Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 90 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigte C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Datenbeschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Februar 2017 (BJS 14 4503)
2 Erwägungen: 1. Am 7. Februar 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Datenbeschädigung, ev. unbefugter Datenbeschaffung ein. Gleichentags lehnte sie die Beweisanträge des Straf- und Zivilklägers (teilweise) ab. Gegen die Einstellungsverfügung reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ am 24. Februar 2017 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung resp. zur Ausfällung eines Strafbefehls. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte, amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.________, beantragte am 23. März 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 29. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). 2.2 Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Beim Tatbestand des Diebstahls ist die Verfügungsmacht des Eigentümers geschützt. Der mit dem Eigentümer nicht identische Gewahrsamsinhaber oder Anvertrauende ist somit nicht unmittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 115 StPO). 2.3 Der angeblich gestohlene Pass ist auf den Sohn des Beschwerdeführers ausgestellt. Dieser gilt daher als geschädigte Person und nicht der Beschwerdeführer. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das Sorgerecht hatte und sich der Pass bei ihm befand. Er ist auch als gesetzlicher Vertreter des Geschädigten nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihm keine Geschädigteneigenschaft zukommt. Es wird auch
3 nicht geltend gemacht, er handle in diesem Punkt als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes. Eine solche Vertretung ist auch nicht zwingend erforderlich, da das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen, einer von einem Verfahren unmittelbar betroffenen Person um ihrer Persönlichkeit willen zusteht und demgemäss ein höchstpersönliches Recht betrifft, das grundsätzlich auch ein urteilsfähiger Minderjähriger selbständig ausüben kann (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 106 StPO). Betreffend den Vorwurf des Diebstahls des Passes ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2.4 Hinsichtlich der weiteren Tatbestände ist der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Dabei ist mit Verweis auf die Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Einstellung betreffend den Vorwurf des «Deponierens von Hausrat» nicht angefochten wurde. Dies wird in der Replik auch nicht in Abrede gestellt. 3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, diese sei, während er in Untersuchungshaft gesessen habe, mehrmals unberechtigterweise, trotz polizeilichem Verbot, in seiner Wohnung gewesen. Sie habe ab seinem Computer unberechtigt Daten bezogen, ausgedruckt und schliesslich gelöscht. Sie habe das Familienbüchlein und den Pass des gemeinsamen Sohnes mitgenommen. Im Pass hätten sich noch Euro 200.00 befunden. Ausserdem habe sie das Kabel zu einer Harddisk entfernt. 4. 4.1 Am 28. Januar 2014 wurde die Beschuldigte polizeilich einvernommen. Eine delegierte Einvernahme von E.________, dem gemeinsamen Sohn der Beschuldigten und des Beschwerdeführers, erfolgte am 13. Juli 2015. Die Beschuldigte wurde am 10. September 2015 ebenfalls delegiert einvernommen. Gestützt auf diese Aussagen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 13. November 2015 erstmals ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen gut, da das Teilnahme- und Fragerecht des Beschwerdeführers verletzt worden war. In der Folge fanden am 28. April 2016 erneut Einvernahmen mit der Beschuldigten und E.________ statt. Zudem wurde am 24. Januar 2017 die ehemalige Nachbarin des Beschwerdeführers als Auskunftsperson einvernommen. 4.2 Die Beschuldigte sagte aus, dass sie während der Abwesenheit des Beschwerdeführers zweimal zusammen mit dem Sohn in seiner Wohnung gewesen sei. Dies sei auf Wunsch ihres Sohnes geschehen, da er nicht alleine habe gehen wollen. Es sei der Wunsch des Beschwerdeführers an seinen Sohn gewesen, dass ihm dieser Wäsche und Kleider ins Gefängnis bringe. Während der Sohn die Kleider zusammen gepackt habe, sei sie neben ihm gestanden. Danach habe sie zusammen mit dem Sohn die Wohnung verlassen. Noch am gleichen Tag hätten sie die Kleider zum Regionalgefängnis gebracht. Das zweite Mal sei sie mit ihrem Sohn in die Wohnung gegangen, um Schuhe und Kleider von ihm zu holen, welche er vergessen gehabt habe, als er nach der Verhaftung des Beschwerdeführers wieder zu ihr gezogen sei. Am Computer des Beschwerdeführers sei sie nicht gewesen. Wo das Familienbüchlein sei, könne sie im Moment nicht sagen. Den Pass habe wohl ihr
