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Bern Obergericht Strafkammern 16.05.2025 SK 2024 255

16 mai 2025·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,097 mots·~1h 5min·8

Résumé

Vergewaltigung (mehrfach), sexuelle Nötigung (mehrfach), einfa-che Körperverletzung etc. | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 255 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vormals amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________ neu amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin Gegenstand Vergewaltigung (mehrfach), sexuelle Nötigung (mehrfach), einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 11. August 2023 (PEN 22 722)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 11. August 2023 Folgendes (pag. 888 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17.04.2022 in F.________ (Ortschaft), G.________ (Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 5 AKS), wird mangels Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17.04.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 1.2. AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, begangen am 17.04.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 1.1 AKS), 2. der Vergewaltigung, mehrfach begangen, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________, so im Einzelnen: 2.1. am 17.04.2022 (Ziff. 1.3. AKS), 2.2. am 08.05.2022 (Ziff. 2.1. und 2.2. AKS), 3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 3 AKS), 4. der Nötigung, mehrfach begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 4.1 und 4.2. AKS), 5. des Hausfriedensbruchs, begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 6 AKS), und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 123 Ziff. 1, 181, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO

3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 283 Tagen werden im Umfang von 283 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 15.02.2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'350.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'850.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 26'167.75, insgesamt bestimmt auf CHF 44'017.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 19'027.70). [Kostentabelle] IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin H.________ (08.05.2022 – 21.10.2022) werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14'107.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in reduzierter Höhe (Hälfte von 13.4166 h, Spesen von CHF 112.40; BK 22 224) von CHF 12'601.80 zurückzuzahlen und Fürsprecherin H.________ die reduzierte Differenz von CHF 4'275.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 10'882.75. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar 3'694.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.04.2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

4 Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47/49 OR, Art. 28 f. ZGB sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt: 1. Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 2. Die Klage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf Vernichtung sämtlicher sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos wird abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 11 pro, IMEI .________ 4. Die Kontensperren betreffend die Konten Nr. .________ und .________ bei der O.________ (Bank) werden aufgehoben. Die sich darauf befindlichen Salden werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 und 268 StPO). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 7. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 11. August 2023 (pag. 870) mündlich zu Protokoll und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Eingabe vom 14. August 2023 (pag. 903) die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 31. Mai 2024 (pag. 914 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1007 f.). Die Berufungserklärungen datieren vom 20. Juni 2024 (Generalstaatsanwaltschaft; pag. 1018 ff.) bzw. 21. Juni 2024 (Beschuldigter; pag. 1024 ff.) und gingen frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 1041). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte sich in Bezug auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht hat vernehmen lassen (pag. 1055 f.). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erklärte Rechtsanwältin E.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) die Anschlussberufung (pag. 1045 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte teilten mit Eingabe vom 7. August 2024 (pag. 1066 f.) bzw. 15. August 2024

5 (pag. 1068) mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin zu beantragen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 15. bis 16. Mai 2025 statt (pag. 1189 ff.). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme legte der Beschuldigte ein weitgehendes Geständnis ab, woraufhin ein Teilrückzug seiner Berufung erfolgte (pag. 1219 f.; vgl. zu den Anträgen der Parteien sowie zur Kognition der Kammer E. 5 und 7 hiernach). 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin Mit oberinstanzlicher Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde dem Beschuldigten antragsgemäss der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt, Fürsprecherin H.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Weiter wurde das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (pag. 1051). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 2. Mai 2025; pag. 1127), ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt [JVA] Thorberg (datierend vom 1. Mai 2025; pag. 1131 ff.) sowie ergänzende Berichte betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 29. April 2025; pag. 1112 f.) und dem Staatssekretariat für Migration SEM (datierend vom 1. Mai 2025; pag. 1136 ff. [inkl. Beilagen]) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2025 wurden antragsgemäss Behandlungsübersichten des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie I.________ über die Erstuntersuchungen der Privatklägerin vom 6. Dezember 2022 bzw. den Therapieverlauf vom 6. bis 16. Dezember 2022 von J.________ und Dr. med. K.________ (pag. 1239 ff.), ein Foto des WhatsApp-Nachrichtenverlaufs zwischen der Privatklägerin und L.________ (pag. 1245) sowie Fotos vom öffentlichen Facebook-Profil von M.________, welche die gemeinsame Tochter der Privatklägerin und des Beschuldigten zeigen (pag. 1246 ff.), zu den Akten erkannt (pag. 1190 resp. pag. 1205). Sodann wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2025 erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1192 ff. bzw. pag. 1208 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung 5.1.1 Anträge gemäss Berufungserklärung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Berufungserklärung vom

