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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.05.2018 BK 2018 111

16 mai 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,177 mots·~16 min·1

Résumé

Einstellung Strafverfahren wegen diverser angeblicher Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 111 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen diverser angeblicher Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. März 2018 (EO 17 9376)

2 Erwägungen: 1. Im Rahmen einer koordinierten Aktion, für welche das zuständige Betreibungsamt die Unterstützung der Kantonspolizei sowie der Sanität in Anspruch nahm, konnte F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2017 angehalten und in dessen Beisein an seinem Wohndomizil ein Augenschein für eine Pfändung durchgeführt werden. Der Beizug der Polizei erschien aus damaliger Sicht notwendig, weil der Beschwerdeführer vorgängige Pfändungstermine nicht wahrgenommen hatte und gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes Drohungen ausgestossen habe. Die Sanitätspolizei wurde aufgeboten, da bekannt war, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen litt. Im Nachgang zu dieser Aktion richtete sich der Beschwerdeführer zunächst an das Polizeikommando und reichte anschliessend bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. August 2017 eine Strafanzeige gegen sämtliche an der Anhaltung vom 21. Juni 2017 beteiligten Personen ein. Am 13. September 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Polizeikommando um Bekanntgabe aller am Einsatz beteiligter Personen und um Einreichung eines Einsatzberichts sowie von Wahrnehmungsberichten. Dem kam die Kantonspolizei am 5. Oktober 2017 – mit Ausnahme der Bekanntgabe der Namen der Mitglieder der Sondereinheit Enzian – nach. Am 6. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. März 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm Rechtsanwalt G.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1-5 beantragten über das Polizeikommando, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. In seiner Replik vom 26. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 edierte die Verfahrensleitung die Akten PEN 16 71 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies jedoch nur insofern, als er zum konkreten Anfechtungsobjekt Rügen vorbringt. Soweit er sich nach einem anderen Verfahren erkundigt und eine allfällige «Ausstandspflicht» des zuständigen Staatsanwalts zur Sprache bringt, kann auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde nicht

3 eingetreten werden. Ein Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt wäre bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. 58 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Polizeikräfte. Seiner Version der Geschehnisse zufolge sei er von einem «bärtigen IS-Krieger» und weiteren Personen brutal zu Boden geführt worden, wobei er verletzt und seine Brille beschädigt worden sei. Daneben bezichtigt er die Polizei, einen Elektroschocker zum Einsatz gebracht zu haben. Ferner hegt er den Verdacht, die Polizei habe einen Abdruck seines Hausschlüssels angefertigt (vgl. schriftliche Darstellung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017, Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es ergäben sich sachverhaltsmässig keine Anhaltspunkte, dass die Polizei den Beschwerdeführer mit übermässiger Härte behandelt hätte. Sie habe ihre Aktion dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie den Umständen des Falles angepasst. Gestützt auf die gesetzlich vorgesehene Folge von Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren richtigerweise eingestellt. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht gegen alle in der Strafanzeige genannten Personen eine Untersuchung eröffnet worden. Es fehlten die Mitarbeiter der Sanitätspolizei sowie H.________ vom Betreibungsamt. Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen der Beschuldigten keine Drohungen (gegenüber H.________) ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft behaupte zu Unrecht, der Beschwerdeführer sei mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Er sei nur einmal verurteilt worden und habe «nie, gar nie Opposition gemacht und alles über sich ergehen lassen». Gewalt sei nie ausgeübt worden. Zur beschädigten Brille erwähne der Mitarbeiter Nr. 4 in seinem Bericht, dass der Beschwerdeführer auf dem Bauch liegend den Kopf nach links gedreht habe. Exakt dort sei die Brille zerkratzt. Es erstaune, dass die Verantwortlichen davon ausgegangen seien, dass Verletzungen möglich seien und dass deshalb das Ambulanzteam aufzubieten sei. Ausgehend vom Beschwerdeführer habe nie ein Verletzungsrisiko vorgelegen. Schliesslich habe er entgegen den Wahrnehmungsberichten der Beschuldigten 1 und 2 nie gesagt, dass wenn er nicht Recht erhalte, man sich bei einer «Schweinerei» wiedersehen werde. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher

4 Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird wegen Tätlichkeit bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft (Art. 123 Abs. 1 StGB). Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird wegen Sachbeschädigung bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird wegen Freiheitsberaubung bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden wegen Amtsmissbrauch bestraft (Art. 312 StGB). Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (Art. 45 bernisches Polizeigesetz [PolG; BSG 551.1]). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 3.2.2 Die (notabene überzeugend und gut nachvollziehbar begründete) Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte rechtmässig. Es ist kein tatbestandsmässig-rechtswidriges Handeln der Beschuldigten erkennbar. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten, was folgt: Den schriftlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stehen die Berichte der Polizei gegenüber (Einsatz-/Wahrnehmungsbericht des Dezernatschef der Sondereinheit Enzian; vier Wahrnehmungsberichte der am Einsatz beteiligten Mitglieder der Sondereinheit; Wahrnehmungsbericht der zuständigen Einsatzleiterin [Beschuldigte 1]). Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie das Kerngeschehen betreffen – Anhaltung, Transport mit der Ambulanz zurück zum Haus, Durchführung des Augenscheins –, mit den Darstellungen der am Einsatz beteiligten Polizisten übereinstimmt. Allerdings schmückt der Beschwerdeführer seine Schilderungen mit Kraftausdrücken aus und bezeichnet etwa die am Einsatz beteiligten Personen als «IS-Krieger» bzw. «dubiose Gestalten». Auch spricht er konsequent von «Misshandlung». Bezeichnend ist die folgende Passage: Daraufhin kam dieser Bärtige IS-Krieger in den Bus und sagte: ‹Bürschteli de nähmer dir haut e chli d’Luft›. Wieder habe ich eine Erinnerungslücke, benommen kam ich wieder zu mir, erst später bemerkte ich dass meine Taschen leer sind. (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017). Damit scheint sich der Beschwerdeführer auf den Moment zu beziehen, als ihm der Schlüssel aus

5 der Hosentasche genommen wurde, nachdem er behauptet hatte, keinen Hausschlüssel auf sich zu tragen. Dem Bericht des Mitarbeiters Nr. 3 der Enzian lässt sich dazu entnehmen: Zu einem Zeitpunkt wurde Herr F.________ gefragt, ob er seinen Hausschlüssel bei sich trage. Er verneinte und wollte nicht sagen, wo sich der Hausschlüssel befindet. Der Schreibende (Nr. 3) wollte daraufhin Herrn F.________ im Bereich der Hosentaschen genauer abtasten und diesen durchsuchen. Herr F.________ wurde aufbrausend und versuchte sich dagegen zu wehren. Daraufhin wurde er durch Nr. 4 mittels Halskontrollgriff fixiert. Daraufhin konnte der Schreibende (Nr. 3) die Hosensäcke durchsuchen und fand unter anderem den besagten Wohnungsschlüssel. (Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 3 vom 25. September 2017, S. 2). Des Weiteren will der Beschwerdeführer bewusstlos gewesen sein und macht Erinnerungslücken geltend. So sei er bei der Anhaltung erst wieder am Boden erwacht. Die Mitarbeiter Nr. 2 und Nr. 3 führten in ihren Berichten hingegen aus, der Beschwerdeführer sei stets bei Bewusstsein und zu jeder Zeit ansprechbar gewesen (Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 3 vom 25. September 2017, S. 1 unten; Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 2 vom 25. September 2017, S. 1). Insofern liegt eine klassische Aussage gegen Aussage-Situation vor. Die im Strafverfahren grundsätzlich zu beachtende Nullhypothese lässt sich nicht widerlegen. Zum angeblichen, von der Polizei verneinten Einsatz eines Tasers ist Folgendes anzuführen: Der Beschwerdeführer schrieb, er «befürchte, dass diese dubiosen Gestalten» gegen ihn einen «Elektroschocker» benutzt hätten (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017, S. 2). In der Beschwerde sprach er sodann von einem Taser, dessen Einsatz sich aus den parallelen strichförmigen Verletzungen ergeben könne (Beschwerde, Ziff. III. 4). Die von der Ärztin am rechten Handgelenk festgestellten zwei kleinen strichförmigen Verletzungen von ca. 7 und 8 mm (siehe Urkunden 6 und 7 zur Beschwerde) können jedoch irgendeine Ursache haben. Nach Einschätzung der Beschwerdekammer weisen sie aufgrund ihrer Form nicht auf den Einsatz eines bei der Sondereinheit Enzian verwendeten Tasers hin. Den Gebrauch einer Elektroschockpistole hätte der Beschwerdeführer überdies durch eine starke, schmerzhafte Verkrampfung am Körper wahrgenommen und so geschildert. Dies ist aber mit den von ihm vorgebrachten «Befürchtungen» eines Taser-Einsatzes nicht in Einklang zu bringen. Damit spielt es auch keine Rolle, wie lange die Rötungen am Handgelenk noch sichtbar waren. Ausserdem führt der Mitarbeiter Nr. 2 in seinem Wahrnehmungsbericht explizit aus, es sei kein Taser zum Einsatz gekommen. Das Argument der Verteidigung, aus dem Umstand, dass nur ein Mitarbeiter den Einsatz eines Tasers verneine (die anderen ihn aber nicht erwähnten), lasse sich ableiten, dass der Taser womöglich eingesetzt worden sei, geht offensichtlich fehl. Mit einer solchen Begründung liesse sich nämlich umso mehr der Einsatz zum Beispiel einer Schusswaffe behaupten, da ein Einsatz von Schusswaffen niemand verneint hat. Den angeblichen Kratzschaden an der Brille von CHF 1‘000.00 hat der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert oder dokumentiert. Er behauptet, die Gläser seien beim Sturz zerkratzt worden (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017, S. 2). Demgegenüber stehen die detaillierten Schilderungen von Mitarbeiter Nr. 4 der Sondereinheit: Herr F.________ drehte seinen Kopf nach links und als er auf dem Bauch am Boden lag, wurde ihm durch mich seine Sehhilfe/Brille abgenommen. Vorgängig hatte ich die anderen Mitarbeiter noch darauf aufmerksam gemacht: ‹Achtung de sini Brille.› Die Brille von Herrn

