Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 150 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2018 (ARR 18 22)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von D.________. Mit Entscheid vom 2. März 2018 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für eine Dauer von einem Monat bis zum 2. April 2018 an. Am 5. April 2018 verlängerte es die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis zum 1. Juni 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2018 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 17. April 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 23. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. April 2018 auf eine Stellungnahme. Am 24. April und 2. Mai 2018 reichte Staatsanwältin C.________ weitere Unterlagen ein. In seiner Replik vom 7. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Entscheid unzureichend begründet. Das Gericht äussere sich nur pauschal zu seinen Argumenten. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des am Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent-
3 scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 29. März 2018 diverse Einwände erhoben. In formeller Hinsicht rügte er insbesondere, dass die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen zur angeblichen DNA in den Haftakten nicht belegt seien. Materiell machte er geltend, er sei im Tatzeitraum zuhause bzw. in E.________(Ortschaft) gewesen, was seine Eltern und seine Lebenspartnerin bestätigt hätten. Auch seine Aussage, er habe vom 14. auf den 15. Februar 2018 beim Opfer übernachtet, was seine DNA-Spuren am Tatort erklären könne, sei von verschiedenen Personen gestützt worden. Alsdann hätten diverse Personen Angaben zum Spätsommer/Herbst 2017 und zu der Zeit vor rund zwei Jahren machen können, als er für einige Zeit beim Opfer gewohnt habe. Vor diesem Hintergrund habe er schlüssig erklären können, warum sich seine DNA am Tatort, auch im Bereich der Blutanhaftungen, aber nicht nur dort befunden habe. Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid vorab auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, den Haftanordnungsentscheid sowie die beigezogenen Akten ARR 18 17 (Anordnung Untersuchungshaft) verwiesen. Sodann führte es aus, der dringende Tatverdacht sei gestützt auf die an verschiedensten Orten in der Wohnung des Opfers sichergestellte DNA des Beschwerdeführers, insbesondere an den zwei Messern, welche mutmasslich für das Tötungsdelikt verwendet worden seien, unverändert gegeben. Daran vermöchten sowohl die in formeller wie auch in materieller Hinsicht vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme nichts zu ändern. Weder im Haftanordnungsentscheid vom 2. März 2018 noch im Haftverlängerungsantrag vom 23. März 2018 wurde auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Im Haftverlängerungsantrag wurde lediglich ausgeführt, dass weitere Abklärungen zum Alibi (z.B. Auswertung des Natels der Lebenspartnerin) noch folgen würden. Indem das Zwangsmassnahmengericht ausführte, am dringenden Tatverdacht vermöchten die formellen und materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, hat es die Einwände des Beschwerdeführers lediglich pauschal abgelehnt, ohne auch nur in einem Punkt konkret zu begründen, weshalb die Einwände nicht stichhaltig sind. Dadurch kam das Zwangsmassnahmengericht seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach. Es hätte sich zumindest mit den wesentlichen Einwänden in der Stellungnahme des Beschwerdeführers kurz auseinandersetzen und diese begründet widerlegen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. 3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren ausführlich zu den geltend gemachten Haftgründen äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über volle Kognition. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen
4 Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Eine Rückweisung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Die Haftgründe müssen sich aus den eingereichten Akten selbst ergeben (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 224 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 224 StPO mit Verweis auf Fn. 38; vgl. auch Art. 227 Abs. 2 StPO). Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche sich aber nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten wurden und ausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungsbehörde handelt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 E. 3 f.; vgl. ebenso Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5; BK 13 197 vom 23. Juli 2013 E. 4; BK 13 193 vom 26. Juli 2013 E. 3; BK 12 339 vom 11. Dezember 2012 E. 3 f.). 4.3 Am 20. Februar 2018 wurde D.________ in seiner Wohnung in F.________(Ortschaft) tot aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, am Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ beteiligt gewesen zu sein. Sie beruft sich zur Begründung des dringenden Tatverdachts massgeblich auf die in der Wohnung des Opfers gefundenen, zahlreichen DNA- Spuren des Beschwerdeführers. Dabei habe es sich zumeist um DNA-Mischspuren des Beschwerdeführers mit dem Opfer gehandelt, oft im Bereich von Blutspuren. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er macht geltend, zur Tatzeit zu Hause gewesen zu sein, und begründet das Auffinden der DNA da-
