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Bern Obergericht Strafkammern 26.05.2026 SK 2025 340

26 mai 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·6,075 mots·~30 min·10

Résumé

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 340 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Parli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Januar 2025 (PEN 24 109)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 23. Januar 2025 über A.________ das folgende Urteil (inkl. Berichtigung vom 4. Juli 2025 auf pag. 126 f.; Hervorhebungen im Original; Auslassungen in Klammern): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs durch Nichtsichern der Ladung, angeblich begangen am 30.06.2023, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an A.________ von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 30.06.2023 durch das Nichtbelassen des Vortritts beim Rückwärtsfahren resp. das Rückwärtsfahren bei eingeschränkter Sicht, 2. des Mitführens eines nicht immatrikulierten Sachentransportanhängers, begangen am 30.06.2023, und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB 10 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 1, 96 Abs. 1 lit. a SVG 14 Abs. 1, 15 Abs. 3, 17 Abs. 1 VRV 352 ff., 422 ff., 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'350.00 (bestehend aus den anteilsmässigen Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 300.00 und den anteilsmässigen Gebühren des Gerichts von CHF 1'050.00). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 550.00. III. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 3. Februar 2025 fristgerecht die Berufung an (pag. 97). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Juli 2025 (pag. 101 ff.). Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 136 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. August 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 143 f.). 3. Schriftliches Verfahren Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren (pag. 137 f.). Mit Beschluss vom 4. August 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden könne (pag. 145 f.). Der Beschuldigte reichte seine schriftliche Berufungsbegründung nach zweimaliger Fristerstreckung am 3. November 2025 zu den Akten (pag. 157 ff.). Mit Verfügung vom 4. November 2025 stellte die Verfahrensleitung den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 169). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte in seiner Berufungsbegründung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 158): 1. Es sei die Rechtskraft des Freispruchs gemäss Ziff. I. sowie des Schuldspruchs gemäss Ziff. II.2. des Urteils vom 23. Januar 2025 festzustellen; 2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 30. Juni 2023 durch das Nichtbelassen des Vortritts beim Rückwärtsfahren resp. das Rückwärtsfahren bei eingeschränkter Sicht am 30. Juni 2023 in E.________ (Ort); 3. A.________ sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf einen Tag festzusetzen; 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Umfang von CHF 100.00 A.________ und soweit weitergehend dem Kanton Bern aufzuerlegen; 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 6. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'791.15 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten;

4 7. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'808.20 auszurichten. 8. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1 MWST. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). In den nicht angefochtenen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2025 teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO); seine Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts beim Rückwärtsfahren resp. Rückwärtsfahren bei eingeschränkter Sicht, begangen am 30. Juni 2023, sowie damit zusammenhängend die Bemessung der Strafe (Übertretungsbusse) und die entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen (Ziff. II.1. sowie der gesamte Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 93). Demgegenüber sind der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs durch Nichtsichern der Ladung, angeblich begangen am 30. Juni 2023, die damit einhergehende Ausrichtung einer Entschädigung sowie der Schuldspruch wegen Mitführens eines nicht immatrikulierten Sachentransportanhängers, begangen am 30. Juni 2023, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 93). Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mangels einer eigenständigen Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und der Willkürprüfung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 104 f.; S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind infolge der eingeschränkten Kognition im oberinstanzlichen Verfahren um Folgendes zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. 5 hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

5 Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG). Es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Die Partei, die eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.3; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 7. Angeklagter Sachverhalt Soweit vorliegend noch von Relevanz, wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2023, welcher zur Anklage erhoben wurde, vorgeworfen, am 30. Juni 2023 um ca. 10:00 Uhr als Lenker eines leichten Anhängerzuges vom Parkplatz einer Liegenschaft an der C.________(Strasse) in E.________(Ort) rückwärts auf die C.________(Strasse) gefahren zu sein, dies bei eingeschränkter Sicht und ohne eine Hilfsperson beizuziehen. Dabei habe er einen korrekt auf der C.________(Strasse) herannahenden Personenwagen nicht gesehen und diesem den Vortritt nicht gewährt. In der Folge sei es zwischen dem Sachentransportanhänger des Beschuldigten und dem Personenwagen zu einer Kollision gekommen (pag. 23).

