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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 31.10.2017 BK 2017 400

31 octobre 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,711 mots·~9 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Körperverletzung, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Urkundenfälschung etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 400 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigte 5 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern G.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Körperverletzung, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. September 2017 (EO 17 9140)

2 Erwägungen: 1. Am 28. Juli 2017 reichte G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen eine Vielzahl von Personen wegen unterschiedlicher Delikte ein, darunter unter Anderem wegen angeblicher Körperverletzung, Amtsgeheimnisverletzung oder Urkundenfälschung. Am 18. September 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2017 Beschwerde. Am 12. Oktober 2017 reichte er auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin eine verbesserte Rechtsmittelschrift ein. Am 20. Oktober 2017 leistete er auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheitsleistung von CHF 600.00. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, jedenfalls soweit sie den Streitgegenstand betrifft (siehe hinten E. 5.3). 3. Die Nichtanhandnahme ist wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe zunächst vorgebracht, dass ihn sein Vater A.________ in der Zeit von ca. 1987 - 2004 geschlagen und ihm physische und psychische Gewalt angetan habe. Ebenso soll er dies seiner Mutter H.________ zugefügt haben. Sämtliche einfachen Körperverletzungen, die der Beschwerdeführer durch seinen Vater in der Zeit von ca. 1987 bis 2004 erlitten haben solle, seien allerdings verjährt. Daher werde das Verfahren diesbezüglich nicht an die Hand genommen. In der Zeit von ca. 2005 - 2007 habe sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. B.________ begeben. Da dieser ihm ein Medikament gegen seine Hochsensibilität verschrieben habe, nehme er an, dass dieser von seiner Krankheit gewusst und diese absichtlich verschwiegen habe. Weswegen er das Medikament «Rebalance» habe einnehmen müssen, habe er nicht gewusst; aus diesem Grund habe B.________ seine ärztliche Informationspflicht und die ethischen Grundsätze eines Mediziners verletzt. Dem behandelnden Arzt werde also das Zurückbehalten von Informationen gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeworfen und nicht das Offenbaren einer geheimhaltungsbedürftigen Tatsache. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verschreibung des Arzneimittels ohne vorgängige Aufklärung in seiner körperlichen Integrität im Sinne einer Körperverletzung gemäss Art 123 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) verletzt worden sei, könne nicht

3 festgestellt werden. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung verjähre nach zehn Jahren. Folglich seien die Vorbringen betreffend die Zeit ab ca. 2005 - 2007 mit hoher Wahrscheinlichkeit (zumindest teilweise) verjährt. Aus diesen Gründen werde das Verfahren (auch betreffend Amts- bzw. Berufsgeheimnisverletzung) nicht an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihn eine unbekannte, staatliche Organisation in der Zeit von 2007 - 2008 einmalig während einer Autofahrt mit elektrischer Strahlung bestrahlt habe. Dies soll die Organisation mit der Absicht getan haben, um Leute, die eine Bindungsstörung aufweisten, stärker zu machen. Der Grundtatbestand von Art. 123 StGB sei als Antragsdelikt ausgestaltet. Gemäss Art. 31 StGB erlösche das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginne, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt werde. Hier habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Tat durch eine staatliche, ihm unbekannte Organisation begangen worden sei. Die Anzeige richte sich also gegen den Staat, da die Organisation ihm als Verwaltungsträger zuzuordnen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Geschädigte im Tatzeitpunkt bereits in Kenntnis der Täterschaft, wenn auch nicht der genauen Personen, gewesen sei. Somit sei auch hier das Antragsrecht verjährt. Zudem lege der Beschwerdeführer in keinerlei Weise dar, inwiefern er durch die [angebliche] Bestrahlung in seiner physischen oder psychischen Integrität verletzt worden wäre. Objektivierbare Beweismittel lägen keine vor und könnten aufgrund der langen Zeitspanne seit dem Vorfall nicht mehr erhältlich gemacht werden. Infolge der ungenügenden Belastungstatsachen werde das Verfahren nicht an die Hand genommen. in der Zeit von 2006 - 2017 habe sich der Beschwerdeführer des Weiteren in Therapie bei Dr. C.________ begeben. Auch dieser habe von seiner Hochsensibilität gewusst und ihm dies verschwiegen. Zudem sei er sicher, dass dieser mit der unbekannten staatlichen Organisation zusammenarbeitet habe – wie alle Ärzte. Gemäss der Staatsanwaltschaft sei indes kein Verfahren an die Hand zu nehmen, da der Eingabe kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sodann vorgebracht, dass D.________, bei welcher er im Coaching gewesen sei, seine leibliche Mutter und folglich eine Leihmutter gewesen sei; überdies stehe auch sie mit der staatlichen Organisation in Verbindung. Indessen lägen keine den Tatverdacht begründende Hinweise vor, dass ein medizinisch unterstütztes Fortpflanzungsverfahren angewandt worden sei. Das Kindesverhältnis zu H.________ sei mit der Geburt des Beschwerdeführers entstanden. Das Vorgebrachte erfülle keinen Straftatbestand. Werde das Kindesverhältnis bestritten, so handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass durch die Gemeinde E.________ eine Urkundenfälschung begangen worden sei, da in seiner Geburtsurkunde A.________ und H.________ eingetragen seien, diese aber aufgrund der Leihmutterschaft nicht seine leiblichen Eltern seien. Die Verjährung beginne indes mit dem Tag, an dem der Täter, hier die Gemeinde E.________, die strafbare Tätigkeit ausgeführt habe. Das Vorbringen betreffe die Zeit um die Geburt des Beschwerdeführers, also das Jahr 1987. Die Verfolgungsverjährung sei somit im Jahr 2002 einge-

