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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.07.2017 BK 2017 244

12 juillet 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,118 mots·~11 min·3

Résumé

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 244 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung evtl. versuchter Vergewaltigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2017 (KZM 17 738)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter Vergewaltigung, teilweise mehrfach begangenem Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei, unanständigem Benehmen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ausländergesetz, Personenbeförderungsgesetz und Strassenverkehrsgesetz. Mit Entscheid vom 8. März 2017 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) wegen Fluchtgefahr die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 6. Juni 2017. Am 12. Juni 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr um weitere drei Monate. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Juni 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die angemessene Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft bis längstens zum 15. Juli 2017. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 26. Juni 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Juni 2017 auf eine Stellungnahme. Ebenfalls verzichtete der Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheid über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BSK StPO II-FORSTER, N. 3 zu Art 221 StPO; BGE 137 IV 122 E. 3.2). Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht (im Laufe des Verfahrens) zunehmend bestätigen und verdichten (BSK StPO II-FORSTER, N. 3 zu Art 221 StPO).

3 4. Dem Beschwerdeführer wird gemäss Haftverlängerungsantrag bzw. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, auf welchen die Staatsanwaltschaft vorab verweist, zusammengefasst insbesondere vorgeworfen, am 9. Juli 2016 sowie am 28. August 2016 zwei sexuell motivierte Übergriffe begangen zu haben. Das erste Opfer, D.________ (nachfolgend: Opfer 1), wurde gemäss ihren eigenen Angaben von einem ihr unbekannten Mann seitlich der Reithalle an der Schützenmattstrasse in den Wald gezerrt und auf den Boden gedrückt. Dort habe dieser sie geschlagen, entkleidet, er habe versucht, ihr den Penis in den Mund zu stossen und sie im Intimbereich berührt. Plötzlich habe der Täter von ihr gelassen und den Ort verlassen. Das zweite Opfer, E.________ (nachfolgend: Opfer 2), gab an, auf der Höhe der Post auf der Engehaldestrasse, nachdem sie dort unterhalb der Treppe uriniert habe, von einem ihr unbekannten Mann gepackt und gewürgt worden zu sein. Dieser habe versucht, sie zu Boden zu werfen, wobei sie ausgerutscht seien. Es sei ihr dann gelungen, nach Hilfe zu schreien, wonach der unbekannte Täter von ihr abgelassen und davon gelaufen sei. Zur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft aus, dieser ergebe sich aus der Spurenlage und den glaubhaften Aussagen der beiden Opfer. Im Haftverlängerungsantrag ergänzte die Staatsanwaltschaft, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich weiter verdichtet. Neben der durchgeführten Wahrscheinlichkeitsberechnung durch das IRM hätten beide Opfer ihre bisherigen Aussagen bestätigt. 5. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer hinsichtlich der sexuellen Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung, evtl. versuchten Vergewaltigung, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Diese beiden Übergriffe habe er nicht begangen. Er habe einen einzigen Vorfall im Sommer 2016 mit einer ihm unbekannten Frau eingestanden, wobei er mit dieser zuerst Kokain konsumiert habe und anschliessend in eine Auseinandersetzung geraten sei. Dabei habe er weder das Opfer 1 als diejenige Frau identifiziert, noch habe er den Vorfall datumsmässig dem Übergriff auf das Opfer 1 zugeordnet. Er sei vom Opfer 1 auch nicht als Täter bezeichnet worden. Stütze man sich auf die beiderseits glaubhaften und stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Opfers 1, so handle es sich bei den zwei Vorfällen um zwei voneinander unabhängige Geschehnisse, womit der Beschwerdeführer gerade nicht als Täter des Übergriffs in Frage komme. Das Opfer 2 habe den Beschwerdeführer auf eine Fotodokumentation im Übrigen ebenfalls nicht als mutmasslichen Täter erkannt. Insgesamt sei festzuhalten, dass die gemäss Vorinstanz glaubhaften Aussagen der beiden Opfer entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen dringenden Tatverdacht begründen würden, da diese Aussagen keinen einzigen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer beinhalten würden. Zur Spurenlage führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: An den beiden Opfern bzw. deren Kleidern seien verschiedene Spuren gesichert worden, woraus vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) teilweise Y-STR-Mischprofile erstellt worden seien. Gemäss dem ersten IRM-Gutachten vom 9. Januar 2017 habe die Analyse einen Hinweis auf den Beschwerdeführer als Mitspurengeber gegeben.

