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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.11.2017 BK 2017 324

1 novembre 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,752 mots·~24 min·3

Résumé

Einstellung Strafverfahren wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 324 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin i.V. Papadopoulos Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Juli 2017 (BM 17 23430)

2 Erwägungen: 1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 27. Mai 2017 Strafanzeige gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Diebstahls, evtl. bandenmässigen Diebstahls, einfacher Körperverletzung mit Gegenstand, Tätlichkeiten und Angriffen, falscher Anschuldigung, übler Nachrede und Beschimpfung, mehrfach begangen. Am 4. Juli 2017 erfolgte ein Nachtrag zu dieser Strafanzeige, in welcher der Beschwerdeführer den Strafantrag wegen Diebstahls und wegen bandenmässigen Diebstahls zurückzog. Gleichzeitig verzeigte der Beschwerdeführer eine neue Tätlichkeit. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Zustellung am 3. August 2017) das Verfahren ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung, wobei er – wie er ausführt – mit der Verfügung der Nichtanhandnahme einverstanden wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 25. August 2017, die Beschuldigte am 5. September 2017 zur Beschwerde Stellung. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft, als auch die Beschuldigte beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit die Beschwerde den Streitgegenstand betrifft (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Stellt sich nach Eröffnung der Untersuchung heraus, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.2.1 m.w.H.). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug i.S.v. Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/35fec1da-9f92-42df-90d0-ebf4eae21da9?source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/35fec1da-9f92-42df-90d0-ebf4eae21da9?source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/35fec1da-9f92-42df-90d0-ebf4eae21da9?source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/52be5e49-c4a5-4d26-934f-623f4f686974?source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/52be5e49-c4a5-4d26-934f-623f4f686974?source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b07f29d9-f2b8-4fad-8953-bc5053b42ae2?citationId=f7b20491-d0e8-49e6-b895-0888d9146c59&source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b07f29d9-f2b8-4fad-8953-bc5053b42ae2?citationId=f7b20491-d0e8-49e6-b895-0888d9146c59&source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/52be5e49-c4a5-4d26-934f-623f4f686974?source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/35fec1da-9f92-42df-90d0-ebf4eae21da9?source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/41c4b9fd-c0c4-47f5-9c0a-0bb1d7faf7ae?source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b07f29d9-f2b8-4fad-8953-bc5053b42ae2?citationId=75896973-9f22-4888-b1aa-a1c140132f9d&source=document-link&SP=4|kcso3v

3 2. Dezember 2016, E. 3.2.2 m.w.H.). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 m.w.H.). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 309 StPO). Um die Strafanzeige zu beurteilen, wurden von der Staatsanwaltschaft Akten beigezogen. Das Verfahren wurde durch diesen Aktenbeizug eröffnet. Es ist somit korrekterweise die Einstellung und nicht eine Nichtanhandnahme erfolgt. Des Weiteren wurden nicht nur Antragsdelikte angezeigt, weshalb sich eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigte. Die Einstellung des Verfahrens anstelle der Nichtanhandnahme brachte keinen Nachteil. Der Beschwerdeführer erhielt zudem im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft Einwände geltend zu machen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Es ist somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – möglich gegen juristische Personen Anzeige zu erstatten, sofern ein Verbrechen oder Vergehen angezeigt wird (Art. 102 Abs. 4 StGB). 5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2017 – auf welche die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte in ihren Stellungnahmen grundsätzlich verweisen – aus, was folgt: Am 11. Januar 2016 sei angeblich ein Diebstahl begangen worden. Angestellte der Beschuldigten hätten «persönliche» Gegenstände des Beschwerdeführers aus dem Keller weggeräumt und diese in der Folge weder zurückgegeben noch ersetzt. Aus der Strafanzeige selbst gehe nicht hervor, um welche Art von Gegenständen es sich gehandelt habe. Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welche alle denselben Lebenssachverhalt betreffen, seien beigezogen worden und hätten Aufschluss gegeben. Es handle sich um mehrere Blumenkästen, Blumentöpfe, Untersätze und Balkonerde im behaupteten (Wiederbeschaffungs-)Wert von insgesamt CHF 155.00. C.________, Geschäftsführer der Beschuldigten, habe im Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er sei damals mit dem Hauseigentümer, D.________, um das Haus gegangen und D.________ habe ihm gesagt, was zu entsorgen sei. Dies habe er in der Folge mit seinen Angestellten ausgeführt. Bei den entsorgten Sachen habe es sich ausschliesslich um Abfall und kaputte Gegenstände gehandelt, so insbesondere um alte Blumen, kaputte Blumenkästen, Abfallsäcke und Altpapier. C.________s Ausführung, er habe im Auftrag des Hauseigentümers gehandelt, sei unwidersprochen geblieben und werde in der Anzeige des Beschwerdeführers indirekt bestätigt. Es sei davon auszugehen, dass die Angestellten der Beschuldigten https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b07f29d9-f2b8-4fad-8953-bc5053b42ae2?citationId=75896973-9f22-4888-b1aa-a1c140132f9d&source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/314413f4-26c8-48bd-a818-7f40ad5bf138?citationId=a9b6c8f1-24b7-4bae-b05f-6880b9c6ddad&source=document-link&SP=4|kcso3v https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/98cfe56a-3b24-4a02-864a-77d1323bed42?source=document-link&SP=4|kcso3v

