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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.02.2018 BK 2018 35

7 février 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,316 mots·~12 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen \"Gefährdungsmeldung\" und \"versuchter Vernichtung einer Existenz\" | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 35 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________, Psychiatrische Dienste B.________(Ortschaft) Beschuldigter 1 C.________, Psychiatrische Dienste B.________(Ortschaft) Beschuldigte 2 D.________, p.A. KESB B.________(Ortschaft) Beschuldigte 3 E.________, p.A. KESB B.________(Ortschaft) Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen «Gefährdungsmeldung» und «versuchter Vernichtung einer Existenz» Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Januar 2018 (O 17 14097)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen «Gefährdungsmeldung vom 17. November 2016 und ärztlichem Empfehlungsschreiben vom 22. November 2016» sowie gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4) wegen «versuchter Vernichtung einer Existenz mit Auslegung auf verdinglich» nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die angezeigten Personen an die Hand zu nehmen. Am 6. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Am 15. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei den Psychiatrischen Diensten B.________(Ortschaft) zugeführt und mittels ärztlicher Verfügung fürsorgerisch ins Psychiatriezentrum G.________(Ortschaft) untergebracht. Seit ihrem Austritt aus dem Psychiatriezentrum G.________(Ortschaft) am 26. Dezember 2015 mit Austrittsdiagnose paranoide Schizophrenie war die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten 1, Oberarzt der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft), in ambulanter Behandlung. Am 14. November 2016 brach die Beschwerdeführerin die Behandlung ab. Am 17. November 2016 reichte der Beschuldigte 1 eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________(Ortschaft) ein. In der Meldung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin weise eine biografische sowie Krankheitsanamnese mit kurzzeitigen mehreren akutpolymorphen psychotischen Störungen seit November 2008 auf. Bis zum letzten Termin am 14. November 2016 sei sie stets stabil und einigermassen kooperativ gewesen. Die aufgegleisten Besuche der Psychiatriespitex habe sie jedoch nach nur zwei bis drei Mo-

3 naten nach dem Klinikaufenthalt im Psychiatriezentrum G.________(Ortschaft) abgebrochen. Am 14. November 2016 sei die Beschwerdeführerin deutlich misstrauisch und wesensverändert zum Gespräch erschienen und habe mitgeteilt, dass sie die Medikamente nicht mehr einnehme und mit der im Psychiatriezentrum G.________(Ortschaft) gestellten Diagnose Schizophrenie nicht einverstanden sei. Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin aktenkundig jeweils nach Abbruch der Medikation recht rasch verschlechtere, sei er der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, welches sehr wahrscheinlich wieder in einer Psychose enden werde, sich selber wie auch ihre Familienangehörigen (Töchter Jg. 2001 und 2005) gefährde. Sie sollte unbedingt die Medikation wieder einnehmen. Mit Schreiben vom 22. November 2016 reichte der Beschuldigte 1 der KESB B.________(Ortschaft) zudem eine ärztliche Empfehlung betreffend die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin ein. Am 2. März 2017 entschied die KESB B.________(Ortschaft) unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 (Präsidentin) und der Beschuldigten 4 (Behördenmitglied), dass sich die Beschwerdeführerin einer ambulanten Begutachtung zu unterziehen habe. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) datiert vom 15. Juni 2017. Im Gutachten wurde der Beschwerdeführerin die Diagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit gerade noch ausreichender Funktionsfähigkeit für den Alltag, ohne akute Selbst- oder Fremdgefährdung gestellt. Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin scheine in ein Wahnsystem abzudriften, fühle sich bedroht und verfolgt durch alle psychisch und rechtlich an der Situation Beteiligten (Komplott gegen sie durch alle, die durch die Gefährdungsmeldung in ihren Fall involviert seien). Sie kompensiere dies mit sehr aktionistischem Sich-Wehren, dies vor allem in Schriftform. Aus medizinischer Sicht sei eine psychiatrische Therapie mit Spitex-Betreuung zur kontrollierten Medikamenteneinnahme indiziert. Am 12. Oktober 2017 ordnete die KESB B.________(Ortschaft) unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 und 4 gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) als ambulante Massnahme an, dass die Beschwerdeführerin wöchentliche Termine bei der Spitex Region B.________(Ortschaft), Fachbereich Psychosoziale Betreuung, in Anspruch zu nehmen habe. Am 22. November 2017 erstattete die Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigten Strafanzeige. Sie macht geltend, «sie erhebe Strafanzeige gegen Dr. med. A.________, Oberarzt, und seinen Kollegen im Hintergrund ohne Namen Psychiatrische Dienste B.________(Ortschaft), Gefährdungsmeldung vom 17. November 2016 und ärztliche Empfehlung vom 22. November 2016 Krankheitsbild Schizophrenie DSM-5 des Psychiaters (Gotteswerk)». Zudem «verklage sie die Behördenmitglieder D.________ und E.________, KESB B.________(Ortschaft) und erhebe gegen strafrechtliche Anzeige gegen D.________ und Frau E.________ Versuchte Vernichtung meiner Existenz mit Auslegung auf verdinglich.» Zusammengefasst zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass der Beschuldigte 1 die Gefährdungsmeldung und ärztliche Empfehlung erliess und die Beschuldigten 3 und 4 die ambulante Begutachtung und ambulante Massnahme anordneten.

