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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.03.2017 BK 2017 111

28 mars 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,259 mots·~11 min·2

Résumé

Anordnung Untersuchungshaft; Beschränkung Haftdauer | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 111 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwältin C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Schändung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland vom 7. März 2017 (ARR 17 20)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Schändung. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) ordnete am 7. März 2017 Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten an. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. März 2017 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids und die Beschränkung der Untersuchungshaft auf einen Monat. Die Vorinstanz verzichtete am 17. März 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Staatsanwältin C.________, welche von der Generalstaatsanwaltschaft am 16. März 2017 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut wurde, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 24. März 2017 (Eingang: 27. März 2017) auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass der zu untersuchenden Straftatbestand – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 mit der alkoholisierten und schlafenden Privatklägerin Geschlechts- und Analverkehr in seiner Wohnung vorgenommen zu haben (vgl. auch zum Folgenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2017). Nachdem die Privatklägerin mit einer Freundin am Abend des 3. März 2017 im Ausgang gewesen sei, hätten sie sich zusammen mit dem Beschwerdeführer zu diesem nach Hause begeben, wo schliesslich auch noch eine weitere Person eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer wird durch die Aussagen der Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2016 belastet. Sie gab an, im Schlaf vaginalen Geschlechtsverkehr und anschliessend Analverkehr wahrgenommen zu haben und danach erwacht zu sein. Sie habe dann festgestellt, dass es sich um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gab an, sich nicht erinnern

3 zu können, was geschehen sei. Der dringende Tatverdacht liegt vor und wird auch nicht bestritten. 4. Die Untersuchungshaft wird mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Ermittlungen stehen erst am Anfang. Der Beschwerdeführer kennt die am Vorfall beteiligten, resp. anwesenden Personen. Es besteht die Gefahr, dass er die übrigen beteiligten Personen zu beeinflussen versucht oder diese mit anderen Mitteln dazu veranlasst, ihm genehme Aussagen zu machen, um die Wahrheitsfindung zu vereiteln. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist bei dieser Ausgangslage und diesem Stand des Verfahrens bis zum Vorliegen der parteiöffentlichen Einvernahmen zu bejahen und wird denn auch nicht bestritten. 5. 5.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 5.2 Es sind derzeit keine Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr zu bannen vermöchten. Eine übermässige Haft liegt in Anbetracht des Tatvorwurfs ebenfalls nicht vor. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO, indem die Vorinstanz die Untersuchungshaft für zwei Monate angeordnet habe. 5.4 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, die geplanten Einvernahmen seien im Lichte von Art. 5 Abs. 2 StPO zügig an die Hand zu nehmen. Es sei jedoch im vorliegenden Fall zu beachten, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin innerhalb des nächsten Monats zwei Wochen ferienabwesend sein werde und anschliessend Pikettdienst habe, weshalb nicht gewährleistet werden könne, dass die Einvernahmen innert Monatsfrist tatsächlich erfolgen könnten. Der Ablauf des ersten Monats falle sodann kurz vor das Osterwochenende. Berücksichtige man schliesslich, dass die Privatklägerin als Opfer im Sinne von Art. 116 f. StPO allfällige Einsichts- und Beistandsrechte geltend machen könne, so erwiesen sich die beantragten zwei Monate als angemessen. Vorbehalten bleibe eine frühzeitige Ent-

4 lassung aus der Untersuchungshaft, sobald die erforderlichen Einvernahmen erfolgt seien. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Begründung sei im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nirgends erwähnt. Die Staatsanwältin habe damit bewusst darauf verzichtet, dies als Grund aufzuführen. Ihm sei diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und der vorinstanzliche Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Nur am Rande sei erwähnt, dass die offensichtliche Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Fragen über die Unabhängigkeit des letzteren aufwerfe. Anders als durch Absprache sei es nämlich nicht erklärbar, wie das Regionale Zwangsmassnahmengericht von der Ferienabwesenheit und dem Pikettdienst hätte erfahren sollen. 5.6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Haftprüfungsverfahren finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht des Beschuldigten und seines Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Ausgehend vom Antrag der Staatsanwaltschaft und der Begründung der Vorinstanz ergibt sich, dass es sich bei den Argumenten der Vorinstanz zur Begründung der Haftdauer um neue Tatsachen handelt, die nachträglich (intern) eingeholt wurden. Es stellt eine Gehörsverletzung dar, wenn sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern konnte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesen Argumenten jedoch ausführlich im Beschwerdeverfahren äussern. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Zurückweisung an die Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beantragt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen als geheilt betrachtet werden, zumal der Beschwerdekammer volle Kognition zukommt (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 229 vom 24. Juli 2014 E. 3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3). 5.7 Dem Beschwerdeführer ist in materieller Hinsicht beizupflichten, dass es nicht zulässig ist, die längere Untersuchungshaft mit Ferienabwesenheiten oder Arbeitsüberlastung zu begründen (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 60 vom 17. März 2014 E. 6.2 sowie BK 13 295 vom 4. Oktober 2013 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft begründet die Haftdauer von zwei Monaten denn auch nicht vordergründig mit solchen Umständen. Sie macht geltend, es seien mehrere Personen einzuvernehmen, darunter die Privatklägerin, welche zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Planung und Durchführung von parteiöffentlichen Einvernahmen hingen von mehreren Faktoren, darunter An-

