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Bern Obergericht Strafkammern 09.07.2025 SK 2024 283

9 juillet 2025·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,436 mots·~1h 12min·2

Résumé

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Erpressung etc. | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 283 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.) Oberrichterin Bochsler Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Roth Verfahrensbeteiligte A.________ Zustelldomizil: .________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Erpressung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Oktober 2023 (PEN 2021 787)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 4. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 1240 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 01. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort), .________, zum Nachteil von G.________ und H.________ (Ziff. I.5 AKS) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'731.25 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 4'897.85, insgesamt bestimmt auf CHF 10'629.10, an den Kanton Bern. [Tabelle Verfahrenskosten] Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4'809.10 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2.1 und Ziff. I.2.2 AKS); 3. der Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), .________, in I.________ (Ort), .________ und in J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3 AKS); 4. des Betrugs begangen von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), .________, zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG (Ziff. I.4 AKS); 5. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), .________, in I.________ (Ort), .________ und in J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.6.1 und Ziff. I.6.2 AKS) III. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 3, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 05.07.2016. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

3 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'193.75 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten uR der Privatklägerschaft) von CHF 28'400.35, insgesamt bestimmt auf CHF 45'594.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten uR der Privatklägerschaft auf CHF 17'459.90). [Tabelle Verfahrenskosten] IV. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (aufgerundet) mit CHF 14'427.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'208.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin L.________ werden wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13'707.10. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin L.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'598.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin L.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 42'077.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.07.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Die Klage für zukünftigen Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen, die Haftungsquote auf 100 % festgesetzt und die Straf- und Zivilklägerin C.________ für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.04.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 4. Die Schadenersatzklage von mindestens CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens des Straf- und Zivilklägers G.________ wird abgewiesen. 5. Die Parteientschädigungsforderung von CHF 5'878.90 des Straf- und Zivilklägers G.________ wird abgewiesen.

4 6. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO). 2. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h und Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Oktober 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 1251 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Juni 2024 (pag. 1270 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1371). Am 4. Juli 2024 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 1379 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen), sexueller Nötigung (mehrfach begangen), Erpressung (mehrfach begangen), Betrugs (beschränkt auf die Frage der Mittäterschaft der Straf- und Zivilklägerin C.________ [nachfolgend: Privatklägerin]) und Nötigung (mehrfach begangen), die damit zusammenhängenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Landesverweisung mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem, den Zivilpunkt (soweit die Privatklägerin betreffend) und die weiteren Verfügungen. Die Privatklägerin, vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin L.________, teilte am 17. Juli 2024 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1393 ff.). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 machte auch die Generalstaatsanwaltschaft weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend noch erhob sie Anschlussberufung (pag. 1399 f.). G.________ (ehemals Straf- und Zivilkläger) liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei beabsichtigt, G.________ infolge Nichtanfechtung des ihn betreffenden Straf- und Zivilpunkts ohne Kostenfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1401 ff.). Mit Schreiben vom 19. August 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden (pag. 1408). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde G.________ ohne Kostenfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1412 f.).

5 Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 8. und 9. Juli 2025 statt (pag. 1500 ff.). Dem Beschuldigten wurde hierfür für den Zeitraum vom Montag, 7. Juli 2025, 00:00 Uhr bis Donnerstag, 10. Juli 2025, 23:59 Uhr, freies Geleit zugesichert (pag. 1466 f.) und vom Staatssekretariat für Migration SEM das gegenüber dem Beschuldigten verhängte Einreiseverbot für die betreffende Zeitdauer ausgesetzt (pag. 1472 f.). Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte neu privat durch Rechtsanwalt E.________ verteidigt wird, und das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ per sofort sistiert (pag. 1579 f.). Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ sodann per sofort aus seinem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1584 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde Rechtsanwältin L.________ ihrerseits per 31. Dezember 2025 aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1588 f.) und mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 Rechtsanwältin D.________ per 1. Januar 2026 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin eingesetzt (pag. 1594 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2024 beantragte die Verteidigung, es seien der Beschuldigte und die Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu befragen. Weiter stellte sie den Beweisantrag, es seien zwei Belege (Kopie Auszug aus Abgabe-, Übernahme und Mängelprotokoll vom 15. Mai 2017 [Beleg 1, pag. 385] und Kopie Reperaturauftrag der M.________ Immobilien vom 11. Mai 2020 [Beleg 2, pag. 1386], beides die 4-Zimmer-Wohnung an der .________, F.________ (Ort) betreffend) zu den Akten zu erkennen (pag. 1382 ff.). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge mit Verfügung vom 8. August 2024 antragsgemäss gut (pag. 1401 ff.). Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom 25. Juni 2025, pag. 1488 ff.) sowie die Sistierungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2018 im Verfahren BJS .________ betreffend die Privatklägerin ediert (pag. 1495). Schliesslich wurden an der Berufungsverhandlung die Privatklägerin (pag. 1504 ff.) und der Beschuldigte (pag. 1514 ff.) ergänzend einvernommen und auf Antrag der Verteidigung der Notfallbericht des Spitalzentrums I.________ (Ort) vom 23. April 2018 betreffend den Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 1477 f.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1536 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung der Ziffer II., 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteiles von folgenden Vorhalten freizusprechen: - Vergewaltigung, mehrfach zum Nachteil der C.________.

6 - Sexuelle Nötigung, mehrfach zum Nachteil der C.________. - Erpressung, mehrfach zum Nachteil der C.________. - Nötigung, mehrfach zum Nachteil der C.________ (Ziffer II., 5). 2. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung von Ziffer II., 4 des angefochtenen Entscheides sodann des mittäterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung von Ziffer II., 1 [recte Ziffer III.1] des angefochtenen Entscheides zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen 4. In Abänderung von Ziffer III., 3 des angefochtenen Entscheides seien die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen. 5. In Abänderung von Ziffer IV., 1 und 2 des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz seien - die beim Beschuldigten A.________ rückforderbaren Kosten der amtlichen Verteidigung entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen, ferner - die Kostenauflage der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________ ebenfalls und entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. 6. In Abänderung der Ziffern V., 1 bis 3 des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz sei die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ vollumfänglich (Schadenersatz und Genugtuung) abzuweisen. 7. In Abänderung von Ziffer VI des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz seien - die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profiles des Beschuldigten A.________ ersatzlos aufzuheben, ferner - die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mit Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu löschen. 8. Die Ziffer III. ,2 und Ziffer V., 3 [recte Ziffer VI.3] des angefochtenen Urteiles (Landesverweisung entsprechende Ausschreibungsanordnung) seien ersatzlos aufzuheben 9. Weitere, respektive weitergehende Anträge anderer Verfahrensbeteiligten seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete der stellvertretende Generalstaatsanwalt N.________ an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1539 ff.; Hervorhebungen im Original): I.

7 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Oktober 2023 (PEN 21 787) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in derzeit vom 1. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort), .________, zum Nachteil von G.________ und H.________ (AKS Ziff. I.5). II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I. 1); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.2.1/I.2.2); 3. der Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. 1.3); 4. des Betruges begangen von August 2015 bis 2. Juni 2016 in I.________ (Ort) zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG (AKS Ziff. I.4); 5. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.6.1/6.2). und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft; 2. einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung); 3. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA) 4.3 Anträge der Privatklägerschaft Rechtsanwältin L.________ beantragte und begründete namens der Privatklägerin ihrerseits an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1541 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Reconnaître le prévenu A.________ coupable de - viol, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le mois de novembre 2016, à F.________ (Ort), .________ et ailleurs, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 1 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. - contrainte sexuelle, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le mois de novembre 2016, à F.________ (Ort), .________ et ailleurs, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 2 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021.

8 - extorsion et chantage, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le 21 juin 2016, à F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ et J.________ (Ort), .________, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 3 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. - contrainte, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le 21 juin 2016, à F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ et J.________ (Ort), .________, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 6 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. II. Partant, en application des dispositions légales pertinentes, 1. Condamner le prévenu A.________ à une peine privative de liberté à dire de justice. 2. Statuer sur la question de l’expulsion selon l’art. 66a ss CP. 3. Mettre à la charge du prévenu A.________ les frais de procédure de première instance, comprenant notamment les frais et les honoraires de la partie plaignante C.________ en sa qualité d’avocate d’office par CHF 13'707.10 à Me L.________ (selon le ch. IV. 2 du jugement du 4.10.2023). 4. Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante C.________ une indemnité de dépens d’un montant de CHF 4'598.80 pour la procédure de première instance, correspondant à la différence entre les indemnités allouées pour le mandat d’office et les honoraires que sa mandataire aurait touchée comme mandataire privé (selon le ch. IV. 2 du jugement du 4.10.2023). 5. Mettre à la charge du prévenu A.________, les frais de la procédure d’appel, comprenant notamment les frais et les honoraires de la mandataire de la partie plaignante C.________ en sa qualité d’avocate d’office, selon la note d’honoraires de ce jour. III. Action civile A. Dommages-intérêts 1. Condamner le prévenu A.________ à verser à la partie plaignante C.________, à titre de dommages - intérêts, la somme de CHF 42’077.15, composée de : - CHF 39'977.15 découlant du contrat de prêt avec K.________ (Bankinstitut) SA (ch. 1.3 et I.6.2 de l’acte d’accusation) - CHF 2'100.00 découlant des autres montants versés au prévenu A.________ (ch. I.3 de l’acte d’accusation) avec intérêts à 5% depuis le 01.07.2018 (échéance moyenne). 2. Pour le surplus, notamment les frais médicaux et thérapeutiques, adjuger l’action civile dans son principe en reconnaissant une responsabilité entière du prévenu A.________ et pour le surplus, renvoyer la partie plaignante C.________ à agir devant les tribunaux civils. B. Tort moral Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante C.________ une indemnité de tort moral d’un montant de CHF 20'000.00, avec intérêts à 5 % depuis le 01.04.2016 (échéance moyenne). C. Sans distraction de frais et dépens pour l’action civile.

