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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.01.2017 BK 2016 464

11 janvier 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,142 mots·~11 min·1

Résumé

Entschädigung nach Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 464 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. September 2016 (BM 11 32096)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 30. September 2016 (eröffnet am 28. Oktober 2016) stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs und ungetreuer Geschäftsführung ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Genugtuung von CHF 100.00 und für die Anwaltskosten eine Entschädigung von CHF 12‘363.95 ausgerichtet. Weitere Entschädigungen wurden nicht ausgerichtet. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2016 Beschwerde und beantragte was folgt: Die Verfügung […] sei hinsichtlich Ziffer 4 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von gesamthaft CHF 20‘000.00 auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 1.3 Mit Stellungnahme vom 16. November 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In ihrer Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, die geltend gemachten Kosten seien nicht belegt und es fehle an einem Kausalzusammenhang. Betreffend die Kosten für das Flugticket sei kein Arztzeugnis vorgelegt worden. Zudem habe der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor der Reise nach Pakistan bestanden. Es sei die freie Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, nach Pakistan und anschliessend nicht mehr zurück in die Schweiz zu reisen. Das Strafverfahren habe diese Reisekosten nicht verursacht. Im Zusammenhang mit dem infolge der Beschlagnahme des Laptops sowie entsprechender Speicherdaten erlittenen Erwerbsausfall werde nicht dargelegt, inwiefern dieser eingetreten respektive wie hoch dieser ausgefallen sei. Schliesslich lägen keine derart schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse vor, dass sich eine Genugtuung rechtfertige, welche über den für die Hausdurchsuchung ausgerichteten Betrag hinausgehe. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Reisekosten von CHF 4‘750.00 seien belegt (Beilagen 3+4). Es könne keine Rede davon sein, dass er über seine Reise nach Pakistan frei habe entscheiden können. Er sei nach Pakistan gereist, um die Beerdigung seiner Mutter zu organisieren. Den bereits bezahlten Rückflug habe er nicht

3 antreten können, weil sich sein gesundheitlicher Zustand erst im Anschluss an die Beerdigung massiv verschlechtert habe (Beilage 2). Da er während seines Aufenthalts in Pakistan seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verloren habe und sich sein Lebensmittelpunkt mittlerweile wieder in Pakistan befinde, habe er die Reise zur polizeilichen Befragung im Mai 2014 eigens für die Abwicklung des Strafverfahrens angetreten. Somit seien ihm die Kosten dieser Reise zu ersetzen. Weiter seien ihm infolge wirtschaftlicher Einbussen CHF 3‘500.00 zu ersetzen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung seien sein Laptop und seine Speichermedien beschlagnahmt worden. Er sei auf diese Geräte für seine Arbeit angewiesen gewesen, sodass er sie habe ersetzen müssen. Ferner stehe ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 11‘750.00 zu. Er sei von allen Gemeindebehörden als Krimineller behandelt worden. Er habe durch die Stigmatisierung das soziale und gesellschaftliche Ansehen, seine Arbeit und während vier Jahren den Zugriff auf sein Vermögen verloren. Die Bemühungen, welche er im Rahmen des Verfahrens unternommen habe, seien sowohl kosten- als auch zeitintensiv gewesen. Nach überstandener Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen, da er mit einer Verhaftung habe rechnen müssen. Im Übrigen habe sich die lange Verfahrensdauer negativ auf seine Gesundheit und sein Privatleben ausgewirkt. Das Verfahren habe ihn gezwungen, seine in der Schweiz aufgebaute Existenz aufzugeben. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er sei im Mai 2014 als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er habe keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Haltung: Der Beschwerdeführer sei schon vor der Reise nach Pakistan gesundheitlich angeschlagen gewesen. Er sei damals aufgrund eines Autounfalls bei vier Ärzten in Behandlung gewesen. Gemäss Frau Dr. med. C.________ habe er unter anderem an einer Psychose gelitten (Vollzugsbericht der Hausdurchsuchung vom 12. September 2012, S. 2). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes damals nicht befragt werden können. Es sei nicht belegt, dass sich sein bereits schlechter Gesundheitszustand in Pakistan derart verschlechtert habe, dass er nicht mehr reisefähig gewesen sei. Das Arztzeugnis von Dr. D.________ belege bloss, dass der Beschuldigte am 5. November 2012 einen Arzt aufgesucht und zwei Medikamente verschrieben erhalten habe. Dr. D.________ äussere sich nicht zur Reisefähigkeit. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe. Ferner habe er offenbar in dieser Zeit nach Amerika fliegen können. Der Beschwerdeführer habe am 26. Mai 2014 ausgesagt, er habe eine Zeit lang in Amerika gelebt; dies für circa sieben Monate, nachdem auf das Haus in Pakistan am 1. November 2012 ein Anschlag verübt worden sei. Dies sei während der Trauerzeit nach dem Tode der Mutter gewesen und werde durch die Aussagen von E.________ bestätigt. Sie habe am 19. März 2013 zu Protokoll gegeben, sie habe erfahren, dass der Beschwerdeführer sich vorbereitet habe, um nach Amerika zu gehen. Das Telefongespräch habe im November oder Dezember 2012 stattgefunden. Auch F.________ habe am 19. Dezember 2012 erklärt, die Schwägerin des Beschwerdeführers habe ihrer Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in die Schweiz zurückkommen werde. Ihre Mutter

