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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.10.2017 BK 2017 292

4 octobre 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,320 mots·~17 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Widerhandlung gegen das UWG | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 292 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Widerhandlung gegen das UWG Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2017 (BM 17 18245)

2 Erwägungen: 1. Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 1. Mai 2017 Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Am 5. Juli 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung BM 17 18245 vom 05. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen den Angezeigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen und den Angezeigten angemessen zu bestrafen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. September 2017 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Am 27. September 2017 wies die 2. Strafkammer ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Präsidentin der Beschwerdekammer ab (SK 17 326). Am 29. September 2017 gab die Verfahrensleitung die voraussichtliche Kammerbesetzung bekannt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Strafanzeige vom 1. Mai 2017 wirft B.________ A.________, Fürsprecher und Mitglied des Kaders der C.________ Rechtsschutzversicherung, vor, sich der Ehrverletzung (Verleumdung evtl. üble Nachrede) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb schuldig gemacht zu haben. Zur Begründung führt B.________ aus, er führe im Namen eines Klienten einen Rechtsstreit gegen die C.________ Rechtsschutzversicherung, wobei es insbesondere darum gehe, ob sein Klient freie Anwaltswahl habe und ob die C.________ Rechtsschutzversicherung zu Recht die Versicherungsleistungen verweigere. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei durch das Regionalgericht Bern-Mittelland abgewiesen worden, worauf er (B.________) namens seines Klienten Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhoben habe. Mit Schreiben vom 18. April 2017 reichte die C.________ Rechtsschutzversicherung, handelnd durch Fürsprecher A.________, in diesem Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme zu Handen des Obergerichts ein. In dieser Stellungnahme habe die C.________ Ausführungen zu einer angeblichen Berufspflichtverletzung seinerseits gemacht, Zitat „der Anwalt setzt sich durch sein Vergehen (recte: Vorgehen) dem

3 Verdacht aus, einzig aus Interesse am entsprechenden Mandat zu handeln. Die Gegenpartei im Hauptverfahren überlässt es dem Obergericht, hier allenfalls mit Anzeige an die Anwaltskammer zu gelangen.“ Mit dem Vorwurf, ein Anwalt bringe einen Prozess nur in Gang, weil er allein darauf einen Nutzen ziehen werde, berühre nicht nur dessen berufliches Ansehen, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch (unter Hinweis auf BGE 99 IV 148). Ihm (B.________) werde in besagter Stellungnahme zudem vorgeworfen, dass „[...]...der Anwalt des Beschwerdeführers trotz rechtzeitigem Hinweis durch die Rechtsschutzversicherung die Zusammenarbeit mit dieser verweigert und sich direkt für ein rechtliches Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung entschieden [...]." Damit habe der Angezeigte offensichtlich wider besseres Wissens gehandelt, weshalb von Verleumdung ausgegangen werden müsse. Die Äusserung falle aber auch unter den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG, da diese erfolgt sei, damit das Obergericht eine Anzeige an die Anwaltskammer prüfe, was einen eindeutigen (Dritt)Wettbewerbsbezug habe. […] Dem Anzeiger B.________ wird insofern zugestimmt, als grundsätzlich der Vorwurf, ein Anwalt handle einzig aus Interesse am entsprechenden Mandat, nicht nur dessen berufliches Ansehen berührt (was strafrechtlich irrelevant wäre), sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Entgegen den Ausführungen von B.________ zeigt sich der vorliegende Fall aber massgebend anders als in dem von ihm zitierten Bundesgerichtentscheid. Als Handelnder der Gegenpartei im Hauptverfahren und Mitglied des Kaders der C.________ Rechtsschutzversicherung gehört es zu den Aufgaben von A.________ die Stellungnahme zu Handen des Obergerichts des Kantons Bern zu begründen. Es liegt denn auch im Wesen einer Stellungnahme, dass Tatsachen erwähnt oder Werturteile abgegeben werden, welche den eigenen Standpunkt im Hauptverfahren, aber auch im Beschwerdeverfahren festigen. Auf der Hand liegt denn auch, dass die entsprechenden Angaben für den Beschwerdeführer unvorteilhaft sind. Daraus erhellt, dass die fraglichen (mutmasslich ehrverletzenden) Äusserungen offensichtlich der notwendigen Begründung der Stellungnahme dienen. Die fraglichen Äusserungen des Angezeigten A.________ hängen offensichtlich mit dem beim Obergericht des Kantons Bern hängigen Beschwerdeverfahren (ZK 17 155) wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen, weshalb sie im strafrechtlichen Sinne gerechtfertigt sind. Es werden sachbezogene Argumente in vertretbarer Art und Weise dargelegt, ohne dass sie unnötig verletzend wirken. Es wird denn auch explizit offen gelassen, ob sich B.________ einer Berufspflichtverletzung schuldig gemacht haben soll oder nicht. Der Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren, d.h. im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses, inhärent ist denn auch, dass die Äusserungen nicht gegenüber irgendwelchen Dritten erfolgten, sondern ausschliesslich gegenüber der Beschwerdeinstanz und dem Beschwerdeführer selbst. Weitere Personen bekommen diese Stellungnahmen nicht zu lesen, zumal die Stellungnahme eindeutig an die Beschwerdeinstanz adressiert ist. Im Übrigen wird durch die fraglichen Äusserungen in der Stellungnahme vom 18. April 2017 der Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Hinweise, dass Dritte davon Kenntnis erhalten hätten oder der Wettbewerb beeinflusst werden könnte, bestehen nicht. Das UWG ist somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. […]. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erachtet also zwei Passagen einer Eingabe des Beschuldigten an das Obergericht des Kantons Bern vom 18. April 2017 als ehrverletzend beziehungsweise als Widerhandlung gegen das UWG. Einerseits werde in der Stellungnahme der Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer einzig aus Interesse am entsprechenden Mandat gehandelt habe und es werde dem Obergericht überlassen, allenfalls mit einer Anzeige an die Anwaltskammer zu gelangen (Stellungnahme vom 18. April 2016, S. 6). Andererseits werde die Behauptung aufge-