9 IV. À titre d’ordonnance Taxer les honoraires de l'avocate d’office de la plaignante selon la note d’honoraire déposée ce jour, sans obligation de remboursement par la victime (art. 30 al. 3 LAVI). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde; unter Auferlegung anteilsmässiger Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an die amtliche Verteidigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls rechtskräftig ist die weitere Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; davon ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023), die Abweisung der Schadenersatzklage und Parteientschädigungsforderung des ehemaligen Straf- und Zivilklägers G.________ (Ziff. V.3. und V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat demgegenüber die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen, Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Nötigung (mehrfach begangen, Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Erpressung ([recte: räuberischer Erpressung, vgl. E. 15.2.3 nachfolgend] mehrfach begangen, Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Betrugs (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Nötigung (mehrfach begangen, Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Freiheitsstrafe von 51 Monaten, Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Landesverweisung von 10 Jahren (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt soweit die Privatklägerin betreffend (Ziff. V.1., V.2. und V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügung betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu überprüfen (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend das zu erstellende DNA-Profil und die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1. und Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge-

10 bunden. Das heisst, sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und verwies zur Begründung auf die mit der Berufungserklärung vom 4. Juli 2024 eingereichten Dokumente. Diese belegten, dass die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 17. November 2021 (pag. 897 ff.; nachfolgend: Anklageschrift) vorgeworfenen Delikte der mehrfach begangenen Vergewaltigung, der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung, der mehrfach begangenen Erpressung sowie der mehrfach begangenen Nötigung, nicht wie angeklagt an der .________ in F.________ (Ort) hätten begangen werden können, da der Beschuldigte nachweislich erst im Jahr 2017 an diese Adresse gezogen sei. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.1 und E. 1.2.2. mit Hinweisen). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin «in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo» mehrfach vergewaltigt und mehrfach sexuell genötigt resp. «in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________»

11 mehrfach erpresst, evtl. genötigt, evtl. gedroht, und mehrfach genötigt zu haben, wobei die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in der Anklageschrift konkret umschrieben sind (vgl. Anklageschrift, pag. 897 ff.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Abgabeprotokoll betreffend die Mietliegenschaft an der .________ vom 25. Mai 2021 dauerte die Mietdauer für die besagte Wohnung vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2021 (vgl. pag. 1385). Die Kammer geht gestützt darauf davon aus, dass der Beschuldigte in der Zeit von August 2015 bis November 2016 noch nicht an der .________ in F.________ (Ort) wohnhaft war. Stattdessen ist aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls vom 29. August 2017 betreffend die Adresse .________ in F.________ (Ort) (pag. 399) und der im Anzeigerapport vom 5. Januar 2017 aufgeführten, gleichlautenden Adresse des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser während des angeklagten Zeitraums von August 2015 bis November 2016 an der .________ in F.________ (Ort) wohnhaft war. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte gemäss Ziff. I.1.-I.3. und I.6. der Anklageschrift können somit nicht an der .________ in F.________ (Ort) begangen worden sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschuldigten zu jeder Zeit bekannt war, was ihm vorgeworfen wird, nämlich die Tatbegehung u.a. in seinen eigenen vier Wänden, d.h. an seinem damaligen Wohnort. Dies ergibt sich bereits aus den Sachverhalten in der Anklageschrift, in denen davon gesprochen wird, dass die Delikte u.a. «im Bett an seinem Wohnort» begangen wurden. Der Beschuldigte hat während des gesamten Verfahrens denn auch nie Zweifel daran geäussert, wo er die ihm zur Last gelegten Delikte begangen haben soll bzw. in welcher Wohnung er in den Jahren 2015 und 2016 wohnte. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte haben die damalige Wohnung des Beschuldigten, d.h. den mutmasslichen Tatort, nicht zuletzt übereinstimmend als Studio beschrieben, und auch deren Angaben zur Möblierung stimmen überein. Die Angabe einer falschen Adresse in der Anklageschrift ändert somit im Ergebnis nichts daran, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit wusste, was ihm vorgeworfen wird und wo er diese Delikte mitunter begangen haben soll, nämlich in seinen eigenen vier Wänden. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, zumal bei gehäuften, regelmässigen Delikten die Handlungen in örtlicher Hinsicht ohnehin nur approximativ umschrieben werden müssen und sich in der Anklageschrift hinsichtlich der örtlichen Umschreibung der Zusatz «und anderswo» findet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1293 ff.; S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Es ist das Recht jeder beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen und namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal-

12 ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2). Der in Art. 10 Abs. 2 StPO normierte Grundsatz in dubio pro reo ist erst nach erfolgter Gesamtwürdigung heranzuziehen, falls relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person ergäbe ein zu deren Gunsten verzerrtes Bild, das bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4). 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden – soweit oberinstanzlich noch zu beurteilen – gemäss Ziff. I.1.-I.6. der Anklageschrift vom 17. November 2021 folgende Sachverhalte zum Nachteil der Privatklägerin und der K.________ (Bankinstitut) AG zur Last gelegt (pag. 897 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorbemerkung zum Sachverhalt Der Beschuldigte führte mit der Privatklägerin während rund eines Jahres eine Beziehung. Bereits nach wenigen Monaten fing der Beschuldigte an, die Privatklägerin zu beleidigen und sie und ihre Familie mit dem Tod oder mit Angriffen auf deren körperliche Integrität zu bedrohen. Er wurde zudem auch tätlich ihr gegenüber, wobei er sie schubste, gegen die Wand drückte und sie ohrfeigte. Die Übergriffe steigerten sich und gipfelten in den nachfolgend unter Ziff. 1. und 2. beschriebenen Sexualdelikten. Durch sein Verhalten sorgte der Beschuldigte dafür, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einem extremen Machtgefälle kam, dies im Wissen um ihre körperliche und psychische Unterlegenheit. 1. Vergewaltigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ indem der Beschuldigte im Bett an seinem Wohnort sowie in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in seinem Auto mehrfach, mindestens jedoch 5 Mal, gegen den Willen des Opfers C.________ ungeschützt und gewaltsam vaginal in sie eindrang, obwohl sie ihm davor und während dem Geschlechtsverkehr mehrfach sagte, dass sie dies nicht wolle, und versuchte ihn mit den Händen wegzuschieben, wobei er jedoch stärker war als sie und er, je mehr sie sich wehrte, mehr Kraft aufwendete. Zudem schlug der Beschuldigte das Opfer C.________ mehrfach vor und/oder nach dem Geschlechtsverkehr mit seinem Penis ins Gesicht oder auf den Kopf, während sie auf seinem Bett sass oder lag. Der Beschuldigte sagte dem Opfer, dass sie schlussendlich schon Lust haben werde, dass dies normal sei in einer Beziehung und dass nicht nur ihre Lust, sondern auch die seine zähle. Ausserdem schlug der Beschuldigte dem Opfer auf die Hände, wenn sie ihre Kleidung festhielt, um ihn am Ausziehen zu hindern. Dadurch setzte

13 sich der Beschuldigte vorsätzlich über den ausdrücklich und konkludent geäusserten Willen des Opfers, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweg. 2. Sexuelle Nötigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ 2.1. indem der Beschuldigte im Bett an seinem Wohnort oder in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in seinem Auto mehrfach, mindestens jedoch 5 Mal, gewaltsam von hinten anal in das Opfer C.________ eindrang, wobei sie sich jeweils auf den Knien vor ihm befand, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies nicht möchte und versuchte, ihn mit den Händen wegzuschieben, wobei er jedoch stärker war als sie und er, je mehr sie sich wehrte, mehr Kraft aufwendete. Zudem hatte sie nach dem Geschlechtsverkehr jeweils Blutungen. 2.2. indem der Beschuldigte mehrfach den Kopf des Opfers C.________ packte und gegen seinen Penis drückte, wobei sie ihm sagte, dass sie dies nicht wolle und versuchte, den Kopf zurückzuziehen, er aber stärker war und sie so zum Oralverkehr zwang. Dies jeweils dann, wenn die vaginale Penetration nicht funktionierte. Dadurch setzte der Beschuldigte sich vorsätzlich über den ausdrücklich und konkludent geäusserten Willen des Opfers, die sexuellen Handlungen nicht mit ihm vornehmen zu wollen, hinweg. 3. [räuberische] Erpressung, evtl. Nötigung, evtl. Drohung [vgl. zur Anklageergänzung das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1199] mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin, mit welcher er während rund eines Jahres eine Beziehung führte, immer wieder unter Druck und bedrohte sie und ihre Familie massiv. So sagte er ihr, er wisse, wo ihre Familie und Freunde wohnten, und er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen. Zudem drückte er die Privatklägerin gegen die Wand und würgte sie, so dass sie nicht mehr richtig atmen konnte, liess wieder los und drückte erneut zu. Dabei sagte er ihr, dass er noch viel Schlimmeres machen werde, wenn sie nicht tun würde, was er sage, und dass man mit Gewalt viele Dinge erreichen könne. Ausserdem zeigte er ihr einmal seinen Revolver und sagte ihr, dass sie ihn nicht dazu bringen solle, diesen gegen sie einzusetzen. Der Beschuldigte verging sich zudem immer wieder sexuell an der Privatklägerin (vgl. Ziff. 1. und 2. hiervor) und demonstrierte ihr dadurch seine körperliche Überlegenheit. Durch dieses Verhalten versetzte er die Privatklägerin derart in Angst um das Wohlergehen ihrer Familie und Freunde sowie auch um ihr eigenes, dass sie sich nicht mehr traute, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, und sie seinen Forderungen jeweils nachgab. So übergab die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Forderung hin mehrfach Bargeldbeträge von mehreren CHF 100.00, seit sie am 15. September 2015 ihren neuen Job bei O.________ (Geschäft) angetreten hatte, so insgesamt CHF 2100.00. Des Weiteren überliess die Privatklägerin, als der Kredit der K.________ (Bankinstitut) im Betrag von CHF 30000.00 auf ihr Konto einbezahlt worden war, dem Beschuldigten auf dessen Forderung hin ihre Bankkarte mitsamt PIN, damit er von ihrem Konto das Geld abheben konnte, wobei er schlussendlich bloss den Betrag von CHF 3000.00 beziehen konnte. In der Folge verlangte er von der Privatklägerin, weitere 26000.00 in Bar von ihrem Konto zu beziehen und ihm zu übergeben, was sie schlussendlich aus Angst um sich und ihre Familie auch tat. Der Beschuldigte bezweckte durch sein Verhalten, sich unrechtmässig am Geld der Privatklägerin zu bereichern.

