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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.10.2016 BK 2016 398

19 octobre 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,221 mots·~16 min·1

Résumé

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 398 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. September 2016 (KZM 16 1272)

2 Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 21. Juni 2016 polizeilich festgenommen. Ihm werden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (namentlich Anbau von und Handel mit Marihuana) vorgeworfen. Mit Entscheid vom 24. Juni 2016 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr an und befristete diese bis zum 20. September 2016. 1.2 Mit Eingabe vom 16. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum 20. Dezember 2016. Mit Entscheid vom 20. September 2016 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 20. Dezember 2016. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 20. September 2016 sei aufzuheben und das Haftverlängerungsgesuch vom 16. September 2016 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.4 Mit Verfügung vom 30. September 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. 1.5 In seiner Replik, welche nach einem bewilligten Fristverlängerungsgesuch von Rechtsanwalt Dr. B.________ am 14. Oktober 2016 eingereicht wurde, hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer weist den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zurück: Die Haupttäter E.________, F.________ und G.________ befänden sich seit Wochen auf freiem Fuss. Nur der Beschwerdeführer sei noch in Haft. Er habe seine Aussage gemacht und werde diese nicht ändern, da sie der Wahrheit entspreche. Das Fahrzeug Audi A6 sei mittlerweile ohne Ergebnis untersucht worden. Die Beweiswürdigung sei Sache des Strafgerichts. Was die Hanfanlage im Kreisel in H.________ betreffe, bestehe kein Tatbeitrag. Er habe sich nicht an der Finanzierung des Mietzinses beteiligt. Allenfalls seien andere Personen involviert gewesen. Das Audioprotokoll vom 15. Februar 2016 sei kein Grund für die Haftverlängerung. Er sei an Ernten nicht beteiligt

3 gewesen. Er habe weder mit dem Anbau, dem Handel noch mit der Finanzierung etwas zu tun. Er habe E.________ bloss den Araber vermittelt. Über diese Personen wisse er nicht mehr, als er gesagt habe. E.________ habe mit dem Araber verhandelt. Er habe ihn offenbar besser gekannt. Der Beschwerdeführer habe bloss drei Treffen vermittelt. Mit dem «C.________-Lokal» habe er nichts zu tun. Er habe keinen Franken für E.________ verkauft. Handel könne ihm nicht untergeschoben werden. Die weiteren Vorhalte seien diffus und würden die Fortführung der Haft nicht rechtfertigen. Diese sei zudem unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer mit einer bedingten Strafe rechnen könne. Er habe eine Familie sowie eine berufliche Anstellung, welche er verliere. In der Replik ergänzt er, dass nicht nur ein Teilgeständnis vorliege. Die Staatsanwaltschaft spreche bloss unkonkret von Differenzen zwischen den Aussagen der Beteiligten. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da erst jetzt (auf den 3. November 2016) eine Konfrontationseinvernahme mit E.________ angesetzt worden sei. Seit der Verhaftung hätten dafür vier Monate zur Verfügung gestanden. Das staatsanwaltschaftliche Vorgehen sei nicht mehr glaubhaft. Es gehe um Marihuana, nicht um harte Drogen. Was die Kollusionsgefahr betreffe, existierten keine nicht identifizierten Abnehmer oder Lieferanten; diese wären längst dingfest gemacht worden. Insgesamt könne weder der Audi A6 noch die auf Spekulationen und Willkür beruhende Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe eine tragendere Rolle gespielt, eine Haftverlängerung begründen. 4. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht führt in seinem Entscheid vom 20. September 2016 zusammengefasst aus was folgt: Der dringende Tatverdacht habe sich erhärtet. Das Bestimmen der genauen Rolle, die der Beschwerdeführer im Rahmen der arbeitsteiligen Drogendelinquenz eingenommen habe, werde Aufgabe des urteilenden Gerichts sein. Zum Haftgrund der Kollusionsgefahr sei anzumerken, dass auch wenn der Beschwerdeführer nun zugestanden habe, dreimal für Marihuana-Handel vermittelt zu haben, weiterhin Kollusionsmöglichkeiten bestehen würden. Es sei auf die von verschiedenen Personen genannten arabischen Abnehmer zu verweisen. Der Kollusionswille des Beschwerdeführers sei manifest. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur die Anzahl vermittelter Drogenübergaben höher sei als zugestanden, sondern dass der Beschwerdeführer auch eine wichtigere Rolle eingenommen habe. Nur so sei zu erklären, dass er während seiner Ferienabwesenheit einer Drittperson den Schlüssel seiner Arbeitslokalität übergeben habe, damit eine Übergabe auch ohne seine Anwesenheit habe erfolgen können. Ohne persönliches Interesse lasse sich solch risikobehaftetes Vorgehen nicht erklären. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Marihuana hergestellt habe. Zu verweisen sei nicht nur auf den Umstand, dass er über Schlüssel zu fraglichen Lokalitäten verfügt habe, sondern ebenso auf die Ergebnisse der Audioüberwachung des Fahrzeugs eines Beteiligten, welche belegen würden, wie Beteiligte über die Ernte-Ergebnisse des Beschwerdeführers gesprochen hätten. Insgesamt mache der Beschwerdeführer deutlich, dass er bestrebt sei, die Ermittlung des Sachverhalts zu vermeiden. Was die Verhältnismässigkeit der Massnahme betreffe, sei vor dem Hintergrund des Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer Sanktion auszugehen, welche deut-