4 Sohn mitgenommen, als er zu ihr gezogen sei. Sie habe weder das Familienbüchlein noch den Pass aus der Wohnung mitgenommen. 4.3 Der Sohn gab an, seine Mutter habe den Pass und das Familienbüchlein mitgenommen. Er wisse nicht mehr, warum seine Mutter mit in die Wohnung gegangen sei. Er habe das nie gewünscht. Es sei eher seine Mutter gewesen, die gefragt habe, ob sie ihn begleiten solle. Warum genau sie mit ihm habe mitkommen wollen, wisse er jetzt auch nicht mehr genau. Als er die Kleidung für seinen Vater zusammengepackt habe, sei er im Schlafzimmer gewesen und seine Mutter habe sich im Wohnzimmer befunden. Sie hätten die Wohnung ziemlich schnell verlassen. In seinem Pass hätten Euro 200.00 gelegen, welche er und sein Vater nach ihren letzten Ferien in Bosnien in das Etui gelegt hätten. Diese fehlten nun. Er sei beim zweiten Besuch nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, warum seine Mutter noch ein zweites Mal in die Wohnung gegangen sei. Er denke, sie habe seinen Vater damit provozieren wollen. Er habe alle seine Kleider mitgenommen und es sei komisch gewesen, dass sein Vater nach der Untersuchungshaft doch noch Kleider von ihm gefunden habe. Auf Frage, ob beim ersten Besuch etwas am Computer oder der Harddisc manipuliert worden sei, gab er an, nichts bemerkt zu haben. Seine Mutter hätte auch zu wenig Zeit gehabt, um etwas zu machen. Der Reisepass befinde sich nun bei seinem Vater. Die Schlüssel zur Wohnung seines Vaters hätten offen auf der Kommode gelegen. Seine Mutter und sein Bruder hätten jederzeit freien Zugang zum Schlüssel gehabt. 4.4 Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2015 wurde die Beschuldigte mit den Aussagen ihres Sohnes konfrontiert. Sie blieb bei den gemachten Aussagen. Soweit sie sich erinnere, habe ihr Sohn den Schlüssel immer bei sich. Sie sei sich auch nicht immer bewusst gewesen, dass er den Schlüssel habe. Sie habe sich dann wegen dieses Schlüssels Sorgen gemacht und habe ihn zurückgeben wollen. Auf Frage, warum es ein Problem sei, dass ihr Sohn den Schlüssel habe, führte sie aus, sie wisse wie der Beschwerdeführer denke. Es komme ihm alles Mögliche in den Sinn. Sie habe den Schlüssel dann ihrer Anwältin gegeben, welche den Schlüssel dann an den Anwalt des Beschwerdeführers geschickt habe. Sie habe ihren Sohn bis zur Schlafzimmertüre begleitet. Sie habe aber nichts eingepackt und auch keine Schränke geöffnet. Dass ihr Sohn sage, er habe nie den Wunsch geäussert, dass sie ihn begleite, sei wohl der Einfluss seines Vaters. Aus Eigeninitiative wäre sie nie in die Wohnung gegangen. Sie habe eigentlich keinen Zugriff auf den Schlüssel gehabt. Er habe den Schlüssel an einem Band bei sich mit seinen anderen Schlüsseln. Als ihr Sohn die Kleidung zusammengepackt habe, hätten sie Blickkontakt gehabt. Sie habe ihm Tipps gegeben, was er einpacken solle. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich Geld im Pass des Sohnes befunden habe. Sie glaube der Pass sei jetzt bei ihrem Sohn. Auch beim zweiten Mal habe sie ihren Sohn begleitet. Sie seien direkt in sein Zimmer gegangen, um seine Kleider zu holen. 4.5 Anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2016 wollte der Sohn keine Aussagen machen, weil ihm die ganzen Befragungen auf den Nerv gingen. Er gab aber an, dass er sich an seine Einvernahme vom 13. Juli 2015 erinnern könne und diese
