Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.05.2017 BK 2017 53

29 mai 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,218 mots·~16 min·2

Résumé

Entschädigung,teilweise Einstellung (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 53 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (teilweise Einstellung) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2017 (EO 14 8738)

2 Regeste: Art. 421 Abs. 2 Bst. b StPO; Entschädigung (teilweise Einstellung) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat, hat diejenige Behörde den Anspruch auf Entschädigung zu prüfen und ist zur Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung verpflichtet, welche auch in der Sache zu entscheiden hat, mithin die zuletzt das Verfahren führende Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht und nicht diejenige Behörde, welche das Verfahren ursprünglich geführt hat (E. 5.3). Erwägungen: 1. Am 4. August 2014 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die C.________(Unternehmung) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerbetrugs. Am 16. April 2015 wurde eine Strafuntersuchung gegen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau, D.________, wegen Steuerbetrugs, evtl. Gehilfenschaft zum Steuerbetrug eröffnet. Die Untersuchung wurde am 5. Mai 2015 auf E.________ (Bruder des Beschwerdeführers) wegen Steuerbetrugs, evtl. Gehilfenschaft zum Steuerbetrug und Mithilfe zur Steuerhinterziehung ausgedehnt. Es wurden diverse Einvernahmen durchgeführt und verschiedene Unterlagen ediert (Steuer- und Bankunterlagen, Eheschutzakten, Unterlagen der Ausgleichskasse des Kantons Bern). Am 27. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die C.________(Unternehmung) vollständig und gegen den Beschwerdeführer soweit den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung betreffend ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt. Es wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Februar 2017 Beschwerde. Am 15. Februar 2017 reichte er einen Nachtrag (Korrektur) ein. Er beantragte das Folgende: 1. Ziffer 3 der Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau im Verfahren EO 14 8738 vom 27. Januar 2017 sei – soweit den Beschwerdeführer und Beschuldigten 2 A.________ betreffend – aufzuheben und diesem sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, konkret seiner Verteidigungskosten, im Umfang von CHF 12‘228.05 gemäss Kostennote seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2017, zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 2. Eventuell: Ziffer 3 der Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau im Verfahren EO 14 8738 vom 27. Januar 2017 sei – soweit den Beschwerdeführer und Beschuldigten 2 A.________ betreffend – aufzuheben und die Angelegenheit sei zur vorgängigen Gewährung seines rechtlichen Gehörs und anschliessendem Neuentscheid über die Ausrichtung einer Entschädigung an diesen an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zurück zu weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 9. März 2017, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 3‘830.60 auszurichten. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Am 17. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Staatsan-

3 waltschaft zu den Akten. Mit Replik vom 5. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Vom Beschwerdeführer wurde lediglich der Entschädigungspunkt angefochten. Der Verzicht auf eine Genugtuung ist unangefochten geblieben und bildet folglich nicht Verfahrensgegenstand. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungsforderungen darzulegen. Damit rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.2 Der Erlass einer Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Verfahrenseinstellung zwingend. Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Durch die Mitteilung erhalten die Parteien Gelegenheit, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern. Unterbleibt die Parteimitteilung, hat dies eine Gehörsverletzung zur Folge. Diese führt regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis immer dann der Fall, wenn die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar sind (STEINER, a.a.O., N. 16 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen). 3.3 Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens keine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO machte, hat sie dessen rechtliches Gehör verletzt. Die unterlassene Mitteilung stellt vorliegend aber keine derart schwere Verletzung dar, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren umfassend zu den Entschädigungsfolgen der Einstellung äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt zudem über volle Kognition in der Prüfung der angefochtenen Verfügung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gemäss den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Staatsanwaltschaft wie sie selbst die Ansicht, dass nicht eine volle Entschädigung, sondern bloss eine Teilentschädigung auszurichten sei. Im Falle einer Rückweisung würde den Forderungen des Beschwerdeführers demnach von

