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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.04.2017 BK 2017 22

10 avril 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,000 mots·~20 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 22 + 23 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter 2 C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2016 (BM 16 23550)

2 Erwägungen: 1. Rechtsanwalt C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) erstatteten am 31. Mai 2016 respektive am 6. Juni 2016 Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen falscher Anschuldigung, eventuell übler Nachrede. Sie werfen ihnen vor, in einem laufenden Zivilprozess veranlasst zu haben, dass die zuständige Gerichtspräsidentin Mitteilung an die Staatsanwaltschaft machte wegen des Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, eventuell Urkundenfälschung durch die Beschwerdeführer. Die Beschuldigten hätten den Beschwerdeführern unterstellt, dem Zivilgericht eine gefälschte Urkunde eingereicht zu haben. Am 20. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 Beschwerde und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Am 2. Februar 2017 stellten die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel. Dieses leitete die Verfahrensleitung vorderhand nicht an das zuständige Berufungsgericht weiter, da noch nicht feststand, ob Oberrichter Trenkel an der Entscheidfällung in Sachen BK 17 22+23 beteiligt sein wird (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2017). Am 17. Februar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Beschuldigten. Die Beschwerdeführer replizierten am 10. März 2017. Am 14. März 2017 reichte der Beschwerdeführer 1 seine Honorarnote ein. Am 22. März 2017 reichte der Beschuldigte 1 den ihn betreffenden Entscheid der bernischen Anwaltsaufsichtsbehörde AA ________ vom 8. März 2017 ein. Schliesslich triplizierten die Beschwerdeführer unaufgefordert am 24. März 2017. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der einigermassen komplexe Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden: In einer vom Beschwerdeführer 1 verfassten Klageschrift vom 9. Oktober 2015 im Verfahren CIV ________ vor Regionalgericht Bern-Mittelland wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 habe mit der im genannten CIV-Verfahren Beklagten (F.________ AG, deren Verwaltungsrat der Beschuldigte 2 ist) unter grossem Druck eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterzeichnen müssen,

3 um eine Forderung begleichen und den Konkurs der G.________ AG (deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer 2 ist) vermeiden zu können. Diese sei «ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens der Gläubiger›» entstanden. Als Beweismittel wurde eine undatierte, vom Beschwerdeführer 2 unterzeichnete Stundungsvereinbarung eingereicht, die den eben zitierten Text enthielt. Sogleich wies die Beklagte, vertreten durch den Beschuldigten 1, in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2015 darauf hin, dass das eingereichte Dokument nicht der abgeschlossenen Stundungsvereinbarung entspreche. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer 1 das Dokument mit der gleichen Behauptung am 26. Januar 2016 (Klagebeilage 11 im Verfahren CIV ________ vor Regionalgericht Bern-Mittelland) erneut ein, woraufhin der Beschuldigte 1 in seiner Stellungnahme für die in diesem Verfahren Beklagte ausführte: «Wie bereits gesagt, wurde die Klagebeilage 11 nie abgeschlossen! Es muss sich um eine (undatierte) Fälschung handeln.». An der Schlichtungsverhandlung sei noch die richtige Vereinbarung eingereicht worden. Die Klägerschaft solle einfach die Originale der Vereinbarung vorlegen. Inwieweit dies bei der Beurteilung der strafrechtlichen Komponente des prozessualen Handelns der Klägerschaft Relevanz habe, sei durch das Gericht, allenfalls durch die Staatsanwaltschaft, zu prüfen. Mittels Verfügung verlangte das Regionalgericht Bern-Mittelland von der Klägerschaft die Einreichung des Originals der Stundungsvereinbarung. Diese verneinte mit Schreiben vom 9. März 2016, ein solches zu besitzen. Die Zivilverfahren wurden sodann vereinigt. Am 26. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer 1 machte bei dieser Gelegenheit geltend, er habe nie gesagt, dass es sich bei der in der Klage genannten Stundungsvereinbarung um die mit Klagebeilage 11 eingereichte handle. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich um eine nicht akzeptierte Version des Vertrags handle. Diese Version enthalte nur die Unterschrift des Beschwerdeführers 2, womit es sich ggf. um eine schriftliche Lüge, nicht aber um eine Fälschung handle. Trotzdem erachtete die Gerichtspräsidentin im Verhalten der Beschwerdeführer Verdachtsgründe für versuchten Prozessbetrug, eventuell Urkundenfälschung als gegeben und überwies die Akten der Staatsanwaltschaft. Diese erliess am 27. Mai 2016 eine unangefochten gebliebene Nichtanhandnahmeverfügung. 4. Die Nichtanhandnahme vom 20. Dezember 2016 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: «Die in den Strafanzeigen zitierten Ausführungen von Rechtsanwalt A.________ in der Stellungnahme vom 29.02.2016, wonach es sich bei der Klagebeilage 10 bzw. 11 um eine Fälschung handeln müsse, sind im Gesamtkontext zu betrachten. Rechtsanwalt C.________ hat in seinen beiden Klageschriften bewusst eine Konfusion herbeigeführt, indem er eine andere Version der Stundungsvereinbarung vorgelegt und diese als die zwischen den Parteien gültig abgeschlossene Vereinbarung ausgegeben hat. Rechtsanwalt A.________ stach ins Auge, dass es sich unmöglich um die effektive Vereinbarung handeln konnte, weil die Rechtsöffnungs-Klausel fehlte und sich Rechtsanwalt C.________ dafür auf die Textpassage berief, wonach die Vereinbarung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung abgeschlossen werde, welche in der abgeschlossenen Vereinbarung nicht existierte. Deshalb drängte sich für Rechtsanwalt A.________ der Verdacht auf, das es sich eine auf das Kernvorbringen im Zivilprozess (unter dem Druck der Konkursandrohung sei eine materiell inexistente Mietforderung anerkannt und schliesslich bezahlt worden) zugeschnittene und damit gefälschte Urkunde handle. Was B.________ anbelangt, hat er im Zi-

4 vilverfahren weder schriftliche noch mündliche Ausführungen gemacht. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Stellungnahme zur Durchsicht zugestellt wurde, aber nichts deutet im Zusammenhang mit dem Fälschungsvorwurf darauf hin, dass es seine Worte gewesen wären oder er diese Worte bewusst so dort hätte haben wollen. Ferner dürfte ihm die rechtliche Tragweite der von Rechtsanwalt A.________ verwendeten Worte auch nicht bewusst gewesen sein; jedenfalls hat sich der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB bei ihm nicht allein dadurch verwirklicht, dass er seinen Anwalt nicht darauf aufmerksam machte, dass es sich bei Klagebeilage 10 bzw. 11 um den früheren Entwurf der Stundungsvereinbarung gehandelt hat.» In Bezug auf die üble Nachrede führte die Staatsanwaltschaft aus: «Dass sich die beklagte Seite überhaupt im Zusammenhang mit der Klagebeilage 10 bzw. 11 äussern musste, war das Ergebnis der Vorgehensweise von Rechtsanwalt C.________, welcher eine andere als die abgeschlossene Version der Stundungsvereinbarung ins Recht gelegt und diese als die richtige ausgegeben hat. Nach dem vorstehend Gesagten konnte Rechtsanwalt A.________ bei Abfassen der Stellungnahme vom 29.02.2016 nichts vom zwei Jahre zuvor erfolgten E-Mail-Verkehr zwischen D.________ und B.________ wissen und er hatte keine Kenntnis vom Entwurf bzw. von dessen genauem Wortlaut. Entsprechend hatte er aufgrund des konkreten Vorgehens der Klägerschaft konkreten Anlass, von einer Fälschung auszugehen und er hat seinen Verdacht bzw. die Anschuldigung demnach nicht wider besseres Wissen geäussert. Sodann ging es Rechtsanwalt A.________ bei seinen im Gesamtkontext zu lesenden Ausführungen offensichtlich einzig um die Wahrnehmung der Abwehr- und Verteidigungsrechte für seinen Mandanten im Zivilprozess und nicht um einen über dieses Ziel hinausgehenden Angriff auf die Ehre der Klägerschaft; die Ausführungen sind zwar pointiert und angriffig, sie beschränken sich aber auf das für die Erläuterung des Standpunktes des Beklagten Notwendige und waren durch das konkrete Vorgehen der Klägerschaft veranlasst. Insgesamt bleiben sie innerhalb dessen, was ein Rechtsanwalt zur Verteidigung seines Mandanten in der konkreten Situation vorbringen durfte. Demzufolge hat Rechtsanwalt A.