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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.09.2016 BK 2016 289

16 septembre 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,588 mots·~18 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 289 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ AG Beschuldigte 2 C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2016 (BM 14 22837)

2 Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 sowie gegen weitere beschuldigte Personen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses und weiteren Delikten teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) den Parteien am 11. April 2016 gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen und räumte den Parteien eine Frist ein, um weitere Beweisanträge zu stellen und sich zum beabsichtigten Verfahrensabschluss zu äussern. Nach drei Mal erteilter Fristerstreckung nahm der Straf- und Zivilkläger am 26. Mai 2016 ausführlich Stellung zur beabsichtigten Einstellung und stellte weitere Strafanträge gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich dieser neuen Vorwürfe nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger am 9. Juli 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2016 aufzuheben und ein Strafverfahren sei durchzuführen. 2. Es ist für das weitere Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auch für das Beschwerdeverfahren. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten oder dem Kanton aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte soll eine Genugtuung zahlen aufgrund der Verletzung der Persönlichkeit. 5. Der Privatklägerschaft möge eine Entschädigung von Fr. 250.- für den Zeitaufwand für die Recherche, Einarbeitung und Erstellung der mehrseitigen Beschwerde und den Transportkostenanteil (SBB-GA) von und zur Bibliothek und zu Beratungsstellen in Bern zugesprochen werden (Art. 433 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 26. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 reichte am 8. August 2016 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der (nachträglich) für das Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Schreiben vom 5. September 2016 unter Beilage einer angeblich überarbeiteten, vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Replik, datierend vom 2. September 2016.

3 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die vom Beschwerdeführer in Ziff. 4 seiner Beschwerdebegehren beantragte Genugtuung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 3. Den Akten lässt sich folgender Rahmensachverhalt rund um die mit der angefochtenen Verfügung nicht an die Hand genommenen Vorwürfe entnehmen: Der Beschwerdeführer richtete am 14. Februar 2014 ein als «Herausgabe der Krankengeschichte» betiteltes Schreiben an den Beschuldigten 1 (Beschwerdebeilage 3). Diesem Schreiben lässt sich, soweit hier interessierend, das Folgende entnehmen: «Hiermit beende ich das Behandlungsverhältnis bei Ihnen per sofort. Gestützt auf den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bitte ich Sie hiermit um Herausgabe meiner vollständigen Krankengeschichte im Original innert 30 Tagen und entbinde Sie ausdrücklich von ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufbewahrungspflicht. Ich verlange ausdrücklich sämtliche Daten u.a. auch Korrespondenz mit Versicherungen und anderen Ärzten. Das Anfertigen oder Aufbewahren von Kopien untersage ich. Allfällige elektronische Daten sind zu löschen. Ausserdem verbiete ich Ihnen mit sofortiger Wirkung irgendwelche Daten Dritten zugänglich zu machen.» Mit Postsendung vom 11. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das von ihm gewünschte Patientendossier zugestellt (Beschwerde, S. 3; Beschwerdebeilage 8). Am 11. November 2015 wurde der Beschuldigte 1 in einer delegierten Einvernahme von der Kantonspolizei zu den verschiedenen Vorwürfen des Beschwerdeführers befragt (Beschwerdebeilage 4). Auf Vorhalt des vorerwähnten Briefes des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2014 führte der Beschuldigte 1 in der Befragung aus: «Im B.________ haben wir eine elektronische Patienten-Datenbank. Diese Daten müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Wir können diese Daten somit nicht einfach so löschen.» (Z. 159–161) Am 26. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), adressiert an die Beschuldigte 2 (Beschwerdebeilage 5). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 teilte ihm der Beschuldigte 1 mit, dass er ihm sämtliche Unterlagen, welche ihn betreffen würden, bereits zugestellt habe (Beschwerdebeilage 6).

