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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.09.2017 BK 2017 214

13 septembre 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,903 mots·~20 min·1

Résumé

Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 214 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern I.________ a.v.d. Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 18. Mai 2017 vom 18.05.2017 (BA 15 504)

2 Erwägungen: 1. Am 10. Mai 2016 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern) wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch ein. Dagegen erhob I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2016 Beschwerde. Am 29. Juni 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 10. Mai 2016 zurückgenommen habe. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen durch. Am 18. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldiger 2), E.________ (nachfolgend: Beschuldiger 3) und G.________ (nachfolgend: Beschuldiger 4) wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und allfälliger weiterer (Antrags-)Delikte wiederum ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 abermals Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18.05.2017 sei aufzuheben. Zudem sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, besondere Aufgaben, anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________, C.________, E.________ und G.________ wegen Amtsmissbrauchs fortzusetzen und Anklage zu erheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 31. Mai 2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass die dem Beschwerdeführer bereits gewährte amtliche Rechtsvertretung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 19. Juni 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Beschuldigten mit ihren Eingaben vom 20. Juni 2017, vom 10. Juli 2017 sowie vom 11. Juli 2017. Am 4. September 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf eine Replik verzichte. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, durch verschiedene Handlungen anlässlich des Polizeieinsatzes vom 27. April 2015 Amtsmissbrauch begangen zu haben. Die angeblich vorgefallenen Sachverhalte lassen sich der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2017 (S. 2-7) entnehmen. Darauf ist zu verweisen.

3 4. 4.1 In seiner Eingabe vom 29. Mai 2017 bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, seine Anzeige vom 25. Juli 2015 sei trotz fehlender Unterschrift als formgültig zu betrachten, weshalb in Bezug auf mögliche Antragsdelikte (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Beschimpfung) ein gültiger Strafantrag vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, der angezeigte Vorfall habe sich am 27. April 2015 ereignet. Die dreimonatige Strafantragsfrist habe folglich am 27. Juli 2017 – exakt an jenem Tag, als die Anzeige zu Handen der Staatsanwaltschaft an die Post übergeben worden sei – geendet. Bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei die Strafanzeige am 29. Juli 2015, also zwei Tage nach Ablauf der Strafantragsfrist. In der Folge sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass aufgrund der fehlenden Unterschrift in seiner Anzeige kein gültiger Strafantrag vorliege und das Verfahren bereits aus diesem Grund teilweise nicht an die Hand genommen werden könne. Da die gesetzliche Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung des Strafantrags angesetzt werden können. Dem Argument, dass die formelle Anforderung an einen Laien zu hoch und der Antrag trotz fehlender Unterschrift als formgültig zu erachten sei, könne nicht gefolgt werden. Art. 304 Abs. 1 StPO sei eine Gültigkeitsvorschrift. Auch ein juristischer Laie habe Kenntnis darüber, dass fristwahrende Eingaben an Behörden eigenhändig zu unterzeichnen seien. Dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich gewesen sei, müsse sich der Beschwerdeführer selber zuschreiben. Ihm sei die dreimonatige Strafantragsfrist bekannt gewesen. Er habe absichtlich erst am letzten Tag der Frist Anzeige erstattet (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 299 f.). Die Verfahrenseinstellung betreffend allfällige Antragsdelikte sei rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer zitiere gemäss der Generalstaatsanwaltschaft nur jene Passagen aus den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten und der Zeugin K.________ (Beschwerde S. 6-14), die am Besten zu seiner Sicht der Geschehnisse passten. Als Beispiel werde auf die Aussage des Beschuldigten 1 verwiesen zur Frage, warum der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei (Beschwerde S. 9). Dabei entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer sei nur wegen des fehlenden Schlüssels auf die Wache verbracht worden, weil das Zitat bei Zeile 34 ende. Der Beschuldigte 1 habe aber anschliessend ausgesagt, es seien auch Abklärungen bei der Fremdenpolizei gemacht worden (EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 35 ff.) und dies sei mit ein Grund gewesen, den Beschwerdeführer mit auf die Polizeiwache zu nehmen (Z. 80 ff.). Anschliessend analysiere der Beschwerdeführer diese unvollständig wiedergegebenen Aussagen zu seinen Gunsten (Beschwerde Art. 5). Er messe den Aussagen der Zeugin besondere Bedeutung zu, wolle hingegen die Aussagen der Beschuldigten nur mit Vorsicht geniessen, weil diese einander nicht würden belasten wollen und Zeit gehabt hätten, ihre Aussagen abzustimmen. Dabei übersehe der Beschwerdeführer einerseits, dass K.________ zu den meisten Vorwürfen keine Aussagen habe machen können, weil sie nicht zugegen gewesen sei oder keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe. Andererseits komme der Beschwerdeführer zum Schluss, man merke beim Lesen der Aussagen der Beschuldigten, dass sich diese nicht einig seien,