4 stellt, der Beschwerdeführer habe «trotz rechtzeitigem Hinweis durch die Rechtsschutzversicherung die Zusammenarbeit mit dieser verweigert und sich direkt für ein rechtliches Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung entschieden» (Stellungnahme vom 18. April 2016, S. 5). Da sich die Staatsanwaltschaft nicht (ausreichend begründet) mit den beschwerdeführerischen Vorbringen auseinandergesetzt habe, liege sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch eine Rechtsverweigerung vor. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Ausführungen des Beschuldigten seien über Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) gerechtfertigt. Darauf könne sich eine Prozesspartei berufen, wenn ihre Ausführungen sachbezogen und auf das Notwendige beschränkt seien, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet seien (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1. f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 336 vom 26. November 2015 E. 3.3; BK 16 139 vom 4. Juli E. 4.3 und BK 17 22 vom 10. April 2017 E. 10.1). Inwiefern ein Verhalten wider besseres Wissen vorliege, ergebe sich weder aus der Strafanzeige noch aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es reiche nicht aus, dass der Beschwerdeführer Formulierungen in einem Schreiben des Beschuldigten anders interpretiere. Ausserdem scheine der Beschwerdeführer zwei Sachverhalte zu vermischen: Einerseits das Verfahren seines Klienten gegen dessen Arbeitgeber, um welches es im Schreiben des Beschuldigten vom 20. Januar 2017 gehe (vgl. Ziffer 10 der Beschwerde), und andererseits das Verfahren, das er im Namen seines Klienten gegen die Rechtsschutzversicherung angestrengt habe (vgl. Ziffer 9 der Beschwerde). Dass kein Verhalten wider besseres Wissen gegeben sei, sei in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit ausgeführt, aber zumindest implizit erkannt worden, indem ein Rechtfertigungsgrund des Beschuldigten angenommen worden sei. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Auch in Bezug auf die angebliche Widerhandlung gegen das UWG greife der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB. Zudem seien gemäss UWG nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren seien, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt seien und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgten. Hier seien die Äusserungen der Rechtsschutzversicherung offensichtlich nicht in Bezug auf die Beeinflussung des Wettbewerbsverhältnisses gemacht worden, sondern im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren. Zwar könnte das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten durch herabsetzende Äusserungen beeinflusst werden. Die Äusserungen des Beschuldigten bezweckten aber einzig, die Argumente des Beschwerdeführers im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren zu entkräften. Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das offenkundig erlaubt oder gar geboten sei, bestehe kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO dürfe deshalb ungeachtet dessen erfolgen, ob ein Straftatbestand erfüllt sei, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund bestehe (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 265 vom 6. November 2015 E. 4.1). 4.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, im Beschluss des Obergerichts BK 2017 22 vom 10. April 2017 scheine es sich um einen ähnlichen Sachverhalt zu