6 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur angeklagten Zeit mit seinem Fahrzeug mit angekoppeltem Sachentransportanhänger im Bereich des vorgenannten Parkplatzes rückwärts und mindestens bis auf das Trottoir gefahren ist, ohne eine Hilfsperson beizuziehen, woraufhin es zu einer Kollision zwischen dem Anhänger des Beschuldigten und einem Personenwagen gekommen ist. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte über das Trottoir hinaus bis auf die C.________(Strasse) (mithin auf die Strasse) gefahren ist und es dort – sprich auf der Strasse und nicht auf dem Trottoir – zur Kollision gekommen ist. Ferner ist bestritten, dass der Personenwagen korrekt auf der C.________(Strasse) unterwegs war, der Beschuldigte mithin einem korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmer den Vortritt genommen hat. Und schliesslich, dass die Sicht des Beschuldigten beim Rückwärtsfahren bzw. Manövrieren eingeschränkt und damit der Beizug einer Hilfsperson notwendig war (vgl. pag. 160 und 162; S. 4 Rz. 8 sowie S. 6 Rz. 17 der Berufungsbegründung). 9. Beweismittel Für die Sachverhaltsermittlung lagen der Vorinstanz namentlich der Anzeigerapport vom 11. Juli 2023 (pag. 1 ff.), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 5. Juli 2023 (pag. 9 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 (pag. 7 f.) und der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 (pag. 68 ff.; pag. 78), eine schriftliche Eingabe des Beschuldigten vom 7. Oktober 2023, beinhaltend eigene Sachverhaltsschilderungen (pag. 21), sowie die Aussagen des Polizisten D.________ als Zeuge an der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 (pag. 74 ff.) vor. Im oberinstanzlichen Verfahren können, wie hiervor erwähnt, bei der vorliegend eingeschränkten Kognition der Kammer keine neuen Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Solche hat der Beschuldigte denn auch nicht vorgelegt oder aber deren Abnahme beantragt. 10. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz leitete zunächst aus der Fotodokumentation und den dort abgebildeten örtlichen Verhältnissen ab, dass der Beschuldigte als erfahrener Chauffeur den einfachsten Weg zum Wenden des Fahrzeugs, sprich das Rückwärtsfahren auf die C.________(Strasse), gewählt habe. In der kleinen orangen Scherbe auf der C.________(Strasse) im Bereich des Gulli- bzw. des Schachtdeckels erkannte die Vorinstanz sodann ein klares Indiz dafür, dass sich die Kollision auf der C.________(Strasse) resp. der Strasse zugetragen habe. Ebenfalls aus den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den umliegenden Gebäuden und parkierten Autos, folgerte die Vorinstanz, dass die Sicht des Beschuldigten gegen hinten eindeutig als eingeschränkt einzustufen sei (zum Ganzen: pag. 108 f.; S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen D.________, seinerseits stellvertretender Wachtchef und über mehrjährige Berufserfahrung verfügender Polizist, als glaubhaft. Sie seien namentlich in sich stimmig, authentisch wirkend, realistisch erscheinend und nicht über das notwendige Mass hinaus belastend. Dem-