4 weshalb welche Handlungen wann und von wem vorgenommen worden seien. Dies wiederum widerspreche seiner Theorie, dass sich die Beschuldigten abgesprochen hätten. Anders als er dies darstelle, deckten sich die Berichte der Beamten im Kerngeschehen. Kleinere Abweichungen würden darauf hinweisen, dass sie eben nicht abspracheweise eine einheitliche Version vorbereitet hätten. Sie liessen sich im Übrigen mit dem Umstand erklären, dass es sich beim Polizeieinsatz um ein Geschehen gehandelt habe, bei dem es praktisch unmöglich gewesen sei, dass mehrere Personen den Ablauf in allen Einzelheiten gleich hätten wahrnehmen, speichern und später reproduzieren können. Dies schon deshalb nicht, da nicht alle Beteiligten bei sämtlichen Handlungen zugegen gewesen seien. 4.2 Mit Blick auf den Amtsmissbrauch rügt der Beschwerdeführer vorab die Fesselung mit Handschellen als nicht verhältnismässig. Er macht geltend, nie sehr aggressiv, sondern nur renitent gewesen zu sein. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Auftreten des Beschwerdeführers sei von den Beschuldigten unterschiedlich wahrgenommen worden (EV Beschuldigter 3 vom 3. März 2016, Z. 34 ff., Z. 102, Z. 192; EV Beschuldigter 3 vom 30. März 2017, Z. 61 ff.; EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 40 ff., Z. 88 ff., Z. 113 ff., Z. 231; EV Beschuldigter 2 vom 30. März 2017, Z. 58 f., Z. 127 ff.; EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 26 ff., Z. 77 f., Z. 171; EV Beschuldigter 1 vom 30. März 2017, Z. 58, Z. 105 f., 67 f.; EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 55 f., Z. 173 f.; EV Beschuldigter 4 vom 30. März 2017, Z. 62 ff., Z. 109 ff.). Doch selbst wenn der Beschwerdeführer sich ihnen gegenüber nur renitent verhalten hätte, also gemäss Duden «sich dem Willen, den Wünschen, Weisungen anderer hartnäckig widersetzend, sich dagegen auflehnend», sei es nachvollziehbar, dass sie in dieser Situation eine Fesselung des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet hätten. Die Fesselung sei zum eigenen Schutz und zum Schutz von K.________ erfolgt, welche aussagt habe, in diesem Moment Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt zu haben (EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 192 ff.; vgl. auch Z. 315 ff.). Die Polizei verfüge bei der Frage, ob sie den Einsatz von Handschellen als erforderlich erachte, über Ermessensspielraum. Anders als der Beschwerdeführer meine, habe es kein sehr aggressives Verhalten seinerseits gebraucht, damit eine Fesselung mit Handschellen zulässig gewesen sei. 4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, einer der Beschuldigten habe eine Hebeltechnik angewendet, durch welche ihm beinahe das Handgelenk gebrochen worden sei (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 107 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, auf der Fotografie, die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht habe, sei nur eine minimale Hautrötung erkennbar, die mit der geltend gemachten Misshandlung kaum vereinbart werden könne. Betreffend den Zeitpunkt der Fesselung gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Handschellen bereits vor dem Betreten der Wohnung angelegt worden seien (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 97 f. und Z. 306 ff.). In diesem Zeitpunkt hätten aber weder die Zeugin K.________ noch deren Mutter oder die Mutter des Beschuldigten das Geschehen zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten – also weder das Anlegen der Handschellen noch das Verhalten des Beschwerdeführers – beobachten können (EV K.________ vom 20.