5 wesenheit und Verfügbarkeit der einzuvernehmenden Personen sowie der Kapazität von Strafverfolgungsbehörden und Rechtsvertretern ab. Zu berücksichtigen seien zudem die Opfer- und Parteirechte der Privatklägerin, insbesondere deren Rechte, sich durch die Opferberatungsstelle beraten zu lassen, eine Rechtsvertretung beizuziehen und an den Untersuchungshandlungen teilzunehmen. Aufgrund all dieser Umstände habe es nicht zum vornherein festgestanden, dass eine kürzere als auf zwei Monate festgesetzte Untersuchungshaft mit Sicherheit ausreichen würde, die entsprechenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dem Beschuldigten werde Schändung durch Vornahme von Geschlechts- und Analverkehr an einer urteilsunfähigen Person und damit ein gravierendes Delikt vorgeworfen. Die Festlegung der Dauer der Untersuchungshaft auf zwei Monate stelle unter diesen Umständen weder eine Verletzung der Verhältnismässigkeit noch des Beschleunigungsgebotes dar. Seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes sei die Untersuchung weiter vorangeschritten. Die vorgesehenen Einvernahmen seien an die Kantonspolizei delegiert worden, zwei der drei vorgesehenen Einvernahmen seien am 13. und 16. März 2017 durchgeführt worden. Ausstehend sei damit noch die Einvernahme der Privatklägerin, welche mittlerweile ebenfalls anwaltlich vertreten werde. Nach Rücksprache mit der polizeilichen Sachbearbeiterin dürfte diese Einvernahme in der nächsten Woche (Anmerkung: Woche vom 27. März bis 31. März 2017) stattfinden. Obwohl das Verfahren rasch vorangetrieben worden sei und werde, könne auch jetzt nicht sicher gesagt werden, dass diese Einvernahmen mit Sicherheit innerhalb eines Monats durchgeführt werden könnten. Sollte die Haftdauer im Haftanordnungsentscheid auf einen Monat beschränkt werden, so müsste, um die in Art. 227 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist einzuhalten, zu Beginn der nächsten Woche ein Haftverlängerungsgesuch nach Art. 227 StPO gestellt werden, was mit Blick auf die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde einer Haftentlassung von Amtes wegen bei Wegfall der Haftvoraussetzungen als nicht prozessökonomisch erscheine. 5.8 Vorab ist festzuhalten, dass das Verfahren in einer dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechenden Weise vorangetrieben wurde. Ein Untätig-Bleiben der Staatsanwaltschaft aufgrund von Ferienabwesenheiten oder Pikettdienst ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt daher nicht vor. 5.9 Beim Haftgrund der Kollusionsgefahr hat die Beschränkung der Haftdauer aber nach Massgabe der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Frage der Verhältnismässigkeit. Die Kollusionsgefahr wird mit den ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen begründet. Wie aus den wiedergegebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervorgeht, steht zurzeit noch die Einvernahme der Privatklägerin aus, welche voraussichtlich in der Woche vom 27. bis 31. März 2017 stattfinden wird. Die erneute Einvernahme des Beschwerdeführers wird dagegen von der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt und auch nicht als Grund für eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeführt. Es ist damit bis Ende März 2017 mit dem Abschluss der parteiöffentlichen Einvernahmen zu rechnen, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Staatsanwaltschaft umgehend bei der

6 Beschwerdekammer gemeldet hätte, wenn die Einvernahme nicht wie geplant stattfinden kann. Dieser Verfahrenslauf bestätigt, dass die Einvernahmen innerhalb eines Monates durchgeführt werden. Zwar trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bei Wegfall der Haftvoraussetzungen von Amtes wegen entlassen muss und der Beschwerdeführer jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschränkung der Haftdauer nach Massgabe der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen hat. Das mag im Einzelfall, auch aus den von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme erwähnten Gründen, nicht immer absehbar sein, führt aber nicht dazu, dass aus Gründen der Praktikabilität bzw. auf Vorrat eine im Zweifel längere Frist angeordnet wird. Die dreimonatige Frist wurde zwar nicht ausgeschöpft, sondern bereits beschränkt. Ausgehend vom aktuellen Verfahrenstand (Abschluss der Einvernahme Ende März 2017) erscheint eine Verlängerung um einen Monat, d.h. bis am 3. April 2017, verhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. März 2017 wird aufgehoben. Die Haftdauer wird beschränkt auf einen Monat, d.h. bis am 3. April 2017. 2. Es wird festgestellt, dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton. 4. Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 5. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 28. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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