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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.04.2018 BK 2018 100

3 avril 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,051 mots·~15 min·1

Résumé

Versetzung Sicherheitshaft, rechtliches Gehör (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 100 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Versetzung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Drohung etc. Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 1. März 2018 (PEN 17 501)

2 Regeste: Art. 31 BV, Art. 231 Abs. 1, 397 Abs. 1 StPO; Gehörsanspruch bei Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Verfahren, keine Heilung der Verletzung dieses Gehörsanspruchs im (grundsätzlich) schriftlichen Beschwerdeverfahren Dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör bei der Anordnung von Sicherheitshaft wird mit einer Befragung während dem Hauptverfahren zu den nicht eingehaltenen Ersatzmassnahmen nicht genüge getan. Es ist nicht Aufgabe der beschuldigten Person, aus der Fragestellung des Richters indirekt abzuleiten, dieser prüfe eine erneute Haftanordnung. Die beschuldigte Person muss vielmehr explizit zur Frage, ob eine (erneute) Anordnung von Haft angezeigt ist, befragt werden (E. 3.3). Eine Heilung der Gehörsverletzung bei der Haftanordnung im (grundsätzlich) schriftlichen Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen. Dem Anspruch der beschuldigten Person auf persönliche Anhörung vermag die Möglichkeit, oberinstanzlich schriftlich Stellung zu nehmen, nicht zu genügen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ist indes nicht angezeigt; es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer – um begangene Gehörsverletzungen zu heilen – regelmässig Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die von der Vorinstanz schlichtweg versäumt wurden und hierfür eine (vom Gesetz so gar nicht vorgesehene) mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen (E. 3.4). Erwägungen: 1. Am 1. März 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Nötigung, alles begangen zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Privatklägerin), sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 38 Tagen. Im Weiteren verfügte es, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt werde; die Dauer der Sicherheitshaft werde vorerst auf 3 Monate festgelegt. Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2018 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei Ziff. V.1 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. März 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Das Regionalgericht beantragte am 14. März 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. März 2018 begründete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weshalb aus ihrer Sicht die Beschwerde abzuweisen sei. In der Replik vom 26. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b

3 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Beschwerde ist solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Sobald die haftrichterliche Zuständigkeit wechselt, entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 232 StPO) und über Haftentlassungsgesuche (Art. 233 StPO). Die Verfahrensherrschaft geht mit der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten und damit erst nach Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen Urteils an das Berufungsgericht über (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Versetzung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO habe das Gericht die beschuldigte Person am Ende der Hauptverhandlung darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung in Erwägung ziehe. Der beschuldigten Person und der Verteidigung sei Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme zu geben. Indem das Regionalgericht weder den Beschwerdeführer noch die Verteidigung über die beabsichtigte Inhaftierung informiert und ihnen so die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt habe, liege eine Verletzung von Art. 31 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vor. 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der BV muss jede Person, der die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Da Art. 31 BV auch auf die Sicherheitshaft anwendbar ist, hat die verurteilte Person (jedenfalls im Falle der Haftanordnung) einen verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht. Dies ist denn auch in der StPO so vorgesehen: Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung («mit dem Urteil») darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung in Erwägung zieht. Der beschuldigten Person und der Verteidigung ist sodann Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur mündlichen (protokollierten) oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 231 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer

4 wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2). 3.3 Das Regionalgericht bestreitet das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer erneuten Verhaftung hingewiesen worden, jedoch anlässlich der Hauptverhandlung zu den nicht eingehaltenen Ersatzmassnahmen eingehend befragt worden. Es verstehe sich von selbst, dass bei Nichteinhaltung von Ersatzmassnahmen mit einer erneuten Inhaftnahme zu rechnen sei. Diese Auffassung ist falsch. Die Befragung zu den nicht eingehaltenen Ersatzmassnahmen vermag eine Befragung zur konkreten Frage, ob eine (erneute) Anordnung von Haft und damit eine freiheitsentziehende Massnahme angezeigt ist, nicht zu ersetzen. Es ist nicht Aufgabe der beschuldigten Person, aus der Fragestellung des Richters indirekt abzuleiten, dieser prüfe eine erneute Haftanordnung. Entsprechend erhielt der Beschwerdeführer im Verfahren vor erster Instanz keine Möglichkeit, sich konkret zur Versetzung in Sicherheitshaft zu äussern. Damit liegt eine Gehörsverletzung vor, was im Dispositiv festzuhalten ist. 3.4 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdekammer verfüge über volle Kognition, sodass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich im vorliegenden Verfahren umfassend äussern zu können, jedenfalls geheilt wäre. Der Umstand, dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers dessen Sichtweise im Beschwerdeverfahren schriftlich darlegen kann, vermag seinem Anspruch auf persönliche Anhörung – eine solche wurde im Beschwerdeverfahren denn auch explizit beantragt – nicht zu genügen. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren ist mithin ausgeschlossen. Es stellt sich also die Frage, ob die Beschwerdekammer – selbst mit Blick auf das nachdrückliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO – in Anbetracht des «double instance»-Grundsatzes i.S.v. Art. 80 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) diejenige Instanz ist, welche ein umfassendes Beweisverfahren inkl. Parteibefragung durchzuführen hat. Dies ist zu verneinen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Zwar vermag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise angezeigt sein (beispielsweise wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind, vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 397 StPO). Dies soll und darf aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdekammer – um begangene Gehörsverletzungen zu heilen – regelmässig Verfahrenshandlungen vornehmen muss, die von der Vorinstanz schlichtweg versäumt wurden. Wie die Staatsanwaltschaft denn auch selber ausführt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs oberinstanzlich nur «ausnahmsweise» geheilt werden. Vorliegend ist indes kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechende Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet hat. Folglich ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, dieses offensichtliche Versäumnis auszubessern und hierfür eine (vom Gesetz so gar nicht vorgesehene) mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