4 tatsächlich im Auftrag des Eigentümers, D.________, gehandelt hätten. Dass der Beschwerdeführer im Nachhinein trotzdem gegen die E.________ AG und die Beschuldigte – und nicht gegen den Eigentümer, D.________ – Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet habe, sei insofern erklärbar, als er sich gegenüber D.________ am 11. Oktober 2016 in einer gerichtlichen Vereinbarung verpflichtet habe, keine Strafanzeige aus den bisher bekannten Lebensumständen einzureichen. Der Beschwerdeführer behaupte nun im Nachhinein in seiner Strafanzeige, die Angestellten der Beschuldigten hätten die Absicht gehabt, sich an seinen Sachen unrechtmässig zu bereichern. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgehe, sich der geltend gemachte Wert der angeblich entwendeten Gegenstände auf deutlich weniger als CHF 300.00 belaufen würde. Es läge somit jedenfalls ein geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vor. Es handle sich um ein Antragsdelikt, die dreimonatige Strafantragsfrist sei seit mehr als einem Jahr abgelaufen. Dasselbe gelte auch, wenn man das Verhalten der Beschuldigten als unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) oder als Sachentziehung (Art. 141 StGB) einstufen würde. Auch dabei handle es sich um Antragsdelikte, für deren Verfolgung kein rechtzeitiger Strafantrag vorliege. In einer Stellungnahme, die der Beschwerdeführer abgegeben habe, nachdem die Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens angekündigt habe (Nachtrag Strafanzeige vom 4. Juli 2017), erkläre der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung den Rückzug seiner Strafanträge wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung oder Sachentziehung. In der Strafanzeige werde weiter behauptet, ein Mitarbeiter der Beschuldigten habe sich im Januar 2016 der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldigt gemacht, indem er den Fuss in die geöffnete Kellertüre gesetzt und sich damit «gewaltsam» Zutritt zum Keller verschafft habe. Die Staatsanwaltschaft führt aus, diese Argumentation treffe in rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht zu: Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung verlange, dass der Täter mit dem Vorsatz handle, eine andere Person zu verletzen. Ein solcher Vorsatz sei in der behaupteten Tathandlung nicht zu erkennen. Im Übrigen stelle die einfache Körperverletzung (wie auch der Hausfriedensbruch) ein Antragsdelikt dar, für dessen Verfolgung kein rechtzeitiger Strafantrag vorliege. Der Beschwerdeführer führe weiter aus, die Beschuldigte habe sich der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB schuldig gemacht, indem sie gegen ihn am 4. August 2016 eine Strafanzeige eingereicht habe, in der «vorwiegend vorgefallene Tatsachen unterdrückt und falsche Behauptungen und persönliche Ehrverletzungen vorgehalten» würden. Die Staatsanwaltschaft führt aus, nach richtiger Interpretation handle es sich bei Art. 151 StGB um ein Vermögensdelikt und nicht um ein irgendwie geartetes Delikt gegen die Ehre oder gegen die Rechtspflege. Der Tatbestand von Art. 151 StGB werde mit anderen Worten durch die Einreichung einer Strafanzeige unter keinen Umständen erfüllt. Was den Vorwurf der Unterdrückung von Tatsa-