4 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann. 4.2 Gemäss Art. 443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann jede Person bei der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet, sind Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen (Art. 453 Abs. 2 ZGB). Art. 446 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sich das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) kann die KESB ambulante Massnahmen anordnen. Darunter fallen namentlich Verhaltensweisungen, Meldepflichten, Nachkontrollen oder medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben. 4.3 Gemäss Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verhält sich rechtmässig, wer handelt wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Vorliegend begründete A.________ die Gefährdungsmeldung damit, dass aufgrund der aktenanamnetischen Vorgeschichte bei F.________ damit zu rechnen sei, dass ein Absetzen der Medikamente den Gesundheitszustand schnell verschlechtern und wahrscheinlich in einer erneuten Psychose enden werde. Diese Begründung ist nachvollziehbar. Somit war A.________ aufgrund von Art. 453 Abs. 2 ZGB nicht an das Berufsgeheimnis gebunden und durfte eine entsprechende Gefährdungsmeldung an die KESB vornehmen. Das Handeln von A.________ war rechtmässig i.S.v. Art. 14 StGB und ist aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sonstige Straftaten, die A.________ im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung begangen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Wie eingangs erwähnt, richtete sich die Strafanzeige von F.________ wegen der Gefährdungsmeldung nicht nur gegen A.________, sondern auch gegen eine unbekannte, im Hintergrund agierende Person der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft). F.________ konkretisiert die Vorwürfe jedoch nicht weiter und aus den beigelegten Akten gehen keine Hinweise hervor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer im Hintergrund agierende Person hindeuten würden. […] Die beiden Mitarbeiterinnen der KESB D.________ und E.________ wurden wegen «versuchter Vernichtung der Existenz von F.________ mit Auslegung auf verdinglich» angezeigt.

