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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.10.2018 BK 2018 291

10 octobre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,801 mots·~19 min·3

Résumé

Einstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, Verleumdung, falscher Anschuldigung etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 291 + 296 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1/Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigte 2/Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, Verleumdung, falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Juni 2018 (BM 17 51352/51353)

2 Erwägungen: 1. Am Abend des 15. Mai 2017 kam es beim Wohnhaus an der E.________(Strasse) in F.________(Ortschaft) zu einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten 1/Straf- und Zivilklägerin 1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der Beschuldigten 2/Straf- und Zivilklägerin 2 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2). Aufgrund dieses Vorfalls zeigte die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung an. Die Beschwerdeführerin 1 erstattete ihrerseits Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 2 wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, falscher Anstiftung und evtl. Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen. Zudem zeigte sie die Tochter der Beschwerdeführerin 2 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen an. Insoweit läuft ein separates Verfahren bei der Jugendanwaltschaft. Nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 13. Juni 2018 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, angeblich begangen z.N. der Beschwerdeführerin 2, sowie das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 2 wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, falscher Anstiftung und evtl. Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen, angeblich begangen z.N. der Beschwerdeführerin 1, ein. Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin 2 am 2. Juli 2018 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. Juni 2018 sei bezüglich der Einstellung des Verfahrens gegen A.________ aufzuheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdeführerin 1 erhob ihrerseits am 4. Juli 2018 Beschwerde. Sie beantragte das Folgende: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 13. Juni 2018 sei dahingehend aufzuheben, als das Verfahren gegen C.________ eingestellt wurde, inklusive der damit im Zusammenhang stehenden Zivilklage sowie des diesbezüglich bestehenden Entschädigungs- und Kostenpunktes. 2. Gestützt auf den Aufhebungsantrag gemäss Ziffer 1 hiervor sei die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zur Fortführung des Strafverfahrens gegen C.________ zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft schloss innert gewährter Fristerstreckung am 7. August 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 innert gewährter Fristerstreckung Folgendes: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 2. Juli 2018 sei abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin 2 sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorar- und Kostennote zu bezahlen.

3 3. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin 2 stellte in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 innert gewährter Fristerstreckung folgende Anträge: 1. Das am 2. Juli 2018 in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren wird bestätigt. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 4. Juli 2018 sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Eingaben vom 21. September 2018 verzichteten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 innert gewährter Fristerstreckung auf eine Replik. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerinnen haben als Straf- und Zivilklägerinnen im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie sind durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Die Beschwerdeverfahren wurden vereinigt und unter der Verfahrensnummer BK 18 291 + 296 geführt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1 hat gemäss Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde die Einstellungsverfügung insoweit angefochten, als das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 2 eingestellt wurde, d.h. betreffend die Vorwürfe der Verleumdung, der falschen Anschuldigung, der Tätlichkeiten sowie evtl. der Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen. In der Beschwerdebegründung führt die Beschwerdeführerin 1 indes einzig aus, weshalb die Einstellung wegen falscher Anschuldigung falsch sein soll. Zu den weiter eingestellten Straftatbeständen nimmt sie keine Stellung. Beschwerden sind zu begründen (Art. 393 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung, Tätlichkeiten, evtl. Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen angefochten wurde, ist hierauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Eine Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde erübrigt sich, da die Beschwerdeführerin 1 anwaltlich vertreten ist. Von Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). 3. 3.1 Die vorliegend eingestellten Strafverfahren gründen auf einem Vorfall vom 15. Mai 2017 an der E.________(Strasse) in F.________(Ortschaft), wo die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 wohnhaft sind. Unbestritten ist, dass es zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2

