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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.12.2017 BK 2017 480

19 décembre 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,347 mots·~17 min·1

Résumé

Verlängerung Untersuchungshaft; versuchte sexuelle Nötigung, evtl. versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 480 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch a.o. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter sexueller Nötigung, evtl. versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland, vom 13. November 2017 (ARR 17 133)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter sexueller Nötigung, evtl. versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 1. September 2017 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Mit Entscheid vom 13. November 2017 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 13. Februar 2018. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22. November 2017 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. November 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Am 30. November 2017 beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. Dezember 2017 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 30. August 2017 zwischen 13.30 und 14.00 Uhr ein zwölfjähriges Mädchen vom Fahrrad gerissen und es in ein Maisfeld gezerrt zu haben. Dabei habe er es in den Bauch getreten, gewürgt und die Jacke über sein Gesicht gehalten und ihm gesagt, es solle still sei. Dies in der Absicht, gegen den Willen des Mädchens sexuelle Handlungen zu vollziehen. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall nicht (mehr) grundsätzlich, macht aber geltend, es habe sich um eine versehentliche Fahrradkollision gehandelt. Als er sich beim Mädchen habe entschuldigten wollen, habe dieses gegen ihn getreten, worauf er sich gewehrt habe. Es sei dann zu einem Handgemenge gekommen. Dabei

3 habe er nicht bewusst gehandelt. Er habe das Mädchen auf seine Jacke an den Strassenrand gelegt, damit es nicht mehr auf der heissen Strasse sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, sexuelle Absichten gehabt zu haben. 4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017 mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). 4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es sich um einen Unfall und in der Folge um einen missglückten Entschuldigungsversuch handelt, erscheinen unglaubhaft. Nachdem er den Vorfall zunächst abstritt, bagatellisierte er diesen später. Er will sich nicht erinnern bzw. gibt auf entsprechende Vorhalte immer wieder an, nicht bewusst gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer verstrickt sich in Widersprüche und macht sich selber zum Opfer, indem er auf seinen schlechten Gesundheitszustand verweist und geltend macht, die Polizei wolle ihn zugrunde richten (vgl. Einvernahme vom 30. Oktober 2017, N. 300 ff.). Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Opfers glaubhaft. Anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung wurden neben Sexualspielzeugen auch Aufnahmen aus dem sadomasochistischen Bereich sichergestellt. Die Auswertung der sichergestellten Festplatte durch den Fachbereich Digitale Forensik ergab, dass gesamthaft 29 Bilder mit mutmasslich sexueller Gewalt (Gewaltpornografie) gespeichert sind. Eine Anzeige deswegen wurde ihm in Aussicht gestellt (vgl. Einvernahme vom 13. November 2017, N. 285 ff.). Dr. med. D.________, der mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, hielt in seiner Vorabstellungnahme vom 26. Oktober 2017 betreffend einer allfälligen Ausführungsgefahr sowie Rückfallwahrscheinlichkeit fest, dass beim Beschwerdeführer offenbar seit längerer Zeit eine sadomasochistische Sexualpräferenz mit bisher noch unklarer Dynamik bestehe. Mit Blick darauf sowie auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Gewaltpornografie und seiner eigenen Aussage, wonach er es irgendwie auf eine härtere Art brauche, dass er zufriedengestellt sei (Einvernahme vom 31. August 2017, N 138 ff), besteht der dringende Tatverdacht auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts. Am

4 30. November 2017 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zudem auf mehrfachen Diebstahl sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ausgedehnt. Diese Vorwürfe sind für den Ausgang dieses Verfahrens nicht relevant, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird. 5. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach dem Gesetz sind demnach drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.5). 5.2 Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematischteleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 13 E. 3 f. sowie BGE 137 IV 84 E. 3.2). 5.3 Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 5.4 Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen

5 Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angesprochene «Sicherheit anderer» zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die Voraussetzung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist wegen Gewaltpornografie vorbestraft. Weitere einschlägige Vorstrafen liegen nicht vor. Zur Begründung der Wiederholungsgefahr kann aber auch die ihm im hängigen Verfahren vorgeworfene Vortat (versuchte sexuelle Nötigung, evtl. versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern) herangezogen werden. Die Rückfallprognose muss diesfalls zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Wie ausgeführt, ist die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht nur dann zulässig, wenn ein Geständnis vorliegt. Auch eine erdrückende oder klare Beweislage kann eine schlechte Prognose rechtfertigen. Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges Kriterium einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten nicht. Der strafprozessuale Haftentscheid setzt jedoch auch keine Beweislage voraus, die bereits eine Strafverurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr bedarf es einer Beweislage, die zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liegt. Dafür genügt in der Regel eine derart klare vorläufige Beweissituation, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei nicht nur tatverdächtig, sondern habe die Tat vermutlich auch begangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_201/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.1 sowie 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall nicht mehr. Seine Ausführungen, wonach es sich um einen Unfall gehandelt und er nur auf eine Tätlichkeit des Opfers reagiert habe, sind – anders als die Aussagen des Opfers – unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er das Opfer auf seine Jacke hätte legen sollen, wenn er sich bloss hätte entschuldigen wollen. Zudem gibt es keinen Grund, weshalb das Opfer falsche Aussagen gemacht haben sollte. So belastete es den Beschwerdeführer auch nicht unnötig. Bereits das Tatgeschehen an sich lässt auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts schliessen. Hinzu kommen die Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung, die Vorstrafe wegen Gewaltpornografie sowie die zugestandene Neigung des Beschwerdeführers für harte sexuelle Praktiken bzw. die Einschätzung in der Vorabstellungnahme von Dr. med. D.________ vom 26. Oktober 2017, wonach eine sadomasochistische Sexualpräferenz bestehe. Die Gesamtheit dieser Umstände begründet nicht nur einen dringenden Tatverdacht, sondern stellt eine klare vorläufige Beweissituation dar, aus der geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe das Opfer in sexueller Absicht gewalttätig angegangen.

6 6.3 Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte der versuchten sexuellen Nötigung, evtl. versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern begangen hat. Dass sich ein sexuell motiviertes Gewaltdelikt letztlich nicht verwirklichte, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist bei dieser Ausgangslage nicht entscheidend und nach vorläufigem Verfahrensstand nur auf den Umstand zurückzuführen, dass zufällig ein Auto vorbeifuhr und anhielt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorstrafe nichts mit dem ihm aktuell vorgeworfenen Delikt zu tun habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Sowohl die Vorstrafe als auch der neue Vorwurf richten sich gegen die sexuelle Integrität. Geschützte Rechtsgüter sind die sexuelle Selbstbestimmung sowie die sexuelle Entwicklung Unmündiger. Sowohl bei der Verurteilung wegen Gewaltpornografie als auch der aktuell zu beurteilenden Tat geht es um sexuelle Gewalt. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Vortaten untereinander sowie mit den zu befürchtenden Delikten ist nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer pädophile Neigungen hat, sondern dass bei ihm gemäss Vorabstellungnahme von Dr. med. D.________ eine sadomasochistische Sexualpräferenz vorliegt. Es steht damit nicht das Ausleben pädophiler Neigungen, sondern von sexueller Gewalt im Zentrum. Es ist daher nicht entscheidend, ob die beim Beschwerdeführer aufgefundene Videokassette, welche damals zur Verurteilung wegen Gewaltpornografie führte, kinderpornografische Inhalte aufwies oder bisher noch nie ein Sexualdelikt gegenüber einem Kind vorgelegen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das zwölfjährige Opfer in den Einvernahme als Frau bezeichnete. Es handelt sich damit um Vortaten gegen zumindest gleichartige Rechtsgüter. Auch die zu befürchtenden Delikte betreffen das Rechtsgut der sexuellen Integrität (vgl. E. 7.3). Dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme vom 31. August 2017 als auch in der Beschwerde und Replik geltend macht, ausschliesslich masochistisch veranlagt zu sein, kann vor diesem Hintergrund nur als Schutzbehauptung beurteilt werden und ist jedenfalls nicht geeignet, die vorläufige Beweissituation in Frage zu stellen. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob allenfalls vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden könnte. 6.4 Die betroffenen Rechtsgüter wiegen schwer. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das ihm deutlich unterlegene Opfer getreten und gewürgt zu haben. Zudem besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer, wäre nicht zufällig ein Auto vorbeigefahren, nicht von seinem Opfer abgelassen hätte. Es ist nach aktuellem Verfahrensstand nicht absehbar, welche Handlungen der Beschwerdeführer allenfalls noch vorgenommen hätte. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Schwere der Tat angemessen Rechnung zu tragen und wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Mit Blick auf die erhebliche Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte gegen speziell schutzbedürftige Personengruppen, sind zudem auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angesprochene «Sicherheit anderer» zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7). 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Formulierung im Gutachten, wonach bei ihm ein mehr als in leichtem Grade erhöhtes Rückfallrisiko vorliege, deute insge-

