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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.12.2016 BK 2016 378

23 décembre 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,601 mots·~18 min·1

Résumé

Verfahrenskosten und Entschädigung bei Einstellung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 378 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Strafkläger Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. September 2016 (O 04 19980)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 14. September 2015 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ bezüglich der Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen 1997 bis 1999) ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe (betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft und Urkundenfälschung) erhob sie am 11. November 2015 Anklage beim Regionalgericht Oberland. 1.2 Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 11. Februar 2016 (BK 15 309) eine gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. September 2016, dass die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von total CHF 11‘749.70 A.________ zur Bezahlung auferlegt würden und ihm keine Entschädigung ausgerichtet werde. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, die ausgeschiedenen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung von CHF 64‘224.60 auszurichten. Zudem sei für die ausgeschiedenen Verfahrenskosten und die Entschädigung vollumfänglich Rückgriff auf den Strafkläger zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt E.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 7. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Auferlage der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2.2 Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, für die ausgeschiedenen Verfahrenskosten und die Entschädigung sei vollumfänglich Rückgriff auf den Strafkläger zu nehmen. Diesbezüglich fehlt es ihm jedoch an einem rechtlich geschützten Interesse, zumal die Frage, ob der Staat für entstandene Kosten auf die Privatklägerschaft Rückgriff nimmt oder nicht, die Rechte des Beschwerdeführers nicht unmittelbar tangiert. Sein allfälliges diesbezügliches Interesse ist vielmehr rein faktisch

3 bzw. mittelbar, was zur Begründung einer Beschwerdelegitimation nicht ausreicht. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und (Mit-)Eigentümer der F.________ AG. Ab Anfang des Jahres 1999 prüfte der Strafkläger eine Übernahme der Gesellschaft, nachdem sich der Beschwerdeführer offenbar aufgrund der Überschuldung der Gesellschaft einerseits sowie seiner persönlichen Überschuldung andererseits zu einem Verkauf seiner Aktenmehrheit entschlossen hatte. Am 12. März 1999 erwarb der Strafkläger für CHF 240‘000.00 Aktien der F.________ AG vom Beschwerdeführer. Am 24. Januar 2000 erklärte der Strafkläger aufgrund persönlicher Umstände seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F.________ AG, worauf der Beschwerdeführer fortan als einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungierte. Die finanzielle Lage der F.________ AG verbesserte sich auch in der Folge nicht, so dass die Gerichtspräsidentin 3 des (seinerzeitigen) Gerichtskreises X Thun am 13. August 2002 den Konkurs über die Gesellschaft eröffnete. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Konkursrichterin vom 12. Dezember 2008 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde – soweit vorliegend wesentlich – zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht, indem er die Jahresrechnungen 1997 bis 1999 geschönt habe und er durch Vorlage einer verfälschten Jahresrechnung 1997, Unterdrücken von Tatsachen sowie Falschangaben in der Gewährleistungsvereinbarung vom 12. März 1999 den Strafkläger über wesentliche Punkte getäuscht habe. Gestützt darauf habe der Strafkläger Vermögensverfügungen vorgenommen, woraus ihm ein Schaden resultiert sei. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gestützt auf den Bericht des Dezernats Betrug/Wirtschaftskriminalität vom 3. Juli 2006 sei es Fakt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und (Mit)Eigentümer der F.________ AG gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen habe, was den möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft verunmöglicht habe. Der Entscheid der Privatklägerschaft, Aktien der F.________ AG zu erwerben, habe somit auf irreführenden Zahlen basiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei somit für die Einleitung des Strafverfahrens und die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich kausal gewesen. Tatsache sei weiter auch, dass die Staatsanwaltschaft weder aus Übereifer, noch aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Damit müsse dem Beschwerdeführer im Ergebnis vorgehalten werden, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise geschriebene Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung klar verletzt und dadurch letztlich auch das Strafverfahren veranlasst habe.