5 Oktober 2016, Z. 175, Z. 296). Die beantragten Befragungen wären daher nicht zielführend. Es seien auch keine anderen Beweismassnahmen denkbar, die den Sachverhalt in diesem Punkt weiter erhellen könnten. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei zu Unrecht auf den Polizeiposten gebracht worden, wo weitere Amtsmissbräuche vorgefallen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, die Mitnahme auf den Polizeiposten zur Abklärung des Aufenthaltsstatus sei verhältnismässig gewesen. Die Polizei sei befugt, eine Person auf den Posten zu bringen um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen habe. Darüber hinaus habe es die Situation nicht zugelassen, die Abklärungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vor Ort zu machen (EV Beschuldigter 3 vom 30. März 2017, Z. 249; EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 120 ff.). Die Anforderungen an die Verbringung eines Verdächtigen auf den Polizeiposten seien nicht hoch. Ein allgemeiner Verdacht genüge. Ausserdem treffe es nicht zu, dass es sich bei der Angelegenheit mit dem Schlüssel zur Wohnung von K.________ um eine rein privatrechtliche Streitigkeit gehandelt habe. Im damaligen Zeitpunkt sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass K.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstatte (vgl. EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 58 f.), weshalb zumindest der Verdacht der Sachentziehung im Raum gestanden sei. Ausserdem sei den Beschuldigten nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer über einen Untermietvertrag zur Wohnung von K.________ verfügt habe, weil er dies ihnen gegenüber nicht offengelegt habe. Vielmehr hätten die Beschuldigten aufgrund der Aussagen von K.________ davon ausgehen müssen, dass sie alleinige Mieterin der Wohnung sei (EV Beschuldigter 3 vom 3. März 2016, Z. 27; EV Beschuldigter 3 vom 30. März 2017, Z. 98 ff.; EV Beschuldigter 2 vom 30. März 2017, Z. 104 f., Z. 112; EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 244 ff. und Z. 282 ff.; Schreiben von K.________ vom 24. März 2016, S. 1 und Beilage), also allein ihr der umstrittene Hausschlüssel zugestanden habe. Betreffend den Vorwurf der unverhältnismässigen Art des Transportes und der Behandlung auf dem Polizeiposten würden die Anschuldigungen des Beschwerdeführers und die Aussagen der Beschuldigten diametral auseinandergehen. Objektive Beweise existierten nicht. So seien beispielsweise keine Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert. Die beantragten Befragungen der Mutter des Beschwerdeführers oder der Mutter von K.________ würden auch hier keine Klärung des Sachverhaltes bringen, weil die beiden im Moment, als der Beschwerdeführer ins Polizeiauto eingestiegen sei, keine Beobachtungen hätten machen können (EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 184 f., Z. 231 ff.). Selbst der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er wisse nicht, ob K.________ etwas gesehen habe (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 252 ff.). Andere Zeugen für die angezeigten Gewaltakte habe der Beschwerdeführer damit ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe anhand von Beispielen aufgezeigt, dass und warum die Aussagen des Beschwerdeführers zum Transport und der Behandlung auf dem Polizeiposten nicht zu überzeugen vermöchten beziehungsweise den Aussagen der Beschuldigten mehr Glauben geschenkt werden müsse. Ergänzend falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, soweit er konkrete Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhebe, im Widerspruch zu denjenigen fast aller übrigen Befragten

