Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 189 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ (BA 16 135) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. April 2017 (KZM 17 470)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 18. November 2016 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend: Vorinstanz) in Untersuchungshaft versetzt. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft am 17. Januar 2017 und am 21. April 2017. Gegen den letzten Verlängerungsentscheid erhob der Beschuldigte am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Hauptantrag, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftverlängerung angemessen, d.h. auf wenige Tage nach Beschlussfassung, zu verkürzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, allfällige Konfrontationseinvernahmen mit den Gebrüdern D.________ unverzüglich vorzunehmen. Am 8. Mai 2017 delegierte die Generalstaatsanwaltschaft die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren an Staatsanwalt C.________, Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Von Bemerkungen abgesehen, verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Staatsanwalt C.________ nahm am 12. Mai 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Am 17. Mai 2017 verzichtete der Beschwerdeführer darauf zu replizieren. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). 4. Was den dringenden Tatverdacht anbelangt, verwies die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 7. April 2017 zunächst auf das in den bisherigen Verfahren bereits Erwähnte und ergänzte anschliessend, inwiefern sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer durch die zwischenzeitlich durchgeführten Beweismassnahmen erhärtet habe (Ziff. 1 Bst. a–e, S. 2–10). In seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 18. April 2017 verzichtete der Beschwerdeführer darauf, sich zum dringenden Tatverdacht zu äussern (S. 1 Bst. a «Ad Ziff. 1»). Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid ebenfalls auf bereits Gesagtes, insbesondere auf den ausführlichen Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft und kam zum Schluss, dass sich der Tatverdacht verdichtet habe und darüber hinaus eine Steigerung der Belastungen in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht feststellbar sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2, S. 4).
3 Der Beschwerdeführer moniert (Beschwerde, S. 3), die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort zum dringenden Tatverdacht hinsichtlich der mutmasslichen Drogendelikte in der Romandie, in deren Zusammenhang die Staatsanwaltschaft die Einvernahme mit den Brüdern F.________ und E.________ geplant habe. Dies sei auch nicht verwunderlich, weil sich in den Haftakten lediglich das Einvernahmeprotokoll vom 28. März 2017 befinde, aus welchem weder der Wortlaut der vorgehaltenen Nachrichten noch sonstige Anhaltspunkte für ein konkretes Delikt hervorgehen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen bzw. habe es zumindest unterlassen, die wesentlichen Gründe zu nennen, weshalb sie den dringenden Tatverdacht diesbezüglich (implizit) bejahe. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft stütze ihren Verdacht auf Nachrichten, welche sich gemäss Haftverlängerungsantrag vom 7. April 2017 nicht in den Haftakten befunden hätten. Der Vorinstanz wurde das Protokoll der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. März 2017 ohne Beilagen zu den Akten gereicht. Anlässlich dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Auswertung seines Mobiltelefons SAMSUNG SM-J500H konfrontiert (Z. 79 ff.). U.a. wurde ihm eine Viber-Unterhaltung mit E.________ vom 1. September 2016 (ausgedruckt 31 Seiten lang) vorgehalten. Er führte dazu aus, er müsse es sich nicht weiter anschauen (Z. 125) und bestritt pauschal, dass es bei diesen Nachrichten um Drogengeld, Drogenschulden und Betäubungsmittelhandel gegangen war (Z. 139). Ferner bestritt er, je mit F.________ oder E.________ Drogenhandel betrieben zu haben (Z. 145). Auf Vorhalt, dass er am 21. November 2014 um 3:30 Uhr beim Grenzübergang St. Margrethen zusammen mit F.________ kontrolliert worden sei, führte er aus (Z. 152–155): «Zuerst fuhren wir nach Italien. Einer der beiden hatte eine Plattenlegerfirma in Italien. Dort gingen wir schauen, wie er gearbeitet hat. Ich habe keine Ahnung wo das war in Italien. Irgendwo in der Nähe des Geburtsortes eines Papstes. Ich habe mit den Gebrüdern einfach Kaffee getrunken und so.» Dies, nachdem ihm die Namen F.________ und E.