4 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft stütze sich sachverhaltsmässig einzig auf den Bericht der Kantonspolizei vom 3. Juli 2006. Bereits aufgrund des äusserst vagen Wortlautes dieses Berichts könne jedoch von klar nachgewiesenen Umständen nicht die Rede sein. Der Schluss der Staatsanwaltschaft, es sei «Fakt», dass der Beschwerdeführer gegen Rechnungslegungsvorschriften verstossen habe, erweise sich als geradezu willkürlich. Hinzu komme, dass die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Behauptungen bestritten seien. Klar fehl gehe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bewusst die Jahresrechnungen 1997 bis 1999 der F.________ AG geschönt und dadurch eine Urkundenfälschung begangen, indem er das sog. ADV-Guthaben nicht habe bilanzieren lassen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der buchhalterischen Behandlung des ADV-Guthabens während Jahren durch die G.________ AG beraten worden. Der Mandatsleiter der G.________ AG habe anlässlich seiner Einvernahme bestätigt, dass die Verbuchungen «im Zusammenhang mit dem sogenannten ADV-Guthaben … korrekt» gewesen seien. Ebenfalls weder klar nachgewiesen noch unbestritten sei der Vorwurf des Betrugs. In diesem Zusammenhang müsse betont werden, dass dem Strafkläger die Umstände des ADV-Guthabens anlässlich des Abschlusses des Aktienkaufvertrags vollumfänglich bekannt gewesen seien, zumal der Strafkläger nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Verkaufsverhandlungen die Unterlagen «sorgfältig» geprüft habe. Ferner verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts keinen Schutznormcharakter hätten und dass ein Verstoss gegen diese keine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 41 OR zu begründen vermöge. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, darzulegen, gegen welche Rechnungslegungsvorschriften der Beschwerdeführer konkret verstossen haben solle. Auch habe die Staatsanwaltschaft nicht näher dargelegt, wie, auf welchen Konten und in welchem Betrag genau die Softwarelizenzen konkret hätten verbucht werden sollen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt, zumal der Nachweis einer Täuschungs- sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehle. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Rat der Revisionsstelle verlassen und habe sich auch darauf verlassen dürfen. Schliesslich sei die Höhe derjenigen Kosten völlig unklar, welche der Beschwerdeführer angeblich veranlasst haben solle. Obwohl der Strafkläger eine Vielzahl von Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer erhoben habe und die Strafuntersuchung wegen einer Vielzahl von Delikten eröffnet worden sei, soll einzig und alleine ein Verstoss gegen nicht näher konkretisierte Rechnungslegungsvorschriften das gesamte Strafverfahren veranlasst haben. Der Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs sei von der Staatsanwaltschaft nicht einmal ansatzweise erbracht worden. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und führt aus, dass auf Weiterungen verzichtete werde, nachdem in der Beschwerde einzig eine andere rechtliche Würdigung der Sachlage präsentiert werde.

5 5. 5.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten des Verfahrens zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, erblickt die Staatsanwaltschaft das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers darin, dass er gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen habe, indem er als Geschäftsführer und (Mit)Eigentümer der F.________ AG das sog. ADV-Guthaben nicht bzw. falsch verbucht und dadurch die Jahresrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 geschönt habe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die angebliche Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften stütze sich nicht auf klar nachgewiesene oder unbestrittene Umstände. 5.3 Bezüglich des ADV-Guthabens ergibt sich aus den Akten folgender (unbestrittener) Sachverhalt: Die ADV H.________ AG gewährte ihrer mit Liquiditätsproblemen kämpfenden Partnerfirma F.________ AG im Zeitraum von Dezember 1996 bis Oktober 1997 mehrmals Darlehen, damit diese ihren Verpflichtungen für Lohnzahlungen etc. nachkommen konnte. In der Folge beabsichtigte die ADV H.________ AG, ihre Beteiligung an der F.________ AG zu verkaufen. Am 14. Juli 1998 schlossen die ADV H.________ AG und I.________ schliesslich einen Aktienkaufvertrag zum Preis von CHF 459‘000.00 ab. Gleichentags wurde zwischen der ADV H.________ AG und der F.________ AG ein Austrittsvertrag abgeschlossen, in welchem festgehalten wurde, dass die F.________ AG anerkenne, der ADV H.________ AG einen Betrag von CHF 800‘000.00 zu schulden, und dass dieser Betrag per 29. Oktober 1997 mit der Lieferung von Software in demselben Umfang durch die F.________ AG beglichen worden sei. Die F.________ AG erstellte diesbezüglich eine Rechnung an die ADV H.________ AG mit der Bemerkung, dass der Rechnungstotalbetrag von CHF 800‘000.00 mit dem Darlehen gemäss Austrittsvereinbarung vom 14. Juli 1998 gegenverrechnet werde (Rechnung Nr. 3097). Diese Rechnung wurde nachträglich erstellt und auf den 29. Oktober 1997 rückdatiert. Ebenfalls am 14. Juli 1998 vereinbarte die ADV H.________ AG mit I.________ und dem Beschwerdeführer zusätzlich einen Lieferabnahmevertrag. Darin garantierten I.________ und der Beschwerdeführer als Verwaltungsräte der F.________ AG,