4 lich schwerer wiege als eine Untersuchungshaft von sechs Monaten. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO sei eingehalten. Die anstehenden Ermittlungsschritte würden hinsichtlich des Zeitbedarfs mit der Verlängerung in Einklang stehen. Ersatzmassnahmen seien ferner keine ersichtlich. 5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Der Tatverdacht sei gegeben und werde von der Verteidigung nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sei am 28. September 2016 – also nach Erlass des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts – erneut einvernommen worden. Zusammengefasst gebe er weiterhin zu, dass er in drei Fällen Marihuana vermittelt habe. Das einem anderen Verschaffen von Betäubungsmitteln – im aBetmG auch Vermittlung genannt – sei strafbar. Überdies gebe er zwischenzeitlich zu, dass er I.________ beim Aufstellen von Indooranlagen geholfen habe. Auch habe er ein paar Mal geschaut, vermutlich meine er zu den Hanfpflanzen. Die Staatsanwaltschaft führe in Zusammenarbeit mir der Kantonspolizei unter dem Aktionsnamen K.________ mehrere Strafuntersuchungen durch, unter anderem gegen E.________, F.________ und G.________. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungen hätten sich diese der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]) schuldig gemacht, begangen durch Anbau und Handel von Marihuana, bandenund gewerbsmässig. Sie seien im Grundsatz geständig. Im Zuge der Strafuntersuchung sei ein Fahrzeug, welches regelmässig von E.________ und F.________ benützt worden sei, audioüberwacht worden. Dabei sei wiederholt über den Beschwerdeführer gesprochen worden und es habe sich ergeben, dass auch er am Handel mit Marihuana beteiligt sei. Konkret würden E.________ und F.________ mehrmals über die Rolle und Aufgaben von «A.________ (Spitzname)» sprechen. Mit «A.________ (Spitzname)» sei der Beschwerdeführer gemeint. Es handle sich um einen Zufallsfund, welchen das Zwangsmassnahmengericht genehmigt habe. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem Haftverlängerungsentscheid Aussagen gemacht habe, sei weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Einerseits würden nach wie vor Differenzen zwischen seinen Aussagen und denjenigen der ihn glaubwürdig belastenden Tatbeteiligten bestehen, insbesondere was die Tatbeiträge und das Ausmass des Drogenhandels betreffe. Es sei daran erinnert, dass sich die anderen Beteiligten selber schwer belastet hätten. Auch schliesse ein Geständnis die Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus, wenn dieses in einigen, vor allem für die Strafzumessung wichtigen Punkten von den Aussagen der Belastungszeugen abweiche (BGE 128 I 149 E. 3). Diese Feststellung müsse erst recht bei einem Teilgeständnis gelten. Kollusionsgefahr bestehe mit E.________, F.________, G.________ sowie I.________. Sie alle seien bereits aus der Haft entlassen worden, wobei E.________, F.________ und G.________ deutlich früher verhaftet worden seien. Dass die Mittäter entlassen worden seien, schliesse Kollusionsgefahr nicht aus. Kollusionsgefahr bestehe nicht nur mit den identifizierten Personen. Sie bestehe auch bezüglich der bisher noch nicht identifizierten Drittpersonen. Es handle sich dabei um die arabische Käuferschaft, allfällige weitere Abnehmer sowie Lieferanten. Wie bereits erwähnt, gebe der Beschwerdeführer zu, dass er in drei Fällen Marihuana vermittelt habe. Ob E.________ mit den Arabern teilweise unter

