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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.05.2018 BK 2018 144

2 mai 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,174 mots·~6 min·3

Résumé

Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 144 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. März 2018 (EO 17 11043)

2 Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wird vorgeworfen, seinem Bruder B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. September 2017 nach einer verbalen Auseinandersetzung eine Ohrfeige bzw. einen Schlag an den Hinterkopf versetzt zu haben. Die mit dem Vorfall befasste Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte das Verfahren am 26. März 2018 ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2018 Beschwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 12. April 2018; Eingang Beschwerdekammer: 13. April 2018). Am 26. April 2018 leistete er auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheit von CHF 600.00. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer reichte als Beschwerdeschrift dasselbe Schreiben ein, welches er am 7. März 2018 bereits an die Staatsanwaltschaft gesendet hatte. Er hat einzig das Datum handschriftlich geändert. Er bringt vor was folgt: Hiermit halte ich fest an der Anzeige […], die ich am 14. September 2017 gegen A.________ […] gemacht habe. Entgegen ihrer Terorie [recte: Theorie], dass eine Retorsionsüberlegung anzuführen sei, (was so, was die Retorsionsüberlegung, wie sie es dargestellt haben im Schreiben vom 26. März, gegenüber mir eine anstandslose Frechheit ist), war der tatsächliche Ablauf der, dass ich kognitiv in der Luft schwelgend und auch verbal kognitiv indirekt geäussert, fixierend darauf beschimpft wurde, das ich vor dem Ableben meiner Mutter sie hätte in ihrem Haus bestohlen. Als ich dann A.________ sagte, ich denke, dass unter anderem Du, A.________, daran beteiligt warst, meine Mutter vor dem Ableben zu bestehlen. Also man könnte sagen Vorwurf; seitens A.________ […], gegen verbalen Vorwurf durch mich, um dieselbe Problematik (in ca. 1 zu 1 von wegen Retorsion), hat mir nach dessen ich den Vorwurf verbal zurück gab, A.________ […], danach einen im Affekt und absichtlich ausgeholten wuchtigen Schlag gegen meinen Kopf versetzt. Sie […] müssen schon der Reihe nach gehen. Erst nach diesem wuchtigen Schlag gegen meinen Kopf, habe ich A.________ […] erzählt und klargemacht, dass ich mich erinnere, dass er, als ich etwa 6-7 Jahre alt war, er, A.________ […] versucht hatte meine Mutter zu vergewaltigen, was auch der Tatsche entspricht. Des Weiteren, von wegen Retorsion, habe ich erst nachdem mir A.________ […] diesen wuchtigen Schlag versetzt hatte ihn aus eher verständlichen Gründen beschimpft, als Miststück. […] In ihrem Schreiben vom 5. März 2018 bringen sie die Reihenfolge und Begebenheiten, wie gewöhnlich von der schweizerischen Justiz gegenüber meiner Person und Körper, zu Ungunsten von mir, in verlogener und stehlerischer und in

3 verdammnis-konspirierender, eventuell sogar in absichtlicher Manier komplett durcheinander. […] [Orthographie korrigiert]. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten ausübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 126 StGB). Als Retorsion wird eine Beschimpfung bezeichnet, die unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert wird. Bei einer Retorsion besteht nach Art. 177 Abs. 3 StGB die Möglichkeit einer fakultativen Strafbefreiung eines oder beider Täter. Das Gesetz lässt damit Selbstjustiz im Bagatellbereich bis zu einem gewissen Grad zu (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2013, N. 19 ff. zu Art. 177 StGB). Grundgedanke dabei ist, dass «die streitenden Parteien sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde» (BGE 72 IV 20, 22). 5. Der Schlag auf den Hinterkopf des Beschwerdeführers stellt unstrittig eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB dar. Sie ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig als Retorsion zu beurteilen. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt anders als sein Bruder sowie der nicht an der Streitigkeit beteiligte, jedoch ebenfalls anwesend gewesene Rechtsanwalt und Notar C.________. Dieser war wegen der Inventaraufnahme über den Nachlass der verstorbenen Mutter der Gebrüder vor Ort gewesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf seine Angaben kein Verlass sein sollte und weshalb er den Sachverhalt anders darstellen sollte als er ihn unmittelbar wahrgenommen hat. Rechtsanwalt C.________ gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2018 an, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder – den Beschuldigten – im Rahmen einer vorangehenden verbalen Auseinandersetzung mit groben Bezeichnungen beschimpfte, ihn mit Vorwürfen wegen Diebstahls an der Mutter konfrontierte und ihn schliesslich beschuldigte, die Mutter vergewaltigt zu haben; daraufhin habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige, d.h. einen Schlag mit offener Hand an den Hinterkopf, verpasst. Ausgehend von dieser Schilderung ist die zugestandene Tätlichkeit des Beschuldigten als unmittelbare Reaktion auf die vorangehenden Beschimpfungen des Beschwerdeführers einzuschätzen. Es besteht kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten. Im Übrigen handelt es sich beim Schlag respektive dessen Folgen objektiv um eine Bagatelle. Damit sind alle Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

4 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungen sind keine auszusprechen.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 2. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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