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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.07.2018 BK 2018 132

13 juillet 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·6,965 mots·~35 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, Urkundenfälschung etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 132 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Erbengemeinschaft des Dr. E.________ (sel.), bestehend aus: Frau F.________ Frau G.________ Herr H.________ Herr I.________ alle v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. März 2018 (BM 17 55386)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. März 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Erbengemeinschaft des Dr. E.________ sel., bestehend aus dessen Ehefrau F.________ und seinen Kindern G.________, H.________ und I.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer), initiierte Strafverfahren gegen A.________ (Betreuerin/Freundin des Dr. E.________ sel.; nachfolgend: Beschuldigte 1) wegen versuchter Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes, Urkundenfälschung und strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nicht an die Hand (Ziff. 1-3 der Verfügung). Ebenso nahm sie das Verfahren gegen Rechtsanwalt B.________ (Beschuldigter 2) und die Vertretungsbeiständin von Dr. E.________ sel., C.________ (Beschuldigte 3), wegen versuchter Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter Tötung, nicht an die Hand (Ziff. 4 f. der Verfügung). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft der Zivilweg offenstehe und dass die Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen werden (Ziff. 6 f. der Verfügung). Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 6. April 2018 Beschwerde. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei bezüglich der Ziffern 1-3, 6 und 7 aufzuheben und zur Eröffnung einer Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 19. April 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 beantragte am 11. Juni 2018 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschuldigten 1 und 3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 15. Juni 2018 hielten die Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt oder gefährdet worden ist oder hätte verletzt oder gefährdet werden sollen (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte auf

3 die Angehörigen über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss BGE 142 IV 82 E. 3.2 sind die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt. Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.1 f.). 2.2 Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich, dass ausschliesslich Straftaten gegenüber Dr. E.________ sel. und dessen Vermögen resp. nunmehr dem Vermögen der Erbengemeinschaft des Dr. E.________ sel. geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer werfen der Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, versucht zu haben, Dr. E.________ sel. durch einen Transport nach K.________(Land) in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen, evtl. zu ermorden. Die Beschuldigte 1 soll mit «viel Geschick und auf perfide Art und Weise, durch Lügen und falsche Tatsachenbehauptungen in einer beispielslosen Betrugsaktion eine Verflechtung von Umständen herbeigeführt haben», wobei sie alle am Rücktransport beteiligten Personen (Beschuldigte 3, Dr. L.________, Beschuldigter 2, M.________ [juristische Mitarbeiterin des Beschuldigten 2]) benutzt haben soll. Weiter soll sie die Unterschrift von Dr. E.________ sel. auf dem Check vom 19. Mai 2017 bzw. auf dem Fax vom 20. Februar 2017 gefälscht haben. Schliesslich soll sie von Dr. E.________ sel. Gegenstände (Mobiltelefone, Kleider) gestohlen haben. Dr. E.________ ist am 24. August 2017 verstorben. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO traten die Beschwerdeführer als Angehörige von Dr. E.________ sel. im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in dessen Ansprüche ein. Da Dr. E.________ sel. zu Lebzeiten nicht auf seine Verfahrensrechte verzichtet hatte, sind die Beschwerdeführer zur Konstituierung als Strafund Zivilkläger berechtigt. Dies haben sie gemeinsam als Erbengemeinschaft mit Strafanzeige vom 20. Dezember 2017 gemacht (vgl. S. 2 der Strafanzeige). Die Beschwerdeführer sind folglich als Rechtsnachfolger von Dr. E.________ durch ihre Konstituierung als Straf- und Zivilkläger zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.3 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 wegen versuchter Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes, Urkundenfälschung sowie strafbarer Handlungen gegen das Vermögen (Diebstahl). Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 2 und 3 wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

4 Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft ging in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend des Vorwurfs der versuchten Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes, von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Aus den eingereichten Unterlagen sowie den Ausführungen der Privatklägerschaft ergibt sich, dass Dr. E.________ seit Sommer/Herbst 2013 gemeinsam mit der Beschuldigten 1 in K.________(Land) lebte und sich im Dezember 2016 in N.________(Ortschaft) zur Behandlung begab, wobei Krebs diagnostiziert wurde. Anfang Februar 2017 wurde Dr. E.________ ins O.________(Spital) und Mitte Februar 2017 ins P.________(Spital) verlegt. Am 22.02.2017 bestimmte Dr. E.________ mittels Patientenverfügung die Beschuldigte 1 als seine Vertretungsperson und Rechtsanwalt Q.________ als Ersatzperson (Anzeigebeilage 4). Auf Gefährdungsmeldung des P.________(Spital) hin, ordnete die KESB Thun am 31.03.2017 eine Begutachtung von Dr. E.________ an. Mit Schreiben vom 21.04.2017 stellte med. pract. R.________ fest, er sei bezüglich seines Gesundheitszustandes sowie betreffend medizinischen Massnahmen urteilsfähig und bezeichne weiterhin die Beschuldigte 1 als seine Vertretungsperson. Mit Verfügung vom 27.04.2017 hielt die KEBS Thun fest, die Beschuldigte 1 sei - für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit – die vertretungsberechtigte Person von Dr. E.________. Aufgrund der infausten Krebs-Prognose wurde Dr. E.________ am 09.05.2017 vom O.________(Spital) (Zentrum für Palliative Care) zurück in das Wohn- und Pflegeheim S.________ verlegt. Nachdem er am 10.05.2017 gemeinsam mit der Beschuldigten 1 den Rückweg nach K.________(Land) antreten wollte, wurde Dr. E.________ auf Verfügung der KEBS Thun hin, von der Polizei den Psychiatrischen Diensten T.________ zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung zugeführt. Mit Entscheid vom 11.05.2017 entzog die KEBS Thun superprovisorisch der Beschuldigten 1 die ihr mit Patientenverfügung vom 22.02.2017 eingeräumten Befugnisse und setzte die Beschuldigte 3, Frau C.________, Regionaler Sozialdienst U.________(Ortschaft), als Beistandsperson ein. Mit Entscheid vorn 20.07.2017 errichtete die KEBS Thun für Dr. E.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die Beschuldigte 3 wurde zur Beistandsperson im Bereich Personensorge ernannt, das heisst, sie hatte für das gesundheitliche Wohl von Dr. E.________ sowie für seine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Handlungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden sowie stets für eine geeignete Wohnsituation und eine geeignete Pflege- und Betreuungssituation von Dr. E.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten (Anzeigebeilage 16). Gemäss „ärztlicher Bestätigung Verlagerung nach K.________(Land)" vom 14.08.2017 von med. pract. R.________ sei der Fall „Herr E.________" für die Ärzte des O.________(Spital) abgeschlossen. Man könne ihm medizinisch und therapeutisch nichts mehr bieten, die Situation sei rein palliativ. Nach mehreren Gesprächen mit Herrn Dr. E.________, wie auch mit den Pflegenden und der Leiterin im S.________(Wohn- und Pflegeheim), stehe sein Wunsch im Vordergrund, nach K.________(Land)

