Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 315 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwältin B.________ (O 05 13546) Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das ANAG, Diebstahls, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 27. Juli 2016 (P10 06 283)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, seit 1. Januar 2008 nicht mehr in Kraft), Diebstahls, Sachbeschädigung etc. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) stellte mit einzelrichterlichem Entscheid vom 27. Juli 2016 das Strafverfahren ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Am 4. August 2016 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Vorinstanz sowie dem Beschuldigten Gelegenheit, sich innert 20 Tagen zur Beschwerde zu äussern. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten wurde diese Verfügung im Amtsblatt des Kantons Bern, 185. Jahrgang, Nr. 32, vom Mittwoch, 10. August 2016 publiziert. Die Vorinstanz verzichtete am 5. August 2016 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich um eine instanzabschliessende, der Beschwerde unterliegende Verfügung. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte das Verfahren ein mit der Begründung, die Verfolgungsverjährung sei eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid, Begründung, Ziff. 3 sowie Ziff. 1 i.V.m. Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2016, Begründung Ziff. 4 und 5). Sie erwog dazu, dass das schwerste Delikt, der Diebstahl, letztmals am 18. Juni 2006 begangen worden sei (siehe Strafakten P10 06 283, Fasz. Anzeige vom 27. Juni 2006). Nach geltendem Recht würde die Verfolgungsverjährung nach 15 Jahren, am 17. Juni 2021, eintreten. Nach altem Recht habe die Verjährungsfrist bei einem Diebstahl dagegen 10 Jahre betragen (mit Verweis auf «Art. 70 al. 2 aStGB»). Die Verjährung sei durch die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung vom 23. Juni 2006 letztmals unterbrochen worden, womit bei Abstützung auf das mildere Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB) die absolute Verfolgungsverjährung bezüglich des Diebstahls am 22. Juni 2016 eingetreten sei. Bei den übrigen Delikten sei die Verfolgungsverjährung bereits früher eingetreten.
3 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein Raum für die Anwendung der Bestimmungen über das mildere Recht nach Art. 2 Abs. 2 StGB. Dieser Grundsatz komme nur dann zum Tragen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Begehung der Tat und deren Beurteilung eine Änderung der gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, weil der vorgeworfene Diebstahl am 18. Juni 2006 begangen worden sei, also in einem Zeitpunkt, als das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Verjährungsrecht von Art. 97 ff. StGB bereits massgebend gewesen sei. Nach den neuen Bestimmungen verjähre ein Diebstahl nach Ablauf von 15 Jahren. Somit sei die Verjährung bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahls vom 18. Juni 2006 noch nicht eingetreten, sondern laufe noch weiter bis am 17. Juni 2021. 3.3 Ohne den Stand der zitierten Fassung des «aStGB» anzugeben, zitierte die Vorinstanz mit «Art. 70 al. 2» offensichtlich eine Version der Verjährungsbestimmung vor Inkrafttreten der Änderung, wie sie durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) vorgenommen und am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943) in Kraft getreten ist. Als der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Diebstahl begangen haben soll (18. Juni 2006) lautete Art. 70 Abs. 1 Bst. b aStGB (Stand am 28. März 2006): «Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist» – die Strafandrohung des Diebstahls lautete damals auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. An dieser Verfolgungsverjährungsdauer von 15 Jahren hat sich mit Blick auf die aktuell gültige Fassung des StGB (Stand am 1. Oktober 2016) nichts geändert (Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB gilt das neue Verjährungsrecht nur für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten, das heisst ab dem 1. Oktober 2002, begangen worden sind. Taten, die weiter zurückliegen, beurteilen sich nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht das mildere ist (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 97–101 StGB, N. 6). Wie erwähnt, wurde der Diebstahl am 18. Juni 2006 und damit nach dem 1. Oktober 2002 begangen, womit der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass kein Raum für eine Abstützung auf mildere Verjährungsbestimmungen besteht, welche im Tatzeitpunkt bereits ausser Kraft waren. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO vom Kanton Bern zu tragen.
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 27. Juli 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) - dem Beschuldigten (durch einmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 6. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.