5 Ein solcher Tatbestand existiert im StGB nicht. Es liegen keine Hinweise vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beiden Beschuldigten hindeuten würden. Die Anordnung einer ambulanten Begutachtung und einer ambulanten Massnahme ist in Art. 446 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG gesetzlich vorgesehen. Die Handlungen von D.________ und E.________ waren somit rechtmässig i.S.v. Art. 14 StGB und deshalb nicht strafbar. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer in Strafsachen an. Der Beschuldigte 1 hat in der Gefährdungsmeldung nachvollziehbar dargetan, dass aufgrund des selbständigen Abbruchs der Medikation die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich die Beschwerdeführerin selbst oder ihre Familienangehörigen gefährdet. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher die ambulante Behandlung immer wieder abgebrochen und die Medikation abgesetzt hat. Dabei sei es zu psychotischen Dekompensationen gekommen. Angesichts dieser Ausgangslage war der Beschuldigte 1 berechtigt, bei der KESB B.________(Ortschaft) eine Gefährdungsmeldung zu machen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere eine Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB), ist insofern und auch bezüglich der ärztlichen Empfehlung nicht erkennbar (vgl. Art. 453 Abs. 2 ZGB). Die Gefährdungsmeldung war denn auch Anlass dafür, dass die KESB B.________(Ortschaft) ein erwachsenenschutzrechtliches Verfahren eröffnete und betreffend die Beschwerdeführerin eine ambulante Massnahme verfügte, d.h. die KESB B.________(Ortschaft) erachtete die vom Beschuldigten 1 geäusserten Befürchtungen als berechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschuldigten 3 und 4 erhob, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Der von der Beschwerdeführerin angezeigte Tatbestand der «Vernichtung der Existenz» existiert im StGB nicht. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan, dass die von den Beschuldigten 3 und 4 erlassenen Entscheide auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten. Die Entscheide wurden ausführlich begründet. Insbesondere wurde im Entscheid der KESB B.________(Ortschaft) vom 2. März 2017 dargetan, dass die Ursache für das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer Begutachtung sorgfältig abgeklärt werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin inhaltlich mit den Entscheiden der KESB B.________(Ortschaft) nicht einverstanden ist, stand ihr der Rechtsmittelweg offen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung als diejenige in den Entscheiden der KESB B.________(Ortschaft) vertritt, vermag keinen Verdacht einer strafbaren Handlung der Beschuldigten 3 und 4 zu begründen. An dieser Stelle ist auch auf das Gutachten der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) von Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ vom 15. Juni 2017 zu verweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Wahnsystem vorzuliegen scheint, ein Komplott gegen sie durch alle, die durch die Gefährdungsmeldung in ihren Fall involviert sind (S. 5 des Gutachtens). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringt, ändert nichts an deren Rechtmässigkeit resp. geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde nur sehr begrenzt

6 mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Soweit sie generelle Kritik gegenüber Psychiatern, ihrem Aufenthalt im Psychiatriezentrum G.________(Ortschaft) und der KESB äussert, bildet dies nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, dass sie nicht wisse, wer die Gefährdungsmeldung geschrieben habe und wer «wir» sei. Sowohl aus der Gefährdungsmeldung vom 17. November 2016 als auch aus der ärztlichen Empfehlung vom 22. November 2016 ergibt sich, dass diese vom Beschuldigten 1 stammt. Der Beschuldigte 1 hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Bezeichnung «wir» die Institution, das Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) gemeint sei, in welcher er arbeite. Es handelt sich dabei offensichtlich um den Schreibstil des Beschuldigten 1, welcher sich mit den Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) identifiziert. Inwiefern im Hintergrund eine Person ein strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 1 hat eingeräumt, fälschlicherweise auf der Gefährdungsmeldung angekreuzt zu haben, dass der Partner/die Partnerin der Beschwerdeführerin über die Meldung informiert worden sei. Aus diesem Missgeschick lässt sich allerdings nichts strafrechtlich Relevantes ableiten. Dasselbe gilt für den bedauerlichen Umstand, dass es offenbar zu einer Trennung der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie gekommen ist. Daraus ergibt sich kein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz geltend macht, wurde die Zivilforderung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 1 StPO auf den Zivilweg verwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, welche die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, ohne indes weiter zu begründen, inwiefern sich diese strafbar gemacht haben soll. Da auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen keine strafbare Handlung erkennbar ist, wird darauf verzichtet, die Strafanzeige in sinngemässer Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft oder Polizei weiterzuleiten. Was das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018 anbelangt, enthält dieses keine Ausführungen zum Streitgegenstand (Nichtanhandnahmeverfügung) und wird deshalb ohne weiteres ad acta gelegt. 4.6 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. Die Verfahrensakten werden als Ganzes der Staatsanwaltschaft retourniert. Soweit die Beschwerdeführerin um Rücksendung der von ihr eingereichten Unterlagen ersucht, hat sie sich diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zu wenden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - der Beschuldigten 4 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) Bern, 7. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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