5 zurückzukehren und dort noch den letzten Abschnitt seines Lebens zu verbringen. Momentan sei sein Zustand stabil und medizinisch bestünden keine Gründe, ihm seinen Wunsch zu verwehren. Der Transport müsste noch organisiert werden (per Ambulanz, evtl. von K.________(Land) aus). Die weitere pflegerische und medizinische Betreuung wäre gewährleistet, sein langjähriger Arzt, Dr. L.________ würde ihn wieder betreuen (Anzeigebeilage 29). Aus dem Schreiben des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt B.________, an die Beschuldigte 3 vom 18.08.2017 geht hervor, dass die behandelnde Heim-Ärztin (med. pract. R.________) intensive Gespräche mit Dr. E.________ geführt habe und bestätigen könne, dass er unbedingt nach K.________(Land) zurückkehren wolle. Die ärztliche Behandlung sei ausweislich der Bestätigung durch med. pract. R.________ abgeschlossen. Die palliative Pflege in K.________(Land) sei gewährleistet, was auch med. pract. R.________ bestätigen könne, zudem verweise er auf die beigelegte Bestätigung von Dr. L.________ vom 14.08.2017. Med. pract. R.________ werde für Dr. E.________ einen ungefährlichen Transport organisieren. Eigentlich sei die Überbringung bereits für den 17.08.2017 vorgesehen gewesen, jedoch aufgrund der Ferienabwesenheit der Beschuldigten 3 verschoben worden. Da die Handlungsfähigkeit von Dr. E.________ nicht aufgehoben worden sei und der Transport seine Gesundheit nicht tangiere, gehe er davon aus, dass die Zustimmung der Beschuldigten 3 gar nicht nötig sei, falls sie dies anders sehe, möchte sie ihm dies mitteilen. Abschliessend weise er darauf hin, dass die Angelegenheit äusserst dringend sei, denn die unklare Situation sei für Dr. E.________ äusserst belastend und seines Erachtens müsse dem letzten Wunsch von Dr. E.________, seine ihm noch verbleibende Lebenszeit an seinem Wohnort in K.________(Land) zu verbringen, unbedingt entsprochen werden (Anzeigebeilage 28). Mit E-Mail vom Montag, 21.08.2017, 16:15 Uhr, orientierte Frau V.________ vom Wohn- und Pflegeheim S.________ med. pract. R.________, der Gesundheitszustand von Dr. E.________ haben sich am Wochenende verschlechtert und der Notfallarzt habe Morphin verordnet. Sie stellte ihr Fragen zum Transport und der Pflege unterwegs, sowie vor Ort in K.________(Land). Dieses E-Mail ging auch an die Beschuldigte 3 (Anzeigebeilage 41). Rund eine Stunde später, am 21.08.2017 um 17:24 Uhr teilte die Beschuldigte 3 per Email H.________ mit, sie habe sich mit Frau W.________ (KESB Thun), Frau R.________ und Rechtsanwalt B.________ besprochen und sie würde sich nicht gegen eine Ausreise nach K.________(Land) wehren, jedoch müssten alle Fakten auf dem Tisch sein. Frau W.________ habe sie informiert, dass sie Frau R.________ angewiesen habe, den Transport nicht zu organisieren. Frau R.________ habe sie informiert, dass es nicht darum gehe, Dr. E.________ in ein Altersheim in K.________(Land) zu verlegen, sondern, dass er die nötige Pflege zu Hause in seinem Haus erhalten solle. Dr. L.________ würde sich um ihn kümmern, ebenso geschultes Pflegepersonal. Der Beschuldigte 2 habe ihr ein Schreiben von Dr. L.________ zugestellt, jedoch habe sie, bevor sie etwas entscheide noch konkreter nachgefragt, wie die Pflege in K.________(Land) genau aussehe, wer ihm diese zukommen lasse, wie der Transport „von statten" gehen solle. Bevor sie nicht alles genau wisse, werde sie nicht zustimmen. Wichtig sei, dass Dr. E.________ in K.________(Land) eine optimale Betreuung erhalte. Sie denke der Beschuldigte 2 werde ihr die nötigen Antworten geben können (Anzeigebeilage 17). Rund 24 Stunden später, am 22.08.2017 um 17:02 Uhr, teilte die Beschuldigte 3 neben H.________ und dem Beschuldigten 2 auch den Mitarbeitern der KESB Thun (Frau W.________ und Herr X.________), des Wohn- und Pflegeheim S.________ (Frau Y.________, Frau Z.________) sowie med. pract. R.________ (Praxis AA.________) Folgendes mit (Anzeigebeilage 18): „Nach Rücksprache mit allen beteiligten Personen, wird dem Willen von Herrn S. stattgegeben und er wird Morgen, 23.08.2017, nach K.________(Land) ausreisen. Aus ärztlicher Sicht steht diesem Transport nichts im Weg. Herr S. wird mittels Ambulanz um 16.00 Uhr in

