-168%3Ade&number_of_ranks=0#page168

11 chungshaft erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr gleich wirksam wie die Untersuchungshaft zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. 10. Insgesamt erachtet die Beschwerdekammer die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 30. November 2018 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘500.00. 12. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher C.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2018 398 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.10.2018 BK 2018 398 — Swissrulings