6 21. Juni 2024 namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1026 f.; Hervorhebungen im Original): Gemäss Berufungserklärung (pag. 1026 f.) I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, insbesondere betreffend a) die Verfahrenseinstellung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer 5. AKS; Ziffer I. auf Seite 2 des Urteils der Vorinstanz vom 11. August 2023); b) den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer 1.2. AKS; Ziffer II. auf Seite 2 des Urteils der Vorinstanz vom 11. August 2023). II. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen a) der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer I. 1.1. AKS); b) der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ - am 17. April 2022 (Ziffer I.1.3. AKS); - am 08. Mai 2022 (Ziffer I.2.1. und 2.2. AKS); c) der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 08. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer I. 3. AKS); d) der Nötigung, angeblich mehrfach begangen am 08. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer I. 4.1. und 4.2. AKS); e) des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 08. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer I. 6. AKS); unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren durch den Kanton Bern an Herrn A.________ bzw. Rechtsanwalt B.________ gemäss aktenkundiger Honorarnote vom 10. August 2023 sowie unter Auferlegung der vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Herr A.________ sei spätestens am Tag der oberinstanzlichen Urteilsfällung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. IV. Die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. V. Das mit Verfügung vom 22. Juli 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 pro (IMEI .________) sei Herrn A.________ herauszugeben. VI. Die mit Verfügung vom 18. August 2022 angeordnete Sperre der N.________ (Bankkonten) (Konto Nr. .________ und Konto Nr. .________) sei aufzuheben und die sich darauf befindenden Solden seien Herrn A.________ zur Verfügung freizugeben. VII. Herrn A.________ sei für jeden ausgestandenen Tag in Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 08. Mai 2022 eine Entschädigung im Betrag von je CHF 200.00 zuzusprechen. VIII. Es sei das amtliche Honorar von Rechtsanwältin H.________ gemäss aktenkundiger Kostennote festzusetzen und es sei festzustellen, dass dieses nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt. IX. Es sei das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren gemäss nachzureichender Kostennote festzusetzen und festzustellen, dass dieses nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt.

7 Evtl. sei X. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. XI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen 5.1.2 Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. pag. 1219 f.) änderte Rechtsanwalt B.________ die in der Berufungserklärung gestellten Anträge wie folgt (pag. 1234 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als - A.________ der sexuellen Nötigung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der einfachen Körperverletzung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Nötigung, mehrfach begangen (III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und des Hausfriedensbruchs (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde; - der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 28. April 2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt wurde und im Zivilpunkt weiter erkannt wurde, dass die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin soweit weitergehend abgewiesen wird und auch die Klage der Straf- und Zivilklägerin auf Vernichtung sämtlicher sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos abgewiesen wird (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - weiter verfügt wurde, dass die Kontosperren betreffend die Konten Nr. .________ und .________ bei der O.________(Bank) aufgehoben und die Salden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Das Verfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. I.5. AKS) sei einzustellen. 3. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. I.1.2. AKS). 4. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren (unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 283 Tagen und Feststellung, dass die Strafe am 15. Februar 2023 vorzeitig angetreten worden ist) sowie einer Geldstrafe maximal 116 Tagessätzen zu CHF 30.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren). 5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 6. Das mit Verfügung vom 22. Juni 2022 beschlagnahmte Apple iPhone 11 pro sei A.________ herauszugeben. 7. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss heute eingereichter Honorarnote festzusetzen. 8. A.________ sei zu verurteilen, die Interventionskosten von C.________ gemäss eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwältin E.________ zu bezahlen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 10. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung änderte auch die Generalstaatsanwaltschaft ihre mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2024 gestellten Anträge (vgl. pag. 1019 f.). Abweichend von