5 chen, der falschen Behauptungen und der persönlichen Ehrverletzung anbelange, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Vorwürfe, welche von der Beschuldigten mit Anzeige vom 4. August 2016 vorgebracht worden seien, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2017 vollumfänglich schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt worden sei. Der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 eröffnet worden und er habe dagegen keine Einsprache erhoben, womit dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Damit erweise sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorwürfe, welche die Beschuldigte gegen ihn erhoben habe, seien ehrverletzend resp. stellten eine falsche Anschuldigung dar, von vornherein als unbegründet. Der Beschwerdeführer interpretiere das Einreichen der Strafanzeige vom 4. August 2016 als Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB «weil sie als Angriff auf den guten Ruf des Anzeigers gesehen wird und die beruflichen Chancen mindern kann». Ebenso sehe er den Tatbestand der Tätlichkeit durch den behaupteten Diebstahl seiner Gegenstände und durch die angeblichen unerwünschten Besuche von Mitarbeitern der Beschuldigten im Keller erfüllt. Die Staatsanwaltschaft führt aus, auch diese Gesetzesauslegung treffe nicht zu. Eine Tätlichkeit im Sinne des Strafgesetzbuches setze einen (geringfügigen und folgenlosen) Angriff auf die körperliche Integrität voraus. Ein solcher liege offenkundig nicht vor. Zudem behaupte der Beschwerdeführer, das Einreichen der Strafanzeige vom 4. August 2016 erfülle den Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB und den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. Die Staatsanwaltschaft betonte nochmals, dass die Richtigkeit der Vorwürfe, die in der Strafanzeige vom 4. August 2016 erhoben worden seien durch den Strafbefehl vom 10. Mai 2017 rechtskräftig festgestellt worden sei. Für eine durch die Beschuldigte resp. deren Angestellte begangene Ehrverletzung oder falsche Anschuldigung bleibe damit kein Raum. In seinem «Nachtrag zur Strafanzeige» vom 4. Juli 2017 bringe der Beschwerdeführer unter dem Titel «Änderung Sachverhalt» als neues Argument, die Beschuldigte habe am 9. Mai 2017 eine falsche Anschuldigung gegen ihn erhoben, die zu einem Strafbefehl gegen ihn geführt habe. Gegen diesen Strafbefehl habe er Einsprache erhoben, die jedoch von der Staatsanwaltschaft «wegen verpasster Frist abgelehnt» worden sei. Dadurch bleibe das Verhalten der Beschuldigten möglicherweise doch strafbar. Die Staatsanwaltschaft führt aus, diese neue Behauptung sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend: Die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer würden auf die Strafanzeige vom 4. August 2016 zurückgehen. Vom 9. Mai 2017, also dem Tag vor Erlass des Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer, sei keine irgendwie geartete Äusserung der Beschuldigten aktenkundig. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, die als verspätet erachtet worden sei, liesse sich anhand der Akten in keiner Weise nachvollziehen. Die neu vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers seien daher nicht stichhaltig.