5 handeln. Im hier interessierenden zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren (ZK 17 155) sei am 3. August 2017 jedoch ein Entscheid gefällt worden, in welchem das Obergericht zu den angezeigten Ausführungen angemerkt habe, «schliesslich kritisiert die C.________ das Vorgehen des Anwalts des Beschwerdeführers als nicht im Interesse des Mandanten.» Andere Verfügungen – insbesondere eine Anzeige an die Anwaltsaufsicht – erlasse das Obergericht nicht. Werde nun der Sachverhalt aus BK 17 22 mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt verglichen, sei festzustellen, dass dort eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft seitens des Gerichts erfolgt sei. Dies wohl deshalb, weil das Gericht von einer Verdachtslage ausgegangen sei. Schliesslich sei das Verhalten der Klägerschaft die Veranlassung für die angriffigen Ausführungen des betreffenden Rechtsanwalts gewesen, weshalb die Ausführungen als gerechtfertigt nach Art. 14 StGB gewertet worden seien. Im vorliegenden Fall sei eine Weiterleitung jedoch gerade nicht erfolgt, sondern seien die Ausführungen vom Obergericht als «Kritik am Vorgehen des Anwalts» behandelt worden, ohne Folgegebung im Sinne einer Anzeige an die Anwaltsaufsicht. Daraus erhelle, dass die Ausführungen des Beschuldigten – im Unterschied zum Sachverhalt im Beschluss BK 17 22 – jedenfalls nicht notwendig gewesen seien. Es handle sich um «Kritik», welche aus prozessualer Sicht nicht von Nöten gewesen sei und keinerlei Relevanz habe. Es sei zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, seinen Verdacht direkt der Anwaltsaufsicht vorzutragen, statt im Zivilverfahren solche Behauptungen aufzustellen. Im Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 betreffend Verletzung einer Berufspflicht werde in E. 3.2.3 ausgeführt, «ein schwerer Vorwurf, wie namentlich die Unterstellung eines strafbaren Verhaltens, darf nur geäussert werden, wenn dafür ein begründeter Anlass besteht und dies zur Wahrung der Parteiinteressen des Klienten erforderlich erscheint». Zwar würden sich die Ausführungen auf das Anwaltsrecht beziehen. Jedoch werde auch auf Art. 14 StGB Bezug genommen, weshalb diese Erwägung hier Geltung habe. Hinzunehmen sei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2). Rechtsvergleichend seien herabsetzende Äusserungen durch § 193 Deutsches StGB nicht gedeckt, zu denen der Verfahrensbeteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben hätten oder die in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen würden. Das Bundesgericht habe bereits in einem Leitentscheid auf § 193 Deutsches StGB Bezug genommen, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren § 193 Deutsches StGB rechtsvergleichend geltend gemacht werde (BGE 135 IV 177 E. 4). Ergebe sich nun aus dem zwischenzeitlich ergangenen Entscheid ZK 17 155 vom 03. August 2017, dass die «Kritik» jedenfalls nicht von prozessualer Relevanz gewesen sei, so sei damit belegt, dass diese Ausführungen in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen würden. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte mit gleichem Aufwand eine Eingabe bei der Anwaltsaufsicht hätte einreichen können. In diesem Fall wären weder die Ausführungen in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ZK 17 155 wie geschehen erfolgt noch würde sich die Frage einer üblen Nachrede sowie insbesondere die Frage einer Widerhandlung gegen das UWG stellen. Hinsichtlich der

6 UWG-Widerhandlung schliesslich sei der Drittbezug nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Eine Anzeige bei der Anwaltsaufsicht mit den allfälligen disziplinarischen Folgen sei sehr wohl geeignet, wettbewerbsrechtlich auf den Markt Einfluss zu nehmen. Dass die unnötigen Aussagen eine abwertende Würdigung der Dienstleistungen des Beschwerdeführers darstellten, sei offensichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 StGB). Wer dasselbe wider besseres Wissen tut, wird, auf Antrag, wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserungen der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Aufgrund von Art. 14 StGB können an und für sich tatbestandsmässige Äusserungen von Prozessparteien und ihren Anwälten in einem Gerichtverfahren aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gerechtfertigt sein, wenn die Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). 5.2 Die Kammer schliesst sich vorweg den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 3) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 4.2) an. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus BGE 99 IV 148, weil der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt kaum vergleichbar gelagert ist. Dort warf der Angeklagte einem Rechtsanwalt vor, er handle in seinem eigenen Interesse. Hier hat der Beschuldigte (etwas schwächer) formuliert, der Beschwerdeführer

