Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 548 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 15. April 2016 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel». Der Beschwerdeführer machte im Kern geltend, er habe dem Beschuldigten in seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 20. November 2015 mittgeteilt, dass er einen Tag zuvor beim Aufgeben einer Strafanzeige auf dem Polizeiposten D.________ zu einer «völlig unangebrachten, unbegründeten» und seinen «Ruf schädigenden psychiatrischen Untersuchung genötigt» worden sei. Auch die darauf folgende «Razzia» sei völlig unverhältnismässig gewesen. Er habe dabei das Gespräch mit der Polizei auf einem Tonband aufgenommen, welches konfisziert worden sei. Der Beschuldigte sei in mehreren Schreiben auf diese Umstände hingewiesen worden, habe aber darauf verzichtet, die Tonbandaufnahme in seinen Untersuchungen zu verwenden und habe sich in seinen Antwortschreiben vom 11. Januar 2016 bzw. vom 8. April 2016 auch nicht dazu geäussert. Der Beschuldigte habe somit ein Beweismittel in Form der Tonbandaufnahme unterschlagen. 1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (Eingang Beschwerdekammer 27. Dezember 2016) Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und ihm das Replikrecht eingeräumt. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 mittels «Einsprache» ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde nicht eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2017 vom 24. Februar 2017). Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Nichtanhandnahmeverfügung lediglich mit einfacher Postsendung mitgeteilt und somit in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO zugestellt. Im Unterschied zu einer eingeschriebenen Postsendung ist somit nicht nachweisbar, wann der Empfänger die Zustellung zur Kenntnis nahm. Dem Beschuldigten wurde die angefochtene Verfügung am 16. Dezember 2016 zugestellt. Es ist daher zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
3 2.3 Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und allein die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel» – was die Staatsanwaltschaft unter dem Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] würdigte – nicht an die Hand genommen wurde. Soweit die Beschwerde über diesen Streitgegenstand hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten. Insbesondere nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind die Umstände der beanstandeten psychiatrischen Untersuchung sowie die Rechtmässigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten «Razzia». Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die einvernehmenden Polizisten betreffen, ist dies ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interesse betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher – soweit diese den Streitgegenstand betrifft – einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass das Schweizerische Strafrecht den Tatbestand der «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel» nicht kenne und am ehesten der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden i.S. von Art. 254 StGB in Frage komme. Da die Tonbandaufnahme keine Urkunde darstelle, fehle es von vornherein am Tatobjekt und eine nähere Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen könne unterbleiben. Andere Straftatbestände kämen überdies nicht in Betracht. Das Aufzeichnen von nichtöffentlichen Gesprächen sei überdies strafbar (Art. 179ter StGB), weshalb der Beschuldigte im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anzeige gar nicht auf die Tonbandaufzeichnung habe zurückgreifen dürfen. Ohnehin fehle es an einer Ermächtigung des Grossen Rates für die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten. 3.2 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss, die Tonbandaufnahme müsse als Urkunde angesehen werden, da sie eine Beweisfunktion besitze. Selbst wenn die Tonbandaufnahme keine Urkunde sei, bleibe der Tatbestand der Unterdrückung klar bestehen. Ihm sei das Aufnahmegerät von der Polizei vor Ort abgenommen worden und somit bestehe nicht die geringste Möglichkeit der Verfälschung der Aufnahme. Stünde die Wahrheitssuche im Vordergrund, hätte auf das Beweismittel zurückgegriffen werden müssen. Der durch das Nichtberücksichtigen entstandene Nachteil sei ein Vorteil für die angeschuldigten Polizisten, weshalb viele der noch immer im Raum stehenden Fragen nie eine Klärung erfahren würden. Da der Beschuldigte selber nicht vor Ort gewesen sei, stelle sich die Frage, wie oder durch wen er zu seinen Untersuchungsergebnissen gelangt sei.
4 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme unter anderem vor, dass der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden nicht erfüllt sei, da das Tatobjekt von vornherein nicht als Urkunde qualifiziert werden könne. Selbst bei Annahme einer Urkunde wäre das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar. Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Unterdrückung von Urkunden bestehe darin, dass dem Beweisführungsberechtigten der Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht werde. Dies könne entweder dadurch geschehen, dass durch eine Einwirkung auf die Urkunde deren Beweiseignung aufgehoben (Vernichten, Beschädigen) oder aber dadurch, dass die Urkunde dem Zugriff des Beweisführungsberechtigten entzogen werde (Entwenden, Beiseiteschaffen). Eine Löschung des Tonbandes werde dem Beschuldigten jedoch vorliegend nicht vorgeworfen, weshalb ein tatbestandsmässiges Verhalten ausgeschlossen sei. Im Übrigen seien keine anderen Straftatbestände erkennbar, welche der Beschuldigte mit seinem Verhalten hätte erfüllen können. Hätte der Beschwerdeführer eine anderslautende Beurteilung seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige erreichen wollen, so hätte er dagegen allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen müssen. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, was die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) zutreffend verneinte. Auf die entsprechenden Ausführungen – welchen sich die Beschwerdekammer sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anschliesst – kann daher integral verwiesen werden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Bst. b. StPO i.V.m. Art. 18 des Organisationsgesetzes (OrG; BSG 152.01) für das geltend gemachte Delikt einer Ermächtigung durch den Grossen Rat voraussetzen würde. Da wie nachfolgend aufgezeigt offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten auszumachen ist, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Einholung einer entsprechenden Ermächtigung abgesehen. 4.3 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt ausführte, existiert weder im Strafgesetzbuch noch in der Nebenstrafgesetzgebung ein Tatbestand der «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel». Am ehesten einschlägig ist der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB. Wegen Urkundenunterdrückung macht sich strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 254 Abs. 1 StGB). Tatobjekt ist hierbei eine Urkunde i.S. von Art. 110 Abs. 4 StGB. Urkunden sind demzufolge Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
5 Keine Schrift und kein Zeichen ist die Aufzeichnung auf einem Tonträger (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 110 StGB). Demgemäss handelt es sich bei der durch den Beschuldigten anlässlich der Anzeigenerstattung erstellten Audioaufnahme um keine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb es vorliegend von vorherein an einem objektiven Tatbestandselement fehlt. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen einer Urkunde das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar wäre. Eine Urkunde gilt erst dann als unterdrückt, wenn der Berechtigte ausser Stande ist, von ihr als Beweismittel Gebrauch zu machen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Beweismittel unterdrückt zu haben, indem er anlässlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens die Tonbandaufnahme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und in den beiden Antwortschreiben unerwähnt gelassen habe. Es wird aber nicht geltend gemacht, der Beschuldigte habe die Tonbandaufnahme gelöscht, zerstört, beschädigt, vernichtet, beiseitegeschafft oder entwendet. Ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten ist vorliegend ausgeschlossen, zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die Herausgabe des Tonbandes auf dem Rechtsweg zu erzwingen oder gegen den aufsichtsrechtlichen Entscheid ein allfälliges Rechtsmittel zu ergreifen. 4.4 Der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden ist eindeutig nicht erfüllt. Im Übrigen sind keine andern Straftatbestände erkennbar, welche der Beschuldigte durch sein Verhalten hätte erfüllen können. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 23. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.