4 gekommen ist. Die weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zur Auseinandersetzung gehen auseinander. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 sowie der Tochter der Beschwerdeführerin 2 korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 2 f. der Verfügung): Gemäss den Aussagen von C.________ an der Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 22. Mai 2017 soll sie am Abend des 15. Mai 2017 durch ihr Küchenfenster im Erdgeschoss gesehen haben, wie eine Katze sich dem Vorplatz näherte. Da die Katzen offenbar jeweils ihr Geschäft auf dem Kiesplatz hinter dem Haus erledigen, wollte C.________ diese mit Wasser verscheuchen. Sie habe eine Flasche Wasser behändigt und sei durch die Eingangstüre hinaus. Auf dem Vorplatz seien Frau A.________ und die Katze gewesen, worauf sie die Katze mit dem Wasser angespritzt habe. In der Folge habe Frau A.________ sie beschimpft und sie mit beiden Händen gegen den Oberkörper und mit der rechten Faust in den linken Oberarm geboxt. In der Folge hätten sich beide Frauen ins Haus begeben, wobei Frau A.________ sie weiterhin beschimpft habe. Verletzungen habe sie keine erlitten, sie habe einfach den Schlag gegen den Arm gespürt. Sie selbst habe Frau A.________ nicht beschimpft, sie habe ihr nur gesagt, sie solle sie nicht anfassen und dass sie gar nicht nass geworden sei. A.________ wurde am 14. Juni 2017 von der Kantonspolizei Bern zu diesem Vorfall einvernommen. Sie bringt vor, dass an jenem Abend ihr Mann beim Nachhause kommen zu ihr gesagt habe, dass «ds Mietzeli» wieder draussen sei. Sie sei nach draussen gegangen, um die Katze zu streicheln. Dann habe sie gehört, wie die Türe von Frau C.________ aufgegangen sei. Sie habe mindestens zwei Personen flüstern hören. Circa eine Minute später sei Frau C.________ mit einem grossen blauen Wasserkrug in den Händen herausgekommen und habe ihr das Wasser angeschüttet, wodurch ihre Hosen nass geworden seien. Sie sei nahe an sie herangetreten und habe ihr laut die Meinung gesagt. Sie sei sehr wütend gewesen, weil Frau C.________ ihr das Wasser ohne Grund angeschüttet habe, sie habe sie jedoch nicht angefasst. Sie sei überzeugt, dass diese Provokation geplant gewesen sei. Sie wisse nicht, ob Frau C.________ nur ihr oder auch der Katze Wasser angeschüttet habe, es könne jedoch sein, dass die Katze schon zuvor weggerannt sei. Gegen «ds Mietzeli» habe Frau C.________ immer etwas gehabt; sie vermute, weil die Katze zu ihr und ihrem Mann Vertrauen habe. G.________, die Tochter von C.________, gab in ihrer Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 12. Oktober 2017 zu Protokoll, dass sie am 15. Mai 2017 gesehen habe, wie Frau A.________ vor der Garage eine Katze gefüttert habe, danach habe sich Frau A.________ zur Eingangstüre nach vorne begeben. Dann habe sie Frau A.________ schreien gehört, dies sehr laut. Sie sei dann zum Eingang und habe im Türrahmen stehend das Gespräch aufgenommen. Derjenige Teil der Auseinandersetzung, welchen sie mitbekommen habe, sei nur verbal gewesen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in Einstellungsverfügung aus, die Aussagen der Beschwerdeführerinnen zum Vorfall gingen diametral auseinander. Einzig die Beschimpfung werde von der Beschwerdeführerin 1 nicht explizit abgestritten. Die Tochter habe gemäss ihren Aussagen nur die Beschimpfung, nicht indes das Anspritzen – sei es nun der Katze oder der Nachbarin – mitbekommen. Aussagen von unabhängigen Drittpersonen zum Vorfall oder objektive Beweismittel lägen keine vor. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage sei anzunehmen, dass das urteilende Gericht in der Sache gegen die Beschwerdeführerin 1 in dubio pro reo davon ausgehe, dass diese gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nicht tätlich geworden sei. Ebenso sei aber auch anzunehmen, dass das Gericht davon ausgehe, dass

