Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 282 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2018 (BM 16 49340)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nicht näher bekannte Verantwortliche der KESB D.________, des Sozialdienstes E.________(Ortschaft) und evtl. der Firma F.________(Transportunternehmung); nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (Sozialdienst E.________(Ortschaft); nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauch, alles angeblich begangen im März 2016, sowie wegen unrechtmässiger Aneignung und Wucher, beides angeblich begangen im Zeitraum zwischen August 2013 und März 2016, ein und wies die von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gestellten Beweisanträge ab, soweit darauf eingetreten wurde. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Beschwerde. Sie beantragte die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten betreffend die angezeigten Straftatbestände fortzusetzen. Die Beschuldigte 2 verzichtete am 6. Juli 2018 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 31. Juli 2018 innert gewährter Fristerstreckung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Oktober 2018 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung. Ergänzend zu den bereits gestellten Anträgen hielt sie zusätzlich an den von der Staatsanwaltschaft abgewiesenen Beweisanträgen fest und beantragte Akteneinsicht bei der Gemeinde E.________(Ortschaft) und beim Sozialdienst E.________(Ortschaft) sowie Akteneinsicht über den Zahlungsverkehr und die Kontenstände bei Bank- und Versicherungsinstitutionen, welche Guthaben verwalten oder Transferleistungen für die Eheleute G.________ sel. und H.________ vorgenommen hätten. Ferner ersuchte sie um Gewährung einer mindestens dreiwöchigen Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen. Am 30. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse ein Gesuch um vollumfängliche Einsichtnahme in die unter der AHV-Nr. .________ geführten Akten zu stellen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin «vollumfängliche Akteneinsicht» bei der Gemeinde, beim Sozialdienst E.________(Ortschaft), bei Bank- und Versicherungsinstitutionen
3 sowie der Eidgenössischen Ausgleichskasse beantragt, ist hierauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat ein Einsichtsgesuch direkt bei den entsprechenden Institutionen zu stellen. Sollte die Beschwerdeführerin die «Akteneinsichtsgesuche» sinngemäss als Editionsantrag verstanden haben wollen, erweist sich dieser Beweisantrag als unerheblich und ist abzuweisen (vgl. E. 6.2 hiernach). 3. Die Beschwerdeführerin wirft den beschuldigten Institutionen und Personen in ihrer Strafanzeige vom 30. November 2016 zusammengefasst vor, dass sie im Zusammenhang mit einem ihre verstorbene Mutter G.________ sel. betreffenden Erbschaftsverfahren einen Teil des Nachlasses unberechtigterweise entsorgt hätten und dass weitere Gegenstände aus dem Nachlass abhanden gekommen seien. Dadurch hätten sich die Beschuldigten der Sachbeschädigung, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachentziehung, der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, des Wuchers, der Unterdrückung von Urkunden und des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht. Der der Strafanzeige zugrunde liegende Sachverhalt, insbesondere der Gang des Erbschaftsverfahrens und die Hintergründe der inkriminierten Entsorgung von Nachlassgegenständen lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten wie folgt zusammenfassen: Am 5. September 2012 verstarb G.________ sel. und hinterliess als einzige gesetzliche Erben ihren Ehemann, H.________, sowie die Beschwerdeführerin (Tochter aus einer früheren Beziehung). Aufgrund einer Demenzerkrankung musste H.________ im Frühling 2013 in einem Altersheim untergebracht werden. Für H.________ wurde rückwirkend per 1. Januar 2013 sein Sohn I.________ als Nachfolger der bisherigen Beiständin J.________ als neuer Privatbeistand bestimmt. Da es in der Erbschaftsangelegenheit von G.________ sel. zu mehreren Schwierigkeiten gekommen war, ersuchte I.________ in der Folge für seinen Vater um eine Ersatzbeiständin in dieser Angelegenheit. Am 26. März 2015 wurde die Beschuldigte 2 als Ersatzbeiständin für H.________ im Nachlassverfahren von G.________ sel. eingesetzt. Zu den Schwierigkeiten in der Erbschaftsangelegenheit zählten aus Sicht von H.________ insbesondere, dass der Hausrat der Eheleute G.________ sel. und H.________, welcher nach dem Umzug von H.________ in ein Altersheim eingelagert worden war, sowie das fahruntaugliche Auto nicht entsorgt werden konnten, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung dazu verweigert hatte und deshalb hohe Lagerkosten zu Lasten der Erbengemeinschaft entstanden waren. Am 2. Februar 2015, noch vor Einsetzung der Beschuldigten 2 als Ersatzbeiständin, hatte Rechtsanwalt K.________, Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt L.________, Rechtsvertreter von I.________, mitgeteilt, dass seine Klientin den eingelagerten Hausrat gerne besichtigen möchte. Sie gehe davon aus, dass sich in diesem noch Unterlagen zu ihrem leiblichen Vater befinden könnten, dessen Identität sie nicht kenne. Nachdem die Besichtigung erfolgt war, informierte Rechtsanwalt K.________ die Beschuldigte 2 am 12. Mai 2015 telefonisch darüber, dass seiner Meinung nach das gesamte Inventar entsorgt werden könne, er sich
4 diesbezüglich aber nochmals mit seiner Klientin absprechen werde. Rechtsanwalt K.________ wurde von der Beschuldigten 2 darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Mobiliars Kosten verursache, welche nicht mehr alleine von H.________ getragen werden könnten. Ebenfalls wies die Beschuldigte 2 Rechtsanwalt K.________ darauf hin, dass der Einstellplatz für das wertlose Auto gekündigt worden sei und auch diesbezüglich noch offene Einstellkosten bestünden. Das Auto habe keinen Wert und die Kosten würden als unnötig erachtet. Am 3. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt K.________ der Beschuldigten 2 telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin auf das vorhandene Mobiliar und das Auto verzichte. Die Beschuldigte 2 stellte in Aussicht, ein Schreiben aufzusetzen, mittels welchem die Beschwerdeführerin der Entsorgung des Mobiliars und des Autos zustimmen könne. Rechtsanwalt K.________ teilte der Beschuldigten 2 weiter mit, dass die Beschwerdeführerin den Eindruck habe, dass Gegenstände weggekommen seien und kündigte an, diesbezüglich schriftlich Forderungen einzugeben. Mit eingeschriebenem Brief vom 4. Juni 2015 teilte die Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin mit, dass das eingestellte Fahrzeug keinen Verkehrswert mehr aufweise und deshalb sowie aufgrund der laufenden Einstellungskosten eine Entsorgung des Fahrzeugs beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, das Auto bis Ende Juni 2015 abzuholen, sollte sie dieses haben wollen. Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass aus Kostengründen eine Entsorgung des eingelagerten Mobiliars geplant sei. Auch insoweit wurde ihr Gelegenheit gewährt, über das Mobiliar bis Ende Juni 2015 selber zu verfügen. Nachdem das Fahrzeug nicht abgeholt wurde und auch kein Anspruch darauf erhoben wurde, wurde es am 1. Juli 2015 entsorgt. Am 2. Juli 2015 besichtigte die Beschuldigte 2 den noch eingestellten Hausrat. Dabei stellte sie fest, dass der Hausrat stark nach Rauch roch und – bis auf wenige Gegenstände, welche im Rahmen eines Hilfsprojekts nach M.________(Land) verbracht werden könnten – entsorgt werden müsse. Am 6. August 2015 teilte Rechtsanwalt K.________ der Beschuldigten 2 telefonisch mit, dass er das Schreiben der in Aussicht gestellten schriftlichen Forderungen noch nicht habe verfassen können. Hierauf informierte ihn die Beschuldigte 2, dass mit der Räumung des Lagers nicht mehr lange zugewartet werden könne. Sie stellte Rechtsanwalt K.________ in Aussicht, dass sie ihm eine von der Beschwerdeführerin zu unterzeichnende Einverständniserklärung betreffend die Räumung des Möbellagers zukommen lassen werde. Am 12. August 2015 stellte die Beschuldigte 2 Rechtsanwalt K.________ die vorbereitete Einverständniserklärung zu und ersuchte ihn, unter Hinweis auf die laufenden Kosten und den Umstand, dass eine baldmögliche Räumung auch im Interesse der Beschwerdeführerin sei, ihr bis am 21. August 2015 die unterzeichnete Einverständniserklärung zukommen zu lassen. Am 21. August 2015 teilte Rechtsanwalt K.________ mit, dass er mit seiner Klientin bezüglich der Einverständniserklärung noch keine Rücksprache habe nehmen können und beantragte eine Fristverlängerung bis am 28. August 2015. Bis zu diesem Zeitpunkt erteilte die Beschwerdeführerin weder eine Einverständniserklärung zur Auflösung des Möbellagers noch machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, die Gegenstände aus dem Lager abzuholen.