14 4. Betrug begangen von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), .________ und anderswo in I.________ (Ort) zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG indem der Beschuldigte in der Absicht, Geld für die Bezahlung eigener Schulden zu erlangen, durch wiederholtes Drängen und Drohen, seine damalige Freundin C.________ dazu brachte, einen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG mit falschen Angaben zu unterzeichnen. Zuvor liess er von P.________ einen falschen Arbeitsvertrag herstellen, wonach C.________ zu 60% als Service-Aushilfe in der Q.________ (Bar) in F.________ (Ort) arbeite, und beauftragte ihn, C.________ während drei Monaten einen Lohn auf deren Konto auszubezahlen, welchen er jeweils gleichentags wieder von ihrem Konto abhob und P.________ zurückgab. Zudem beauftragte er P.________ ebenfalls, drei unwahre Lohnabrechnungen von der Q.________ (Bar) für die erwähnten drei Monate herzustellen. Mit diesen Unterlagen und den darin enthaltenen unwahren Angaben beabsichtigte er, gegenüber der K.________ (Bankinstitut) AG die Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes vorzutäuschen. Den Kreditantrag reichte er zusammen mit den gefälschten Unterlagen bei der K.________ (Bankinstitut) AG ein. Der Kredit im Betrag von CHF 30000.00 wurde am 21. Juni 2016 auf das Konto von C.________ überwiesen, welche das Geld anschliessend auf Drängen des Beschuldigten hin diesem überliess. [...] 6. Nötigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ 6.1. indem der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, die Beziehung weiterzuführen, und ihr sagte, falls sie ihn verlasse, wisse er wo sie wohne und kenne ihre Familie und Freunde und er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen. Sie könne sich nicht einfach so rausziehen. Die Privatklägerin fürchtete aufgrund dieser Verhaltensweise ernsthaft um ihr Leben und um das Wohlergehen ihrer Familie und hat noch heute Angst vor dem Beschuldigten. Deshalb traute sie sich nicht mehr, dem Beschuldigten zu widersprechen, weshalb sie seinen Forderungen nachkam und namentlich weiterhin mit ihm zusammen blieb und sich mit ihm traf. 6.2. zudem indem der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, mehrere Dokumente im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages zu unterzeichnen, welche sie nicht verstand, da sie auf Deutsch verfasst waren, wobei es sich in der Folge herausstellte, dass es sich um einen gefälschten Arbeitsvertrag handelte. Als sie dies ablehnte, zeigte der Beschuldigte ihr ein Küchenmesser, welches unter einem Küchentuch lag. Die Privatklägerin fürchtete aufgrund dieser impliziten Drohung und der bereits vorangegangenen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten um ihr körperliches Wohlergehen und unterzeichnete schliesslich wie verlangt die ihr vorgelegten Dokumente. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zusammenfassend wiedergegeben (pag. 1281 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

15 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zum einen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im angeklagten Tatzeitraum wiederholt einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr hatten und es in derselben Zeit auch zu oralem Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen fiktiven Job in der Q.________ (Bar) mit dazugehörigen, gefälschten Urkunden (Arbeitsvertrag vom 1. März 2012, pag. 116 f.; Lohnblätter vom Februar, März und April 2016; pag. 157 ff.) und eine dreimalige Lohnüberweisung organisierte und die Privatklägerin basierend auf diesen Urkunden bei der K.________ (Bankinstitut) AG einen Kreditvertrag über eine Darlehenssumme von CHF 30'000.00 erhielt. Der Beschuldigte wurde hierfür rechtskräftig wegen Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG schuldig gesprochen (vgl. E. I.5. oben). Schliesslich ist unbestritten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Geld zukommen liess, als er sich im AC.________ (Land) aufhielt. Vom Beschuldigten wird hingegen bestritten, die Privatklägerin neben den einvernehmlichen sexuellen Kontakten wiederholt gegen deren ausdrücklich geäusserten Willen zu oralem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr gezwungen und in diesem Zusammenhang auch Gewalt gegen sie angewandt zu haben (Ziff. I.1. und I.2. der Anklageschrift [AKS]). Ebenfalls wird von ihm bestritten, die Privatklägerin unter Druck gesetzt bzw. in Angst und Schrecken versetzt zu haben, so dass diese seinen Forderungen jeweils nachkam und ihm namentlich mehrfach Geldbeträge respektiv ihre Bankkarte und den PIN gab (Ziff. I.3 AKS), sich nicht von ihm trennte (Ziff. I.6.1. AKS) und den gefälschten Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrags unterzeichnete (Ziff. I.6.2. AKS). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Aussagen der Privatklägerin 11.1.1 Vorbemerkung Soweit die zu überprüfenden Tatvorwürfe betreffend handelt es sich um eine «Aussage gegen Aussage-Situation». Das Kerngeschehen ist weder durch objektive Beweismittel belegt, noch können Drittpersonen die Tatvorwürfe bezeugen. Den Aussagen der beiden Parteien kommt damit eine entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung und bei der Eruierung des Sachverhalts zu, weshalb es die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen und zu würdigen gilt. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte liegt das Augenmerk der Beweiswürdigung auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin. Namentlich ist zu prüfen, ob ihre Aussagen glaubhaft sind, wonach die sexuellen Kontakte teilweise gegen ihren Willen erfolgten und der Beschuldigte dabei körperliche und physische Gewalt anwandte um ihren Widerstand zu brechen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Privatklägerin – wie von ihr geschildert – derart vom Beschuldigten körperlich und psychisch angegriffen, eingeschüchtert und unter Druck gesetzt wurde, dass sie dem Beschuldigten gegen ihren Willen Geld, ihre

16 Bankkarte und den dazugehörigen PIN-Code gab, sich nicht von ihm trennte und den gefälschten Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG unterzeichnete. 11.1.2 Einvernahme vom 21. Dezember 2016 An ihrer ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2016 schilderte die Privatklägerin detailliert und in freier Erzählung das Kennenlernen des Beschuldigten und sein anfängliches zuvorkommendes Verhalten, seine plötzliche Verhaltensänderung und sein zunehmendes Drängen bezüglich der Aufnahme eines Kredits sowie ihr anschliessendes Einverständnis dazu (vgl. pag. 49 ff.). Ihr Aussageverhalten war dabei teilweise sprunghaft und nicht chronologisch, was für das Erzählen von Selbsterlebtem spricht. Trotz dieser Sprunghaftigkeit sind ihre Schilderungen durchwegs stimmig, stringent und nachvollziehbar ausgefallen, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. Dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig geworden wäre, sie bedroht oder zu sexuellen Handlungen gezwungen hätte, erwähnte sie in der ersten Einvernahme zwar noch nicht. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass es bei der Einvernahme einzig um den abgeschlossenen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG ging und keine Notwendigkeit bzw. kein Anlass bestand, dies (zusätzlich) zu schildern. Mit Blick auf die Würdigung der späteren Aussagen der Privatklägerin erscheinen jedenfalls die folgenden Aussagen erwähnenswert, welche vor dem Hintergrund der erst später erhobenen, weiteren Vorwürfe zu würdigen sind (zur Anzeigengenese vgl. ferner E. 11.1.4 hiernach): - Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe, um das Geld von ihr zu erhalten, antwortete die Privatklägerin was folgt: «Menacé je dirais que non. Pas mot pour mot mais par sous-entendus j'ai l'impression. Par exemple lorsque j'étais chez mes grands-parents il me disait qu'il avait déjà volé et que c'était quelqu'un de dangereux, qu'il se battait souvent et qu'il avait même frappé son ex-copine » (pag. 58 Z. 439 ff.). - Die Frage, weshalb sie zur Polizei gegangen sei, beantwortete sie wiederum wie folgt: «Parce que j'y avais déjà pensé plusieurs fois et il m'a dit qu'il devait encore faire 4 ans de prison et il a un fils je me suis mise à sa place. Mais là je comprends qu'il se fou de ma gueule, il m'a jamais remboursé un centime. Et une copine m'a également conseillé de venir. A l'heure actuelle je suis encore amoureuse de lui mais je ne voudrais plus me mettre en couple avec lui » (pag. 59 Z. 485 ff.). - Am Ende der Einvernahme merkte sie zudem von sich aus das Folgende an : «En fait j'ai juste peur qu'il envoie quelqu'un pour faire du mal à moi ou ma famille. J'ai l'impression que ça va tout faire péter cette histoire, R.________, S.________ et j'ai peur» (pag. 59 Z. 493 ff.). Obwohl die Privatklägerin damals noch nichts von den sexuellen Übergriffen erwähnte, zeigen die obgenannten Aussagen, dass sie bei der ersten Einvernahme im Dezember 2016 grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte. Den damaligen Schilderungen der Privatklägerin lassen sich zudem bereits diverse Äusserungen entnehmen, wie sie bei Opfern häuslicher Gewalt regelmässig zu finden sind. So

17 zum Beispiel, dass der Täter zu Beginn Komplimente und Geschenke macht, danach aber rasch beginnt, das Selbstwertgefühl des Opfers herabzusetzen, eine Abhängigkeit herzustellen und das Opfer sozial zu isolieren. Das Opfer befindet sich dabei nicht selten in einer verletzlichen Position bzw. in einer instabilen Lebenssituation, die vom Täter gezielt ausgenutzt wird. Vorliegend gab die Privatklägerin bereits im Rahmen ihrer ersten Einvernahme an, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe und er ihr gegenüber handgreiflich und gewalttätig geworden sei (vgl. z.B. pag. 52 Z. 125 ff. : « [...] commencé de me dire qu'il avait déjà volé dans des maisons et j'ai pris peur qu'il aille voler mes grandsparents et qu'il soit violent avec eux si il se fait surprendre. C'est dans la même période qu'un jour il m'a pris au visage chez lui pour me plaquer contre le mur. J'ai eu vraiment peur. Je ne comprenais pas sa réaction et je me disais que je n'avais rien fait contre lui. Il m'a ensuite relâchée » ; pag. 55 Z. 279 ff. :« Avec A.________ les relations étaient un peu bizarres car j'avais une procédure avec mon père et je n'allais pas bien dans cette période-là et il savait que j'avais peur mais il me disait de ne pas m'inquiéter, que tout irait bien »). Auf die Frage, ob sie ihm während dieser Zeit vertraut habe, antwortete die Privatklägerin zudem: «Oui j'avais toujours confiance en lui. Mais quelque chose me disais non. J'avais pas mal de soucis surtout avec mon père et cette relation avec A.________ m'a fait du bien, j'avais l'impression qu'il m'aidait. Je me confiais à lui et il m'écoutait mais parfois j'étais la dernière des dernières » (pag. 56 Z. 342 ff.). Die Privatklägerin erklärte demnach stimmig, wie sie sich damals fühlte und wie sie konträre Gefühle betreffend den Beschuldigten hatte, indem sie ihm einerseits vertraute und er ihr gut tat, andererseits etwas in ihr bereits damals «nein» sagte und sie teilweise «die Letzte der Letzten» für den Beschuldigten war (vgl. ferner pag. 51 Z. 98 ff. : « Et une fois je voulais l'inviter chez mes grands-parents et il est monté les escaliers mais ma grand-mère a refusé qu'il rentre. [...] ma grand-mère l'a peutêtre chassé car elle a senti que ce n'était pas une bonne personne » ; pag. 51 Z. 114 f. : « [...] je n'ai pas parlé de cela à ma copine car je sentais que quelque chose coinçait avec A.________. Avec lui ce n'était pas comme avec les autres, il fallait qu'on se cache. Je ne voulais pas parler de lui et avoir la honte ensuite » ; pag. 51 Z. 120 ff. : « Je lui demandais de s'engager avec moi et il me disait toujours que je le stressais, que j'étais comme une enfant. Ensuite il m'a à nouveau parlé du crédit »). Auch das anfänglich zuvorkommende Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme bereits detailliert und anschaulich. So sagte sie namentlich das Folgende aus: «J'étais en maison d'accueil au mois de juin ou juillet ou août 2015 à AD.________ (Ort) suite à des violences que j'ai subie de la part de mon père. [...] J'étais triste et seule et personne ne venait me voir carie ne pouvais dire à personne que j'étais. Puis j'ai reçu une invitation Facebook de A.________ soit A.________ [...] Je lui un peu expliqué ma situation car j'avais besoin de sortir ce que j’avais » (pag. 49 f. Z. 17 ff.) ; « Je lui ai expliqué que je cherchais une relation sérieuse et que si il ne cherchait pas la même chose ce n'était pas la peine qu'on continue de se parler. ll m'a rassurée en me disant que non, qu'il cherchait aussi ça» (pag. 50 Z. 25 ff.) oder « [...] il a proposé de m'aider avec le déménagement. [...] J'avais confiance en lui. [...] c'était