4 vornherein nicht vollumfänglich gerecht werden und es würde mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu einem Beschwerdeverfahren mit gleichem Inhalt kommen. Der Beschwerdeführer hatte mit der Replik auch Gelegenheit, sich zur Frage der Teilentschädigung zu äussern. Bei dieser Ausgangslage würde es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv aber förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungspunkt aus, eine Entschädigung sei nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden bzw. im Rahmen dieser Teileinstellung praktisch vernachlässigbar geblieben und die Aufwendungen der Beschuldigten geringfügig seien (Art. 429 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde zudem im Kanton Solothurn mutmasslich weitergeführt werden und somit werde über eine allfällige Entschädigung nach Abschluss des dortigen Verfahrens zu entscheiden sein. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Aufwendungen seien nicht geringfügig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe 2 ½ Jahre gebraucht um festzustellen, dass vorliegend das Steuerstrafrecht als lex specialis zum Tragen komme und eine Strafverfolgung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR311.0) ausscheide. Während dieser Zeit habe sie einen drei Bundesordner umfassenden Aktenberg angehäuft und diverse Befragungen durchgeführt resp. durchführen lassen. Aufgrund der Schwere der ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (Betrug und Urkundenfälschung) habe er sich in guten Treuen veranlasst sehen dürfen, sich von einem selbst gewählten Rechtsvertreter verteidigen zu lassen. Dieser habe an allen Einvernahmen teilgenommen und die umfassenden Akten studiert. Vor diesem Hintergrund sei das Abstellen der Staatsanwaltschaft auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO nicht haltbar. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Haltung: Staatsanwalt F.________ habe in der Teileinstellungsverfügung einerseits festgehalten, dass die anteilsmässigen Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen seien, andererseits richte er dem Beschwerdeführer keine (Teil-)Entschädigung aus. Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO sei grundsätzlich eine einheitliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfrage anzustreben. Nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt anerkenne die Generalstaatsanwaltschaft, dass irrtümlich keine Teilentschädigung ausgerichtet worden sei. Fürsprecher B.________ vertrete sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder E.________. Die von Fürsprecher B.________ beschwerdeweise geltend gemachte Entschädigung betreffe sämtliche Bemühungen seinerseits, d.h. einerseits diejenigen betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung, aber auch jene betreffend den Vorwurf des Steuerbetrugs, sowie anderseits den Aufwand betreffend E.________. Der Vorwurf

5 des Steuerbetrugs sowie das Strafverfahren gegen E.________ seien nicht von der Teileinstellung erfasst. Es habe deshalb eine Aufteilung der Bemühungen von Fürsprecher B.________ in 2/3 Beschwerdeführer und 1/3 E.________ zu erfolgen. Weil es sich zudem um eine Teileinstellung handle, sei eine weitere Aufteilung in 50 % eingestellte Vorwürfe (Betrug und Urkundenfälschung) und 50 % Steuerbetrug vorzunehmen. Dies ergebe sich daraus, dass Staatsanwalt F.________ lediglich die anteilsmässigen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt habe und dass zwischen dem eingestellten Komplex und den weiteren gegen den Beschwerdeführer zu verfolgenden Delikten engster Zusammenhang bestehe. Das Verfahren wegen Steuerbetrugs werde mutmasslich im Kanton Solothurn weitergeführt und somit werde über eine allfällige diesbezügliche Entschädigung nach Abschluss des dortigen Verfahrens zu entscheiden sein. 4.4 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft hätte vor resp. im Zuge der Eröffnung der Strafuntersuchung abklären müssen, ob die Prozessvoraussetzungen für die Einleitung und Durchführung einer Strafverfolgung wegen Betrugs und Urkundenfälschung erfüllt seien. Dass die Staatsanwaltschaft erst mit der angefochtenen Einstellungsverfügung zur Erkenntnis gelangt sei, dass einzig Steuerdelikte zur Diskussion stünden und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht gegeben sei, sei nicht auf das Ergebnis der getätigten Untersuchungen zurückzuführen, sondern stelle entweder eine Unkenntnis der Rechtslage oder eine nicht zu rechtfertigende Nachlässigkeit der Staatsanwaltschaft dar. Der Staatsanwaltschaft seit spätestens mit dem Nachtragsrapport vom 29. April 2015 bekannt gewesen, dass ausschliesslich Straftatbestände des Steuerstrafrechts zur Diskussion stünden. Spätestens ab jenem Zeitpunkt sei ihr auch erschliessbar gewesen, dass hier allenfalls ein Zuständigkeitsproblem bestehen könnte. Dass dann noch einmal fast 2 Jahre verstrichen seien und innerhalb dieses Zeitraums unter der Ägide der Staatsanwaltschaft weiterermittelt worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Dass das Verfahren nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen die übrigen Beschuldigten hinsichtlich der aufrechterhaltenen Vorwürfe der angeblichen Steuerdelinquenz von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurns weitergeführt werden solle, ändere nichts am Umstand, dass ihm erhebliche Kosten für den Beizug seines privaten Verteidigers aufgelaufen seien. Im Ergebnis käme eine tatsächliche Übernahme des Strafverfahrens durch die solothurnischen Strafverfolgungsbehörden einer faktischen Einstellung des Verfahrens vor den bernischen Strafverfolgungsbehörden gleich. Somit bestehe für die angefallenen Aufwände der Verteidigung des Beschwerdeführers eine entsprechende Entschädigungspflicht für deren Gesamtheit. Es sei nicht denkbar, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn dazu verpflichtet werden könnten, dereinst auch denjenigen Aufwand des Verteidigers abzugelten, welcher nicht durch deren eigenes behördliches Handeln entstanden sei, sondern der durch Verfahrenshandlungen einer unzuständigen, ausserkantonalen Behörde verursacht worden sei. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine teilweise Entschädigung würde daher eine formelle Rechtsverweigerung und damit Willkür bedeuten.