6 dass die ADV H.________ AG ab dem 1. November 1997 bis zum Betrag von CHF 800‘000.00 Softwareprogramme der F.________ AG beziehen könne (vgl. zum Ganzen den Bericht des Dezernats Betrug/Wirtschaftskriminalität vom 3. Juli 2006 Ziff. 3.1.3, 3.1.7 und 4.4.1). 5.4 Die Rechnung Nr. 3097 wurde in der Jahresrechnung 1997 der F.________ AG erfolgswirksam (als Ertrag) verbucht. Die gemäss Lieferabnahmevertrag bestehende Verpflichtung, wonach die ADV H.________ AG von der F.________ AG bis zum Betrag von CHF 800‘000.00 Softwareprogramme beziehen könne, wurde weder in der Jahresrechnung 1997 noch in denjenigen der folgenden zwei Jahren bilanziert. Erst mit dem Wechsel der Revisionsstelle im Jahre 2000 wurde die entsprechende Verpflichtung gegenüber der ADV H.________ AG erstmals in der Bilanz als Schuld erfasst. Der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich aus, mit der Rechnung Nr. 3097 sei die Lieferung im Jahr 1997 erfolgswirksam verbucht worden. Für das Geschäftsjahr 2000 sei der Betrag erstmals auf Drängen des Strafklägers und von Herrn J.________ (Mitarbeiter der neuen Revisionsstelle K.________ AG) bilanziert worden. Er habe der K.________ AG erklärt, dass es sich um eine Verbindlichkeit wie beispielsweise ein Leasing handle und diese im Anhang erklärt werden könne (pag. 0284 Z. 24 ff.). Er sei noch heute der Meinung, dass die Verbindlichkeit nie hätte verbucht werden sollen. Im Anhang der Jahresrechnung hätte man den Betrag hingegen erwähnen müssen, was sicherlich fälschlicherweise nicht gemacht worden sei (pag. 0285 Z. 47 f. sowie pag. 0284 Z. 50 f.). 5.5 Durch die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 wurde in der Jahresrechnung 1997 ein Ertrag ausgewiesen, der noch gar nicht erzielt worden war. Zwar suggeriert die nachträglich erstellte Rechnung Nr. 3097 und die Formulierung des Austrittsvertrags vom 14. Juli 1998, dass die F.________ AG zu diesem Zeitpunkt bereits Software im Wert von CHF 800‘000.00 an die ADV H.________ AG geliefert hatte und diese Leistung mit der Darlehensschuld verrechnet wurde. Aus dem Lieferabnahmevertrag und den Aussagen der Beteiligten geht jedoch eindeutig hervor, dass die fraglichen Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht wurden, sondern es sich dabei vielmehr um eine zukünftige Verpflichtung der F.________ AG gegenüber der ADV H.________ AG handelte (vgl. die Aussagen von L.________, pag. 0760 Z. 38 ff. [«Es war demnach so, dass die ADV Software im Wert von Fr. 800‘000.-- beziehen konnte von der F.________. […] Die Fr. 800‘000.-- waren zum genannten Zeitpunkt aber nicht beglichen.»], und von M.________, pag. 0769 Z. 62 ff. [«Aus Mehrwertsteuergründen wurde gesagt, dass die Lieferung erfolgt sei. In Tat und Wahrheit war diese Lieferung von Software aber noch nicht erfolgt, jedoch bezahlt.»]). Diese gegenüber der ADV H.________ AG bestehende Schuld wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen denn auch nie bestritten, sondern im Gegenteil bestätigt (vgl. beispielsweise pag. 0268 Z. 34 f., pag. 0281 Z. 40 f., pag. 0282 Z. 39 ff. und 49 f. sowie pag. 0284 Z. 33 ff.). Mit anderen Worten wurde somit mittels den vorgenannten Vorgängen die bestehende Darlehensschuld von CHF 800‘000.00 in eine Art Vorauszahlung für den Bezug von Software (bzw. für die Wartung derselben) umgewandelt. Da die zugrundeliegenden Leistungen von der F.________ AG unbestrittenermassen noch nicht erbracht worden waren, hätte der entsprechende Betrag von der F.________ AG nicht als Ertrag, sondern als Schuld verbucht werden müssen, wie