5 Da bezüglich der Erbteilung keine Einigung gefunden werden konnte und dies die bereits angespannte finanzielle Situation von H.________ weiter belastete, wurde der Beschuldigten 2 am 21. Oktober 2015 von der KESB D.________ die Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsrecht betreffend die Einreichung einer Erbteilungsklage erteilt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 kündigten die Beschuldigte 2 und I.________ mit gemeinsamer Unterschrift das Lager mit dem Hausrat per 4. März 2016 und erteilten der F.________(Transportunternehmung) den Auftrag zur Entsorgung der eingelagerten Gegenstände nach dem Kündigungstermin. Ebenfalls orientierte I.________ die Beschwerdeführerin gleichentags schriftlich über die erfolgte Kündigung und teilte ihr mit, dass es ihr frei stehe, über den eingelagerten Hausrat zu verfügen oder allenfalls einen neuen Vertrag mit der Lagerfirma einzugehen. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf am 22. Januar 2016 lediglich, dass sie grundsätzlich davon ausgehe, dass der Nachlass unangetastet bleibe. Nachdem die Beschwerdeführerin weder einen neuen Vertrag zum Einlagern des Hausrats abgeschlossen hatte noch vom Angebot Gebrauch gemacht hatte, selber über die eingelagerten Gegenstände zu verfügen, wurde das Lager im März 2016 geräumt. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht erschienen war, liess die Beschuldigte 2 unter Beizug eines Rechtsanwalts am 23. August 2016 eine Erbteilungsklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland einreichen. Das Erbteilungsverfahren wurde am 17. November 2017 zufolge Zustandekommens eines Vergleichs abgeschrieben. Im Vergleich wurde unter anderem vereinbart, dass die Beschwerdeführerin H.________ für die Einlagerung des Mobiliars für die Zeit von September 2015 bis März 2016 einen Betrag von CHF 1‘296.00 schulde. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung sowie die Abweisung resp. das Nichteintreten auf die Beweisanträge wie folgt: II. […] Vorab kann festgestellt werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine erbrechtliche Streitigkeit handelt, der - auch unter Berücksichtigung der von der Privatklägerin geltend gemachten Vorwürfe keine strafrechtliche Relevanz zukommt. Namentlich geht aus den beigezogenen Akten hervor, dass die von der Privatklägerin beanstandeten Handlungen der Ersatzbeiständin sowie der weiteren involvierten Personen im Sinne einer möglichst optimalen Werterhaltung des Nachlasses bzw. einer Kostenvermeidung und damit letztlich auch im Interesse der Privatklägerin erfolgten und zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine strafrechtlich bedeutsame Schädigungs-, Bereicherungs- oder anderweitige rechtswidrige Absicht bestanden. Zu den einzelnen von der Privatklägerin angerufen Straftatbeständen lässt sich Folgendes festhalten: Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Subjektiv ist Vorsatz verlangt. C.________ geht in ihrer Strafanzeige davon aus, dass es sich beim Entsorgen des Hausrats und des Fahrzeuges um eine Sachbeschädigung handelt.
