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Bern Obergericht Strafkammern 22.10.2025 SK 2025 140

22 octobre 2025·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,432 mots·~1h 7min·7

Résumé

Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 140 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Roth Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 2 und F.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 3 und

2 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Strafkläger Gegenstand Mord Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. August 2024 (PEN 24 101)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 9. August 2024 folgendes Urteil (pag. 2910 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Mordes (Art. 112 StGB), begangen am 16. Dezember 2022 in AB.________ (Ort) z.N. von †I.________ und verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 597 Tagen (22. Dezember 2022 bis 9. August 2024) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. zu den Verfahrenskosten von CHF 103'883.30 (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher W.________ mit Verfügung vom 9. November 2023 auf CHF 68'237.95 bestimmt und bereits ausbezahlt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Die Verfahrenskosten setzen sich wie folgt zusammen:

4 Allgemeine Gebühren der Untersuchung CHF 50’575.00 Gebühren ZMG vor und nach Anklageerhebung CHF 2’400.00 Auftritt StAin an Hautpverhandlung CHF 2’500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 14’000.00 Total CHF 69’475.00 Kosten Dolmetscherin an HV für Privatklägerin CHF 192.30 Aufritt Sachverständiger an Hauptverhandlung CHF 1’210.00 Allgemeine Auslagen der Staatsanwaltschaft 31’420.50 IRC-Anfragen September 2023 CHF 600.00 Kosten IRM-Gutachten körperliche Untersuchung bP CHF 985.50 Total CHF 34’408.30 Total Verfahrenskosten CHF 103’883.30 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 433 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1.1. zur Bezahlung von CHF 35'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an C.________. 1.2. zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an F.________. 1.3 zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an E.________. 1.4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9’097.50 an C.________. 1.5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'471.80 an F.________. 1.6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'757.05 an E.________. 1.7. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 17'177.15 an G.________. 2. Die Schadenersatzforderung von C.________ gegen A.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils wird die Sicherheitshaft bis am 8. November 2024 verlängert (vgl. separaten Beschluss). 2. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Notizzettel «2022 I.________», Sprache spanisch oder portugiesisch (Ass.-Nr. A21)

5 - 1 Quittung für Kauf Libero Monatsabo vom 15.12.2022, Kundennummer übereinstimmend mit SwissPass-Nummer von †I.________ (Ass.-Nr. A26) - 1 SIM-Karten-Halter Swisscom, aus Portemonnaie †I.________ (Ass.-Nr. A27) - 1 Notizbuch «JU», grün (Ass.-Nr. B02) - 1 Ersatz-SIM-Karte †I.________ inkl. SIM-Karten-Halterung und Übernahmeerklärung - 1 Mobiltelefon Huawei P30 Lite (MAR-LX1A), gehört A.________ (Ass.-Nr. W06) 3. Folgende Gegenstände werden C.________ zuhanden der «Erbengemeinschaft I.________ sel.» herausgegeben: - 1 Brief, Sprache spanisch oder portugiesisch, datiert vom 26.12.2021, Anschrift auf Couvert «________» (Ass.-Nr. A20) - 1 Brief ähnlich Liebesbrief, Sprache spanisch oder portugiesisch, datiert vom 02.12.2022 (Ass.- Nr. A22) - 1 Apple MacBook A1465 C02ND06AG5RL, silber, inkl. Netzteil (Ass.-Nr. A25) - 1 Apple MacBook Pro 73952FFY66D (Ass.-Nr. A30) - 1 Apple iPad Air A1475 (Ass.-Nr. A31) 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Zettel, handgeschrieben, datiert vom 10.1., unterschrieben von ________ (Ass.-Nr. 02) - 1 Rucksack «WANDRD» (Ass.-Nr. 03) - 1 Velostecklicht «Smart» (Ass.-Nr. 04) - 1 Velostecklicht «phropete», weiss (Ass.-Nr. 05) - 1 Velostecklicht «phropete», rot (Ass.-Nr. 06) - 1 Brief von A.________ an †I.________, datiert vom 22.11.2022 (Ass.-Nr. A23) - 1 Notizzettel «A.________ 2022», Sprache spanisch oder portugiesisch (Ass.-Nr. A24) - 1 Notizbuch mit Account-Daten (Ass.-Nr. A32) - 1 SIM-Karte M-Budget (Ass.-Nr. Z1) - 1 SIM-Karte (Ass.-Nr. Z2) - 1 SIM-Karte Claro (Ass.-Nr. Z3) - 1 Speicherkarte SanDisk, 2GB (Ass.-Nr. Z4) - 1 USB-Stick Philips, 64 GB (Ass.-Nr. Z5) - 1 externe Festplatte «Intenso», 4TB (Ass.-Nr. Z6) - 1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z7) - 1 Speicherkarte SanDisk, 128GB (Ass.-Nr. Z8) - 2 USB-Sticks inkl. Verpackung, je 16GB (Ass.-Nr. Z9) - 1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z10.1) - 1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.2 - 1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.3) - 1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.4) - 1 USB-Stick aus Holz, Gravur «I.________ & A.________» (Ass.-Nr. Z11) - 1 Harddisk für Computer Samsung, 1TB (Ass.-Nr. Z12) - 1 externe Festplatte Western Digital (Ass.-Nr. Z13) - 1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z14.1) - 1 Speicherkarte SanDisk, 32 GB (Ass.-Nr. Z14.2) - 1 Powerbank «________» (Ass.-Nr. Z15)

6 - 1 Notizbuch, schwarz (Ass.-Nr. 201) - diverse Notizen bezüglich Todesarten (Ass.-Nr. 202) - 1 Paar Bergschuhe «Colombia» (Ass.-Nr. 101) - 1 Regenschutz «Crane» (Ass.-Nr. 102) - 1 Jogginghose «Adidas» (Ass.-Nr. 103) - 1 T-Shirt «PD&L» (Ass.-Nr. 104) - 1 Sporthose / Velohose «Urban Active» (Ass.-Nr. 105) - 1 Pullover / Langarmshirt «Kipsta» (Ass.-Nr. 106) - 1 Leuchtband / Armband, grau (Ass.-Nr. 107a) - 1 Paar Handschuhe «Roeckl» (Ass.-Nr. 107b) - 1 Stirnband / Sportkopfbedeckung, grau (Ass.-Nr. 107c) - 1 Halsschlauch / Halsbekleidung, grau/schwarz (Ass.-Nr. 107d) - 1 Notizbuch «Moleskine», petrol (Ass.-Nr. B01) - 1 Block «WATERCOLOUR PAD» (Ass.-Nr. B03) - 1 USB-Stick, blau, Aufschrift «________», aus Portemonnaie A.________ (Ass.-Nr. B04.01) - 1 Datenträger SanDisk, 16GB (Ass.-Nr. T1) - 1 externe Festplatte Toshiba, 2TB (Ass.-Nr. T2) - 1 SIM-Karte Swisscom (Ass.-Nr. S001) 5. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. August 2024 mündlich (pag. 2868) und am 12. August 2024 schriftlich die Berufung an (pag. 2947). Die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 6. März 2025, wurde dem Beschuldigten am 10. März 2025 (pag. 3152) zugestellt. In der Berufungserklärung vom 14. März 2025 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Konkret stellte er die folgenden Anträge: die Dispositiv-Ziffern I., II., III. und IV. der schriftlichen Urteilsbegründung seien aufzuheben; A.________ sei vollumfänglich freizusprechen; auf sämtliche Zivilansprüche sei demzufolge nicht einzutreten; A.________ sei Schadenersatz für den Verdienstausfall aufgrund der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die erbetene Verteidigung sowie eine Genugtuung für die erlittene Haft zuzusprechen, wobei die Bezifferung vor Schranken erfolge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Verfahren inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Staatskasse (pag. 3153 f.). Mit Schreiben vom 19. März 2025 teilte Rechtsanwalt D.________ namens seiner Klientschaft, bestehend aus der Straf- und Zivilklägerin 1, des Straf- und Zivilklägers 2 und des Straf- und Zivilklägers 3, mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und auf die Berufung eingetreten werden könne (pag. 3172). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwalt-

7 schaft) teilte mit Eingabe vom 27. März 2025 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde und die Generalstaatsanwaltschaft im Weiteren auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. 3175). Der Strafkläger liess sich nicht vernehmen (pag. 3182). Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 20./21./22. Oktober 2025 statt (pag. 3365 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten auf den Verhandlungstermin hin ein Strafregisterauszug (datierend vom 10. Oktober 2025, pag. 3361) und ein aktueller Führungsbericht beim Regionalgefängnis ________ (datierend vom 10. September 2025, pag. 3247 f.) eingeholt. Auf Antrag des Beschuldigten wurden bei der Krankenkasse AO.________ die Leistungsübersichten der Jahre 2021 und 2022 von †I.________ ediert (pag. 3311 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden am 20. Oktober 2025 der Straf- und Zivilkläger 3 sowie der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 3369 ff.). 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 3383 ff.): 1. Die Dispositiv-Ziffern I., II. und IV. der schriftlichen Urteilsbegründung seien aufzuheben. 2. A.________ sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Auf sämtliche Zivilansprüche sei demzufolge nicht einzutreten. 4. A.________ sei Schadenersatz für den Verdienstausfall in der Höhe von CHF 100'000.– und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200'000.– sowie eine Entschädigung für seine erbetene Verteidigung in der Höhe von abgerundet CHF 60'000.– gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Verfahren inkl. der Kosten der früheren amtlichen Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Staatskasse. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 3387 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. August 2024 (PEN 24 101) bezüglich der Verfügungen über die mit Beschlag belegten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen ist.

8 II. A.________ sei schuldig zu erklären: des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in AB.________ (Ort) z.N. I.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Löschung ED, DNA; Mitteilungen etc.). 4.3 Straf- und Zivilklägerin 1, Straf- und Zivilkläger 2 und Straf- und Zivilkläger 3 Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin 1 Folgendes (pag. 3389 f.): I. Schuldspruch und Sanktionen 1. Soweit die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort), z.N. von I.________ (sel.), schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Dispositiv, X.I.1.). 2. Soweit die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Dispositiv, X.I.2.). II. Zivilpunkt 1. Soweit die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur Bezahlung von CHF 35'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 (Dispositiv, X.IV.1.1), an die Straf- und Zivilklägerin 1 zu verurteilen. 2. Der Straf- und Zivilklägerin 1 sei zulasten des Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur darin festgelegten Parteientschädigung von CHF 9'097.50 (Dispositiv, X.IV.1.4) eine zusätzliche Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor

9 dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. III. Weitere Verfügungen 1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien (erneut) keine Kosten auszuscheiden. 3. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 gegen den Beschuldigten sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 abzuweisen (Dispositiv, X.IV.2). Für den Straf- und Zivilkläger 2 beantragte Rechtsanwalt D.________ was folgt (pag. 3391 f.): I. Schuldspruch und Sanktionen 1. Soweit den Straf- und Zivilkläger 2 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Dispositiv, X.I.I.). 2. Soweit den Straf- und Zivilkläger 2 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Dispositiv, X.I.2.). II. Zivilpunkt 1. Soweit den Straf- und Zivilkläger 2 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 (Dispositiv, X.IV.1.3), an den Straf- und Zivilkläger 2 zu verurteilen. 2. Dem Straf- und Zivilkläger 2 sei zulasten des Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur darin festgelegten Parteientschädigung von CHF 6'757.05 (Dispositiv, X.IV.1.6) eine zusätzliche Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. III. Weitere Verfügungen 1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien (erneut) keine Kosten auszuscheiden. Für den Straf- und Zivilkläger 3 stellte Rechtsanwalt D.________ die folgenden Anträge (pag. 3393 f.): I. Schuldspruch und Sanktionen 1. Soweit den Straf- und Zivilkläger 3 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von