________ zunächst nichts sagten (Z. 99). Die Staatsanwaltschaft führte dazu im Haftverlängerungsantrag aus (S. 10): «Anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 wurde A.________ mit den Auswertungsergebnissen seines Mobiltelefons Samsung SM-J500H konfrontiert. Er gab zu, dass dieses Gerät ihm gehöre und meistens von ihm benutzt worden sei. Zu den darauf gespeicherten Nachrichten, inkl. Viber und Facebook Messenger, zu den gespeicherten Nummern und Namen, insbesondere den Namen F.________ und E.________ und den entsprechenden Fotovorhalten, gab er an, nichts davon zu wissen und machte insgesamt unglaubhafte Aussagen. Er gab an, dass die Nachrichten nichts mit Drogenhandel zu tun hätten. A.________ wurde am 21. November 2014 beim Grenzübergang St. Margrethen um 03:30 Uhr als Lenker eines Fahrzeugs, welches auf seinen Bruder G.________ eingelöst war, zusammen mit F.________ als Beifahrer angehalten. Die Antwort von A.________, was die beiden damals zusammen vorhatten, erscheint äusserst unglaubhaft. F.________ und E.________ wurden durch die Kantonspolizei Waadt angehalten. Bei ihrer Anhaltung wurde ein Mobiltelefon mit der Rufnummer H.________ sichergestellt, mit welcher A.________ gemäss Sicherstellungen auf seinem Mobiltelefon Samsung SM-J500H am 1. September 2016 nachweislich über Viber Kontakt hatte und Nachrichten austauschte (Einvernahme A.________ vom
4 28. März 2017, Z. 79—253). Unter anderem gestützt auf die Nachrichten zwischen dem Mobiltelefon von A.________ und dieser Rufnummer besteht der Verdacht, dass A.________ mit diesen beiden Personen in der Romandie Drogengeschäfte tätigte. Das Ausmass und die Rolle, die A.________ dabei mutmasslich zukam, ist Gegenstand laufender Ermittlungen.» In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 12. Mai 2017 brachte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Vorgänge insoweit eine Aktualisierung vor, als dass F.________ und E.________ mittlerweile von der Kantonspolizei Waadt einvernommen worden seien. Sie seien nicht bereit gewesen, sachdienliche Aussagen zum Beschwerdeführer zu machen. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt sei ein Rechtshilfeersuchen eingereicht worden, eine Antwort sei noch ausstehend. Sobald die Akten aus dem Kanton Waadt eingetroffen seien, werde geprüft, welche weiteren Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit den mutmasslichen Drogengeschäften des Beschwerdeführers in der Romandie angezeigt seien. Zunächst ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers am 6. April 2017 von 14.00 bis 17.00 Uhr die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Beschwerdeführers hatte (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2017 an die amtliche Verteidigerin [Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Haftverlängerungsantrag vom 18. April 2017]). Der Beschwerdeführer kannte den Inhalt der vorgehaltenen Nachrichten. Anlässlich der Einvernahme wollte er offensichtlich nicht detaillierter darauf eingehen. Aus dem der Vorinstanz vorgelegten Einvernahmeprotokoll vom 28. März 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den Brüdern F.________ und E.________ in Kontakt stand und dass diese beiden in Lausanne von der Polizei angehalten wurden, wobei Kokain und ein Mobiltelefon (dessen Nummer in Korrespondenzen auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers auftauchte) zum Vorschein kamen. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, kann übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft festgestellt werden, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag hat er zum dringenden Tatverdacht – trotz jüngst gewährter Akteneinsicht – nichts zu den vorerwähnten Vorhalten und deren Entkräftung vorgebracht, sondern auf eine Stellungnahme verzichtet. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren – wiederum ohne inhaltlich etwas zur Entkräftung der diesbezüglich belastenden Umstände vorzubringen – behauptet, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie bezüglich der neu aufgetauchten Vorwürfe im Zusammenhang mit einer möglichen Involvierung des Beschwerdeführers in Drogenhändel in der Romandie auf die nachvollziehbaren Darlegungen der Staatsanwaltschaft abgestellt hat, ohne über die Beilagen zum Einvernahmeprotokoll zu verfügen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Haftprüfungsverfahren lässt keinen Raum zu für ausgedehnte Beweismassnahmen. Es ist nicht Aufgabe des Haftgerichts, jeden einzelnen Vorhalt im Detail zu prüfen. Dass die Vorinstanz der Darstellung der Staatsanwaltschaft gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Einvernahmeprotokoll lassen sich, auch ohne die Beilagen, genügend konkrete Anhaltspunkte für eine (noch weiter abzuklärende) Involvierung des Beschwerdeführers in Drogengeschäfte entnehmen, womit die Vorinstanz zu Recht auf die von