5 3.5 Wurde das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt und kommt eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht in Frage, ist ein kassatorischer Entscheid zu fällen (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 397 StPO). Wie soeben festgestellt wurde, kommt vorliegend eine Heilung durch die Beschwerdekammer nicht in Frage. Folglich handelt es sich um eine Konstellation, welche zur Kassation des Entscheids des Regionalgerichts führen müsste. Aus nachfolgendem Grund wird indes ausnahmsweise auf die Kassation verzichtet: Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Anordnung der Sicherheitshaft zu Unrecht erfolgte und dass der Beschwerdeführer umgehend zu entlassen ist (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4). Die Kassation des Verfahrens käme deshalb vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleich. Der Beschwerdeführer ist überdies bei diesem Verfahrensausgang durch die Nichtwahrung seines rechtlichen Gehörs auch nicht beschwert. 4. 4.1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzten oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO). Diese Kriterien bilden indes keine selbständigen Haftgründe. Sie verdeutlichen vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO, welche auch bei Entscheiden nach Art. 231 StPO erfüllt sein müssen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 4 zu Art. 231 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr zwar die Anordnung von Sicherheitshaft im Rahmen des Vorverfahrens zulässig sein soll, nicht aber die Anordnung von Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht. Dies würde vielmehr Sinn und Zweck dieses Haftgrundes widersprechen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann folglich auch nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils dann Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.2 Vorliegend ist der dringende Tatverdacht mit der Verurteilung vom 1. März 2018 gegeben. Dieser wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr führt er aus, die Vorinstanz habe sich allein auf das Argument, es liege nach wie vor Wiederholungsgefahr vor, gestützt. Bei der Prüfung des Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung habe die Vorinstanz jedoch dem fortgeschrittenen Verfahrensstand nicht Rechnung getragen. Insbesondere habe sie folgenden Aspekte übersehen: Der Beschwerdeführer habe die angeordnete Gewalttherapie erst nach acht Sitzungen abgebrochen, bis Mitte Juni habe er seine Termine wahrgenommen. Ebenfalls sei er seiner Verpflichtung nachgekommen, bei der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken. Sowohl das auferlegte Rayonverbot wie auch die angeordneten Kontaktsperren habe er eingehalten. Erst als die Privatklägerin wieder den Kontakt zu ihm gesucht habe, habe er diesen zugelassen. Dies komme einer Einwilligung in die Aufhebung der Kontaktsperre und des Rayonverbots gleich. Die Privatklägerin sei im Sommer 2016 wie-

6 der zu ihm gezogen und aus dieser Beziehung sei 2017 die gemeinsame Tochter entsprossen. Der Beschwerdeführer habe damit sehr wohl einen Grossteil der auferlegten Ersatzmassnahmen eingehalten. Hinzu komme, dass es seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 nicht wieder zu Gewaltübergriffen seitens des Beschwerdeführers gekommen sei. Dies selbst dann nicht, als sich der Beschwerdeführer und die Privatklägerin im Herbst 2017 definitiv getrennt hätten und obwohl nach wie vor regelmässiger Kontakt aufgrund der gemeinsamen Tochter bestehe. Die vom Gutachter gestellte schlechte Prognose müsse damit klarerweise als widerlegt gelten. 4.3 Das Regionalgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, das forensischpsychiatrische Gutachten der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 10. Juli 2015 attestiere dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Legalprognose in Bezug auf Gewaltdelikte und im Besonderen auf häusliche Gewalt, einschliesslich einer Gefahr bis hin zu Tötungshandlungen. Der vom Haftgericht Solothurn festgestellte Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestehe damit weiterhin. Auch die Staatsanwaltschaft hält dem Beschwerdeführer insbesondere vor, der Umstand, dass er seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr gewalttätig geworden sei, vermöge die festgestellte, sehr ungünstige Legalprognose nicht zu entkräften. Diese sei vielmehr auf einen Zeithorizont von sieben bis zehn Jahre ausgerichtet und habe demnach uneingeschränkte Gültigkeit. 4.4 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c liegt Wiederholungsgefahr dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei der Annahme, dass der Beschuldigte weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 143 IV 9 E. 2.2; FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 9 zu Art. 221 StPO). Entgegen der Auffassung des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft erachtet die Kammer vorliegend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus nachfolgenden Gründen als nicht gegeben: Das Regionalgericht stütze sich für die Begründung der Wiederholungsgefahr in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten vom 10. Juli 2015. Dieses Gutachten ist mehr als zweieinhalb Jahre alt. Es attestiert dem Beschwerdeführer eine sehr