6 Dieser Tatbestand ist vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an einer beschädigten Sache im Sinne von Art. 144 StGB ein schützenswertes Interesse braucht, an dem es vorliegend mangelt. Ein schützenswertes Interesse ist dann zu verneinen, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes ersichtlich ist, so dass sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine Schikane erscheint. Ein solches Interesse fehlt beispielsweise bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug (BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144 N 7). Daraus ergibt sich zunächst, dass an dem wertlosen, fahruntauglichen, seit zwei Jahren eingestellten Auto aus dem Nachlass kein schützenswertes Interesse mehr bestanden hat. Gleich verhält es sich mit dem seit Monaten eingelagerten Hausrat, der offenbar stark nach Rauch roch und entsorgt werden musste, wobei auch die Privatklägerin nie ein schützenswertes Interesse am Erhalt der Gegenstände vorgebracht oder begründet hatte, sondern über ihren Anwalt sogar mitteilen liess, dass sie diese Gegenstände wie auch das Auto eigentlich nicht haben möchte. Das formelle Beharren auf das Weiterführen des Lagers im Rahmen des Nachlassverfahrens sowie die anschliessende Einreichung einer Strafanzeige erscheint vor diesem Hintergrund als geradezu rechtsmissbräuchlich. Hinzu kommt, dass eine Sachbeschädigung subjektiv voraussetzt, dass der Täter eine Beschädigung der Sache beabsichtigen muss (BSK Strafrecht II, Art. 144 N 81). Den beschuldigten Personen, im Speziellen hier B.________, ist kein entsprechender Vorsatz nachzuweisen, handelten diese offensichtlich doch nicht in „Beschädigungsabsicht", sondern ging es ihnen vielmehr darum, eine weitere finanzielle Belastung des Nachlasses zu vermeiden. Ausserdem wurde der Privatklägerin mehrfach Gelegenheit erteilt, die Sachen abzuholen oder selber darüber zu verfügen. Namentlich wurde C.________ auf die Möglichkeit hingewiesen, das eingelagerte Mobiliar und das Fahrzeug abzuholen. Von diesem Recht hat C.________ niemals Gebrauch gemacht. Sie hat die eingelagerten Sachen zwar besichtigt und liess über ihren Anwalt auch mitteilen, dass sie kein Interesse mehr daran habe, hat es aber trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, dies schriftlich zu bestätigen oder für sie allenfalls doch noch wichtige Stücke aus dem Hausrat mitzunehmen oder genaue Forderungen zu stellen, unter welchen Bedingungen das Lager nun aufgelöst werden könne. Auch nach der bereits erfolgten Kündigung des Lagervertrages wurde die Privatklägerin unverzüglich über die Kündigung und die Möglichkeit, über die Gegenstände zu verfügen, informiert. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Privatklägerin, dass die Entsorgung „im Geheimen unter absoluter Deckung und Verschwiegenheit" geschehen sei (vgl. Strafanzeige vom 30.11.2016 S. 3) als aktenwidrig und ein vorsätzliches Handeln scheidet aus. Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB) Eine unrechtmässige Aneignung begeht, wer sich eine fremde, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Anzeigstellerin bringt vor, dass der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung „alleine schon wegen des zu ermittelnden bzw. aufzuklärenden Verbleibs nachweislich im Besitz der Verstorbenen befundener Kunst-, Schmuck- und Wertgegenstände, wie Gemälde, Ringe, Ketten, Medaillons und Gedenkmünzen aus purem Gold sowie Uhren" erfüllt sei (Strafanzeige vom 30.11.2016, S. 3). Dabei unterlässt es die Privatklägerin darzulegen, welche Personen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort durch welche konkreten Tathandlungen eine unrechtmässige Aneignung begangen haben sollen. Ausserdem bezeichnet sie auch nicht, welche konkreten Gegenstände ihrer Mutter im Nachlass fehlen sollen, sondern zählt lediglich in allgemein gehaltener Weise Wertgegenstände (Gemälde, Schmuck, Gedenkmünzen etc.) auf. Ob und wann derartige Gegenstände jedoch überhaupt je im Besitz der Mutter der Privatklägerin waren oder Teil des Nachlasses geworden sind, wird
7 nicht näher dargelegt und geht auch aus den edierten Akten nicht hervor. Es ist somit nicht ersichtlich, welche der beschuldigten Personen sich auf Grund des angezeigten Sachverhalts einer unrechtmässigen Aneignung schuldig gemacht haben soll. Bei keiner der beschuldigten Personen besteht auf Grund der Aktenlage auch nur ein entsprechender Anfangsverdacht auf eine Aneignung oder eine Bereicherungsabsicht. Es ist nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ohne hinreichenden oder minimal konkretisierbaren Anfangsverdacht auf eine mögliche Straftat zahlreiche Untersuchungshandlungen durchzuführen. Zusammenfassend ist damit in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung oder weiterer Aneignungsdelikte kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Sachentziehung (Art. 141 StGB) Eine Sachentziehung begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Sachentziehung braucht Vorsatz, der sich auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (BSK Strafrecht Il, Art. 141 N 31). C.________ macht in ihrer Strafanzeige geltend, durch die Entsorgung des Hausrats sei für die Erbberechtigten ein Schaden von ca. CHF 100‘000.00 entstanden, ohne dies jedoch näher zu belegen. Vorliegend kann offengelassen werden, ob C.________ durch das Entsorgen des stark riechenden und lange eingelagerten Hausrats und des entgegen ihrer Auffassung in der Tat wertlosen Autos tatsächlich ein erheblicher Nachteil entstanden ist oder nicht. Fest steht, dass auch hier kein irgendwie gearteter Vorsatz bezüglich der Zufügung eines erheblichen Nachteils bei den beschuldigten Personen, hier wiederum im Speziellen bei B.________, bestanden hat. Die Ersatzbeiständin Frau B.________ hat in Gegenteil alles Erdenkliche versucht, um einen unnötigen finanziellen Schaden von den gesetzlichen Erben C.________ und H.________ abzuwenden. Der Tatbestand der Sachentziehung ist somit klarerweise vorliegend nicht erfüllt. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) Der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten macht sich strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Als Tatobjekt von Art. 141bis StGB kommen nur Forderungen in Frage (BSK Strafrecht Il, Art. 141bis N 11). Auf subjektiver Ebene muss gemäss Lehre und Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Bereicherungsabsicht vorliegen (BSK Strafrecht Il, Art. 141bis N 38). Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich im eingelagerten Hausrat (nicht körperliche) Forderungen im Sinne von Art. 141bis StGB befunden hätten. Zudem läge wie bereits erwähnt überdies auch keine Verwendung von unrechtmässig erlangten Vermögenswerten mit Bereicherungsabsicht vor. Damit ist vorliegend bereits der objektive Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten nicht erfüllt, ausserdem fehlt es an einer Bereicherungsabsicht. Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) Der Unterdrückung von Urkunden macht sich strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Für die Erfüllung des Tatbestandes braucht es Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale (BSK Strafrecht II, Art. 254 N 22). Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, bestehen vorliegend keine objektiven Hinweise darauf, dass sich im Hausrat überhaupt Urkunden befunden haben und zweitens, dass es auch tatsächlich zu einer Unterdrückung dieser Urkunden gekommen sein könnte. Selbst wenn im Rahmen der Räumung irgendwelche Urkunden versehentlich entsorgt worden wären (was aufgrund der vorgängigen Besichti-
