Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 414 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Widerruf Ersatzmassnahme und Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 27. September 2017 (ARR 17 105)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfach begangenem gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfach begangener Sachbeschädigung, mehrfach begangenem Hausfriedensbruch etc. Nachdem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 1. Mai 2017 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Wiederholungsgefahr angeordnet hatte, entliess es ihn mit Entscheid vom 28. Juli 2017 per 2. August 2017 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft. Dem Beschwerdeführer wurde die Auflage erteilt, im Rahmen des betreuten Wohnens Aufenthalt in der D.________(Institution) zu nehmen. Zudem wurde über den Beschwerdeführer eine Bewährungshilfe angeordnet. Die Ersatzmassnahmen wurden auf sechs Monate befristet. Am 27. September 2017 widerrief das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste resp. der Beschwerdegegnerin die angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte den Beschwerdeführer zurück in die Untersuchungshaft. Die Haftdauer wurde beschränkt bis am 26. Oktober 2017. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 6. Oktober 2017 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 9. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Oktober 2017 an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den Widerruf der Ersatzmassnahmen und die Rückversetzung in die Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, dass er im Zeitraum vom 16. Januar bis 27. April 2017 mehrere Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle in Wohnhäuser (Kellerabteile) sowie Geschäftsliegenschaften in den Kantonen Bern und Aargau begangen oder versucht hat zu begehen. Der Gesamt-
3 deliktsbetrag beläuft sich auf ca. CHF 18‘281.00 sowie der Gesamtsachschaden auf ca. CHF 16‘928.00 (vgl. Entwurf Anklageschrift). Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den an den Tatorten teilweise sichergestellten DNA- und Schuhspuren, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, sowie den anlässlich der Hausdurchsuchung im Hotel E.________ sichergestellten Bargeldportofolios und dem Geldbetrag für die Hotelsuite von CHF 7‘200.00. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er ist gemäss Aktenlage weitgehend geständig, die Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben. 4. Wiederholungsgefahr 4.1 Neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund voraus (Art. 221 Abs. 1 Bst. a - c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Diese ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten, wie z.B. gewerbsmässigem Betrug, gewerbsmässigem Diebstahl oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). Weiter wird vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können aber auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
4 kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf seine Entscheide vom 1. Mai 2017 und 28. Juli 2017. An der Wiederholungsgefahr habe weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch die angeordnete Ersatzmassnahme etwas geändert. In den damaligen Entscheiden wurde dargetan, insbesondere die einschlägigen Vorstrafen sprächen für eine schlechte Legalprognose. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen Delikten verurteilt worden, welche vorliegend wiederum im Raum stünden. Die Vortaten hätten die erforderliche Schwere aufgewiesen, insbesondere mit Blick auf deren Anzahl. Die Vorstrafen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut mehrfach zu delinquieren. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte würden in sein Delinquenzschema passen. Mit der Häufung der Vorwürfe sei eine Negativspirale zu beobachten. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei ebenfalls nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung, gehe keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keinen festen Wohnsitz. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt mit Deliktsgut finanziere. Solange der Beschwerdeführer seine persönlichen Umstände nicht stabiler gestalte, müsse ihm eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, die Betroffenen seien durch die ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht besonders hart getroffen. Die Deliktssummen seien nie grösser als CHF 10‘000.00 gewesen, wobei die Gesamtdeliktssumme insgesamt rund CHF 28‘000.00 ausmache (Diebstahl und Sachbeschädigung). Zudem seien auch keine gleichartigen Vortaten vorhanden. Er sei mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 7. Oktober 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Januar 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Die Vorstrafen zeigten, dass von ihm keine besonders hohe kriminelle Energie ausgehe. Auf jeden Fall seien die Vorstrafen nicht als schwere Delikte einzustufen. Zöge man den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO heran, müssten die Vorstrafen als Bagatelle bezeichnet werden. Auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMRK sehe vor, dass durch die Vorstrafen erhebliche Schäden verursacht worden sein müssten. Der Täter müsse sich durch skrupelloses Handeln als besonders gefährlich erwiesen haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit verstosse die Rückversetzung in die Untersuchungshaft auch gegen die EMRK. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft während der vergangenen zwei Monate keine Delikte begangen. Die Wiederholungsgefahr habe sich somit nicht verwirklicht. Diese sei lediglich hypothetischer Natur und genüge für die Präventivhaft nicht.