5 mit, dass er zu einem früheren Zeitpunkt zeitweise beim Opfer gewohnt habe. Er habe zudem letztmals vom 14. auf den 15. Februar 2018 bei D.________ übernachtet. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur angeblichen DNA seien in den Haftakten nicht belegt. 4.4 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. März 2018 zahlreiche Vorhalte betreffend sichergestellte DNA-Abriebe sowie Blutasservate gemacht, aus welchen ein männliches DNA-Mischprofil mit den Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers resultiert haben soll. Die Vorhalte erfolgten unter Vorlage von Fotos, wo sich die DNA des Beschwerdeführers in der Wohnung des Opfers befunden haben soll. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien die DNA-Analysen vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) laufend dem Kriminaltechnischen Dienst (KTD) rückgemeldet worden, welcher die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Die bloss telefonische Bestätigung des IRM resp. des KTD reicht als Nachweis für die aufgefundene DNA nicht aus (vgl. E. 4.3 hiervor), zumal es vorliegend nicht mehr um eine Haftanordnung geht, bei welcher weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung gestellt werden als im Stadium der Haftverlängerung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.1). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Belastungstatsachen existieren und deren Existenz nicht nur behauptet wird, sind sie aktenkundig nicht überprüfbar. Darauf kann folglich im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht abgestellt werden. Es mag zutreffen, dass angesichts der Ermittlungszeit von gerade einmal einem Monat eine definitive schriftliche Zusammenstellung der DNA-Analysen durch das IRM noch nicht vorliegt. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die jMessage-Handler-Dokumente eingereicht oder vom IRM einen Kurzrapport einverlangt hätte betreffend Örtlichkeit der sichergestellten DNA-Abriebe und Blutasservate sowie der im erstellten DNA-Mischprofil aufgefundenen DNA (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 247 vom 1. Oktober 2012 E. 3.6). Mit Eingaben vom 24. April und 2. Mai 2018 hat die Staatanwaltschaft nunmehr die jMessage-Handler-Dokumente betreffend die in der Wohnung des Opfers aufgefundenen DNA-Abriebe und Blutasservate sowie das forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM vom 23. April 2018 eingereicht. Damit ist belegt, dass in der Wohnung von D.________ zahlreiche DNA des Beschwerdeführers, insbesondere an den zwei Messern, welche mutmasslich für das Tötungsdelikt verwendet worden sind (beide Messer mit Blutanhaftung), sichergestellt wurde. Für das Haftprüfungsverfahren nachgewiesen ist sichergestellte DNA des Beschwerdeführers an folgenden Orten: - Wohnungstüre, Türfalle innen, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Wohnungstüre, aussen, ab Türblatt, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Messer, Bereich Bart/Kropfeinsatz, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Japanmesser, Griff, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers;
6 - Japanmesser, Halterung, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Werkzeugkoffer, Deckel, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Werkzeugkiste, Öffner, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Kommode, linker und rechter Türflügel (Schlafzimmer), je Griff, Blutspur, DNA- Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Kleiderschrank, Türflügel mittig (Schlafzimmer), Türgriff, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Verpackung von Bluetooth Speaker, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Sofa, links und rechts, Sitzfläche sowie linke Sitzfläche bei Armlehne, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Beistelltisch rechts (Wohnzimmer), Schubladengriff, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Vorratsschrank (Esszimmer), Griff, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Schrankteil ober- und unterhalb Waschbecken (Küche), Griffe, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Schrank oberhalb Kühlschrank, Griff, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Backofentüre, Griff, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Druckluftgewehr, ab Lauf, ab Pistolengriff, ab Abzug, ab Gummikappe und ab Vorderschaft, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Badewanne, Abflussventil, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers. Gestützt auf die nachgewiesene sichergestellte DNA des Beschwerdeführers am Tatort, insbesondere Mischprofile mit dem Opfer und oft im Bereich von Blutanhaftungen (auch an den