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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.09.2018 BK 2018 208

14 septembre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,903 mots·~10 min·1

Résumé

Kostendeckungsbeschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 208 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin 1 D.________ Straf- und Zivilkläger 2 E.________ Straf- und Zivilkläger 3 alle v.d. Rechtsanwalt F.________ Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung, Störung des Totenfriedens Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. April 2018 (O 18 2193)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens. Am 30. April 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin sämtliche Auszahlungen / Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzahlungen des bei der H.________(Bank) geführten Vorsorgeplans, lautend auf den Beschuldigten (Ziffer 1). Weiter wies sie daraufhin, dass Widerhandlungen den Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllten (Ziffer 2). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 14. Mai 2018 Beschwerde ein, mit dem Antrag, die Ziffern 1 und 2 aufzuheben. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beantragten in ihren Stellungnahme vom 13. bzw. 14. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. Juli 2018 an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Vorsorgeplanes unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen «der beschuldigten Person» spricht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 268 StPO; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 116; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.3 f.). 4. 4.1 Voraussetzung der Kostendeckungsbeschlagnahme ist, dass die beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird (vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Partnerin getötet und anschliessend am 15. Februar 2018 deren Haus in Brand gesetzt zu haben. Wie bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch bzw. Verlän-

3 gerung der Untersuchungshaft bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Delikts sowie seine Täterschaft. In ihrem Beschluss BK 18 260 vom 9. Juli 2018, E. 5 (Überprüfung Untersuchungshaft) begründete die Beschwerdekammer ausführlich, weshalb vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist. In der Replik setzte sich der Beschwerdeführer umfassend mit diesem Entscheid auseinander und kam zum Schluss, dass die Ermittlungsergebnisse keinen Tatverdacht begründeten und es damit an der Wahrscheinlichkeit der Kostentragungspflicht fehle. Dabei bediente sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen derjenigen Argumente wie in seiner Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Haftverlängerung durch die Beschwerdekammer. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde am 22. August 2018 ab. Es kam zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht gestützt auf die Gesamtheit der erwähnten Umstände von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung, der Brandstiftung und der Störung des Totenfriedens ausgehe. Entscheidend sei, dass zahlreiche belastende Indizien vorlägen, die, wenn auch nicht einzeln, so doch in ihrer Summe ausreichend erschienen, einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Nebst den Ereignissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brandstelle sowie den Ereignissen während den Tagen vor dem Brand falle insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). Darauf kann verwiesen werden. Mit Blick auf das bereits rechtskräftig beurteilte Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist auch von der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und damit einhergehend einer Kostenpflicht des Beschwerdeführers auszugehen, zumal seit diesem Entscheid keine neuen Ermittlungsergebnisse bekannt geworden sind, die den Beschwerdeführer entlasten würden. 5. 5.1 Eine Deckungsbeschlagnahme - insbesondere für Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen - setzt nach der Praxis des Bundesgerichtes konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (Urteil des Bundesgerichtes 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Wie sich dem bereits zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 260 entnehmen lässt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach der mutmasslichen Tat als Fluchtversuch zu werten. Auch das Bundesgericht sah dies so. Es führte aus, dass die Gefahr eines Untertauchens angesichts der drohenden Strafe und des Verhaltens des Beschwerdeführers in jenem Zeitraum hinreichend hoch erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 22. August 2018 E. 5.2). Der Beschwerdeführer befindet sich daher immer noch wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Damit besteht hinreichender Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer könne das Geld auf dem gesperrten Konto für eine allfällige Flucht bzw. für den Aufbau einer neuen Existenz beiseite schaffen bzw. beiseite schaffen lassen. Der Beschwerdeführer setzte sich nach der mutmasslichen Tat zwar nicht ins Ausland ab, um Vermögenswerte zu verstecken. Das ändert aber nichts daran, dass er damit seine Bereitschaft, sich dem Strafverfahren und damit auch seiner

