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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.05.2017 BK 2017 187

24 mai 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,324 mots·~17 min·3

Résumé

Anordnung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 187 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 15 24508) Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 23. April 2017 (ARR 17 169)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Drohung etc. Am 23. April 2017 entschied das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), dass der Beschwerdeführer für drei Monate, das heisst bis am 19. Juli 2017, in Untersuchungshaft versetzt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme die Weisung zu erteilen, sich regelmässig bei einer zu bezeichnenden Polizeiwache zu melden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 5. Mai 2017 beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. In ihrer Stellungnahme beantragte diese, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 22. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel wie folgt: Ihm werde vorgeworfen, am 12. August 2011 in L.________ mit Hilfe eines Flachwerkzeugs erfolglos versucht zu haben, in ein Einfamilienhaus einzubrechen, indem er versucht habe, zwei Fenstertüren auf zu wuchten. Als dies nicht gelungen sei, sei ein Stein durch den Glaseinsatz der einen Fenstertür geworfen worden. Mutmasslich der Beschwerdeführer habe alsdann durch das entstandene Loch gegriffen und erfolglos versucht, den inneren Türgriff zu drehen. Im Weiteren werde er verdächtigt, gemeinsam mit zwei anderen Männern am 12. Mai 2016 in M.________ in der Garderobe der Mehrzweckhalle am N.________-Weg den Schlüssel des Personenwagens Mitsubishi, BE ________, und anschliessend auf dem Parkplatz vor der Mehrzweckhalle das fragliche Fahrzeug gestohlen zu haben. Sodann bestehe der Verdacht, dass er am 27./28. Januar 2017 in D.________ in ein Fabrikgebäude der E.________ (SA) eingeschlichen sei, im Inneren eine Vitrine aus Glas beschädigt und daraus zwei O.________-Uhren gestohlen habe, wobei es sich um Attrappen gehandelt habe. Schliesslich bestehe der Verdacht, dass er seine Ex-Freundin, F.________, in der Zeit vom 11.-14. August 2016 mehrfach bedroht habe. Er sei hinsichtlich des Einbruchversuchs vom 22. August 2011 in L.________ geständig. Auch sei er geständig, in den Diebstahl des Mitsubishis vom 12. Mai 2016 involviert

3 zu sein sowie gegenüber seiner Ex-Freundin Drohungen ausgesprochen zu haben. Demgegenüber bestreite er, am Diebstahl vom 27./28. Januar 2017 in D.________ zum Nachteil der E.________ (SA) beteiligt gewesen zu sein. Der Tatverdacht werde insofern grundsätzlich nicht bestritten. Zur Fluchtgefahr habe das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er deutscher Staatsangehöriger sei. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und lebe seit zwei Monaten mit seiner Partnerin und seinem Kind im Hotel P.________ in D.________. Der Beschwerdeführer bezeichne seine Partnerin als seine Frau. Sie seien jedoch nicht verheiratet. Er hätte gemäss seinen Aussagen am 24. April 2017 eine Wohnungsbesichtigung in D.________ gehabt. Ob diese Aussage stimme, sei dem Zwangsmassnahmengericht nicht bekannt, ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nirgendwo angemeldet sei. Es sei mehr als fraglich, ob er aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation eine Wohnung fände. Bei der Hafteröffnung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keinen Grund zu fliehen, weil die Vorwürfe für ihn nicht gross seien. Es kämen jedoch mehrere Vorstrafen hinzu – teilweise bereits widerrufen, mit Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit –, bei welchen die vorliegenden Vorwürfe in die Probezeit fielen. Der Beschwerdeführer müsse also mit einer höheren Strafe und mit Widerrufsverfahren rechnen, weshalb die Fluchtgefahr gegeben sei. Diesen Ausführungen könne jedoch nicht gefolgt werden. Er, der Beschwerdeführer, lebe seit über 10 Jahren in D.________. Er habe hier Wohnsitz, was auch ein vorübergehender Aufenthalt in einem Hotel nicht zu ändern vermöchte. Er sei in der Schweiz gemeldet, verstehe gut Berndeutsch und habe eine postalische Adresse in D.________, an der er erreichbar sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe ausgeführt, dass es auch aufgrund seiner finanziellen Situation fraglich erscheine, ob er eine Wohnung fände. Diese Erwägung sei nicht nachvollziehbar. Immerhin habe er für zwei Monate mit seinem Kind und seiner Freundin in einem Hotel in D.________ logiert. Es sei kein Fluchtwille vorhanden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei zu verneinen. Zur Kollusionsgefahr führe das Zwangsmassnahmengericht aus, F.________ und G.________ müssten befragt werden. Überdies müsse betreffend den Vorfall in der E.________ (SA) ermittelt werden, da der Beschwerdeführer eine Beteiligung am Diebstahl bestreite. Immerhin teile er mit, er glaube zu wissen, wer dahinter stecke. Seine Rolle sei damit fraglich und seine Ausführungen wenig glaubwürdig; im Übrigen handle es sich bei einem Einbruchdiebstahl nicht um ein geringfügiges Vermögensdelikt. Diesen Ausführungen sei ebenfalls nicht zu folgen. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig festhalte, sei der Beschwerdeführer bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhalts mehrheitlich geständig. Einzig der Diebstahl zum Nachteil der E.________ (SA) werde bestritten. Zudem sei er bereits am 2. August 2016 ausführlich zum Fahrzeugdiebstahl befragt worden und habe anlässlich der Hafteröffnung vom 21. April 2017 auf die Fragen der Staatsanwaltschaft ausführlich und nachvollziehbar Antwort gegeben. Er habe abermals sämtliche Namen der involvierten Personen genannt. Der blosse Umstand, dass die Personen F.________, G.________ und H.________ noch parteiöffentlich einvernommen werden müss-