5 4.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die kriminelle Energie des Beschwerdeführers und damit die Rückfallgefahr für weitere Einbruchdiebstähle müssten als hoch bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen schienen kaum eine Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt zu haben, stehe er doch in der aktuellen Untersuchung in Verdacht, bis zu seiner Anhaltung am 28. April 2017 weitere Diebstähle begangen zu haben. Er habe während der Probezeit erneut delinquiert. Weder die polizeilichen Befragungen – bei denen er die Begehung jeglicher Diebstähle bestritten habe – noch die vorläufige Festnahme und Zuführung in den Kanton Aargau habe ihn vor weiterer Delinquenz abgehalten. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt ohne deliktische Tätigkeit zu bestreiten. An den persönlichen Umständen habe sich während der Ersatzmassnahmen nichts geändert. Der Beschwerdeführer habe die ihm gebotene Chance nicht genutzt. Im Falle einer Freilassung sei die Gefahr gross, dass er – ohne weitere Betreuung durch spezialisierte Institutionen – weitere Einbruchdiebstähle begehe. Die Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich die deliktische Tätigkeit zur Deckung der Lebenshaltungskosten, keine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, Delikte kurze Zeit nach Urteilen und während hängigem Verfahren – würden, ähnlich der Beschaffungskriminalität des Drogenkonsumenten, klar für eine soziale Gefährlichkeit der von ihm begangenen Einbruchdiebstählen sprechen. 4.5 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Deliktssummen, bei welchen das Bundesgericht die Wiederholungsgefahr bejaht habe, seien viel höher als im vorliegenden Fall. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die angeblich hohe kriminelle Energie würden nicht überzeugen, seien doch die meisten Delikte geringfügig. Ziehe man die einzelnen Vorfälle heran, lasse sich unschwer erkennen, dass der Beschwerdeführer lediglich die ihm gebotenen Gelegenheiten genutzt habe, um zu stehlen. 4.6 Dem Beschwerdeführer werden in der Hauptsache in der Zeit vom 16. Januar bis 27. April 2017 neun Einbruch-/Einschleichdiebstähle (teilweise als Serie) in Wohnhäuser (Kellerabteile) und Geschäftsliegenschaften (Pizzeria, Schreinerei, Bijouterie, Jugendbüro, Migros) resp. Versuche hierzu mit einem Deliktsbetrag von total ca. CHF 18‘281.00 sowie einem Sachschaden von insgesamt ca. CHF 16‘928.00 vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist geständig, die Einbruch- resp. Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Die Beschwerdegegnerin geht von einem gewerbsmässigen Handeln aus. Dies erscheint angesichts des Tatzeitraums (rund drei Monate), der Vielzahl der Delikte resp. Deliktsserien (9) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er ist obdachlos und finanziert seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Sozialhilfegelder resp. Deliktsgut – als plausibel. Das gewerbsmässige Handeln wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es handelt sich mithin um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft in Betracht kommt. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts zudem erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.1 hiervor). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf des gewerbsmässigen Ein-
6 schleich- bzw. Einbruchdiebstahls wiegt angesichts der Deliktssumme und des Sachschadens sowie der Häufigkeit der Einzelakte innert kurzer Zeit besonders schwer. Anders als es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, erscheint ein Deliktsbetrag von total rund CHF 18‘000.00 sowie ein Sachschaden von insgesamt fast CHF 17‘000.00 nicht mehr als gering. Der Beschwerdeführer berücksichtigt in seiner Beschwerde und Replik offensichtlich nicht sämtliche Delikte und gelangt daher auf einen tieferen Betrag. In der Zeit vom 6. bis 16. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer immerhin zum Nachteil von K.________ einen Deliktsbetrag von ca. CHF 5‘396.00 sowie in der Zeit vom 26. bis 27. April 2017 zum Nachteil der F.