6 stünden und Merkmale aufweisen würden, die nicht für ihre Glaubhaftigkeit sprächen. So mache er geltend, einer der Beschuldigten habe «Scheiss Ausländer» und «wir müssen alle ausschaffen» gesagt (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 122), ein anderer habe ihn noch vor dem Haus mit der Faust hinten auf den Kopf geschlagen (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 101 f.). Diese Vorwürfe habe er in seiner Anzeige noch nicht erhoben. Sie wirkten nachgeschoben und wenig glaubhaft. Ein weiteres Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei seine Tendenz zu übertreiben, wenn er geltend mache, von einem der Polizisten beinahe über das Balkongeländer geworfen worden zu sein (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 130 ff.) oder beim Hinabsteigen der Treppe Todesangst gehabt zu haben (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 150 ff.). Ebenfalls nicht überzeugend sei seine Beschreibung, wonach er von einem Beschuldigten in das Polizeiauto gestossen worden sei und danach geglaubt habe, sein Bein sei gebrochen (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 160 ff.). Hätte er sich beim Einsteigen in so gravierender Weise verletzt, wären Verletzungen sichtbar gewesen und vom Beschwerdeführer – der sogar die Hautrötung am Handgelenk fotografiert habe – mit Sicherheit (ärztlich) dokumentiert worden, zumal er von Anfang an die Absicht gehabt habe, Anzeige zu erstatten. Ausserdem wäre ein Sturz im Innern des Autos in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise aufgrund der Einrichtung gar nicht möglich gewesen (vgl. EV Beschuldigter 4 vom 30. März 2017, Z. 168 ff.). Die Vorwürfe machten auch deshalb keinen Sinn, weil die Beschuldigten für den Transport des Beschwerdeführers extra das grössere Auto verwendet hätten, weil es einfacher gewesen sei, dort einzusteigen (EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 93 ff.). Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2016 erstmals geltend gemacht, einen Anwalt und Wasser verlangt, aber nicht erhalten zu haben und mit einem Pfefferspray zur Abgabe einer Urinprobe gezwungen worden zu sein. In der Anzeige seien diese Vorwürfe nicht oder nicht in dieser Weise erhoben worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirkten nachgeschoben. Sie würden von den Beschuldigten dementiert. Ohnehin machten diese geltend, mit dem Beschwerdeführer auf dem Posten nicht mehr viel zu tun gehabt zu haben (z.B. EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 34 f.; EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 128). Die Beschuldigten 4 und 3 seien nochmals auf die Suche nach dem Schlüssel gegangen und seien daher einige Zeit gar nicht anwesend gewesen (EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 139 f.). Die Beschuldigten 1 und 2 seien damit beschäftigt gewesen, die Abklärungen zum Beschwerdeführer zu tätigen (EV 2 vom 3. März 2016, Z. 52 ff., Z. 193 ff.). Abschliessend bleibe zu erwähnen, dass auch der Drogentest keinen Missbrauch der Amtsgewalt der Beschuldigten begründe. Die Durchführung eines solchen Tests liege im Ermessen der Polizei und es sei wahrscheinlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers Anlass dazu gegeben habe (vgl. EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 169 ff.). 5. Die Beschuldigten führen in ihren Stellungnahmen in Ergänzung zu den Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So erkläre er, er habe vor allen sechs an-

7 wesenden Personen mitgeteilt, dass er den Schlüssel nicht retournieren wolle (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Rz. 142 f.). Gleichzeitig behaupte er, dass er immer im Satz unterbrochen worden sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, die Polizisten über den Untermietvertrag zu informieren (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Rz. 315 f.). Auch habe er gesagt, dass alle Anwesenden gesehen hätten, wie er von Polizist 3 von hinten gestossen worden sei. Dies habe K.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2016 aber nicht bestätigen können. Im Weiteren seien die Beschuldigten aufgrund der Polizeimeldung davon ausgegangen, dass K.________ die Polizei alarmiert habe – und nicht der Beschwerdeführer, wie sich erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt habe. Sie hätten deshalb davon ausgehen müssen und dürfen, dass K.________ dies getan habe, um in einer bedrohlichen Situation polizeiliche Unterstützung zu erhalten und einer Eskalation zuvorzukommen. Dass der Beschwerdeführer vorbringe, die Beschuldigten hätten die Abklärungen zu seinem Aufenthaltsstatus nur als «Ausrede» benutzt, entbehre jeglicher Grundlage. Ebenfalls sei nicht erstaunlich, dass sich die Beschuldigten anlässlich ihrer viel später erfolgten Einvernahmen nicht mehr an sämtliche Details des vermeintlichen Vorfalls erinnerten, habe es sich doch aus ihrer Sicht um ein «Alltagsgeschäft» gehandelt. Auffallend sei, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2016 – eineinhalb Jahre nach dem vermeintlichen Vorfall – noch besser an denselben zu erinnern scheine als im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige, da er seine damals deponierten Ausführungen aggraviere. Ferner existierten keine objektiven Beweismittel, welche auf einen Amtsmissbrauch schliessen liessen. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss des Obergerichts BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtspflicht missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich gemäss Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) eines Amtsmissbrauchs schuldig.