4 Zahlungspflicht zu entziehen, unter Beweis gestellt hat. Er gilt als Tatverdächtiger in der Untersuchung des Todesfalles seiner Freundin. Die Situation ist nach wie vor sehr belastend. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund sprechen auch die persönlichen Umstände (berufliche und soziale Verankerung in I.________[Ort]) nicht gegen die Schlussfolgerung, er werde sich seiner Verantwortung entziehen, zumal auch seine Tätigkeit im Unternehmen bereits seit längerer Zeit in den Hintergrund getreten war (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 260 vom 9. Juli 2018, E. 6.3). 6. 6.1 Die Deckungsbeschlagnahme muss sodann verhältnismässig erscheinen und die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2-3 StPO erfüllen. Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahmung geprüft werden kann, hat die zuständige Strafbehörde die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (Urteile des Bundesgerichtes 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 sowie 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Es gilt zu berücksichtigen, dass sich die anfallenden Prozesskosten vor Abschluss des Verfahrens noch nicht genau bestimmen lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, die einzelnen Rechnungsposten zu kennen. Das Übermassverbot ist dann verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Verfahrenskosten von einem Betrag «weit über CHF 100‘000.00» ausgehe, unterlasse sie es, überhaupt eine Gesamthöhe zu veranschlagen. Damit könne durch ihn nicht nachvollzogen werden, ob das Übermassverbot verletzt worden sei. Mit Blick auf das Verfahrenskostendekret liege der Spielraum für die Gebühren der Staatsanwaltschaft und des Gerichts im Bereich zwischen 551 und 58‘000.00 Taxpunkten. Hinzu kämen Auslagen. Da ein Taxpunkt gemäss Art. 4 Abs. 2 VKD BE einem Franken entspreche, beliefen sich die Gebühren auf maximal CHF 58‘000.00. Da die Staatsanwaltschaft den Betrag «weit über CHF 100‘000.00» geschätzt habe, müsste der Betrag für die Auslagen weit über CHF 42‘000.00 liegen. 6.3 Gemäss Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Auslagen sind namentlich: Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (vgl. auch Art. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Gebühren werden in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Aufwand erhoben (Art. 2 Abs. 2 VKD). 6.4 Die bisher angefallenen Kosten für Auslagen bewegen sich bereits im Rahmen von CHF 30‘000.00 (vgl. Verfahrensakten O 18 2193, Band VI, Faszikel 17). Weiter sind auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Teil der Verfahrenskos-

5 ten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) und müssen miteinbezogen werden. Je nach Verfahrensausgang und weiteren Umständen müssen diese entweder von der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft getragen werden. Bei Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gehen auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu ihren Lasten, wenn die beschuldigte Person sich im günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 3 zu Art. 138 StPO). Mit Blick darauf erscheinen – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - Auslagen von CHF 42‘000.00 nicht unrealistisch. Die bisher angefallenen Gebühren zur Deckung des Aufwandes kommen separat dazu, was der Beschwerdeführer in seiner Replik aber nicht zu berücksichtigen scheint. Es handelt sich um einen aufwendigen Indizienprozess im Rahmen eines Kapitalverbrechens, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, dass die Höchstzahl der Taxpunkte ausgeschöpft bzw. die Gebühr mehr als der Höchstansatz beträgt (vgl. Art. 6 Abs. 1 VKD). 6.5 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die vorläufige Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die veranschlagten Verfahrenskosten in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass allfällige Prozessentschädigungen der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege tiefer ausfallen, lässt die Annahme von Verfahrenskosten in der Höhe von mindestens CHF 100‘000.00 als nicht zu hoch erscheinen. Beschlagnahmt sind insgesamt Vermögenswerte des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 100‘785.10. Auch wenn die Formulierung «weit über CHF 100‘000.00» noch Raum gegen oben lässt, liegt eine ungefähre Veranschlagung der voraussichtlichen Gesamtkosten vor. Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Übermassverbots vorliegt, ist möglich. Aus der Gegenüberstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte und der veranschlagten Kosten ergibt sich kein Missverhältnis. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht auch nicht, dass die Beschlagnahme vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 StPO unverhältnismässig sei. Da die Beschlagnahme erst auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen verfügt wurde, steht auch Art. 268 Abs. 3 der Beschlagnahme nicht entgegen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - den Straf- und Zivilklägern 1-3, v.d. Rechtsanwalt F.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ Bern, 14. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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