4 Am 10. Mai 2016 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres «Auskunfts- und Löschungsbegehren», adressiert an die beiden Beschuldigten (Replikbeilage). Darin führte er aus: «Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich zusammen mit dem Herausgabebegehren ein Löschungsbegehren gestellt habe und Sie von Ihren Aufbewahrungspflichten entbunden habe. Ich gebe Ihnen nunmehr 30 Tage Zeit um mir Auskunft zu erteilen über die Daten, die Sie bezüglich meiner Person noch bei Ihnen aufbewahren. Sollten immer noch elektronische medizinische Daten vorhanden sein, verlange ich gleichzeitig erneut die Löschung der selbigen innert 30 Tagen. Die Löschung und den Zeitpunkt der Löschung der elektronischen Daten mögen Sie mir schriftlich bestätigen.» Der Beschuldigte 1 antwortete dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 8. August 2016): «Sie stützen sich für Ihr Begehren auf Art. 8 DSG. Nach Art. 8 DSG haben Sie ein Auskunftsrecht und wir sind verpflichtet, Ihnen auf Wunsch Ihre vollständige Krankengeschichte auszuhändigen. Dieser Pflicht sind wir am 07.03.2014 nachgekommen. Davon zu unterscheiden ist ein allfälliger Anspruch auf Löschung von Daten. Ein solcher lässt sich aus Art. 8 DSG nicht ableiten. Lediglich Art. 5 DSG gewährt einer betroffenen Person das Recht, dass unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder gelöscht werden. Die Sie betreffenden Daten sind korrekt und vollständig, weshalb wir einer Löschung nicht zustimmen können. Es ist leider auch nicht möglich, dass Sie uns von der Aufbewahrungspflicht befreien. Wir unterstehen von Gesetzes wegen einer Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht und eine Entbindung von diesen Pflichten durch den Patienten kann nicht rechtsgültig erfolgen.» In seiner im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO dargelegten neuen Anzeige führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich darauf habe verlassen können, dass seinem ersten Begehren vom 14. Februar 2014 Folge geleistet worden sei. In der polizeilichen Befragung, welche rund 21 Monate nach dem Herausgabe- und Löschungsbegehren stattgefunden habe, habe der Beschuldigte 1 plötzlich überraschend angegeben, dass im B.________ eine elektronische Patienten-Datenbank geführt werde. Die Aussagen des Beschuldigten 1 würden implizieren, dass die Daten des Privatklägers entgegen dem Löschungsbegehren nicht gelöscht worden seien. Die weisungswidrige Nicht-Löschung der elektronischen Daten verbunden mit der Nicht-Auskunft, welche Daten in elektronischer Form über den Privatkläger noch vorhanden seien, lasse sich voraussichtlich unter die Strafbestimmungen des Art. 34 Abs. 1 DSG subsumieren (Schreiben vom 26. Mai 2016 [Beschwerdebeilage 2], S. 6 zweiter Absatz). 4. Der angezeigte Sachverhalt betrifft ein Antragsdelikt (Art. 34 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Satz 2 von Art. 31 bestimmt, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist deshalb gemäss Rechtsprechung (BGE 121 IV 272 E. 2.a) und Lehre (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 31 StGB mit Hinweisen) zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters. Der Beschwerdeführer will gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung des Beschuldigten 1 von der Verletzung des Daten-