5 der Staatsanwaltschaft vorgetragenen, vertretbaren Gründe zur Bejahung des dringenden Tatverdachts verweisen durfte. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen dringenden Tatverdachts sind nicht stichhaltig. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2, S. 4) und auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Haftverlängerungsantrag, Ziff. 1.a.–e, S. 2–10, sowie Ergänzungen in der Stellungnahme zur Beschwerde) verwiesen werden. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a – c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 6). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 7). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich der Kollusionsgefahr geltend, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund sei sein Kollusionsinteresse als hoch einzustufen. Er sei nur betreffend eine einzige Tathandlung geständig (Vorfall vom 18. November 2016, als er auf frischer Tat mit einem in seinem Auto versteckten Kokainblock erwischt wurde). Über Personen, die ihn belasteten, äussere er sich despektierlich. Mit Verweis auf zwei konkrete Vorkommnisse anlässlich von Konfrontationseinvernahmen wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass beim Beschwerdeführer nicht bloss von einer theoretischen Möglichkeit von Kollusionshandlungen auszugehen sei, sondern dass er bereits Kollusionshandlungen vorgenommen habe: «Zu den oben erwähnten Aussagen von I.________, welche sie im Verlaufe des Verfahrens konstant wiederholte, mit Details ergänzte und auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2017 bestätigte, meinte er, dass sie wohl zu viel geträumt habe in dieser Nacht vom 18. Januar 2016 (EV Konfrontationseinvernahme zwischen A.________ und I.________ vom 06.03.2017, Aussagen
6 A.________, Z. 161–165). J.________ fragte er anlässlich der Konfrontation vom 8. März 2017, weshalb er seinen Verteidiger wechseln wolle. J.________ erwiderte darauf, dass das doch seine Probleme seien und dies zudem bloss die Zeit nach seiner Festnahme betroffen habe. Das Verhältnis zu seinem Anwalt sei nun in Ordnung. Auf den Grund seiner Frage an J.________ angesprochen gab A.________ zu Protokoll, dass er diese Frage an J.________ stelle, weil er vier Mal etwas so und dann wieder anders erzähle. Vielleicht habe ihm der Anwalt gesagt, dass er schneller raus komme, wenn er Geschichten erzähle (EV Konfrontationseinvernahme zwischen A.________ und J.________ vom 08.03.2017, Z. 386–389). Daraufhin richtete sich A.________ direkt an J.________ und redete auf Albanisch auf ihn ein. Dies, obwohl er zu Beginn der Einvernahme und auch umgehend ab diesem Moment explizit darauf hingewiesen wurde, nur zu sprechen, wenn der Staatsanwalt ihn etwas fragt. Gemäss Verbal bzw. separater Aktennotiz des Übersetzers vom 8. März 2017 sagte A.________ zu J.________: ‹Sag doch die Wahrheit, sag, dass dir dein Anwalt gesagt hat, du sollst so aussagen, damit du früher aus dem Gefängnis kannst, sonst bleibst du vier oder fünf Jahre im Gefängnis. Sag die Wahrheit und erzähl hier keine Lügen›. J.________ erwiderte: ‹Ich habe ja die Wahrheit gesagt, so wie es gewesen ist›. Obwohl A.________ mehrmals mit Nachdruck aufgefordert wurde, sofort mit dem Reden aufzuhören, widersetzte sich A.________ diesen Anordnungen und redete kontinuierlich in albanischer Sprache auf J.________ ein.» (Haftverlängerungsantrag vom 7. April 2017, S. 10 f.). Die Auswertung der Daten auf seinem Mobiltelefon habe drei Mobiltelefonnummern mit Providern in Österreich, Serbien und Italien ergeben, die nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft von seiner Freundin (einer weiteren Tatbeteiligten und Belastungszeugin) benutzt worden seien und geeignet seien, den Kontakt zwischen den beiden im Zeitraum vom 12. Juli 2016 (Tag nach der Haftentlassung der Freundin) bis zur Anhaltung des Beschwerdeführers (18. November 2016) zu belegen. Es sei kein Zufall, dass die Freundin seit der Verhaftung des Beschwerdeführers für die Behörden nicht mehr auffindbar sei. 5.3 Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid (Ziff. 4.2) im Wesentlichen auf die staatsanwaltschaftlichen Vorbringen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Aktion GJKO sei grösstenteils abgeschlossen. Nach Eingang des Schlussberichts stünde nur noch die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers aus. Betreffend die Freundin