6 AK.________(Ortschaft) abgeholt und eine Krankenschwester wird ihn auf dem Weg begleiten. In K.________(Land) wird er durch Dr. L.________ in Empfang genommen. Wichtig ist, dass eine Kopie der Krankenakte auf den Transport mitgegeben wird. Herr Dr. L.________ wird sich in K.________(Land) gemeinsam mit Pflegefachpersonen und einem Physiotherapeuten um Herrn S. kümmern. Dr. L.________ wird einmal täglich (bei Bedarf mehrmals) Herrn S. in seinem Haus besuchen und alle nötigen medizinischen Versorgungen überwachen und in die Wege leiten. In erster Linie geht es um den Willen von Herrn S., welcher nun berücksichtigt wird. Herr S. mutmasslicher Wille ist, dass er seinen Lebensabend in seinem Haus in K.________(Land) verbringen kann. Da aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht und das Pflegesetting in K.________(Land) aufgegleist scheint, steht diesem Willen nichts entgegen." Mit E-Mail vom 22.08.2017, 17:39 Uhr, von Frau M.________ (juristische Mitarbeiterin des Beschuldigten 2) an Dr. L.________, ersuchte sie diesen, die folgenden (vormittags telefonisch besprochenen) Punkte per E-Mail zu bestätigen, wenn möglich bis am Abend: - dass er sich so schnell als möglich über die Krankengeschichte von Dr. E.________ informieren und die nötige Behandlung besorgen werde; - dass er in der Lage sei, auch die palliative Behandlung von Dr. E.________ zu übernehmen; - dass er Dr. E.________ täglich (oder, wenn es die Situation erforderlich machen sollte, sogar mehrmals täglich) besuchen werde; - dass sich die Krankenschwester persönlich um die Pflege von Dr. E.________ kümmern werde und in der Lage sei, wenn nötig auch nachts zu intervenieren; - dass sich AB.________ (Fahrer der Ambulanz), AC.________ (Physiotherapeut) und AD.________ (Krankenschwester) um Dr. E.________ kümmern werden. Weiter ersuchte Frau M.________ Dr. L.________ noch, den Namen der Krankenschwester mitzuteilen, welche Dr. E.________ auf dem Transport nach AE.________(Ortschaft) betreuen werde (Anzeigebeilage 30). Am 23.08.2017, 23:38 Uhr, schrieb Dr. L.________ an G.________, dass er grundsätzlich bereit sei, Dr. E.________ - wie in den letzten Jahren auch - zu unterstützen. Er möchte jedoch die Krankengeschichte erhalten, damit er prüfen könne, ob Dr. E.________ zu Hause gepflegt werden könne (Anzeigebeilage 31). Am 23.08.2017, 00:10 Uhr, antwortete Dr. L.________ Frau M.________, dass er einige Erwägungen präzisieren möchte; er wünsche, vor dem Transport die gesamte Krankengeschichte von Dr. E.________ zu erhalten, um den Zustand zu beurteilen, bevor er die Verantwortung übernehme (Anzeigebeilage 30). Mit Gefährdungsmeldung vom 23.08.2017 (vorab per Fax) beantragten die Kinder von Dr. E.________ bei der KEBS Thun die Aussetzung des vorgesehenen Sanitätstransportes nach K.________(Land) und die umfassende Abklärung der Betreuungssituation in K.________(Land). Dr. L.________ habe weder die Krankenakte gesehen, noch die Verantwortung für die Pflege/Behandlung von Dr. E.________ in K.________(Land) übernommen, es sei dort kein Pflegesetting installiert. Der Beschuldigte 2 habe einen „grossen Druck" auf die Beschuldigte 3 ausgeübt und beide könnten den Willen von Dr. E.________ (Rückkehr in der jetzigen Situation nach K.________(Land)) gar nicht gekannt haben. Zudem sei die Beschuldigte 3 gar nicht berechtigt gewesen, dem Transport zuzustimmen, sie hätte die Zustimmung der KESB Thun einholen müssen. Alleine die Zusage von med. pract. R.________, es würden keine medizinischen Hindernisse für den Transport nach K.________(Land) bestehen, genüge nicht (Anzeigebeilage 19). Mit Entscheid vom 23.08.2017 erwog die KESB Thun, dass die Heimärztin, med. pract. R.________, mit Schreiben vom 14.08.2017 bestätigt habe, dass man Dr. E.________ „medizinische und therapeu-