8 6.2 Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorne E. 4). Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags bezüglich der Antragsdelikte kann bloss wiederholt werden, dass der Beschwerdeführer die Frist gemäss Art. 31 StGB verpasst hat. Die Rechtsauffassung seines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Beschwerde S. 4 oben) vermag daran nichts zu ändern. Ein Strafantrag ist zwingend schriftlich – das heisst eigenhändig unterzeichnet – und innert der massgeblichen Frist von drei Monaten einzureichen (vgl. Art. 304 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO). Jeder Laie weiss oder muss wissen, dass derartige Eingaben an Behörden und Gerichte handschriftlich zu unterzeichnen und zu datieren sind. Es stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere keinen überspitzten Formalismus dar, wenn von einem Bürger verlangt wird, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet (BGE 120 V 413 E. 5a). In strafprozessualer Hinsicht scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass es sich mit Blick auf eine mögliche Verfahrenseinstellung nicht so verhält, als das zentrale Kriterium wäre, «ob die Aussagen der Polizei geeignet sind, den Vorwürfen durch den Beschwerdeführer derart entgegen zu wirken, dass der Tatverdacht des begangenen Amtsmissbrauchs als zweifelsfrei nicht vorliegend betrachtet werden kann» (Beschwerde S. 6 unten). Vielmehr ist grundsätzlich von einer sogenannten Nullhypothese auszugehen. Dabei wird zunächst angenommen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (dazu eingehend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 452 vom 29. März 2017 E. 8.1; BGE 133 I 33 E. 4.3). Dieser Schluss ist hier nicht zu ziehen. Hinsichtlich des angeblichen Amtsmissbrauchs durch die Beschuldigten bleibt zu ergänzen, dass – gerade auch bei der Polizeiarbeit – ein Unterschied besteht zwischen einem «nicht gerade zimperlichen» Umgang (vgl. EV K.________ vom 20. Oktober 2016 Z. 76 f. sowie Beschwerde S. 17) und einer strafbaren Handlung. Unter Ersteren fiele auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich während einer gewissen Zeit am Ellbogen sowie am/unter dem Kinn festgehalten worden sei (EV K.________ vom 20. Oktober 2016 Z. 166 ff.); gleichzeitig verneinte K.________ mit diesen Ausführungen zumindest implizit, dass die Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer aggressiv waren. Schliesslich begründete ebenfalls das angeblich absichtliche Auf-den-Boden-Werfen der beschwerdeführerischen Utensilien keinen Amtsmissbrauch, so dies denn überhaupt vorgefallen ist. Der Beschuldigte 2 weist zu Recht auf Konstellationen hin, wo renitenten Personen zulässigerweise – selbst wenn es nicht die feine Art sein mag – die Sachen hingeworfen werden «so nach dem Motto ‹nimm oder loh›» (EV Beschuldiger 2 vom 3. März 2016 Z. 214 ff.). Im vorliegenden Fall sagte es dem Beschuldigten 2 im Übrigen nichts, dass die Sachen hingeworfen worden wären. 6.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich hier, würde eine Anklage erfolgen, ein Freispruch durch ein Sachgericht als deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs. Da zudem – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Nullhypothese+2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-33%3Ade&number_of_ranks=0#page33

9 anmerkt – keine zusätzlichen Beweismassnahmen ersichtlich sind, die den rechtserheblichen Sachverhalt weitergehend zu klären vermöchten, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat Anrecht auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 136 StPO). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschuldigten haben Anrecht auf Entschädigungen ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese werden vom Kanton Bern getragen und mit Blick auf ihre Stellungnahmen wie folgt bestimmt: Beschuldigter 1 (Rechtsanwalt B.________) pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST); Beschuldigter 2 (Rechtsanwalt D.________ pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST); Beschuldigter 3 (Rechtsanwalt F.________) pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST); Beschuldigter 4 (Rechtsanwalt H.________) pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Dem Beschuldigten 3 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten 4 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten)

11 Bern, 13. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung von Einzahlungsscheinen ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

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