18 comme si l'on se connaissait depuis longtemps, il me prenait la main, c'était vraiment beau. [...] C'est lui qui a payé le restaurant » (pag. 50 Z. 30 ff.). Die Privatklägerin schilderte sodann eindrücklich, wie der Beschuldigte sein anfänglich noch zuvorkommendes Verhalten ihr gegenüber bald änderte, indem er damit begann, sie zu beleidigen, herabzusetzen, zu demütigen und Geld zu verlangen (vgl. z.B. pag. 50 Z. 57 ff. : « Il a ensuite commencé à me dire : ‘tu es comme une grand-mère, tu restes à la maison’. Et moi ça ne m'a pas vraiment plu. Après quand on est rentrés à l'hôtel il m'a dit que je n'étais pas jolie sans maquillage et moi je n'étais pas bien, je ne comprenais pas. A votre question, je ne lui ai pas vraiment demandé pourquoi il avait ce changement d'attitude. Et on s'était aussi disputé parce que je lisais quelque chose et il a jeté ce que j'avais dans les mains du coup j'ai jeté la télécommande qu'il tenait dans ses mains. Et il m'a dit d'aller la chercher. Et j'ai refusé car je voulais qu'il aille chercher les feuilles qu'il avait jetées. Il m'a dit que si je ne les ramassais pas, il partait et me laissait seule ici. Du coup j'ai ramassé la télécommande et je lui ai donnée » ; pag. 51 Z. 79 ff. : « Je sentais qu'il était un peu bizarre. Il ne travaillait pas et moi j'avais retrouvé du travail chez O.________ (Geschäft). Il me demandait de l'argent à partir du moment où j'ai eu mon nouveau travail le 15 septembre 2015. Il me demandait 200 francs puis 400 puis 500 et moi je lui donnais mais il me promettait de me rembourser. A votre question je lui ai prêté, sans compter le crédit, CHF 2'100.-. Ou CHF 3'100.-, nous n'avions pas de contrat. A votre question il ne m'a jamais remboursé quoi que ce soit »). Insbesondere der von ihr geschilderte Vorfall mit der Fernbedienung ist originell und zweifellos selbsterlebt. Handelte es sich um einen erfundenen Vorfall, hätte die Privatklägerin sicher nicht noch angefügt, dass sie dem Beschuldigten, nachdem er ihr etwas aus der Hand gerissen und auf den Boden geworfen hatte, als Reaktion darauf die sich in seiner Hand befindliche Fernbedienung ebenfalls auf den Boden geworfen habe. Ihre Schilderung, wie der Beschuldigte sie anschliessend gezwungen habe, die Fernbedienung wieder aufzuheben, da er ansonsten gehen und sie allein lassen werde, ist eindrücklich und zugleich sinnbildlich für das Auftreten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Auch ihre Aussage, dass er ihr einmal ein Foto geschickt habe, auf dem er einem anderen Mädchen einen Kuss gegeben habe, ihr dies gar nicht gefallen habe und er daraufhin gesagt habe, dies sei nur ein Witz gewesen, sie ihm dies aber wieder verzeiht habe, nachdem sie einige Male mit seinem Sohn telefoniert habe und er sie dadurch wieder «erweicht» habe, wirkt weder übertrieben noch einstudiert, sondern selbsterlebt und ist im Gesamtkontext stimmig. Die Privatklägerin machte den Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht über Gebühr schlecht, sondern merkte vielmehr an, sie hätte auf diesem Foto nicht genau erkennen können, ob er das andere Mädchen auf die Wange oder auf den Mund küsse (« Puis une fois il m'a envoyé une photo de lui en soirée qui donnait un bisous à une autre fille, sur la joue ou la bouche je ne voyais pas bien. Et cela ne m'a pas plu. Il a dit que c'était pour rigoler. D'abord il m'a expliqué qu'il avait beaucoup de problèmes d'argent et ensuite il m'a demandé de contracter un crédit et j'ai toujours dit non donc on n'est jamais allés plus loin dans la discussion. Et après pour m'attendrir me parlait parfois avec son fils au téléphone et je trouvais cela chou et je lui ai pardonné l'erreur qu'il avait faite à savoir

19 la photo du bisous et on repart du bon pied. Et il me parlait toujours de ce crédit » ; pag. 51 Z. 86 ff.). 11.1.3 Weitere Einvernahmen Bei der Einvernahme vom 13. August 2020 (pag. 66 ff.) schilderte die Privatklägerin alles, was sie während der Dauer ihrer Bekanntschaft mit dem Beschuldigten erlebte, nochmals äusserst detailliert und in freier Erzählung (vgl. pag. 67 Z. 29 ff.). Ihre Schilderungen enthalten wiederum eine Vielzahl an Realkennzeichen und wirken durchwegs stimmig und selbsterlebt. So schilderte sie erneut eindrücklich, wie sich das Verhalten und der ‘Charakter’ des Beschuldigten nach etwa einem Monat nach Beginn der Bekanntschaft um 180 Grad änderte, er besitzergreifend wurde und sich zunehmend aggressiv zeigte, dies sowohl verbal als auch physisch (vgl. pag. 67 Z. 32 ff. sowie bspw. ihre Aussagen «J’ai ensuite remarqué que son caractère avait changé, il devenait très agressif, verbalement, en m’insultant de tous les noms. Il a aussi commencé à m’agresser physiquement, à prendre des objets et à les lancer » [pag. 67 Z. 38 ff.]). In Übereinstimmung mit ihren an der ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2016 gemachten Aussagen erwähnte sie auch anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2020 den Vorfall im Hotel, als der Beschuldigte sie gezwungen habe, die Fernbedienung vom Boden aufzuheben, und er gedroht habe, sie ansonsten, wenn sie dies nicht tue, allein im Hotel zurückzulassen (vgl. pag. 74 f. Z. 310 ff.). Bei der Einvernahme vom 13. August 2020 erwähnte die Privatklägerin sodann das erste Mal die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten (vgl. pag. 67 Z. 45 ff.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (pag. 1296 f.; S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin schilderte die Vorkommnisse im Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, ohne sich in unauflösbare Widersprüche zu verwickeln. (…) Insbesondere machte die Privatklägerin in der Folge konstante Aussagen zu den erzwungenen sexuellen Handlungen (Oral-, Anal- und Vaginalverkehr) und den Orten, an welchen diese stattgefunden haben. So gab sie jeweils an, dass es beim Beschuldigten zuhause und im Auto in einem Wald dazu gekommen sei. Dass an diesen Orten sexuelle Kontakte stattgefunden haben, stimmt auch mit den Aussagen des Beschuldigten überein (pag. 138, Z. 190 ff.). Sie schilderte dabei originelle Details, wie etwa, dass der Beschuldigte sie mit dem Geschlechtsteil ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen und sich darüber amüsiert habe (pag. 76, Z. 359 f. sowie pag. 93, Z. 176 f.). Damit habe er sie erniedrigen und Macht ausüben wollen (pag. 1202, Z. 25 f.) Dies spricht nicht für eine erfundene Aussage, zumal es sich um ein spezielles Detail handelt, welches für das Kerngeschehen nicht relevant ist. Die Privatklägerin schilderte auch aufgetretene Komplikationen im Handlungsgeschehen. So habe der Beschuldigte gewollt, dass sie auf ihn sitze, wobei er sie jedoch nicht habe penetrieren können, weshalb er Analverkehr gewollt habe (pag. 82, Z. 605). Auch hier aggraviert die Privatklägerin nicht. Entsprechend gab die Privatklägerin an, dass es neben dem erzwungenen Geschlechtsverkehr auch zu einvernehmlichem vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 76, Z. 387 ff. sowie pag. 76, Z. 387 f.). So seien sämtliche sexuellen Kontakte am Anfang der Beziehung einvernehmlich gewesen. Erst im Verlauf respektive gegen Ende der Beziehung, sei es vermehrt zu erzwungenen sexuellen Handlungen gekommen (pag. 76, Z. 387 f.; pag. 77, Z. 420 f.; pag. 99, Z. 395 f.). Ebenfalls belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie etwa angab, dass der Beschuldigte ihr bei den sexuellen Übergriffen nicht direkt gedroht, sondern sie einzig mit körperlicher Kraft zu den