7 samt auf ein höchstens mittleres, moderates Rückfallrisiko hin und keinesfalls auf eine ungünstige Rückfallprognose. Bei der Risikoeinschätzung falle auf, dass bei ihm von den 12 Kriterien nur ein einziges mit ungünstig bewertet werde; allen anderen lägen bei neutral oder eher ungünstig. Wenige Kriterien würden noch als unklar bezeichnet. Im Grunde weise nichts anderes als der etwas merkwürdige Vorfall an sich in die Richtung, dass er sich dem Opfer in sexueller Absicht genähert habe. Dies alleine genüge jedoch nicht, um ihm eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Sexual- und Gewaltdelikte gegenüber einem Kind zu unterstellen. Auch aus seinen sexuellen Präferenzen lasse sich nichts in diese Richtung ableiten und auch die sichergestellten Gegenstände passten letztlich nicht zu einem sexuell motivierten Angriff auf das Kind. 6.6 Vorab ist auf die Ausführungen zu den Vortaten zu verweisen. Es ist nicht nur «der etwas merkwürdige Vorfall an sich», der in die Richtung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts weist, sondern sämtliche bisherigen Ermittlungsergebnisse. Dr. med. D.________ stützt seine Risikoeinschätzung in der Vorabstellungnahme auf die «Dittmann-Liste», d.h. eine Checkliste für die Beurteilung des individuellen Rückfallrisikos von Straftätern. Diese umfasst zwölf Kriterienbereiche. Gemäss dem Gutachter findet eine prognostische Gesamtwürdigung des Einzelfalls statt, wobei die Prognose als sehr günstig, günstig, neutral, ungünstig oder sehr ungünstig eingeschätzt wird. In seiner Vorabstellungnahme äusserte sich der Gutachter zu diesen zwölf Kriterien. Davon bezeichnete er sechs als eher ungünstig, eines als ungünstig, zwei als neutral und deren drei als (noch) unklar (vgl. Vorabstellungnahme vom 26. Oktober 2017, S. 19 ff.). Bereits mit Blick darauf kann nicht mehr von einem bloss moderaten Rückfallrisiko gesprochen werden. Die prognostische Gesamtwürdigung läuft auf eine ungünstige Prognose hin. Zudem führte der Gutachter aus, neben den zwölf allgemeinen Kriterien sprächen besonders folgende Merkmale für eine erhöhte Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer: Es handle sich um ein ihm fremdes Opfer, er bagatellisiere und leugne teilweise, projiziere eigenes Fehlverhalten auf das mutmassliche Opfer, habe offenbar erhebliche Schwierigkeiten, eine stabile Partnerschaft einzugehen und schätze sich hinsichtlich der Risikosituation selber unrealistisch ein. Möglicherweise bestehe eine fixierte sexuelle Devianz mit progredienten devianten Phantasien und eventuell auch Handlungen, evtl. auch sadistische Vorlieben und ggf. habe eine Vorplanung bestanden (vgl. S. 24). Der Gutachter geht deshalb von einem mehr als in leichtem Grade erhöhten Rückfallrisiko für solche Straftaten, wie dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfen würden, also gewalttätiges Verhalten gegenüber einem Kind mit möglicherweise sexuellem Motiv aus (S. 24 und 25). 6.7 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers reicht diese Einschätzung für eine ungünstige Rückfallprognose aus. Es besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Da diese mehr als leichtgradig erhöht ist, befindet sich die Prognose eher zwischen ungünstig und sehr ungünstig, als zwischen moderat und ungünstig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die im Vorabgutachten geäusserten Vermutungen erschienen rein hypothetisch und stellten keine genügende Rechtsgrundlage dar, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Es handelt sich um ein Vorabgutachten im Vorverfahren. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers liegt noch nicht vor. Ein solches Gutachten muss sich daher zwangläufig auch auf Hypothesen stützen. Jeden-

8 falls ergeben sich daraus keine Hinweise, dass die Einschätzung des Gutachters ernsthaft in Frage stellt. Weiter ist davon auszugehen, dass der Gutachter, hätten sich bei der Exploration des Beschwerdeführers Hinweise auf das Vorliegen einer abgeschwächten Form von Autismus bzw. Asperger Syndroms ergeben, dies auch von ihm thematisiert worden wäre. Diese Hypothese ist jedenfalls nicht geeignet, die vorläufige klare Beweissituation oder ungünstige Rückfallprognose in Frage zu stellen. 6.8 Es ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung erneut Gewalttaten, möglicherweise mit sexuellem Motiv begehen würde. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob zusätzlich Ausführungsgefahr vorliegt. 7. 7.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 StPO hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dreieinhalb Monaten in Untersuchungshaft. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung ergäbe sich eine Gesamtdauer von sechs Monaten. Mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe besteht noch keine Überhaft. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass die Strafuntersuchung bisher nicht genügend vorangetrieben wird. Das wird denn auch nicht geltend gemacht. 7.3 Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Wie das Zwangsmassnahmengericht sieht auch die Beschwerdekammer derzeit keine Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte. Allenfalls ergeben sich aus dem Gutachten neue Erkenntnisse. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - a.o. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 19. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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