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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.03.2018 BK 2018 27

21 mars 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·624 mots·~3 min·2

Résumé

Ablehnung Beweisanträge | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 27 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki , Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 C.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 D.________ AG Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3 Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Sachbeschädigung etc.

2 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 4. Januar 2018 (EO 16 8704)

3 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Rassendiskriminierung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, zum Nachteil des Strafund Zivilklägers 1 sowie der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3. Am 4. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Privatklägerschaft, die getätigten Anrufe beim Notruf 117 seien vom Kriminaltechnischen Dienst auszuwerten, ab. Dagegen erhoben der Straf- und Zivilkläger 1 sowie die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2018 Beschwerde und beantragten, der aufgenommene Notruf 117 vom Tattag sei beizuziehen und auszuwerten. Durch die widerrechtliche Abweisung des Beweisantrags entstünden ihnen erhebliche Rechtsnachteile, da in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angedroht werde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein solcher Rechtsnachteil ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Beweisverlust droht, z.B. bei einem Zeugen, der schwer erkrankt ist oder vor der Abreise nach Übersee steht (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 394 StPO). Ein drohender Beweisverlust kann – wie die Beschwerdekammer bereits mehrfach erkannt hat (vgl. u.a. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern 15 36 vom 22. Mai 2015, BK 15 295 vom 21. September 2015 und BK 15 296 vom 5. Oktober 2015) – nicht darin liegen, dass das Verfahren möglicherweise eingestellt wird. Den Beschwerdeführern steht es offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen. Zudem wurden die Telefonaufzeichnungen gemäss Anzeigerapport vom 19. Juli 2016 bei der Regionalen Einsatzzentrale angefordert und sichergestellt. Sie befinden sich als CD (Beilage 4) bei den Akten. Ein Beweisverlust droht damit ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf-und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - der Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3, v.d. E.________ - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 21. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.