20 sexuellen Handlungen gezwungen habe. Die Drohungen hätten nur ausserhalb des Geschlechtsverkehrs stattgefunden (pag. 79, Z. 468 ff.). Ferner schilderte die Privatklägerin eindrücklich die erlebten Schmerzen, indem sie angab, der Geschlechtsverkehr habe ihr Schmerzen bereitet, weil sie nicht feucht gewesen sei, dass sie Blutungen gehabt und es sie gebrannt habe. Beim Analverkehr habe sie vor Schmerzen gestöhnt, der Beschuldigte habe aber dennoch nicht aufgehört. Auch habe sie sich immer zu wehren versucht, indem sie ihm gesagt habe, dass sie keine Lust habe respektive nicht wolle und indem sie ihn zurückgestossen oder ihre Kleidung festgehalten habe, was jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten erfolglos gewesen sei. Bei ihren Aussagen äusserte die Privatklägerin ebenfalls spontan ihre Gefühle und Empfindungen, welche sie an die entsprechenden Tathandlungen knüpfte. Beispielsweise erklärte sie, einen Schmerz und eine Angst zu fühlen, die sie das ganze Leben begleiten werde (pag. 96, Z. 292 f.) sowie Scham zu empfinden und sich wie ein Nichts oder Niemand zu fühlen (pag. 96, Z. 301). Nicht zuletzt gestand sie auch Erinnerungslücken ein (vgl. bspw. pag. 52, Z. 124 ff.). Die Aussageentwicklung über den gesamten Zeitraum bleibt im Rahmen des Erwartungsgemässen. Schliesslich gibt es keine Hinweise auf eine bewusste Steuerung ihrer Aussagen oder Beeinflussung durch äussere Umstände. Im Gegensatz zum Beschuldigten gab sie jeweils auch Erklärungen ab, wieso die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmen können. Schliesslich konnte man anlässlich der Hauptverhandlung sehen, wie sehr sie noch Mühe mit dem Vorgefallenen hat. Hinzukommt, dass die Schilderungen der Beziehung mit dem Beschuldigten mit jenen der ehemaligen Lebenspartnerin weitgehend übereinstimmen. Demnach ist es auch in dieser Beziehung zu Gewalt (insbesondere Würgen und an die Wand drücken), Drohungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Familie und implizite Drohung hinsichtlich neuer Partnerschaften gekommen (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 21.01.2022; pag. 919). Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als glaubhaft und es ist darauf ab zustellen. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen an: Insbesondere die über mehrere Seiten protokollierte freie Erzählung ist eindrücklich, wirkt selbsterlebt und muss als durchwegs stimmig und glaubhaft bezeichnet werden (vgl. pag. 67 Z. 29 bis pag. 70 Z. 147). Selbst der Beschuldigte zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, machte jedoch geltend, dass die Privatklägerin diese Dinge mit einer anderen Person erlebt habe (vgl. E. 11.2 hiernach). Für die Kammer ist jedoch kaum denkbar, dass die Privatklägerin diese Vorkommnisse derart konsistent und stimmig in ihre weiteren Aussagen zum Beschuldigten hätte einbinden können, hätte sie diese tatsächlich mit einer anderen Person erlebt. Namentlich die Schilderung, wonach der Beschuldigte ihr mit seinem Penis ins Gesicht bzw. auf den Kopf geschlagen habe (pag. 67 Z. 45), dies am demütigsten gewesen sei und er nur gelacht habe, als sie ihn aufgefordert habe, damit aufzuhören (pag. 76 Z. 359 f.), stellt ein äusserst originelles Sachverhaltselement dar, das kaum erfunden ist. Der Beschuldigte soll dies sowohl vor und nach dem Geschlechtsverkehr gemacht haben, wobei dies fast jedes fünfte Mal vorgekommen sei (pag. 76 Z. 364 f.; pag. 1202 Z. 17 f.). Dass er sie jeweils mit dem Penis ins Gesicht bzw. auf den Kopf geschlagen habe, erwähnte sie auch in den darauffolgenden Einvernahmen (vgl. pag. 93 Z. 181 f.; pag. 94 Z. 196 f.; pag. 1202 Z. 17; pag. 1506 Z. 28 f.). Sie konnte dazu ergänzend angeben, dass der Penis des Beschuldigten dabei die meiste Zeit erigiert gewesen sei (pag. 81 Z. 562), sie entwe-

21 der auf dem Bett gesessen und er gestanden sei oder sie auf dem Bett gelegen und er auf den Knien gewesen sei (pag. 81 Z. 566; pag. 1202 Z. 18). Auch eine solche Verknüpfung mit weiteren Begebenheiten (Zustand des Penis, wer sich wo befand), spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, schilderte die Privatklägerin äusserst eindrücklich, welche körperlichen und sexuellen Übergriffe der Beschuldigte an ihr verübte, in welcher Form dies passierte und wie sich diese für sie angefühlt haben (vgl. z.B. ihre Aussage, wonach sie nach mehreren erzwungenen Geschlechtsverkehren zu bluten begonnen habe und ihm gesagt habe, dass es brenne, ihm dies jedoch egal gewesen sei [pag. 67 Z. 47 ff.], oder ihre Aussage, wonach er sie – wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen – gepackt habe, und sie jeweils versucht habe, sich mit den Händen zu wehren, und ihm gesagt habe, dass sie es nicht wolle, er sie schliesslich mit Gewalt genommen und versucht habe, zu penetrieren, dies jedoch weh getan habe, da sie nicht feucht geworden sei, und er ihr daraufhin gesagt habe, es gehe nicht nur um ihre Lust, sondern auch um seine [pag. 76 Z. 368 ff.]). Zur jeweiligen Dauer des mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehrs, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie dies nicht angeben könne, ihr es aber jeweils lange bzw. sicher länger vorgekommen sei, als diese tatsächlich gedauert hätten (pag. 77 Z. 420 f.). Indem sie von keiner längeren Dauer sprach und stattdessen angab, sich nicht mehr erinnern zu können, belastete sie den Beschuldigten nicht über Gebühr. Das von ihr beschriebene Gefühl, wonach es ihr sicher länger vorgekommen sei, als die Übergriffe tatsächlich gedauert hätten, ist bei Opfern von sexuellen Übergriffen nicht untypisch. Indem sie sodann verneinte, dass es während des Geschlechtsverkehrs zu (weiteren) Drohungen des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei (pag. 79 Z. 468 ff.), belastete sie den Beschuldigten trotz dazu einladender Fragestellung nicht zusätzlich, was ebenfalls für ihr differenziertes und nicht über Gebühr belastendes Aussageverhalten spricht. Für die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen spricht ferner, dass die Privatklägerin aussagte, zu Beginn sei es sicherlich zu mehr gewollten sexuellen Kontakten gekommen (vgl. pag. 98 Z. 379 f.; pag. 99 Z. 395 f.; pag. 1202 Z. 29) und es sei ein Mix aus einvernehmlichem und erzwungenem Geschlechtsverkehr gewesen (vgl. pag. 76 Z. 387 f.). Dadurch schwächte sie ihre eigene Position ab, was ihr bewusst sein musste und bei einer Falschbelastung kaum Sinn gemacht hätte. Auch gab sie an, die Anzahl von nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nicht sagen zu können, es sei mehrfach gewesen, 10, vielleicht 15-mal, sie könne es aber nicht sagen (pag. 76 Z. 388 f.; pag. 1201 Z. 22). Bei ihrer Einvernahme vom 24. August 2021 sagte sie auf die Frage, wie oft es in der Beziehung zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, wiederum aus, sie könne das nicht genau sagen, aber vielleicht 15-20 Mal, ungefähr (pag. 98 Z. 374 f.). Dass sie nicht immer genau dieselbe Anzahl nannte, spricht entgegen dem Einwand der Verteidigung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So gab die Privatklägerin jeweils an, es nicht genau zu wissen, dass es vermutlich in der genannten Grössenordnung gewesen sei bzw. es ungefähr so viele Übergriffe gewesen seien. Wird zudem berücksichtigt, dass die Übergriffe über einen längeren Zeitraum verteilt er-

22 folgten und im Zeitpunkt der Einvernahmen bereits längere Zeit zurücklagen, eine gewisse Verdrängung stattgefunden haben dürfte und es daneben auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam, spricht eine solche approximativ genannte Anzahl bzw. Grössenordnung vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, ansonsten sie sich auf eine konkrete Zahl hätte festlegen und diese jeweils bestätigen können. Die Privatklägerin war sodann in der Lage, differenzierte Aussagen zum Ablauf und der Häufigkeit der verschiedenen sexuellen Übergriffe zu machen und den ersten und letzten sexuellen Kontakt zeitlich einzuordnen. So gab sie an, der erste (vaginale) Geschlechtsverkehr sei beim ersten Treffen gewesen und der letzte einige Wochen oder eine Woche nach der Überweisung des Kredits auf das Konto (pag. 81 Z. 546 f.). Der Beschuldigte sei jeweils der Dominierende und die häufigste Position «la levrette» gewesen (pag. 80 Z. 533). Der Beschuldigte habe immer zum Ende kommen wollen, und wenn eine Position nicht funktioniert habe, habe er eine andere gefunden bzw. «etwas anderes gefunden» (pag. 81 Z. 579 f.). Auch beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sei er jeweils aggressiv und dominant gewesen (pag. 82 Z. 588 ff.; pag. 1202 Z. 29 f.). Der Geschlechtsverkehr habe fast immer ungeschützt stattgefunden (pag. 77 Z. 416 f.), und er [der Beschuldigte] habe bei fast jedem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ejakuliert (pag. 77 Z. 413). Weiter gab sie an, dass das Penetrieren nicht immer funktioniert habe (pag. 77 Z. 393) und er sie beim erzwungenen Geschlechtsverkehr jeweils mit Gewalt ausgezogen habe (pag. 78 Z. 447 f.). Auf die Frage, wie oft er sie beim nicht einvernehmlichen (vaginalen) Geschlechtsverkehr penetriert habe, antwortete sie mit: «Vielleicht drei- bis viermal» (pag. 77 Z. 395 ff.; pag. 99 Z. 387). Später, als sie erkannt habe, was für eine Person er sei und sie die Trennung gewollt habe, hätten sie sich vielleicht nur noch zweimal pro Woche getroffen und dann sei es dann ungefähr vielleicht zu ein bis zwei sexuellen Kontakten gekommen (pag. 99 Z. 389 f.). Auf die Frage, ob die Übergriffe immer beim Beschuldigten zu Hause stattgefunden hätten, antwortete die Privatklägerin, dass die schwersten Übergriffe dort stattgefunden hätten, es jedoch auch in seinem Auto zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wo er sie mit seinem Penis geschlagen habe, dies sei jedoch weniger häufig als bei ihm gewesen (pag. 77 Z. 424 f.). Auf die weitere Frage, wie oft es im Auto zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, sagte die Privatklägerin aus, sie würde sagen fünfmal und dass dies auch während des Fahrens vorgekommen sei, wenn er ihren Kopf genommen und nach unten geführt habe (pag. 83 Z. 621 f.). Hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten sexuellen Übergriffs gab die Privatklägerin an, dieser habe ein paar Monate nach dem ersten Treffen stattgefunden, vielleicht 1-2 Monate nach diesem, sie wisse es nicht genau (pag. 93 Z. 158 f.) bzw. ungefähr einen Monat, nachdem sie ihn kennengelernt habe (pag. 1202 Z. 30 f.), die sexuellen Übergriffe hätten ziemlich schnell begonnen (pag. 76 Z. 356). Da sich die Privatklägerin nachweislich vom 13. Juli 2015 bis zum 1. August 2015 im Frauenhaus «T.________» aufhielt (vgl. pag. 749) und sie den Beschuldigten während ihres Aufenthalts im Frauenhaus kennenlernte, geht die Kammer davon aus, dass die ersten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten an der Privatklägerin im August 2015 erfolgten. Aufgrund ihrer Aussage, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einige Wochen bzw. eine Woche, nachdem sie den Kredit erhalten habe, stattgefunden habe, und des Umstand,