5 Aussagen bestätigen könne. Die vom Beschwerdeführer direkt gestellten Ergänzungsfragen beantwortete er. 4.6 Die Beschuldigte bestätigte in ihrer Einvernahme vom 28. April 2016 ihre Aussagen vom 10. September 2015. Sie habe zweimal in Begleitung des Sohnes die Wohnung des Beschwerdeführers betreten. Einmal um Kleider für den Beschwerdeführer zu holen und einmal um Kleider für den Sohn zu holen. Beim zweiten Mal habe sie einen Bankbeleg gesehen über CHF 1‘000.00 für eine gefälschte E-Mail. Diesen Bankbeleg habe sie mitgenommen und ihrer Anwältin übergeben. Als ihr Sohn Kleider für den Beschwerdeführer geholt habe, sei sie nicht im Schlafzimmer gewesen. Sie könne nicht mehr sagen, ob er sie immer gesehen habe. Sie und ihr Sohn hätten die Kleider ins Gefängnis gebracht. Sie sei draussen vor dem Eingang geblieben. Ihr Sohn sei dann nach drinnen an die Réception gegangen. 4.7 Aus der Einvernahme der Auskunftsperson ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ihr einen Brief geschrieben habe, in dem er sie gebeten habe, Kleider für ihn aus der Wohnung zu holen und ins Gefängnis zu bringen. Er habe ihr genau beschrieben, wo sich die Kleider befänden. Sie wisse nicht mehr, ob sie den Schlüssel vom Beschwerdeführer oder von einem Helfer des Gefängnisses erhalten habe. Sie wisse, dass sie einen Schlüssel für die Wohnung und einen für den Briefkasten gehabt habe. Sie habe den Beschwerdeführer am 14. August 2013 nicht im Gefängnis besucht, aber das Paket mit den Kleidern zum Gefängnis gebracht. 5. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Art und Weise, wie die Besuche der Beschuldigten in der Wohnung des Beschwerdeführers zustande kamen und vonstatten gingen oder der Sachverhalt in Bezug auf die Kleider, die dem Beschwerdeführer in das Gefängnis gebracht worden sein sollen, von den befragten Personen unterschiedlich geschildert würden. Die Aussagen der Beschuldigten stünden hier zum Teil in Widerspruch mit den Aussagen der übrigen Aussagepersonen. Was den Kernsachverhalt anbelangte, der für die Frage der Strafbarkeit in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Datenbeschädigung, evtl. unbefugten Datenbeschaffung wesentlich sei, habe sich trotz dieser ungeklärten Sachverhaltselemente und trotz widersprüchlicher Darstellungen der Aussagepersonen ein Tatverdacht gegen die Beschuldigte nicht in einem Mass erhärten können, welches eine Anklage an das Gericht rechtfertigen würde. Anschliessend zählte die Staatsanwaltschaft die Gründe für diese Schlussfolgerung auf. 6. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als
6 ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 mit Verweis auf BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 7. Hausfriedensbruch 7.1 Ein polizeiliches Verbot, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten, lag gegen die Beschuldigte nicht vor. Die Staatsanwaltschaft klärte dies bei der Polizei ab (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 7. August 2015). Abgesehen davon schrieb der Beschwerdeführer am 22. Juni 2013 einen Brief an seinen Sohn. Der Beschwerdeführer bittet ihn darum, der Beschuldigten zu sagen, sie solle für ihn (den Beschwerdeführer) die eingeschriebene Post abholen. Weiter erteilte der Beschwerdeführer die Erlaubnis, den Autoschlüssel aus der Schublade der Fernsehkommode zu nehmen, damit die Beschuldigte sein Auto benutzen könne. Zwar richtete sich das Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Sohn. Daraus lässt sich aber nicht zwingend schliessen, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten keinen Zutritt zur Wohnung gewähren wollte. Der Beschwerdeführer erteilte nicht einzig seinem Sohn die Erlaubnis, den Schlüssel für das Auto zu holen, sondern wies daraufhin, dass wenn die Mutter das Auto brauchen wolle, sich der Schlüssel in der Schublade der Fernsehkommode befinde. Dies impliziert auch das Einverständnis, dass sich die Beschuldigte den Schlüssel holen darf. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft sprechen auch die weiteren Ausführungen im Brief, wonach die Beschuldigte nicht stur sein solle, sie dürfe sein Auto gebrauchen, sie seien immer noch, eine Familie und er (der Beschwerdeführer) liebe die Beschuldigte immer noch für diese Auslegung. Die in diesem Brief enthaltenen Anweisungen und Ausführungen erfolgten zudem zeitlich nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakt- und Annäherungsverbot für die Beschuldigte sowie ihrem «Rauswurf» aus der Wohnung des Beschwerdeführers. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai bis September 2013 nicht mit dem Betreten seiner Wohnung durch die Beschuldigte einverstanden war. 7.2 Zudem stimmen die Aussagen des Sohnes und der Beschuldigten hinsichtlich des Grundes für den ersten Besuch in der Wohnung des Beschwerdeführers überein und sind aus folgenden Gründen glaubhaft: Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben vom 22. Juni 2013 an seinen Sohn an, keine Kleidung zum Wechseln zu haben. Der Sohn sagte bereits in seiner Einvernahme im Strafverfahren gegen den