________(Unternehmung) einen Deliktsbetrag von ca. CHF 9‘820.00 erbeutet. Der Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 18‘000.00 stellt zudem einen namhaften Beitrag an die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 betreffend Einbrechertätigkeit eines Drogensüchtigen, welches mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist, da auch der Beschwerdeführer offensichtlich einen Grossteil seines Lebensunterhalts mit Deliktsgut finanziert). Dass der Beschwerdeführer bei den Einschleich- bzw. Einbruchdiebstählen teilweise nicht erfolgreicher war, lag letztlich insbesondere darin, dass er zufällig weder grössere Geldbeträge noch teure Wertgegenstände gefunden hat. Damit ist das von ihm ausgehende erhebliche Sicherheitsrisiko indes nicht gebannt. Konkret ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle in Wohnhäuser (Kellerabteile) sowie Geschäftsliegenschaften begangen hat. Betreffend den Einbruchdiebstahlsversuch zum Nachteil von G.________(Unternehmung) vom 23. bis 24. März 2017 hat sich der Beschwerdeführer eines Hammers bedient (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00). Die Intensität seiner deliktischen Tätigkeit hat damit nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch betreffend seine Vorgehensweise zugenommen. Die Deliktsserie des Beschwerdeführers hat eine sozial schädliche Dimension angenommen. Das Argument des Beschwerdeführers mit der angeblich fehlenden Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte geht ins Leere. 4.7 Das gesetzliche Vortatenerfordernis ist ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland vom 7. Oktober 2016 u.a. wegen mehrfach begangenem Diebstahl, mehrfach begangener Sachbeschädigung sowie mehrfach begangenem Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfach begangenem Diebstahl, mehrfach begangener Sachbeschädigung sowie mehrfach begangenem Hausfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 50.00 verurteilt. Aus dem Strafregisterauszug vom 7. Juli 2017 sind demnach zwei erst kürzlich ergangene Urteile ersichtlich, bei denen sich die Kombination Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch findet. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits früher mehrfach Einbruchdiebstähle begangen. Diese sind erheblich sicherheitsrelevant und stellen in Kombination schwere Taten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Insbesondere die im jugendrechtlichen Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Tagen muss als erheblich bezeichnet werden. Art. 132 Abs. 3 StPO, auf welchen der Beschwerde-
7 führer verweist, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Bestimmung betrifft die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers, was mit der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht vergleichbar ist. Betreffend die Rüge des Verstosses gegen Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMR wird auf E. 4.1 verwiesen. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte – wie Serien von Einbruchdiebstählen – ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. 4.8 Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht auch bei schweren Vermögensdelikten grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose aus (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Einbruch-/Einschleichdiebstahlsserie eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Häufigkeit und Intensität der verübten Einbruchdiebstähle sowie die diesbezügliche Aggravierungstendenz sprechen klar für eine ungünstige Rückfallprognose. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist. Auch dazumal beging der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen. Die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die bedingte Geldstrafe haben den Beschwerdeführer offenbar nicht zu künftigem straffreiem Wohlverhalten veranlasst. Er hat während der Probezeit der früheren Verurteilungen und auch im vorliegenden Verfahren weiter delinquiert. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch während hängigem Verfahren delinquierte, ist davon auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess. Die persönlichen Umstände präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr gegenwärtig ebenfalls als sehr ungünstig. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, ohne Obdach und bezieht Sozialhilfe. Er gab anlässlich der Hafteröffnung vom 30. April 2017 der Beschwerdegegnerin an, dass er die Diebstähle aufgrund seiner Armut begangen habe und weil er auf der Strasse lebe (vgl. Z. 174 f. des Protokolls; vgl. ebenso Z. 6 f. des Protokolls der Haftverhandlung vom 1. Mai 2017), d.h. er delinquierte nach seinen eigenen Angaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts. In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer – ohne weitere Betreuung durch spezialisierte Institutionen resp. Stabilisierung seiner persönlichen Umstände – im Stande ist zu verhindern, dass er wieder in alte Muster zurückfällt und weiter seine Sozialhilfe mit Vermögensdelikten aufzubessern versucht. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Delikte ist angesichts seiner Lebenssituation gross. Dem Beschwerdeführer muss daher eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der angeordneten Ersatzmassnahmen, d.h. knapp zweier
8 Monate keine weiteren Einbruchdiebstähle begangen hat, nichts zu ändern. Zu dieser Zeit war zur Bannung der Wiederholungsgefahr das betreute Wohnen in der D.________(Institution) und die Bewährungshilfe installiert worden. 4.9 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist somit gegeben. 5. Widerruf der Ersatzmassnahmen / Rückversetzung / Verhältnismässigkeit 5.1 Das Gericht kann Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Diese Bestimmung gibt dem Gericht die nötige Flexibilität, seinen Entscheid einer veränderten Sachlage anzupassen. Erforderlich sind – nebst dem Weiterbestand des dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds, was vorangehend bejaht wurde – neue Entwicklungen, die sich nach Anordnung der Ersatzmassnahme ergeben haben. Ohne eine solche wesentliche Änderung der Ausgangslage lässt sich ein Regimewechsel nachträglich nicht rechtfertigen. Die Strafverfolgungsbehörden sind insofern an ihre frühere Einschätzung der Sach- und Rechtslage gebunden, wobei sie aber bei neuen Entwicklungen im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch frühere Verfehlungen, welche für sich keine Aufhebung der betreffenden Ersatzmassnahme rechtfertigt haben, in die Beurteilung einbeziehen dürfen (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 237 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.2). Als neue Umstände im Sinne von Art. 237 Abs. 5 StPO kommen nur Ergebnisse in Frage, die in genügender Weise erstellt und geeignet sind, der beschuldigten Person zum Nachteil zu gereichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_216/2016 vom 5. Juli 2016 E. 4.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 5). Art. 237 Abs. 5 StPO überlässt dem Zwangsmassnahmengericht einen grossen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wie zu verfahren ist, wenn die beschuldigte Person gegen die Ersatzmassnahmenanordnung verstösst oder wenn neue entscheidrelevante Umstände vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_201/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.1 und 1B_264/2014 vom 22. August 2014 E. 3.3; MANFID, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung / Ein Beitrag zur Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. Nr. 88, auch zum Folgenden). Ein Verstoss bzw. eine Änderung der Ausgangslage hat demnach nicht zwingend eine (erneute) Inhaftierung der beschuldigten Person oder eine Verschärfung der Massnahme zur Folge. Eine solche ist aber dann angezeigt, wenn das Verhalten der beschuldigten Person offenbart, dass es ihr entweder am Willen oder an der Fähigkeit fehlt, sich an die auferlegten Ersatzmassnahmen zu halten (Urteil des Bundesgericht 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.3). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrer mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