23 dass sie den Kredit nachweislich am 21. Juni 2016 erhielt, geht die Kammer weiter davon aus, dass der letzte Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Sommer 2016, jedenfalls aber vor dem Herbst 2016 stattgefunden hat. Dass die Privatklägerin den Analverkehr erst auf Nachfrage ihrer Rechtsbeiständin erwähnte (pag. 80 Z. 515) und angab, dieser [gemeint ist der mehrfache Analverkehr] sei nie einvernehmlich gewesen (pag. 80 Z. 521; pag. 94 Z. 222), tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. So war die Privatklägerin auch diesbezüglich in der Lage, detailliert und stimmig zu schildern, wie sich die Vorfälle mit dem Beschuldigten abgespielt haben: Sie sei jeweils auf den Knien gewesen, und er habe auch von ihr verlangt, dass sie sich auf ihn setze, dies habe aber nicht funktioniert (pag. 81 Z. 570; pag. 82 Z. 605 f.). Zudem habe sie ihm jeweils gesagt, dass sie keinen Analverkehr praktizieren wolle (pag. 83 Z. 632 f. und 636). Auch konnte sie wiederum Angaben zu den Örtlichkeiten machen, indem sie aussagte, dieser [gemeint der mehrfache Analverkehr] habe auf dem Bett und einmal im Wagen stattgefunden (pag. 82 Z. 584), und angeben, dass es ungefähr fünf oder sechsmal zu Analverkehr gekommen sei (pag. 80 Z. 523 f.). Auf Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, dass es zehn bis fünfzehn erzwungene sexuelle Kontakte gegeben habe, und auf Frage, ob diese auch die fünf oder sechs Mal Analverkehr beinhalten würden oder diese noch dazukämen, antwortete die Privatklägerin, dieser [gemeint der mehrfache Analverkehr] sei eingeschlossen, aber es habe so viele erzwungene Kontakte gegeben, dass sie es nicht genau sagen könne (pag. 80 Z. 526 ff.). Auch hier verzichtete sie somit darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten und die Anzahl der Übergriffe höher anzugeben. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie auf den Knien gewesen sei, als es zum Analverkehr gekommen sei, und wie der Beschuldigte sie in diese Position gezwungen habe und in sie habe eindringen können, antwortete die Privatklägerin: «Quand je devais m’asseoir sur le lui, il n’a pas réussi à me pénétrer. Ensuite, il a voulu faire en position comme la levrette » (pag. 82 Z. 605 f.). Abweichend zur Vorinstanz versteht die Kammer diese Antwort derart, dass es offenbar bereits beim ‘Auf-ihn-setzen’ darum ging, Analverkehr zu haben. Betreffend den Oralverkehr gab sie an, dass dieser teilweise einvernehmlich gewesen sei (pag. 80 Z. 521; pag. 94 Z. 228). Wie bereits weiter oben zum Geschlechtsverkehr im Allgemeinen ausgeführt, belastete sie den Beschuldigten damit auch in diesem Punkt nicht über Gebühr und schwächte ihre eigene Position ab. Bezüglich des erzwungenen Oralverkehrs sagte die Privatklägerin sodann aus, dass sie es dem Beschuldigten – wenn es mit dem Penetrieren nicht funktioniert habe – jeweils mit dem Mund habe machen müssen. Sie schilderte dabei stimmig, wie der Beschuldigte jeweils ihren Kopf genommen und diesen nach unten geführt habe (pag. 77 Z. 399 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie dies nicht gewollt habe, da sie es ihm gesagt habe. Auch habe sie, als er ihren Kopf genommen habe, jeweils versucht, diesen zurückzuziehen. Da er jedoch mehr Kraft gehabt habe als sie, sei es ihm gelungen, diesen zu nehmen (pag. 77 Z. 403 ff. und pag. 1201 Z. 27 f. und Z. 35 f.). Des Weiteren gab sie an, dass der Oralverkehr immer ungeschützt stattgefunden habe (pag. 77 Z. 416 f.).

24 In sämtlichen Einvernahmen, bei denen die sexuellen Übergriffe Thema waren, sagte die Privatklägerin nachvollziehbar und konsistent aus, wie sie jeweils versuchte, sich gegen diese zu wehren. So habe sie ihm jeweils gesagt, er solle aufhören, dass sie dies nicht wolle (pag. 76 Z. 360; pag. 77 Z. 403; pag. 95 Z. 260 ff.; pag. 1201 Z. 27 und 36; pag. 1202 Z. 22 f.) und es ihr Schmerzen mache (pag. 76 Z. 363; pag. 96 Z. 272). Auch habe sie versucht, ihn zurück- und wegzustossen (pag. 77 Z. 409; pag. 93 Z. 191; pag. 95 Z. 260; pag. 1201 Z. 27 und 35 f.; pag. 1202 Z. 23). Beim erzwungenen Oralverkehr habe sie jeweils den Kopf weggedreht (pag. 77 Z. 403 f.; pag. 1201 Z. 28). Zu den Verletzungen und den psychischen Folgen, welche die sexuellen und gewaltsamen Übergriffe nach sich gezogen haben, machte die Privatklägerin eindrückliche und durchwegs stimmige Aussagen. So sagte sie differenziert aus, die körperliche Gewalt habe ihr zwar Schmerzen bereitet, jedoch sei diese nicht das Schlimmste gewesen, sondern eher die sexuelle und psychische Gewalt und die Tatsache, dass sie erniedrigt worden sei (pag. 75 Z. 347 f.). Der Beschuldigte habe sie fest gedrückt, sie gegen die Wand gedrückt, sie geschlagen und sie angespuckt und auf sie gespuckt. Es habe so weh getan. Nach mehrmaligem Geschlechtsverkehr habe sie zu bluten begonnen und dem Beschuldigten gesagt, dass es brenne und weh tue, doch es sei ihm egal gewesen (pag. 67 Z. 47 f.; ferner: pag. 67 Z. 47; pag. 78 Z. 459, pag. 95 Z. 235 und 239 ff.). Des Weiteren gab sie an, nach dem Geschlechtsverkehr jeweils Rötungen gehabt zu haben (pag. 95 Z. 235). Nachdem der Beschuldigte sie gewürgt habe, habe sie jeweils Schmerzen beim Atmen gehabt (pag. 79 Z. 429). Der Beschuldigte habe ihren Hals für 2-3 Minuten oder so zugedrückt. Als er gemerkt habe, dass es ihr schlecht gehe, habe er wieder losgelassen und danach wieder fest zugedrückt, woraufhin sie Schwierigkeiten beim Atmen, und das Gefühl gehabt habe, zu ersticken (pag. 79 Z. 492 ff.). Das Bewusstsein habe sie nie verloren (pag. 79 Z. 494). Auch diese Erlebnisse betreffend das Würgen schilderte die Privatklägerin eindrücklich und ohne zu aggravieren (der Beschuldigte habe wieder losgelassen, als er gemerkt habe, dass es ihr schlecht gehe). Auf die Frage, was sie heute [die Einvernahme fand im August 2021 statt] über den Beschuldigten denke, sagte die Privatklägerin: «Ich möchte mich nicht so äussern, aber ich wünsche ihm wirklich alles Schlechte dieser Welt. Ich empfinde einen Schmerz, etwas, das mich ein Leben lang begleiten wird. Auch eine Angst, die mich begleitet» (pag. 96 Z. 291 ff.). In derselben Einvernahme sagte sie, dass sie immer noch einen Schmerz verspüre, der auch nach all den Jahren nicht vergehe, wenn sie an all das zurückdenke, was sie erlitten habe (pag. 90 Z. 72 ff.). Dass die Privatklägerin auch an anderen Stellen ihre damaligen Gefühle wiedergab und sich diese stimmig in das von ihr Geschilderte einfügen, unterstreicht die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen (vgl. z.B. ihre Aussage, wonach sie nicht einmal mit ihren Freunden darüber habe sprechen können, weil sie sich für das geschämt habe, was sie in diesem Moment durchgemacht habe [pag. 68 Z. 65], oder dass sie sich einmal, als der Beschuldigte sie gegen die Wand gedrückt und gewürgt habe, sie solche Angst gehabt habe und sich gefühlt habe, als würde sie das erleben, was man sonst in Filmen sehe, und sie sich gedacht habe, dies sei nun das Ende und sie würde so sterben [pag. 68 Z. 67 ff.]; vgl. ferner pag. 68 Z. 75 f. und Z. 80 sowie pag. 69 Z. 88 und 121 ff.). Bei all ihren Schilderungen war sie zu-

25 dem in der Lage, das Geschilderte mit Örtlichkeiten und weiteren Begebenheiten konsistent und widerspruchsfrei zu verknüpfen (vgl. u.a. pag. 68 Z. 53, 71 f., 74 f., 80 f., 84 f.; pag. 69 Z. 88 ff., 93 f., 114, 118 f.; pag. 70 Z. 126, 150 ff., 155 ff.; pag. 75 Z. 334 ff.). Dem Einwand der Verteidigung, wonach es an genauen Zeit- und Ortangaben mangle, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spreche, kann somit nicht gefolgt werden. Soweit schliesslich die Beziehung und die von ihr angestrebte Trennung betreffend schilderte die Privatklägerin in freier Erzählung, wie sie eines Abends versucht habe, dem Beschuldigten zu sagen, dass sie die Beziehung beenden möchte: «Un soir, après avoir été chez lui, il m’a ramené en voiture, et j’ai essayé de lui dire que je ne voulais pas de cette relation, je ne voulais pas vivre dans la peur, ce n’était pas ce que je voulais, je voulais une relation normale, me marier et avoir des enfants. Je lui ai dit, quand on était dans la voiture, que je ne voulais pas de cette relation, je voulais être seule ou trouver quelqu’un d’autre. Il m’a dit que non, tu restes avec moi. Si tu ne restes pas avec moi, je sais où tu habites, je connais ta famille, je sais où tu travailles, je connais tes amis, et tu ne vas pas t’en tirer comme ça. J’ai eu peur, plus pour ma famille, pour mes grands-parents que pour moi. Il m’avait dit qu’il avait fait des cambriolages, et que ça lui était égal de frapper des personnes âgées. Je lui ai dit que ce n’était pas une vie, j’ai essayé de le raisonner, mais il m’a dit que lui était comme ça » (pag. 68 Z. 53 ff.). Die Privatklägerin beschrieb damit eindrücklich den fraglichen Abend und ihre damaligen Empfindungen und Gefühle. Sie war dabei in der Lage sowohl das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten wiederzugeben als auch die Drohkulisse, welche der Beschuldigte aufbaute, damit sie sich nicht von ihm trennte. Auch diese Schilderungen wirken selbsterlebt und realitätsnah. Anlässlich der weiteren Einvernahmen vom 24. August 2021, vom 3. Oktober 2023 (erstinstanzliche Hauptverhandlung) und vom 8. Juli 2025 (Berufungsverhandlung) machte die Privatklägerin erneut stimmige und zu ihren Aussagen vom 13. August 2020 durchwegs kohärente Aussagen. Namentlich schilderte sie erneut die Verhaltensänderung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit ihren Angaben, welche sie in ihrer ersten Einvernahme machte. So zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, anlässlich welcher die Privatklägerin auf die Frage, wie der Beschuldigte zu Beginn der Beziehung war, aussagte, er sei lieb und lustig gewesen und habe viele Witze gemacht (pag. 1505 Z. 30). Zu seiner Verhaltensänderung fügte sie sodann an: «Und dann hat sich sein Verhalten... ganz langsam kam eine Veränderung. Zum Beispiel, wenn man jemandem etwas gibt. Zuvor gab er es ganz nett, und danach nahm er es eben einem brutal. Auch seine Art zu sprechen: Er war weniger lustig als zuvor. Und dann war es, wie wenn er unter Dauerstress war» (pag. 1505 Z. 36 ff.). Auch vor oberer Instanz unterliess es die Privatklägerin, den Beschuldigten übermässig zu belasten, sondern schilderte anschaulich und mit eigenen Worten, welche Verhaltensänderung sie wann und wie beim Beschuldigten feststellte. 11.1.4 Anzeigengenese betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte im Besonderen Zur Anzeigengenese betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte erwog die Vorinstanz wie folgt (pag. 1296; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

