BK 11 316 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Rieder sowie Gerichtsschreiberin Beldi vom 3. Januar 2012 in der Strafsache gegen A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigte/Beschwerdeführerin Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Beschwerdegegnerin wegen Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz / Haft Regeste: Die Schwere der drohenden Strafe stellt ein wesentliches Indiz für die Fluchtgefahr dar. Diese ist daher im Rahmen des Haftverfahrens anhand der konkreten Umstände im Sinn einer vorläufigen Prognose zu beurteilen, ohne dabei aber das Urteil in der Sache vorwegzunehmen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführerin, thailändische Staatsangehörige, wird vorgeworfen, zwischen Ende 2009/Anfang 2010 bis Mitte 2011 von einer weiteren thailändischen Person mindestens sechs Frauen zwecks Prostitution bei sich im Salon aufgenommen und dort illegal beschäftigt zu haben. Im Oktober 2011 wurde sie wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Im November stellte sie ein Haftentlassungsgesuch, das wegen Fluchtgefahr abgewiesen worden ist.
2 Auszug aus den Erwägungen: […] 4. Die Anordnung einer Untersuchungshaft verlangt neben dem dringenden Tatverdacht einen besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO. Zur Diskussion steht heute nur noch, aber erstmals, die Fluchtgefahr. 4.1 Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in Thailand über familiäre Bindungen, Geld und ein Haus verfüge. Die regelmässigen Geldüberweisungen in ihr Heimatland sowie die Fertigstellung ihres Hauses vor einem Jahr stellten Anzeichen dafür dar, dass sie zumindest mittelfristig eine Zurückverlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Thailand beabsichtige. Der Anreiz, in der Schweiz zu verbleiben, stuft das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber als gering ein, habe die Beschwerdeführerin hier abgesehen von ihrer Ehe mit R, welche als Zweckgemeinschaft betitelt werden müsse, keine familiären Bindungen. Dass finanzielle Interessen einer Flucht entgegenstehen könnten, verneint das Zwangsmassnahmengericht damit, dass die bisherigen Einnahmen aus dem Salon selbst von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. November 2011 als wenig lukrativ beschrieben worden seien, und diese Einnahmen ohne die illegalen Arbeiterinnen noch tiefer ausfallen würden. Die fehlende Ausbildung und die schlechten Deutschkenntnisse würden Berufschancen in einem anderen Gewerbe schmälern; komme hinzu, dass ihr Aufenthaltsstatus für den Fall einer Verurteilung ohnehin in Frage gestellt wäre. Den Einwand der Verteidigung, wonach die Beschwerdeführerin kaum mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe, erachtete das Zwangsmassnahmengericht im jetzigen Zeitpunkt als spekulativ und dies verringere die Fluchtmotivation nicht. Diesen Ausführungen schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2011 vollumfänglich an. Ergänzend führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 letztmals polizeilich einvernommen und dass der polizeiliche Schlussrapport für Februar 2012 erwartet werde, so dass mit einer Anklage im kommenden Frühling gerechnet werden könne. 4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass eine korrekte Beurteilung und Bewertung der gesamten Umstände vorliegend höchstens zur Bejahung einer hypothetischen Fluchtgefahr führe; diese genüge indessen nicht zur Begründung des Haftgrunds. Anders als die Vorinstanz meine, bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Bindungen der Beschwerdeführerin nach Thailand ihre Bindungen in der Schweiz überwiegten. Immerhin sei sie hier in der Schweiz verheiratet. Ihrer Ehe, welche hinsichtlich einzelner Aspekte als zweckgerichtet angesehen werden könnte und nicht ganz dem „normalen Rahmen“ entspreche, komme bindende Wirkung zu. Die Ehe werde gelebt, auch wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nur alle zwei Wochen sähen. Dazwischen wohne sie an ihrem Arbeitsort. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihren Ehemann nicht nur finanziell, sondern erledige auch die Arbeiten im Haushalt. In Thailand würden nur noch ihre Geschwister leben. Das Haus, welches sie in Thailand besitze, habe sie für ihre Familie bauen lassen. Mangels hinreichender Existenzgrundlage in Thailand bestehe kein Anlass, zum aktuellen Zeitpunkt nach Thailand zurückzukehren. Es bestehe demzufolge auch eine finanzielle Notwendigkeit, in der Schweiz zu bleiben. Es müsse als ge-