4 ten, vermöchte keine Kollusionsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer sei geständig und habe keinerlei Interesse daran, die Wahrheitsfindung zu beeinflussen. Zudem hätte er bereits genug Zeit gehabt, auf allfällige Beweismittel einzuwirken und zu kolludieren. Die Beschwerdegegnerin hätte ein Jahr Zeit gehabt, die vorgenannten Personen zu befragen und nach dem «Q.________» zu fahnden. Einzig der Diebstahl in der E.________ (SA) sei noch ungeklärt. Ob dies zur Begründung der Untersuchungshaft ausreiche, obwohl alle Spuren gesichert seien und auch Telefonauswertungen stattfänden, erscheine fragwürdig. Zum Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer aus, die Auflage, sich bei einer Amtsstelle zu melden, komme vor allem bei Fluchtgefahr in Betracht. Zweck der Auflage sei es, den Kontakt zwischen einem Beschuldigten und den Strafverfolgungsbehörden aufrecht zu erhalten. Davon könne eine fluchthemmende Wirkung erwartet werden. Sollte die Beschwerdekammer zur Ansicht gelangen, das Risiko einer allfälligen Flucht sei im Falle einer unbegleiteten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft zu gross, sei ihm die Weisung zu erteilen, sich bei einer noch zu bezeichnenden Polizeiwache regelmässig zu melden. 4. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, der dringende Tatverdacht sei gegeben und werde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Zur Fluchtgefahr führt sie aus, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger. Er verfüge weder in der Schweiz noch anderswo über einen offiziellen Wohnsitz. Er sei nirgendwo angemeldet. Mittlerweile habe festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer per 2. September 2015 bei der Einwohnergemeinde L.________ abgemeldet habe und nach R.________, Deutschland, gezogen sei. Bis zu seiner Verhaftung habe der Beschwerdeführer während zweier Monate im Hotel P.________ in D.________ gelebt, sei jedoch in der Schweiz nicht gemeldet gewesen. Wo er sich zwischen September 2015 bis Ende Februar 2017 aufgehalten habe, sei unbekannt. Auch der Mutter des gemeinsamen Kindes, I.________, sei nichts Näheres über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in besagtem Zeitraum bekannt. Sie habe dazu anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 5. Mai 2017 ausgeführt, dass sie nicht wisse, wo der Beschwerdeführer bis Anfang März 2017 gewohnt habe. Er habe immer Geschichten erzählt. Er habe ihr immer erzählt, dass er bei Kollegen übernachtet habe, so bei einem S.________, bei einem T.________ und bei einem U.________. Im Jahr 2016 habe er eine gewisse Zeit bei seiner damaligen Freundin, F.________, in V.________ gewohnt. Der Beschwerdeführer habe sich zudem anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2016 als «Vagabund» bezeichnet. Er habe ausgeführt, dass er seit seinem 18. Lebensjahr quasi als Vagabund in Spanien, Österreich, Schweden und der Schweiz unterwegs sei. Der Beschwerdeführer sei nach dieser Einvernahme für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar gewesen, sodass er am 24. März 2017 von der Staatsanwaltschaft im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn hätten den Beschwerdeführer nicht auffinden können, sodass auch sie ihn nach dem Diebstahl vom 27./28. Januar 2017 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben hätten. Zu erwähnen bleibe, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 für die Strafverfolgungsbehörden nicht erreichbar, beziehungsweise auffindbar gewesen sei. Da-