4 treten. Aus diesem Grund werde das Verfahren diesbezüglich nicht an die Hand genommen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers solle er schliesslich in der Zeit vom 17.06.2015 - 25.07.2015 bei der I.________ AG und vom 01.09.2015 - 31.03.2016 bei den K.________-Diensten Bern von den Angestellten manipuliert worden sein, indem sie auf seine Schwachstellen abgezielt hätten. Wiederum sei allerdings vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden, inwiefern er durch dieses Verhalten geschädigt worden sei. Er lege insbesondere nicht dar, wie – d.h. mit welchen Mitteln und von wem – er manipuliert worden sei. Ebenso wenig könne aus den Aussagen auf einen konkreten Straftatbestand geschlossen werden. 4. In seiner verbesserten Eingabe vom 12. Oktober 2017 führt der Beschwerdeführer vorab aus, er möchte namentlich das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft weiterführen. «Das Muster» folge generell dem gleichen Schema. Ihm würden «die Grenzen geöffnet», um ein negatives Erlebnis zu bewirken bzw. das Risiko dazu zu erhöhen. Im Folgenden macht er über viele Seiten Ausführungen zu verschiedenen angeblichen Geschehnissen, darunter insbesondere: Verschreibung des Medikaments Abilify im Frühling 2016; Verschreibung des Medikaments Olanzapin im September 2017; Nichtbehandlung einer Herz-/Kreislaufstörung im September 2017; Malta Tauchgang im April 2017; versuchte Verursachung einer «Decompression Sickness» in Jordanien im Mai 2017; versuchter Sportunfall beim Kitesurfen im Mai 2017; Anstiftung zur Belästigung einer Minderjährigen im Nachtzug Hamburg- Basel im Juni 2017; versuchte Verursachung von Autounfällen; Injektion eines allergischen Stoffs im Regionalspital L.________ im September 2017. Zu den ursprünglich angezeigten angeblichen Straftaten äussert er sich nicht mehr. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 rechtsfehlerhaft wäre. Vielmehr legt auf den letzten Seiten seiner Eingabe vom 12. Oktober 2017 dar, was sich in seinem Leben in den letzten Jahren (in suboptimaler Weise) zugetragen habe. 5. 5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2017 verlangt, so ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

5 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die angezeigten Personen strafrechtsrelevant verhalten hätten. Die sehr ausführlich begründete Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer andere angebliche Geschehnisse darstellt, so ist darauf – respektive auf die damit verbundenen, sinngemäss erhobenen Rügen und Rechtsbegehren – nicht einzutreten, da sie den Streitgegenstand nicht betreffen. Die Beschwerdekammer überprüft ausschliesslich die Rechtmässigkeit der vorangegangenen Verfügung. Anzeichen oder Verdachtsmomente, dass andere Straftaten geschehen sein könnten, die eine Weiterleitung an die zuständigen Strafbehörden rechtfertigen würden, liegen im Übrigen nicht vor. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit seiner Sicherheitsleistung verrechnet.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - der Beschuldigten 4 - der Beschuldigten 5 - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 31. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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