8 gung des Hausrates durch mehrere Personen, u.a. die Privatklägerin selber aber äusserst unwahrscheinlich erscheint), würde in Bezug auf den angezeigten Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden vorliegend aber auch keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht und somit auch kein Vorsatz vorliegen. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand lässt sich damit kein eine Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärten. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich wegen Amtsmissbrauch strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42). C.________ macht in ihrer Strafanzeige geltend, dass sich B.________ durch die Entsorgung des Hausrats möglicherweise des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben könnte. Es ergeben sich aus den Akten indessen keine Anhaltspunkte, dass Frau B.________ ihre Amtsgewalt missbräuchlich und zum Nachteil anderer Personen oder zu ihrem eigenen Vorteil einsetzen wollte. Vorliegend wurde B.________ mit Kammerentscheid der KESB D.________ vom 26.03.2015 zur Ersatzbeiständin von H.________ ernannt. Somit war sie auch zu seiner Interessenwahrung im Nachlassverfahren von G.________ sel. verpflichtet (vgl. Ernennungsurkunde vom 26.03.2015). Indem B.________ zusammen mit I.________ den Auftrag zur Räumung des Lagers und zur Entsorgung des Hausrats gab, missbrauchte sie nicht ihre Amtsgewalt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, sondern nahm im Gegenteil kraft ihres behördlichen Auftrags die Interessen von H.________ wahr. Da seine finanzielle Situation unter anderen durch den Aufenthalt in einem Altersheim stark angespannt war, konnte er es sich nicht mehr leisten, den alten Hausrat unnötig lange eingelagert zu lassen. B.________ hat ihre Befugnisse somit genutzt, um ihre Pflichten als Ersatzbeiständin auftragsgemäss zu erfüllen. Damit ist auch weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Wucher (Art. 157 StGB) Strafbar gemäss Art. 157 StGB macht sich, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, oder wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht. Der Täter muss dabei bewusst die Schwächesituation des Übervorteilten zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnützen (BSK Strafrecht Il, Art. 157 N 1). Auch wenn die Anzeige vom 30.11.2016 nicht ausdrücklich gegen die Firma F.________(Transportunternehmen) bzw. deren Verantwortlichen gerichtet ist, ergibt sich aus den Ausführungen zum Tatvorwurf des Wuchers, dass dieser Tatvorwurf offenbar im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung der betreffenden Entsorgungsfirma für die Entsorgung des Mobiliars aus den Nachlass von G.________ steht. So macht C.________ in ihrer Strafanzeige geltend, die geforderten Beträge der F.________(Transportunternehmen), bei welcher das Mobiliar eingelagert gewesen war und welche deren Entsorgung vornahm, seien wucherisch und würden den Tatbestand von Art. 157 StGB erfüllen. Insbesondere die Beträge für die Einlagerung des Hausrats (CHF 233.00 inkl. MwSt. pro Monat) und die Reinigung der geräumten Wohnung (CHF 2‘587.50) seien viel zu hoch. Ob es sich dabei tatsächlich um wucherische Preise handelt, kann an dieser Stelle offenbleiben. Vorliegend bestehen nämlich keinerlei Hinweise dafür, dass die mit der F.________(Transportunternehmen) zur Räumung der Wohnung und Einlagerung des Hausrats eingegangenen Verträge unter Ausnützung der Unerfahrenheit oder einer Schwächesituation geschlossen worden wären. So wurde der Vertrag
9 namentlich nicht mit dem dementen H.________, sondern mit seinem Beistand I.________ abgeschlossen. Bei diesem war nie eine Schwächesituation, eine Zwangslage, eine Abhängigkeit oder Unerfahrenheit bezüglich des abgeschlossenen Geschäfts vorhanden. Der objektive Tatbestand des Wuchers ist damit von vornherein nicht erfüllt. Damit ist auch in Bezug auf den Tatbestand des Wuchers kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Privatklägerin angeführten Straftatbestände nicht erfüllt sind und vorliegend aufgrund des angezeigten Sachverhaltes auch kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Somit liess sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertigt und das Verfahren wird eingestellt. III. Mit Eingabe vom 11.05.2018 stellte die Privatklägerin folgende Beweisanträge (Nummerierung in Klammern gemäss Eingabe Privatklägerin vom 11.05.2018, S. 5 ff.): 1. (3.1): „Polizeiliche Einvernahme und Befragung von Frau B.________ und Herrn I.________" 2. (3.2): „Polizeiliche Befragung von Bediensteten der F.________(Transportunternehmen) GmbH" 3. (3.3): „Inaugenscheinnahme und Werteinschätzung der von der F.________(Transportunternehmen) GmbH bereitgestellten Räumlichkeiten für die Nachlasseinlagerung" 4. (3.6): „Einholen bzw. Beschlagnahme sämtlicher in Besitz von Frau J.________ befindlicher und bevorrateter Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Eheleuten G.________ sel. und H.________ stehen" 5. (3.7): „Polizeiliche Einvernahme und Befragung von Frau J.________" 6. (3.9): „Einverlangen von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft über den Zahlungsverkehr und die Kontenstände bei Bank- und Versicherungsinstitutionen, die Guthaben verwalten oder Transferleistungen vornahmen für die Eheleute G.________ sel. und H.________ und der Antragstellerin aufgrund gesetzlicher oder administrativer Hürden bislang verwehrt blieben" 7 (3.10): „Akteneinsicht beim Sozialdienst E.________(Ortschaft) aufgrund ggf. unvollständig zugereichten Daten an die Staatsanwaltschaft" Beweisanträge können von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beweisanträge Nr. 1 (3.1) und 2 (3.2) auf Einvernahmen von Frau B.________, Herrn I.________ sowie „Bedienstete der F.________(Transportunternehmen) GmbH" werden von der Privatklägerin in erster Linie damit begründet, dass mit den beantragten Befragungen festgestellt werden soll „wer die Verantwortung für die [...] mutzumassenden Straftaten trägt" bzw. „durch wen genau auf wessen Anordnung und in welcher Weise die Entsorgung zu welchem Zeitpunkt geschah" (vgl. Eingabe vom 11.05.2018, S. 5 Ziff. 3.1 und 3.2). Aus der obenstehenden, den Akten entnommenen Sachverhaltsdarstellung ergibt sich zunächst klar und ist insoweit auch unbestritten, dass der von der Privatklägerin angesprochene Auftrag zur Entsorgung des eingelagerten Mobiliars am 19.01.2016 schriftlich durch I.________ und B.________ erteilt wurde. Eine Beweiserhebung dazu ist damit nicht erforderlich, da dieser Umstand bereits bekannt ist und darüber nicht Beweis geführt zu werden braucht. Hinzu kommt, dass, wie ebenfalls aus den obenstehenden Erwägungen hervorgeht, die Erteilung des Entsorgungsauftrages unter den gegebenen Umständen auch kein strafbares Verhalten begründet, weshalb eine Beweiserhebung dazu auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich ist. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.