6 Der Beschwerdeführer sehe dadurch, dass Angestellte der Beschuldigten seine entsorgten Gegenstände im Januar/Februar 2016 angeblich als «Gerümpel» bezeichnet hätten, den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt an. Die Staatsanwaltschaft führt aus, auch diese Sichtweise sei unzutreffend. Die herablassende Bezeichnung von Gegenständen, die sich im Eigentum einer Person befänden, verletze diese nicht in ihrer Ehre. Darüber hinaus sei auch in diesem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Strafantragsfrist längst abgelaufen. Zusammengefasst ergebe sich, dass die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte resp. deren Angestellte erhebe – soweit es im Einzelnen nicht bereits an den Prozessvoraussetzungen mangle oder offenkundig kein Straftatbestand erfüllt sei – jedenfalls materiell unbegründet sei. Aus den dargelegten Gründen sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO in sämtlichen Punkten einzustellen. 6. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beweisführung der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer beantragt, diese als «ungültig» zu erklären. Er führt dazu aus, was folgt: Die Strafanzeige wurde angeblich verspätet eingereicht, in der vom Beschwerdeführer fälschlichen Annahme, die Fristen werden auch im Strafprozess über Ostern um 2 x 7 Tage geschoben. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Tatsache ausgereicht hätte, die Anzeige abzulehnen. Dennoch wurde ein Strafverfahren eröffnet. Zudem kann anscheinend gegen eine Firma keine Strafanzeige eingereicht werden, sondern nur gegen eine Person. Diese Tatsache wird in der Verfügung nicht erwähnt. Die meisten Straftaten sind auch bis zu einem Jahr vor Ablauf der rechtlichen Fristen für eine Strafanzeigen geschehen. Ein weiterer Grund, nicht auf die Strafbestände einzugehen und somit fälschlicherweise rechtliche Tatsachen zu schaffen, die nachfolgende/parallellaufenden Strafprozesse hindern könnten. Die Beschwerde richte sich auch gegen die von der Staatsanwaltschaft geführte Argumentation, welche in der Zusammenfassung unter Punkt 3.7 der Verfügung in einer falschen Beurteilung münde. Es werde zusammengefasst, dass kein Straftatbestand bestehe. Die Zusammenfassung sei insofern problematisch, als sie falsch «geführt» sei und zu rechtlichen Tatsachen führe, welche in nachfolgenden/parallellaufenden Prozessen geltend gemacht werden könnten. Die Beschwerde richte sich weiter gegen die falsche Argumentation der Staatsanwaltschaft. Es sei u.a. falsch, dass C.________, Vertreter der Beschuldigten, vor Gericht nichts ausgesagt habe. C.________ habe mehrere Aussagen gemacht. Weiter sei falsch, dass es sich bei den von der A.________ GmbH entfernten Gegenständen um kaputtes «Gerümpel» handle und die Tatsachenbehauptung aufgestellt worden sei, die Räumung sei unter Wegräumen von Abfall ergangen. Der Wert der Gegenstände sei höher, als von der Staatsanwaltschaft eingestuft. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft bezüglich der unrechtmässigen Aneignung der Gegenstände durch die Beschuldigte könne so ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer kein Recht zu einer Diebstahlsmeldung gehabt habe, weil der Wert zu geringfügig gewesen sei. Diese Argumentation sei nicht haltbar und eine Frechheit für jedes bestohlene Opfer. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verantwortlichkeit für das Entwenden der Gegenstände sei falsch. D.________ habe den Auftrag gegeben, die Gegenstände «aufzuräumen» (der genaue Wortlaut sei