8 den ursprünglich gestellten Anträgen wurde oberinstanzlich namentlich auch die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS) nicht mehr beantragt. Die modifizierten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz lauten wie folgt (pag. 1234; vgl. ferner die schriftlich eingereichten Anträge mitsamt handschriftlichen Änderungen/Ergänzungen [pag. 1251 f.]): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ der Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der einfachen Körperverletzung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Nötigung, mehrfach begangen (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und des Hausfriedensbruchs (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde; 2. A.________ sei weiter schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.1. und I.1.2. AKS) und der der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Ziff. I.5. AKS); 3. A.________ sei gestützt hierauf zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 283 Tagen und unter Feststellung, dass die Strafe am 15. Februar 2023 vorzeitig angetreten worden ist) sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren); 4. Weiter sei er zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen; 5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten; 6. Es seien die notwendigen weiteren Verfügungen zu erlassen, namentlich sei der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuschicken. 5.3 Anträge der Privatklägerin Aufgrund der veränderten Ausgangslage (Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung) änderte auch Rechtsanwältin E.________ vor oberer Instanz ihre mit Anschlussberufungserklärung vom 11. Juli 2024 (pag. 1045 f.) für die Privatklägerin gestellten Anträge. Während die Privatklägerin mit Anschlussberufung u.a. noch die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. April 2022 (mittlerer Verfall) beantragen liess, wurde diesbezüglich (mit Blick auf den Rückzug der Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt und dem damit verbundenen Dahinfallen der Anschlussberufung der Privatklägerin in diesem Punkt) vor oberer Instanz nur noch die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt beantragt. Konkret stellte Rechtsanwältin E.________ für die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1234. vgl. ferner die schriftlich eingereichten Anträge mitsamt handschriftlichen Änderungen/Ergänzungen [pag. 1253]): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Der Beschuldigte schuldig erklärt wurde: 1.1 der Vergewaltigung, mehrfach begangen am 17. April 2022 und am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________; 1.2 der sexuellen Nötigung, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nach-

9 teil der Privatklägerin C.________; 1.3 der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________; 1.4 der Nötigung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________; 1.5 des Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________. 2. Im Zivilpunkt erkannt wurde: 2.1 Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 2.2 Die Klage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf Vernichtung sämtlicher sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos wird abgewiesen. 2.3 Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________. III. 1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz und jene der 2. Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin C.________ in 1. und 2. Instanz gemäss Honorarnoten zu verurteilen. IV. Weier sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin C.________ in 2. Instanz sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen, ohne Rückzahlungs- beziehungsweise Nachzahlungspflicht der Privatklägerin. 6. Haft Am 8. Mai 2022 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (pag. 2 ff.) und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 10. Mai 2022 bis am 7. August 2022 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 40 ff.). Betreffend die Verlängerungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts, die vom Beschuldigten erhobenen Beschwerden sowie die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden (Band I, Faszikel «Haft»). Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten bis am 13. Januar 2023 in Sicherheitshaft (pag. 583; vgl. ferner den Verlängerungsentscheid vom 16. Januar 2023 [pag. 597 ff.]). Der Beschuldigte stellte am 14. Dezember 2022 ein Gesuch um vorzeitigen Haftantritt, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2023 guthiess (pag. 737 ff., 748 ff.). Mit Einweisungsverfügung vom 9. Februar 2023 der Bewährungs- und Vollzugdienste des Kantons Bern [BVD] wurde der Beschuldigte zwecks Antritts des vorzeitigen Strafvollzugs per 15. Februar 2023 in die JVA Thorberg eingewie-

10 sen (pag. 756 ff.). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf die bis zuletzt aufrechterhaltenen (Anschluss-)Berufungen und die Anträge der Parteien (E. 2 und 5 hiervor) ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der sexuellen Nötigung, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 1.1 Anklageschrift [AKS]), der Vergewaltigung, mehrfach begangen am 17. April 2022 und am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 1.3, 2.1 und 2.2 AKS), der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 3 AKS), der Nötigung, mehrfach begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 4.1 und 4.2 AKS) und des Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 6 AKS). Weiter in Rechtskraft erwuchsen die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 28. April 2022 an die Privatklägerin C.________, die soweit weitergehende Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin, die Abweisung der Klage der Privatklägerin auf Vernichtung sämtlicher sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos sowie der Verzicht auf Kostenausscheidung für die Beurteilung der Zivilklage (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig wurde sodann die Verfügung der Vorinstanz, wonach die Kontosperren betreffend die Konten Nr. .________ und .________ bei der O.________(Bank) aufzuheben und die sich darauf befindlichen Salden zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien (Ziff. VI.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin mangels Strafantrag (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 5 AKS), der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 1.2 AKS) und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'350.00 (unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre) sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren (und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Weiter sind auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Schicksal des eingezogenen Mobiltelefons Apple iPhone 11 pro, IMEI