26 Sie [die Privatklägerin] konnte [...] überzeugend erklären, weshalb sie bei der Anzeigeerstattung noch nicht alles offenlegte. Demnach habe sie aus Angst sowie Scham und der späteren Realisierung, dass die Beziehung nicht normal verlaufen sei, nicht von Anfang an sämtliche Vorfälle erwähnt. Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, sich erniedrigt gefühlt und nicht einmal Freunden oder der Familie etwas davon erzählt zu haben. Als sie älter geworden sei und etwas Abstand gehabt habe, habe sie gemerkt, dass solche Gewalt in einer Beziehung nicht normal sei (pag. 122, Z. 35 ff.). Demnach ist die späte Anzeige in Bezug auf die Sexualdelikte auf Angst, Scham und Unreife zurückzuführen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst später anwaltlich vertreten war. Die später vorgebrachten Vorwürfe tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls keinen Abbruch und ist gerade im Zusammenhang mit Opfern von Sexualdelikten eine häufige Erscheinung. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.08.2020 sowie anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie sodann, dass ihre Gefühle überhandgenommen hätten, ihr alles zu viel geworden sei und sie erst als das Fass zum Überlaufen kam, alles erzählt habe (pag. 97, Z. 311 ff. sowie pag. 1202, Z. 40 f.). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar und lebensnah. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Privatklägerin überzeugend und nachvollziehbar erklären konnte, weshalb sie bei der Anzeigeerstattung im Dezember 2016 noch nichts von den sexuellen Übergriffen erzählt hatte. Es kann ergänzend auf die nachfolgenden Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden: Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 66 ff.) antwortete die Privatklägerin auf die Fragen, ob sie ihre Aussagen bestätigen könne, welche sie am 21. Dezember 2016 bei der Polizei gemacht habe, wie folgt: «Je confirme tout ce que j’ai dit, et je confirme aussi avoir allégé, minimisé les propos que j’ai tenus ce jour-là» (pag. 67 Z. 21 f.). Auf die Frage, ob sie erneut beschreiben könne, wie es dazu gekommen sei, dass sie den Kredit erhalten habe, gab die Privatklägerin erneut an, Angst gehabt und insbesondere nicht gewusst zu haben, mit wem sie hätte reden sollen. Sie habe ihre Grosseltern nicht beunruhigen wollen, habe keinen guten Kontakt zu ihrem Vater gehabt und ihre Mutter habe psychische Probleme gehabt. Sie habe sich für das, was sie in diesem Moment erlebt habe, geschämt (vgl. pag. 68 Z. 63 ff.). Wie bereits bei der Polizei konnte sie nachvollziehbar und glaubhaft erklären, wie es zur Aufnahme des Kredits kam. Auf Frage, weshalb sie damals bei der Polizei nichts vom Druck gesagt habe, welchen sie heute erwähnt habe, antwortete sie, sie habe damals noch mehr Angst gehabt als heute, und sie habe sich gesagt, dass, je mehr sie die Dinge herunterspiele, umso weniger Druck auf sie ausgeübt werde. Zudem habe sie sich gesagt, je mehr sie über ihn sage, desto gewalttätiger könne er gegen sie und ihre Familie werden (pag. 71 Z. 164 ff.). Auf Vorhalt, dass sie den Beschuldigten damals als eine völlig andere Person beschrieben habe, als sie ihn heute beschreibe (sie habe ihn z.B. als «mignon» bezeichnet, als er Geld gewollt habe), gab die Privatklägerin zur Antwort: «Lorsque j’ai relu le document chez mon avocate, je me suis dit que vraiment, c’était minimiser les choses. Entre temps, j’ai muri, j’ai grandi. Mais j’ai toujours peur. J’ai déjà croisé M. A.________ plusieurs fois. Une fois à l’hôpital, une fois en bas de chez ma mère. J’ai toujours dit à mes grands-parents que s’il se passait quelque chose de bizarre, il fallait appeler la police. Je suis croyante, et je me suis dit que s’il devait se passer quelque chose, ça devait se passer. Aujourd’hui, il faut que je me

27 batte pour mon fils. Quand vous dites mignon, c’était qu’il demandait également de l’argent en dehors du crédit. Il demandait de l’argent pour sa fille, à cause du Tribunal, sinon il ne pourrait pas la revoir. Mais je sais aujourd’hui que tout cela était faux » (pag. 71 Z. 173 ff.). Auf weiteren Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, sie habe dem Beschuldigten vertraut und er habe ihr in einer schwierigen Zeit mit ihrem Vater geholfen, und dies doch keine Dinge seien, die man über eine Person sage, im Vergleich zu dem, was sie heute über ihn sage bzw. dies etwas widersprüchlich sei, erklärte sie sich wie folgt: «Lorsque j’ai connu M. A.________, j’étais dans un foyer pour femmes battues à AD.________ (Ort), et si je parlais d’aider, c’était surtout parce que je pouvais parler avec lui, une sorte d’aide verbale, mais pas financière. Je rajoute qu’aujourd’hui j’ai compris, c’était une erreur de lui expliquer ce que j’avais vécu avec mon père, parce que j’ai vécu avec lui pire que ce que j’ai vécu avec mon père. Lorsque je l’ai rencontré à AD.________ (Ort), je pense aujourd’hui qu’il avait bien préparé son coup, qu’il s’avait qu’il fallait être agressif dès le départ (pag. 71 Z. 183 ff.; Hervorhebung durch die Kammer). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin auf Frage, weshalb sie anfänglich gegenüber der Polizei die sexuellen und gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten nicht erwähnt habe, schliesslich Folgendes zu Protokoll: «Es ist etwas, das meine Intimsphäre betrifft. Und ich schämte mich. […] Bis zum heutigen Tag, wenn ich darüber spreche, kann ich niemandem in die Augen schauen. Dann war ja noch der Fall mit dem falschen Kredit, und ich wurde betrieben, und da musste ich Anzeige erstatten, weil ich mich einfach retten musste. Ich hatte danach mehrere Kontakte mit meiner Anwältin. Ich wurde befragt, ich war beim Staatsanwalt. Und dann hatte ich wirklich so ein Gefühl, dass alles raus muss und ich erzählen muss, was passiert war. Meine Familienmitglieder wussten nichts davon. Ich hatte auch Probleme mit meiner Familie. Ich hatte Anzeige erstattet gegen meinen Vater. Meine Familie war auseinandergerissen. Ich hatte ein paar Freundinnen, aber ich schämte mich dermassen, dass ich nicht über all das sprechen konnte. Und als ich dann einmal einvernommen wurde, da war einfach alles voll, und da musste es raus» (pag. 1508 Z. 22 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass es Opfern von sexueller und häuslicher Gewalt oft schwerfällt, über das Erlebte zu sprechen, das Thema schambesetzt ist, zuerst eine Verdrängung stattfindet und erst spät eine Anzeigeerstattung erfolgt. Eine solche Anzeige bringt es zwangsläufig mit sich, dass über das Erlebte (in der Regel wiederholt) ausgesagt werden muss und eine Konfrontation mit dem Erlebten und dem Täter zu gewärtigen ist, was grosse Überwindung erfordert. Dass die Privatklägerin diese Vorwürfe erst anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2020 erhob, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen somit keinen Abbruch, sondern fügt sich vielmehr stimmig in ihr weiteres Aussageverhalten ein. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann die Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller und gewalttätiger Übergriffe zudem nicht mit der Anzeige gegen ihren Vater verglichen werden. Zum einen ging es bei den Vorfällen betreffend den Vater nicht um sexuellen Missbrauch. Zum anderen geht aus den Einvernahmen der Privatklägerin hervor, dass sie das zwischen ihr und dem Beschuldigten Vorgefallene möglichst vergessen wollte. Der offene Kredit und die fehlende Möglichkeit der Rückzahlung verunmöglichten es ihr jedoch, alles, was den Be-

28 schuldigten betraf, hinter sich zu lassen, weshalb die Privatklägerin im Dezember 2016 die Polizei aufsuchte und betreffend den Kredit Anzeige erstattete. Dies offenbar in der Hoffnung, die belastende Situation rund um den Kredit regeln zu können, ohne sich hinsichtlich der Beziehung zum Beschuldigten weiter öffnen zu müssen. 11.1.5 Aussagen zum Kreditbetrug im Besonderen Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin betreffend die erlittene sexuelle, physische und psychische Gewalt ist für die Kammer weiter erstellt, dass sie sich – wie von ihr geschildert – dazu genötigt sah, den Kreditvertrag für den Beschuldigten abzuschliessen bzw. die dazu erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen. Hierfür sprechen nicht zuletzt die weiteren Begebenheiten rund um den Abschluss des Kreditvertrags und den Erhalt der Kreditsumme. So namentlich, dass der Beschuldigte die (aufwändige) Organisation des Kredits übernahm (fiktiver Arbeitsvertrag, fiktive Lohnblätter, Lohnüberweisungen über drei Monate), über eine Vollmacht und die Bankkarte samt PIN zum Bankkonto der Privatklägerin verfügte, er sie ohne Vorankündigung von der Arbeit abholte und zur Bank fuhr, damit sie den Betrag von CHF 26'000.00 abheben konnte, und sie dem Beschuldigten insgesamt CHF 29'000.00 (CHF 3'000.00 und CHF 26'000.00) vom erhaltenen Kreditbetrag von CHF 30'000.00 überliess. Die Vorinstanz erwog betreffend die Aussagen der Privatklägerin zum Kreditbetrug und zum diesbezüglichen Verhalten des Beschuldigten was folgt (pag. 1302 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Aussageverhalten der Privatklägerin findet sich eine Vielfalt von Realitätskennzeichen. Sie belastete sich von Beginn weg selbst und erklärte bereits bei der Anzeigeerstattung, dass sie gefälschte Unterlagen zur Erlangung eines Kredites unterzeichnet habe. Auch gab sie eigenes Fehlverhalten zu, indem sie angab, die ihr vom Beschuldigten vorgelegen Dokumente ohne durchzulesen unterzeichnet zu haben. Diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin eine Falschanzeige hätte erstatten sollen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie sich selbst mitangezeigt hat. Hätte sie den Beschuldigten fälschlicherweise anzeigen wollen, ist zudem davon auszugehen, dass sie ihn bereits zu diesem Zeitpunkt der Sexualdelikte bezichtigt haben dürfte, um den Beschuldigten mehr zu belasten. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich weiter originelle Details und spontane Einschübe, welche nichts zum Kerngeschehen beitragen. Etwa machte sie detaillierte Angaben zum Kennenlernen mit dem Beschuldigten über Facebook und dass sie anfänglich Englisch miteinander gesprochen hätten (pag. 91, Z. 94 f.) oder beschreibt anschaulich den ersten Streit im Hotel in U.________ (Ort), wobei der Beschuldigte ihr Dokumente aus der Hand gerissen und die Fernbedienung weggeworfen sowie sie aufgefordert habe, diese zu holen. Dabei habe sie das erste Mal eine Veränderung im Verhalten des Beschuldigten erkannt (pag. 50 Z.59 ff.) und das Gefühl gehabt nicht einen Menschen, sondern einen Dämon vor sich zu haben (pag. 75, Z. 330 f.). Auch schilderte sie nebensächlichen Handlungen, wie beispielsweise, dass sie beim ersten Treffen in ein thailändisches Restaurant essen gegangen seien und der Beschuldigte bezahlt habe (pag. 50, Z. 40 f.). Dies zeugt davon, dass die Privatklägerin keine zielgerichteten Aussagen machte. In ihren Schilderungen beschrieb sie eindrücklich und nachvollziehbar ein Klima der Kontrolle, der Abhängigkeit sowie der Dominanz durch den Beschuldigten. So hätten sie sich kennengelernt, als sie wegen der Misshandlung ihres Vaters im Frauenhaus gewesen sei. Er habe ihr vorgespielt, eine feste Beziehung zu wollen, habe ihr zugehört und sei für sie da gewesen. Dabei hätten sie sich regelmässig bei ihm zuhause ge-