7 gegenüber erkannte die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten diverse Widersprüche und Ungereimtheiten, namentlich auch im Verhältnis zu den Fotodokumentationen, und tat diese entsprechend zu grossen Teilen als Schutzbehauptungen ab (pag. 110 ff.; S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis ging die Vorinstanz gestützt auf die Fotodokumentation, die übereinstimmenden Ausführungen im Anzeigerapport und in den Aussagen des Polizisten D.________ sowie den damit übereinstimmenden anfänglichen Aussagen des Beschuldigten selbst davon aus, dass es «auf der C.________(Strasse) – sehr nahe am Rand zum Trottoir - zur Kollision gekommen» sei. Dabei habe der Beschuldigte mit dem Anhänger beim Rückwärtsfahren und bei eingeschränkter Sicht dem auf der C.________(Strasse) fahrenden Fahrzeug den Vortritt genommen. Hinweise darauf, dass der Personenwagen über das Trottoir gefahren sei, sah die Vorinstanz keine, vielmehr sprächen die Position der Scherben für den Kollisionsort C.________(Strasse) (pag. 114 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Zum Vorwurf des Nichtbelassens des Vortritts beim Rückwärtsfahren argumentiert der Beschuldigte im Wesentlichen mit dem Spurenbild, genauer mit den (nicht) aufgefundenen Scherben. So zeige die Fotodokumentation, dass es – entgegen der Behauptung des Polizisten D.________ in seiner erstinstanzlichen Einvernahme – nicht «einige» Scherben auf der C.________(Strasse) gehabt habe, sondern lediglich eine einzige Scherbe festgestellt worden sei, welche – wenn überhaupt – nur ganz knapp um wenige Zentimeter neben dem Trottoir auf der Fahrbahn gelegen habe. Diesbezüglich fügt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung an, es sei nicht erwiesen, dass diese Scherbe überhaupt aus der Kollision stamme oder ob sie, falls doch, nicht nach der Kollision durch einen Fussgänger oder ein Fahrzeug dorthin verschoben worden sei. Ferner habe der Beschuldigte gemäss Aussagen von D.________ von Anfang an geltend gemacht, der Unbekannte sei auf das Trottoir gefahren, womit er seine Aussagen – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nicht nachträglich geändert und im Widerspruch zu früheren Aussagen behauptet habe, der Anhänger sei nie auf die Strasse hinausgeragt. Zumal die Scherbe leicht zu übersehen gewesen sei, widerspreche sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach keinerlei Scherben auf der Strasse gelegen seien, auch nicht den Fotos der auf der Strasse liegenden Scherbe. Schliesslich äussert sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung zum Nachtatverhalten des unbekannt gebliebenen Lenkers des Personenwagens, welche ernsthafte Zweifel hervorriefen, ob dieser tatsächlich korrekt unterwegs gewesen sei, oder ob er nicht doch zumindest teilweise auf dem Trottoir gefahren sei (pag. 159 ff.; S. 3 ff. der Berufungsbegründung). Zum Vorwurf des Rückwärtsfahrens bei eingeschränkter Sicht hält der Beschuldigte demgegenüber in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen fest, beim nun beweismässig abgeänderten Sachverhalt (Kollision auf dem Trottoir und nicht auf der Strasse) habe der Beschuldigte den Benützern der Strasse nicht den Vortritt lassen, sondern nur den nötigen Teil des Trottoirs überblicken können müssen, um

8 keine Kinder und andere (ordnungsgemässe) Benützer des Trottoirs zu gefährden bzw. zu behindern. Hierfür sei seine Sicht ausreichend gewesen, weshalb er auch keine Hilfsperson habe beiziehen müssen (pag. 162 f.; S. 6 f. der Berufungsbegründung). 12. Erwägungen der Kammer / Willkürprüfung Inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich sein sollte, geht aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht hervor. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich mit den ihr vorliegenden Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer und differenzierter Weise dargelegt hat, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen weitestgehend in rein appellatorischer Kritik, wobei er in weiten Teilen seine eigene Würdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt. Eine tiefergehende Begründung des Beschuldigten, weshalb die vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar sein sollte, fehlt. Wenn der Beschuldigte abschliessend festhält, das Beweisergebnis der Vorinstanz beruhe «zudem auf einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO)», so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz setzt sich mit den örtlichen Verhältnissen, namentlich den Wendemöglichkeiten und den Sichtverhältnissen, auseinander, stellt willkürfrei auf die ihrer Meinung nach glaubhaften Aussagen des glaubwürdigen und berufserfahrenen Polizisten D.________ ab und wertet ebenso willkürfrei die auf der Strasse liegende Scherbe als «klares Indiz» für eine Kollision auf der Strasse. Dass D.________ mit Sicherheit Fotos von den weiteren Scherben, welche seiner Aussage zufolge auf der Strasse lagen, gemacht hätte oder hätte machen müssen, wie der Beschuldigte geltend macht, mag zwar zutreffen, ändert jedoch nichts an der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz. Deren Beweisergebnis beruht nicht allein auf dieser einen Aussage des Polizisten; ausschlaggebend war für die Vorinstanz vielmehr die Position der tatsächlich auf der Strasse liegenden Scherbe. Dass diese – wie der Beschuldigte vorbringt – nur knapp auf der Strasse lag, ändert an ihrer Position auf der Strasse nichts. Die Vorinstanz stützt sich ferner auf die tatnächste Aussage des Beschuldigten selbst, wonach «die Fahrzeugteile» bzw. «Kunststoffteile und Scherben» des Personenwagens «auf der Hauptstrasse nähe Trottoir» gelegen hätten (pag. 8). Zu dieser selbstbelastenden Aussage und dem Widerspruch zu seiner späteren Aussage, wonach keine Scherben auf der Strasse gelegen hätten, äussert sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung nicht. Er belässt es im Weiteren vielmehr dabei, mögliche Alternativvorgänge darzulegen, wie die Scherbe auf die Strasse gelangt sein könnte (sie habe allenfalls gar nicht zum Unfall gehört oder hätte zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der Polizei verschoben werden können). Damit begründet der Beschuldigte keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und legt er auch nicht dar, weshalb die Vorinstanz gestützt auf seine selbstbelastende und sehr spezifische Aussage bezüglich seines Vorfindens von Scherben und Kunststoffteilen auf der Stras-