7 tisch nichts mehr bieten" könne und „die Situation rein palliativ" sei. Die Beschuldigte 3 habe telefonisch erklärt, Frau M.________, juristische Mitarbeiterin des Beschuldigte 2, habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass der Arzt in K.________(Land), Dr. L.________, mündlich zugesagt habe, die Behandlung und Betreuung in K.________(Land) übernehmen zu können und er die Krankengeschichte erst bei Ankunft von Dr. E.________ benötige. Die KESB Thun erwog, der Wunsch von Dr. E.________, den letzten Abend seines Lebens in K.________(Land) zu verbringen, sei bei der KESB Thun aktenkundig und werde von seinen Kindern im Grundsatz nicht bestritten. Dieser Wunsch sei nachvollziehbar und diesem sei grundsätzlich zu entsprechen. Aufgrund der E-Mails von Dr. L.________ vom 22.08.2017, 23.38 Uhr und 23.08.2017, 00.10 Uhr, sei davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung, Betreuung und Pflege (insbesondere die nötige Palliative-Pflege von Dr. E.________) zurzeit noch nicht sichergestellt sei und eine Ausreise nach K.________(Land) zum jetzigen Zeitpunkt Dr. E.________ einer nicht zu verantwortenden Gefährdung aussetzen würde (Anzeigebeilage 20). Am Abend des 24.08.2017 verstarb Dr. E.________ im Wohn- und Pflegeheim S.________ (Anzeigebeilage 21). Mit Antrag vom 13.09.2017 ersuchten die Kinder von Dr. E.________ die KESB Thun um Herausgabe der Akten sowie das Erstellen eines Gedächtnisprotokolls durch die Beschuldigte 3. Diese sei in der Zeit vom 21.08. - 22.08.2017 durch bewusste Falschinformationen, massiven Druck oder auf „andere Art und Weise" dazu gebracht worden, ihre Meinung zum Transport nach K.________(Land) zu ändern. Da die Beschuldigte 1 versucht habe, in K.________(Land) einen Check über Euro 47'000.00 einzulösen, die Bank jedoch die persönliche Vorsprache von Dr. E.________ verlangt habe, sei es offensichtlich nur darum gegangen, ihn für diesen Zweck nach K.________(Land) zu transportieren, obwohl er „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf dem Transport vorzeitig verstorben wäre. Der Tod von Dr. E.________ sei daher bewusst in Kauf genommen worden. Es stelle sich auch die Frage, ob nicht von Amtes wegen eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden hätte erfolgen müssen (Anzeigebeilage 23). Mit Entscheid vorn 06.10.2017 trat die KESB Thun auf die Anträge nicht ein und hielt fest, dass der Schlussbericht der Beschuldigten 3 vorn 12.09.2017 ohne Beanstandungen genehmigt worden sei (Anzeigebeilage 24). Eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte nicht. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat den massgeblichen Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen korrekt festgestellt. Darauf kann abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe nicht erwähnt, dass die Beschuldigte 1 Dr. E.________ sel. im Dezember 2016 von den notwendigen Untersuchungen und Behandlungen abgehalten habe, um mit ihm in die Ferien zu fahren, stellt dies keine falsche Feststellung des Sachverhalts dar. Hierbei handelt es sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer, welche durch keine weiteren Indizien gestützt ist. Zu ergänzen ist, dass das P.________(Spital) gemäss Bericht vom 2. März 2017 Dr. E.________ sel. während der Hospitalisation vom 16. Februar bis 2. März 2017 wegen fehlender Krankheitseinsicht und Desorientierung in Situation, Ort und Zeit als urteilsunfähig bezüglich seiner medizinischen Situation beurteilte. Im Gutachten der Universitären Psychiatrischen Diensten AF.________ vom 12. Juni 2017 resp. in der Ergänzung vom 4. August 2017 wurde ausgeführt, dass Dr. E.________ sel. hinsichtlich der Personensorge, insbesondere zur Frage der richtigen medizinischen Betreuung und dem angemessenen Wohnsetting, keinen ausreichenden Realitätsbezug zeige. Das Verständnis für komplexe Rechtsgeschäfte oder Vertragsabschlüsse sei fehlend. Für den Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung durch das P.________(Spital) am 22. Februar 2017 sei

8 davon auszugehen, dass eine schwere, die «Alltagsbeständigkeit» erheblich beeinträchtigende kognitive Störung vorgelegen habe. 3.4 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargelegt, dass und weshalb der angezeigte Sachverhalt keine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an und verweist darauf (vgl. S. 7 f. der Nichtanhandnahmeverfügung; vgl. auch S. 3 ff. der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. April 2018). In eigenen Worten ist Folgendes beizufügen: Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschuldigte 1 habe alles daran gesetzt, Dr. E.________ sel. nach K.________(Land) zu bringen. Da sie sich regelmässig in Bern und auch im S.________(Wohn- und Pflegeheim) aufgehalten habe, habe sie um den Gesundheitszustand von Dr. E.________ sel. Bescheid gewusst und gewusst, dass es nur noch eine Frage von wenigen Tagen, allenfalls Wochen sei, bis Dr. E.________ sel. verscheiden werde. Sie sei deshalb unter Zugzwang gekommen, da ihr seit einiger Zeit der Zugang zu den Konten von Dr. E.________ sel. verweigert worden sei. Es sei die Beschuldigte 1 gewesen, welche Dr. L.________ angefragt habe, er möge doch bitte bestätigen, dass er Dr. E.________ sel. wieder als Arzt betreuen werde – dies allerdings ohne zu erwähnen, dass Dr. E.________ schwer an Krebs erkrankt, komplett dement und nicht mehr urteilsfähig sei. Dr. L.________ habe nach Aufklärung durch die Beschwerdeführerin G.________ denn auch mitgeteilt, dass er keine medizinische Verantwortung für Dr. E.________ sel. übernehme, sofern er nicht vorher die Krankenakten gesichtet und entsprechend auf die wahren Tatsachen gestützt seinen Entscheid treffen könne. Es sei die Beschuldigte 1 gewesen, welche in den ersten Augusttagen praktisch im Viertelstundentakt in der Praxis von med. pract. R.________ angerufen und verlangt habe, man möge Dr. E.________ sel. als transportfähig bezeichnen, damit dieser endlich nach K.________(Land) reisen könne. Es sei denn auch med. pract. R.________ gewesen, welche mit dem Beschuldigten 2 korrespondiert habe und dieser wiederum mit der Beschuldigten 3. Dies habe schliesslich dazu geführt, dass die Beschuldigte 3 ihre Zustimmung erteilt habe. Die Beschuldigte 1 habe im Wissen um den Gesundheitszustand von Dr. E.________ sel. Druck auf die Beteiligten ausgeübt, diese mit falschen Informationen versorgt (es würde eine Krankenschwester in der Ambulanz sein; das Pflegesetting in K.________(Land) sei aufgegleist; Dr. L.________ würde Dr. E.________ sel. medizinisch betreuen etc.) und sie habe die notwendigen Vorbereitungshandlungen treffen lassen (Anruf eines Mannes beim Ambulanzservice, der sich als Dr. E.________ sel. ausgegeben und den Transport bestellt habe). Ohne das Tätigwerden der Beschuldigten 1 wäre es nie dazu gekommen, dass der Transport durch die Beschuldigte 3 genehmigt worden wäre. Diesen Vorbringen der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass sich aus den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen ergibt, dass es Dr. E.________ sel. Wunsch war, nach K.________(Land) zurückzukehren und dass er diesen Wunsch schon seit Anbeginn des Verfahrens geäussert hatte (vgl. Aufnahmebericht des Spitals AG.________ vom 11. Mai 2017, S. 4; Gutachten der UPD vom 12. Juni 2017, S. 9; E-Mail der Beschuldigten 3 vom 22. August 2017; Schlussbericht der