7 nicht bekannt). Die Staatsanwaltschaft habe unterlassen zu prüfen, was genau D.________ dem C.________ gesagt habe und nur den Aussagen des C.________ geglaubt. D.________ habe die Verantwortung an C.________ übertragen. Die Verantwortung habe im Moment der Entwendung der Sachen alleine bei C.________ und nicht bei D.________ oder der E.________ AG gelegen. Durch das Verhalten der Beschuldigten und C.________, sei der Schaden massiv erhöht worden und auf Seiten des Beschwerdeführers sei ein Schaden von mehreren CHF 10‘000.00 entstanden. Die Beweisführung sei ungültig, weil der Sachverhalt nicht gründlich untersucht worden sei, Beweise nicht eingeholt und falsche Behauptungen aufgestellt und geschlussfolgert worden seien. 7. Die Beschuldigte führt in ihrer Stellungnahme aus, was folgt: Der Beschwerdeführer mache in Ziff. 1 der Beschwerde geltend, die Strafanzeige respektive die Strafanträge seien nicht verspätet eingereicht worden. Etwas verwirrend sei die vom Beschwerdeführer angeführte Argumentation, dass diese Tatsache ausgereicht hätte, die Anzeige abzulehnen. Eigentlich müsse seine Argumentation gerade anders herum aussehen. Tatsache sei, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2017 festgestellt habe, dass Antragsdelikte in Frage stünden und dass die Antragsfristen längst abgelaufen seien. Der Beschwerdeführer argumentiere in Ziff. 2 der Beschwerde, dass gegen eine Firma keine Strafanzeige eingereicht werden könne, sondern nur gegen eine Person. Auch diese Argumentation sei widersprüchlich, würde sie doch, falls die Annahme des Beschwerdeführers richtig wäre, zu seinen Ungunsten sprechen, da er selber gerade eine Firma angezeigt habe und nicht eine Person. In Ziff. 3 der Beschwerde bringe der Beschwerdeführer vor, die Straftaten seien bis zu einem Jahr vor Ablauf der rechtlichen Fristen für eine Strafanzeige geschehen. Auch hier sei nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer für sich aus dieser Argumentation ableiten wolle. Da es sich um Antragsdelikte handle, die vorliegend zu behandeln gewesen seien, spreche eben die Tatsache, dass sie bis zu einem Jahr vorher geschehen seien, gegen den Beschwerdeführer, der damit die entsprechenden Antragsfristen verpasst habe. Der Beschwerdeführer bringe in Ziff. 4 der Beschwerde vor, die Argumentation der Staatsanwaltschaft münde in der Zusammenfassung 3.7 der angefochtenen Verfügung in einer falschen Beurteilung. Inwiefern die Argumentation der Staatsanwaltschaft falsch sei oder inwiefern diese schliesslich in einer falschen Beurteilung münde, respektive, was die falsche Beurteilung genau sei, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Es sei am Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchen Punkten die Argumentation der Staatsanwaltschaft respektive die von ihr daraus gezogenen Schlüsse und damit die Beurteilung der angezeigten Delikte falsch seien. In Ziff. 5 der Beschwerde bringe der Beschwerdeführer vor, dass ihm das Recht abgesprochen werde zu einer Diebstahlmeldung, weil der Wert der angeeigneten oder gestohlenen Sache zu geringfügig war. Die Beschuldigte führt aus, aufgrund der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft stehe fest, dass die Gegenstände des Beschwerdeführers keinen Wert von über CHF 300.00 aufweisen würden. Dem Beschwerdeführer werde nicht das Recht abgesprochen eine entsprechende Anzeige zu machen, sondern auf die Anzeige werde aufgrund des geringen Vermögenswertes nicht eingetreten, da die Antragsfristen abgelaufen seien. In Ziff. 6 der Beschwerde werfe der Beschwerdeführer verschiedene Fragen auf hinsichtlich des