10 I.________ (sel.), schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Dispositiv, X.I.I.). 2. Soweit den Straf- und Zivilkläger 3 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Dispositiv, X.I.2.). II. Zivilpunkt 1. Soweit den Straf- und Zivilkläger 3 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 (Dispositiv, X.IV.1.2), an den Straf- und Zivilkläger 3 zu verurteilen. 2. Dem Straf- und Zivilkläger 3 sei zulasten des Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur darin festgelegten Parteientschädigung von CHF 9'471.80 (Dispositiv, X.IV.1.5) eine zusätzliche Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. III. Weitere Verfügungen 1. Die Kosten des oberinstanziichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien (erneut) keine Kosten auszuscheiden. 4.4 Strafkläger Rechtsanwalt H.________ beantragte für den Strafkläger oberinstanzlich, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, die Berufung sei abzuweisen und dem Strafkläger sei eine Parteientschädigung von CHF 6'141.15 auszurichten (pag. 3382): 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Verfahrenskosten gemäss Ziffer III. und der weiteren Beschlüsse gemäss Ziffer V. vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit – mit vorgenannter Ausnahme – alle diejenigen Teile des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen, welche noch nicht rechtskräftig geworden sind. Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die weiteren Beschlüsse gemäss Ziffer V.2- 3 des erstinstanzlichen Urteils sowie die unangefochten gebliebene Höhe der durch die Vorinstanz auf CHF 68'237.95 bestimmte und bereits ausbezahlte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher W.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2912). Nicht rechtskräftig geworden ist hingegen Ziffer V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Beschluss betreffend Sicherheitshaft), da der Beschuldigte dagegen Beschwerde erhoben hat (vgl. pag. 2961 ff. und pag. 2973 ff.) und Ziffer V.4 (Herausgabe Gegenstände an den Beschuldigten). Die Verfügung über die erhobenen

11 biometrischen erkennungsdienstlichen Daten gemäss Ziff. V.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist der Rechtskraft nicht zugänglich. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Formelle Rügen 6. Verletzung von Art. 109 StPO / Art. 6 EMRK Rechtsanwalt B.________ reichte mit Eingabe vom 17. September 2025 und vom 26. September 2025 eine Vorabstellungnahme ein, welche Anträge und inhaltliche Ausführungen in Form eines schriftlichen Plädoyers beinhaltete. Diese Vorabstellungnahme wurde weitestgehend nicht zu den Akten genommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. September 2025, pag. 3286 ff., und Verfügung der Kammer vom 30. September 2025, pag. 3297 f.). Rechtsanwalt B.________ rügte, Art. 109 StPO besage ausdrücklich, dass die Parteien jederzeit Eingaben machen könnten, weshalb eine Rückweisung seiner Eingabe eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle (pag. 3295 ff.). Gestützt auf Art. 109 Abs. 1 StPO können Parteien der Verfahrensleitung zwar jederzeit Eingaben machen, jedoch unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der StPO. Eingaben müssen sich einem bestimmten Geschäft zuordnen lassen und eine Verfahrenshandlung zum Gegenstand haben (vgl. HAFNER/GACHNANG in in: Basler Kommentar-StPO, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO-BearbeiterIn], Art. 109 N. 6a). Arten von Verfahrenshandlungen sind Anträge, Erklärungen und Aussagen (vgl. BSK StPO-HAFNER/GACHNANG, Art. 109 N. 7–12). Für das Berufungsverfahren ist diesbezüglich Art. 405 StPO massgebend, gemäss welchem sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dem Grundsatz der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens entsprechend sieht Art. 405 StPO die Möglichkeit der Einreichung schriftlicher Anträge und Begründungen nur eingeschränkt vor: So kann das Gericht in einfachen Fällen (welche gemäss Bundesgericht namentlich dann vorliegen, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, insofern eine Einvernahme nicht erforderlich ist) die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (vgl. BSK StPO-KELLER, Art. 405 N. 2). Nebst den einfachen Fällen sieht Art. 405 Abs. 4 StPO zudem für die nicht an der Hauptverhandlung vorgeladene Staatsanwaltschaft die Möglichkeit vor, schriftliche Anträge zu stellen oder eine schriftliche Begründung einzureichen (vgl. BSK StPO-KELLER, Art. 405 N. 7).

12 Vorliegend liegt weder ein einfacher Fall vor noch stellt sich die Frage in Zusammenhang mit von der Staatsanwaltschaft schriftlich eingereichten Anträgen oder Begründungen, weshalb sich die Einreichung der schriftlichen Vorabstellungnahme von Rechtsanwalt B.________ gestützt auf Art. 405 StPO nicht rechtfertigt. Vielmehr ist eine nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Nach Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 346 Abs. 1 StPO folgen die Parteivorträge während der Verhandlung nach Abschluss des Beweisergänzungsverfahrens, in deren Rahmen die Parteien ihre Anträge stellen und begründen. Würde man solch schriftlich begründete Anträge oder Ausführungen von den Parteien bereits vor der mündlichen Berufungsverhandlung via Art. 109 Abs. 1 StPO zulassen, müsste man sodann konsequenterweise gestützt auf Art. 109 Abs. 2 StPO allen Parteien das rechtliche Gehör gewähren. In diesem Falle würde es im Belieben der Parteien liegen, die Argumentation dem Gericht in einem schriftlichen Vorabaustausch darzulegen, um an der mündlichen Verhandlung nur noch darauf zu verweisen. Dadurch würde eine Vermischung vom mündlichen und schriftlichen Verfahren erfolgen. Dies ist mit den gesetzlichen Bestimmungen der StPO, die ein mündliches oder eben ein schriftliches Verfahren vorsieht, nicht vereinbar. Es ist denn auch so, dass bei schriftlich begründeten Eingaben im Rahmen von Art. 405 Abs. 4 StPO kein Schriftenwechsel stattfindet, da sich die anderen Parteien an der Hauptverhandlung mündlich äussern können (siehe hierzu BSK StPO-KELLER, Art. 405 N. 7). Folglich war das Zurückweisen der schriftlichen Begründung der Berufung (ein eigentliches Vorabplädoyer) rechtens und entgegen den Vorbringen der Verteidigung kein Verstoss gegen Art. 109 StPO und Art. 6 EMRK. 7. Rügen der einseitigen Ermittlungen, zur Beweisverwertbarkeit und zur ungenügenden Verteidigung 7.1 Rechtliche Grundlagen 7.1.1 Zur Unverwertbarkeit von Aussagen infolge fehlender notwendiger Verteidigung und fehlender Belehrung als beschuldigte Person Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Damit das Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung gehandelt hat (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 131 N. 7). Wenn die beschuldigte Person nicht ausdrücklich auf die Wiederholung verzichtet, so ist die Beweiserhebung nicht verwertbar, womit ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 vorliegt (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 131 N. 16 f.). Ein Verzicht auf Wiederholung wird nur bei ausdrücklicher diesbezüglicher Erklärung angenommen werden können, blosses Stillschweigen genügt nicht, da die beschuldigte Person keine Mitwirkungspflicht im Verfahren hat (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 131 N. 18b; so auch GLESS, in: BSK StPO, Art. 141 N. 48a).

13 Art. 158 Abs. 2 StPO postuliert bei Einvernahmen als beschuldigte Person ohne Hinweise gemäss Abs. 1 eine Unverwertbarkeit der Einvernahme, wobei es reicht, wenn nur einer der verlangten vier Hinweise unterblieben ist oder ungenügend vorgenommen wurde. Gemeint ist in Abs. 2 eine Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, also eine absolute, mit der Folge, dass die Möglichkeit von Art. 141 Abs. 2 (Verwertung dennoch, wenn es zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist) entfällt (BKS StPO-RUCKSTUHL, Art. 158 N. 33). Das Beweisverwertungsverbot gilt grundsätzlich ausschliesslich als Belastungsverbot, jedoch nicht als Entlastungsverbot. Wenn eine beschuldigte Person darlegt, dass es unverwertbares entlastendes Beweismaterial gibt, ist dies zu prüfen und allenfalls in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BSK StPO-GLESS, Art. 141 N. 116). Im Zusammenhang mit Art. 158 Abs. 2 StPO hält RUCKSTUHL zudem explizit fest, dass die Aussagen zugunsten des Beschuldigten verwertbar bleiben (a.a.O., N. 33). 7.1.2 Zur Fernwirkung der Unverwertbarkeit von Aussagen Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Nach Art. 141 Abs. 4 gilt die Fernwirkung der Beweisverbote für alle Folgebeweise, deren Erhebung ohne die vorhergehende illegale Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (BSK StPO-GLESS, Art. 141 N. 91). Ausschlaggebender Prüfungsmassstab ist, ob die Strafverfolgungsbehörden nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den Folgebeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Kenntnis des illegal erhobenen Erstbeweises erlangt hätten (vgl. BSK StPO-GLESS, Art. 141, N. 95). 7.1.3 Zur Unverwertbarkeit von Aussagen infolge unzulässiger Vernehmungsmethoden Die StPO enthält keine detaillierten Bestimmungen zum Ablauf der Einvernahme und zur Einvernahmetechnik, womit in den Schranken des fair trial (Art. 3 Abs. 2 StPO) ein gewisser Handlungsspielraum der jeweils einvernehmenden Person besteht (BSK StPO-HÄRING, Art. 143 N. 33). Unzulässig ist es jedoch, die Aussagen einer einvernommenen Person durch verbotene Vernehmungsmethoden in eine bestimmte Richtung zu lenken. Verboten sind gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können. Die Formulierung «Mittel» schliesst nach dem Wortsinn sowohl Substanzen als auch Vorgehensweisen ein (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N. 66). Verboten ist daher bspw. das Herbeiführen eines Erschöpfungszustandes, wenn er sich derart auf die physische und/oder psychische Verfassung des Angeschuldigten auswirkt, dass eine freie Willensentschliessung oder -betätigung nicht mehr gewährleistet erscheint. Dementsprechend kann zwar eine Einvernahme – aus sachlich gerechtfertigten Gründen – zur Nachtzeit oder über einen längeren Zeitraum erfolgen. Der betroffenen Person muss aber die notwendige Erholungszeit eingeräumt werden (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N. 68). Unzulässig kann auch sein, wenn die äusseren Umstände der Einvernahme systematisch darauf ausgerichtet

14 sind, Druck auf sie auszuüben (OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 286, RN 917). Nachträglich wird eine unerlaubte Beweiserhebung allenfalls durch ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 geahndet (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N. 75). Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) kodifiziert das Verbot der Folter und hält fest, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Unmenschlich oder erniedrigend in diesem Sinne ist eine Behandlung, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln. Nicht jede staatliche Massnahme, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, verstösst gegen das Verbot der Folter, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3). 7.1.4 Zur unzureichenden Verteidigung Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Sie ist deshalb verpflichtet, einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig zu werden, um ein möglichst günstiges Urteil für die Klientschaft zu erreichen (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 128 StPO N. 1). Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.2). Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGE 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis). 7.1.5 Zur Befangenheit Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäss Bundesgericht um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