4 Es sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer «(oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie)» als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne. Bis dahin hätten die getätigten Ermittlungen demnach nichts anderes ergeben, als dass der Beschwerdeführer oder ein Verwandter der gesamten männlichen Abstammungslinie als (Mit-)Spurengeber der jeweiligen Spuren und damit als mutmasslicher Täter nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies begründe keinen dringenden Tatverdacht. Mit dem am 25. April 2017 von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen weiteren IRM-Gutachten habe in Erfahrung gebracht werden sollen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Beschwerdeführer der Spurengeber der jeweiligen Spuren sei. Auf dieses Gutachten stützte sich die Vorinstanz. Ein dringender Tatverdacht lasse sich anhand der Ergebnisse in diesem Gutachten aber aus verschiedenen Gründen nicht erstellen. So sei die Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass der Beschwerdeführer Spurengeber der erwähnten Spuren sei, nicht beantwortet worden. Das Gutachten sei zudem unvollständig und lasse bei der Beurteilung der errechneten Wahrscheinlichkeit relevante Umstände aussen vor, indem beispielsweise die Berechnung nur unter der Voraussetzung Gültigkeit habe, «dass kein Verwandter derselben männlichen Linie des Beschwerdeführers als Spurengeber in Betracht komme». Diese männliche Linie beinhalte aber soweit ersichtlich sämtlichen blutsverwandten männlichen Personen des Beschwerdeführers und nicht nur Eltern oder Geschwister. Diese Personen könnten als Spurengeber also ebenfalls nicht ausgeschlossen und damit bei der Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht einfach aussen vor gelassen werden. Die Vorinstanz ziehe in diesem Zusammenhang überdies – ohne dies detailliert zu begründen und im Widerspruch zum IRM- Gutachten vom 9. Januar 2017 – in Erwägung, dass der Kreis der Männer mit demselben Y-STR-Profil aufgrund der allgemein bekannten, von einer Generation zur nächsten möglichen DNA-Mutationen gleichwohl sehr begrenzt sein dürfte. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 9. Juni 2017 zum Gutachten vom 10. Mai 2017. Darin sei bereits aufgezeigt worden, dass aus den genannten Wahrscheinlichkeitszahlen eben gerade nicht geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nur mit eine Wahrscheinlichkeit von 1:138‘900 bzw. 1:742 nicht der Spurengeber sei. Zu diesen Argumenten äussere sich die Vorinstanz im Übrigen nicht. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass – gestützt auf die derzeitige Aktenlage – lediglich nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer (oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie) bei den genannten Opfern Spuren hinterlassen habe. Auf wie viele andere Personen dieses Merkmal ebenfalls zutreffe, sei gerade nicht bekannt. Folglich sei ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die Hauptdelikte nicht erstellt. Bezüglich der übrigen Delikte werde ein dringender Tatverdacht nicht bestritten, jedoch rücke die Dauer der Untersuchungshaft mehr als nur in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe, nach sechs Monaten würde dann längstens Überhaft vorliegen. Aus diesem Grund sei die Untersuchungshaft höchstens auf den 15. Juli 2017 zu verlängern.

5 6. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2017 dem IRM den Auftrag erteilt hat, Ergänzungsfragen zu beantworten. Zur Begründung hielt die zuständige Staatsanwältin fest: «Sowohl der Verteidiger des Beschuldigten als auch die beiden Anwälte der Opfer haben sich ausführlich zum Gutachten geäussert. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass den Parteien die Schlussfolgerungen und der Weg zu diesen Schlussfolgerungen nicht klar sind.» Zudem geht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren hervor, dass auch sie selber von der Relevanz des in Auftrag gegebenen Gutachtens ausgeht. So hält sie fest, dass das Ergänzungsgutachten auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zur Spurenlage eingehen müsse. Und weiter: «Bis zum Vorliegen dieses Ergänzungsgutachtens hat sich an der dargelegten dringenden Tatverdachtslage nichts geändert und es ist auf die bisherigen Ausführungen abzustellen.» Mit anderen Worten ist auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Frage nach dem dringenden Tatverdacht von Bedeutung, welche Feststellungen im Ergänzungsgutachten getroffen werden. 7. Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zum heutigen Zeitpunkt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2017 verwiesen (E. 2.1). Dem IRM wurden nun aber am 13. Juni 2017 – mithin nach dem Entscheid der Vorinstanz – ergänzende Fragen unterbreitet, welche nach Auffassung sämtlicher Parteien relevant sind für die weitere Beurteilung des dringenden Tatverdachts. Gemäss den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme wird dieses Ergänzungsgutachten spätestens am 13. Juli 2017 bei ihr eintreffen. Es rechtfertigt sich, die Haft so lange aufrecht zu erhalten, bis die Staatsanwaltschaft angemessen auf das Gutachten reagieren und die weiteren Schritte einleiten kann. 8. Daran vermag auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, bei der beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate würde bereits wegen den übrigen, vom Beschwerdeführer eingestandenen Delikte (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfacher Diebstahl, etc.) bzw. der hierfür auszusprechenden Strafe keine Überhaft vorliegen, nichts zu ändern. Zwar scheint eine Gesamtstrafe für sämtliche Nebendelikte im Bereich von sechs Monaten tatsächlich als vertretbar. Es waren jedoch nicht diese Vorfälle, welche Anlass zur Untersuchungshaft gaben. Der Festnahmebefehl wurde durch die Staatsanwaltschaft erst wegen dem Tatbestand der sexuellen Nötigung ausgestellt. Weder im Antrag zur Untersuchungshaft, noch im Haftverlängerungsantrag wurde auf die übrigen Delikte – ausser im Sinne einer Randbemerkung im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit – eingegangen. Es kann nun nicht sein, dass allein diese Nebendelikte, sollte der dringende Tatverdacht für die Hauptdelikte tatsächlich wegfallen, die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigen. 9. Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Untersuchungshaft um drei Monate verlängert worden ist, aufzuheben und dahingehend zu modifizieren ist, als die Ver-

6 längerung auf eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 6. August 2017, beschränkt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftverlängerung von drei Monaten aufgehoben und auf zwei Monate, d.h. bis am 6. August 2017, beschränkt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und dem Kanton auferlegt. 3. Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 12. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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