5 mals sei er am 2. November 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Damit stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer selten bis nie länger an einem Ort aufhalte und immer wieder bei anderen Personen vorübergehend wohne. Dazu komme, dass er gemäss aktuellem Kenntnisstand keiner legalen Tätigkeit nachgehe. Auch verfüge er über keine finanziellen Mittel. Das Hotelzimmer in D.________ hätten er und I.________ ab dem 10. März 2017 nicht mehr bezahlen können. Infolgedessen sei am Tag seiner Anhaltung ein Betrag von über CHF 2‘000.00 offen gewesen. Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und aufgrund des Umstandes, dass ihm im Falle einer Verurteilung eine Landesverweisung drohe, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich im Falle einer Freilassung der Strafverfolgung und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland – insbesondere nach Deutschland – oder durch Untertauchen entziehen werde. Zur Kollusionsgefahr ergänzt die Beschwerdegegnerin, obwohl der Beschwerdeführer teilweise ein Geständnis abgelegt habe, liege Kollusionsgefahr vor. Der Beschwerdeführer bestreite den Diebstahl zum Nachteil der E.________ (SA). Weitere Ermittlungshandlungen stünden an. Bezüglich des Fahrzeugdiebstahls vom 12. Mai 2016 bedürfe es nach wie vor der Klärung der genauen Rolle des Beschwerdeführers. Dazu müssten vorab G.________ und ein «Q.________», aber auch H.________ parteiöffentlich einvernommen werden. F.________ werde nicht nur zu den von ihr gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen parteiöffentlich zu befragen sein, sondern auch im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 12. Mai 2016. Diese Befragungen könnten erst jetzt durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung nicht auffindbar gewesen sei. Darüber hinaus müssten die beiden sichergestellten Mobiltelefone des Beschwerdeführers ausgewertet werden. Danach seien möglicherweise weitere Beweismassnahmen zu treffen. Solange diese Ermittlungshandlungen nicht vorgenommen worden seien, bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit den erwähnten Personen in Verbindung setzen und absprechen, beziehungsweise versuchen werde, diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Derartige Absprachen hätten einen grossen Einfluss auf die Frage des Tatbeitrages und der Rolle des Beschwerdeführers bezüglich der ihm vorgeworfenen Delikte. Fernerhin seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich. 5. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer zur Kollusionsgefahr, dass sich der Beschuldigte H.________ ebenfalls in Haft befinde, allerdings in Albanien. Zu dieser Person bestehe folglich kein Kollusionsrisiko. Eine Absprache mit weiteren Auskunftspersonen erscheine bloss theoretischer Natur. Zudem seien die Mobiltelefone sichergestellt, sodass einer Auswertung nichts entgegen stehe. Schliesslich habe auch die fragliche Person «Q.________» angehalten und zur Einvernahme am 30. Mai 2017 vorgeladen werden können. Zur Verhältnismässigkeit ergänzt der Beschwerdeführer, die Untersuchungshaft sei einzig aufgrund des Tatverdachts wegen eines Autodiebstahls angeordnet worden, welcher bereits im Mai 2016 stattgefunden habe. Spätestens nach der Einvernahme von Q.________ liege diesbezüglich keine Kollusionsgefahr mehr vor. Es sei nicht zu erwarten, dass der