9 Beschuldigten 3 vom 12. September 2017, S. 2 f.; Schreiben des Beschuldigten 2 vom 18. August 2017; Schreiben med. pract. R.________ vom 14. August 2017). Dieser Wunsch wurde grundsätzlich von seinen Kindern anerkannt (vgl. Gefährdungsmeldung vom 23. August 2017, S. 6, Art. 6). Auch die KESB Thun hatte in ihrem Entscheid vom 23. August 2017 ausgeführt, dass der Wunsch von Dr. E.________ sel., den letzten Abschnitt seines Lebens in K.________(Land) verbringen zu können, aktenkundig sei, von der Familie E.________ im Grundsatz nicht bestritten werde und für die KESB nachvollziehbar sei, weshalb diesem grundsätzlich zu entsprechen sei. Aus den mit Dr. E.________ sel. geführten Gesprächen ergab sich somit für die involvierten Behörden, Ärzte und Anwälte der Wunsch von Dr. E.________ sel., seine ihm noch verbleibende Lebenszeit in K.________(Land) verbringen zu dürfen. Unter diesem Aspekt wurde von ihnen der Transport nach K.________(Land) am 23. August 2017 organisiert. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass auch die Gutachter der UPD eine Verlegung von Dr. E.________ sel. nach K.________(Land) grundsätzlich als möglich erachtet haben, wenn der Versicherungsstatus geklärt sei und es Kontakt zum medizinischen Versorgungsnetz sowie zu Bezugspersonen vor Ort gebe (vgl. S. 11 und 23 des Gutachtens vom 12. Juni 2017; vgl. zudem die Bestätigung von med. pract. R.________ vom 14. August 2017, wonach medizinisch keine Gründe bestünden, den Wunsch von Dr. E.________ sel., zurück nach K.________(Land) zu kehren und dort noch den letzten Abschnitt seines Lebens zu verbringen, zu verwehren). Aus den Anzeigebeilagen geht hervor, dass diverse Gespräche und Abklärungen zum Transport und der Pflege von Dr. E.________ sel. durch den Beschuldigten 2 sowie med. pract. R.________ getätigt worden sind. Insbesondere hatte sich M.________ (juristische Mitarbeiterin des Beschuldigten 2) mit Dr. L.________ über den Transport und die Pflege vor Ort (durch einen Physiotherapeuten und eine Krankenschwester) abgesprochen und ersuchte Dr. L.________ mit E-Mail vom 22. August 2017 nur noch um eine Bestätigung dieser Punkte. Die zuvor besprochenen Punkte betrafen die Zusicherung von Dr. L.________, dass er sich so schnell als möglich über die Krankengeschichte von Dr. E.________ sel. informieren und die nötigen Behandlungen besorgen werde; dass er in der Lage sei, die palliative Behandlung von Dr. E.________ sel. zu übernehmen; dass er Dr. E.________ sel. täglich (oder wenn es die Situation erforderlich machen sollte, mehrmals täglich) besuchen werde; dass sich die Krankenschwester persönlich um die Pflege von Dr. E.________ sel. kümmern werde und dass diese in der Lage sei, wenn nötig auch nachts zu intervenieren sowie dass sich AB.________ (Fahrer der Ambulanz), AC.________ (Physiotherapeut) und AD.________ (Krankenschwester) um Dr. E.________ sel. kümmern werden. Weiter ersuchte M.________ Dr. L.________, den Namen der Krankenschwester mitzuteilen, welche Dr. E.________ sel. auf dem Transport nach AE.________(Ortschaft) betreuen werde. Aus diesem E-Mail geht demnach hervor, dass sowohl der Transport nach K.________(Land) (inkl. Begleitung durch Krankenschwester) und die dortige Pflege und medizinische Betreuung sichergestellt war, als auch, dass Dr. L.________ offensichtlich über den Gesundheitszustand von Dr. E.________ sel. informiert war («palliative Behandlung»). Dabei genügte es Dr. L.________ zunächst, wenn die

10 Krankengeschichte mit auf den Transport gegeben wird. Entsprechend informierte M.________ anschliessend telefonisch die Beschuldigte 3, welche aufgrund dieser Angaben ihre Zustimmung zum Transport gab. Erst nachträglich wünschte Dr. L.________, die Krankengeschichte doch vorgängig studieren zu können. Erst aufgrund dieser veränderten Situation widerrief die KESB Thun die erteilte Zustimmung zur Ausreise nach K.________(Land). Mithin ergab sich die von der KESB Thun im Entscheid vom 23. August 2017 festgestellte Gefährdung von Dr. E.________ sel. erst aufgrund des sich nachträglich ergebenden Umstandes, dass Dr. L.________ seine zunächst telefonisch erteilte Zustimmung zur palliativen Pflege widerrufen hatte. Für die Behauptungen der Beschwerdeführer, die Beschuldigte 1 habe sämtliche beteiligte Personen manipuliert, angelogen, auf sie Einfluss genommen und sie unter Druck gesetzt, finden sich in den Unterlagen keine konkreten und erheblichen Hinweise. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Gespräche über das Pflegesetting auf dem Transport sowie vor Ort in K.________(Land) direkt zwischen dem Beschuldigten 2 bzw. seiner Mitarbeiterin und der Beschuldigten 3 bzw. med. pract. R.________, d.h. ohne Involvierung der Beschuldigten 1, erfolgten. Wie es der Beschuldigten 1 möglich gewesen sein soll, diese als Tatmittler zu benutzen, wird nicht einmal ansatzweise dargetan. Ebenso wenig sind Hinweise auf eine Teilnahme der Beschuldigten 1 mit weiteren Personen ersichtlich. Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde und Replik werden von den Beschwerdeführern einzelne Tathandlungen, welche die Beschuldigte 1 angeblich begangen haben soll, genannt und plausibel konkretisiert. Im gesamten Ablauf, der sich aus der Strafanzeige und den eingereichten Unterlagen ergibt, wird die Beschuldigte 1 von niemandem erwähnt. Keine der involvierten Personen erwähnte z.B., er/sie sei von der Beschuldigten 1 angefragt worden bzw. die Beschuldigte 1 sei in den ganzen Prozess in einer tragenden Rolle involviert gewesen. Dr. L.________ war, wie vorstehend dargetan wurde, über die Notwendigkeit der palliativen Behandlung von Dr. E.________ sel. informiert. Insoweit lag demnach offensichtlich keine falsche Information durch die Beschuldigte 1 vor. Weiter lässt sich dem E-Mail von M.________ vom 22. August 2017 entnehmen, dass auch die medizinische Betreuungssituation in K.________(Land) verbindlich geregelt war. Weshalb der Beschuldigten 1 angelastet werden soll, dass letztendlich offenbar keine Krankenschwester mit der Ambulanz erschienen sein soll, ist nicht erkennbar. Gleichermassen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 eine Person dazu veranlasst haben soll, beim Ambulanzservice anzurufen, sich als Dr. E.________ sel. auszugeben und den Transport zu bestellen. Auch hierbei handelt es sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer, welche einer plausiblen Tatsachengrundlage entbehrt. Ob die Beschuldigte 1 tatsächlich wiederholt bei med. pract. R.________ angerufen hat, wie es von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, ist nicht klar. Doch selbst wenn sich dies so zugetragen haben sollte, stellte dies keinen zureichenden Anhaltspunkt für eine unzulässige Beeinflussung der Beschuldigten 1 dar. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde denn auch selbst fest, alles deute darauf hin, dass es die Beschuldigte 1 gewesen sein müsse, welche die anderen in diesen Prozess involvierten Personen mit Falschinformationen versorgt habe. Hierbei handelt es sich um eine reine Ver-