6 5. 5.1 Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO werden die Kostenfolgen grundsätzlich im Endentscheid festgesetzt. Art. 421 Abs. 2 Bst. b StPO sieht aber die Möglichkeit vor, die Kosten bereits im Entscheid über die teilweise Einstellung des Verfahrens zu regeln. Gemeint sind Kosten, die im Zusammenhang mit den einzustellenden Verfahren entstanden sind. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid soll die Ausnahme bleiben (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 421 StPO). Ein vorweggenommener Kostenentscheid kann sich aufdrängen, wenn in einem Strafverfahren wegen mehrerer Delikte ein Komplex eingestellt wird, der mit den weiteren Delikten keinen Zusammenhang hat. Besteht indessen ein Zusammenhang, so erscheint eine Kostenfestlegung im Endentscheid zweckmässiger (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 421 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 und 6 zu Art. 421 StPO; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 421 vom 7. Februar 2017 E. 4.1 mit Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 266 vom 27. Oktober 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Entschädigungsfrage richtet sich ebenfalls nach Art. 421 StPO (DOMEISEN, a.a.O., N. 3 zu Art. 421 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1325 Mitte Ziff. 2.10.1) und wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 429 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs und Urkundenfälschung eingestellt, da die Spezialbestimmungen des Steuerstrafrechts Art. 146 StGB und Art. 251 StGB vorgingen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Steuerbetrugs (Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 59 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinde [StHG; SR 642.14] sowie kantonales Steuergesetz) ist demgegenüber nach wie vor hängig und wird mutmasslich im Kanton Solothurn weitergeführt werden. Bereits zu Beginn des Verfahrens ging es sachverhaltsmässig im Wesentlichen darum, dass von der C.________(Unternehmung), dessen Vizepräsident der Beschwerdeführer ist, an die Ehefrau des Beschwerdeführers Lohn bezahlt worden sein soll, obwohl diese gar nicht in der Unternehmung gearbeitet habe, evtl. seien zudem drei Sportwagen in der Steuererklärung nicht korrekt deklariert worden (vgl. den Anzeigerapport vom 29. Juli 2014). Betreffend den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung resp. des Steuerbetrugs liegen keine klar voneinander trennbare Untersuchungsoder Anklagepunkte vor. Die fraglichen Straftatbestände beschlagen vielmehr denselben einheitlichen Sachverhaltskomplex und die Ermittlungen waren daher auf den Vorfall als Ganzes ausgerichtet. Durch den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung sind keine Mehrkosten entstanden, welche im Verfahren allein wegen Steuerbetrugs nicht entstanden wären. Auch betreffend den Vorwurf des