5 schutzgesetzes erfahren haben (Beschwerdebeilage 2, S 6, 2. Absatz). Die erwähnte Befragung des Beschuldigten 1 fand am 11. November 2015 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt (Beschwerdebeilage 3). In diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer somit das von ihm als strafbare Verletzung des Datenschutzgesetzes angesehene Verhalten der von ihm Beschuldigten bekannt. Ihm war damit sowohl Täter als auch Tat bekannt, womit die Strafantragsfrist zu laufen begann. Nichtsdestotrotz stellte er seinen Strafantrag erst in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 und damit klar verspätet (die Strafantragsfrist endete am 11. Februar 2016, Art. 31 i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB). Weil der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist nicht eingehalten hat, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und die Nichtanhandnahme der Strafverfolgung wäre schon aus diesem Grund gerechtfertigt gewesen. 5. Abgesehen von der verpassten Antragsfrist erweist sich die Beschwerde auch aus folgenden Gründen als offensichtlich unbegründet: 5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der «weisungswidrigen Nicht-Löschung» seiner Daten eine Verletzung des Datenschutzgesetzes erblickt, verkennt er, dass das Datenschutzgesetz keinen solchen Anspruch vermittelt, geschweige denn unter Strafe stellt (siehe die Information des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, «Krankengeschichte und Auskunftsrecht», wonach eine vollständige Löschung der Krankengeschichte im Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht möglich ist [online abrufbar unter der Rubrik Datenschutz/Gesundheit auf www.edoeb.admin.ch]). Nach Art. 26 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG, BSG 811.01) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV; BSG 811.011) haben Gesundheitsfachpersonen die Behandlungsdokumentationen während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht dient nicht nur dem Interesse des Patienten (besserer Informationsstand bei Notfallsituationen oder bei künftigen Behandlungen), sondern auch den Fachpersonen, damit diese nicht in allfälligen Haftpflichtprozessen oder bei der Eintreibung offen gebliebener Honorarforderungen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auf die Aufklärungspflicht verwiesen werden, die im Arzthaftpflichtrecht eine zentrale Stellung einnimmt. Deren Beachtung wird heutzutage standardmässig mittels eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsprotokolls bestätigt. Würde der Arzt dieses Dokument nach Abschluss der Behandlung unwiderruflich aus seinen Händen geben, käme er in arge Beweisnot, sollte ihn der Patient innerhalb der Verjährungsfrist mit Haftungsansprüchen konfrontieren. Selbstverständlich hat der Patient das grundsätzliche Recht, Einsicht in sein Patientendossier sowie Kopien daraus zu verlangen (Art. 39a GesG). In der Lehre ist umstritten, ob auch das Original des Patientendossiers herauszugeben ist (siehe etwa JETZER, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Behandlungsfehlers, in: ZBJV 148/2012, S. 319; SCHMID, Dokumentationspflichten der Medizinalpersonen – Umfang und Folgen ihrer Verletzung, in: HAVE 2009, S. 352, je mit Hinweisen; Verneinend: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, a.a.O.). Aus diesem Grunde erfolgt die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in der Regel in

6 Kopie (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz [Teilrevision] vom 12. April 2000, nachfolgend: Vortrag GesG, S. 21). Eine Ausnahme ist im Kanton Bern in Art. 26 Abs. 4 GesG vorgesehen, wonach die Fachperson vom Patient mittels schriftlicher Vereinbarung von der Aufbewahrungspflicht befreit werden kann. Geschieht dies vor Ablauf der Verjährungsfristen, wird im Vortrag empfohlen, Kopien zurückzubehalten. Andernfalls wäre schriftlich festzuhalten, dass die Patientin oder der Patient die Herausgabe der Originaldokumente wünscht und der betreffenden Gesundheitsfachperson aus diesem Vorgang keine Nachteile erwachsen dürfen (Vortrag GesG, S. 16). «Keine Nachteile» für die Fachperson dürfte in diesem Zusammenhang bedeuten, dass die schriftliche Vereinbarung derart ausgestaltet sein müsste, dass der handlungsfähige (Art. 13 ZGB) Patient, welcher seinen Pflichten als Patient nachgekommen ist (insb. Begleichung der Honorarforderung), die Erklärung abgibt, dass er ausdrücklich die Herausgabe des Patientendossiers ohne die