11 mutung, welche keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermag (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Vermutung der Beschwerdeführer wird nicht weiter untermauert bzw. mit konkreten und erheblichen tatsächlichen Indizien gestützt. Gegen die Beschuldigte 1 liegt mithin kein hinreichender Tatverdacht der versuchten Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes vor. Daran vermag auch der Umstand, dass betreffend die Urteilsfähigkeit von Dr. E.________ sel. unterschiedliche Auffassungen vorliegen, nichts ändern. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu Recht dargetan, dass selbst wenn gestützt auf das Gutachten der UPD vom 12. Juni 2017 (inkl. Ergänzung vom 4. August 2017) rückwirkend davon auszugehen wäre, Dr. E.________ sel. sei urteilsunfähig gewesen, dies die Beschuldigte 1 im Frühling/Sommer 2017 nicht hätte erkennen können. Immerhin bestätigte med. pract. R.________ die Urteilsfähigkeit von Dr. E.________ sel. noch im April 2017, was vom Rechtsvertreter der Ehefrau von Dr. E.________ sel. nicht beanstandet wurde. Med. pract. R.________ stützte sich bei ihrer Einschätzung zudem auf die Beurteilung der Dr. E.________ sel. dannzumal aktuell behandelnden Ärzte der Onkologie im O.________(Spital) (vgl. ihr Schreiben vom 21. April 2017). Es besteht kein Grund anzunehmen, die Beschuldigte 1 wäre besser in der Lage gewesen, die Urteilsunfähigkeit von Dr. E.________ sel. zu beurteilen, als seine behandelnde Ärztin. Der Straftatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22StGB) ist nach dem Gesagten mangels hinreichendem Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht das von den Beschwerdeführern gegen die Beschuldigte 1 angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen. 3.5 Betreffend die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Urkundenfälschung kann auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. S. 9 ff. der Nichtanhandnahmeverfügung): Lediglich „am Rande" liess die Privatklägerschaft in der Strafanzeige vom 20.12.2017 darauf hinweisen, es sei zweifelhaft, ob Dr. E.________ den Check vom 19.05.2017 überhaupt eigenhändig unterschrieben habe, oder sich die Beschuldigte 1 nicht zusätzlich der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe (Strafanzeige vom 20.12.2017, S. 13). Am 20.02.2017 habe sie zu Lasten des Kontos von Dr. E.________ Euro 10'000.00 erhalten (Anzeigebeilage 13, 43). Im März 2017 soll die Beschuldigte 1 versucht haben, einen Betrag von Euro 50'000.00 per Faxanweisung auf ihr Konto überweisen zu lassen, was den Bankmitarbeiter veranlasst habe, den italienischen Anwalt von Dr. E.________ zu informieren. Es sei fraglich, wer diese Zahlung veranlasst habe (Strafanzeige vom 20.12.2017, S. 9). Nach der fürsorgerischen Unterbringung von Dr. E.________ am 12.05.2017 habe die Beschuldigte 1 versucht, seine Konten leerzuräumen. Spätestens von diesem Moment an, sei ihr klar gewesen, dass sie nicht ohne Dr. E.________ an sein Geld kommen würde und habe daher die beteiligten Behörden sowie Ärzte, Anwälte, Privatpersonen und Dr. E.________ selbst (!) davon überzeugt, dass eine Rückverlegung nach K.________(Land) unter dem „Deckmantel letzter Wille" die einzig richtige Lösung sei. Sie habe gewusst, dass sie nur durch Vorsprechen mit Dr. E.________ auf der Bank den Check würde einlösen können (Strafanzeige vom 20.12.2017, S. 17 und 19).