5 die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 nicht zu Unrecht beschuldigt habe, gegenüber ihr tätlich geworden zu sein und schon gar nicht, dass sie die ganze Geschichte geplant und ihre Tochter zu einem unbefugten Aufnehmen von Gesprächen angestiftet habe. Es wären diesbezüglich vor Gericht Freisprüche zu erwarten. Was die Beschimpfungen der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 anbelange – so diese denn stattgefunden hätten – sei von einem Fall von Art. 177 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auszugehen, in welchem der Richter den Täter von Strafe befreien könne. Die offensichtlich in die fremde Katze vernarrte Beschwerdeführerin 1 habe das Ausschütten des Wassers in Richtung der Katze, wodurch unter Umständen auch sie einige Wasserspritzer abbekommen habe, als ungebührliches Verhalten empfunden. Aufgrund dessen habe sie sich zu den Beschimpfungen hinreissen lassen. 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben habe, dass es sich nur um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt habe. Eine tätliche Auseinandersetzung sei von ihr nicht festgestellt worden. Bei dem von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Zeitablauf hätte deren Tochter die zeitlich später stattfindenden tätlichen Auseinandersetzungen zwingend mitbekommen. Sie selber habe glaubhaft und wahrheitsgemäss zu Protokoll gegeben, dass der von der Beschwerdeführerin 2 erhobene Vorwurf nicht stimme. Die erhobenen Anschuldigungen der Beschwerdeführerin 2 würden somit sowohl von ihr selbst als auch von der Tochter der Beschwerdeführerin 2 negiert. Durch die Staatsanwaltschaft sei weiter unvollständig ausser Acht gelassen worden, dass die Wasserkaraffe, welche die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der angeblichen Tätlichkeiten in den Händen gehalten habe, bei den von ihr beschriebenen tätlichen Intervention zu Bruch gegangen wäre. Gestützt auf eine richtige und vollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts könne vorliegend nicht von einer «Aussagegegen-Aussage»-Konstellation gesprochen werden, welche zu einem Freispruch wegen falscher Anschuldigung führe. 3.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist der Auffassung, es sei nicht so, dass die Beschwerdeführerin 1 irrtümlicherweise ein ungebührliches Verhalten von ihr angenommen habe, sondern – wenn überhaupt – dass die Beschwerdeführerin 1 das Anspritzen der Katze mit Wasser irrtümlicherweise als ungebührliches Verhalten qualifiziert habe. Das Vertreiben einer Katze vom eigenen Grundstück, die dort nichts zu suchen habe, könne nicht als ungebührliches Verhalten betrachtet werden. Die Voraussetzungen von Art. 177 Abs. 2 StGB seien eindeutig nicht gegeben. Die Beschimpfungen würden von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten. Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 gegenüber ihr verübten Tätlichkeiten könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass das urteilende Gericht die Beschwerdeführerin 1 in dubio pro reo freisprechen werde. Auf der zu den Akten gereichten Tonaufnahme sei eindeutig zu hören, wie aggressiv die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung gewesen sei. Es müsse deshalb zumindest an der Unschuld der Beschwerdeführerin 1 gezweifelt werden. 4.

6 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Bst. e). 4.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regeln, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). 4.3 Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO; vgl. ebenso BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis). 4.4 Der falschen Anschuldigung macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Beschimpfung macht sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Ungebührliches Verhalten ist etwa das Jagen in

7 einem Jagdreservat; die Anschwärzung der früheren Geliebten unter dem Vorwand, die Interessen des Kindes zu wahren; unberechtigte Vorwürfe; störendes Parkieren oder eine gefährliche Fahrweise im Strassenverkehr (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 177 StGB). Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (RI- KLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 177 StGB). Wegen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gilt insbesondere das Begiessen mit Wasser (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 126 StGB). 4.5 Vorliegend stehen sich die gegensätzlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegenüber. Die Beschwerdeführerin 2 will lediglich die Katze – nicht indes die Beschwerdeführerin 1 – mit Wasser angespritzt haben. Zudem soll sie die Beschwerdeführerin 1 beschimpft und tätlich angegangen haben. Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, dass sie von der Beschwerdeführerin 2 mit Wasser angespritzt worden sei. Sie habe die Beschwerdeführerin 2 nicht tätlich angegangen. Die Beschimpfung wird von der Beschwerdeführerin 1 nicht explizit bestritten Es liegen weder Aussagen von unabhängigen Drittpersonen noch objektive Beweismittel vor. Mithin handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 um eine klassische «Aussage-gegen-Aussage»- Konstellation. Weder die Aussage der Beschwerdeführerin 1 noch die Aussage der Beschwerdeführerin 2 können als glaubhafter oder weniger glaubhaft gewertet werden. Es lässt sich deshalb objektiv nicht mehr rekonstruieren, wie genau die Beschwerdeführerin 2 das Wasser in Richtung der Katze geschüttet hat und ob dabei auch die Beschwerdeführerin 1 nasse Kleider erlitten hat. Ebenso wenig kann objektiv bewiesen werden, ob die Beschwerdeführerin 1 in Reaktion darauf die Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich verbal beschimpfte oder ob sie sie auch physisch anging und wenn ja, wie stark. Das Argument der Beschwerdeführerin 1, auch die Tochter der Beschwerdeführerin 2 habe ausgesagt, es habe sich lediglich um einen verbalen Streit gehandelt, erweist sich bei genauem Hinsehen als Verkürzung des im Befragungsprotokoll Wiedergegebenen. G.________ hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 12. Oktober 2017 auf Frage, ob es nur eine verbale Auseinandersetzung gewesen sein, geantwortet «Ja, das was ich mitbekommen habe, war nur verbal» (Z. 35 f. des Protokolls). Sie hat demnach nicht ausgesagt, dass es sich ausschliesslich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt hat, sondern sie hat lediglich vorgebracht, dass die Auseinandersetzung verbal war, soweit sie diese mitbekommen habe. Am Schluss der Einvernahme bestätigte G.________, dass sie vom Streit nicht alles gesehen hat (Z. 125 ff. des Protokolls). Den Auftakt des Streits hat G.________ nicht mitbekommen (vgl. Z. 25 ff. des Protokolls). Die Beschwerdeführerin 2 hat Beschimpfungen durch die Beschwerdeführerin 1 auch nach den angeblich stattgefundenen Tätlichkeiten beschrieben (Z. 45 des Einvernahmeprotokolls vom 22. Mai 2017). Mithin ist es theoretisch denkbar,