9 se, verbunden mit dem Fundort der fotografierten, orangen Scherbe, welche zu den weiteren, vom Beschuldigten selbständig von der «Hauptstrasse nähe Trottoir» weggeräumten Scherben passt (vgl. pag. 17), nicht von einer Kollision auf der Strasse ausgehen durfte. Die vorinstanzliche Würdigung ist keineswegs unhaltbar. Was der Beschuldigte ferner mit seinem Argument, wonach die kleine Scherbe von blossem Auge leicht zu übersehen gewesen sei, für sich ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. Selbst wenn dadurch der vorinstanzlich festgestellte Widerspruch zwischen dem Foto der auf der Strasse liegenden Scherbe und der späteren Darstellung des Beschuldigten, wonach keinerlei Scherben auf der Strasse gelegen hätten, entkräftet würde, bliebe weiterhin der Widerspruch zu seiner tatnächsten Aussage bestehen, wonach er «auf der Hauptstrasse nähe Trottoir» Kunststoffteile und Scherben des Unfallfahrzeugs gefunden habe. Auch bliebe davon die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die besagte, auf der Strasse liegende Scherbe für eine Kollision auf der Strasse spricht, unberührt. Gleichermassen unbehelflich ist der Verweis des Beschuldigten auf den Anzeigerapport, in dem steht, dass der Beschuldigte von Anfang an gegenüber D.________ geltend gemacht habe, der Personenwagen sei über das Trottoir gefahren. Diese Aussage entkräftet den Widerspruch zwischen seiner eigenen Aussage vom 30. Juni 2023, wonach er ca. 3 Meter «auf die Hauptstrasse» habe zurücksetzen müssen, zu seiner späteren Aussage, wonach sein Anhänger nie auf die Strasse hinausgeragt sei, nicht. Die Vorinstanz durfte aus ersterer Aussage ableiten, dass die Kollision auf der Strasse stattgefunden hat und damit einen Widerspruch zu den späteren Aussagen feststellen, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Wenn der Beschuldigte sodann anhand von rein spekulativen Erklärungsversuchen für die Flucht des anderen Unfallfahrers (namentlich überhöhte Geschwindigkeit, Alkohol- bzw. Drogenkonsum oder aber die Bedienung des Mobiltelefons oder des Autoradios) ein pflichtwidriges Verhalten dieses unbekannten Fahrers konstruieren will, welches «ernsthafte Zweifel» hervorriefe, ob dieser tatsächlich korrekt unterwegs gewesen sei, zeigt er damit keine stichhaltigen Gründe auf, weshalb die Vorinstanz eine solche Annahme hätte treffen und sich dadurch von einem anderen Sachverhalt hätte überzeugen lassen müssen. Die Vorinstanz leitet ihr Beweisergebnis aus verschiedenen, aus einer umfassenden Beweiswürdigung gewonnenen Indizien ab und gelangt dadurch willkürfrei zum Schluss, der Beschuldigte sei bei eingeschränkter Sicht und ohne Beizug einer Hilfsperson rückwärts auf eine Nebenstrasse gefahren und habe dem herannahenden Personenwagen den Vortritt genommen, weshalb es auf der Nebenstrasse zur Kollision gekommen sei. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Personenwagens, welches das Fehlverhalten des Beschuldigten neutralisiert haben könnte (insbesondere Fahren über das Trottoir), erkennt sie keine und hätte sie auch nicht erkennen müssen. Die vom Beschuldigten präsentierten Fehlverhalten des unbekannten Fahrers sind alle hypothetisch und ohne Einfluss auf das Beweisergebnis der Vorinstanz. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Vorinstanz die Hypothese der überhöhten Geschwindigkeit tatsächlich aufgegriffen, jedoch als unbedeutend abgetan hat (pag. 114; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10 Die Vorbringen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der (nicht) eingeschränkten Sicht und der (nicht vorhandenen) Notwendigkeit des Beizugs einer Hilfsperson gehen sodann von der Annahme aus, dass die Kollision nicht auf der Strasse, sondern auf dem Trottoir stattfand. Sie bedingen mithin die vorangehende Feststellung, dass die Vorinstanz den Unfallort willkürlich festgestellt hat und sich der Unfall tatsächlich auf dem Trottoir und nicht auf der Strasse ereignet hat. Nachdem der Beschuldigte indes mit dieser Sachverhaltsversion nicht durchdringt und das Beweisergebnis der Vorinstanz Bestand hat, muss und kann auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten nicht weiter eingegangen werden. Wie gesehen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschuldigten weitestgehend in appellatorischer Kritik sowie der blossen Darstellung einer anderen möglichen Beweiswürdigung. Der Beschuldigte spricht sich im Wesentlichen für einen alternativen Sachverhalt aus, ohne aber darzulegen, weshalb die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz willkürlich gewesen sein soll. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte bringt im Ergebnis nichts vor, was die Gesamtwürdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Zusammenfassend ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Deren Schlussfolgerung, der mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2023 angeklagte Sachverhalt sei erstellt, ist nicht zu beanstanden; auf die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis der Vorinstanz ist abzustellen. III. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 115 f.; S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anzumerken ist, dass die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas nach Art. 398 Abs. 4 StPO die volle Kognition des Berufungsgerichts zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3). 14. Würdigung der Kammer Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung die Einschlägigkeit bzw. Verletzung der von der Vorinstanz angewandten rechtlichen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), indem er ihnen einen anderen als den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt zugrunde legt. Namentlich verschiebt er den Kollisionsort auf das Trottoir und bringt gestützt darauf vor, Art. 15 Abs. 3 VRV (Vortrittsgewährung bei Befahren einer Haupt- oder Nebenstrasse) komme nicht zur Anwendung, womit er dem unbekannten Personenwagen nicht den Vortritt habe