________ mit den in den Anzeigen beanstandeten Äusserungen in seiner Stellungnahme vom 29.02.2016 nicht tatbestandsmässig im Sinn von Art. 173 StGB gehandelt. Ebenso wenig trifft dies auf B.________ zu, welcher sich selbst gar nie geäussert hat, weder schriftlich noch mündlich.» 5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Bereits in der Strafanzeige sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch der Beschuldigte 1 Kenntnis von der Unwahrheit der Behauptung einer Fälschung haben könnte. In der ersten Stellungnahme der Beschuldigten sei (richtigerweise) von einer nicht abgeschlossenen Version gesprochen worden. In der zweiten Stellungnahme werde plötzlich die unwahre Behauptung aufgestellt, dass es sich um eine Fälschung handle. Insoweit dürfte auch einem durchschnittlich intelligenten Menschen bewusst sein, was ein unwahrer Vorwurf (der Verwendung) einer Fälschung für rechtliche Konsequenzen haben könnte. Es sei (derzeit) nicht von einem klaren Fall von Straflosigkeit auszugehen. 5.2 In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer in aus hiesiger Sicht relevanter Hinsicht, der Beschwerdeführer 1 habe im streitgegenständlichen Text nur wahre Behauptungen aufgestellt. Es sei von den Beschuldigten in den Stellungnahmen vom 05. November 2015 (CIV ________) und vom 29. Februar 2016 (CIV ________) die Behauptung aufgestellt worden, die Beschwerdeführer würden die tatsächlich

5 abgeschlossene Vereinbarung «verheimlichen» beziehungsweise den Abschluss der Vereinbarung behaupten. Die Vorbringen in den beiden Klagen zu den Verfahren CIV ________ respektive CIV ________ seien indes in ihrem Gesamtzusammenhang weder unwahr noch täuschend. Der Text laute in beiden Klagen zu Randziffer 10: «Um die Forderung begleichen zu können, musste die Klägerin – handelnd durch den Verwaltungsrat D.________ – eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterschreiben. Diese Vereinbarung sah unter Ziffer 1 und 2 vor, dass die Klägerin zwei Raten in Höhe von einmal CHF 14'000.00 und weiteren CHF 12'517.70 an die Beklagte zahlen müsse. Auch diese ‹Stundungsvereinbarung› wurde ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers› vereinbart. Aufgrund der Vereinbarung wurde von der Beklagten nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin das Konkursbegehren zurückgezogen. Die Klägerin zahlte die beiden Teilbeträge am 11. Juni 2014 bzw. 18. November 2014 ‹vereinbarungsgemäss›». Namentlich in Bezug auf den dritten Satz führen die Beschwerdeführer aus, (auch) diese Behauptung sei wahr. Es sei derart Druck auf den Beschwerdeführer 2 aufgebaut worden, dass dieser die Stundungsvereinbarung (auch in der finalen Fassung) habe unterschreiben müssen. Hinsichtlich der Semantik des Satzes sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer 1 geschrieben habe «Auch diese». Daraus folge, dass es noch mindestens eine weitere Version geben müsse. Das Wort «Vertrag» bedeute «Schriftstück, in dem ein Vertrag niedergelegt ist». Mithin sei das Wort als «Schriftstück» zu lesen. Ein Augenmerk sei ausserdem auf die Anführungszeichen beim Wort «Stundungsvereinbarung» zu legen. Dadurch werde deutlich gemacht, dass nicht eine Stundungsvereinbarung, sondern der Name der Urkunde als «Stundungsvereinbarung» verwendet worden sei. Dies sei entsprechend die Überschrift der Urkunde, welche als Bezeichnung für das Beweismittel verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe dabei nicht die Begriffe «Vereinbarung» oder «abgeschlossene Stundungsvereinbarung» verwendet. Es sei die Gegenseite im Zivilverfahren gewesen, welche die Behauptung einer Fälschung der Urkunde beziehungsweise das angebliche Verheimlichen der abgeschlossenen Vereinbarung vorgebracht habe. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu Folgendes aus: In der Stellungnahme vom 29. Februar 2016 hätten die Beschuldigten unter anderem festgehalten, es müsse sich bei der Klagebeilage 11 «um eine (undatierte) Fälschung handeln» und «die Klägerin [legt] erneut die nicht abgeschlossene Fälschung vor […]» (S. 10, Rz. 21). Der Begriff «Fälschung» müsse jedoch im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Die Beschwerdeführer hätten bewusst eine Konfusion herbeigeführt, indem sie dem Zivilgericht eine andere Version der Stundungsvereinbarung vorgelegt und sie als die abgeschlossene Vereinbarung ausgegeben hätten. Obwohl die Beklagte bereits in der Stellungnahme zur ersten Klage darauf hingewiesen habe, dass die Vereinbarung nie so abgeschlossen worden sei, hätten die Beschwerdeführer dasselbe Dokument mit der gleichen Behauptung auch mit der zweiten Klageschrift eingereicht. Im Weiteren sei diese Entwurfsversion vom Beschwerdeführer 2 eigenhändig unterzeichnet worden, was mutmasslich zusätzlich den Anschein ihrer Gültigkeit habe erwecken sollen. Ein anderer Grund für die Unterzeichnung einer Entwurfsversion sei nicht denkbar, insbesondere wenn der aktenkundige E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschuldigten 2 berücksichtigt werde (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2014). Abgeschwächt wer-

6 de die Bezeichnung «Fälschung» ausserdem im weiteren Verlauf der Stellungnahme vom 29. Februar 2016, wo unter anderem ausformuliert sei, dass die Klägerin «erneut – wider besseren Wissens (!) – eine Vereinbarung vor[lege], die so nicht abgeschlossen wurde» (S. 4, Rz. 5) und die «tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung» verheimliche (S. 10, Rz. 21). Hinzu komme, dass die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erst im Anschluss an die Hauptverhandlung erfolgt sei. Es sei schon klar gewesen, dass die eingereichte Vereinbarung eine Entwurfsversion darstelle. Selbst die Gerichtspräsidentin sei zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewesen, dass gegen die Beschwerdeführer konkrete Verdachtsgründe vorlägen. Es sei damit nicht mehr (allein) im Belieben der Beschuldigten gewesen, ob eine Mitteilung erfolge oder nicht, sondern in der Kompetenz und Pflicht der Gerichtspräsidentin. Bezeichnend sei zudem, dass die Straftatbestände Betrug und Urkundenfälschung komplexer Natur seien und zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten bieten würden. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen worden sei. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei damit begründet worden, dass dem eingereichten Dokument die Urkundenqualität fehle, weshalb keine Falschbeurkundung gegeben sei und ein Betrug mangels Arglist ausscheide. Es könne nicht behauptet werden, dass diese Rechtslage bereits im «Anzeigezeitpunkt» ohne weiteres bekannt gewesen sei, und die Beschwerdeführer daher wider besseres Wissen einer Urkundenfälschung bezichtigt worden wären. Dies gelte selbst für den Beschuldigten 1 als rechtskundige Person, zumal auch die Gerichtspräsidentin von einer Verdachtslage ausgegangen sei. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei folglich eindeutig nicht erfüllt. Dasselbe gelte für den Tatbestand der üblen Nachrede. Die Ausführungen wären aber so oder so durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Inwiefern die Staatsanwaltschaft die Rechtsprechung verkürzt wiedergegeben habe, sei ferner nicht erkennbar. 7. Die Beschuldigten sind der Ansicht, der Beschwerdeführer 1 wäre verpflichtet gewesen, die Wahrheit in Bezug auf die eingereichten, als Stundungsvereinbarung betitelten Vorversionen zu offenbaren. Sämtliche hängigen Verfahren hätten vermieden werden können. Erst das prozessuale Gebaren des Beschwerdeführers 1 habe zu den straf- und disziplinarrechtlichen Untersuchungen und zu den falschen Schlussfolgerungen aus den getätigten Behauptungen in den Teilklagen geführt. Der Beschuldigte 2 habe sich zudem in den Hauptverfahren nie zur Sache geäussert. Wie sich daraus eine Strafbarkeit konstruieren lasse, sei schleierhaft. 8. Die zentrale Passage im (Nichteröffnungs-)Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA ________ vom 8. März 2017, der sich mit demselben Sachverhalt – jedoch freilich nur mit Blick auf den Beschuldigten 1 – befasste, ist die Folgende: «Im Gesamtkontext des gesamten Schriftenwechsels (erste und zweite Klage/Klageantwort) erreichen die beanstandeten Äusserungen unter den spezifischen Umständen des Falles und mit Blick auf den prozessualen Kontext, in welchem sie gemacht wurden, nicht die Schwelle eines zu sanktionierenden Verhaltens des Angezeigten.» (E. 11). Die Beschuldigten folgern daraus in ihrer Eingabe vom 22. März 2017, dass entsprechend die Schwelle zum Strafrecht klar nicht erreicht sei. Sie fügen an: «Wer austeilt, muss auch einstecken können.»