15 Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 178, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Begriff der in einer Strafbehörde tätigen Person umfasst auch die Polizei in ihrer gerichtspolizeilichen Funktion. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Vorverfahren der Grundstein für die Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung gelegt wird und dass Fehler oder Unterlassungen in diesem Stadium oftmals irreparabel sind und die Fairness des ganzen Verfahrens beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, ist aber je nach Funktion der Person zu differenzieren. Der Anschein der Befangenheit wird bei einem mit der Ermittlung der Straftat befassten Polizeibeamten anders zu beurteilen sein als bei einem Mitglied des Gerichts (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N. 9). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einer Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lässt. Ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen, grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unhöflichkeiten und eine gewisse, zum Ausdruck gebrachte Ungehaltenheit genügen in der Regel aber noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N. 54 f.). Unzulässig sind zudem Versprechungen, Drohungen oder das allzu energische Drängen auf das Ablegen eines Geständnisses (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N. 57). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1). Im Zusammenhang mit der Verwirkung eines Ausstandsbegehrens führte BOOG aus, dass eine eventuelle Verspätung des Ausstandsbegehrens nach der Rechtsprechung in den Hintergrund trete, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist,

16 dass der Richter aus eigenem Antrieb hätte in den Ausstand treten müssen (BSK StPO-BOOG, Art. 58 N. 8). 7.2 Rüge der einseitigen Ermittlungen Die Verteidigung brachte vor, die gesamten Ermittlungen seien einseitig zulasten des Beschuldigten geführt worden. Dem ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Der Untersuchungsgrundsatz begründet nur die Verpflichtung zur Abklärung «aller für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen» (BSK StPO-RIEDO, Art. 6 N. 67). Nachdem die Strafverfolgungsbehörde zuerst von Suizid ausging, wurden nach der Verdachtsmeldung durch J.________ (welche sich gerade gegen den Beschuldigten und nicht etwa gegen eine mögliche Dritttäterschaft richtete) umgehend die Ermittlungen aufgenommen. Vorerst wurde J.________ formell einvernommen, anschliessend die Obduktion angeordnet und weitere Massnahmen in die Wege geleitet (vgl. Anzeigerapport vom 19. Juli 2023, pag. 168 ff., insb. pag. 175 f.). Insbesondere wurden zeitnah unzählige Einvernahmen durchgeführt, namentlich auch mit K.________. Es wurden zudem laufend die neuen Erkenntnisse miteinander abgeglichen, Hausdurchsuchungen bei Dritten durchgeführt und Alibis von Dritten überprüft. Ebenso wurde entlastenden Umständen nachgegangen, wobei diesbezüglich exemplarisch auf den Berichtsrapport vom 22. Februar 2023 (pag. 279 ff.) verwiesen werden kann, sowie Abklärungen zum Opfer und dessen Arbeitsplatz inkl. dem Zugang zu Medikamenten überprüft. Die Ermittlungen richteten sich also auch auf die Frage, ob ein Suizid trotz Verdachtsmeldung ein mögliches Szenario bleibt und es wurde zudem den wenigen Hinweisen einer möglichen Dritttäterschaft nachgegangen. Insgesamt sind die aufwändigen Ermittlungen mit unzähligen Einvernahmen in kurzer Zeit, akribischer Auswertung verschiedenster Datenträger und Chats, etc. als sehr sorgfältig und nicht einseitig zu bezeichnen. 7.3 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 (pag. 405 ff.) 7.3.1 Würdigung durch die Vorinstanz (pag. 3056; S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ brachte im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass der Beschuldigte anfänglich ohne Anwalt als Auskunftsperson befragt worden sei, weshalb die Einvernahme vom 22. Dezember 2022 (pag. 405 ff.) unverwertbar sei. Im Wissen darum, schwere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten zu erheben, meldete sich J.________ am 21. Dezember 2022 telefonisch bei der Polizei, um seine Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten am 16. Dezember 2022 kundzutun. Nachdem die Staatsanwaltschaft über die Meldung von J.________ in Kenntnis gesetzt wurde, widerrief diese gleichentags die Freigabe des Leichnams von †I.________ (pag. 2) und ordnete die Obduktion desselben an (pag. 2, 175 und 331). J.________ wurde gleichentags um 14.30 Uhr delegiert polizeilich als Auskunftsperson zur Sache befragt (pag. 689 ff.). Er bestätigte dabei seine vorgängig geäusserten Zweifel hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde daraufhin am 22. Dezember 2022 nach vorgängiger Belehrung als Auskunftsperson einlässlich zur Sache befragt (pag. 405 ff.). Im Rahmen der mehrstündigen Einvernahme bestätigte er seine bereits mündlich gemachten Aussagen (pag. 199).

17 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich im Rahmen der Einvernahme zusätzlich – das heisst, über die seitens J.________ erhobenen Anschuldigungen hinaus – inkriminiert hätte, liegen keine vor. Mit den Aussagen von J.________ lagen damit sämtliche wesentlichen Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten bereits zu Beginn der Einvernahme vor, weshalb dieser als beschuldigte Person hätten einvernommen werden müssen, zumal eine Obduktion gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO e contrario nur angeordnet werden darf, wenn Hinweise auf eine Straftat vorliegen. Die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 ist somit absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO und müsste aus den Akten entfernt werden (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 5 StPO). Beim absoluten Verwertungsverbot handelt es sich allerdings nur um ein Belastungsverbot, womit die Aussagen, soweit diese entlastend sind, weiterhin verwendet werden können (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 5 zu Art. 158 StPO). Da die Verteidigung die Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf deren Konstanz und Kohärenz als entlastende Elemente wertete, wird das Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember 2022 bei den Akten belassen. 7.3.2 Würdigung durch die Kammer Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Zu ergänzen ist einzig was folgt: Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2022 (pag. 405 ff.), welche von 13:00 Uhr bis um 19:45 Uhr dauerte, als Auskunftsperson ohne Verteidigung befragt und entsprechend belehrt (vgl. pag. 405 ff.). Erst kurz vor Schluss der Einvernahme wurde dem Beschuldigten erklärt, dass er ab jetzt eine beschuldigte Person sei (vgl. Verbal auf pag. 423 Z. 970 f.). Dass dabei eine entsprechende Belehrung als beschuldigte Person gemacht wurde, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine solche ausblieb. Der Beschuldigte wurde dabei im Rahmen seiner Befragung als Auskunftsperson gezielt nach ihn belastenden Informationen befragt (vgl. u.a. die Frage auf pag. 423 Z. 956 f.: «Der Polizei liegt der Verdacht vor, dass Sie etwas mit dem Tod von I.________ zu tun haben. Was sagen Sie dazu?») und hätte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – von Anfang an als beschuldigte Person, unter Beisein einer Verteidigung, einvernommen und belehrt werden müssen, wovon denn auch die Generalstaatsanwaltschaft ausgeht. Damit ist diese erste polizeiliche Einvernahme vom 22. Dezember 2022, welche einerseits nicht als Beschuldigteneinvernahme mit der korrekten Belehrung und andererseits ohne Beisein eines notwendigen Verteidigers durchgeführt wurde, mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verteidigung in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar. Aufgrund der absoluten Unverwertbarkeit dieser ersten Einvernahme des Beschuldigten dürfen aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots auch die weiteren Beweismittel gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden, welche auf dieser unverwertbaren Einvernahme basieren: Sämtliche weiteren Aussagen des Beschuldigten und von Dritten, die aufgrund von Vorhalten aus dieser Einvernahme gemacht wurden, sind infolge der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots ebenfalls unverwertbar. Weiter geht die Fernwirkung entgegen den Ausführungen der Verteidigung (siehe sogleich) vorliegend allerdings nicht.

18 Aufgrund dessen, dass die Verteidigung die Aussagen des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 hinsichtlich Konstanz und Kohärenz auch oberinstanzlich als entlastende Elemente wertete und es sich beim absoluten Verwertungsverbot einzig um ein Belastungsverbot handelt, wird das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 bei den Akten belassen. 7.4 Weitere Einvernahmen des Beschuldigten 7.4.1 Rügen der Verteidigung bezüglich der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten Nebst der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme des Beschuldigten infolge fehlender notwendiger Verteidigung machte Rechtsanwalt B.________ auch die Unverwertbarkeit aller darauffolgenden Einvernahmen des Beschuldigten geltend, da diese direkte Folge der unverwertbaren ersten Einvernahme des Beschuldigten darstellen würden. Indem sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung auf diese weiteren Einvernahmen des Beschuldigten abstütze, verletze sie Art. 141 StPO und Art. 6 EMRK. Des Weiteren brachte Rechtsanwalt B.________ vor, das Verfahren sei auch infolge der von den Strafverfolgungsbehörden angewandten Verhörmethoden nicht fair im Sinne von Art. 6 EMRK und verstosse gegen das Folterverbot gemäss Art. 3 EMRK sowie gegen Art. 140 Abs. 1 StPO. Gemäss den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ seien einerseits die äusseren Umstände der Einvernahmemethoden unzulässig, indem die Einvernahmen des Beschuldigten jeweils zu lange gedauert hätten und in diesen Einvernahmen dem Beschuldigten zu wenige und nur kurze Pausen gewährt worden seien, obwohl der Beschuldigte teilweise angegeben habe, nicht mehr zu mögen. Andererseits habe auch die Einvernahmetechnik in Form eines äusserst aggressiven Fragestils inklusive Einbezug des Glaubens und des verstorbenen Vaters des Beschuldigten Letzteren derart unter Druck gesetzt, dass seine Denkfähigkeit und seine Willensfreiheit beeinträchtigt worden seien, weshalb ein Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO und gegen das Folterverbot nach Art. 3 EMRK vorliegen würde. Gemäss Rechtsanwalt B.________ stelle dies (nebst der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme) ein weiterer Grund dar, weshalb die folgenden Einvernahmen des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertet werden dürften. Ein weiterer Verstoss gegen Art. 6 EMRK sah Rechtsanwalt B.________ zudem darin, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Fürsprecher W.________, es während des Vorverfahrens unterliess, ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Polizeibeamtin zu stellen, weshalb eine effektive Verteidigung gem. Art. 6 EMRK nicht gewährleistet gewesen sei (vgl. pag. 3382). Das Verhalten der fallführenden Polizistin gegenüber dem Beschuldigten erfülle gemäss Rechtsanwalt B.________ so offensichtlich ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO infolge Befangenheit, dass das Verfahren auch aus diesem Grund nicht als fair i.S.v. Art. 6 EMRK gelten könne und bereits aus diesem Grund ein Freispruch zu erfolgen habe.