mutmasslichen Tatwaffen), liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ vor. So deutet insbesondere die Tatsache, dass an der Wohnungstüre, Türfalle innen, DNA des Beschwerdeführers sichergestellt wurde, darauf hin, dass er einer der Letzten war, welcher die Wohnung des Opfers verlassen hat. Es mag zutreffen, dass in den jMessage-Handler-Dokumenten grossmehrheitlich von der Erstellung eines inkompletten, komplexen DNA-Mischprofils die Rede ist. Die Merkmale des Profils des Beschwerdeführers resp. des Mischprofils des Beschwerdeführers und des Opfers waren in diesen DNA-Mischprofilen indessen zumeist vollständig oder doch überwiegend vorhanden. Dies betrifft insbesondere auch die zwei mutmasslichen Tatmesser. Da sich die Strafuntersuchung noch am Anfang befindet und folglich kein strenger Massstab an die Erheblichkeit
7 und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3; je mit Hinweisen), hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ mit Verweis auf die sichergestellte DNA des Beschwerdeführers am Tatort zu Recht bejaht. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden: 3.4. In der Beschwerde macht der Beschuldigte geltend, es fehle an einem dringenden Tatverdacht gegen ihn, da er in der Nacht vom 14./15.02.2018 bei D.________ übernachtet und im Sommer/Herbst 2017 einige Zeit bei ihm gewohnt habe. Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass sich seine DNA in der Wohnung D.________ durch diese Besuche erklären lasse. Vorab ist festzuhalten, dass Ermittlungen zur Überprüfungen dieser Aussagen weiterhin in Gang sind (vgl. anschliessend zum Haftgrund der Kollusionsgefahr). Von Seiten der Strafverfolgungsbehörden ist aber vor allem zu betonen, dass diese Aussagen des Beschuldigten seine zahlreichen DNA-Spuren am Tatort nicht erklären können: A.________ hat genau erklärt, was er bei der Übernachtung vom 14./15.02.2018 in der Wohnung D.________ gemacht bzw. berührt hat. Die zahlreich gesicherten DNA-Spuren von ihm in der Wohnung D.________ lassen sich dadurch höchstens betreffend einzelner Spuren erklären. Dass die weiteren DNA-Spuren von A.________ allesamt von seinem früheren Aufenthalt im Sommer/Herbst 2017 in der Wohnung D.________ stammen sollen - und weder von späteren DNA- Spuren überlagert worden sind noch durch den Lauf der Zeit bzw. im Rahmen von Reinigungsarbeiten entfernt worden sind - wird von Seiten der Strafverfolgungsbehörden stark angezweifelt und sind eher als Schutzbehauptungen seitens des Beschuldigten zu qualifizieren. Insbesondere lassen sich die DNA-Mischspuren A.________ - D.________ im Bereich von Blutanhaftungen, welche offensichtlich mit dem Tötungsdelikt in Zusammenhang stehen, durch die Übernachtung im Februar und dem früheren Aufenthalt im Vorjahr nicht erklären. 3.5. Schliesslich macht der Beschuldigte in der Haftbeschwerde geltend, dass er für die mutmassliche Tatzeit ein Alibi habe. Es ist festzuhalten, dass sich sein geltend gemachtes Alibi praktisch ausschliesslich auf Aussagen seiner Freundin und seiner Eltern stützt, und daher mit Vorsicht zu würdigen ist. Weiter ist das Alibi bis heute weder lückenlos noch vollständig überprüft (vgl. hierzu anschliessend zum Haftgrund der Kollusionsgefahr). Im momentanen Ermittlungsstand ist davon auszugehen bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ein Zeitfenster besass, um nach F.________(Ortschaft) zu reisen und die Tat zu begehen. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere den Bluetooth-Speaker (Blutspur des Opfers vermischt mit der DNA des Beschwerdeführers), das Japanmesser (Blutspur des Opfers vermischt mit der DNA des Beschwerdeführers; mutmassliches Tatwerkzeug) und das Druckluftgewehr (DNA-Abrieb; DNA-Mischspur mit den Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers) am 14./15. Februar 2018 nicht gebraucht haben will. Dass diese Spuren von seinem angeblichen früheren Aufenthalt im Sommer/Herbst 2017 in der Wohnung des Opfers stammen sollen, erscheint wenig wahrscheinlich (Überlagerung/Abwischen; vgl. auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 24. April 2018, wonach die Wohnung des Opfers sauber gewesen sei. D.________ sei sehr sauber und ordentlich gewesen. Er habe nie ein «Puff» oder Dreck gehabt). Es trifft zu, dass die DNA des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich als Blutspur mit DNA-
