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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.02.2017 BK 2016 486

2 février 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,414 mots·~7 min·2

Résumé

Wechsel amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 486 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2016 (BM 16 34505)

2 Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen Betrugs hängig. Der zuständige Staatsanwalt setzte mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein. Wenig später ersuchte der Beschwerdeführer um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 17. November 2016 abgewiesen. Dagegen erhob er Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und Rechtsanwalt C.________ sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der amtliche Verteidiger beantragte am 20. Dezember 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer argumentiert in seinem ursprünglichen Gesuch vom 20. Oktober 2016, Rechtsanwalt B.________ sei nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es bestehe eine schlechte Prognose. Sein Verteidiger habe zu Beginn versprochen, einen Satz Winterkleider aus der Asservatenkammer aushändigen zu lassen. Des Weiteren habe er keine Zeit für Telefonate. Das letzte Telefongespräch habe er abrupt beendet. Ausserdem habe der amtliche Verteidiger seine Mandatierung bereits am 4. Oktober 2016 per E-Mail verkündet, obwohl diese noch nicht fixiert gewesen sei. Das Verhältnis sei mithin erheblich gestört. In der Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer, die Schreiben des amtlichen Verteidigers seien zumeist gelogen und erfunden. Der Verteidiger habe ihm bereits beim ersten Telefonat einen guten Ausgang des Verfahrens versprochen und ihm von einer eben freigesprochenen Frau erzählt. Tägliche Telefonate habe es nie gegeben. Die fehlende Erreichbarkeit des Verteidigers sei von seinem Assistenten mit verschiedenen Begründungen entschuldigt worden. Es stimme nicht, dass der Verteidiger das letzte Telefonat freundlich beendet habe. Dieser habe sich telefonisch erst gemeldet, als die Lage eskaliert sei. 4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ habe der Beschwerdeführer diesen am 28. September 2016 telefonisch um Verteidigung gebeten. Gleichentags habe der

3 Verteidiger ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Am 1. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer sodann die Anwaltsvollmacht unterzeichnet. Dementsprechend sei die angeblich voreilige Verkündung des Mandats zur Begründung eines gestörten Vertrauensverhältnisses unbehelflich. Ausserdem sei dem Schreiben des Verteidigers zu entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer in gebotenem Umfang telefonischen Kontakt gewährleistet habe. Von einem Verteidiger könne nicht verlangt werden, dass er rund um die Uhr erreichbar sei. Aus der Eingabe des Verteidigers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer jeweils zeitnah über die Untersuchungshandlungen informiert worden sei. Ihm sei auch mehrmals erklärt worden, dass die sichergestellten Kleider inventarisiert und mit der Liste der Firma D.________ abgeglichen werden müssten, bevor über eine Herausgabe entschieden werden könne. Gemäss der Aussage des fallführenden Polizisten habe der Beschwerdeführer zudem über mehrere Kisten Kleider verfügt, welche nicht sichergestellt worden seien. Der Verteidiger habe wissen müssen, dass ein «Herausgabeschreiben» unter diesen Umständen aussichtslos sei. Ferner sei nicht vorstellbar, weshalb die Aussage des Verteidigers, wonach er in einem ähnlichen Fall einen Freispruch erzielt habe, Grundlage für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sein soll. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass das Vorliegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses zu Recht verneint worden sei. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ sein Mandat verkündet und den Beschwerdeführer über seine Einschätzung des Falles informiert habe, stelle keinen objektivierbaren Hinweis dar, welcher eine Störung des Vertrauensverhältnisses belege. Von einem amtlichen Verteidiger könne nicht verlangt werden, dass er jederzeit erreichbar sei und sämtliche gewünschten Prozesshandlungen vornehme. 6. Rechtsanwalt B.________ seinerseits führt zusammengefasst aus, dass er anlässlich des Ersttelefonats sicherlich keinen guten Verfahrensausgang zugesichert habe. Vielmehr habe er die Problematik der Arglist erörtert. Der Beschwerdeführer habe genügend Möglichkeiten gehabt, sich mit ihm auszutauschen. Das Telefonat vom 21. Oktober 2016 sei wegen eines anderen Termins nach 30 Minuten in anständiger Form beendet worden, nachdem alle Fragen geklärt worden seien. Am 28. Oktober 2016 habe er den Beschwerdeführer sogar mehrfach versucht zu orientieren, ihn aber nicht erreicht. Es lägen keine triftigen Gründe für einen Anwaltswechsel vor. Ein solcher sei auch aus ökonomischer Sicht zu vermeiden. 7. 7.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi-

4 gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4). 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2016 erweist sich als rechtmässig. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhalten – auf deren Argumente wird integral verwiesen (siehe vorne E. 4 und 5) –, ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger nicht als zerrüttet im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu betrachten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Ihm wurde telefonischer Kontakt in gebotenem Umfang gewährt; dies auch durch den Assistenten des amtlichen Verteidigers. Der Verteidiger legt dar, dass der Beschwerdeführer jeweils speditiv über Neuigkeiten informiert wurde. Auch mittels des hypothetischen Vergleichs, ob ein privates Mandat gewechselt würde, finden sich keine Argumente für einen Vertrauensschwund. Sicher nicht von Bedeutung ist der Umstand, dass der Verteidiger ein Telefonat wegen einer Terminkollision nach 30 Minuten beendet hatte. Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz dazu verpflichtet, nur einen gebotenen Aufwand zu generieren. Dass der Verteidiger nicht jedes Anliegen des Mandanten – hier im Zusammenhang mit der (Nebensächlichkeit der) Herausgabe der Winterkleider – unkoordiniert ausführt, kann nach objektiven Kriterien nicht zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses führen. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzulegen sein. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_424%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 2. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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