19 7.4.2 Würdigung durch die Vorinstanz (pag. 3058 f.; S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Formulierungen, wonach keine Zweifel an der Schuld einer beschuldigten Person bestehen, sind grundsätzlich geeignet, den Anschein einer Vorverurteilung bzw. der Befangenheit zu erwecken. Von einem nach der Rechtsprechung verlangten ganz offensichtlichen Anschein der Befangenheit kann vorliegend allerdings nicht die Rede sein, zumal es sich bei den einvernehmenden Polizisten um juristische Laien handelte, an welche nicht die gleich hohen Massstäbe zu setzen sind, wie an Staatsanwält:innen und Richter:innen. Entsprechend hätten allfällige Ausstandsgründe umgehend mittels Gesuch von der an sämtlichen Befragungen anwesenden Verteidigung des Beschuldigten geltend gemacht werden müssen. Die im Rahmen des Plädoyers von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ gemachten Ausführungen erfolgten damit verspätet, sodass ein etwaiger daraus abgeleiteter Anspruch bereits verwirkt ist. Es fragt sich noch, ob eine Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen gestützt auf Art. 140 StPO in Betracht käme. Laut Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Ob ein bestimmtes Mittel, etwa die Formulierung einer Auskunftsverweigerungsbelehrung oder bestimmter Fragen, die Willensfreiheit und Denkfähigkeit beeinträchtigen könnte, ist nach der konkreten Situation zu bestimmen (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 66 zu Art. 140 StPO). Die seitens der Polizei beim Beschuldigten angewandte Fragetechnik war nach Ansicht des Gerichts – vor allem aufgrund ihrer nicht zielführenden Natur – unangebracht. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Frageweise geeignet gewesen wäre, den Beschuldigten in seiner Denkfähigkeit oder Willensfreiheit zu beeinträchtigen, zumal er sich in der Folge nicht selbst belastete, sondern konsequent dabei blieb, den Vorwurf zu bestreiten. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Einvernahmen verwertbar sind. Einem allfälligen eingeschränkten Beweiswert der auf die unangemessenen Fragen erfolgten Antworten des Beschuldigten wäre höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, wobei bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. 7.4.3 Würdigung durch die Kammer 7.3.3.1 Allgemeine Würdigung Weder die Rüge der Verteidigung der unzulässigen Vernehmungsmethoden durch zu lange Einvernahmen mit zu kurzen Pausen noch diejenige der unzureichenden Verteidigung sind zu hören, wie nachfolgend ausführlich begründet wird. Es trifft zwar zu, dass die Einvernahmen des Beschuldigten teilweise lange dauerten und häufig nur kurze Pausen gemacht wurden, insbesondere bei seiner ersten, ohnehin nicht verwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022. Eine länger dauernde Einvernahme allein ist jedoch nicht ausreichend, um von einer Einwirkung auf die Denkfähigkeit und Willensfreiheit des Beschuldigten durch zermürbende Vernehmungstaktik oder der Herbeiführung eines Erschöpfungszustands auszugehen. Den Einvernahmeprotokollen, die zahlreiche Verbale enthalten, können keine Hinweise auf ein Ermüden und ein Nicht-mehr-mögen des Beschuldigten entnommen werden. Vielmehr korrigierte der Beschuldigte des Öfteren noch aktiv das Einvernahmeprotokoll und war häufig auch kaum zu stoppen (vgl.

20 bspw. pag. 459 Z. 59; pag. 460 Z. 110 ff.; pag. 464 Z. 276 ff.; pag. 478 Z. 191 ff.; pag. 479 Z. 275 ff.; pag. 484 Z. 498 ff.; pag. 486 Z. 600 und Z. 636; pag. 492 Z. 921 f.; pag. 527 Z. 566 f.; pag. 530 Z. 751; pag. 536 Z. 1068; pag. 559 Z. 222 ff.). Zudem ist in Bezug auf die Länge der Einvernahmen des Beschuldigten die Art und Weise der Durchführung mitzuberücksichtigen: es handelt sich vorliegend um Einvernahmen, die direkt protokolliert wurden, was gerichtsnotorisch zu einer gewissen Trägheit der Einvernahme und immer wieder zu kürzeren oder längeren Pausen für die einvernommene Person infolge Nachführung des Protokolls führt. Der von Rechtsanwalt B.________ bemängelte äusserst aggressive Fragestil ist hingegen tatsächlich ab und zu erkennbar, zieht sich aber nicht durch ganze Einvernahmen des Beschuldigten hindurch. Vielmehr wurde der Beschuldigte lediglich laufend mit den neuen Ermittlungserkenntnissen konfrontiert, was nicht zu beanstanden ist. Auch hartnäckiges Nachfragen und das zu Verstehengeben, wonach die Polizei von der Täterschaft des Beschuldigten ausgeht, ist nicht per se zu beanstanden. Insgesamt erachtet die Kammer die Einvernahmen des Beschuldigten grösstenteils als lege artis durchgeführt. Dennoch gibt es vereinzelte Abschnitte in den langen Einvernahmen des Beschuldigten, die eine unpassende, unangebrachte und teilweise auch unzulässige Fragetechnik zeigen (dies insbesondere dann, wenn mit dem Glauben, der Familie, dem verstorbenen Vater und der verstorbenen Ehefrau Druck auf den Beschuldigten ausgeübt wurde) und auch die nötige Objektivität seitens der befragenden Person der Polizei vermissen lassen. Dies hat zur Folge, dass nebst der ersten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 auch einige Passagen der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten von der Kammer als unverwertbar erachtet werden, da teilweise in unzulässiger Art und Weise Druck auf den Beschuldigten ausgeübt wurde, indem die befragende Person systematisch und teilweise mit zweifelhaften Methoden auf ein Geständnis des Beschuldigten hinwirkte. Im Folgenden wird deshalb bei jeder nach dem 22. Dezember 2022 erfolgten Einvernahme des Beschuldigten geprüft, ob bei dieser auf die Denk- und Willensfreiheit des Beschuldigten eingewirkt wurde und infolgedessen eine unerlaubte Beweiserhebung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO vorliegt, welche zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Passage der Aussage des Beschuldigten führt. Diejenigen Stellen, welche infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 unverwertbar sind, werden nachfolgend nicht wörtlich wiedergegeben, sondern lediglich mit der entsprechenden Pagina aufgelistet. Die anderen Stellen, welche infolge unzulässiger Vernehmungsmethoden oder Täuschung unverwertbar sind, werden im Folgenden wörtlich zitiert aufgeführt. 7.3.3.2 Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Dezember 2022 (pag. 436 ff.) Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Dezember 2022 unverwert-

21 bar: pag. 437, ab Z. 39 ff., pag. 438 Z. 71 bis Z. 87, pag. 439 Z. 95 bis Z. 130, pag. 440 Z. 168 bis pag. 441 Z. 174, pag. 441 Z. 207 bis pag. 442 Z. 208, pag. 442 Z. 217 bis Z. 224, pag. 444 Z. 291 bis Z. 306, pag. 445 Z. 352 bis Z. 357, pag. 448 Z. 467 bis pag. 449 Z. 475, pag. 450 Z. 525 bis 527 und Z. 528 (ab dem Wort «Aber») bis Z. 529, pag. 452 Z. 586 bis 588 (bis und mit dem Wort «gelegt»; die Frage «Wo ist das Mobiltelefon denn jetzt?» ist verwertbar), pag. 452 Z. 591 bis Z. 594, pag. 453 Z. 638 bis Z. 639 (bis und mit dem zweiten Satz des Vorhalts bzw. bis und mit dem Wort «hatte»), pag. 454 Z. 668 bis Z. 686. 7.3.3.3 Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Dezember 2022 (pag. 458 ff.) Bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Dezember 2022 ist weder eine Fernwirkung der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 gegeben noch wurden unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt. Diese Einvernahme ist folglich komplett verwertbar. 7.3.3.4 Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2023 (pag. 474 ff.) Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2023 unverwertbar: pag. 475 Z. 15 nur der erste Teil des Vorhalts «Sie wurden am 22.12.2022»; ab dem Slash «/ 28.12.2022 […]» ist die Frage wieder verwertbar, pag. 488 Z. 718 bis Z. 723, pag. 496 Z. 1171 bis und mit pag. 497. Diese Einvernahme dauerte von 08:10 Uhr bis 14:30 Uhr, somit insgesamt 6 Stunden und 20 Minuten. Obwohl diese Einvernahme lange dauerte, wurde dreimal eine Pause gemacht. Die zweite Pause erfolgte denn auch, als der Beschuldigte seinen Kopf auf die verschränkt auf dem Tisch liegenden Arme legte, weinte und schluchzte. Dies zeigt, dass auf ihn und seinen Zustand durchaus Rücksicht genommen wurde (vgl. pag. 488 Z. 715 f.). Weitere Hinweise zum physischen Zustand (bspw. ermüdet, ausgelaugt oder Ähnliches) und/oder psychischen Zustand (bspw. weinend, geistig abwesend, in sich gekehrt oder Ähnliches) sind aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Folglich gab es für den Verteidiger aufgrund der langen Dauer der Einvernahme auch keinen Grund einzuschreiten. In dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten mehrheitlich die belastenden Erkenntnisse aus den durchgeführten Einvernahmen mit Dritten und der Auswertung der Daten vorgehalten. In diesem Rahmen erfolgte auch der Hinweis, dass die Polizei von der Schuld des Beschuldigten überzeugt sei (pag. 480 Z. 290 ff.). Ein weiterer – nicht ganz so expliziter – Hinweis erfolgte später, wonach die Ermittlungen und die Spurenlage den Beschuldigten belasten würden und die Polizei davon ausgehe, dass er seine Frau umgebracht habe (pag. 492 Z. 929 f.). Im Weiteren wurde ihm das von der Polizei gesehene Motiv vorgehalten (pag. 492 Z. 936 ff.). Erst gegen Ende der Einvernahme wurde der Druck auf den Beschuldigten etwas erhöht, wobei er jedoch lediglich mit einer Zusammenfassung der bereits vorgehaltenen neuen Erkenntnissen konfrontiert wurde, was ohne Weiteres zulässig ist (vgl. pag. 495 Z. 1083 ff.). Dass der vorherige Verteidiger, Fürsprecher W.________, bei dieser Ausgangslage während der Einvernahme nicht eingriff, ist verständlich und zeugt, entgegen den Vorbringen