7 setze sich einer entsprechenden Verdächtigung aus. Der gewichtigste Unterschied aber ist, dass in BGE 99 IV 148 der getätigte Vorwurf nicht im Zuge eines Gerichtsverfahrens erfolgte, wo sich eine Partei gegen die Behauptungen der Gegenseite mit klaren Worten wehren darf. Vielmehr schrieb der dortige Angeklagte seiner Tante im Laufe einer Erbteilungsangelegenheit einen Brief unter anderem mit dem Inhalt: «Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass Dr. M. tatsächlich in Eurem Sinne handelt. Es dürfte wohl vor allem in seinem eigenen Interesse liegen, wenn er nun ein gerichtliches Verfahren einleitet, richten sich doch Anwaltshonorare nach den Streitwerten. Es ist anzunehmen, dass unser ,Gutes Geld' zu einem schönen Teil im Endergebnis zu den Anwälten geht, statt dass es uns zukommt.» Dieselbe Argumentation des begründeten Anlasses gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Beschlusses des Obergerichts BK 17 22 vom 10. April 2017, welchen die beiden Beschwerdeführer im Verfahren BK 17 22 an das Bundesgericht weitergezogen haben, wo das Beschwerdeverfahren momentan hängig ist (Verfahrensnummer 6B_568/2017). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass nur weil weder der Beschuldigte noch das angerufene Zivilgericht im Verfahren ZK 17 155 – anders als im dem Beschluss des Obergerichts BK 17 22 zugrundeliegenden Zivilverfahren – eine Weiterleitung des Sachverhalts an eine Strafoder Aufsichtsbehörde veranlasst haben, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass somit die inkriminierten «Ausführungen [des Beschuldigten] in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen» (Replik vom 11. September 2017, Art. 6). Zudem wurde dem Beschwerdeführer hier gar kein strafrechtsrelevantes Handeln unterstellt – anders als im dem Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 zugrundeliegenden Sachverhalt (wo die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde des wegen angeblich unnötig verletzender Äusserungen aufsichtsrechtlich sanktionierten Rechtsanwalts im Übrigen gutgeheissen hat). Ohne Relevanz ist ebenfalls der beschwerdeführerische Hinweis auf BGE 135 IV 177 E. 4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich das Bundesgericht nicht – und schon gar nicht im hier einschlägigen Kontext – mit § 193 Deutsches StGB auseinandergesetzt, sondern bloss bei der Auflistung weiterführender Literatur notiert: «für das deutsche Recht zur "freiwilligen Zeugenaussage" vor der Polizei siehe THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Aufl., München 2009, N. 41 zu § 193 dStGB.» 5.3 Zusammengefasst scheint der Beschwerdeführer auf der Sachverhaltsebene zu übersehen, dass der Beschuldigte aus Anlass im Zivilverfahren mit seinen entsprechenden Äusserungen bezweckte, die Argumente des Beschwerdeführers zu entkräften. Aus strafrechtlicher Perspektive ist festzustellen, dass die inkriminierten Aussagen nach Massgabe von Art. 14 StGB und mit Blick auf BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 gerechtfertigt sind, so sie denn überhaupt – was letztlich offen gelassen werden kann – tatbestandsmässig im Sinne von Art. 173 StGB oder 174 StGB oder Art. 23 Abs. 1 UWG waren. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO und Art 29 Abs. 1 BV rügt, so vermag die Beschwerdekammer weder das eine noch das andere zu erkennen.

8 Zur angeblichen Gehörsverletzung führte bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig aus, dass sich die Staatsanwaltschaft mit den juristischen Standpunkten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, indem sie einen Rechtfertigungsgrund des Beschuldigten angenommen hat (Verfügung vom 5. Juli 2017, 2. Seite, letzter Absatz: «[…] weshalb sie im strafrechtlichen Sinne gerechtfertigt sind. Es werden sachbezogene Argumente in vertretbarer Art und Weise dargelegt, ohne dass sie unnötig verletzend wirken.» Betreffend die angebliche Rechtsverweigerung gilt dasselbe analog. Es mag sein, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht explizit damit auseinandersetzte, dass der Beschwerdeführer auch in der Formulierung «[…] der Anwalt des Beschwerdeführers trotz rechtzeitigem Hinweis durch die Rechtsschutzversicherung die Zusammenarbeit mit dieser verweigert und sich direkt für ein rechtliches Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung entschieden hat» eine Ehrverletzung zu erkennen vermochte, respektive damit ein Handeln des Beschuldigten wider besseres Wissen begründen wollte. Sie hat aber – wie gesagt – hinsichtlich der gesamthaften Ausführungen des Beschuldigten korrekterweise den Schluss gezogen, dass diese im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt waren. 5.5 Nach dem Gesagten sind eindeutig keine Straftatbestände erfüllt, die Nichtanhandnahme somit rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind im Beschwerdeverfahren keine entstanden.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 4. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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