Erstellung von bei der Fachperson verbleibenden Kopien verlangt, dies im Bewusstsein, dass es sich in Notfallsituationen oder bei zukünftigen Behandlungen für ihn nachteilig auswirken kann sowie dass er auf die Geltendmachung von sämtlichen, sich aus dem Behandlungsverhältnis ergebenden Ansprüche verzichtet. Eine entsprechende Erklärung hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben, er hat lediglich den Arzt einseitig von seinen Aufbewahrungspflichten «befreit». Ob ihm nun sein Dossier vom Beschuldigten 1 im Original – wie von ihm selbst behauptet (Beschwerde, S. 3 oben) – zugestellt wurde oder nicht kann dahingestellt bleiben, denn auch die einseitig geäusserte Befreiung von der Aufbewahrungspflicht begründet keinen Anspruch auf Löschung der Daten bzw. änderte nichts am Recht des Arztes, zu Beweissicherungszwecken Kopien der Unterlagen einzubehalten. Eine strafbare Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz ist in diesem Vorgang nicht auszumachen. 6. Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, seine gemäss Art. 8 DSG gestellten Auskunftsbegehren seien vorsätzlich falsch beantwortet worden, ist konstruiert. Er leitet dies aus dem Umstand ab, dass ihm das originale Patientendossier zugestellt worden sei, mit einem Vermerk «gemäss ihrem Wunsch» (Beschwerdebeilage 8). Mit diesem Vermerk hätten die Beschuldigten in Anbetracht seiner Forderungen im Auskunfts- und Löschungsbegehren erklärt, über keine Patientenunterlagen mehr zu verfügen (Replik, S. 2). Trotzdem müsse davon ausgegangen werden, dass noch Daten von ihm bei den Beschuldigten vorhanden seien und sein Auskunftsbegehren sei deshalb falsch beantwortet worden. Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Aus der Tatsache, dass das Sekretariat beim Versand seiner Unterlagen auf dem Standardbegleitbrief beim Kästchen «gemäss ihrem Wunsch» ein Kreuzchen gemacht hat, auf eine rechtliche Erklärung schliessen zu wollen, wonach sich die Beschuldigten seinem Löschungsbegehren unterzogen hätten, greift deutlich zu weit. Ausserdem lässt sich den Akten entnehmen, dass es der Beschwerdeführer selbst besser wissen müsste, hat er doch gleiche oder ähnlich lautende Auskunftsbegehren in der Vergangenheit auch schon bei anderen Stellen vorgebracht: so u.a. mit Schreiben vom 13. Juni 2012 und 14. Juni 2012 an das D.________ (Spital), in welchen er die Löschung seiner elektronischen Daten verlangte (Akten BM 14 22837, Beilagen 21 und 22 zur Anzeige vom 12. Juni 2014). Das D.________ (Spital) machte am 18. Juni 2012 deutlich, dass dies so

7 nicht möglich ist, und nahm sein Löschungsbegehren als Begehren um Anonymisierung seiner Patientendaten entgegen und erläuterte den diesbezüglichen Vorgang (ibd., Beilage 22): «Ihre Personendaten werden in unserem Hauptsystem (SAP) und den damit verbundenen Partnersystemen mit einem Pseudonym überschrieben. Die Anonymisierung kann durchgeführt werden, sobald der Zahlungseingang für die Behandlungskosten erfolgt ist. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Ihre medizinischen Daten nach erfolgter Anonymisierung nicht mehr mit Ihren Personalien abgefragt werden können. Sie tragen in diesem Fall das Risiko, dass medizinische Informationen, welche einer zukünftigen (Notfall-)Behandlung dienlich sein könnten, nicht zeitgerecht verfügbar sind.» Des Weiteren hat der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2016 in Beantwortung seines (soweit aus den Beschwerdeakten ersichtlich) dritten Auskunftsbegehrens (Replikbeilage) den Unterschied zwischen dem Anspruch auf Einsicht/Herausgabe der Daten, welchem die Beschuldigten nachgekommen sind, und dem (gemäss DSG nicht bestehenden) Anspruch auf Löschung erklärt (Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 8. August 2016; Wortlaut siehe vorne). Bezeichnenderweise war dieses Schreiben nicht Teil der umfangreichen Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers, sondern