22 von Rechtsanwalt B.________, nicht von unzureichender Verteidigung. Auch verliess Fürsprecher W.________ die Einvernahme erst, als die befragende Polizistin am Schluss angelangt ist bzw. als der Beschuldigte gefragt wurde, ob er dem Protokoll noch etwas anzufügen habe und Fürsprecher W.________ anschliessend angab, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. pag. 497 Z. 1166 f.). Dass die befragende Polizistin danach, sprich nachdem Fürsprecher W.________ den Raum bereits verlassen hatte, Ergänzungsfragen stellte, konnte Letzterer nicht wissen, weshalb ihm dies auch nicht angelastet werden kann. Diese Ergänzungsfragen hätten dem Beschuldigten seitens Polizei jedoch ohnehin nicht gestellt werden dürfen, wenn der Verteidiger des Beschuldigten der Einvernahme nicht mehr beiwohnte. Aus diesem Grund sind die Ergänzungsfragen sowie die entsprechenden Antworten des Beschuldigten, d.h. pag. 496 Z. 1171 bis und mit pag. 497, unverwertbar (siehe bereits oben). 7.3.3.5 Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Januar 2023 (pag. 516 ff.) Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2023 unverwertbar: pag. 517 Z. 16 bis Z. 20, pag. 518 Z. 63 bis Z. 90, pag. 521 Z. 261 bis Z. 269, pag. 522 Z. 278 bis Z. 296, pag. 524 Z. 392 bis Z. 398. Bei dieser Einvernahme wurde der Druck auf den Beschuldigten unter Einbezug des Glaubens des Beschuldigten massiv erhöht. Nachdem dem Beschuldigten die (noch zulässige) Frage gestellt wurde, ob er die 10 Gebote kenne (vgl. pag. 531 Z. 807), folgten die folgenden Fragen und Vorhalte: - pag. 532 Z. 810: «Haben Sie danach gelebt?» - pag. 532 Z. 814: «Welche haben Sie noch gebrochen?» - pag. 532 Z. 819: «Können Sie damit leben, dass Sie Gebote gebrochen haben?» - pag. 532 Z. 828 bis Z. 836: «Herr A.________, Sie werden von Ihrem gesamten Umfeld als liebevollen, aufrichtigen, ehrlichen und hilfsbereiten Menschen beschrieben. Die Aussage, ‘kann keiner Fliege was zu leide tun’, ist gefallen. Die Äusserung, ‘er löst seine Probleme mit Reden’, fiel ebenfalls. Sie seien schon als Kind nie gewalttätig gewesen und hätten alles in Gesprächen versucht zu regeln. Alles sehr schöne Worte, wie Sie umschrieben werden. Jedoch wissen wir, Sie haben zwei Gesichter und das Gesicht, welches fast niemand kennt ist unschön: eine aussereheliche Beziehung, Lügen, Hintergehen, Betrügen, etc.... Genau solche Züge, welche absolut nicht den Werten Ihres Glaubens entsprechen. Was sagen Sie dazu?» - pag. 532 Z. 847: «Von wem werden Ihnen diese Sünden in Ihren Augen vergeben?» - pag. 532 Z. 850: «Zum Beispiel das Lügen und Betrügen?» Die Kammer sieht in diesen Fragen und Vorhalten in der vorliegenden Konstellation und Abfolge eine unzulässige Vernehmungsmethode durch systematische Druck-

23 ausübung unter Einbezug des Glaubens. Zwar führte diese Vernehmungsmethode nicht zu einem Geständnis, trotzdem kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass er hierdurch in seiner Denkfähigkeit und Willensfreiheit beeinträchtigt wurde. Alles in allem lassen die aufgeführten Fragen nicht nur die nötige Objektivität vermissen, sondern waren insgesamt unzulässig. Dies hat zur Folge, dass die aufgeführten Fragen und Vorhalte sowie die entsprechenden Antworten des Beschuldigten, d.h. konkret pag. 532 Z. 810 bis Z. 853, unverwertbar sind. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten der folgende Vorhalt gemacht und die damit verbundene Frage gestellt: «Die Polizei hat mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern gesprochen. Alle waren schockiert darüber, dass der Sohn/Bruder im Verdacht steht, mit dem Tod von I.________ in Verbindung zu stehen. Herr A.________, diese Ungewissheit muss für Ihre Familie extrem schwierig sein und es entstehen nicht nur Zweifel am Rechtssystem, sondern auch Ihnen gegenüber. Haben Sie nicht das Gefühl, dass Sie es Ihrer Familie schuldig sind, endlich mit einem Geständnis rauszurücken?» (pag. 533 Z. 872 bis 881). Für die befragende Polizistin gab es keine Anhaltspunkte, dem Beschuldigten Vorhalte zu machen, wonach seine eigene Familie an ihm zweifeln würde. Durch den zitierten Vorhalt und die darauffolgende Frage wurde der Beschuldigte von der befragenden Person folglich darüber getäuscht, was seine Familie zu diesem Zeitpunkt über ihn und seine Situation dachte, was ihn wiederum möglicherweise in seiner Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigte. Aufgrund dessen ist die entsprechende Passage auf pag. 533 Z. 872 bis 881 infolge unzulässiger Täuschung unverwertbar. 7.3.3.6 Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Februar 2023 (pag. 554 ff.) Auch bei dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten einige Fragen gestellt, welche infolge unzulässigen Druckausübens und unzulässiger Fragetechnik nicht hätten gestellt werden dürfen. Nachdem der Beschuldigte sagte, er sage die Wahrheit (vgl. pag. 555 Z. 49 f.) wurden ihm konkret die folgenden unzulässigen Fragen gestellt bzw. die folgenden Vorhalte gemacht: - pag. 555 Z. 52: «Nein, das machen Sie eben nicht, Sie erzählen Lügen und nicht die Wahrheit.» - pag. 555 Z. 55: «Wir wollen die Wahrheit.» - pag. 556 Z. 61 bis Z. 64: «Jeder von uns weiss selbst, wie schwierig es ist, gegenüber seinen Liebsten das Gesicht zu verlieren. Sie wissen jedoch, dass es eine Befreiung ist, über seine Probleme sprechen zu können und dies rauszulassen. Wir urteilen nicht, wir wollen einfach nur die Wahrheit wissen. Herr A.________, was ist die Wahrheit?» - pag. 556 Z. 69 bis Z. 73: «Sie sind tief verwurzelt in Ihrer Glaubensgemeinde. Vor Gott sind alle gleich und Sie werden weitergetragen. Sie haben einen Fehler begangen, einen sehr grossen Fehler; für diesen werden Sie Strafe erhalten. Doch auch Sie haben ein Gewissen. Herr A.________, Sie selbst wissen, dass es Ihnen bessergeht, wenn Sie darüber sprechen und uns die Wahrheit sagen.»

24 - pag. 557 Z. 114 f.: «Am Tod Ihres Vaters sind Sie beinahe zerbrochen, Sie haben stark gelitten unter diesem Verlust. Dies muss ja aber in Ihren Augen auch in Gottes Willen passiert sein, oder?» - pag. 557 Z. 118: «Wieso sind Sie denn damals trotzdem fast zerbrochen daran?» - pag. 557 Z. 121 f.: «Wie wäre es für Sie gewesen, wenn Sie am Begräbnis Ihres Vaters damals nicht hätten teilnehmen dürfen?» - pag. 557 Z. 128 bis Z. 130: «Herr A.________, es gibt zwei weitere Personen, die die Wahrheit kennen. Ihr verstorbener Vater; er weiss was geschehen ist und sieht, dass Sie nicht die Wahrheit sagen. Was sagen Sie dazu?» - pag. 557 Z. 135: «Sie sind knallhart» - Pag. 557 Z. 138 bis Z. 140: «I.________ weiss, wer sie umgebracht hat. Sie kennt die Wahrheit. Gemäss Brief vom 20.12.2022 wollen Sie I.________ in Ehren halten; sagen Sie uns die Wahrheit.» Verbal: Brief wird vorgelegt, Beilage drei Seiten - pag. 557 Z. 144 f.: «Gott liebt bedingungslos aber er weiss genau, was Sie getan haben. Er kennt die ganze Wahrheit. Was sagen Sie dazu?» - pag. 557 Z. 148: «Sie verantworten sich nur vor Gott, ist das richtig?» - pag. 557 Z. 152: «Aber die stimmen nicht.» - pag. 557 Z. 155 f.: «Hören Sie tief in sich hinein, Sie selbst kennen die Wahrheit. Wir wollen hier nur über die Wahrheit sprechen.» - pag. 557 Z. 160: «I.________ hat es verdient, dass Sie uns die Wahrheit sagen.» - pag. 557 Z. 163: «Aber Sie erzählen ihre Wahrheit und die stimmt nicht.» - pag. 558 Z. 166 ff.: «Ihr Vater hat Ihnen sehr viel bedeutet. Er hat es verdient zu sehen, dass sein Sohn für seinen Fehler - sei er noch so schlimm - geradesteht und die Wahrheit ans Licht bringt.» - pag. 558 Z. 172 ff.: «Ihre Familie wird mit der Wahrheit umgehen können. Sie bleiben der Sohn / der Bruder. Sie haben aber verdient, dass Sie ehrlich sind und die Wahrheit sagen. Herr A.________, was ist passiert?» - pag. 558 Z. 177: «Wir haben genug, dass gegen Sie spricht.» - pag. 558 Z. 180 f.: «Herr A.________: Weshalb haben Sie nie nachgefragt, ob Sie das Grab Ihrer Frau besuchen dürfen? Sie waren nicht an der» - pag. 558 Z. 184 f.: «Sie können über alles sprechen, mit der Polizei, mit Herrn W.________, mit dem Gefängnis. Aber sie haben es nicht getan.» - pag. 558 Z. 189: «Aber sie hätten einfach fragen können.» - pag. 558 Z. 192: «Man hätte fragen können.» - pag. 558 Z. 195: «Haben Sie nicht das Gefühl, dass Ihre Frau das verdient hätte, dass Sie sie besuchen?»

25 - pag. 558 Z. 198 f.: «Sie haben immer noch die Möglichkeit, nicht mehr zu Lügen und uns die Wahrheit mitzuteilen. Es liegt an Ihnen ganz alleine, endlich ehrlich zu sein.» Mit den aufgeführten Fragen wurde seitens der befragenden Polizistin systematisch und wiederum unter Bezugnahme auf den Glauben sowie zusätzlich auf die Familie des Beschuldigten unzulässigerweise versucht, ihn zum Ablegen eines Geständnisses zu drängen. Dass die befragende Polizistin dabei mehrfach den damals noch nicht lange verstorbenen Vater des Beschuldigten erwähnte und damit versuchte, den Beschuldigten noch mehr unter Druck zu setzen, ist inakzeptabel und in keiner Weise zu rechtfertigen. Es ist vorliegend von einer zermürbenden Vernehmungstaktik auszugehen, welche aufgrund ihrer Intensität geeignet war, den Beschuldigten in seiner Denkfähigkeit und Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Die folgenden Passagen der Einvernahme sind infolge des Gesagten unverwertbar: pag. 555 Z. 52 bis Z. 57, pag. 556 Z. 58 bis Z. 74, pag. 557 Z. 116 bis Z. 164, pag. 558 Z. 168 bis Z. 200. 7.3.3.7 Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Februar 2023 (pag. 565 ff.) Bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Februar 2023 ist weder eine Fernwirkung der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 gegeben noch wurden unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt. Diese Einvernahme ist folglich komplett verwertbar. 7.3.3.8 Einvernahme des Beschuldigten vom 16. März 2023 (pag. 634 ff.) Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. März 2023 unverwertbar: pag. 645 Z. 550 bis Z. 558, pag. 645 Z. 571 bis Z. 587. Diese Einvernahme dauerte 8 Stunden und 45 Minuten und es wurden insgesamt drei Pausen gemacht. Obwohl diese Einvernahme lange dauerte und drei Pausen bei dieser Dauer relativ wenig sind, ist aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte erschöpft war und mehr Pausen oder eine Unterbrechung wollte. Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen fast nicht zu bremsen war (vgl. das Verbal auf pag. 652, Z. 920 ff.: «Herr A.________ spricht ununterbrochen trotz Ermahnung langsamer zu sprechen, spricht er weiter. Somit wird das Ganze so gut wie möglich zusammengefasst.»). Auch dass der Beschuldigte auf längere Vorhalte präzise einging (vgl. bspw. seine Aussage auf pag. 661 Z. 1416 f.) und auch beim Durchlesen des Protokolls noch Korrekturen anbrachte (vgl. pag. 653 Z. 1005), zeigt, dass er bis am Schluss ausreichend fit war, um der Einvernahme bzw. dem Durchlesen des Protokolls zu folgen. Zudem konnte sich der Beschuldigte von der letzten Einvernahme bis zu dieser ohne Weiteres ausreichend erholen, fand diese doch erst ein Monat nach der letzten vom 16. Februar 2023 statt.