des Beschwerdeführers bestünden keine weiteren Ermittlungsansätze. Unter diesen Umständen könne die Kollusionsgefahr nicht mehr als so ausgeprägt beurteilt werden, dass sie nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen gebannt werden könne. Was die erwähnten Kollusionshandlungen anbelange, so äussere sich die Vorinstanz «soweit ersichtlich» nur zum subjektiven Kollusionsinteresse bzw. -bereitschaft. Sie schliesse sodann von der subjektiven Kollusionsbereitschaft sogleich auf die objektive Kollusionsmöglichkeit. Was die mutmasslichen Drogendelikte in der Romandie angehe, so müsse festgehalten werden, dass die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejahe für Delikte, bei denen sie den dringenden Tatverdacht gar nicht geprüft habe. Sollten diesbezüglich bereits Konfrontationseinvernahmen geplant sein, so sei im Sinne des Eventualantra-
7 ges die Untersuchungshaft um wenige Tage nach Beschlussfassung zu reduzieren und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, diese unverzüglich vorzunehmen. 5.5 Eingangs wurde dargelegt, dass sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben können. Der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Vorfall (siehe insbesondere die Aktennotiz des Übersetzers vom 8. März 2017), als der Beschwerdeführer anlässlich einer Konfrontationseinvernahme direkt und unter Missachtung der staatsanwaltschaftlichen Intervention auf Albanisch auf J.________ einredete und psychischen Druck auf ihn ausübte, um ihn dazu zu bewegen zuzugeben, dass er nur so ausgesagt habe, weil ihm dies sein Anwalt geraten habe, damit er früher entlassen werde, muss als Kollusionshandlung vor den Augen des Staatsanwalts gewertet werden. Den in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Staatsanwalt und entgegen dessen Anordnung nicht davor zurückgeschreckt sei, auf J.________ einzuwirken. Das Argument mit der subjektiven Kollusionsbereitschaft ist konstruiert. Zur erwähnten Freundin ist festzuhalten, dass diese eine Tatbeteiligte und Belastungszeugin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist und seit der Verhaftung des Beschwerdeführers abgetaucht ist. Es liegt auf der Hand, dass diese befragt würde, stünde sie den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstrickung in Drogengeschäfte in der Romandie ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Ermittlungen gegen ihn noch am Anfang stehen. Was den Vorwurf in der Beschwerde an die Adresse der Vorinstanz anbelangt, sie bejahe die Kollusionsgefahr für Delikte, bei denen sie den dringenden Tatverdacht gar nicht geprüft habe, kann auf das vorne bei E. 4 Gesagte verwiesen werden. Die Annahme der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz ist rechtens. 6. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe. Gegenwärtig befindet er sich seit sechs Monaten in Untersuchungshaft. Diese Dauer ist noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Es ist der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beizupflichten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die Kollusionsgefahr ebenso einzudämmen vermögen wie die gegenwärtige Haft. Die Staatsanwaltschaft legte im Haftverlängerungsantrag dar, dass mit dem polizeilichen Schlussbericht nicht vor Ende Mai 2017 zu rechnen sei. Nach dessen Erhalt werde die Staatsanwaltschaft die Schlusseinvernahme vorbereiten und im Verlauf des Monats Juni 2017 durchführen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Untersuchung kaum vor Ende Juli 2017 abgeschlossen werden könne. In der Stellungnahme zur Beschwerde wies die Staatsanwaltschaft zudem darauf hin, dass erst nach Eingang der Akten aus dem Kanton Waadt geprüft werden könne, welche weiteren Untersuchungshandlungen in diesem Zusammenhang angezeigt seien.
8 Die Vorinstanz erachtete vor diesem Hintergrund die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 17. Juli 2017 als verhältnismässig, was begründet ist. Aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte, dass unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots dahingehend einzugreifen wäre, als dass der Staatsanwaltschaft beim Studium der Akten des Kantons Waadt und der Beschlussfassung des weiteren Vorgehens bzw. der Anberaumung allfälliger Einvernahmen beschleunigende Vorgaben gemacht werden müssten. Das Eventualbegehren ist somit ebenfalls abzuweisen. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzusetzen sein. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten) - Leitender Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 24. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.