6 F.________ fiel nie zu Boden und wurde auch sonst nicht beschädigt. (Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 4 vom 25. September 2017, S. 2). Auch der Beschuldigte 2, Dezernatschef und Mitarbeiter Nr. 5, konnte beobachten, wie dem Beschwerdeführer die Brille abgenommen worden ist (vgl. Einsatz-/Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 5 vom 25. September 2017, S. 2). Beim angeblichen Abdruck seines Schlüssels handelt es sich schliesslich um eine nicht weiter belegte Verdachtsbehauptung des Beschwerdeführers: Etwas später bemerkte ich, dass mein Türschlüssel klebrig ist. Bei genauerem Hinsehen sah ich, dass in den Bohrlöchern eine Grüne Masse ist. Ich schliesse daraus dass diese dubiosen Gestalten, die sich mir nie auch nicht einmal während den gesamten knapp Zwei Stunden dieser Misshandlung vorgestellt haben, einen Abdruck meines Hausschlüssels gemacht haben. (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017, S. 2). Angesichts der fotografisch relativ gut dokumentierten leichten Schürfungen (siehe Urkunde 7 zur Beschwerde) wäre dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Dokumentation der angeblich am Schlüssel festgestellten Veränderungen ohne weiteres möglich gewesen; dasselbe gilt im Übrigen bezüglich der angeblich beschädigten Brille. Was die Verteidigung hierzu in der Replik vorträgt, erschöpft sich in Mutmassungen. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Verhältnismässigkeit der Massnahme die Frage aufwirft, ob der Einsatz aufgrund des geringen Betrages der Betreibung angemessen gewesen sei (Beschwerde Ziff. III.6, 1. Aufzählpunkt), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich eine rechtsgleiche Durchsetzung des Schuldbetreibungsrechts nicht an der Höhe der geschuldeten Beträge orientieren kann. Der vom Beschwerdeführer gerügte Beizug der Sondereinheit (Beschwerde Ziff. III.6, 2. Aufzählpunkt) hat entgegen seiner Darstellung nicht zur Voraussetzung, dass die betroffene Person einschlägig vorbestraft ist, sondern liegt im Ermessen der Polizei. Diese hatte sich in seinem Fall aufgrund der Vorgeschichte entschieden, spezialisierte Mitarbeiter einzusetzen. Die Polizei traf verschiedene Vorkehren, um auf die Besonderheiten des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen und die Verhältnismässigkeit des Einsatzes zu wahren. Das zeigt sich namentlich daran, dass aufgrund der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers ein Ambulanzteam aufgeboten wurde und dass mit ihm im Ambulanzfahrzeug längere Zeit («ca. fünfundvierzig Minuten») diskutiert wurde, um ihn zu einer Kooperation und Teilnahme am Augenschein zu bewegen (vgl. Einsatz-/Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 5 vom 25. September 2017, S. 2, 4. Absatz). Die Sanität wurde also nicht aufgeboten, weil die Behörden Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten, sondern weil sie Besorgnis um ihn respektive seine Gesundheit hatten. Seine Schilderung des geradezu überfallmässigen Eingreifens der Sondereinheit, die in seiner Bewusstlosigkeit geendet habe, ist unglaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die für derartige Einsätze vertieft geschulte Sondereinheit anlasslos gegen einen sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befindenden, 56jährigen Mann derart schroff hätte vorgehen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab der ersten Minute renitent verhielt (siehe Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 4 vom 25. September 2017, S. 2: Herr F.________ wurde verbal laut und sagte zu uns: „Was weit dir Luusbuebe vo mir“ und als Mitarbeiter Nr. 3 Herrn F.________ an seinem rechten Arm ergreifen wollte, fuchtelte Herr F.________ wild um sich und widersetze sich der Anhaltung) und die Enzian-Mitarbeiter ihn sodann mittels Festnahmegriff zu Boden führten. Daraus dürften die fotografisch festgestellten