26 7.3.3.9 Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2023 unverwertbar: pag. 680.5 Z. 151 bis Z. 163, pag. 680.6 Z. 165 bis Z. 185, pag. 680.7 Z. 210 bis Z. 211 (nur der erste Satz der Frage bis «(…) gesprochen hätten.»), pag. 680.7 Z. 217 bis Z. 223, pag. 680.12 Z. 410 bis Z. 418, pag. 680.13 Z. 420 bis Z. 423, pag. 680.23 Z. 787 bis Z. 802; Z. 809 bis Z. 813, pag. 680.24 Z. 834 bis Z. 859, pag. 680.25 Z. 861 bis Z. 863; ab Z. 875 bis Z. 894, pag. 680.27 Z. 947 bis Z. 959. 7.3.3.10 Einvernahme des Beschuldigten vom 5. August 2024 bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 5. August 2024 unverwertbar: pag. 2836 Z. 45 bis Z. 46, pag. 2837 Z. 1 bis Z. 13, pag. 2839 Z. 44 bis Z. 46 (ab dem zweiten Satz «Sie haben ausgesagt, …»), pag. 2840 Z. 12 bis Z. 19 und Z. 39 bis Z. 40 (nur der erste Satz bis und mit «[…] einfach geschlafen hat»; die Frage ab Z. 40 («Weshalb haben Sie sie …») ist hingegen verwertbar, pag. 2841 Z. 1 bis Z. 14. 7.3.3.11 Fazit zu den weiteren Einvernahmen des Beschuldigten Bezüglich der Rüge er unzulässigen Vernehmungsmethoden Wie unter E. II.7.3.3.5 und E. II.7.3.3.6 hiervor ausführlich dargelegt, handelt es sich bei einigen dem Beschuldigten in den weiteren (nach dem 22. Dezember 2022 erfolgten) Einvernahmen gestellten Fragen und gemachten Vorhalten um verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO. Dies hat zur Folge, dass die daraus gewonnenen Beweise, sprich die daraus gewonnenen Aussagen des Beschuldigten, gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar sind. Bezüglich der Rüge der ungenügenden Verteidigung Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte durch Fürsprecher W.________ als dessen amtlicher Verteidiger während des Vorverfahrens ungenügend verteidigt war: Es gab für Fürsprecher W.________ keinen Grund, gegen die Länge und die kurzen Pausen in den Einvernahmen des Beschuldigten einzuschreiten (vgl. E. II.7.3.3.1 hiervor). Obwohl ab einem gewissen Zeitpunkt während des Vorverfahrens infolge (hartnäckigen) Drängens auf ein Geständnis sowie zum Teil unzulässiger Fragen (vgl. E. II.7.3.3.5, E. II.7.3.3.6 hiervor) ein Ausstandsgesuch gegen die befragende Polizistin hätte gestellt werden können, ist es aus Sicht der Kammer nicht auszuschliessen, dass Fürsprecher W.________ dies aus taktischen Gründen unterlassen hat. Das Nichtstellen eines Ausstandsgesuchs lag in dessen Ermessen und ist entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ weder fragwürdig noch zeugt es von unzureichender Verteidigung, weshalb ihm dies nicht als Versäumnis in seiner damaligen Funktion als amtlicher Verteidiger angelastet werden kann.

27 Auch sonst finden sich keine Hinweise in den Einvernahmeprotokollen und in den Akten, dass sich Fürsprecher W.________ während seiner Zeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nicht ausreichend für diesen eingesetzt hätte. So war er an allen Einvernahmen des Beschuldigten persönlich anwesend und auch bei fast allen Einvernahmen von Dritten war er entweder selbst oder ein Substitut/eine Substitutin von ihm mit dabei (vgl. bspw. pag. 865 ff., pag. 909 ff., pag. 918 ff., pag. 930 ff., pag. 953 ff., pag. 959 ff., pag. 966 ff., pag. 975 ff., pag. 987 ff., pag. 995 ff., pag. 1001 ff., pag. 1091 ff., pag.1108 ff., pag. 1124 ff., pag. 1147 ff., pag. 1165 ff., pag. 1223 ff., pag. 1254 ff., pag. 1271 ff., pag. 1282 ff. etc.). Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschuldigte reden wollte, weshalb Fürsprecher W.________ ihn wohl auch reden liess. In diesem Zusammenhang gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Auskunft auf die ihm gestellten Fragen gab, was Rechtsanwalt B.________ ebenfalls zuliess. Im Übrigen stellte Fürsprecher W.________ immer wieder Ergänzungsfragen, welche zeigen, dass er in regem Austausch mit dem Beschuldigten stand und sich auch für diesen einsetzte (vgl. bspw. pag. 666 Z. 1704 ff.). Auch in Bezug auf die vorliegenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) liess Fürsprecher W.________ Ergänzungsfragen stellen, setzte sich also aktiv für den Beschuldigten ein (vgl. pag. 342.8 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst zu keinem Zeitpunkt einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragte (so auch Rechtsanwalt B.________, vgl. pag. 3382). Damit steht fest, dass während des Vorverfahrens durch Fürsprecher W.________ jederzeit eine effektive amtliche Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet war. Insgesamt betrachtet hat Fürsprecher W.________ während seiner Zeit als amtlicher Verteidiger den Beschuldigten somit nicht ungenügend verteidigt, weshalb kein unfaires Verfahren und damit kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vorliegt und ein Freispruch aus formellen Gründen somit nicht in Frage kommt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Grundlagen Es kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3061 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie zum Indizienbeweis: pag. 3125; S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO

28 entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 16. Februar 2024 Folgendes vorgeworfen (pag. 2540 ff.): Mord (Art. 112 StGB), eventualiter: Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) begangen am 16.12.2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), zum Nachteil von †I.________ (geb. 09.08.1993), indem A.________ seine Ehefrau ohne deren Kenntnis das schlaffördernde Benzodiazepin Midazolam (Dormicum) einnehmen liess und sie in der Folge mittels Anbringen und Zuziehen von drei zusammengesteckten Kabelbindern um den Hals im Schlaf erdrosselte, so dass diese als Folge an einem zentralen Regulationsversagen bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns verstarb. Namentlich wie folgt: A.________ fasste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 16.12.2022 den Entschluss, sich seiner Ehefrau, †I.________, mit welcher er seit dem 12.09.2015 verheiratet war, zu entledigen. A.________ hielt sich am 15.12.2022 ab ca. 20.00 Uhr nach erfolgtem Tagesdienst bei der Rettungssanität der BZ.________ (Gesundheitseinrichtung) am gemeinsamen Domizil an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) auf, wobei er um 21.45 Uhr zwei Google-Suchen mit den Schlagwörtern «halbwertszeit» und «halbwertszeit dormicum» sowie um 21.51 Uhr mit dem Schlagwort «wirkungsmaximum dormicum» tätigte. Schliesslich rief er um 21.53 Uhr die Webseite «thieme-connect.de» auf, wo er nach dem Medikament Midazolam recherchierte, wobei insbesondere die Dosierung und Darreichungsform ersichtlich waren. In dieser Zeit tauschte A.________ zudem verschiedene Whatsapp-Nachrichten mit K.________ aus, wobei er ihr unter anderem um 22.16 Uhr schrieb, er werde an der AA.________ (Strasse) schlafen, da †I.________ nicht dort sei. Nachdem †I.________ am 15.12.2022 nach getätigtem Dienst ihren Arbeitsort (AP.________ (Gesundheitseinrichtung)) um 22.44 Uhr verlassen hatte, begab sie sich auf den Heimweg, wobei sie A.________ um 22.46 Uhr eine Whatsapp-Nachricht schrieb, wonach sie jetzt mit dem Bus nach Hause fahre. A.________ telefonierte ab 22.50 Uhr seinerseits während 12 Minuten mit K.________. Als †I.________ um ca. 23.13 Uhr am gemeinsamen Domizil an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) eintraf, lag A.________ bereits im gemeinsamen Bett und täuschte vor, bereits zu schlafen, so dass es zu keinem Gespräch mehr zwischen ihm und †I.________ kam. Am 16.12.2022 um 00.20 Uhr versetzte †I.________ ihr Mobiltelefon sodann mutmasslich in den Flugmodus. Zwischen ihrer Rückkehr nach Hause und dem frühen Morgen des 16.12.2022 verabreichte A.________ seiner Ehefrau auf unbekannte Art und Weise das Medikament Midazolam, welches schlaffördernd, beruhigend, angstlösend und entspannend auf die Skelettmuskulatur wirkt,

29 in der Absicht, ihre Abwehr- bzw. Widerstandsfähigkeit zu beeinträchtigen. Während †I.________ – auch bzw. insbesondere aufgrund des verabreichten bzw. eingenommenen Midazolams, welches sie intus hatte – tief und fest im gemeinsamen Ehebett schlief, brachte A.________ in den frühen Morgenstunden des 16.12.2022 (vor 06.01 Uhr) drei zuvor zusammengesteckte Kabelbinder, welche er aus dem Keller der gemeinsamen Wohnung geholt hatte, um den Hals seiner Ehefrau an. Er zog diese so fest zu, dass es zu einem zentralen Regulationsversagen bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns als Folge der Drosselung und damit zum Tod von †I.________ führte. Im Anschluss drapierte er die Bettdecke um die nunmehr leblose †I.________, welche auf dem Bauch lag, mit dem Gesicht nach rechts gedreht war und die angewinkelten Arme teilweise unter dem Oberkörper hatte, bis zur Höhe ihrer Brust, wobei die angewinkelten Arme teilweise unter der Bettdecke waren. Durch das Anbringen und Zuziehen der Kabelbinder bzw. die Gewalteinwirkung gegen den Hals verursachte A.________ wissentlich und willentlich den Tod seiner Ehefrau, †I.________. A.________ wusste, dass seine Handlungen zum Tod von †I.________ führen werden und er wollte dies. A.________ verliess nach der Tötung seiner Ehefrau um ca. 06.01 Uhr die Wohnung und begab sich mit dem Fahrrad von der AA.________(Strasse) zu seinem Arbeitsort (Rettungssanität der BZ.________ (Gesundheitseinrichtung), Station AH.________(Ort)), wobei er das Mobiltelefon von †I.________ zuvor in der Wohnung behändigt hatte und mitnahm. Im Verlaufe des Tages vom 16.12.2022 machte A.________ gegenüber verschiedenen Personen gezielte Aussagen bezüglich seiner angeblichen Sorge um seine Frau, dies in der Absicht, das spätere Auffinden der toten †I.________ als Suizid darstellen bzw. erklären zu können. So machte er gegenüber seinem Arbeitskollegen, J.________, gezielt die Aussage, er habe eine schlechte Nacht gehabt, mache sich Sorgen um seine Ehefrau und hoffe, dass sich diese nichts antun werde. Auch K.________, mit welcher A.________ seit April 2021 eine aussereheliche Beziehung pflegte, und L.________, welcher Pastor der AK.________ (Freikirche) ist und eine enge Bezugsperson von A.________ war, schrieb er Whatsapp-Nachrichten, in welchen er seine angeblich grosse Sorge um †I.________ kundtat. Auf Vorschlag von L.________, A.________ solle sich bei der Arbeitsstelle von †I.________ über sie erkundigen, log A.________ ihn direkt an, indem er angab, er habe gerade einen Rettungseinsatz. Auch schrieb er †I.________ ab 07.39 Uhr gezielt verschiedene Whatsapp-Nachrichten, in welchen er sich nach ihr erkundigte, um so seine angebliche Sorge um sie darzustellen, ohne aber konkrete Massnahmen – wie bspw. Nachschau nach ihr zu halten oder halten zu lassen – zu ergreifen. Nachdem sich um 16.06 Uhr das AP.________(Gesundheitseinrichtung) bei A.________ über den Verbleib von †I.________, welche nicht zur Arbeit erschienen war, erkundigt hatte, begab sich A.________ gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen, J.________, zum Domizil an der AA.________(Strasse), wo A.________ zielstrebig das abgedunkelte Schlafzimmer der Wohnung aufsuchte und unmittelbar danach schreiend wieder verliess. In der Folge stellte der kurz hinter ihm ins Schlafzimmer tretende J.________ den Tod von †I.________ fest. Gegenüber der von J.________ avisierten Polizei stellte A.________ seine Ehefrau dann als Person mit starken psychischen Problemen dar, welche in der Vergangenheit bereits mehrfach Suizidäusserungen getätigt habe. Nachdem er mit der Familie von †I.________, welche einen Suizid von ihr kategorisch ablehnte, in Kontakt war, stellte