10 Der Beweisantrag Nr. 3 (3.3) (Augenschein und „Wertschätzung" der Lagerräumlichkeiten) soll nach Auffassung der Privatklägerin zur Klärung der Frage dienen, ob die von der Firma F.________(Transportunternehmen) ausgestellte Rechnung „wucherisch" ist (vgl. Eingabe vom 11.05.2018, S. 5f., Ziff. 3.3). Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, kann vorliegend offen bleiben, ob es sich um eine „wucherische" Forderung handelt, zumal der Tatbestand des Wuchers bereits aus anderen Gründen ohnehin nicht erfüllt ist. Damit erweist sich auch dieser Beweisantrag als unerheblich und ist abzuweisen. Im Zusammenhang mit den Beweisanträgen 4, 5 und 6 (3.6, 3.7, 3.9) auf Befragung der früheren Beiständin J.________ sowie der Edition von Unterlagen führt die Privatklägerin erstmals in ihrer Eingabe vom 11.05.2018 aus, dass im von der früheren Beiständin erstellten Budget 2012 für die Familie G.________ sel. und H.________ sowie in der dem Beistandsbericht von Frau J.________ beiliegenden Eröffnungsbilanz per 01.08.2012 sowie der Abschlussbilanz vom 05.09.2012 „Unstimmigkeiten" sowie „unerklärliche Differenzen bzw. Barzuflüsse zwischen Eröffnungs- und Abschlussbilanz" enthalten seien, enthalte das Budget doch „wenig nachvollziehbare Positionen" für Zahnarzt, Optiker und Krankenkassenkosten und sei in der Abschlussbilanz eine nicht nachvollziehbare Mittelsteigerung aus einem Haushaltskonto bei der BEKB ohne genauere Angabe aufgeführt. Zur näheren „Beurteilung des Ausmasses nicht direkt ersichtlichen Zahlungsverkehrs und u.U. verborgener Gelder" seien deshalb sämtliche die Beistandschaft betreffenden, im Besitz von Frau J.________ befindlichen Akten zu edieren, Frau J.________ polizeilich einzuvernehmen sowie bei verschiedenen Banken und Ausgleichskassen sämtliche dort vorhandenen Unterlagen über den die Eheleute G.________ sel. und H.________ betreffenden Zahlungsverkehr zu edieren (Eingabe vom 11.05.2018, S. 6 ff., Ziff. 3.4 - 3.9). Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die erwähnten Beweisanträge offensichtlich nicht mit den in der Strafanzeige vom 30.11.2016 enthaltenen Tatvorwürfen in Zusammenhang stehen. Vielmehr werden hier erstmals neue, jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht näher konkretisierte Vorwürfe im Zusammenhang mit der Mandatsführung der früheren (mit Kammerentscheid der KESB vom 28.05.2013 aus ihrem Amt entlassenen) Beiständin Frau J.________ erhoben, ohne dass näher dargelegt wird, durch welche Handlungen sich diese oder evtl. andere im Zusammenhang mit der Beistandschaft involvierte Personen strafbar gemacht haben könnten bzw. welche Straftatbestände erfüllt sein könnten. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es werden damit keine Tatsachen geltend gemacht, die geeignet sind, weitere Ermittlungsmassnahmen oder Beweiserhebungen zu veranlassen, da es sich damit um eine blosse Beweisausforschung (sog. „fishing expedition") ohne hinreichende Verdachtsmomente handeln würde bzw. wäre eine entsprechende Beweiserhebung unzulässig. Die Privatklägerin ist an dieser Stelle vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung der Jahresrechnung gemäss Art. 425 Abs. 2 ZGB der Prüfung und Genehmigung der KESB unterliegt und allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Beistand oder der Behörde gemäss Art, 454 ZGB nach Massgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (vgl. dazu BGer 5A_151/2014, E. 6.1). Nach dem Gesagten sind auch die Beweisanträge Nr. 4, 5 und 6 abzuweisen. Auf den Beweisantrag Nr. 7 (3.1 0) (Akteneinsicht beim Sozialdienst E.________(Ortschaft)) ist schliesslich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, zumal ein derartiger Antrag beim Sozialdienst E.________(Ortschaft) und nicht bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden müsste. 5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Die Staatsanwaltschaft verkenne wichtige Punkte. Der Sozialdienst E.________(Ortschaft) sowie gegebenenfalls weitere Amtsstellen würden der Staatsanwaltschaft wesentliche Dokumente vorenthalten. Aus diesen gehe
11 deutlich hervor, dass I.________ und seine Geschwister H.________ bereits vor mehr als zehn Jahren in ein Altersheim hätten abschieben wollen, obschon das weder von den behandelnden Ärzten noch den zuständigen Amtspersonen für notwendig erachtet worden sei. Die frühere Beiständin von H.________, J.________, habe sich geweigert, ihr gegenüber die Rechnungsführung offenzulegen. Die Rechnungsführung weise Unregelmässigkeiten im höheren fünfstelligen Bereich auf. Weiter habe für die Zustimmung zur Entsorgung oder anderweitigen Verwendung des Nachlasses jegliche Voraussetzung gefehlt, da bis heute kein dem Gesetz nach zwingender auszufertigender amtlicher Bescheid über den Abschluss des Erbschaftsinventars vorliege. Überhaupt fordere die bernische Gesetzgebung, dass der Nachlass einer verstorbenen Person in örtlicher und materieller Hinsicht bis zum amtlich bestätigten Abschluss des Erbschaftsinventars unverändert und vollständig bleibe. Es habe der Beschwerdeführerin daher nicht offen gestanden, den Nachlass anzutasten, solange der Abschluss des Erbschaftsinventars nicht amtlich bestätigt worden sei. Vielmehr hätte es die Beschuldigte 2 als Beiständin in der Hand gehabt, auf den Abschluss des Inventars hinzuwirken. Ein Recht auf Abholung des eingelagerten Mobiliars und Autos habe seitens der Beschwerdeführerin nicht bestanden. Das Inventar sei zudem nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist erstellt worden. Ferner seien auch weitere Vorschriften betreffend die Errichtung des Erbschaftsinventars durch den Notar verletzt worden. So habe er nicht unverzüglich mit der Aufnahme des Inventars begonnen und die Inventaraufnahme vom 29. Juli 2013 am letzten Wohnort der Erblasserin habe keinen Sinn ergeben, da dem Erbschaftsinventarsbericht entnommen werden könne, dass das häusliche Inventar bereits am 4. Juli 2013, wenn nicht sogar schon Ende Mai 2013, aufgelöst worden sei. Der Notar habe das in E.________(Ortschaft) vorhandene Inventar durch das nicht legitimierte Transportunternehmen F.________(Transportunternehmung) aufnehmen lassen und es nicht selber gesichtet. Selbst nach mehrmaligem Nachfragen habe sie keine Auskunft zu den Sicherungsmassnahmen des Inventars erhalten. Allein schon vom Volumen her zu urteilen sei das Inventar mit Sicherheit nicht vollzählig. Das Inventar sei sodann ohne jede Vorankündigung und Mitteilung bereits im August 2015 aufgelöst und irgendwohin verschoben worden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die angebliche Wertlosigkeit des Inventars sowie auf Kündigungsbekundungen Anfang 2016 seien unbehelflich. Wäre das Inventar effektiv wertlos gewesen, sei fraglich, weshalb es überhaupt zur Einlagerung und den horrenden Einlagerungskosten gekommen sei. Die Beistände hätten sich diesfalls vermögensschädigend verhalten. Das Inventar sei den Akten zufolge nach M.________(Land) verschoben worden, wohin die Schwester von I.________ gute Geschäfts- und Privatbeziehungen habe. Dass dem Fahrzeug letztlich aufgrund vollständiger Abschreibung kein Wert mehr zugemessen werden konnte, könne sein. Indes hätten die Beistände diesem Umstand von Gesetzes wegen vorgreifen müssen. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Ablebens der Verstorbenen voll fahr- und funktionstüchtig und sehr gepflegt gewesen. Es sei deshalb durchaus von beschaulichem Werte gewesen, was sich leicht durch Zeugeneinvernahmen bestätigen lasse. 6.