11 nehmen können. Hingegen macht er – mit nachfolgender impliziter Ausnahme – auch nicht eventualiter geltend, die Vorinstanz habe den tatsächlich von ihr erstellten Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt. Vielmehr prüft er Art. 41 Abs. 2 VRV, der die Vortrittsregelung gegenüber Benützern des Trottoirs regelt (pag. 161 f.; S. 5 Rz. 15 und S. 6 Rz. 20 der Berufungsbegründung). Zumal oberinstanzlich vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt ausgegangen wird, ist auf die Rügen des Beschuldigten, welche den alternativen Sachverhalt betreffen (Kollision auf dem Trottoir), nicht weiter einzugehen. In der rechtlichen Würdigung des tatsächlich erstellten Sachverhalts der Vorinstanz können hingegen keine Rechtsverletzungen erblickt werden (pag. 116 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss dem erstellten Sachverhalt (Beweisergebnis) hat der Beschuldigte am 30.06.2023 mit seinem Sachentransportanhänger auf dem Parkplatz der Liegenschaft C.________(Strasse) in E.________ (Ort) manövriert, um die Fahrzeugkomposition zu wenden. Dabei hat sein Anhänger beim Rückwärtsfahren auf die C.________(Strasse) geragt, wo es deshalb zu einer Kollision mit einem anderen Personenwagen gekommen ist. Der Beschuldigte ist also rückwärts von einem Parkplatz auf eine Nebenstrasse gefahren und hat einem auf ebendieser Nebenstrasse fahrenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt und ihn mit dem Manöver derart behindert, dass es zu einer Kollision gekommen ist. Weiter hat der Beschuldigte trotz unübersichtlicher Stelle und eingeschränkter Sicht aus dem Zugfahrzeug beim Rückwärtsfahren keine Hilfsperson beigezogen. Infolge des Unfalls ist offensichtlich, dass beim Rückwärtsfahren nicht jede Gefahr ausgeschlossen werden konnte. Damit ist dargelegt, dass der Beschuldigte mehrere Verkehrsregeln gemäss SVG resp. VRV verletzt hat, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist. Die Voraussetzungen für eine qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sind hingegen nicht gegeben, da es nicht um eine grobe Verletzung handelt, mit welcher eine ernstliche Gefahr für andere hervorgerufen bzw. in Kauf genommen wurde. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist gegeben. Der Beschuldigte ist von einem Parkplatz auf eine Nebenstrasse rückwärts rausgefahren, bis sein Fahrzeug bzw. der Anhänger auf die Strasse hinausragte, obwohl die Sicht verdeckt war. Damit hat er die Gefährdung von Strassenbenützern bewusst in Kauf genommen, womit er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber, dass sich der Beschuldigte nicht auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG – jeder Strassenbenutzer, der sich selbst verkehrsgemäss verhalten hat, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; BGE 143 IV 138 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2019 vom 11.04.2019 E.1.5; 6B_1148/2018 vom 06.12.2018) – berufen kann. So hat der Beschuldigte eine Verkehrsregel verletzt und sich damit nicht verkehrskonform verhalten. Es bleibt zu erörtern, ob sich der Beschuldigte mit der Verletzung der vorgenannten Verkehrsregeln der mehrfachen Tatbegehung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat. Vorliegend hat der Beschuldigte mit einer Handlung in Gestalt des Rückwärtsfahrens mit einem Anhängerzug vom Parkplatz auf die C.________(Strasse) gleichzeitig mehrere Verkehrsregeln verletzt; die Verletzung der verschiedenen Vorschriften verwirklichte sich folglich in einem Lebensvorgang. Aus diesem Grund rechtfertigt sich aus Sicht des Gerichts eine Verurteilung wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung nicht. Eine solche erscheint nur bei mehreren aufeinanderfolgenden Widerhandlungen ohne Handlungszusammenhang angemessen, was hier nicht der Fall ist.