7 Beschwerdeführer am 4. September 2013 aus (vgl. edierte Akten aus SK 14 295/296), dass in einem Brief des Beschwerdeführers an ihn gestanden habe, ob er ihm Kleider bringen könnte, was er getan habe. Dabei sei es nicht zu einem persönlichen Kontakt gekommen. Aus dem vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Auszug des Vollzugsverlaufsjournals der Bewährungshilfe vom 26. Juni 2013 geht hervor, dass der Bewährungshilfe Kleider vorbeigebracht wurden. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer anlässlich eines Gespräches mit. Aus dem Auszug ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, dass nicht der Sohn, sondern die Nachbarin die Post aus dem Briefkasten hole und die Nachbarin informiert werde, dass sie dem Beschwerdeführer Kleider bringen solle. Die Auskunftsperson wurde also erst nach dem 26. Juni 2013 darüber informiert, dass sie dem Beschwerdeführer Kleider bringen solle. Es kann somit als erwiesen gelten, dass der Bewährungshilfe bereits im Juni 2013 Kleider überbracht wurden. Beim Überbringer konnte es sich noch nicht um die Auskunftsperson handeln. Sie brachte einmalig am 14. August 2013 Kleider ins Gefängnis. Die von der Bewährungshilfe erwähnten Kleider können folglich nur vom Sohn und der Beschuldigten bei der Bewährungshilfe abgegeben worden sein. Es gibt keinerlei Hinweise, dass noch jemand anderes Zugang zur Wohnung des Beschwerdeführers hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer seinen Sohn explizit darum gebeten. Da die Kleider damit vorgängig der Bewährungshilfe übergeben worden sein müssen, ist es nachvollziehbar, dass sich diesbezüglich kein Eintrag in den Unterlagen des Gefängnisses befindet. Jedoch ist es aufgrund des Eintrags im Vollzugsverlaufsjournal naheliegend, dass die Bewährungshilfe anlässlich ihres Besuchs vom 27. Juni 2013 diese Kleider überbracht hat. Die Aussagen des Sohnes und der Beschuldigten betreffend den Grund für das erstmalige Betreten der Wohnung werden damit bestätigt. Dass der Sohn und die Beschuldigte dabei nicht zwischen Bewährungshilfe und Gefängnis unterschieden haben, ist nachvollziehbar und ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts. 7.3 Es trifft zu, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und ihres Sohnes hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte ein zweites Mal alleine in der Wohnung war, widersprechen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte die Wohnung des Beschwerdeführers gegen seinen Willen betreten hat, ist dies grundsätzlich nicht entscheidend. Abgesehen davon sind die Aussagen des Sohnes mit Blick auf die schwierige familiäre Situation zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war bei der Befragung seines Sohnes anwesend. Die für die Ermittlungen zuständige Polizistin und Protokollführerin hatte während der Einvernahme des Sohnes den Eindruck, dieser werde vom Beschwerdeführer in seinen Aussagen beeinflusst (vgl. Berichts-Nachtrag vom 12. September 2015). Polizisten sind zwar keine Psychologen, die forensische Untersuchungen durchführen, ihre Ausbildung und Erfahrung ermöglicht ihnen aber eine kompetente Einschätzung der Situation. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 295/296 vom 5. Juni 2015, welches von der Staatsanwaltschaft ediert worden ist, zu verweisen. Der Sohn nahm anlässlich der Berufungsverhandlung so gut wie sämtliche bisherigen Aussagen, welche den Beschwerdeführer belasteten, zurück und bezeichnete sie als falsch. Die Kammer hielt fest, dass das Aussageverhalten des Sohnes den Verdacht erwecke, dass er instruiert worden sei. Eine