7 9. In ihrer Triplik teilen die Beschwerdeführer schliesslich mit, der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde sei für das Beschwerdeverfahren untauglich. Die Aufsichtsbehörde erwähne an keiner Stelle die Tatsache, dass mit Blick auf das aktenkundige E-Mail vom 11. Juni 2014 zumindest in Bezug auf den Beschuldigten 2 der dringende Verdacht bestehe, dass er von der Echtheit und Existenz der unwahr als Fälschung behaupteten «Stundungsvereinbarung» gewusst haben müsse. Inwieweit der Beschuldigte 1 mit der Behauptung einer angeblichen Fälschung wider besseres Wissen gehandelt haben könnte – beziehungsweise nicht die nötigen Abklärungen vorgenommen habe, um sich auf den Gutglaubensbeweis berufen zu können –, sei im Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde ebenfalls nicht thematisiert. Der Beschuldigte 1 habe sich insoweit zur Sache eingelassen, als er sich angeblich «gewundert habe» beziehungsweise «sich Fragen stellte», ohne die Möglichkeit ausgeschöpft zu haben, sich vom Beschuldigten 2 über die Stundungsvereinbarung informieren zu lassen. Bis heute sei nicht widerlegt worden, dass nicht jeder einzelne Satz aus den Klagen wahr sei. Soweit für die Beurteilung rechtserheblich, werde ein Sachverständigengutachten für die deutsche Sprache beantragt. 10. 10.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach Art. 303 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Die Nichtschuld ergibt sich nicht nur aus einem freisprechenden Urteil, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch aus einer Nichtanhandnahmeverfügung (Urteil 6B_600/2010 vom 26. November 2010 E. 2.1). Dies heisst aber nicht, dass bei einem Freispruch oder einer Nichtanhandnahmeverfügung unbesehen von einer falschen Anschuldigung auszugehen ist (Urteil 6B_600/2010 vom 26. November 2010 E. 2.1). Wie sich aus der Legaldefinition «wider besseres Wissen» ergibt, handelt es sich um ein Absichtsdelikt, welches Eventualvorsatz ausschliesst. Wer bloss weiss, dass eine Behauptung möglicherweise falsch ist, stellt sie nicht wider besseres Wissen auf (BGE 76 IV 243 S. 244; 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f.). Zu berücksichtigen ist auch, dass im Zeitpunkt der Anschuldigung die Frage der Schuld oder Nichtschuld noch nicht in einem Strafverfahren geklärt ist (Urteil 6B_600/2010 vom 26. November 2010 E. 2.1). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird nach Art. 173 Abs. 1 StGB wegen übler Nachrede strafbar. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserungen der Wahrheit

8 entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Aufgrund von Art. 14 StGB können an und für sich tatbestandsmässige Äusserungen von Prozessparteien und ihrer Anwälte in einem Gerichtverfahren aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gerechtfertigt sein, wenn die Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.w.H.). 10.2 Die Beschwerdeführer werfen vorab dem Beschuldigten 2 vor, er habe sich einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, eventuell der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gemacht. Wie jedoch bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, hat sich der Beschuldigte 2 nie direkt – weder schriftlich noch mündlich – zur angeblichen Fälschungsanschuldigung geäussert. Nichts deutet im Zusammenhang mit dem Fälschungsvorwurf darauf hin, dass es seine Worte gewesen wären oder er diese Worte bewusst so hätte haben wollen. Zudem dürfte ihm die rechtliche Tragweite der verwendeten Begriffe nicht bewusst gewesen sein. Strafbare Handlungen scheiden deshalb aus. 10.3 Anders als der Beschuldigte 2 hat der Beschuldigte 1 durch das Verfassen und Versenden der Stellungnahmen bestimmte Handlungen getätigt und damit einen überprüfbaren Lebenssachverhalt geschaffen. Mithin ist aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen, ob er durch seine Wortwahl sämtliche Elemente eines Straftatbestands erfüllt hat. Dies ist jedoch im Sinne von Art. 310 StPO eindeutig nicht der Fall: Die Beschwerdeführer setzen sich über Seiten mit der Frage auseinander, ob bloss der Beschuldigte 2 oder auch der Beschuldigte 1 um die so betitelte «Wahrheitswidrigkeit» der behaupteten Fälschung gewusst hat. Diese Frage ist indes nicht von Bedeutung. Eine falsche Anschuldigung begeht nämlich nur, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dieser Straftatbestand ist klar nicht erfüllt, weil dem Beschuldigten 1 kein