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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.05.2018 BK 2018 214

28 mai 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,996 mots·~10 min·2

Résumé

Nichtbeachtung einer Eingabe | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 214 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft / C.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtbeachtung einer Eingabe Strafverfahren wegen Betreten einer Wohnung, Abtasten und Androhen von Schlägen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Mai 2018 (BM 18 13862)

2 Erwägungen: 1. Am 3. April 2018 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein als «Anzeige wegen Hausfriedensbruch, Vorspiegelung falscher Tatsachen, sexuellem Übergriff, Verletzung der Dienstpflicht, Verantwortung für Androhung von Gewalt und üble Nachrede, gegen den dafür verantwortlichen Fallbearbeiter der Bewährungs- und Vollzugsdienste C.________» betiteltes Schreiben ein. Am 2. Mai 2018 antwortete die Staatsanwaltschaft darauf wie folgt: […] Mir liegt Ihre Anzeige vom 03.04.18 gegen einen C.________ und seinen Begleiter vor. Da Ihre Anzeige einerseits ungebührliche Passagen aufweist und andererseits daraus nicht ersichtlich ist, wer genau von welcher Behörde Ihnen was für eine Rechnung zustellen wollte und welches Urteil aufgrund der Aussagen von C.________ inhaltlich falsch sein soll, ersuche ich Sie mit Blick auf Art. 110 Abs. 4 StPO höflich um entsprechende Überarbeitung ihrer Anzeige bis spätestens am 14.04.2018, ansonsten sie unbeachtet bleibt. […]. Am 4. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein als «Gekürzte und für Staatsanwalt A.________ vereinfacht sowie leichter verständlich ausgedrückte Anzeige wegen Hausfriedensbruch, Vorspiegelung falscher Tatsachen, sexuellem Übergriff, Verletzung der Dienstpflicht, Verantwortung für Androhung von Gewalt und üble Nachrede, gegen den dafür verantwortlichen Fallbearbeiter der Bewährungs- und Vollzugsdienste C.________. BM ________» betiteltes Schreiben ein. Am 8. Mai 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Eingaben vom 3. April 2018 und 4. Mai 2018 nach Massgabe von Art. 110 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) nicht beachtet würden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 (Eingabe Beschwerdekammer: 22. Mai 2018) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 StPO). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: […] Die Eingabe von B.________ vom 03.04.2018 wurde am 02.05.2018 an den Verfasser zur Verbesserung zurückgewiesen, weil diese in einer ungebührlichen Art und Weise verfasst ist. So verunglimpft der Verfasser darin insbesondere die Personen, welche er offensichtlich zur Anzeige bringen will, ohne im Übrigen die für eine Anhandnahme notwendigen Angaben zu den behaupteten Sachverhalten zu machen. Mit der Eingabe vom 04.05.2018 werden diese Angaben denn auch nicht gewinn-

