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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.08.2017 BK 2017 227

16 août 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,309 mots·~7 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme; Prozessunfähigkeit | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 227 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, Nötigung, Prozessbetrugs, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 9. Mai 2017 (BA 16 326)

2 Erwägungen: 1. Die Straf- und Zivilklägerin sowie C.________ reichten am 4. Juli 2016 gegen den Beschuldigten 1 Anzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, Nötigung, Prozessbetrugs, Urkundenfälschung sowie Verleumdung ein. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 9. Mai 2017 die Nichtanhandnahme und trat auf die Staatshaftungsbegehren nicht ein. Dagegen reichten die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie C.________ (vgl. separaten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 226 vom 16. August 2017) am 4. Juni 2017 Beschwerde ein. Darin wurde eine ausserkantonale, unabhängige Untersuchung von einem gesetzestreuen Staatsanwalt und die Aufhebung der Verfügung sowie Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zudem wurde eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz sowie eine Parteientschädigung verlangt. Am 13. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Aus der Anzeige ergibt sich, dass sich die Vorwürfe aus einer angeblichen falschen Steuerforderung ergeben und diese Forderung vom Beschuldigten ohne Überprüfung einfach als korrekt angesehen und damit legitimiert worden sei. Ausgehend von den Ausführungen ist anzunehmen, dass es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid des Beschuldigten handelt. Ob es eine Forderung gegen C.________, die Beschwerdeführerin oder die «D.________ AG», für welche sowohl die Beschwerdeführerin als auch C.________ mit Einzelzeichnungsberechtigung handeln dürfen (vgl. Handelsregisterauszug der "D.________ AG, https://be.chregister.ch [besucht am 9. August 2017]), betrifft, wird in der Anzeige nicht explizit gesagt. Die gemachten Ausführungen lassen aber darauf schliessen, dass es sich um eine Steuerschuld der «D.________ AG» handelt und deshalb sie als Geschädigte gilt. Die Beschwerdeführerin wäre als Präsidentin mit Einzelunterschrift damit befugt, die «D.________ AG» zu vertreten, sie gilt aber nicht als unmittelbar Geschädigte, weshalb auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten wäre. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 3. Die Staatsanwaltschaft überprüft in der angefochtenen Verfügung die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin. Vorab legt sie ausführlich die Grundsätze dar, https://be.chregister.ch

3 nach welchen darüber zu entscheiden ist. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, es sei gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen der Beschwerdeführerin (und C.________) befassen müssten. Gegen die entsprechenden Verfügungen lege sie trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und/oder Rechtsbehelfe ein und zeige (gemeinsam mit C.________) die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen angeblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in ihrem Sinne entschieden werde. Die Eingaben der Beschwerdeführerin zeichneten sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Vorgaben vorgebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben sie (und C.________) mache, desto häufiger werde ihren Anträgen nicht entsprochen, wodurch sie sich wiederum in ihrer Überzeugung bestärkt fühle, die Staatsanwaltschaft und Gerichte hätten sich gegen sie verschworen. Werde die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche sie (und C.________) in immer derselben Sache bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst habe, in Betracht gezogen, sei auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten, ausgeprägten Querulanz auszugehen. Der Beschwerdeführerin fehle damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihr in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Bezüglich der in der Verfügung aufgeführten Strafanzeige werde daher gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO die Nichtanhandnahme verfügt. 4. 4.1 Das von der Staatsanwaltschaft umschriebene Vorgehen der Beschwerdeführerin und von C.________ ist auch der Beschwerdekammer bekannt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 226 vom 16. August 2017). Die vorliegende Anzeige ähnelt insofern diesem Vorgehen, als ein Justizangehöriger, welcher nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden hat, angezeigt wird. Dem Beschuldigten wird in der Anzeige vorgeworfen, er habe es unterlassen, betrügerische, ungerechtfertigte Steuerforderungen zu überprüfen und habe diese einfach so als korrekt hingenommen. Das sei rechtswidrig. Die Steuerverwaltung habe einen Betrug begangen, indem sie von einem Gewinn ausgegangen sei. Der Beschuldigte habe diesen Betrug durch die unterlassene Überprüfung widerrechtlich legitimiert und sich dadurch strafbar gemacht. 4.2 Dabei handelt es sich aber nicht um einen gänzlich stereotypen Vorwurf, der - zumindest in den bei der Beschwerdekammer bekannten Verfahren – schon mehrfach vorgebracht wurde. Im Vergleich zu den im Zeitraum vom 13. Januar 2017 bis 14. März 2017 insgesamt fünf eingereichten Anzeigen von C.________ handelt es sich bei der vorliegenden Anzeige auch inhaltlich eher um einen konkreten Einzelfall. Es ist deshalb fraglich, ob diese Anzeige dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Teufelskreis zugeordnet werden kann und von fehlender Prozessfähigkeit ausgegangen werden darf. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 17 226 vom 16. August 2017 E. 5.3) verwiesen.

4 4.3 So oder anders begründen diese Vorwürfe gegen den Beschuldigten aber keinen konkreten Anfangsverdacht. In einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren wird die Rechtmässigkeit einer Forderung ohnehin nicht mehr überprüft. Abgesehen davon würde auch ein falscher Entscheid noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten begründen. Die weitschweifigen Ausführungen sowie pauschal gehaltenen Vorwürfe in der Beschwerde ändern daran nichts. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten erscheint nur noch auf dem Titel der Eingabe und wird ansonsten nicht mehr erwähnt. Zu einem grossen Teil wird Bezug auf bereits abgeschlossene Verfahren genommen, welche aber ebenfalls keinen Zusammenhang mit dem erhobenen Vorwurf gegen den Beschuldigten haben. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 5. Soweit die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Beschuldigten 2 erstatten will, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da es sich hierbei um eine querulatorische Eingabe handelt. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 17 226 E. 5.1 und 6 verwiesen werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ Bern, 16. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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