9 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum Widerruf der Ersatzmassnahmen sowie der Rückversetzung in die Untersuchungshaft aus, der Beschwerdeführer könne oder wolle sich nicht an die Hausregeln der D.________(Institution) halten und sei gestützt auf sein Verhalten vom weiteren Verbleib in der Stiftung ausgeschlossen worden. Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste zeige kein einseitiges Bild des Beschwerdeführers. Für die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahme bedürfe es der Kooperation des Beschwerdeführers. Nur so könne die bestehende Wiederholungsgefahr reduziert werden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aber offenbar nicht willens oder fähig, im Rahmen der Ersatzmassnahmen zu kooperieren. Es sei das Recht der D.________(Institution), den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens auszuschliessen. Durch diesen Ausschluss verfüge der Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthaltsort mehr. Mangels Arbeit fehle ihm jegliche Tagesstruktur. Dadurch hätten sich die Umstände geändert. Gemäss den Bewährungs- und Vollzugsdiensten lasse sich die Unterbringung in einer anderen Institution im Moment nicht verwirklichen. Eine eigene Wohnung finanziert durch öffentliche Gelder sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu dämmen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er in der Freiheit resp. ohne stabilisierendes Setting nicht deliktfrei leben könne, womit von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen wäre. Die Rückversetzung in die Untersuchungshaft sei unausweichlich, um der bestehenden Wiederholungsgefahr ausreichend begegnen zu können. Mildere Ersatzmassnahmen seien im Moment nicht ersichtlich. Die Untersuchungshaft werde gestützt auf die baldige Anklageerhebung bis am 26. Oktober 2017 beschränkt. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht gegen die Ersatzmassnahme verstossen. Es sei nicht sein Entscheid gewesen, aus der D.________(Institution) auszutreten. Er sei ohne sein Verschulden ausgeschlossen worden. Er sei weder unkooperativ gewesen, noch sei eine konkrete Verletzung der Hausordnung ersichtlich. Der Entschluss der D.________(Institution) sei nicht weiter untersucht worden. Es gebe kein geregeltes Ausschlussverfahren. Die Zitate im Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. September 2017 seien zudem aus dem Kontext gerissene Auszüge. Die von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten erwähnten Vorwürfe würden bestritten. Die Rückversetzung in die Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig. Es seien Ersatzmassnahmen möglich. So schrieben auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste, dass nach einer Notlösung zur Überbrückung gesucht werde, falls die Ersatzmassnahme weitergeführt würde. Daraus werde ersichtlich, dass Ersatzmassnahmen möglich seien, sofern diese angeordnet würden. Die Bewährungshilfe sei anzuweisen, die Fortführung der angeordneten Ersatzmassnahme sicherzustellen und einen geeigneten Wohnort für den Beschwerdeführer zu finden, sollte die Wiederaufnahme in der D.________(Institution) nicht möglich sein. Ein Gefängnis sei nicht der richtige Ort für den Beschwerdeführer. Auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste seien der Ansicht, dass wegsperren keinen Sinn mache. Es müsse für den Beschwerdeführer eine andere Form des Wohnens gefunden werden. Es könne nicht sein, dass er bis dahin in Untersuchungshaft gesetzt werde. Es gebe genügend Möglichkeiten zum betreuten Wohnen oder in einer Wohngemeinschaft. Die Untersuchungshaft sei nicht die mildeste Massnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
10 5.4 Die Beschwerdegegnerin hält fest, es müsse nicht zwingend ein Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen vorliegen. Es genüge, wenn sich die Umstände geändert hätten. Dem Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. September 2017 lasse sich nachvollziehbar entnehmen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers nicht willkürlich, sondern aufgrund seines (Fehl-)Verhaltens erfolgt sei. Von Bedeutung seien dabei nicht nur die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstösse, sondern auch der Umstand, dass die Bewährungshilfe mit ihm die Möglichkeiten besprochen habe und er mit der D.