12 Am 04.09.2017, also nach dem Versterben von Dr. E.________ habe die Beschuldigte 1 erneut versucht, einen Check über Euro 47'000.00 bei der Bank in K.________(Land) einzulösen. Dieses Mal sei die Bank misstrauisch geworden, weil die Unterschrift auf dem Check nicht konform gewesen sei mit derjenigen, welche bei der Bank hinterlegt war (Strafanzeige vom 20.12.2017, S. 13). Mit Schreiben vom 02.02.2018 wurde die Privatklägerschaft darauf hingewiesen, dass die Unterschrift von Dr. E.________ auf der Patientenverfügung vom 22.02.2017 derjenigen auf dem Check vom 19.05.2017 entspreche und daher nicht ersichtlich sei, woraus sich ein Verdacht der Urkundenfälschung gegen die Beschuldigte 1 stützen könnte. Fürsprecher D.________ führte in seiner Ergänzung der Strafanzeige vom 15.03.2017 aus, Dr. E.________ sei spätestens ab Februar 2017 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, „entsprechende Verfügungen vorzunehmen". Die Beschuldigte 1 habe sich selbst Checks ausgestellt und auch versucht, diese in K.________(Land) einzulösen. Er reichte zwei Faxanweisungen an die Bank von Dr. E.________ als Anzeigebeilagen 43 und 44 ein. Mit Fax vom 20.02.2017 wurde die Bank angewiesen, Euro 10000.00 auf das Konto der Beschuldigten 1 zu überweisen (Anzeigebeilage 43). Mit Fax vom 23.02.2017 wurde die Bank angewiesen, Euro 5'000.00 auf das Konto des Schweizer Anwaltes zu überweisen. Aus den Kreditkartenabrechnungen wird ersichtlich, dass die Beschuldigte 1 am 19.05.2017 in AH.________(Ortschaft) für rund CHF 70.00 mit der Kreditkarte von Dr. E.________ eingekauft hat (Anzeigebeilage 12). Es spricht somit nichts dagegen, dass der Check von Dr. E.________ am 19.05.2017 unterschrieben wurde, zumal die Unterschrift ja derjenigen auf der Patientenverfügung vom 22.02.2017 (Anzeigebeilage 4) entspricht. Die Ausführungen der Privatklägerschaft sind zudem widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, die Beschuldigte 1 habe die Unterschrift von Dr. E.________ auf dem Check nachgeahmt und andererseits ausführen lässt, sie habe die Unterschrift von ihm im O.________(Spital) eingeholt (Anzeigebeilage 23, S. 3). Es trifft zwar zu, dass die Unterschrift auf der Faxanweisung vom 20.02.2017 prima vista anders aussieht, jedoch führt die Privatklägerschaft selbst aus, dass Dr. E.________ im März 2017 über seinen Anwalt in K.________(Land) von der (nicht aktenkundigen) Faxanweisung über Euro 50'000.00 zu Gunsten der Beschuldigten 1 erfahren habe. Trotzdem wurden der Beschuldigten 1 am 18.05.2017 vom zuständigen Mitarbeiter der AI.________(Bank) zwanzig Bankchecks ausgehändigt (Anzeigebeilage 11). Aus dem Entscheid der KESB Thun vom 20.07.2017 geht weiter hervor, dass die Kinder von Dr. E.________ mit E-Mails vom 21./22.05.2017 der Beschuldigten 1 vorgeworfen haben, nach AJ.________(Ortschaft) gefahren zu sein, um die Konten ihres Vaters leerzuräumen. Er liess diesen Vorwurf jedoch durch den Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 02.06.2017 bestreiten und vielmehr darauf hinweisen, dass er wegen der Sperrung von Konten nicht mehr in der Lage sei, die laufenden Rechnungen zu begleichen und neben Verzugszinsen auch Rechtsstreitigkeiten drohten (Anzeigebeilage 16, S. 6, Rn. 32, 38). Diese Vorbringen stehen in Einklang mit den Äusserungen von Dr. E.________ gegenüber der Pflege im Wohn- und Pflegeheim S.________: Am 05.03.2017 teilte er „adäquat" mit, er sei sehr glücklich mit seiner Frau (der Beschuldigten 1), er liebe sie und möchte mehr Besuch von ihr. Mit seinen zwei Ehefrauen sei er sehr unglücklich gewesen, sie hätten nur sein Geld gewollt. Am 16.03.2017 äusserte Dr. E.________ gegenüber der Pflege, er möchte die Beschuldigte 1 heiraten, aber alle seien dagegen. Seine Ehefrau wolle ihn für unzurechnungsfähig erklären, um so die Heirat zu verhindern (Anzeigebeilage 6, S. 3, 8). Dieses Bild wird auch durch die Exploration sowie die Einschätzung von med. pract. R.________ vom 21.04.2017 gestützt, wonach Dr. E.________ urteilsfähig sei und an der Beschuldigten 1 als Vertretungsperson festhalte (Anzeigebeilage 7).