12 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Bst. e). 6.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch, unrechtmässiger Aneignung und Wucher eingestellt hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es hinsichtlich der Sachbeschädigung (Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; 311.0]) an einem schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin an den entsorgten Gegenständen fehlt und subjektiv zudem keine Hinweise auf einen Schädigungsvorsatz ersichtlich sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend den angeblich begangenen Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) sind sowohl betreffend die tatverdächtigen Personen, das angebliche Deliktsgut als auch die Tathandlung zu ungenau und pauschal, als dass sich hieraus ein hinreichender Tatverdacht auf die Begehung einer unrechtmässigen Aneignung ergeben würde. Ein Anfangsverdacht auf eine Aneignung oder Bereicherungsabsicht ist nicht erkennbar. Gleichermassen fehlt es betreffend die Sachentziehung (Art. 141 StGB) an Anhaltspunkten für einen Vorsatz bezüglich Zufügung eines erheblichen Nachteils. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt hat, hat die Beschuldigte 2 als Beiständin von H.________ vielmehr im Gegenteil alles Erdenkliche versucht, um von den gesetzlichen Erben (Beschwerdeführerin, H.________) einen unnötigen finanziellen Schaden abzuwenden. Auch der Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) ist klarerweise nicht erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich im eingelagerten Hausrat Forderungen im Sinne von Art. 141bis StGB befunden haben. Entsprechendes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet. Anhaltspunkte für eine Bereicherungsabsicht sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) fällt ausser Betracht, da keine objektiven Hinweise vorliegen, dass sich im Hausrat überhaupt Urkunden befunden haben. Auch hier kann nicht von einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie mutmasst, dass sich die Beschuldigte 2 durch die Entsorgung des Hausrats möglicherweise des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) strafbar gemacht hat. Konkrete Hinweise, dass die Beschuldigte 2 ihre Amtsgewalt missbräuchlich und zum Nachteil anderer Personen oder zu ihrem eigenen Vorteil eingesetzt hat und dies so wollte, liegen nicht vor. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargelegt hat, hat die Beschuldigte 2 vielmehr kraft ihres behördlichen Auftrags die Interessen von H.________ wahrgenommen. Schliesslich liegen auch die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von
13 Wucher (Art. 157 StGB) nicht vor. Beim Beistand I.________, welcher mit der Unternehmung F.________(Transportunternehmung) den Entsorgungsvertrag des Mobiliars abgeschlossen hat, bestand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtlich weder ein Schwächezustand noch eine Zwangslage, eine Abhängigkeit oder eine Unerfahrenheit. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Demnach fällt der Tatbestand des Wuchers von vornherein ausser Betracht und es konnte offen bleiben, ob es sich tatsächlich um wucherische Preise gehandelt hat. Die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Es kann auf die ausführliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: 3. Vorab kann grundsätzlich auf die zutreffenden in der angefochtenen Einstellungsverfügung enthaltenen Ausführungen verwiesen werden, an denen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten angeblich verkannten Umstände nichts zu ändern vermögen. Im Sinne einer Ergänzung wird nun dennoch auf die verschiedenen gerügten Punkte einzugehen sein. Dies allerdings in der gebotenen Kürze, da die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich damit begnügt, Behauptungen zum angeblich anders oder zumindest abweichend liegenden Sachverhalt aufzustellen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern dieser angeblich anders liegende Sachverhalt einen Einfluss auf die rechtlichen Ausführungen zur Strafbarkeit hätte. 4. Dass die leiblichen Nachkommen des verbeiständeten Erben H.________ allenfalls tatsächlich bereits von langer Hand geplant hatten, ihn in einem Altersheim unterzubringen, wie dies die Beilage 6 der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen suggeriert, hat nichts mit der Strafanzeige gegen ungekannte Täterschaft sowie B.________ wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten etc. zu tun. Allfälliges Deliktsgut ist und bleibt in der vorliegenden Strafsache einzig das Nachlassvermögen der am 5. September 2012 verstorbenen leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin, G.________. Die im Übrigen erst nach Eintritt des Todesfalls erfolgte Unterbringung des erbberechtigten Ehegatten der Verstorbenen in einem Altersheim hat darauf keinen Einfluss. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Was den Vorwurf an die Adresse der vormaligen Beiständin der Ehegatten H.________ und G.________ anbelangt, die Rechnungsführung sei mangelhaft gewesen, so ist auch auf diesen Vorwurf nicht einzutreten, da das vorliegende Strafverfahren auf die Aufklärung des angezeigten Sachverhalts betreffend das Nachlassvermögen ab Todeseintritt der Erblasserin beschränkt ist. Die vormalige Beiständin J.________ hat jedoch in ihrem Beistandschaftsschlussbericht mit Eröffnungs- und Abschlussbilanz richtigerweise nur die Periode vom 1. August 2012 bis zum Todestag der Erblasserin behandelt und auch keine weitergehenden Kompetenzen gehabt. Auch in diesem Punkt ergeben sich somit keinerlei Gründe für eine Weiterführung des Strafverfahrens betreffend den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2016 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. 6. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die Inventaraufnahme betreffend das per Todestag der Erblasserin bestehende Vermögen der Ehegatten G.________ und H.________ sei nie formell beendet worden. Was sie zu diesen Ausführungen bewegt, bleibt weitgehend unklar. Den beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland edierten Akten kann zweifelsfrei entnommen werden, dass der mit der Errichtung des Erbschaftsinventars betraute Notar N.________ dasselbe am 30. Dezember 2013 öffentlich beurkundet hat. Aus dem Schlussverbal geht hervor, dass den Erben resp. dem Beistand des Ehemannes der Erblasserin vom Abschluss des Erbschaftsinventars