7 dies in der Folge nach dem Wechsel der Revisionsstelle im Jahre 2000 auch getan wurde. J.________ von der K.________ AG gab diesbezüglich zu Protokoll, es sei allen klar gewesen, dass dieser Betrag in der Bilanz habe erfasst werden müssen. Seines Erachtens hätte das ADV-Guthaben auch in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 bilanziert werden müssen und die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 sei nicht korrekt gewesen (pag. 0343 Z. 15 f. und pag. 0344 Z. 12 ff.). Entsprechend hat im Übrigen auch die ADV H.________ AG die vorgenannten Vorgänge in ihrer Buchhaltung (korrekterweise) als Guthaben gegenüber der F.________ AG ausgewiesen (vgl. dazu den Bericht des Dezernats Betrug/Wirtschaftskriminalität vom 3. Juli 2006 Ziff. 4.4.4). 5.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bezüglich der buchhalterischen Behandlung des ADV-Guthabens während Jahren durch die G.________ AG, der Revisionsstelle der F.________ AG, beraten worden. Der Mandatsleiter der G.________ AG, N.________, habe anlässlich seiner Einvernahme bestätigt, dass die Verbuchungen «im Zusammenhang mit dem sogenannten ADV-Guthaben … korrekt» gewesen seien. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. N.________ gab anlässlich seiner Einvernahme zwar zu Protokoll, dass aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen die Verbuchungen der F.________ AG im Zusammenhang mit dem ADV-Guthaben korrekt gewesen seien (Einvernahmeprotokoll S. 9 Z. 14 ff.). Jedoch sagte er ebenfalls aus, dass ihm die näheren Umstände betreffend die Rechnung Nr. 3097 nicht bekannt seien. Er habe den Aktienkaufvertrag und die Austrittsvereinbarung vom 14. Juli 1998 gesehen. Diese seien bei den Revisionsunterlagen. Er könne sich aber nicht daran erinnern, ob er den Lieferabnahmevertrag früher einmal gesehen habe; wenn er in den Revisionsunterlagen gewesen sei, habe er ihn gesehen, ansonsten eher nicht. Falls ihm der Lieferabnahmevertrag bekannt gewesen wäre, hätte es dies intern mit einem Juristen geprüft und mit einem Mandatskollegen den Fall besprochen (Einvernahmeprotokoll S. 3 Z. 31 ff. und S. 4 Z. 1 ff.). Die Aussage von N.________, wonach er den Lieferabnahmevertrag eher nicht gesehen habe, wird dadurch gestützt, dass sich in den Unterlagen der Revisionsstelle lediglich der Aktienkaufvertrag sowie der Austrittsvertrag befanden, nicht aber der Lieferabnahmevertrag (vgl. den Bericht des Dezernats Betrug/Wirtschaftskriminalität vom 3. Juli 2006 Ziff. 4.4.2). Ohne Kenntnis des Lieferabnahmevertrags war für den Revisor jedoch nicht erkennbar, dass die in der Rechnung Nr. 3097 erwähnten Leistungen noch gar nicht erbracht wurden und diese folglich nicht als Ertrag hätte verbucht werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von N.________, wonach die Verbuchung des ADV-Guthabens aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen korrekt sei, zu relativieren. So oder anders ändert seine Aussage nichts daran, dass die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 sowie die Nichtbilanzierung der gegenüber der ADV H.________ AG bestehenden Schuld wie dargelegt eindeutig unkorrekt waren. 5.7 Zusammengefasst hat die F.________ AG durch die unkorrekte erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 in ihrer Jahresrechnung 1997 anstelle eines Verlustes von CHF 574‘940.61 einen Gewinn von CHF 176‘233.10 ausgewiesen (vgl. Bericht des Dezernats Betrug/Wirtschaftskriminalität vom 3. Juli 2006