7 Steuerbetrugs ging es wie beim Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs um die Frage, ob der Beschwerdeführer gefälschte Unterlagen (z.B. Lohnausweise, Geschäftsbücher etc.) zur Täuschung verwendet hat, um eine günstigere steuerliche Einschätzung zu erreichen. Die Einvernahmen der beschuldigten Personen und der Auskunftsperson (diplomierter Wirtschaftsprüfer) wie auch die Edition der Bank- und Steuerunterlagen, der Eheschutzakten sowie der Unterlagen der Ausgleichskasse des Kantons Bern hätten im Vorverfahren deshalb in gleicher Weise auch dann stattfinden müssen, wenn einzig ein Steuerbetrug in Frage gestanden wäre. Es trifft zu, dass von der Staatsanwaltschaft zu erwarten gewesen wäre, dass sie bereits früher erkannt hätte, dass ausschliesslich Straftatbestände des Steuerstrafrechts zur Diskussion stehen, welche als lex specialis Art. 146 StGB und Art. 251 StGB vorgehen und womit aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn die örtliche Zuständigkeit des Kantons Bern fraglich wurde (vgl. KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 39 StPO, wonach die für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit notwendigen Abklärungen von Amtes wegen ohne Verzug von der mit der Sache befassten Behörde vorzunehmen sind). Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurns bei Übernahme des Verfahrens wegen Steuerbetrugs auf die von der bernischen Staatsanwaltschaft bereits getätigten Untersuchungshandlungen (Einvernahmen; Editionen) abstellen können. Zwischen dem eingestellten Sachverhaltskomplex und den weiter gegen den Beschwerdeführer zu verfolgenden Delikten besteht, wie dargelegt, ein enger Zusammenhang. Die Untersuchungshandlungen wären auch angefallen, wenn das Verfahren wegen Steuerbetrugs von Beginn an im Kanton Solothurn geführt worden wäre und müssen nun folglich von den solothurnischen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr wiederholt, sondern lediglich allenfalls ergänzt werden. Da durch die teilweise Einstellung des Verfahrens aufgrund der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Konnexität der eingestellten Delikte (Urkundenfälschung, Betrug) zu den weiter zu verfolgenden Delikten (Steuerbetrug) kein Mehraufwand entstanden ist und auch der Beschwerdeführer selbst nicht dargetan hat, inwiefern gewisse Untersuchungshandlungen nur aufgrund des eingestellten Teils des Verfahrens durchgeführt worden waren, ist eine anteilsmässige Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2010 vom 12. November 2010 E. 3.5.2; 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.4; vgl. ebenso Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 89 vom 24. Juli 2012 E. 7.1; BK 12 285 vom 7. Februar 2013 E. 4.3). Auch von der Generalstaatsanwaltschaft wird letztlich anerkannt, dass zwischen dem eingestellten Komplex und den weiteren gegen den Beschwerdeführer zu verfolgenden Delikten «engster» Zusammenhang bestehe (vgl. Ziff. 4 der Stellungnahme). Der staatsanwaltschaftliche Entscheid betreffend Ausscheidung von Verfahrenskosten ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr abgeändert werden. Allerdings liegen aufgrund der geschilderten Sachlage vorliegend sachliche Gründe vor, die ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat rechtfertigen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Auch wenn die Staatsanwaltschaft die anteilsmässigen Verfahrenskosten betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens dem Kanton Bern auferlegt hat, ist

8 dem Beschwerdeführer für die Einstellung – wie vorstehend dargelegt wurde – mangels diesbezüglichen Mehraufwands keine Teilentschädigung auszurichten. Über eine allfällige Entschädigung des Beschwerdeführers wird nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Steuerbetrugs und allfälliger weiterer Steuerdelikte zu entscheiden sein. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung durch die solothurnischen Strafverfolgungsbehörden betreffend Untersuchungshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn im Laufe des Verfahrens die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat wechselt, ändert dies nichts daran, dass ein einziges Strafverfahren gemäss den Bestimmungen der StPO geführt wird. Grundlage für einen Entschädigungsanspruch bildet nach wie vor Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO, ungeachtet dessen, von welchem Kanton die Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Die Entschädigungsvorschrift nach Art. 429 StPO gilt für alle Verfahren der StPO (vgl. Art. 416 StPO), d.h. auch für diejenigen, welche im Laufe des Verfahrens in einem anderen Kanton weitergeführt werden. Mit Strafbehörde im Sinne von Art. 429 StPO, welche den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen prüft und zur Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung verpflichtet ist, ist allein diejenige Behörde gemeint, welche auch in der Sache zu entscheiden hat, mithin die zuletzt das Verfahren führende Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht und nicht diejenige Behörde, welche das Verfahren ursprünglich geführt hat (vgl. ANDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Strafrecht, Nr. 80, 2014 S. 477). Würde dem Beschwerdeführer bereits heute der Aufwand betreffend die bernischen Untersuchungshandlungen abgegolten, welche auch im Zusammenhang mit der Abklärung des Vorwurfs des Steuerbetrugs stehen, würde dem Beschwerdeführer letztlich für ein Strafverfahren eine Entschädigung zugesprochen, welches noch gar nicht vollständig durchgeführt und abgeschlossen worden ist. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für die teilweise Einstellung des Verfahrens ausgerichtet. Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet und abzuweisen. 6. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Diese wird auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 29. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2017 53 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.05.2017 BK 2017 53 — Swissrulings