13 Letztlich sind auch die Ausführungen der Privatklägerschaft in sich widersprüchlich, wenn sie behauptet, die Beschuldigte 1 habe Dr. E.________ um jeden Preis nach K.________(Land) schaffen wollen, damit dieser - zur Einlösung des Checks - persönlich auf der Bank vorspreche, gleichzeitig aber feststellt, Dr. E.________ wäre „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf dem Transport gestorben (Anzeigebeilage 23, S. 4). Es ist auch kriminologisch nicht schlüssig, warum die Beschuldigte 1, welche über zwanzig Checks verfügte (Anzeigebeilage 11) und aufgrund des langjährigen Zusammenlebens mit Dr. E.________ seine ursprüngliche (vor der Erkrankung) Unterschrift kannte, diese derart unleserlich auf dem Check hätte anbringen sollen, dass die Bank keine Ähnlichkeiten mehr mit der hinterlegten Unterschrift erkennen konnte. Die Privatklägerschaft liess denn auch selbst ausführen, die Beschuldigte 1 habe die Unterschrift von Dr. E.________ im O.________(Spital) eingeholt (Anzeigebeilage 23, S. 3). Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum Dr. E.________ nicht intervenierte, waren ihm doch im März und Juni 2017 die Vorwürfe bekannt, die Beschuldigte 1 habe Bankguthaben beziehen wollen. Wie bereits erwähnt, wurde Dr. E.________ von med. pract. R.________ mit Schreiben vom 21.04.2017 als urteilsfähig eingeschätzt. Es fehlt damit auch an einem hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte 1 wegen Urkundenfälschung, angeblich begangen auf dem Check vom 19.05.2017 (Anzeigebeilage 26) sowie der Faxanweisung vom 20.02.2017 (Anzeigebeilage 43). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass es auch hinsichtlich der angezeigten Urkundenfälschung an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände ändern daran nichts. Vorab ist festzuhalten, dass die Unterschrift auf dem Check vom 19. Mai 2017 derjenigen auf der Patientenverfügung vom 22. Februar 2017 entspricht, welche unbestrittenermassen von Dr. E.________ sel. unterzeichnet worden ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift liegen nicht vor. Die Unterschrift von Dr. E.________ sel. auf dem Fax vom 20. Februar 2018 sieht zwar auf den ersten Blick tatsächlich etwas anders aus. Allerdings gilt es zu berücksichtigten, dass eine Unterschrift nicht stets identisch ausfällt, sondern gewissen Abweichungen unterliegen kann. Offenbar hat auch die Bank keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift gehegt und den angewiesenen Geldbetrag ohne Einwände überwiesen. Eine Ähnlichkeit in den Unterschriften, insbesondere hinsichtlich des Anfangsbuchstabens «S» ist denn auch erkennbar. Kommt hinzu, dass von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, dass Dr. E.________ sel. anfangs Juni 2017 den Vorwurf seiner Kinder, die Beschuldigte 1 räume seine Konten leer, durch seinen Rechtsvertreter bestreiten liess und darauf hinwies, dass er wegen der Sperrung nicht mehr in der Lage sei, die laufenden Rechnungen zu begleichen und neben Verzugszinsen auch Rechtsstreitigkeiten drohen würden. Dass der Beschwerdeführer nicht intervenierte, obwohl er die Vorwürfe kannte, sondern vielmehr ausdrücklich festhalten liess, die Vorwürfe, die Beschuldigte 1 habe unrechtmässigerweise Vermögen von seinem Konto bezogen, seien unzutreffend, spricht klar dafür, dass er auch die Unterschrift auf der Faxanweisung vom 20. Februar 2018 geleistet hat, ungeachtet dessen, ob er dannzumal bereits urteilsunfähig war oder nicht. Massgeblich für den Straftatbestand der Urkundenfälschung ist, ob die Unterschrift von Dr. E.________ sel. selbst stammt und nicht, ob er dannzumal noch in der Lage war, diesbezügliche Entscheidungen zu treffen und deren Konsequenzen zu erahnen. Das Schreiben vom 2. Juni 2016 wurde zudem vom Rechtsvertreter von Dr. E.________ sel. verfasst, welcher des-

14 sen Interessen zu wahren hat. Wäre die Überweisung nicht im Interesse von Dr. E.________ sel. gewesen, kann davon ausgegangen werden, dass keine entsprechende Feststellung des Rechtsvertreters erfolgt wäre. Da die vorliegenden Gegebenheiten klar dafür sprechen, dass auch die Unterschrift auf der Faxanweisung vom 20. Februar 2017 von Dr. E.________ sel. stammt, liegen keine konkreten und erheblichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung der Beschuldigten 1 vor. 3.6 Die Beschwerdeführer zeigten die Beschuldigte 1 weiter wegen Diebstahls an. Sie führten in der Strafanzeige aus, Dr. E.________ sel. habe am 12. April 2017 gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, subevtl. Sachentziehung sowie Diebstahls eingereicht. Es sei um Gegenstände gegangen, welche die Ehefrau nach dem Aufenthalt im Spital in N.________(Ortschaft) an sich genommen habe. Die Parteien hätten sich geeinigt und die Sachen seien am 6. Juli 2017 in der Kanzlei des Beschuldigten 2 zurückgegeben worden. Nun hätten die Beschwerdeführer festgestellt, dass zwei Mobiltelefone, welche damals zurückgegeben worden seien, nicht auffindbar seien. Es sei naheliegend, dass die Beschuldigte 1 sich diese unrechtmässig angeeignet bzw. gestohlen habe. Weiter hätten alle persönlichen Gegenstände von Dr. E.________ sel. aus dem Zimmer im Alters- und Pflegeheim S.________ gefehlt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festgehalten, dass vorab durch nichts belegt wird, wie und warum die Beschuldigte 1 in den Besitz der Mobiltelefone von Dr. E.________ gekommen sein soll. Bezüglich der Kleider von Dr. E.________ spricht zudem immerhin der bevorstehende Transport dafür, dass die Beschuldigte 1 diese im Hinblick auf den Transport nach K.________(Land) gepackt hat und sich die Kleider zumindest für eine gewisse Zeit in ihrem Besitz befunden haben. Ein Bruch des Gewahrsams ist allerdings nicht erkennbar. Es scheitert deshalb bereits am objektiven Tatbestand von Art. 139 StGB. Obwohl die Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen wurden, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigte 1 vorliege, ergänzten sie ihre Ausführungen hierzu nicht. Auch in der Beschwerde lassen sie lediglich vorbringen, es werde als unwahrscheinlich angesehen, dass jemand aus dem S.________(Wohn- und Pflegeheim) die zwei Handys an sich genommen habe. Es sei die Beschuldigte 1 gewesen, welche sich bezüglich der Vermögenswerte von Dr. E.________ sel. wie eine Eigentümerin aufgeführt habe. Daher liege der Tatverdacht nahe, dass es die Beschuldigte 1 gewesen sei, welche die Handys an sich genommen habe. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Diebstahl, begangen durch die Beschuldigte 1, darzulegen. Es liegen keine konkreten Indizien vor, dass die Beschuldigte 1 die Kleider und Handys unrechtmässig entwendet hat. 3.7 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen versuchter Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes, Urkundenfälschung sowie strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Diebstahl) zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Letztlich beschränken sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, blosse Vermutungen vorzubringen,

15 ohne diese glaubhaft zu plausibilisieren. Aus den eingereichten Unterlagen und den Ausführungen der Beschwerdeführer ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigten 1 ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könnte. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; vgl. Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 4.2 Der Beschuldigte 2 wurde von der Verfahrensleitung zu einer Stellungnahme aufgefordert, obwohl die Nichtanhandnahme des gegen ihn initiierten Strafverfahrens unangefochten blieb. Er ist daher für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigung wird auf pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST.) bestimmt.

16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST.) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1 - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten 2 Mitzuteilen: - der Beschuldigten 3 - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 13. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2018 132 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.07.2018 BK 2018 132 — Swissrulings