________(Institution) eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen habe. Selbst diese Ermahnungen und Gespräche hätten nicht ausgereicht, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändere. Dies sei letztlich der Grund gewesen, der zum Ausschluss aus der Stiftung geführt habe. Ein Hinweis, dass eine Unterbringung von ihm schwierig sei, ergebe sich auch aus den Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin, wonach der Beschwerdeführer bereits früher nie langfristig habe untergebracht werden können. Selbst sein Grossvater sei nicht (mehr) bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Dies zeige exemplarisch, dass es weniger die D.________(Institution) als vielmehr der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass eine Unterbringung in der Stiftung nicht mehr möglich sei und die Ersatzmassnahme daher widerrufen werden müsse. Bereits die Organisation der Unterbringung des Beschwerdeführers in der D.________(Institution) sei nicht einfach gewesen, da der zuständige Sozialdienst, welcher die Kosten übernehmen müsse, aufgrund der mit dem Beschwerdeführer gemachten Erfahrungen nicht mit jeder Unterbringung einverstanden gewesen sei. Entsprechend habe die Bewährungshilfe bereits im Vorfeld der ersten Haftentlassung umfangreiche Abklärungen zu einem möglichen Aufenthaltsort gemacht. Wenn nun die Bewährungs- und Vollzugsdienste selber ausführten, dass eine Unterbringung in einer anderen Institution kaum zu realisieren sei, mache es wenig Sinn, die Bewährungshilfe gerade wieder damit zu beauftragen. Denkbar sei neben einer neuen Unterbringung – dessen Organisation benötige aber Zeit und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Kosten dafür selber zu tragen – wohl einzig noch eine Massnahme für Jugendliche gemäss Art. 61 StGB. Dies sei aber nicht vorgesehen, zumal dafür noch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen wäre. Zurzeit resp. innert vernünftiger Frist könnten keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr gefunden werden. Somit biete einzig die Untersuchungshaft genügend Gewähr, dass es zu keinen weiteren Delikten komme. Die bisher ausgestandene Haft von drei Monaten rücke nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei demnach verhältnismässig. 5.5 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es fehlten nach wie vor konkrete Argumente, weshalb er in der D.________(Institution) nicht mehr bleiben dürfe. Tatsache sei, dass er gegenüber der Stiftung machtlos sei, wenn er entlassen werde. Die Entlassung könne auch grundlos erfolgen und die Stiftung sei nicht rechenschaftspflichtig. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt, weil da die Unterbringung des Beschwerdeführers anderswo möglich sei. Wenn eine Notlösung gemäss E-Mail der Bewährungshilfe vorhanden sei, sollte darauf zurückgegriffen werden. Auch wenn es schwer sein dürfte, eine andere Institution zu finden, könne der Beschwerdeführer nicht einfach wieder in Untersuchungshaft gesetzt werden.
11 5.6 Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 28. Juli 2017 als Ersatzmassnahme angeordnet, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Untersuchungshaft per 2. August 2017 im Rahmen des betreuten Wohnens Aufenthalt in der D.________(Institution) in H.________(Ortschaft) zu nehmen habe. Zudem wurde über den Beschwerdeführer die Bewährungshilfe angeordnet. Die Ersatzmassnahmen wurden auf sechs Monate befristet. Seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts haben sich neue erhebliche Entwicklungen ergeben. Gemäss Rückmeldung der D.________(Institution) an die Bewährungshilfe hat das Sozialverhalten des Beschwerdeführers nach einem anfänglich guten Start bereits kurze Zeit nach Eintritt Anlass zur Sorge gegeben. Der Beschwerdeführer sei durch unangemessenes Verhalten gegenüber den Mitbewohnern und dem Team aufgefallen und er habe gegen die Hausordnung verstossen. Er sei unter anderem auch in Verdacht geraten, Cannabis verkauft zu haben. Weiter soll er an einer Schlachtung eines Kaninchens dabei gewesen sein und seine Verantwortung, Meldung bei der Stiftung zu machen, nicht wahrgenommen haben. Mit dem Beschwerdeführer wurde daher seitens der D.________(Institution) eine Kooperationsvereinbarung erstellt, in welcher deren Erwartungen beschrieben wurden (vgl. E-Mail der D.