5 vier Augen gesprochen oder diese besser gekannt habe, spiele keine Rolle. Vielmehr sei relevant, dass ohne die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers E.________ das Marihuana nicht an die Araber hätte verkaufen können. Den Kollusionswillen habe der Beschwerdeführer mit seinem Aussageverhalten belegt: Zunächst habe er lange nichts mit den Taten zu tun haben wollen. Erst anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2016 habe er ein Teilgeständnis zur Vermittlungstätigkeit abgelegt. Allerdings gebe es grosse Diskrepanzen hinsichtlich der Anzahl Vermittlungen, der genauen Rolle und der Drogenmenge. Anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2016 sei er hinsichtlich der Herstellung von Marihuana konkreter geworden. Er bestreite jedoch – trotz klaren Hinweisen – die Produktion von Marihuana. Er spiele seine massiv herunter. Seine «Salami-Taktik» anlässlich der bisherigen Einvernahmen belege seinen ausgesprochenen Kollusionswillen. Zwar sei bisher übereinstimmend ausgesagt worden, dass der Beschwerdeführer für seine Vermittlungstätigkeit keine Gegenleistung erhalten habe. Wenn man allerdings bedenke, welches Risiko der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer auf sich genommen habe – er habe Drogenhandel an seinem Arbeitsplatz organisiert respektive vermittelt – und wie viel Mühe er in die Übergaben investiert habe (ständige telefonische und persönliche Kontakte, angeblicher Gang zur Telefonkabine etc.), sei dies schwer zu glauben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Araber den Beschwerdeführer für die Vermittlungstätigkeit entschädigt hätten. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor, dass er der Partner von I.________ sei. Dies, obwohl aus den Audioüberwachungen hervorgehe, dass «I.________(Spitzname)» der Partner von «A.________ (Spitzname)» sei, und I.________ zugegeben habe, dass er einen Partner gehabt habe, welcher unter anderem die Hälfte des Mietzinses der Lokalitäten bezahlt habe. Es sei an den Threema-Chat zwischen dem Beschwerdeführer und I.________ erinnert (vgl. Beilage des Haftverlängerungsgesuchs vom 16. September 2016), welcher aufzeige, dass die beiden Marihuana produziert hätten. Belegt werde dies durch das Audiogespräch Nr. 1830: Der Beschwerdeführer habe sein eigenes Gras und dieses werde am L.________-Platz in H.________ getrocknet – also an jenem Ort, welcher zur Hälfte von I.________ und zur anderen Hälfte von jemand anderem gemietet worden sei. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass an zwei von I.________ in H.________ gemieteten Standorten Marihuana hergestellt worden sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit I.________ die Drogenherstellung und den Handel betrieben habe. Beim Beschwerdeführer seien zu beiden Lokalitäten Schlüssel gefunden worden. Zwischenzeitlich gebe er zu, dass er vor Ort mitgeholfen habe, ein Zelt aufzubauen. Der Audi A6 des Beschwerdeführers spiele eine wichtige Rolle, habe er doch mutmasslich als Drogenlager gedient. Dieses Fahrzeug sei in der Zwischenzeit von I.________ der Polizei übergeben worden. Auch wenn die Suche nach Drogen im Fahrzeug negativ verlaufen sei, würden viele Fragen offen bleiben: «Wo war das Fahrzeug versteckt? Bei wem? Warum wurde der Standort nicht früher bekannt gegeben?» Zudem sei die Kollusionsgefahr mit den Mittätern nicht gebannt. Betreffend dieses Fahrzeug und das noch unbekannte Versteck werde der Beschwerdeführer Fragen zu beantworten haben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass

6 Hinweise bestehen würden, wonach der Beschwerdeführer in einem grösseren Ausmass in den Handel und die Herstellung von Marihuana involviert sei als bisher angenommen. Dem Audioprotokoll Nr. 247 könne entnommen werden, dass er eine Indooranlage mit 20‘000 Watt Leistung betrieben habe, welche 24 kg Marihuana hervorgebracht habe. 6. 6.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Zur Begründung kann insbesondere auf den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. September 2016 verwiesen werden (siehe vorne E. 4). Er wird von Seiten des Beschwerdeführers im Allgemeinen auch nicht bestritten; zumindest geht Rechtsanwalt Dr. B.________ in seinen Schriften auf die vom Beschwerdeführer gemachten Zugeständnisse nicht näher ein. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Der Vorwurf, kiloweise Marihuana angebaut, vertrieben oder im Mindesten vermittelt zu haben, kann – selbst wenn man Tetrahydrocannabinol als sogenannt «weiche Droge» qualifizieren will – kaum ernsthaft als Bagatelle abgetan werden. Namentlich die Audioüberwachungs-Protokolle belasten den Beschwerdeführer schwer. Deutlich macht dies der Umstand, dass er tröpfchenweise – nämlich immer dann, wenn die ihm vorgehaltenen Verdachtsmomente erdrückend werden – seine Beteiligung an den Machenschaften eingesteht. Er scheint ihn belastende Tatsachen jeweils so lange zu verleugnen, wie er meint, dass die Strafverfolgungsbehörden nichts Konkretes gegen ihn in der Hand haben. Denkt er sodann selber nicht mehr, dass die Behörden ihm glauben könnten, ist es in aller Regel so gewesen, wie diese es immer behauptet hatten. Als Beispiele seien nur genannt, dass der Beschwerdeführer lange Zeit verneint hatte, I.________ überhaupt zu kennen (Einvernahme vom 30. August 2016, Zeilen 48 ff.) und zunächst sogar abstritt, unter «A.________ (Spitzname)» bekannt zu sein (Einvernahme vom 11. Juli 2016, Zeilen 52 ff. und 57 ff.). 6.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt

7 sich auf die Kollusionsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zur Begründung der Kollusionsgefahr kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 sowie des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Entscheid vom 20. September 2016 verwiesen werden (siehe vorne E. 4 und 5). Der Beschwerdeführer gibt heute gewisse ihm vorgeworfene Handlungen zu, nachdem er zunächst jegliche Tätigkeiten abstritt. Er hat somit – im Ansatz – ein (Teil-)Geständnis abgelegt. Allerdings erscheint es mit Blick auf die erdrückende Aktenlage als praktisch erstellt, dass der Beschwerdeführer ausgedehnter in mutmasslich illegale Handlungen involviert gewesen war, als er bis jetzt eingestehen will. Dies betrifft beispielsweise die Tatsache, dass gemäss dem Audioprotokoll Nr. 1830 der Beschwerdeführer E.________ gemäss dessen eigener Äusserung gefragt hat, «ob er an einem Ort sein Gras trocken könne. Das was er in seinem Büro schneidet» (in diesem Zusammenhang mutet es ferner zumindest sonderbar an, wenn der Beschwerdeführer angibt, zu 150% zu arbeiten, jeden Tag zwischen neun und zwölf Stunden [Protokoll Hafteröffnung vom 21. Juni 2016, Zeile 48]). Aus derartigen Anschuldigungen ergibt sich denn auch der fortwährende Kollusionswille, welchen der Beschwerdeführer durch sein Aussagemuster mehrfach belegt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik gehen ins Leere, wenn er – ohne sich mit seinen gemachten Aussagen näher auseinanderzusetzen – geltend macht, die Annahmen der Staatsanwaltschaft seien rein spekulativ und willkürlich. Wie die Staatsanwaltschaft richtig schreibt, besteht Kollusionsgefahr mindestens mit G.________, F.________ und E.________, welchen er mit seinen eigenen Aussagen teilweise diametral (und zwar nicht bloss unkonkret) widerspricht. Da unter den Involvierten zudem die Tendenz besteht, sich nicht gegenseitig zu denunzieren (Kollusionsneigung), besteht die Gefahr, dass der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer versuchen würde, die Mitbeschuldigten im Hinblick auf ihre künftigen Aussagen zu beeinflussen. Dies könnte die weiteren Ermittlungen erheblich beeinträchtigen. Dass verschiedene Mitbeschuldigte – so auch sein mutmasslicher Hauptpartner I.________ (vom Beschwerdeführer wenig glaubwürdig, jedoch vehement bestritten) – bereits aus der Haft entlassen wurden, ändert daran nichts. Es zeigt vielmehr den Grund auf, weshalb der Beschwerdeführer in

8 Untersuchungshaft ist: Sein Wille zu Kooperation und stimmigen Aussagen, welche gegebenenfalls die Kollusionsgefahr zu bannen vermögen, ist sehr gering. Zusammengefasst besteht konkrete Verdunkelungsgefahr und sind diesbezüglich jetzt die folgenden Ermittlungshandlungen, welche der Beschwerdeführer in Freiheit beeinflussen könnte, an die Hand zu nehmen (vgl. Antrag Haftverlängerung vom 16. September 2016, S. 5): - Weitere Befragungen des Beschwerdeführers und von I.________ namentlich mit Blick auf die (zügige) Identifikation der noch nicht näher bekannten Tatbeteiligten, speziell der «arabischen Abnehmerschaft» - Klärung der offenen Fragen im Zusammenhang mit dem nun sichergestellten Fahrzeug Audi A6 - Sorgfältige Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände, der elektronischen Geräte sowie der durchgeführten Überwachungsmassnahmen - Gründliche Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen und dem erwirtschafteten Gewinn der Beteiligten. 6.3 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb angemessener Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Es ist keine Ersatzmassnahme – auch nicht etwa ein Kontaktverbot mit verschiedenen Personen – geeignet, um der Kollusionsgefahr zu begegnen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ermittlungstätigkeit sowie dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ersatzmassnahme die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen vermag. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich im Ergebnis als verhältnismässig, zumal auch die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe nicht als überschritten erscheint. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. 6.4 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘200.00.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 19. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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