8 Mischspuren (Beschwerdeführer/Opfer) sichergestellt worden ist, sondern dass sich diese auch anderswo in der Wohnung fand. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es sich hierbei um «deliktsfremde» DNA-Spuren handelt. Die Staatsanwaltschaft geht vielmehr davon aus, dass die Täterschaft im Anschluss an die Tötung die Wohnung des Opfers nach etwas abgesucht hat. Auch die Spuren an diversen Schrank-/Tür-/Schubladen-/Werkzeuggriffen deuten folglich auf eine Täterschaft hin. Der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2018, wonach er in der Zeit, als er bei D.________ gewohnt habe, mehrere Male schwarzgefahren und kontrolliert worden sei und er jeden Tag mit dem Opfer im G.________(Restaurant) beim Bahnhof F.________(Ortschaft) ein Frappé getrunken habe, bevor sie nach E.________(Ortschaft) gefahren seien, konnte nicht bestätigt werden (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2018). Das Personal des G.________(Restaurant) hatte den Beschwerdeführer zwar offenbar erkannt, jedoch angegeben, dass er nur sporadisch mit D.________ vorbeigekommen sei. Über den Zeitraum habe niemand Auskunft geben können. Von der SBB wurde nur eine Schwarzfahrt des Beschwerdeführers von F.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) gemeldet (5. Oktober 2017) und nicht diverse Bussen, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde. Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibi anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses mit Vorsicht zu geniessen ist, da es von den Eltern und der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, d.h. ihm nahestehenden Personen, stammt. Es sind insoweit weitergehende Abklärungen notwendig, um deren Aussagen zu verifizieren, bevor darauf abgestellt werden kann (insbesondere Auswertung der Mobiltelefone; Abklärungen der Arbeitstätigkeit der Mutter H.________ und des Vaters I.________; Abklärungen betreffend den Zahnarztbesuch/ZAK der Lebenspartnerin J.________). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen der Auskunftsperson K.________ an der delegierten Einvernahme vom 12. März 2018 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer am Montagabend, 19. Februar 2018, bei L.________ in der Wohnung gewesen sei soll und von Montag auf Dienstag, bevor D.________ gefunden worden sei, d.h. vom 19. auf den 20. Februar 2018, mit L.________ nach F.________(Ortschaft) habe fahren wollen, da sie nichts von D.________ gehört hätten. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, J.________, soll ihr zudem in der Nacht von Sonntag auf Montag vor dem Auffinden der Leiche geschrieben haben, dass sie den Beschwerdeführer suche. Am nächsten Tag habe sie sich dann bei J.________ erkundigt und diese habe ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer wieder da sei. Aus dem Umstand, dass offenbar gegen eine weitere Person (M.________) wegen des Tötungsdelikts zum Nachteil von D.________ ermittelt wird, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie vorstehend dargetan wurde, bestehen hinreichende Hinweise, dass der Beschwerdeführer am Tötungsdelikt – sei es alleine oder mit weiteren Personen – beteiligt gewesen ist. Die in der Replik unter Ziff. 1.3 anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2018 weiter aufgeführten Vorhalte wurden zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht herangezogen. Die Staatsanwaltschaft hat die jMessage-Handler-Dokumente erst im Haftverfahren mit Eingaben vom 24. April und 2. Mai 2018 nachgereicht. Die jMessage-Handler-
9 Dokumente datieren mehrheitlich von vor dem 23. März 2018 (Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags). Es ist daher davon auszugehen, dass diese der Staatsanwaltschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugänglich gewesen wären und mit dem Haftverlängerungsantrag hätten eingereicht werden können. Dass dies erst nachträglich im Beschwerdeverfahren erfolgte, ist bei der Kostenverlegung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. 5.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (Urteil des BGer 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Er macht geltend, in Bezug auf die vorinstanzlich angeführten noch vorzunehmenden Ermittlungen scheine insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons von J.________ mittlerweile erfolgt zu sein. Auch ein Teil der vom Zwangsmassnahmengericht genannten, zum Teil ergänzenden Befragungen hätte mittlerweile mittels Einvernahme von H.________ am 3. April 2018 und von J.________ am 10. April 2018 erfolgen können. Es sei unklar, was überhaupt noch weiter abgesprochen bzw. «verfeinert» werden könnte. Auf die noch anstehenden technischen Erhebungen könne er keinen Einfluss nehmen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Ermittlungen hätten sich als weit aufwendiger und schwieriger gestaltet, als anfänglich erwartet. Es müssten weiterhin zahlreiche Ermittlungen zum Opfer, zum Tatablauf, zum Tatzeitpunkt, zum Beschwerdeführer und zu weiteren Personen getätigt werden. Betreffend den Beschwerdeführer müssten die umfassenden Ermittlungen unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten fortgeführt werden könnten, sowohl was die belastenden wie auch die ent-