wurde vom Beschuldigten 1 zu den Beschwerdeakten gereicht. Das Auskunftsbegehren vom 26. April 2016 (Beschwerdebeilage 5) hat der Beschuldigte 1 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer von den Beschuldigten sämtliche Daten, welche ihn betreffen würden, bereits erhalten habe (Beschwerdebeilage 6). In der Gesamtschau der Korrespondenz kann von einem «stillheimlichen» Behalten der Daten (Beschwerde, S. 3) nicht die Rede sein. Schliesslich muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen unzähligen (standardisierten und zum Teil modifizierten) Auskunftsbegehren bei Spitälern und Ärzten an der Grenze zum Rechtsmissbrauch bewegt. So ist z.B. nicht nachvollziehbar, weshalb er die Beschuldigten, nachdem er ihnen bereits zwei Jahre zuvor ein Auskunftsbegehren gestellt und daraufhin sein Patientendossier erhalten hat, unter Verwendung des Musterformulars nach Art. 8 DSG des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, u.a. um Auskunft nach dem «Zweck und gegebenenfalls der gesetzlichen Grundlage der Datenbearbeitung» aufforderte (Beschwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal ärztliche Leistungen in Anspruch nahm, wusste, bei welcher Stelle er sich freiwillig in Behandlung begab und es ist allgemein bekannt, dass der Arzt ein Patientendossier führt, ja führen muss. In einem solchen Fall den Arzt aufzufordern, den Zweck und die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung zu benennen, ist nicht Sinn des Musterbriefes «Auskunftsbegehren», wie es auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bezogen werden kann. Es entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer beabsichtige mit seinem Vorgehen, allfällige Dokumentationslücken ausfindig zu machen und zu seinen Gunsten auszunutzen oder umgekehrt durch Löschungsanträge solche Lücken zu schaffen, um dann später mit kaum widerlegbaren Vorwürfen zu kommen. Symptomatisch dafür ist der von ihm in der Anzeige vom 12. Juni 2014 (Akten BM 14 22837, Fasz. Anzeige) mehrfach erwähnte Vorfall der «überflüssigen Operation» (S. 11) im D.________ (Spital), anlässlich welcher ihm Metallplatten hätten entfernt werden

8 sollen. Hintergrund dieser Geschichte ist ein Kieferbruch des Patienten im Jahr 2001, welcher damals im D.________ (Spital) operativ mit Metallplatten behandelt wurde. Knapp 10 Jahre später, im April 2011, erschien der Beschwerdeführer wieder im D.________ (Spital) mit einem alten, nach der Operation erstellten Röntgenbild und verlangte die Entfernung der störenden Metallplatten. Am 2. Mai 2011 wurde er operiert, wobei die Chirurgen die alten Narben wiedereröffneten und bindegewebige Verwachsungen lösten sowie die Knochenoberfläche glätteten, welche als Ursache für das beim Beschwerdeführer bestehende Fremdkörpergefühl in Frage kamen (vgl. Operationsbericht vom 16. Mai 2011 [Beilage 8 zur Anzeige vom 12. Juni 2014] sowie Bericht des D.________ (Spital) vom 15. August 2011 [Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers nach Art. 318 StPO vom 26. Mai 2016]). Bei diesem Eingriff stellte sich allerdings heraus, dass keine Platten mehr vorhanden waren. Entgegen seines mittlerweile an den Tag gelegten «Datenschutzempfindens» warf der Beschwerdeführer den verantwortlichen Personen des D.________ (Spital) «eine widerrechtliche Verletzung der Aufbewahrungspflicht von medizinischen Dokumenten sowie eine fehlerhafte Operationsplanung zur Metallentfernung» vor (Anzeige, S. 4), sprich es sei bei anderen möglichen Stellen ungenügend abgeklärt worden, ob die Platten bereits entfernt worden seien. Dem bereits erwähnten Bericht der E.________ (Klinik) des D.