14 durch Zustellung einer Kopie desselben Kenntnis gegeben werde. Der Abschluss des Inventars habe im Büro des Notars in E.________(Ortschaft) am 30. Dezember 2013 stattgefunden. Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18.10.2000 (nachfolgend: Inventarverordnung; BSG 214.431.1) hält explizit fest, dass der Abschluss des Verfahrens betreffend die Inventarerrichtung dadurch zustande kommt, dass die Urkundsperson dem Regierungsstatthalter z.Hd. der kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie des beurkundeten Inventars samt zugehörigen Beilagen einreicht. Die entsprechende Einreichung erfolgte beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland dem Eingangsstempel zufolge am 21. Januar 2014. Aus den von der Beschwerdeführerin selbst seinerzeit beim Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen der Erbteilungsklage eingereichten Beilagen ist ersichtlich, dass sie vom Notar mit Schreiben vom 16. Januar 2014 über den Abschluss des Erbschaftsinventars informiert worden war (vgl. pag. 130 der beigezogenen Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland). Dass die Beschwerdeführerin dann offenbar der von ihr vorliegend eingereichten Beilage 10 nach zu urteilen nochmals beim beurkundenden Notar vorstellig zu werden beabsichtigte (es handelt sich bei fraglichem Schreiben jedoch um einen blossen Entwurf), was gewisse Fragen der Erbteilung anbelangt, hat mit dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Errichtung des Erbschaftsinventars per 21. Januar 2014 nichts weiter zu tun. Demnach ist entgegen der Beschwerdeführerin jedoch auch erstellt, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Auflösung des eingelagerten Mobiliars inkl. Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich gegeben waren und dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl entgegenhalten lassen muss, dass es ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben ist, dass sie die Zustimmung zur Liquidation mündlich via ihren damaligen Rechtsvertreter zwar ausrichten liess, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung jedoch in der Folge nie unterzeichnete und auch nicht konstruktiv auf die dringlichen Bitten der Ersatzbeiständin des Miterben H.________ reagierte, sie möge doch jene Gegenstände, die sie behalten möchte, abholen lassen. 7. Was die Beschwerdeführerin zu den mehrfachen Vorwürfen gegenüber dem mit der Inventaraufnahme befassten Notar N.________ veranlasst, bleibt ebenfalls unklar: Zwar trifft es zu, dass ein Steuer- oder Erbschaftsinventar gemäss Art. 7 Abs. 1 Inventarverordnung binnen sechs Monaten seit der Rogation durch die Urkundsperson abzuschliessen ist. Allerdings handelt es sich hierbei bloss um eine Ordnungsfrist. Dem Schreiben des Notars vom 16. Januar 2014 betreffend die Bekanntgabe des Abschlusses des Steuerinventars (vgl. pag. 130 der beigezogenen Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland) ist jedoch explizit zu entnehmen, dass seitens des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland eine Fristverlängerung verfügt worden war. Ebenfalls sieht Art. 21 Abs. 4 Inventarverordnung vor, dass das Inventar in der Wohnung des Verstorbenen sowie überall da, wo die Vermögensgegenstände an Ort und Stelle ermittelt werden können, aufzunehmen ist. Der Urschrift Nr. 1877 von Notar N.________ kann jedoch entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts anderes entnommen werden, als dass er sich daran gehalten hätte. So hat er beim bereits vor Auflösung der ehelichen Wohnung in E.________(Ortschaft) ins Altersheim in Bern gezogenen Miterben H.________ am 4. Juli 2013 einen persönlichen Augenschein vorgenommen, um die im Rahmen des Umzuges dorthin verbrachten Mobilien zu erfassen (vgl. Ziff. II./A./1./b). Weiter hat er das Inventar betreffend die in der ehelichen Wohnung verbliebenen Güter am 29. Juli 2013 aufgenommen. Die aufgrund der Inventaraufnahme bereits herausgeschobene Wohnungsräumung erfolgte erst im Anschluss an diesen Termin (vgl. Ziff. I./A./6.). Ebenfalls aktenwidrig ist demnach die Behauptung, der Notar habe die vorhandenen Mobilien einfach durch das Räumungsunternehmen aufnehmen lassen und selber nicht gesichtet. Der Notar hat einzig darauf verzichtet, sämtliches sich zum Zeitpunkt der Inventaraufnahme noch in der ehelichen
15 Wohnung in E.________(Ortschaft) befindliche Mobiliar einzeln aufzulisten, wie er es für jene Gegenstände getan hatte, die bereits vor Inventaraufnahme ins Altersheim zu H.________ verbracht worden waren. Dass er diesbezüglich auf die Inventarliste verwiesen hat, welche das Räumungsunternehmen F.________(Transportunternehmen) anlässlich der nach der Inventaraufnahme erfolgten Wohnungsräumung erstellt hat, ist legitim. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die aktenwidrigen Behauptungen der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der vorliegenden Strafsache selbst dann nichts zu ändern vermöchten, wenn sie den Tatsachen entsprächen: Soweit die von der Urkundsperson angeblich begangenen Verfehlungen überhaupt strafrechtlich relevant wären und nicht bloss durch das Notariatsinspektorat in disziplinarischer Hinsicht zu prüfen wären, könnte ihnen nicht im vorliegenden Strafverfahren nachgegangen werden, da sich dieses auf einen anderen, klar umgrenzten Sachverhalt bezieht. 8. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend angeblich nicht erhaltene Auskünfte zu den Sicherungsmassnahmen und dem angeblich nur schon vom Volumen her klar unvollständigen Inventar sind selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, deutlich zu wenig substantiiert, als dass darauf näher einzugehen wäre. 9. Was die angeblich bereits im August 2015 und nicht erst per Anfang März 2016 erfolgte Lagerräumung anbelangt, so scheint es auch in diesem Punkt bei einer blossen Behauptung der Beschwerdeführerin zu bleiben, die ihren Niederschlag in den Akten soweit ersichtlich nirgends findet. Fraglich ist allerdings, inwieweit dieser Umstand an der Ausgangslage überhaupt noch etwas zu ändern vermöchte, nachdem die Beschwerdeführerin auch bereits vor dem August 2015 mehrfach dazu aufgefordert worden war, jene Gegenstände, die sie für sich beanspruchen möchte, entgegenzunehmen. Diesbezüglich kann auch auf die edierten Unterlagen des Sozialdienstes E.________(Ortschaft) sowie auf das Schreiben der Beschwerdeführerin an ihren damaligen Rechtsvertreter vom 7. April 2015 (Beilage Nr. 12 zur Beschwerde) verwiesen werden. Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit das Verhalten der Beschuldigten strafbar gewesen sein sollte, nachdem das Inventarverfahren bereits Anfang 2014 endgültig abgeschlossen worden war und es die Beschwerdeführerin trotzdem unterliess, ihre Ansprüche auf Teile des Mobiliars anzumelden oder aber eine entsprechende Verzichtserklärung zu unterzeichnen. Genau dieser Umstand war es ja letztlich, der zur Erbteilungsklage zwecks Klärung der Verhältnisse führte, welche nicht etwa die Beschwerdeführerin einreichte, sondern die Beistandschaft des H.________. 10. Dass das Mobiliar, der Hausrat und das Auto sodann effektiv noch einen pekuniären Wert gehabt hätten, belegt die Beschwerdeführerin ebenfalls auf keine Weise. Dem Journal des Sozialdienstes E.________(Ortschaft) wie auch der Korrespondenz ist mehrfach zu entnehmen, dass das Mobiliar stark nach Rauch rieche und keinen Wert mehr aufweise. Das Fahrzeug weise ebenfalls keinen Wert mehr auf. Selbst wenn dieses Auto tatsächlich noch fahrtüchtig gewesen sein sollte, so geht aus den Akten hervor, dass es sich bereits zum Todeszeitpunkt der Erblasserin um ein altes und in steuerlicher Hinsicht vollständig abgeschriebenes Fahrzeug handelte (vgl. auch Beilage Nr. 8 zur Beschwerde). Es ist somit effektiv nicht mehr von einem nennenswerten Verkehrswert dieses Fahrzeuges im Entsorgungszeitpunkt auszugehen. Zudem mutet es zumindest etwas befremdlich an, wenn die Beschwerdeführerin vorab behauptet, die fraglichen Mobilien hätten sehr wohl noch einen effektiven Verkehrswert aufgewiesen, anschliessend dann jedoch sogleich nachschiebt, für den Fall, dass dem nicht so gewesen sei, habe es die Beistandschaft zu verantworten, dass es zu unnötigen jahrelangen Einlagerungskosten gekommen sei. Ganz besonders dann, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Beistände eben gerade sehr darum bemüht waren, die anfallenden Einlagerungskosten durch Auflösung der Mobilien so rasch als möglich zu vermeiden, was letztlich