6 Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe bestraft werde. Bei einer solch minderschweren Straftat – bei der eine freiheitsentziehende Sanktion ausscheiden dürfte – Untersuchungshaft anzuordnen, sei stossend. 6. 6.1 Die Untersuchungshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwägungen sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich geprüft werden, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011, E. 3.4). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 4.3). Der dringende Tatverdacht ist gegeben und zumindest im Kern auch nicht bestritten. Zur Begründung wird verwiesen auf die Argumente des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Beschwerdegegnerin (vorne E. 3 und E. 4; vgl. zudem EV I.________ vom 5. Mai 2017, welche in Z. 249 angibt, eine der gestohlenen Uhren wahrscheinlich schon einmal gesehen zu haben). Nebst den bereits erwähnten Anschuldigungen wird der Beschwerdeführer überdies dringend verdächtigt, sich diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2017, S. 2) 6.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die Kollusionsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf-

7 prozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Kollusionsgefahr ist zu bejahen. Es sind zusätzliche Ermittlungshandlungen notwendig, welche der Beschwerdeführer in Freiheit beeinflussen und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte. Dazu gehören insbesondere parteiöffentliche Einvernahmen mit G.________, mit dem sich derzeit offenbar in Albanien in Haft befindenden H.________, mit Q.________ (offenbar geplant auf den 30. Mai 2017) sowie mit F.________. Letztere wird wohl zu sämtlichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anschuldigungen eingehend zu befragen sein. Zusätzlich sind die sichergestellten Mobiltelefone des Beschwerdeführers (möglichst zeitnah) auszuwerten. Jedenfalls bis diese Beweiserhebungen durchgeführt sind, besteht die reale Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit den erwähnten Personen in Verbindung setzt und abspricht, beziehungsweise versuchen wird, diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Konkrete Indizien dafür ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Diebstahl in der E.________ (SA) bestreitet, obwohl an der Türe der aufgebrochenen Schauvitrine sein Fingerabdruck sichtbar gemacht werden konnte (vgl. Untersuchungsbericht KTD Solothurn vom 15. Februar 2017, S. 2). Er gab sogar an, eine Ahnung zu haben, wer dahinter stecke. Für sich wisse er aber, dass er nichts aufgebrochen habe. Er habe dort bloss eine Batterie kaufen wollen (EV Beschwerdeführer vom 21. April 2017, Z. 172 sowie Z. 181 f.). Darüber hinaus ergeben sich konkrete Indizien für Kollusionsgefahr daraus, dass der Beschwerdeführer offenbar dazu neigt, Delikte so lange abzustreiten, bis sie ihm hinreichend klar nachgewiesen werden können (vgl. betreffend Diebstahl Mitsubishi bspw. EV Beschwerdeführer vom 2. August 2016, Z.66 sowie EV Beschwerdeführer vom 21. April 2017, Z. 118 f.; betreffend Einbruchsversuch in L.________ EV Beschwerdeführer vom 21. April 2017, Z. 98 f.) Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe kein Interesse daran, die Wahrheitsfindung im Nachhinein zu beeinflussen. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind nun deutlich schwerwiegender und konkreter als noch anfangs August 2016. 6.3 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom

8 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). Ob Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann mit Blick auf E. 6.2 in diesem Beschwerdeverfahren offen gelassen werden. 6.4 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die ausgestandene respektive auszustehende Haftzeit noch nicht an die zu erwartende Strafe herankommt, zumal zusätzlich der Widerruf bedingt ausgesprochener Vorstrafen im Raum steht. Es besteht keine Gefahr einer Überhaft. Weder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind verletzt. Ferner sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr in geeigneter Weise zu bannen vermöchten. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 24. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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