3 richtsnotorisch angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin in Thailand weder in der Landwirtschaft noch im Rotlicht-Gewerbe einen Verdienst erzielen könnte, mit welchem es ihr auch nur annähernd möglich wäre, wie bisher ihren Ehemann sowie ihre Geschwister und Familienangehörigen in Thailand finanziell zu unterstützen. Selbst wenn sie in Zukunft keine Mitarbeiterinnen illegal beschäftige, sei der Betrieb ihres Salons rentabel, arbeite sie selber ja auch als Prostituierte. Weiter sei zu beachten, dass ihre angeblich geringen Deutschkenntnisse nicht zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen werden könnten; sie könne sich sehr wohl in zwischenmenschlichen Bereichen in deutscher Sprache verständigen. Der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus nach einer Verurteilung allenfalls in Frage gestellt sein könnte, dürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gelte hinsichtlich der Tatsache, dass sie zu Beginn der Strafuntersuchung die Mitangeschuldigte „Ning“ nicht habe kennen wollen. Es sei ihr prozessuales Recht, die Aussage zu verweigern und sich selber nicht zu belasten. Das von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Pflichtgefühl, welches sie an einer Flucht hindere, werde dadurch nicht berührt. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die Höhe der zu erwartenden Strafe anhand des konkreten Falls abgeschätzt werden müsse. Vorliegend könne mit Blick auf die effektiven Verhältnisse und die neuste Rechtsprechung betreffend die hier interessierenden Vorwürfe nicht mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gerechnet werden. 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, sich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (vgl. unter vielen: Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a). Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Verhältnisse der beschuldigten Person in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 70, E. 4a, mit Hinweisen). Faktoren, welche bei der Beurteilung der Fluchtsgefahr eine Rolle spielen können, sind beispielsweise das Alter, die gesundheitliche Situation, die Sprachkenntnisse oder die berufliche Situation (FORS- TER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 5, auch zum Folgenden). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. „Kurzschlusshandlungen“ schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen. Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 4.2). An die Annahme des Haftgrunds
4 der Fluchtgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (zum Ganzen: DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 12 ff.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 442 N 1022). 5.2 Da die Schwere der drohenden Strafe ein wesentliches Indiz für die Fluchtgefahr darstellt, kommt die Beschwerdekammer – anders als die Vorinstanz meint – nicht umhin, diese vorweg anhand der konkreten Umstände genauer zu betrachten, ohne dabei aber das Urteil in der Sache vorwegzunehmen. Die Strafe für Menschenhandel (von mündigen Personen) gemäss Art. 182 StGB lautet auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Diejenige für Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe wird die Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 116 Abs. 3 AuG bestraft. Zu berücksichtigen ist, dass aktenkundig keine Vorstrafen vorliegen und die Beschwerdeführerin in der Organisation hierarchisch gesehen unterhalb von „Ning“, welcher vorgeworfen wird, die thailändischen Frauen zwecks illegaler Prostitution in die Schweiz geholt zu haben, einzustufen ist (staatsanwaltlicher Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 28. November 2011). Mit Blick auf den Umstand, dass der Tatbestand des Menschenhandels sehr weit gefasst ist und von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren reicht, demzufolge entsprechende Vorwürfe in unterschiedliche Schweregrade eingeteilt werden können, ist festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren nicht unter die schwereren Fälle zu subsumieren sein wird. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bisherigen und v.a. jüngsten Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin gemäss heutiger Einschätzung der Beschwerdekammer zwar keine Sicherheit, aber doch eine vernünftige Prozesschance auf einen bedingten oder teilbedingten Strafvollzug, mithin auf eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe (vgl. etwa das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011, mit welchem ein Solothurner Zuhälter, der mindestens 40 Frauen aus Brasilien angeworben und zur Prostitution gezwungen haben soll, zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden ist; für vier Helfer wurden bedingte Haft- und Geldstrafen bis 22 Monate ausgesprochen; auch im Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 22. Dezember 2011, wurden mehrere bedingte Strafen ausgesprochen). Kann eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so hat die beschuldigte Person keinen Grund, sich wegen der zu erwartenden Strafsanktion dem Verfahren zu entziehen (AK Beschluss 05 548 vom 24. November 2005, E. 8b). Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe vorliegend keinen Anreiz für die Beschwerdeführerin bildet, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. 5.3 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten was folgt: Die 42-jährige Beschwerdeführerin lebt seit acht Jahren in der Schweiz, ist seit sechs Jahren mit dem fünf Jahre älteren Schweizer R verheiratet und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Sie arbeitet als Prostituierte und führte bis zu ihrer Verhaftung den Salon M in S. Dass sie ihren Ehegatten lediglich etwa zweimal im Monat in Ostermundigen besucht hat, kann ihr nicht nachteilig ausgelegt werden. Zum einen ist ein getrennter Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht aussergewöhnlich. Zum anderen ist nicht belegt, dass die Ehe A-R nur eine Zweckgemeinschaft darstellt. Die Beschwerdeführerin beteiligt sich an den Le-
5 benshaltungskosten (Einvernahmeprotokoll von R vom 27. Oktober 2011, S. 5 Z. 189 ff.) und unterstützt ihren Ehemann bezüglich der anfallenden Haushaltsarbeiten (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2011, S. 4 Z. 27 f.). Aktenkundig ist ferner, dass der Ehemann Kenntnis von der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau hat und die „unterschiedlichen Welten“ akzeptiert und die Beziehung geniesst (Einvernahmeprotokoll von R vom 27. Oktober 2011, S. 4 Z. 129 ff.). Kommt hinzu, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin aus ausländerrechtlicher Sicht nicht mehr vom Bestand der Ehe abhängig ist. Dass sie unabhängig davon nach wie vor ihren Ehemann unterstützt und besucht, spricht für eine gelebte Beziehung. Unbestritten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin engen Kontakt zu ihren Geschwistern in Thailand unterhält (Protokoll Hafteröffnung vom 28. Oktober 2011, S. 3) und diese auch finanziell unterstützt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, sie unterhalte nach Thailand engere Bindungen als in die Schweiz. Zumindest dürfte die Tatsache, dass sie in den vergangenen acht Jahren lediglich dreimal in Thailand gewesen ist, als Indiz dafür gewertet werden, dass die Bindung in ihr Heimatland eben nicht stärker als diejenige zur Schweiz ist. Aus wirtschaftlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss unwiderlegten Angaben früher – als sie selber „vollzeitlich“ als Prostituierte gearbeitet hat – Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00 verdient hat (Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2011, S. 5 Z. 149 ff.). Dafür, dass sie diesen Erwerb nicht mehr erzielen könnte, bestehen keine Hinweise. Demgegenüber sind ihre wirtschaftlichen Aussichten mit Blick auf die Konkurrenz in Thailand weitaus schlechter als in der Schweiz zu beurteilen. Gestützt auf das Ausgeführte steht für die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Daran ändert nichts, dass sie ein Haus in Thailand hat bauen lassen und sie allenfalls beabsichtigt haben könnte, ihren Lebensmittelpunkt irgendwann wieder nach Thailand zurückzuverlegen, ist doch auch diese Tatsache nicht weiter ungewöhnlich und spricht für sich alleine nicht für eine bestehende Fluchtgefahr. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die letzten Monate nicht zur Flucht genutzt hat, darf in diesem Zusammenhang als Indiz für eine Verbleibsabsicht in der Schweiz gewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der diversen Verhaftungen und der verschiedenen Einvernahmen der Ernst der Lage sehr wohl bewusst gewesen sein muss, ging die Gefahr von möglichen Belastungen ja nicht nur von der damals noch flüchtigen „Ning“ aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Schulden hat, fällt gegenüber den anderen Faktoren kaum ins Gewicht. Gleiches gilt für die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung nach einer Verurteilung im Sinn von Art. 63 AuG widerrufen würde. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein emotionales Interesse hat, in der Schweiz zu bleiben. Da die Prozesschancen hinsichtlich einer bedingten oder teilbedingten Strafe im heutigen Zeitpunkt und gestützt auf die aktuelle Aktenlage als nicht schlecht beurteilt werden müssen, bestehen somit gewichtige Indizien dafür, dass der Anreiz, diese Lebensverhältnisse aufzugeben, recht gering ist. Ein Restrisiko, dass die Beschwerdeführerin nicht doch die Flucht ergreifen könnte, kann zwar nicht ausgeräumt werden. Dieses reicht indessen nicht aus, um das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Mass einer effektiv wahrscheinlichen Fluchtgefahr zu bejahen. Die Beschwerde ist demzufolge
6 gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Haft zu entlassen. […]