8 Verhältnisses zwischen C.________ und D.________ und die Frage, wer allenfalls verantwortlich gemacht werden könne. Die Beschuldigte führt aus, dass diese Fragen vorliegend nicht zu klären seien, da der Beschwerdeführer die Anzeigefrist verpasst habe. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer, so wie in Ziff. 7 der Beschwerde ausgeführt werde, bereits beträchtliche Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gehabt habe. Diese Kosten seien entstanden, weil der Beschwerdeführer das Verfahren durch seine Anzeigen, welche verspätet erfolgt seien, angehoben habe. Diese Kosten habe er daher selber zu tragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 8 seien eher widersprüchlich. Zum einen werde verlangt, die Beweiswürdigung als ungültig zu erklären, da der Sachverhalt nicht untersucht worden sei und Beweise nicht eingeholt worden seien und zudem falsche Behauptungen aufgestellt und geschlussfolgert worden seien. Im nächsten Satz führe der Beschwerdeführer dann aber aus, dass eine Nichtanhandnahme akzeptiert werde, unter Angabe der verpassten Frist. Was der Beschwerdeführer genau damit meine, wenn er die Nichtanhandnahme akzeptiere unter Angaben der verpassten Frist, erschliesse sich nicht wirklich. Es erscheine widersprüchlich, wenn die Nichtanhandnahme grundsätzlich akzeptiert werde, trotzdem aber das Beweisverfahren als ungültig angesehen werde, respektive verlangt werde, dass dieses ungültig erklärt werde. Der Beschwerdeführer führe im Weiteren nicht aus, welche Beweise nicht eingeholt worden seien, respektive welche Behauptungen falsch sein sollen und welche Schlussfolgerungen nicht richtig seien. Auch hier sei es am Beschwerdeführer, konkrete Angaben zu machen 8. 8.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; kein Straftatbestand erfüllt ist; Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 8.2 Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem, eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. C.________ hat während der Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, auf Weisung des Eigentümers, D.________, gehandelt zu haben. Die E-Mail- Korrespondenz belegt nicht, dass die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich war. Hinzu kommt, dass die Wegnahme der Gegenstände am 11. Januar 2016 stattfand, der Beschwerdeführer reichte jedoch erst am 27. Mai 2017 Strafanzeige ein. Bei einem Diebstahl unter einem Wert von CHF 300.00 handelt es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt (BGE 121 IV 261 E. 2d), welches gemäss Art. 172ter StGB lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird. Bei Sachen, die einen Markt- und Verkehrswert haben, ist für die Bemessung des Schadens allein dieser massgebend (BGE 116 192 E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer geht von einem (anfänglichen) Schaden von CHF 504.00 aus, wobei er

9 zusätzlich zu dem Wiederbeschaffungswert von CHF 155.00 den Aufwand für die Neubeschaffung und die Briefkommunikation und in der Folge Mahngebühren in Rechnung stellt. Allfällige Folgeschäden sind nicht zu berücksichtigen. Es ist von einem Schaden von CHF 155.00 auszugehen, womit es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt handeln würde, welches lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird. Die Antragsfrist erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist an dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Beschuldigte informierte die Bewohner der G.________ (Ort) darüber, dass Sachen, welche den Bauarbeiten im Keller im Weg stehen, umdeponiert würden. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass die Beschuldigte am 11. Januar 2016 tätig wurde und die Gegenstände entfernte. Selbst wenn tatsächlich die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich gewesen wäre, wäre die Antragsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden. Da es sich bei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 StGB ebenfalls um Antragsdelikte handelt, ist auf das Gesagte zu verweisen. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172ter StGB, auf Antrag, mit Busse bestraft. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Tatbestand von Art. 172ter StGB erfüllt wurde, indem die Beschuldigte trotz des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Bern-Mittelland den Betrag von CHF 368.00 nicht leistete. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Der Tatbestand von Art. 172ter StGB ist klar nicht erfüllt. Somit fehlt es sowohl an einem Tatverdacht, als auch an den Prozessvoraussetzungen. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig. Auf die Prüfung der Verantwortlichkeit für das Entfernen der Gegenstände kann aus diesem Grund verzichtet werden. 8.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Erfasst werden alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu werten sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 7. Aufl., §3 N. 2). Indem ein Mitarbeiter der Beschuldigten den Fuss in die Tür hielt, um sich «gewaltsam» Zutritt zum Keller zu verschaffen, wird der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, in wie fern die Beschuldigte einen Vorsatz gehabt haben soll, den Beschwerdeführer zu verletzen. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, die Körperverletzung sei «mit Gegenstand eines Angestellten des Beschuldigten begangen, wobei der Gegenstand als tatsächliche Bedrohung gesehen wurde». Der Mitarbeiter der Beschuldigten gilt nicht als Gegenstand. Der Vorfall soll sich im Januar 2016 abgespielt haben. Da es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, gilt die Antragsfrist von drei Monaten. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2017 die Strafanzeige ein, womit über ein Jahr seit dem Vorfall vergangen war. Die Strafanzeige erfolgte somit zu spät.

