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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.06.2018 BK 2018 196

26 juin 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·755 mots·~4 min·2

Résumé

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 196 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2018 (KZM 18 642)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs. Er befindet sich seit dem 24. Januar 2018 in Haft. Am 27. April 2018 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft bis am 23. Mai 2018. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 Beschwerde. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie teilte mit, dass sie am 23. Mai 2018 Anklage beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht erheben und beim Zwangsmassnahmengericht gleichentags Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft stellen werde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft nur bis am 23. Mai 2018 verlängert worden und dass dieses Datum seit 5 Tagen überschritten sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert 5 Tagen eine Stellungnahme zum Ausgang des Verfahrens, insbesondere zum Kosten- und Entschädigungspunkt, einzureichen. Am 31. Mai 2018 reichte die Staatsanwaltschaft den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Mai 2018 ein. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Sicherheitshaft befristet bis am 30. Juni 2018 an; die Hauptverhandlung vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht wurde auf den 27./28. Juni 2018 festgesetzt. Am 1. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zum Ausgang des Verfahrens Stellung. Am 13. Juni 2018 sistierte die Verfahrensleitung das Verfahren, nachdem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 auch gegen die Anordnung von Sicherheitshaft Beschwerde eingereicht hatte (Verfahren BK 18 243). Am 25. Juni 2018 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft ab. Folglich ist im vorliegenden Verfahren die Sistierung aufzuheben und das Verfahren abzuschliessen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Haft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 2 im vorliegenden Fall tatsächlich noch ein aktuelles und praktisches Interesse besteht oder nicht, kann vor dem Hintergrund des Nachfolgenden offengelassen werden. Die Beschwerdekammer beurteilt die Beschwerde materiell. 3. Die Beschwerdekammer verzichtet darauf, die massgebenden Erwägungen, weshalb ein dringender Tatverdacht gegeben ist, weshalb die konkrete Fluchtgefahr zu bejahen ist und weshalb keine tauglichen Ersatzmassnahmen existieren, wiederzugeben. Sie verweist integral auf die die identischen Tat- und Rechtsfragen betref-

3 fenden Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 243 vom 25. Juni 2018 E. 3-5. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2018 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Mai 2018 ist dementsprechend abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den bisherigen Aufwand in diesem Verfahren moderat gehalten. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht Bern, 26. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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