________(Institution) vom 8. September 2017 [Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste]). Ungeachtet dieser Ermahnungen und Gespräche blieb die Situation mit dem Beschwerdeführer weiterhin schwierig. Bereits vor der Auswertung der Kooperationsvereinbarung zeichnete sich ab, dass eine Weiterführung in der D.________(Institution) nicht mehr möglich resp. der Beschwerdeführer in der Institution nicht mehr tragbar ist. Besonders kritisch wurden von Seiten der D.________(Institution) sowohl die Dominanz des Beschwerdeführers in der Gruppe als auch deren Dynamik sowie die mangelnde Kooperation erachtet. In der E- Mail der D.________(Institution) vom 13. September 2017 an die Bewährungshilfe wurde dargetan, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft, sein Verhalten zu ändern, nicht vorhanden zu sein scheine. Eine Vertrauensbasis habe nicht aufgebaut werden können. Es scheine, dass für ihn der Schritt von der sehr engen Haft in den sehr offenen Rahmen der D.________(Institution) eine Überforderung darstelle. Am 15. September 2017 teilte die D.________(Institution) der Bewährungshilfe mit, dass die anderen Bewohner massive Angst vor dem Beschwerdeführer hätten. Er werde deshalb gesondert untergebracht (vgl. Akten der Bewährungsund Vollzugsdienste). Per 27. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der D.________(Institution) ausgeschlossen. Dem Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste auf Rückversetzung in die Untersuchungshaft sowie den E-Mails der D.________(Institution) an die Bewährungshilfe (vgl. Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste) lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers nicht unbegründet, sondern aufgrund des (Fehl-)Verhaltens des Beschwerdeführers erfolgte. Die Gründe hierfür wurden von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten resp. der D.________(Institution) hinreichend konkret dargetan. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der Unterbringung in der D.________(Institution) offensichtlich nicht willens oder fähig, Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu zeigen und zu kooperieren. Anhaltspunkte, dass die D.________(Institution) die Situation nur einseitig beschrieben haben sollte, liegen nicht vor. Die D.________(Institution) hat in ihren
12 E-Mails vielmehr auch erwähnt, in welchen Punkten sich der Beschwerdeführer Mühe gegeben hat, und die Verdachtsmomente als solche bezeichnet. Eines speziellen Verfahrens, mittels welchem die Legitimität des Entscheides der D.________(Institution) überprüft wird, bedarf es daher nicht (vgl. zudem auch S. 3 Z. 35 f. sowie S. 4 Z. 10 des Protokolls der Haftverhandlung vom 27. September 2017, wonach der Beschwerdeführer eingestand, am Anfang viel Schlechtes getan zu haben und mit zwei Sozialarbeitern ein persönliches Problem gehabt zu haben). Die Zitate aus dem Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. September 2017 wurden auch nicht aus dem Kontext gerissen, sondern diese ergeben ein einlässliches Bild, welches durch das Vollzugsverlaufsjournal der Bewährungs- und Vollzugsdienste bestätigt wird. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund des Ausschlusses aus der D.________(Institution), welchen er selbst zu verantworten hat, weder über eine geeignete Wohnsituation noch über eine Tagesstruktur. Es liegt eine Änderung der Ausgangslage vor, welche einen Regimewechsel nachträglich rechtfertigt. Ein Wiedereintritt in die D.________(Institution) wurde von der Stiftung ausgeschlossen. Demnach wurde die Ersatzmassnahme zu Recht widerrufen. Weiter ist die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft verhältnismässig. Grundsätzlich geht die Beschwerdekammer davon aus, dass bei gegebener Motivation und Kooperation des Beschwerdeführers mittels einer geeigneten Wohnsituation (engerer Rahmen als die D.________(Institution)) sowie einer geregelten Tagesstruktur (Arbeitsintegration/Ausbildung) der Wiederholungsgefahr für weitere Einbruch- oder Einschleichdiebstähle hinreichend begegnet werden könnte. Gemäss Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin, welche den Beschwerdeführer schon lange betreut, konnte der Beschwerdeführer indes bisher nirgendwo langfristig untergebracht werden. Auch die Organisation der Unterbringung in die D.