10 Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist, kein Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten vorliegt und die Strafanzeige zu spät erfolgte. 8.3 Gemäss Art. 151 StGB macht sich strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, handelt es sich bei Art. 151 StGB um ein Vermögensdelikt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Straftatbestand durch die Beschuldigte erfüllt wurde, indem in der Strafanzeige vom 4. August 2017 «vorwiegend vorgefallene Tatsachen unterdrückt oder falsche Behauptungen und persönliche Ehrverletzungen vorgehalten» würden. Der Tatbestand von Art. 151 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde zudem von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Strafbefehl vom 10. Mai 2017 schuldig gesprochen. Die Einsprache des Beschwerdeführers ist zu spät erfolgt, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in der Anzeige der Beschuldigten gemachten Vorwürfe seien ehrverletzend resp. stellten eine falsche Anschuldigung dar, sind unbegründet. 8.4 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen, bei einer «das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass» überschreitenden physischen Einwirkung auf den Körper eines anderen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 126; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 7. Aufl., § 3 N 50), Typische Tätlichkeiten sind u.a. Faustschläge, Fusstritte oder heftige Stösse. Das Einreichen einer Strafanzeige erfüllt den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist und kein Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten vorliegt. 8.5 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.

11 Gemäss Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Bei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB, der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Der Beschwerdeführer hat spätestens am 15. Februar 2017, im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei, vom Inhalt der Strafanzeige der Beschuldigten Kenntnis erhalten. Die Antragsfrist von drei Monaten ist somit bereits am 16. Mai 2017 abgelaufen, womit die Strafanzeige vom 27. Mai 2017 zu spät erfolgte. Des Weiteren ist, wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat die Vorwürfe, welche dem Beschwerdeführer in der Anzeige der Beschuldigten vom 4. August 2016 gemacht wurden, als richtig erachtet. Es ist somit weder der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB, noch der der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB oder der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt. Der Beschwerdeführer sieht des Weiteren die Bezeichnung der entsorgten Gegenstände im Januar/Februar 2016 als «Gerümpel» als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB an. Die herablassende Bezeichnung von Gegenständen, die sich im Eigentum einer Person befinden, verletzt diese nicht in ihrer Ehre. Da die Gegenstände im Januar/Februar 2016 als «Gerümpel» bezeichnet wurden, war im Übrigen die Antragsfrist von drei Monaten im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 27. Mai 2017 bereits abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft handelte rechtmässig, indem sie das Verfahren eingestellt hat. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt voraus, dass der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat. Die Aussage der Beschuldigten hätte unwahr sein müssen und die Beschuldigte hätte darum wissen müssen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 303; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 174). Der Strafbefehl erfolgte aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten vom 4. August 2016, welche sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2016, welches dieser sowohl an die Beschuldigte, als auch an den Eigentümer der Liegenschaften, D.________, verschickte, stützte. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt sind am 9. Mai 2017 keine weiteren Äusserungen der Beschuldigten erfolgt, welche zum Erlass des Strafbefehls am 10. Mai 2017 geführt hätten. Da der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen ist, ist von der Richtigkeit der von der Beschuldigten gemachten Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus diesem Grund ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nicht erfüllt. Zudem hat der Beschwerdeführer spätestens am 15. Februar 2017, im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei, vom Inhalt der Strafanzeige der Beschuldigten Kenntnis erhalten. Die Antragsfrist von drei Monaten ist somit bereits

12 am 16. Mai 2017 abgelaufen, womit die Strafanzeige vom 27. Mai 2017 zu spät erfolgte. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgte rechtmässig, da der Tatbestand nicht erfüllt ist und die Antragsfrist von drei Monaten bereits abgelaufen war. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da keine entschädigungswürdigen Nachteile vorliegen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 1. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Papadopoulos Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2017 324 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.11.2017 BK 2017 324 — Swissrulings