7 ungünstige Legalprognose in Bezug auf Gewaltdelikte und im Besonderen bezüglich häuslicher Gewalt. Hier sei von einem sehr hohen Rückfallrisiko zu sprechen (Seite 47 des Gutachtens). Diese Feststellung muss angesichts der Entwicklung in den letzten Jahren als überholt gelten. So liegt der Tatzeitraum der vom Regionalgericht beurteilten Delikte mehr als drei Jahre zurück. Seither scheint sich der Beschwerdeführer wohlverhalten zu haben. Jedenfalls sind keine weiteren (Gewalt-) Vorfälle aktenkundig. Dies, obwohl er zwischenzeitlich wieder mit der Privatklägerin zusammen war, diese bei ihm eingezogen ist, die beiden ein Kind zusammen gezeugt haben und es wiederum zu einer Trennung gekommen ist. Folglich kam der Beschwerdeführer zweifellos in zahlreiche Situationen, in welchen er hätte rückfällig werden können. Offenbar gelang es ihm, sich in diesen Situationen zu beherrschen und Streitigkeiten auf andere Art und Weise zu lösen. Angesichts dieser Umstände lässt sich die für die Wiederholungsgefahr notwendige, sehr ungünstige Rückfallprognose nicht mit der (möglicherweise nicht mehr aktuellen) gutachterlichen Diagnose alleine begründen. Das Regionalgericht führte in seiner Stellungnahme weiter aus, nachdem der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen gestützt auf belastende Aussagen der Privatklägerin zu einer Freiheitsstrafe verurteil worden sei, bestehe eine erhöhte Gefahr, dass er die Verantwortung für sein Handeln erneut externalisieren und auf die Privatklägerin abschieben würde. Damit bestehe eine erhöhte Gefahr für erneute Delikte gegenüber der Privatklägerin. Auch dieser Auffassung kann die Kammer nicht folgen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik richtigerweise ausführt, übersieht das Regionalgericht dabei, dass die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung keine Überraschung waren. Die Privatklägerin hat den Beschwerdeführer vielmehr von Verfahrensbeginn an und in konstanter Art und Weise belastet. So schilderte sie sämtliche erhobene Vorwürfe bereits in ihren polizeilichen Ersteinvernahmen vom 31. Oktober 2014 bzw. vom 19. Januar 2015. Der Beschwerdeführer wurde in seinen Einvernahmen vom 20. und 21. Januar 2015 jeweils mit einem Teil dieser Aussagen konfrontiert. Am 20. Februar 2015 konnte er die Einvernahme mit der Privatklägerin via venezianischen Spiegel und Audioübertragung sogar direkt mitverfolgen. Der Beschwerdeführer war mithin bereits zu diesem Zeitpunkt in voller Kenntnis der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe. Ihre belastenden Aussagen führten zudem bereits damals zu einem Freiheitsentzug des Beschwerdeführers, er verbrachte deswegen mehr als einen Monat in Untersuchungshaft. Dennoch kam es nach seiner Entlassung nie wieder zu Gewaltübergriffen. In ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin die bereits gemachten Aussagen denn auch nur und wiederholte bloss, was sie bereits früher zu Protokoll gegeben hatte. Sie erhob soweit ersichtlich keine neuen Vorwürfe. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese – ihm längstens bekannten – Aussagen der Privatklägerin nun anders reagieren sollte, als er dies bis anhin getan hat. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine erhöhte Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für sein Handeln externalisieren und auf die Privatklägerin abschieben würden, ist deshalb spekulativ. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme liegen keine vor, insbesondere lässt sich ein solches Verhalten des Beschwerdeführers nicht

8 aus seinem Benehmen in den letzten Jahren ableiten. Eine ungünstige Rückfallprognose lässt sich daraus jedenfalls nicht konstruieren. Ohne Haftgrund ist die Anordnung der Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer unrechtmässig erfolgt, sodass dieser umgehend zu entlassen ist. Die Prüfung von Ersatzmassnahme erübrigt sich bei dieser Ausgangslage (kein Haftgrund) ebenfalls. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung für den Verteidigungsaufwand auszurichten. Diese wird von der Beschwerdekammer ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Ziffer V. 1. im Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. März 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Sicherheitshaft entlassen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Biel Bern, 3. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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