4 habe ihr das im November 2012 erzählt. Das Strafverfahren habe die Reisekosten demnach nicht verursacht. Hinsichtlich des Schadenspostens «wirtschaftliche Einbusse wegen Beschlagnahme Laptop und Speichermedien» habe der Beschwerdeführer es auch in der Beschwerde unterlassen, zu dessen Substantiierung konkrete Angaben zu machen oder seine Einbusse durch Einreichung von Unterlagen zu dokumentieren. Es werde nicht ersichtlich, warum er für seine Arbeit auf diese Geräte angewiesen gewesen sei. Immerhin habe er am 3. Juli 2012 der G.________-Versicherung gemeldet, dass er am 5. Juni 2012 in Karachi einen Verkehrsunfall mit einem Motorrad erlitten habe und seither arbeitsunfähig sei (Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2013, S. 19). Dies werde durch den Arztbericht von Dr. med. C.________ vom 7. September 2012 bestätigt. Des Weiteren würden sich aus den Akten bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte ergeben. Gemäss Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2013 würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Firma H.________ GmbH, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer angeblich zu dieser Zeit gewesen sei, je operativ tätig gewesen sei. Auch auf den sichergestellten Dokumenten und Bildern hätten keine Hinweise für eine Arbeitstätigkeit gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass er für seine Arbeit auf die sichergestellten Geräte angewiesen gewesen sei. Zudem sei nicht belegt, ob er die Sachen ersetzt habe. Auch sei die Höhe der Kosten nicht dargetan. Sein Begehren um Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung sei abzuweisen. Schliesslich könne die Verfahrensdauer nicht als sehr lange bezeichnet werden. Es hätten verschiedene Befragungen durchgeführt und zahlreiche Unterlagen ediert und ausgewertet werden müssen. Auch seien dem Beschwerdeführer durch das Verfahren keine derart schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse entstanden, welche eine zusätzliche, nebst der für die Hausdurchsuchung erhaltende Genugtuung rechtfertigen würden. Das Verfahren sei weder publik geworden noch seien ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen angewendet worden. Dass er mit einer Verhaftung habe rechnen müssen, liege daran, dass er nach der Beerdigung seiner Mutter nicht wie vereinbart zurückgereist sei. 6. 6.1 Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzugs oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Auf jeden Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 429 StPO). Eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO setzt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus. Es muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Als Beispiele können neben ungerechtfertigter Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr

5 lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung nach aussen. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 429 StPO). In allen Fällen obliegt die Beweislast der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung seines Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die Informationen aber nicht, so wird der Anspruch abgewiesen oder nur im plausiblen Umfang gutgeheissen. Dies freilich nur, wenn die Behörde die gewünschten Informationen nicht oder nicht unter zumutbarem Aufwand erhältlich machen konnte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO). 6.2 Die mit der Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 ausgerichtete Entschädigung ist in dieser Höhe rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 3 und 5) verwiesen werden. Folgendes sei ergänzt: Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt. Eine Einstellung ist zwar kein Freispruch, jedoch kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung strafprozessual einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine praxisgemässe Entschädigung von CHF 100.00 für die durchgeführte Hausdurchsuchung ausgerichtet. Soweit er nun darüber hinausgehende Entschädigungsforderungen geltend macht, sind diese juristisch unbegründet; im Kern fehlt es an den rechtsgenügenden Belegen weitergehender finanzieller Einbussen. Wie bereits in der Einstellungsverfügung detailliert und einwandfrei begründet ist, war es die Entscheidung des Beschwerdeführers, nach Pakistan und anschliessend nicht mehr zurück zu reisen. Das – sich nicht überdurchschnittlich lange hinziehende – Strafverfahren hat diese Kosten jedenfalls nicht verursacht. Daran vermag auch das nachgereichte, für das vorliegende Verfahren wenig aussagende Arztzeugnis nichts zu ändern. Im Weiteren fehlt es mit Blick auf die behaupteten wirtschaftlichen (Lohn- und Erwerbs-)Einbussen – egal ob als selbständig Erwerbender oder als Arbeitnehmer – an konkreten, substantiierten Angaben und/oder Unterlagen. Dasselbe gilt ferner hinsichtlich der angeblichen Stigmatisierungen und der schwerwiegenden Auswirkungen auf das Privatleben. 6.3 Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Schliesslich hat der amtliche Verteidiger Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird bestimmt auf CHF 918.00 (inkl. Auslagen und MWST) für einen gebotenen Aufwand von vier Stunden.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 850.00 CHF 68.00 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 918.00 volles Honorar (Ø Kt. Bern) 4 250.00 CHF 1'000.00 CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'050.00 CHF 84.00 CHF 0.00 Total CHF 1'134.00 nachforderbarer Betrag CHF 216.00 Auslagen (pauschal) MWST-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen (pauschal) MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 918.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 216.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten)

7 Bern, 11. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

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