12 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen ist. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Soweit die Kritik des Beschuldigten an der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 VRV und an der vorinstanzlich festgestellten Notwendigkeit des Beizugs einer Hilfsperson auf den tatsächlich erstellten Sachverhalt (mit Kollisionsort auf der Strasse) übertragbar ist, kann der Vollständigkeit halber was folgt ausgeführt werden: Der Beschuldigte hält dafür, dass Art. 17 Abs. 1 VRV nur auf Fahrzeuge anwendbar sei mit beschränkter Sicht nach hinten, unabhängig von den lokalen Sichtverhältnissen. Dies sei beim Fahrzeug des Beschuldigten nicht der Fall gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 17 Abs. 1 VRV eine generelle Vorsichtspflicht beim Weg- bzw. Rückwärtsfahren statuiert und diese für Fahrzeuge mit beschränkter Sicht nach hinten konkretisiert. Der Wortlaut der Bestimmung lautet wie folgt: «Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.» Art. 15 Abs. 3 VRV, den die Vorinstanz ebenfalls als erfüllt erachtet, besagt zudem, dass der Fahrzeugführer bei unübersichtlichen Stellen anhalten und wenn nötig eine Hilfsperson beiziehen muss, die das Fahrmanöver überwacht. Art. 17 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV konkretisieren beide die Bestimmung in Art. 36 Abs. 4 SVG, welche ihrerseits besagt, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt (vgl. diesbezüglich auch Art. 14 Abs. 1 VRV). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass infolge des Unfalls offensichtlich sei, «dass beim Rückwärtsfahren nicht jede Gefahr ausgeschlossen werden konnte». Damit wirft sie dem Beschuldigten richtigerweise vor, die sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergebenden Vorsichtspflichten, die ihrer Ansicht nach bei den gegebenen lokalen Sichtverhältnissen den Beizug einer Hilfsperson erfordert hätten, verletzt zu haben. Weshalb dieser Schluss gestützt auf den vorinstanzlich erstellten Sachverhalt falsch sein sollte, begründet der Beschuldigte nicht. Er belässt es dabei, die Geltung des zweiten Satzes von Art. 17 Abs. 1 VRV für das Fahrzeug des Beschuldigten zu bestreiten, da bei diesem die Sicht nach hinten nicht beschränkt gewesen sei. Dabei verkennt er, dass die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson bei Fahrzeugen mit freier Sicht nach hinten nicht automatisch entfällt, sondern auch bei eingeschränkter Sicht aufgrund der örtlichen (Sicht-)Verhältnisse geboten sein kann, wenn sich dadurch die Gefährdung der Strassenbenützer verringern bzw. vermeiden lässt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 5.3, wonach sich die Zuhilfenahme einer Hilfsperson «bei besonders gefährlichen Manövern» aufdrängen könne). So nimmt Art. 17 Abs. 1 VRV erster Satz den Rückwärtsfahrenden ganz allgemein in die Pflicht, sich zu vergewissern, dass er niemanden gefährdet, was auch bei Fahrzeugen mit freier Sicht nach hinten den Beizug einer Hilfsperson erforderlich machen kann. Dasselbe ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 15 Abs. 3 VRV (vgl. oben), deren Anwendbarkeit der Be-