8 dass es zu Tätlichkeiten gekommen ist, bevor die Tochter der Beschwerdeführerin 2 das Geschehen beobachtete. Der dafür in Frage kommende Zeitraum ist allerdings nur kurz, so dass auf der anderen Seite die Schilderung der Beschwerdeführerin 2, wonach sie zuerst mit beiden Händen gegen den Oberkörper gestossen und anschliessend mit der Faust in den linken Oberarm geboxt worden sei, überzogen erscheint. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet durchwegs, die Beschwerdeführerin 2 im Verlauf des Streits angefasst zu haben. Ein Stoss oder mehrere Stösse gegen den Oberköper und ein Schlag gegen den Oberarm haben entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 nicht unweigerlich zur Folge, dass die sich zu diesem Zeitpunkt in den Händen der Beschwerdeführerin 2 befindliche Wasserkaraffe kaputt geht resp. dass die Wasserkaraffe fallen gelassen wird. Die unbeschädigte Wasserkaraffe spricht demnach nicht für eine falsche Anschuldigung. Ebenso kann aus dem Umstand, dass auf der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Tonaufnahme angeblich zu hören sei, wie aggressiv die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung gewesen sei, nicht auf begangene Tätlichkeiten durch die Beschwerdeführerin 1 geschlossen oder zumindest an deren Unschuld gezweifelt werden. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie die Beschwerdeführerin 1 getroffen hätte, wenn der Angriff ihr gegolten hätte, und nicht nur angeblich die Hose nass geworden wäre, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Bei einer Gesamtschau des Ablaufs des vorstehend geschilderten Bagatellsachverhalts erscheint in Anbetracht der gegebenen Beweislage eine Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 wegen Tätlichkeiten resp. eine Verurteilung der Beschwerdeführerin 2 wegen falscher Anschuldigung als von vornherein unwahrscheinlich. Es sind keine weiteren sachdienliche Beweisergebnisse mehr zu erwarten. Die Einstellung des Strafverfahrens ist demnach rechtens und verletzt den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (vgl. E. 4.3 hiervor). Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das Vertreiben einer fremden Katze vom Grundstück in der vorliegend konkreten Situation von der Beschwerdeführerin 1 als ungebührliches Verhalten der Beschwerdeführerin 2 betrachtet werden durfte. Die Katze befand sich im fraglichen Zeitpunkt auf dem allgemeinen Vorplatz in der Nähe der Briefkästen und damit in einem für alle Hausbewohner zugänglichen Bereich und gerade nicht in einem mietrechtlich zugeordneten Privatbereich der Beschwerdeführerin 2 mit entsprechenden Sonderrechten. Die Beschwerdeführerin 1, welche offensichtlich vernarrt in die fremde Katze war, hat sich im fraglichen Moment in unmittelbarer Nähe der Katze aufgehalten und sie gestreichelt. In dieser Situation eine Wasserkaraffe in Richtung der Katze zu schütten ist – ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin 1 auch vom Wasser getroffen wurde oder nicht – gegenüber der sich mit dem Tier in friedlicher Zuneigung abgebenden Beschwerdeführerin 1 rücksichtslos und als ungebührlich im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu taxieren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Beschimpfung im Sinne der Opportunität eingestellt hat, obwohl die Beschimpfungen von der Beschwerdeführerin 1 nicht in Abrede gestellt werden. Da das Strafverfahren gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB einzustellen ist, kommt der von der Be-

9 schwerdeführerin 2 eingereichten Tonaufnahme keine weitergehende Bedeutung zu. 4.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und e StPO). Die hiergegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 als jeweils unterliegende Partei betreffend ihre eigene Beschwerde kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für die Behandlung der beiden Beschwerden wird auf total CHF 2‘000.00 bestimmt. Die Beschwerdeführerinnen haben je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 1‘000.00, zu tragen. 5.2 Der Beschwerdeführerin 1 ist vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 auszurichten. Der Beschwerdeführerin 2 ist vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 auszurichten. Die Entschädigungen sind gestützt auf die von den Rechtsvertretern eingereichten Honorarnoten festzusetzen.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf total CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 1 je hälftig, ausmachend je CHF 1‘000.00, zur Bezahlung auferlegt. 4. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 eine Entschädigung von CHF 1‘608.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin 2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eine Entschädigung von CHF 825.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2/Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 10. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

11 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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