8 Ziff. 4.4.3). Ferner wurde in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 die bestehende Schuld gegenüber der ADV H.________ AG (im Umfang von CHF 800‘000.00 abzüglich der zwischenzeitlich erbrachten Leistungen) nicht erwähnt und die Bilanz insofern falsch dargestellt. Die Jahresrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 waren somit inhaltlich unzutreffend bzw. unvollständig, womit sie nicht den vom Obligationenrecht vorgeschriebenen Grundsätzen der Rechnungslegung entsprachen. 5.8 Der Beschwerdeführer bestreitet, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt zu haben. Er macht geltend, die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts hätten keinen Schutznormcharakter und ein Verstoss gegen diese vermöge keine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 41 OR zu begründen. Zudem fehle der Nachweis einer Täuschungs- sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Rat der Revisionsstelle verlassen und habe sich auch darauf verlassen dürfen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung dienen der Information und erfüllen Schutzfunktionen. Deren Verletzung stellt ein zivilrechtlich vorwerfbares (widerrechtliches) Verhalten dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2009 vom 6. August 2009 E. 3.5.3 f.). Der Beschwerdeführer handelte zudem schuldhaft. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, war er als Geschäftsführer und (Mit)Eigentümer der F.________ AG für die korrekte und vollständige Erstellung der Jahresrechnungen verantwortlich. Er wusste, dass die in der Rechnung Nr. 3097 genannten Leistungen noch nicht erbracht worden waren und dass die F.________ AG verpflichtet war, gegenüber der ADV H.________ AG bis zum Betrag von CHF 800‘000.00 Dienstleistungen zu erbringen. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Einvernahme denn auch selber aus, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der ADV H.________ AG im Anhang der Jahresrechnung hätten erwähnt werden müssen, was fälschlicherweise nicht gemacht worden sei (pag. 0285 Z. 47 f. sowie pag. 0284 Z. 50 f.). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Sorgfalt die Rechnung Nr. 3097 nicht erfolgswirksam verbuchen dürfen und die bestehende Schuld gegenüber der ADV H.________ AG in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 ausweisen müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich auf den Rat der Revisionsstelle verlassen, kann auf die Ausführung unter Ziffer 5.6 verwiesen werden, wo dargelegt wurde, dass der Lieferabnahmevertrag nicht in den Revisionsunterlagen war und somit die Einschätzung des Revisors auf einer unvollständigen Aktenlage basierte. Im Weiteren verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, dass ein (zivilrechtliches) Verschulden im Gegensatz zu den Straftatbeständen der Urkundenfälschung und des Betrugs keine Täuschungs- sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht voraussetzt. 5.9 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Kausalität zwischen der Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften und der Einleitung des Strafverfahrens. Er führt aus, obwohl die Strafuntersuchung wegen einer Vielzahl von Delikten eröffnet worden sei, soll nach Auffassung der Staatsanwaltschaft einzig und alleine ein angeblicher Verstoss gegen Rechnungslegungsvorschriften das gesamte Strafverfahren veranlasst haben, was unzutreffend sei.

9 Die dargelegte Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften war für die Einleitung des vorliegend interessierenden Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen 1997 bis 1999) adäquat kausal. Hätte der Beschwerdeführer die Rechnung Nr. 3097 nicht erfolgswirksam verbucht und die gegenüber der ADV H.________ AG bestehende Schuld in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 ausgewiesen, hätte von Beginn weg kein Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahresrechnung rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet haben könnte. Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführer verdächtigt worden, den Strafkläger durch Vorlage von inhaltlich falschen bzw. unvollständigen Jahresrechnungen und durch Nichtbekanntgabe der Verbindlichkeiten gegenüber der ADV H.________ AG arglistig getäuscht und dadurch den Tatbestand des Betrugs erfüllt zu haben. Die dargelegte Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften war somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu geben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angebliche Verstoss gegen die Rechnungslegungsvorschriften habe nicht das gesamte Strafverfahren veranlasst, lässt er ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft betreffend die weiteren Vorwürfe (betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft und Urkundenfälschung) Anklage erhoben und die darauf entfallenen Verfahrenskosten ausgeschieden hat. Diese wurden mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 24. Februar 2016 dem Kanton Bern – und nicht dem Beschwerdeführer – auferlegt. 5.10 Diesen Ausführungen folgend hat der Beschwerdeführer durch die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 sowie die Nichtbilanzierung der gegenüber der ADV H.________ AG bestehenden Schuld gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen. Durch dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten hat er adäquat kausal die Einleitung des Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen 1997 – 1999) bewirkt. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Auferlage der darauf entfallenden Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer und die Verweigerung einer Entschädigung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1‘500.00.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Baloun i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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