Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 199 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Parkwiderhandlung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 3. Mai 2017 (PEN 17 68)
2 Erwägungen: 1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2016 wegen unerlaubten Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. Zusätzlich wurde sie verpflichtet, die Verfahrensgebühren von CHF 100.00 zu bezahlen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 25. Januar 2017 die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 27. März 2017 lud das Regionalgericht zur Hauptverhandlung vor. Die Beschwerdeführerin wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Am 30. März 2017 teilte sie mit was folgt: Antrag: Das Strafverfahren ist mit Kostenfolge für die Staatsanwaltschaft und Parteientschädigung (durch das Gericht festzulegen) zugunsten des Beklagten abzuweisen. Begründung: 1. Unverhältnismässige des ganzen Verfahrens, 2. Ungetreue Geschäftsführung und Fälschung Schriftstück, und Ferienabwesenheit. Diesen Punkt muss angesichts des „Tatbestands“ nicht ausgeführt werden. Siehe Punkt 1 und der Bussenzettel ist mit der Bemerkung „Lenker getroffen, hat zugegeben eine Stunde parkiert zu haben“ offensichtlich gefälscht worden. Bei nicht eintreten auf unseren Antrag werden wir uns mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt befassen. Der unterzeichnende Geschäftsführer weilt in den Ferien. Eine erneute Vorladung müsste Ihrerseits polizeilich durchgesetzt werden. (Siehe Verhältnismässigkeit). Gestützt auf dieses Schreiben lud das Regionalgericht am 5. April 2017 erneut für eine Hauptverhandlung vor. Diese wurde angesetzt auf den 3. Mai 2017. Die Beschwerdeführerin wurde wiederum zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Es wurde ihr überdies Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern und lässt sie sich auch nicht anwaltlich vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Die Hauptverhandlung fand am 3. Mai 2017 um 14:30 Uhr statt. Die Beschwerdeführerin ist bis um 14:45 Uhr nicht erschienen. Um 14:50 Uhr schloss das Regionalgericht die Verhandlung und verfügte, dass entsprechend der Strafbefehl Nr. BM ________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2016 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: Die Rechtskraft des Strafbefehls BM ________ sei aufzuheben und zu Lasten und Kostenfolge der Staatsanwaltschaft zurück zu ziehen. Der Beklagten Partei ist eine Parteientschädigung von CHF. 180.00 zuzusprechen (Schriftverkehr seid fast zwei Jahren). Am 24. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Das Regionalgericht beantragte am 29. Mai 2017 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;
3 SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht begründete seine Verfügung vom 3. Mai 2017 wie folgt: Die beschuldigte Person sei trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte ihre Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 4. Die Beschwerdeführerin macht Folgendes geltend: Die Vertretung der A.________ , Herr B.________ ist dem Termin nicht unentschuldigt fern geblieben, sondern hat unmissverständlich und begründet das fernbleiben auch zukünftiger Vorladungen angekündigt. Der Einwand der Verhältnismäßige (Delikt CHF 40 Busse und Beklagten Aufwand CHF 500) müsste den Vorladungsfolgezwang wohl beseitigen. Ansonsten verstehe ich das mit der Verhältnismäßige wohl falsch. Eine Alternative wäre gewesen, die örtliche Polizei eine Vorladung zur Einvernahme ausstellen zu lassen. Dieser hätte die Beklagte Folge geleistet. Allein schon der Weg E.________ nach Bern von 204 KM hin und zurück sowie die Fahrzeit von 2 bis 3 Std. hätten einen unzumutbaren und unverhältnismäßigen geschäftlichen Schaden (Zeit und 70Rp KM) von ca CHF 500.00 verursacht. Ausserdem verweigerte die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht das uns zustehende rechtliche Gehör. Beide Behörden gingen in keinster Weise auf unsere Anschuldigung der Beweismittel- Fälschung und der Unverhältnismäßigkeit ein. Der Ordnungsbussen Zettel wurde offensichtlich aber aus uns unbekannten Gründen gefälscht. Unter Bemerkungen steht: Lenker getroffen, hat zugegeben 1 Std. parkiert zu haben. Auch wenn es so gewesen wäre, was es nicht war, wir müssen uns nicht Selbst belasten und deshalb ist dies eine Falschaussage die nicht einmal durch die Aufnahme von Name Geburtsdatum etc. protokolliert ist. 5. In seiner Stellungnahme hält das Regionalgericht fest, aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Vertreter, B.________, mit Verfügung vom 27. März 2017 form- und fristgerecht für eine Hauptverhandlung auf den 19. April 2017 vorgeladen worden sei. Auf die Vorladung habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2017 reagiert. In Ziffer 3 dieses Schreibens sei Ferienabwesenheit geltend gemacht und mit Unterlagen belegt worden. Hierauf sei die Hauptverhandlung vom 19. April 2017 abgesetzt und die Beschwerdeführerin respektive ihr Vertreter neu für eine Hauptverhandlung auf den 3. Mai 2017 vorgeladen worden; dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erscheinungspflicht und die Folgen für den Fall des Nichterscheinens. Zur Hauptverhandlung sei die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Vertreter sodann ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Dementsprechend sei, wie im Gesetz vorgesehen, die erwähnte Verfügung mit der Bestätigung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. Oktober 2016 ergangen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30. März 2017 erwähnt habe, eine erneute Vorladung müsste «polizeilich durchgesetzt» werden. Aus dieser Bemerkung lasse sich indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gesetzliche Regelung sei klar; die entsprechenden Forma-
4 litäten seien eingehalten worden. Bei dieser Ausgangslage werde auf weitergehende Ausführungen – insbesondere in materieller Hinsicht oder zur Frage der Verhältnismässigkeit – verzichtet. 6. 6.1 Art. 356 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. RIKLIN schreibt dazu: Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug. (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Stellungnahme des Regionalgerichts verwiesen werden (vorne E. 5). Die Teilnahme an einer gerichtlichen Hauptverhandlung in eigener Sache ist nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Entscheidung, ob vorgeladen wird oder nicht, liegt in der Kompetenz des Regionalgerichts (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Verfahrensleitung kann gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin (respektive ihr Vertreter) ist hier ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen vorgeladen worden. Dies mutmasslich, damit sie ihre eigene Sicht der Dinge mündlich darlegen kann. Sie war es schliesslich, welche durch ihre Einsprache gegen den Strafbefehl das Gerichtsverfahren erst ins Rollen gebracht hat. Wer Einsprache erhebt und in der Folge die Gelegenheit erhält, vor einem Gericht zu plädieren (nicht bloss im Kanton F.________ polizeilich einvernommen zu werden), und es sodann vorzieht, insbesondere aus Zeitgründen nicht zu erscheinen, handelt widersprüchlich, kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist nicht zu schützen. Genau diese Konsequenz sieht Art. 356 Abs. 4 StPO vor. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2017 mitteilte, «Eine erneute Vorladung müsste Ihrerseits polizeilich durchgesetzt werden», kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine solche Weigerung stellt keinen Entschuldigungsgrund dar – insbesondere nicht für die erneut angesetzte Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017. 6.3 Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus in materieller Hinsicht vorbringt – Stichwort behauptete Fälschung von Beweismitteln –, ist nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. In Bezug auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt schliesslich festzuhalten, dass keine solche ersichtlich ist. Das Regionalgericht hat bloss die Strafprozessordnung rechtlich korrekt angewendet. 6.4 Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Ihre Einsprache gilt damit als zurückgezogen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO.
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ Bern, 28. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.