13 schuldigte nur bestreitet, indem er seiner Begründung einen anderen als den erstellten Sachverhalt zugrunde legt. Der Beschuldigte fuhr mit einem Sachentransportanhänger rückwärts auf die befahrene Nebenstrasse (C.________(Strasse)). Dabei zog er trotz eingeschränkter Sicht wegen den umliegenden, mehrstöckigen Gebäuden keine Hilfsperson bei und hat in der Folge das auf der C.________(Strasse) herannahende Fahrzeug nicht gesehen (pag. 68 Z. 35 f.). Er hat sich folglich nicht vergewissert, dass er mit seinem Fahrmanöver niemanden gefährdete und es trotz unübersichtlicher Stelle unterlassen, eine Hilfsperson beizuziehen. Damit hat er letztlich ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug behindert und insofern seine Vorsichtspflichten im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV verletzt. Die ungenügende Vorsicht verwirklichte sich denn auch in der Kollision mit dem Personenwagen, die mit dem Beizug einer Hilfsperson mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Der Beschuldigte hat im Ergebnis weder eine Rechtsverletzung dargetan noch ist eine solche ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Vorbemerkung Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO (beschränkte Kognition im Berufungsverfahren) in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO). Im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO hat das Berufungsgericht auch die für die Strafzumessung erforderlichen persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.5). Für die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung und der Busse kann im Übrigen auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 119 f.; S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Konkrete Strafzumessung Der Beschuldigte beschränkt sich in seiner Berufungsbegründung im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Strafzumessung darauf, die folgerichtigen Auswirkungen des beantragten Freispruchs aufzuzeigen, ohne aber die vorinstanzliche Strafzumessung anderweitig zu rügen. Demnach erachtet er für den nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Mitführens eines nicht immatrikulierten Sachentransportanhängers die vorinstanzlich gebildete Einzelstrafe (Übertretungsbusse