8 Beeinflussung seiner Aussagen drängt sich damit auf, zumal die erste Einvernahme des Sohnes im vorliegenden Strafverfahren nur kurze Zeit nach der Berufungsverhandlung stattfand. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befand er sich im Zeitpunkt dieser Einvernahmen nicht mehr in Untersuchungshaft und stand in Kontakt mit seinem Sohn. Dies kann dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 295/296 mit Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden. Zudem gibt der Beschwerdeführer in der Replik selber an, dass nach diesem Urteil ein Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn ermöglicht worden sei und der Sohn wieder zu ihm habe ziehen dürfen. 7.4 Es ist daher nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Da in dieser Hinsicht auch keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind, erscheint eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruch nicht wahrscheinlich. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Dass sich die Beschuldigte nicht immer bewusst war, dass ihr Sohn im Besitz dieses Schlüssel war, bedeutet keinen Widerspruch zur Aussage, dass sie sich wegen dem Schlüssel sorgte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, den Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs in einem Mass zu erhärten, welches für eine Anklage reichen würde. 8. Diebstahl 8.1 Soweit den geltend gemachten Diebstahl des Familienbüchleins betreffend, fehlt es von vorneherein am Tatbestandsmerkmal der Fremdheit. Abgesehen davon kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht die Entwendung von CHF 200.00, welche sich im Pass des Sohnes befunden hätten, eines Kabels sowie eines Bankbelegs (Kundenbeleg Western Union), welcher die Zahlung eines Betrages von CHF 1‘000.00 zu Gunsten eines F.________ belegt, geltend. 8.2 Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass einzig die CHF 200.00 sowie das Kabel einen effektiven Wert aufwiesen. Damit sei die Grenze zum nicht mehr geringfügigen Wert, welcher gemäss Rechtsprechung ab CHF 300.00 angenommen werden dürfe, nicht erreicht. Es sei von einem Diebstahlsverdacht mit geringfügigem Wert gemäss Art. 172ter StGB auszugehen. Dieser sei verjährt. 8.3 Bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend (WEISSENBER- GER: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 172ter StGB). Ausgehend von den Aussagen des Sohnes und der Beschuldigten muss Letztere den Kundenbeleg von Western Union bei ihrem zweiten Besuch mitgenommen haben. Hingegen wird ihr vorgeworfen, den Pass mit dem Geld beim ersten Besuch behändigt zu haben. Es ist deshalb nicht auf den Gesamtwert der angeblich gestohlenen Sachen abzustellen. Betreffend Bargeldbetrag kann deshalb unabhängig vom Wert des Western Union-Belegs von Geringfügigkeit ausgegangen werden, weshalb dieser Deliktsvorwurf verjährt ist. 8.4 Betreffend Kundenbeleg der Western Union macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um ein Beweismittel für das damals laufende Strafverfahren gegen
9 ihn, mit welchem seine Verurteilung und die Zusprechung einer möglichst hohen Genugtuungssumme habe erreicht werden wollen. Es handle sich folglich nicht um eine Sache mit geringem Wert. Dabei sei es unerheblich, ob die Quittung vom Gericht zur Begründung einer Verurteilung oder Genugtuung herangezogen worden sei. Sie sei jedenfalls als Beweismittel eingereicht worden, womit erstellt sei, dass sie für die Beschuldigte jedenfalls einen bestimmten Wert gehabt habe und darauf komme es an. Es gehe um den angestrebten Wert. 8.5 Für die Ermittlung des relevanten Vermögenswerts ist bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend. Bei Sachen ohne Marktwert respektive bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für den Geschädigten hat; dabei kann auch berücksichtigt werden, welchen Geldbetrag der Täter dem Geschädigten für die Sache zu zahlen bereit wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 116 IV 190 E. 2b/aa). Beim in Frage stehenden Dokument handelt es sich um einen Kundenbeleg von Western Union. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Zahlungsbeleg einen grossen Wert für den Beschwerdeführer hat. Abgesehen davon bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft weisen zu Recht daraufhin, dass die Beschuldigte durch die Einreichung des Belegs keine höhere Genugtuung beanspruchen wollte. Der Beleg war in diesem Zusammenhang nicht relevant. Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlich. 8.6 Wann der Diebstahl des Kabels erfolgt sein soll, geht nicht aus den Aussagen hervor. Dies ist für die Frage des Vorliegens eines geringfügigen Vermögensdelikts auch nicht relevant. Sein Wert ist so gering, dass unabhängig davon, ob es zum Wert des Bargeldes oder zum Wert des Kundenbelegs dazugerechnet werden soll, nichts an der Beurteilung der Geringfügigkeit zu ändern vermag. Abgesehen davon steht in diesem Zusammenhang ausschliesslich die Aussage der Beschuldigten gegen die Aussage des Beschwerdeführers. Es ist auch in Anbetracht der gemeinsamen Vorgeschichte nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Da keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind, ist die Einstellung auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt. 8.7 Es trifft zu, dass die Beschuldigte erst anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. April 2016 angab, den Beleg mitgenommen zu haben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers führt dieser Umstand aber nicht dazu, dass sämtliche ihrer Aussagen nicht als glaubhaft beurteilt werden können und die Einstellung zu Unrecht erfolgt ist. Immerhin gab sie bereits am 24. September 2013 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu, den Bankbeleg der Western-Union aus der Wohnung des Beschwerdeführers mitgenommen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2013 Z. 46 ff. Akten Staatsanwaltschaft; Faszikel Editionen). Abgesehen davon stützt sich die Einstellung nicht einzig und allein auf die Aussagen der Beschuldigten ab.
10 9. Datendelikte 9.1 Bezüglich der Vorwürfe der Datenbeschädigung bzw. der unbefugten Datenbeschaffung wird die Beschuldigte von ihrem Sohn nicht belastet bzw. sogar entlastet, indem er ausführt, sie hätte zu wenig Zeit gehabt, um etwas zu machen. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass sie ein zweites Mal alleine in der Wohnung war, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie am Computer des Beschwerdeführers war und Daten gelöscht oder heruntergeladen hat. Vom Beschwerdeführer konnte denn auch nicht substantiiert vorgebracht werden, welche Daten beschädigt bzw. beschafft worden sein sollen. Es kann im Weitern auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Betreffend Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben sollte. Letztlich ist es auch hier nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Weitere Beweisergebnisse sind nicht zu erwarten, weshalb die Einstellung auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der auch im Beschwerdeverfahren geltenden unentgeltlichen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Er hat diese einstweilen vom Kanton Bern getragenen Kosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StPO). 10.2 Die amtlichen Anwältinnen reichten keine Kostennoten ein und haben sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Beschwerdekammer verzichtet daher auf die Einholung von Kostennoten. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend dem angemessenen Aufwand pauschal auf CHF 1‘350.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wird von der Staatsanwaltschaft in einer separaten Verfügung noch zu bestimmen sein. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend dem angemessenen Aufwand pauschal auf CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt.
11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei diese vorerst vom Kanton Bern getragen werden. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin D.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Satz amtliche Entschädigung 200.00 CHF 1'200.00 CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'250.00 CHF 100.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'350.00 volles Honorar 250.00 CHF 1'500.00 CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'550.00 CHF 124.00 Total CHF 1'674.00 nachforderbarer Betrag CHF 324.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘350.00, zurückzuzahlen und der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ausmachend, CHF 324.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten)
12 Bern, 11. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Vertretung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).