________(Institution) war schwierig. So geht aus dem Vollzugsverlaufsjournal der Bewährungs- und Vollzugsdienste hervor, dass der Sozialdienst, welcher für die Unterbringung aufzukommen hat, etwa einen Aufenthalt in der Felber- Stiftung abgelehnt hat, da der dortige Rahmen als zu wenig eng erachtet wurde. Der Grossvater des Beschwerdeführers erklärte sich aufgrund seiner schlechten Erfahrungen mit seinem Enkel ebenfalls nicht (mehr) bereit, diesen bei sich aufzunehmen. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste, welche den Aufenthalt in der D.________(Institution) organisiert haben, führten im Antrag vom 13. September 2017 aus, dass eine Unterbringung in eine andere Institution kaum zu realisieren sei. Diese Schilderungen zeigen, wie schwierig es ist, für den Beschwerdeführer eine geeignete Institution zu finden. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen weiterhin darum bestrebt ist, eine geeignete Institution für den Beschwerdeführer zu finden (vgl. ALBERTI- NI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 212 StPO). Die Organisation und Installierung einer anderen zureichenden Wohnmöglichkeit mit Tagesstruktur nach Ausschluss des Beschwerdeführers aus der D.________(Institution) per 27. September 2017 bedarf indes ihrer Zeit. Derzeit ist keine konkrete Wohnmöglichkeit ersichtlich, mittels welcher der Wiederholungsgefahr zureichend begegnet werden könnte. Eine solche muss zunächst gefunden werden (freie Plätze) und es muss deren Finanzierung sichergestellt sein. Die Untersuchungshaft stellt daher derzeit die einzig geeignete
13 Möglichkeit dar, um die Widerholungsgefahr zu bannen. Anders als es der Beschwerdeführer meint, kann er nicht ohne ein konkretes und gesichertes Setting aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Damit wäre nicht genügend Gewähr geboten, dass es zu keinen weiteren Delikten kommt. Aus den Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste geht hervor, dass diese als Notlösung zur Überbrückung eine erneute Anfrage bei den Grosseltern resp. eine Unterbringung im I.________(Institution) oder bei der Notschlafstelle in Erwägung gezogen haben. Wie dargetan wurde, hat sich der Grossvater nicht bereit erklärt, den Beschwerdeführer wieder bei sich aufzunehmen. Es erscheint denn auch fraglich, ob eine Unterbringung bei den Grosseltern der geeignete enge und strukturierte Rahmen für den Beschwerdeführer ist. Das I.________(Institution) verfügt derzeit über keine freien Platz (vgl. Vollzugsverlaufsjournal der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 26. September 2017). Eine Unterbringung bei der Notschlafstelle ohne geregelte Tagesstruktur erscheint zur Verhinderung der Wiederholungsgefahr von vornherein als nicht genügend. Die im E-Mail der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 26. September 2017 erwähnte «Notlösung» ist folglich keine zureichende mildere Ersatzmassnahme. Die Untersuchungshaft wurde bis am 26. Oktober 2017 angeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es bei der vorliegend schwierigen Ausgangslage voraussichtlich nicht möglich sein, eine geeignete Ersatzmassnahme zu organisieren. Die Haftdauer bis am 26. Oktober 2017 ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der vorgeworfenen Delikte sowie seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Die bis am 26. Oktober 2017 ausgestandene Haft von vier Monaten rückt daher – selbst unter Berücksichtigung der zweimonatigen Ersatzmassnahme – noch nicht in die grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Rückversetzung in die Untersuchungshaft für einen Monat ist demnach derzeit noch verhältnismässig. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Beschwerdegegnerin nicht beförderlich behandelt würde. 6. Zusammengefasst sind der Widerruf der Ersatzmassnahmen und die Rückversetzung in die Untersuchungshaft bis am 26. Oktober 2017 somit rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahrens wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin J.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 18. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.