30 A.________ plötzlich aktiv einen Suizid seiner Ehefrau sowohl gegenüber der Polizei wie auch gegenüber K.________, BP.________ und J.________ in Frage. A.________ handelte besonders skrupellos. Er hatte die Tat im Voraus geplant und vorbereitet, indem er sich mittels Google-Suchen über die Art und Weise der Herbeiführung des Todes mittels Erdrosseln (Google-Suche vom 03.11.2022 «erwürgen» / Google-Suchen vom 04.11.2022 «ist es schwierig jemanden zu erwürgen» und «Wie gross ist die Gefahr jemand zu erwürgen» / Google-Suche vom 01.12.2022 «Wie lange um jemand zu erwürgen») und der Wirkung, Wirkungsdauer und Halbwertszeit von Dormicum (Google-Suche vom 15.12.2022, vgl. oben) informiert hatte. Zudem wählte A.________ als Tatmittel Kabelbinder, welche er zuvor aus dem Keller holen musste und von welchen er drei zusammensteckte, damit sie lange genug waren, um sie anschliessend um den Hals legen zu können. Die Art der Ausführung war besonders verwerflich, indem er heimtückisch vorging und seine völlig ahnungslose Ehefrau, welche ihm vertraute, in den frühen Morgenstunden während deren Schlaf erdrosselte, dies nachdem er dafür gesorgt hatte, dass sie aufgrund des verabreichten bzw. eingenommenen Dormicums nicht erwachte bzw. nicht widerstandsfähig war, als er ihr die Kabelbinder umlegte und zuzog. Sein Vorgehen zeichnet sich durch besondere Brutalität, Grausamkeit, Gefühlskälte und Berechnung aus. Zudem versuchte er sein nahes Umfeld und die Polizei mit seinem Verhalten nach der Tat dahingehend zu täuschen, dass diese von einem Suizid ausgehen. Auch führte er am Folgetag seinen Arbeitskollegen an den Tatort, welcher so den Anblick der toten †I.________ ebenfalls noch ertragen musste. Auch der Beweggrund von A.________ für die Tat war besonders verwerflich. A.________ pflegte seit April 2021 eine aussereheliche Beziehung zu K.________ und wollte sich von seiner Frau trennen. Gegenüber K.________ hatte er versprochen, die Situation bis Februar 2023 geregelt zu haben, wobei K.________ immer mehr die Geduld verlor und Zweifel daran hatte, ob er sich tatsächlich von seiner Frau trennen würde. Dadurch geriet A.________ in den Wochen vor der Tat immer mehr in Bedrängnis und Erklärungsnot. Die Tatsache, dass einerseits eine aussereheliche Beziehung und andererseits eine Scheidung in der Kirche, welcher er angehörte, nicht gerne gesehen waren, setzte ihn zusätzlich unter Druck. Oberstes Ziel von A.________ war es, eine Säule Gottes werden zu können. Dabei stand ihm †I.________, für welche der Glaube nicht (mehr) den gleichen Stellenwert hatte wie für ihn, im Weg. A.________ hatte Angst wegen der ausserehelichen Beziehung zu K.________ sowie wegen der beabsichtigten Scheidung von der kirchlichen Gemeinschaft verurteilt oder sogar ausgeschlossen zu werden. Zudem war der zunehmend unter Druck geratene und konfliktscheue A.________ über Wochen nicht in der Lage, sich endgültig von †I.________ zu trennen. Deshalb wählte A.________ wissentlich und willentlich eine besonders feige, heimtückische und skrupellose Vorgehensweise, sich seiner Ehefrau im Schlaf zu entledigen, indem er mit der oben umschriebenen Tötung von †I.________ die eigenen Bedürfnisse über ihr Leben setzte, was von einem extremen Egoismus und von einer ausserordentlichen Geringschätzung des Lebens seiner Ehefrau zeugt. 8.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet vollumfänglich, mit dem Tod seiner Frau in Verbindung zu stehen.

31 8.3 Beweismittel Aufgrund der Vielzahl an Einvernahmen sowie sonstigen Beweiserhebungen wird bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts darauf verzichtet, sämtliche Aussagen der 34 einvernommenen Personen sowie die weiteren Beweismittel im Detail zusammenzufassen. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten nach Themen gegliedert zusammengefasst, worauf mit Ausnahme der unverwertbaren Passagen seiner Einvernahmen verwiesen wird (vgl. pag. 3069 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; bezüglich der unverwertbaren Passagen der Einvernahmen des Beschuldigten vgl. E. II.7.2 und E. 7.3 hiervor). Nachfolgend werden der Übersichtlichkeit halber trotzdem die wesentlichen Beweismittel in der nötigen Kürze aufgeführt und bereits – jedenfalls teilweise – einer kurzen Würdigung unterzogen. Im Anschluss werden die sich stellenden Beweisthemen detailliert abgehandelt. 8.4 Objektive Beweismittel inkl. Anzeigerapport und Berichtsrapporte Der Kammer liegen im Wesentlichen die folgenden objektiven Beweismittel sowie Anzeige- und Berichtsrapporte vor, wobei im Übrigen auf die Auflistung durch die Vorinstanz und die Akten verwiesen wird (vgl. pag. 3066 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 8.4.1 Anzeigerapport vom 19. Juli 2023 (pag. 168 ff.) Dem Anzeigerapport ist zusammengefasst Folgendes zur Meldung und zur Auffindesituation zu entnehmen: Eingang der Meldung, angetroffene Situation sowie erste Massnahmen: Am Freitag, 16. Dezember 2022 ging um 16.30 Uhr durch J.________ ein Notruf bei der Kantonalen Einsatzzentrale in Bern ein, wonach an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) †I.________ tot im Schlafzimmer auf dem Bett aufgefunden worden sei. Der Anrufer habe zusammen mit dem Ehemann (dem Beschuldigten) die Verstorbene aufgefunden. J.________ habe bereits eine zweite, offizielle Sano-Patrouille (des Rettungsdienstes Bern) aufgeboten, welche sich beim Eintreffen der Polizei ebenfalls noch in der Wohnung befunden habe. Bereits vor dem Hauseingang sei der Polizeipatrouille seitens der Sano-Mitarbeiter mitgeteilt worden, dass bei der Verstorbenen Kabelbinder um den Hals festgestellt worden seien. Beim Betreten der Wohnung sei die Polizeipatrouille auf den Beschuldigten, Ehemann der Verstorbenen, und dessen Arbeitskollegen J.________ getroffen. Kurze Zeit später sei der bereits durch die Sano aufgebotene Notarzt eingetroffen, der einen nicht natürlichen Todesfall attestiert habe. Durch die ausgerückte Polizeipatrouille seien die Regionalfahndung, die Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KT), das IRM sowie die Staatsanwaltschaft aufgeboten worden. †I.________ sei im Schlafzimmer unter dem Duvet in Bauchlage auf dem Bett gelegen. Der Kopf sei leicht abgedreht auf dem Kopfkissen, die Arme seitlich etwas angewinkelt gelegen. Um den Hals hätten sich straff zusammengezogen drei Kabelbinder befunden. †I.________ habe ein graues T-Shirt, eine blaugraue karierte Pyjamahose, einen schwarzen Slip und schwarze Stricksocken getragen.

32 Die Legalinspektion sei durch die KT und das IRM im Schlafzimmer erfolgt. Die Regionalfahnderin AQ.________ habe die Wohnung nach dem Handy der Toten sowie weitere Kabelbinder durchsucht. Weder das eine noch das andere sei in der Wohnung gefunden worden. Hingegen sei bei einer Nachschau im Keller eine Aufbewahrungsbox aus Jute gefüllt mit Kabelbindern entdeckt worden. Im Weiteren wurden mit dem Melder, dem Ehemann (dem Beschuldigten) sowie weiteren vor Ort erschienenen Familienmitgliedern und dem Pastor der AK.________ (Freikirche), in welcher der Ehemann und die Verstorbene Mitglieder waren, informell Gespräche zum Tagesablauf der Verstorbenen sowie deren Gesundheitszustand geführt. Nach Rücksprache mit der Staatsanwältin sei der Leichnam um 21:25 Uhr freigegeben worden. Gestützt auf die umfangreichen Angaben zur Vorgeschichte durch den Beschuldigten sowie der fehlenden Einbruch- und Abwehrspuren habe es für die involvierten Einsatzkräfte zu diesem Zeitpunkt vor Ort keine Anzeichen gegeben, dass es sich nicht um Suizid gehandelt habe. Ereignisort / Tatort: Die Eingangstüre des Mehrfamilienhauses sei mittels Schliessmechanismus automatisch abgeschlossen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, diesen manuell zu deaktivieren. Während ihrer Begehungen sei die Türe immer abgeschlossen gewesen und habe durch Drehen des Schlüssels geöffnet werden müssen. Die Wohnungstüren würden über einen Spion verfügen, ansonsten bestehe keine Möglichkeit, vom Wohnungsinnern ins Treppenhaus zu sehen, ohne dass die Türe geöffnet werden müsse. Auf jeder Etage würden sich zwei Wohnungen befinden. Neue Erkenntnisse: Am 19. Dezember 2022 habe sich der Beschuldigte telefonisch bei der Polizei gemeldet und sich erkundigt, ob die Polizei eine Dritteinwirkung definitiv ausschliesse. Am 21. Dezember 2022 habe sich J.________ telefonisch bei der Polizei gemeldet und angegeben, dass das Verhalten des Beschuldigten am Tag des Todesfalls bereits am Morgen und anschliessend insbesondere in der Wohnung beim Auffinden der Verstorbenen auffällig gewesen sei. Gleichentags sei eine formelle, polizeiliche Einvernahme mit J.________ durchgeführt worden. Anschliessend sei die Staatsanwältin informiert worden, wobei diese umgehend den Leichnam beschlagnahmt habe und diesen zwecks Obduktion ins IRM habe überführen lassen. In der Folge wurde der Fall vom Dezernat Leib und Leben am 22. Dezember 2022 übernommen. Weiter wurden die RTI-Daten der Rufnummern von †I.________ sowie des Beschuldigten erhoben. Schliesslich wurden diverse Personen als Auskunftspersonen befragt und mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die dabei beschlagnahmten elektronischen Geräte wie das Notebook Apple MacBook, das Tablet Apple, das Tablet AppleiPad sowie das Testgerät und die iCloud von †I.________ wurden ausgewertet.