16 mehrfach an der aktenkundigen fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin scheiterte, bei der sich die Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens stellt. 11. Aufgrund der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge näher einzugehen, da die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO offensichtlich erfüllt sind. Überdies setzt sich die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise mit der die Abweisung der Beweisanträge betreffenden Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinander und legt insbesondere nicht dar, ob und inwiefern diese beanstandet wird. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind umfassend und korrekt. Diesen bleibt nichts beizufügen. Auch mit der Replik vermag die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit konkreten Anhaltspunkten aufzuzeigen, dass sich die angezeigten Beschuldigten strafrechtlich verantwortlich gemacht haben. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die Ausführungen in der Beschwerde zu wiederholen. Hierzu wurde von der Generalstaatsanwaltschaft einlässlich Stellung genommen. Soweit die Beschwerdeführerin erneut Vorwürfe gegenüber der früheren Beiständin der Ehegatten H.________ und G.________ sel., J.________, betreffend das Budget 2012 erhebt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren auf die Aufklärung des angezeigten Sachverhalts betreffend das Nachlassvermögen ab Todeseintritt der Erblasserin (5. September 2012) und beschränkt ist und nicht die Zeit davor betrifft. Art. 567 Abs. 1 und 568 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), auf welche die Beschwerdeführerin verweist, betreffen die Befristung zur Ausschlagung und nicht die Frage, wann die Inventaraufnahme formell beendet ist. Hierfür ist Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1) massgebend (vgl. dazu Ziff. 6 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Was die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den mit der Inventaraufnahme befassten Notar N.________ anbelangt, hat die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des Inventars (Inventarabschluss innert sechs Monaten) eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, welche verlängert werden kann. Dies ist vorliegend erfolgt. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Regierungsstaathalteramt sei vom Notar nicht über die Wohnungsräumung informiert worden und das Amt hätte anders entschieden, wenn es dies gewusst hätte, handelt es sich um eine blosse unbelegte Behauptung. Das Räumungsunternehmen F.________(Transportunternehmung), welches gemäss Homepage Umzüge, diverse Transporte, Räumungen, Entsorgungen und Einlagerungen erbringt (vgl. https://.________), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich als hinreichend kompetent erachtet werden, eine Inventarliste zu erstellen. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, aufgrund der Formulierung auf S. 5 des Erbschaftsinventars sei unweigerlich zu schliessen, dass sich der verbleibende Rest des Mobiliars am Tag der Inventarisierung (29. Juli 2013) nicht mehr an der R.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) befunden habe, weshalb nach wie vor offen sei, was der Notar bei der am 29. Juli 2013 vorgenommenen Inventaraufnahme in E.________(Ortschaft) überhaupt gemacht habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Inventar erst am 30. Dezember 2013 fertig gestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnungsräumung offenbar bereits erfolgt, wes-
17 halb der Notar den dannzumaligen Standort des Mobiliars (Lageradresse O.________(Strasse), E.________(Ortschaft)) festhielt. Aus Ziff. I/A/6. des Erbschaftsinventars ergibt sich klar, dass die Wohnungsräumung erst im Anschluss an die Inventaraufnahme erfolgte. Die Beschwerdeführerin bringt weiter hervor, bei der Augenscheinnahme des Inventars ein Jahr zuvor durch Rechtsanwalt K.________, Dr. P.________ und sie habe sich ein anderes Bild ohne sonderliche Geruchsbelästigungen ergeben. Sie verlangt, dass ein «Augenscheinurteil» durch Rechtsanwalt K.________ und Dr. P.________ einzuholen sei. Dies erscheint vorliegend nicht notwendig, da Rechtsanwalt K.________ nach der Besichtigung des Mobiliars selbst mitgeteilt hat, dass seiner Meinung nach das gesamte Inventar entsorgt werden könne und er auch trotz mehrmaligem Hinweis der Beschuldigten 2, dass das Mobiliar keinen Wert mehr habe und aufgrund der unverhältnismässig hohen Lagerungskosten zu entsorgen sei, nicht insistiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik sinngemäss beantragt, es seien die Akten der Gemeinde E.________(Ortschaft) und des Sozialdienstes E.________(Ortschaft) einzuholen, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Einwohnergemeinde E.________(Ortschaft), Sozialabteilung, die Unterlagen betreffend die Vertretung von H.________ im Nachlassverfahren dessen verstorbener Ehefrau sowie aller weiteren im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren vorliegenden Akten bereits ediert worden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen unvollständig sein sollen. Der Beschwerdeführerin wurde am 21. März 2016 das Einsichtsrecht in die Strafakten gewährt. Der allfällige sinngemässe Beweisantrag um Edition von Unterlagen bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der Publica, der Raiffeisenbank sowie der Berner Kantonalbank betreffend G.________ sel. und H.________ ist abzuweisen. Dieser betrifft angebliche Anschuldigungen gegenüber der früheren Beiständin J.________, welcher nicht Verfahrensgegenstand bildet. Im Übrigen wird auf S. 11 der Einstellungsverfügung verwiesen (Verbot von sog. «fishing expedition» bei fehlenden hinreichenden Verdachtsmomenten). Am 30. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss erneut die Edition der Unterlagen von G.________ sel. bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse. Soweit sie sich daraus Hinweise auf die Identität ihres leiblichen Vaters erhofft, ist hierfür Verständnis aufzubringen. Allerdings fällt die Aktenedition nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden. Soweit sich die Beschwerdeführerin Rückschlüsse auf nicht erfasste bzw. evtl. veruntreute Vermögensdispositionen erhofft, fehlt es an hinreichenden Verdachtsmomenten. Der Beweisantrag ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat nebst ihrem Beweisantrag vom 30. Oktober 2018 seit ihrem Antrag um Gewährung einer mindestens dreiwöchigen Nachreichfrist für weitere Unterlagen mit Replik vom 6. Oktober 2018 keine weiteren Unterlagen eingereicht. Es ist auch nicht erkennbar, welche weiteren sachdienlichen Unterlagen die Beschwerdeführerin einreichen könnte. Der Antrag um Gewährung einer Nachfrist ist daher abzuweisen. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt resp. kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-2 zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1
18 Bst. a und b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 ist mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten) Bern, 16. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.