14 von CHF 60.00) als angemessen und äussert sich nicht weitergehend zur Strafzumessung. Damit ficht er diese nur unter der (hypothetischen) Prämisse an, dass ein Freispruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung erfolgt. Dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung darüber hinaus, sprich bei der Bildung der Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung oder aber bei den Täterkomponenten von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat, macht der Beschuldigte nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zumal die seinen Ausführungen zur Strafzumessung zugrunde gelegte Prämisse des zusätzlichen Freispruchs nicht eingetroffen und die Strafzumessung der Vorinstanz auch sonst angemessen ausgefallen ist, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (pag. 120 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz setzte die Strafe für die einfache Verkehrsregelverletzung, welche angesichts ihrer konkreten Schwere die Einsatzstrafe bildete, in Anlehnung an die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf CHF 300.00 fest. Sie erwog, dass das Verhalten des Beschuldigten (Missachten des Vortritts und nicht vorschriftgemässes Rückwärtsfahren und Wenden) von der Umschreibung des Referenzsachverhalts erfasst werde. Sie lastete dem Beschuldigten sodann kein hohes Mass an Verwerflichkeit an, wobei zu beachten sei, dass es nicht bei einer abstrakten Gefährdung des Verkehrs blieb, sondern zu einer effektiven Kollision kam. In subjektiver Hinsicht ging sie schliesslich von Eventualvorsatz und von einer vermeidbaren Verkehrsregelverletzung aus. Eine Ermessensverletzung ist nicht auszumachen. Die Einsatzstrafe erhöhte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt um die Strafe für den unangefochten gebliebenen und mit einer Einzelstrafe von CHF 60.00 sanktionierten Schuldspruch für das Mitführen eines nicht immatrikulierten Sachentransportanhängers im Umfang von CHF 40.00 (Asperationsfaktor 2/3). Dabei orientierte sie sich wiederum an den VBRS-Richtlinien und berücksichtigte insbesondere die direktvorsätzliche Begehung und die rein finanziellen Beweggründe. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Zumal die Vorinstanz die Täterkomponenten schliesslich um CHF 20.00 erhöhend berücksichtigte, ohne dabei ihr Ermessen zu überschreiten oder zu missbrauchen, beträgt die Gesamtbusse CHF 360.00. Erhöhend berücksichtigte sie dabei beim Nachtatverhalten den Umstand, dass der Beschuldigte die Polizei in Bezug auf die fehlende Immatrikulation des Sachentransportanhängers in die Irre führen wollte. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse setzte die Vorinstanz schliesslich korrekterweise auf vier Tage fest. Alles in allem erscheint die Gesamtbusse von CHF 360.00 keinesfalls zu hoch ausgefallen. Gerade bei der Einsatzstrafe von CHF 300.00 wäre angesichts dessen, dass mehrere Verkehrsregeln verletzt wurden und es nicht bei einer abstrakten Gefährdung blieb, sondern tatsächlich zu einer Kollision kam, durchaus auch eine Abweichung von der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien nach oben

15 denkbar gewesen. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte zulasten des Beschuldigten ausser Acht gelassen oder ihr Ermessen falsch ausgeübt hätte. Die vorinstanzlich ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 360.00 sowie die auf vier Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sind zu bestätigen. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 17.1 Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) ist die erstinstanzliche Kostenfolge zu bestätigen. Dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz ist zwar nicht zu entnehmen, in welchem Umfang sie Verfahrenskosten für den erfolgten Freispruch ausgeschieden hat. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich aber, dass sie dies im Umfang von einem Viertel getan hat. Diese (implizite) Kostenausscheidung von CHF 450.00 zulasten des Kantons Bern unterliegt dem Verschlechterungsverbot (vgl. E. 5 hiervor). Eine Kostenausscheidung in grösserem Umfang, sprich zugunsten des Beschuldigten, ist demgegenüber nicht angezeigt. Der Beschuldigte hat demnach drei Viertel der auf CHF 1'800.00 bestimmten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'350.00, zu tragen. Die restlichen Kosten von CHF 450.00 trägt der Kanton Bern. 17.2 Obere Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden auf CHF 1’800.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 18. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen).

16 18.1 Erste Instanz Für den Freispruch im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, entsprechend «rund» einem Viertel, ausgerichtet. Diese Kostenausscheidung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 5 hiervor). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Bestätigung des angefochtenen Schuldspruchs) besteht kein Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 18.2 Obere Instanz Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens (vollumfängliches Unterliegen) steht dem privat vertretenen Beschuldigten keine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

17 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Januar 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs durch Nichtsichern der Ladung, angeblich begangen am 30. Juni 2023, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an A.________ von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. 2. A.________ schuldig erklärt wurde des Mitführens eines nicht immatrikulierten Sachentransportanhängers, begangen am 30. Juni 2023. II. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. Juni 2023 in E.________(Ort) durch Nichtbelassen des Vortritts beim Rückwärtsfahren resp. Rückwärtsfahren bei eingeschränkter Sicht und unter Einbezug des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I.2 sowie in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 und 333 StGB 10 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 1, 96 Abs. 1 lit. a SVG 14 Abs. 1, 15 Abs. 3, 17 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'350.00. Die restlichen Kosten von CHF 450.00 trägt der Kanton Bern. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00.

18 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. Mai 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Parli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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