33 Ebenfalls wurde die Videoüberwachung der Tankstelle ________ in AG.________ (Ort) sichergestellt. Damit kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ohne die Kontaktaufnahme des Arbeitskollegen des Beschuldigten (J.________) mit der Polizei der Fall als Suizid abgeschlossen und keine weiteren Ermittlungen getätigt worden wären. 8.4.2 Bericht zur Legalinspektion vom 29. Dezember 2022 (pag. 327 ff.) Die Legalinspektion erfolgte durch med. pract. AW.________ ab 17:50 Uhr an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort). Die Todeszeit wurde auf ca. 6 bis 14 Stunden vor der Durchführung der Legalinspektion geschätzt, bzw. ab Messung der Rektaltemperatur um 19:45 Uhr, d.h. auf 5:45 Uhr bis 13:45 Uhr. Weiter sind dem Bericht Angaben zur Örtlichkeit zu entnehmen: Untersuchungsort sei ein Schlafzimmer in einer Wohnung im obersten Stock eines Mehrfamilienhauses an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort). Der Leichnam liege auf dem Bauch mit dem Gesicht nach rechts gedreht und den Armen unter dem Oberkörper in einem Bett. Die Beine seien lang ausgestreckt und bis zur Höhe der Brust mit einem dicken Duvet bedeckt. Um den Hals herum seien drei seriell miteinander verbundene, weisslich-transparente Kabelbinder fest zugezogen. Auf dem Kissen liege ein grauer Pullover, auf dem der Kopf des Leichnams liege, mit rötlichen, blutverdächtigen Anhaftungen im Bereich der Mund- und Nasenöffnungen. Der Leichnam von †I.________ sei später im IRM gemessen und gewogen worden, wobei die Grösse mit ca. 170 cm und das Gewicht mit ca. 53 kg schwer angegeben wurde. Zudem wurde festgehalten, dass die Frau von regelrechtem Körperbau, schlankem Ernährungszustand und heller Hautfarbe sei. Anlässlich der Legalinspektion seien durch die KT Fingernagelschmutz beidseits, Abstriche beider Hände und des Halses sichergestellt worden, zudem seien die vor Ort vorgefundenen Kabelbinder durch die KT asserviert worden. Der Leichnam sei vom Ehemann (dem Beschuldigten) identifiziert worden. Anlässlich der Legalinspektion hätten sich Zeichen eines massiven Stauungssyndroms im Kopfbereich und eine annähernd horizontale, zirkuläre Strangfurche am Hals, gezeigt, die mit den vor Ort vorgefundenen, angelegten Kabelbindern korrespondiert hätten. Des Weiteren hätten sich eine Hautvertrocknung oberhalb des rechten Schlüsselbeins gefunden, welche am ehesten auf stumpfmechanische Einwirkung zurückzuführen sei. Todesursächlich dürfte am ehesten eine Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns infolge einer Komprimierung der Halsgefässe durch eine Drosselung gewesen sein. Die Todesart bleibe unklar. Ein Anlegen von Kabelbindern um den Hals wie im vorliegenden Fall sei grundsätzlich sowohl durch eigene als auch durch fremde Hand denkbar. 8.4.3 Rechtsmedizinisches Gutachten zum Todesfall vom 24. August 2023 (pag. 347.6 ff.) Die rechtsmedizinische Untersuchung erfolgte am 22. Dezember 2022, ab 9:30 Uhr im IRM. Der kurzen Schilderung des Sachverhalts ist zu entnehmen, dass gemäss den mündlichen Angaben der Polizei anlässlich der Legalinspektion am 16. De-

34 zember 2022 der Ehemann der Verstorbenen (der Beschuldigte) mit einem Arbeitskollegen des Rettungsdienstes am 16. Dezember 2022 gegen ca. 16:30 Uhr zur gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) gefahren seien. Dort hätten sie †I.________ auf dem Bauch liegend im Bett und mit einem dicken Duvet bedeckt vorgefunden. Der Arbeitskollege habe beim Berühren des rechten Oberarms Totenstarre gespürt und von ihr abgelassen. Die beiden hätten daraufhin die Polizei alarmiert. Die avisierten Rettungskräfte hätten nur noch den Tod von †I.________ feststellen können. Das IRM kam zu folgender Beurteilung, die nur zusammengefasst wiedergegeben wird: Anlässlich der Obduktion habe der Leichnam bereits erste Fäulnisveränderungen gezeigt, was die Beurteilbarkeit leicht einschränke. Der Kopf habe sich deutlich blutgestaut mit zahlreichen diffus verteilten, stecknadelspitzgrossen, rötlichen Einblutungen in der Haut und den Schleimhäuten oberhalb der Strangulationsebene gezeigt. Das beschriebene Befundbild an Kopf und Hals sei mit der Annahme einer zu Lebzeiten erfolgten, akuten Durchblutungsstörung des Kopfes infolge Drosselung vereinbar (pag. 347.9). Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Todesfalls und der Erstellung des vorliegenden Gutachtens hätten sie festgestellt, dass im Legalinspektionsbericht vom 29. Dezember 2022 der idiomuskuläre Wulst fälschlicherweise als positiv angegeben worden sei, obwohl er anlässlich der Legalinspektion nicht habe ausgelöst werden können. Dieser Fehler im Legalinspektionsbericht beeinträchtige die in jenem Bericht angegeben Todeszeitschätzung jedoch nicht. In diesem Zusammenhang bleibe zu erwähnen, dass die temperaturbasierte Schätzung der Todeszeit unter Verwendung des Nomogramms nach Henssge gegenwärtig die genauste der allgemein angewandten Möglichkeiten einer rechtsmedizinischen Schätzung des postmortalen Interwalls bei Leichen im frühpostmortalen Stadium (< 2 Tage) sei. Für diese Schätzung auf der Basis der Auskühlung des Körpers und das Henssge Nomogramm sei eine 95 %-iges Konfidenzintervall angegeben. D.h. auch bei optimalen Untersuchungsbedingungen komme in 5 % aller Fälle der tatsächliche Todeszeitpunkt ausserhalb des geschätzten Intervalls zu liegen. Für den gegenständlichen Fall schliesse die rechtsmedizinische Todeszeitschätzung also nicht aus, dass †I.________ am 16. Dezember 2022 bereits vor 5:45 Uhr verstorben sei. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Leichnam gehe das IRM bezüglich der Todesursache von einem zentralen Regulationsversagen bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns als Folge der Drosselung mit Kabelbindern um den Hals aus. Die deutliche Stauung des Kopfes oberhalb der Kabelbinder am Hals sei als Vitalitätszeichen bzw. als Beleg für die zu Lebzeiten erfolgte Strangulation zu werten. Eine Drosselung mittels Kabelbindern um den Hals sei sowohl im Rahmen einer Selbst- als auch einer Fremdhandlung möglich. Am Körper der Verstorbenen hätten sich keine gröberen Verletzungen gefunden, welche an eine heftige körperliche Auseinandersetzung denken liesse. Die Obduktion bestätigte demnach die Todesursache und hielt zudem fest, dass die Strangulation von †I.________ zu Lebzeiten erfolgt sein muss. Weiter wurde

35 bestätigt, dass diese Art der Strangulation im Rahmen einer Selbst- als auch im Rahmen einer Fremdhandlung möglich sei. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. August 2023 geht zudem hervor, dass bei †I.________ keine gröberen Verletzungen gefunden wurden, die an eine heftige körperliche Auseinandersetzung denken liessen. 8.4.4 Rechtsmedizinisches Aktengutachten vom 8. November 2023 (pag. 347.26 ff.) Gestützt auf die von der Verteidigung eingereichten Ergänzungsfragen nahm das IRM zu folgenden Fragen Stellung (pag. 347.24): - Mit welchen Berechnungsgrundlagen im Nomogramm von Henssge wurde der Todeszeitpunkt von I.________ geschätzt? - Welche Annahmen und Korrekturfaktoren wurden verwendet? - Wie sieht die genaue Herleitung bzw. Rechnung des geschätzten Todeszeitpunkts aus? Zur ersten Frage: Für die Todeszeitschätzung seien mittels Nomogramm nach Henssge die Rektaltemperatur von 33,6 °C, gemessen am 16. Dezember 2022, 19:45 Uhr, die Umgebungstemperatur von 20,2 °C, gemessen am 16. Dezember 2022, 19:00 Uhr, das Körpergewicht von 53 kg, der Korrekturfaktor von 1,8 und 2,1 sowie +/- 3 Stunden (aufgerundet von 2,8 Stunden gemäss Nomogramm nach Henssge) verwendet worden. Da die Bedeckung bei Auffinden aus einer dicken Decke und einer dünnen Bekleidungslage bestanden habe, wobei jedoch der Oberkörper nicht gänzlich von der Decke bedeckt worden sei, seien zwei Todeszeitschätzungen durchgeführt worden. Eine Ermittlung sei mit dem Korrekturfaktor 1,8 (dicke Decke und ohne Berücksichtigung der Unterlage) und eine Ermittlung mit Korrekturfaktor 2,1 (dicke Decke + Bekleidung + Matratze als Unterlage) erfolgt. Das aus beiden Ermittlungen kürzeste und aus beiden Ermittlungen längste postmortale Intervall sei als Todeszeitschätzung im Bericht zur Legalinspektion und im rechtsmedizinischen Gutachten zum Todesfall angegeben worden. Zur zweiten Frage: Die Todeszeitschätzung auf der Basis des Nomogramms nach Henssge erfolgte unter den folgenden Annahmen: - Die Umgebungstemperatur während der Auskühlung entspreche konstant der im Rahmen der Legalinspektion gemessenen Umgebungstemperatur. Im vorliegenden Fall sei unklar, ob diese Annahme korrekt sei, da unklar sei, ob und wenn ja wie lange das Fenster und die Türe im Schlafzimmer vor der Legalinspektion geöffnet gewesen seien. Eine höhere Raumtemperatur während der Auskühlung als die Gemessene würde die Schätzung des postmortalen Intervalls zu kurz werden lassen und umgekehrt.

36 - Der Körper sei zum Todeszeitpunkt normotherm gewesen, d.h. es seien ca. 37 °C Körperkerntemperatur vorgelegen. Es sei jedoch unklar, ob der Körper von †I.________ zum Todeszeitpunkt tatsächlich normotherm gewesen sei. - Der Körper habe während der Auskühlung 53 kg gewogen. Da die Messung des Körpergewichts erst ca. 5 Tage nach dem Todeseintritt erfolgt sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Körpergewicht durch Austrocknung bis zur Messung geringfügig

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