________ (Spital) vom 15. August 2011 lässt sich dazu Folgendes entnehmen: «[Der Beschwerdeführer] hatte uns konsultiert mit dem klaren Auftrag zur Metallentfernung. In der Tat war aus der Krankengeschichte, welche uns im Rahmen der Besprechung vom April 2011 zur Verfügung stand, nicht ersichtlich, dass eine Metallentfernung schon stattgefunden hat. Bei Kontrollen mehrere Jahre nach der primären Versorgung bekommen wir Ärzte heutzutage eine ausgedruckte Kopie der digitalisierten Akten. In diesen Akten lag kein Operationsbericht vor. Da [der Beschwerdeführer] zu keinem Zeitpunkt des Gesprächs die Tatsache angesprochen hat, dass die Metallplatten schon entfernt wurden, bestand auch kein Anlass, einen solchen Eingriff über andere Kanäle, z.B. der Leistungserfassung zu suchen. Selbst die explizite Nachfrage, ob das Metall bereits entfernt wurde (z.B. in einem externen Spital / einer externen Praxis), wurde vom Patienten verneint. Die Plattenposition war auf der Aufnahme, welche uns [der Beschwerdeführer] mitbrachte klar beurteilbar. Auch wenn diese Aufnahme schon einige Jahre alt ist, bestand kein Anlass zur Vermutung, dass diese Metallplatten ‹gewandert› wären oder einer natürlichen Resorption unterlägen wären (solche Reaktionen einer Metallplatte sind uns nicht bekannt). Eine strahlen- und kostenaufwendige Röntgenuntersuchung, die nur den Zweck hat, die Aussagen des Patienten zu überprüfen hielten wir bis anhin für keine zwingende Indikation. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass für [den Beschwerdeführer] kein Zweifel bestand, dass diese Metallplatten noch in situ sind. Selbstverständlich hätten wir anders reagiert, wenn [der Beschwerdeführer] uns die Zweifel, die er nun in seinem Schreiben erwähnt, im Voraus nahegelegt hätte. In diesem Fall hätte eine Nachforschung bei der Leistungsabrechnung erste Priorität gehabt. Gegebenenfalls wäre dann auch eine erneute Röntgenkontrolle notwendig geworden, um eine andere Ursache für ein Fremdkörpergefühl als Metallplatten und narbige Einziehungen auszuschliessen.» Dieser Streit konnte letztlich mit einer aussergerichtlichen Entschädigungsvereinbarung (Beilage 2 zur Anzeige vom 12. Juni 2014) beigelegt werden und muss hier nicht weiter kommentiert werden. Das vom Beschwerdeführer selbst immer wieder vorgebrachte Beispiel verdeutlicht jedoch die Art und Weise, wie er das ärztliche Dilemma zwischen datenschutzrechtlicher Einsicht / Herausgabe von Patientenda-

9 ten einerseits und Aufbewahrungspflichten / Beweissicherung andererseits nach seinem Gusto bewirtschaftet und dabei intensiv an der Schnittstelle Datenschutz- / Strafrecht herumwirbelt. Nach dem Gesagten erweist sich die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der neuen Vorwürfe unter allen Gesichtspunkten als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. In Ziff. 2 seiner Beschwerdebegehren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der angefochtenen Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass sich die ursprünglich für die Anzeige vom 14. Juni 2014 erteilte unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch auf die neu angezeigten Sachverhalte ausdehne. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund des vorne Dargelegten muss die Beschwerde sowohl mit Blick auf die verpasste Antragsfrist als auch bezüglich der datenschutzrechtlichen Vorwürfe als aussichtslos taxiert werden. Eine Partei mit ausreichenden Mitteln in der Situation des Beschwerdeführers hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen die Beschwerde entschieden. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der unter Ziff. 5 gestellte Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 433 StPO erübrigt sich, kommt ein solcher doch nur bei einem Obsiegen der Privatklägerschaft oder im Falle von Art. 426 Abs. 2 StPO (Kostenpflicht des Beschuldigten) in Betracht, was beides nicht gegeben ist. 8. Der Beschwerdeführer unterliegt, womit er für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 16. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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