Verhalten wider besseres Wissen nachzuweisen ist. Was die angebliche üble Nachrede betrifft, sind – wie auch die (General-)Staatsanwaltschaft festhält – die Ausführungen des Beschuldigten 1 zwar ziemlich angriffig. Sie beschränken sich aber auf das für die Erläuterung des Standpunkts Notwendige und waren durch das problematische Vorgehen der Klägerschaft veranlasst. Insgesamt blieben sie deutlich innerhalb dessen, was ein Rechtsanwalt zur Verteidigung seines Mandanten in dieser Situation vorbringen darf (Art. 14 StGB; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Wie bereits dargelegt, wurde nicht einmal die Schwelle erreicht, die zumindest die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verlangt hätte. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Triplik, die sich – soweit überhaupt nachvollziehbar – grossmehrheitlich in unbelegten (Schutz-) Behauptungen sowie in allgemeiner Kritik am Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde erschöpfen, nichts zu ändern. Inwiefern die E-Mail vom 11. Juni 2014

9 diesbezüglich relevant sein soll, erschliesst sich nicht. Erstens wurde diese nicht erst kürzlich, sondern fast zwei Jahre vor den Gerichtsverfahren verfasst. Und zweitens ist doch ein gewisses Mass an Vorstellungskraft notwendig, um aus den Abänderungsersuchen zu schliessen, dass der Beschuldigte 2 «von der Echtheit und Existenz der unwahr als Fälschung behaupteten ‹Stundungsvereinbarung› gewusst haben muss.» 10.4 Was den zumindest sinngemässen Antrag auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die deutsche Sprache betrifft, so ist dieser als rechtsunerheblich und damit unnötig zu qualifizieren. Bezüglich sämtlicher Ausführungen der Beschwerdeführer hierzu ist einzig darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Rückforderungsklage vom 26. Januar 2016 annähernd unmissverständlich formulierte: «Auch diese ‹Stundungsvereinbarung› wurde ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers› vereinbart.» (Hervorhebung hinzugefügt). Wie der Beschwerdeführer 1 ebenfalls wissen wird, bedeutet der Begriff «ausweislich» gemäss Duden «wie die entsprechenden Unterlagen ausweisen; wie aus etwas ersichtlich ist». Der Beschwerdeführer 1 wollte mithin eine Verknüpfung herstellen zwischen der (als echt suggerierten) Vereinbarung und der zivilrechtlich wichtigen Frage, weshalb und unter welchen Vorzeichen die Zahlungsvereinbarung damals abgeschlossen worden war. Die Versuche, den Ausführungen in den Klagen eine andere Bedeutung zu geben, gehen an der Sache vorbei. 10.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Zur ergänzenden Begründung wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 4) sowie auf diejenigen der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 6) verwiesen. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen an. 11. Ferner verbleibt, sich in gebotener Kürze mit dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten angeblichen Interessenskonflikt zwischen den beiden Beschuldigten sowie mit dem Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel auseinanderzusetzen. Ersterer ist nicht Beschwerdegegenstand und wird durch die Anwaltsaufsichtsbehörde beurteilt werden. Das Ausstandsgesuch überdies erweist sich als hinfällig, weil Oberrichter Trenkel am vorliegenden Beschluss nicht mitwirkt, sondern ein anderes ordentliches Mitglied der Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Staatskalender des Kantons Bern, Stand März 2017). Zuständig für diesen Entscheid ist gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO das Berufungsgericht, weswegen das Gesuch zur gesetzlichen Folgegebung an die Strafkammern weitergeleitet wird. 12. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden ihnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschuldigten haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Kosten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 351 vom 28. April 2016, E. 7 ist die Entschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Diese wird pauschal auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 gemeinsam unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2, v.d. durch Rechtsanwalt A.________ - den Strafkammern des Obergerichts (unter Beilage einer Kopie des Ausstandsgesuchs) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 10. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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