3 bringend ergänzt, sondern das Verspotten auf den Unterzeichnenden [Staatsanwalt A.________] ausgedehnt. […]. 4. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer wortreiche Ausführungen. Sie beginnt wie folgt: Liebes Obergericht, kürzlich habe ich in einem Brief an den Sozialdienst von D.________ folgendes geschrieben: Als Beispiel dies deutlicher zu demonstrieren, bezeichne ich hier in aller Öffentlichkeit alle Polizisten, Staatsanwälte und Richter die mir in den letzten viereinhalb Jahren begegnet sind, intellektuell als Dumpfbacken plus Vollidioten, fachlich als vollständige Nieten und Looser, physisch als steife ungelenke, für die heisse Schlacht am kalten Buffet, denkbar ungeeignete Zinnsoldaten, emotional als dünnhäutige, arrogante Mimosen und moralisch als korrupte Arschlöcherlecker etc.! Warum ich dieser Ansicht bin und sie überall öffentlich bekannt gebe, kann ich anhand der hier zu behandelnden und von Staatsanwalt A.________ verfassten Verfügung, deren Niveau wirklich unter jeder Sau ist, fundiert erklären. Zum Streitgegenstand äussert sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermassen: Meine erste Anzeige wurde vom falschen Moralisten A.________ abgelehnt, weil sie unverständlich und ungebührlich gewesen sei. Obwohl ihm der Inhalt unverständlich war, konnte er gleichzeitig das für ihn intellektuell nicht zu Verstehende als ungebührlich taxieren. Dass er die von ihm ins Spiel gebrachte Ungebührlichkeit nicht präziser und akzentuierter benennen konnte, ist logischerweise mit dem nicht Verstehen des Textes, verständlich zu erklären. In seiner Verfügung beklagt sich unser dünnhäutiger und persönlich betroffener Staatsanwalt über die ihm von mir persönlich schriftlich abgegebenen Feedbacks und bezeichnet diese als Verspotten. Dass er damit offenlegt, sich leicht durch mich fremdbestimmen zu lassen, ist für seine Funktion als unvoreingenommener Richter alles andere als eine gute Reklame! […] Da ihre Anzeige einerseits ungebührliche Passagen aufweist... Laut Duden gibt es 283 Vorschläge, heisst passende Synonyme für das Wort ungebührlich und entsprechend kann ich mir die Bedeutung von ungebührlich selber aussuchen! So kann ich jetzt behaupten, dass es gebührlich von dir ist, auf das Vorhandensein ungebührlicher Passagen hinzuweisen aber ungebührlich sie in meinem Text nicht spezifischer benennen zu wollen. […] wer genau von welcher Behörde ihnen was für eine Rechnung zustellen wollte. Die von dir schlecht motiviert ins Spiel gebrachte Frage nach Hintergrund und vermeintlichen Hintermänner einer Rechnung kann logischerweise getrost vernachlässigt werden. Diese hat nur als Anlass gedient, um den zwei Polizisten ihren Besuch bei mir zu ermöglichen. Bei den danach entstandenen Schäden via Fehlverhalten der zwei Beamten, dreht es sich mehr um fehlende Kinderstube, als um die Bezahlung einer für den Fall belanglosen Rechnung. [U]nd welches Urteil aufgrund der Aussagen von C.________ inhaltlich falsch sein soll? Alle falschen Urteile und Aussagen von C.________ sind im Inhalt der Anklageschrift mit konzentriertem Lesen ersichtlich! […] Die unbegründete Verweigerung von Staatsanwalt A.________ sich mit diesem Fall zu befassen, wird ein ungebührliches Nachspiel, in Form einer, von mir in Bälde gebührlich eingereichten, Klage haben! Der Empfängerin oder dem Empfänger dieses Schreibens, habe ich mit Sicherheit keine Gelegenheit geboten, meine Einsprache wegen Ungebührlichkeit nicht zu respektieren und gleichzeitig habe ich ihm die Gründe für mein zu Beginn des Briefes erwähntes Urteil über unsere Schweizer Justiz aufgezeigt. […] 5. 5.1 Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist

4 darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt (Art. 110 Abs. 4 StPO). Folgende Anwendungsfälle werden in Art. 110 Abs. 4 explizit erwähnt: – Unleserlichkeit: Darunter ist insb. die in der Eingabe benutzte Schrift zu verstehen. Bei elektronischen Eingaben dürfte Unleserlichkeit v.a. dann vorkommen, wenn die Eingabe in einem falschen Format oder im Fall von Bilddateien mit ungenügender Auflösung übermittelt wird. – Unverständlichkeit: Dieses Kriterium bezieht sich in erster Linie auf die Ausdrucksweise und dürfte v.a. bei wirren und widersprüchlichen Eingaben geben sein. Die Abgrenzung zur ungenügenden Begründung gestaltet sich schwierig. Falls sich aus dem Gesamtzusammenhang ermitteln lässt, was die Partei aussagen wollte, bedarf es keiner Nachfrist. – Ungebührlichkeit: Ungebührlich ist eine Eingabe, die gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Die Ungebührlichkeit kann entweder in der Ausdrucksweise oder im verwendeten Material begründet sein. Vor allem bei sachlicher Kritik ist im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit Ungebührlichkeit nur sehr restriktiv anzunehmen und es ist bis zu einem gewissen Grad auch übertriebene Kritik hinzunehmen. Bei Störung des Geschäftsgangs oder Verletzung des Anstands kann die Verfahrensleitung alternativ oder kumulativ zu Art. 110 Abs. 4 eine Ordnungsbusse gestützt auf Art. 64 aussprechen. […] (HAFNER/FISCHER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 110 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 3. April 2018 zwar überarbeitet. Dies jedoch nicht in einer Weise, dass sie anschliessend als gebührlich und verständlich zu beurteilen wäre. Vielmehr dehnte er seine ungebührlichen Aussagen in spöttischer Art auf den zuständigen Staatsanwalt aus, indem er ihn im Wesentlichen als unfähig darstellt («dir unglücklicherweise der eine oder andere Fauxpas unterlaufen»; «Alle falschen Urteile und Aussagen von C.________ sind im Inhalt der Anklageschrift mit konzentriertem Lesen ersichtlich!»). Des Weiteren hat er seine ungebührlichen Aussagen aus dem Schreiben vom 3. April 2018 mit anderen Worten wiederholt und bekräftigt («Herumgegrabsche am ganzen Leibe» als sexueller Übergriff, Bezeichnungen als Volldepp, als Dussel, als aggressiver Spronzel). Damit erweist sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als eindeutig unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat die beiden beschwerdeführerischen Eingaben zu Recht nicht beachtet. 5.3 Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch deshalb unbegründet, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers unverständlich in dem Sinne sind, als nicht sachdienlich erkennbar ist, wer konkret mit welchen Handlungen eine strafrechtlich relevante Tat begangen haben soll. In der Eingabe vom 2. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Sachverhalt wie folgt: Zweimal kam unser unbedarfter Polizist C.________ zu mir nach Hause, um sich eine fällige Rechnung von mir bezahlen zu lassen oder bei Nichtbezahlung mich in das Gefängnis zu bringen. Da er beide Male nicht den Hauch einer Erlaubnis besass, mein Domizil aus eigenem Antrieb heraus zu betreten, dies aber unanständiger Weise gesetzeswidrig trotzdem gemacht hat, erfüllt dies den Tatbestand eines doppelten Hausfriedensbruches. Auf meinen klug durchdachten Vorwurf, dass er nicht einfach meine Wohnung betreten dürfe, behauptete der Rüpel, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, dies zu dürfen. Nachdem er in meine Bleibe gestürmt war, packte mich dieser aggressive Spronzel unsanft und grabschte am ganzen Leibe an mir herum. Für mich, den ihn in Körper plus

5 Schuhgrösse übertrumpfenden Strahlemann, ein klarer völlig nicht zu rechtfertigender plumper sexueller Übergriff. Dass Dussel C.________ bei beiden Besuchen, einen auf meinem Tisch sich befindlichen Sack mit 30 Gramm Hanfblühten erkannt, benannt, aber nicht verbannt oder konfisziert hat, ist darauf zurückzuführen dass der Minzling und Schlaumeier sich darüber im Bewussten war, sich widerrechtlich in meiner Klause aufzuhalten. Beides erfüllt den Tatbestand der Verletzung der Dienstpflicht. Beim Durchsuchen auf dem, mir über alle Massen unsympathischen Polizeikommando, bedrohte mich der renitente Partner von C.________ mit einer veritablen durch ihn persönlich überreichten Ohrfeige und bestätigte als Volldepp auf meine Anfrage naiverweise, diese klare Androhung von Gewalt ohne mit der Wimper zu zucken. Zuletzt noch die bei C.________ Anklage gegen mich vorgebrachte nachweisbare Lüge, sprich nicht nachweisbare Behauptung (üble Nachrede), dass ich unter Drogeneinfluss gestanden hätte. Aufgrund dieser eindeutigen WC Ente von C.________, wurde ich am Ende per Ente als worst case völlig zu Unrecht gerichtlich belangt. Aus diesen den prozessualen Anstand augenfällig verletzenden Darlegungen ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber den respektive die involvierten Polizeibeamten ein Tatverdacht begründet werden könnte (vgl. dazu auch Art. 14 StGB). Mit derartigen («verbesserten») oberflächlichen Sachverhaltsbehauptungen konnte die Staatsanwaltschaft die für eine Anhandnahme eines Strafverfahrens notwendigen Angaben nicht erfassen. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdekammer vorbehält, inskünftig Eingaben wie diejenige vom 17. Mai 2018 ebenfalls zurückzuweisen. Es geht nicht an, kantonale Beamte in schriftlichen Eingaben generell und ohne ersichtlichen Grund zu verunglimpfen. Mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäusserung lassen sich solche Äusserungen nicht rechtfertigen. Aufmerksam gemacht sei der Beschwerdeführer ferner auf Art. 64 Abs. 1 StPO (Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 176 vom 16. Mai 2018). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt A.________ (mit den Akten) Bern, 28. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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