7 Schürfungen resultieren. Insofern greift indessen klar Art. 14 StGB. In diesem Zusammenhang ist abschliessend auf die am 13. Oktober 2016 durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfach begangener versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hinzuweisen (siehe PEN 16 71, pag. 521). Wenn die Verteidigung ausführt, der Beschwerdeführer sei es müde, immer wieder zu hören, er hätte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgeübt, obwohl nie Gewalt ausgeübt worden sei, ist anzumerken, dass der Straftatbestand von Art. 285 StGB den Titel «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» trägt. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er unter anderem drohte, er werde diversen Personen «ein Loch in den Kopf schiessen» (siehe PEN 16 71, pag. 407 und 521). Er wäre im Übrigen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB verurteilt worden, wenn die beiden damaligen Straf- und Zivilkläger, welche die Verteidigung in ihrer Replik erwähnte, ihre Strafanträge nicht im Rahmen einer Vereinbarung zurückgezogen hätten (siehe PEN 16 71, pag. 509 f.). 3.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschuldigten strafrechtlich relevant tatbestandsmässig und rechtswidrig verhalten haben sollten. Bei einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. An dieser Schlussfolgerung ändert ferner nichts, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen die Mitarbeiter der Sanitätspolizei sowie gegen H.________ eröffnete. Aus der schriftlichen Darstellung des Beschwerdeführers ergeben sich nämlich keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich irgendwie relevantes Verhalten dieser Personen. Sie kommen in seiner Schilderung des Vorfalls vom 21. Juni 2017 nicht einmal vor. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass sie höchstens am Rande am vom Beschwerdeführer kritisierten Geschehen beteiligt waren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesem wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO erteilt, welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Daher trägt vorläufig der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Rechtsanwalt G.________. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diese Beiträge jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die amtliche Entschädigung wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt G.________ festgesetzt, die insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Den Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten. Ihnen sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt vorläufig der Kanton Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G.________, wird eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet:

Satz amtliche Entschädigung 8.75h 200.00 CHF 1'750.00 CHF 61.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'811.90 CHF 139.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'951.40 volles Honorar CHF 2'187.50 CHF 61.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'249.40 CHF 173.20 Total CHF 2'422.60 nachforderbarer Betrag CHF 471.20 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘951.40 zurückzuzahlen und dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 471.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - den Beschuldigten 3 - dem Beschuldigten 4 - dem Beschuldigten 5 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten)

9 Bern, 16. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).

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