29 troffen und er habe sie meist bei ihren Grosseltern oder am Arbeitsplatz abgeholt. Im Verlaufe der Beziehung habe er sie sodann immer wieder beleidigt und ihr gesagt, sie sei ohne Makeup nicht hübsch, habe ihr Gegenstände angeworfen, damit gedroht, ihr nahestehenden Personen etwas anzutun oder ihr durch das Zeigen eines Revolvers respektive eines Messers Angst eingejagt. Auch habe er ihr Schulterschläge verpasst, sie weggestossen, gewürgt und gegen die Wand gedrückt. Dabei ist auch der grosse Altersunterschied zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten, die Unerfahrenheit der Privatklägerin mit Liebesbeziehungen sowie die Verletzlichkeit (Misshandlung durch Vater) zu berücksichtigen, was das Abhängigkeits- und Kontrollverhältnis umso erklärbarer macht. Dies veranschaulicht etwa auch ihre Aussage, wonach sie dem Beschuldigten vertraut habe, obwohl etwas in ihr immer «Nein» gesagt habe (pag. 56, Z. 344 f.). Ferner verbindet die Privatklägerin ihre Gefühle mit dem Geschehenen. So habe sie sich im Nachhinein idiotisch und benutzt gefühlt, als sie das Geld bei der Bank bezogen habe (pag. 69, Z. 121 f.). Beim Geldbezug bei der Z.________ (Bankinstitut) habe sie sich überlegt, der Person am Schalter zu sagen, sie solle die Polizei verständigen, allerdings habe sie zu grosse Angst gehabt. (pag. 69, Z.122 f.). Des Weiteren gab sie an, grosse Angst empfunden und sich wie im Film gefühlt zu haben, als der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt habe. Dabei habe sie gedacht, das sei das Ende und dass sie sterben werde (pag. 68, Z. 68 ff.). Nach dem Vorfall mit dem Revolver habe sie sich so gefürchtet, dass sie im Auto geweint habe. Als sie bei ihr angekommen seien, habe er sie auf die Stirn geküsst und ihr gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen, es werde alles gut gehen. Dabei habe sie gedacht verrückt zu werden und den Kopf zu verlieren (pag. 68, Z. 74 ff.). (…) Zudem habe sie Suizidgedanken gehabt und habe sich als schlechte Mutter gefühlt (pag. 78, Z. 437 ff.). Es findet sich auch keine Aggravierung, also die Tendenz zu stärkerer Belastung sowie keine Aussageänderung mit Anpassung an den Fortgang der Untersuchung. Die Privatklägerin passte ihre Aussagen mithin nicht dem Beweisthema bzw. den Erkenntnissen der Untersuchung an. Demnach habe der Beschuldigte den Revolver nicht gegen sie gerichtet oder dergleichen, sondern nur im Schrank zwischen den Kleidern gezeigt und sie dadurch in Angst versetzen wollen (pag. 79, Z. 497 ff. sowie pag. 97, Z. 320 ff.). Ebenso sei das Messer in ein Küchentuch eingewickelt gewesen und der Beschuldigte habe ihr lediglich die Spitze gezeigt, dieses aber nicht gegen sie eingesetzt (pag. 79 f., Z. 502 ff.). Hätte sie den Beschuldigten mehr belasten wollen, wären die diesbezüglichen Aussagen sicherlich erschwerender ausgefallen. Sie neigte auch nicht zu Übertreibungen und gab an, dass der Beschuldigte sie würgte und wieder losliess, sie dabei jedoch das Bewusstsein nicht verloren habe (pag. 79, Z. 494 sowie pag. 94, Z. 228). Insbesondere werden die Angaben der Privatklägerin aber auch durch die objektiven Beweismittel gestützt (vgl. hiervor) und stimmen betreffend den Arbeitsvertrag mit der Q.________ (Bar) und den Geldbezügen ihres Kontos teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und es wird darauf abgestellt. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen anschliessen: Die Aussage der Privatklägerin, sie habe die ihr vom Beschuldigten vorgelegten Dokumente ungelesen unterzeichnet, spricht entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen. Zwar räumte die Privatklägerin damit – wie von der Vorinstanz festgestellt – ein eigenes Fehlverhalten ein, relativierte dieses aber gleichzeitig, indem sie Nichtwissen über den Inhalt geltend machte und sich damit vom inkriminierten Vorgehen betreffend den Kreditantrag distanzierte.

30 Dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache falsch beschuldigt hätte, fehlen – wie auch die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen – jegliche Anhaltspunkte. Würde den Aussagen des Beschuldigten gefolgt, wonach er lediglich CHF 3'000.00 bzw. einen Zehntel der Kreditsumme erhalten und die Privatklägerin den Rest für sich behalten habe, hätte die Privatklägerin keinen Grund gehabt, wütend auf den Beschuldigten zu sein. Vielmehr wäre er nach dieser Erzählweise ihr «Retter in der Not» gewesen, welcher ihr mit grossen Bemühungen zu einem Kredit über CHF 30'000.00 verholfen hat, den sie ohne seine Hilfe nicht erhalten hätte. Unter dieser Hypothese ergibt eine Anzeige aus Rache schlicht keinen Sinn. Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten Misshandlung der Privatklägerin durch ihren Vater ist sodann zu präzisieren, dass die Privatklägerin diesbezüglich «nur» psychische und physische Gewalt, nicht jedoch einen sexuellen Missbrauch schilderte (vgl. pag. 100 Z. 428 f.; vgl. hierzu auch die Strafanzeige der Privatklägerin gegen ihren Vater vom 27. Juli 2015, pag. 1026 f.). Soweit die von der Vorinstanz angeführte, originelle Aussage der Privatklägerin vom 13. August 2021 betreffend, wonach der Beschuldigte sie einmal auf die Stirn geküsst und ihr gesagt habe, sie solle sich keine Sorgen machen, es werde alles gut gehen (vgl. pag. 68 Z. 74 ff.: «En arrivant chez moi, il m’a fait un bisou sur le front en me disant de ne pas m’inquiéter, que tout allait bien se passer», Hervorhebung durch die Kammer), kann zudem ergänzend festgehalten werden, dass sich bereits in der ersten Einvernahme der Privatklägerin vom 21. Dezember 2016 eine beinahe identische Aussage findet (vgl. pag. 55 Z. 279 ff. : « Avec A.________ les relations étaient un peu bizarres car j'avais une procédure avec mon père et je n'allais pas bien dans cette période-là et il savait que j'avais peur mais il me disait de ne pas m'inquiéter, que tout irait bien », Hervorhebung durch die Kammer). Wie es zum Abschluss des Kredits kam, schilderte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme detailliert und nachvollziehbar. So gab sie zu Beginn der Einvernahme an, sie habe dem Beschuldigten zunächst Beträge von CHF 200.00, dann CHF 400.00 und dann CHF 500.00 gegeben, wobei sie hierfür keinen Vertrag gemacht hätten, er ihr jedoch versprochen habe, dieses Geld zurückzuzahlen. Der Beschuldigte habe ihr von Geldproblemen erzählt und sie schliesslich gefragt, ob sie einen Kredit aufnehmen wolle. Sie habe jedoch immer nein gesagt. Auf ihre Frage, wofür er dieses Geld benötigen würde, habe der Beschuldigte ihr einmal gesagt, er schulde jemandem CHF 70'000.00 und er müsse dieses Geld zurückzahlen. Ein anderes Mal habe er von einem Betrag von CHF 140'000.00 gesprochen. Er werde mehrere Personen bitten müssen, einen Kredit aufzunehmen. Sie habe nicht weiter nachgefragt, da die Tatsache, dass andere Leute dem Beschuldigten Geld ausleihen würden, sie beruhigt habe (vgl. pag. 51 Z. 81 f.). Irgendwann habe sie dann zugestimmt, ihm jedoch gesagt, dass man ihr mit ihrem Gehalt nie Geld leihen würde. Danach habe der Beschuldigte ihr angeboten, dies zu organisieren, indem sie so tun könnten, als ob sie einen zweiten Job hätte. Als sie ihm von ihren diesbezüglichen Bedenken und Ängsten erzählt habe, habe er sie beruhigt und ihr gesagt, er würde ihr alles bezahlen und sie werde keine Probleme haben (pag. 52 Z. 132 ff.). Im Rahmen ihrer Schilderungen erwähnte sie auch originelle Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie ihn diesbezüglich gebeten habe, auf seinen Sohn zu schwören, und er dies dann getan habe (pag. 52 Z. 137).

31 Weiter konnte sie detailliert und anschaulich schildern, wie sie nach F.________ (Ort) zu einer Art von Büro gefahren seien, zu einem Mann namens «R.________ oder so ähnlich». Sie sei ein paar Mal dort gewesen. Sie habe nicht alles verstanden, jedoch wisse sie, dass dies ein Mann sei, der gefälschte Papiere mache, welche er dann in echte umwandle (pag. 52 Z. 138 ff.). Die ersten beiden Male sei sie mit einer Frau namens V._______

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