10 lastenden Aspekte betreffe. Offen seien immer noch Einvernahmen mit Personen, welche einen Bezug zum Beschwerdeführer hätten bzw. Aussagen zur Sache machen könnten, Auswertungen von Zwangsmassnahmen, Ermittlungen zur Wohnsituation, zum geltend gemachten Alibi etc. Insbesondere müssten Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben (zu seinem angeblichen Alibi, zu seinen Aufenthalten beim Opfer etc.) unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten weitergeführt werden. Diese Aussagen seien teilweise erst nach dem Haftverlängerungsantrag in der zweiten Einvernahme vom 27. März 2018 gemacht worden. Auch wenn betreffend das Übernachten am Valentinstag die meisten Abklärungen und Befragungen zwischenzeitlich hätten durchgeführt werden können, blieben betreffend seinen geltend gemachten Aufenthalt im Jahr 2017 noch viele Abklärungen zu tätigen. Auch liefen weiterhin Abklärungen betreffend sein Bewegungsprofil in der fraglichen Tatzeit. Die Ermittlungen den Beschwerdeführer betreffend würden sich auch deshalb als schwierig und zeitaufwändig gestalten, da er in der letzten Zeit weder ein Natel besessen, noch einen geregelten Tagesablauf gehabt habe. 5.5 Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer steht noch am Anfang. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________. Es handelt sich um ein Tötungsdelikt im Drogenmilieu, wobei zahlreiche Personen aus der Berner Drogenszene zu den Ereignissen kurz vor und nach der Tat sowie zur Tat selbst befragt werden müssen, wie es sich aus den Akten und den bisher erfolgten Einvernahmen ergibt. Es konnten noch nicht alle Zeugen/Auskunftspersonen parteiöffentlich vollständig befragt werden. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft soll insbesondere K.________ ein weiteres Mal befragt werden. K.________ belastete den Beschwerdeführer massgeblich (vgl. E. 4.4 hiervor). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme von 27. März 2018 soll er während der Zeit seines Wohnens beim Opfer im Sommer/Herbst 2017 mit diesem gemeinsam viel zu K.________ und in den Spielsalon gegangen sein. Dies gilt es unbeeinflusst zu überprüfen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2018 diverse Ausführungen zum Tagesablauf von ihm und D.________ im Sommer/Herbst 2017. Auch die insoweit gemachten Aussagen gilt es ohne Beeinflussungshandlungen durch den Beschwerdeführer zu verifizieren (insbesondere Anlaufstelle; Betreuerin «N.________»; Taxi O.________; P.________; Sozialarbeiterin «Q.________» etc.). Dasselbe gilt betreffend dem von den Eltern und der Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer gegebenen Alibi zum Tatzeitpunkt (vgl. betreffend die diesbezüglichen Abklärungen E. 4.4 hiervor). Auch sind offensichtlich noch nicht alle Zwangsmassnahmen ausgewertet worden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung der Zwangsmassnahmen als solche nehmen kann. Allerdings kann das Ergebnis dieser Auswertungen zu weiteren Einvernahmen von Personen führen, welche ohne Beeinflussung zu erfolgen haben. Angesichts der vorstehend geschilderten noch ausstehenden notwendigen Ermittlungshandlungen liegt weiterhin eine konkrete Kollusionsgefahr vor. Es muss vermieden werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen aus der Berner Drogenszene Absprachen trifft. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerde-
11 führers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an der Tötung von D.________. Es ist daher zu befürchten, dass er auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht bekannt resp. noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen, welche ihn belasten resp. entlasten, hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Das Zwangsmassnahmengericht hat demnach den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die kollusionsgefährdeten Einvernahmen und die weiteren Ermittlungshandlungen raschmöglichst abgeschlossen sein dürften. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 6.2 Es sind keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2018 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 1. Juni 2018 führt zu einer Haftdauer von drei Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, ist diese Dauer ohne Weiteres verhältnismässig. Die Dauer der Verlängerung ist angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten (u.a. [erneute] Einvernahmen weiterer Personen, welchen einen Bezug zum Beschwerdeführer haben bzw. Aussagen zur Sache machen können; Durchführung/Auswertung von Zwangsmassnahmen [Mobiltelefone, Hausdurchsuchungen etc.]; Ermittlungen zur Wohnsituation und zum geltend gemachten Alibi) nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass im ersten Monat bereits diverse Einvernahmen und Hausdurchsuchungen stattgefunden haben und DNA- sowie Mobiltelefonauswertungen lau-
12 fen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die weiteren Ermittlungen in derselben Intensität weiterlaufen werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 1. Juni 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Dokumentation des dringenden Tatverdachts rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der verspäteten Einreichung der Unterlagen obsiegt (1/2), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (1/2), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident R.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 9. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.