11 .________, neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA- Profil (Ziff. IV.5 und IV.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie ist aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, womit sie das Urteil in den angefochtenen Punkten, d.h. betreffend Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Ziff. I. des Urteilsdispositivs), Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Ziff. II. des Urteilsdispositivs) und Höhe der Geldstrafe auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf. Demgegenüber steht betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe mit Blick auf die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft, welche in der Berufungserklärung (vgl. Ziff. 3.1. der Berufungserklärung [pag. 1020]) und schliesslich vor oberer Instanz (E. 5 hiervor) gestellt wurden, kein vom Urteil der Vorinstanz abweichender Antrag im Raum, weshalb in diesem Punkt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Beschuldigten ausgeschlossen ist. II. Verfahrenseinstellung Art. 179quater StGB 8. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 5 der Anklageschrift vom 14. Oktober 2022 (pag. 552 ff.) eine Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, zum Vorwurf gemacht (pag. 555). Betreffend diesen Vorwurf gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, es liege kein entsprechender Strafantrag vor, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen sei (pag. 922 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Verfahrenseinstellung wird von der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin mit (Anschluss-)Berufung angefochten (E. 5. hiervor). 9. Argumente der Parteien 9.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, es sei zwar zutreffend, dass der Tatbestand von Art. 179quater StGB in den polizeilichen Antragsfor-

12 mularen vorliegend nicht aufgeführt sei und auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin dies in ihren Eingaben nicht explizit gemacht habe. Allerdings seien von juristischen Laien ausgefüllte Strafantragsformulare gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer gewissen Grosszügigkeit zu handhaben. Auch sei vorliegend u.a. ein Strafantrag gestellt worden wegen Vergewaltigung, was nicht nötig gewesen wäre, da es sich hierbei um ein Offizialdelikt handle. Die Privatklägerin habe einen Strafantrag für die Vergewaltigung gestellt und sämtliche Antragsdelikte, die mit dieser Vergewaltigung in Zusammenhang stünden, seien mitumfasst. Es müsse kein Straftatbestand, sondern ein Lebenssachverhalt zur Anzeige gebracht werden. Die Generalstaatsanwaltschaft sei der Auffassung, mit der vorliegenden Umschreibung des Sachverhalts und aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin von Anfang an gegenüber dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle nicht gefilmt werden, sei dem Strafantragserfordernis mit Blick auf Art. 179quater StGB Genüge getan (mit Verweis auf BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). In sachverhaltlicher Hinsicht sei sodann anzumerken, dass der Beschuldigte nie in Abrede gestellt habe, das Video gegen den Willen der Privatklägerin gedreht zu haben, weshalb ein Schuldspruch wegen Art. 179quater StGB zu erfolgen habe (vgl. Audioaufzeichnung der oberinstanzlichen Plädoyers [pag. 1237]). 9.2 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin liess ausführen, es könne vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Auffassung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Die Videoaufnahme sei für die Privatklägerin von Anfang an von grosser Bedeutung gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte diese verschicke, womit sie erpressbar gewesen sei. Es sei klar, dass sie wegen des Videos Anzeige erstattet und eine Bestrafung des Beschuldigten verlangt habe. Die Vorinstanz liege insofern richtig, als dieser Tatbestand im Antragsformular vom 8. Mai 2022 (pag. 303) nicht aufgeführt gewesen sei. Die Geschehnisse um Ostern – den Zwang zum Oralverkehr und das Filmen – seien jedoch geschildert worden. Das genüge gemäss Rechtsprechung, um von einem gültigen Strafantrag auszugehen (mit Verweis auf BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3 und 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4 sowie das Urteil SK 23 39+40 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. März 2025). Eine Einstellung des Strafverfahren wegen Art. 179quater StGB mangels Strafantrags rechtfertige sich nach dem Gesagten nicht (vgl. Audioaufzeichnung der oberinstanzlichen Plädoyers [pag. 1237]). 9.3 Argumente des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten argumentierte vor oberer Instanz, es könne auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei im Strafantrag 8. Mai 2022 nichts von einer Videoaufnahme von erzwungenem Oralverkehr zu lesen, weshalb nicht gesagt werden könne, dieser Lebenssachverhalt sei zur Anzeige gebracht worden. Es liege kein gültiger Strafantrag vor (vgl. Audioaufzeichnung der oberinstanzlichen Plädoyers [pag. 1237]). 10. Rechtliche Grundlagen

13 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.1; BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweis). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Beweismittel Vorliegend erschien die Privatklägerin gemäss Berichtsrapport der Regionalpolizei Seeland - Berner Jura vom 6. Mai 2022 (pag. 297) erstmals am 18. April 2022 auf der Polizeiwache in Q.________(Ortschaft). Dabei habe sie erklärt, von ihrem Freund an ihrem Domizil in F.________(Ortschaft) gewürgt worden zu sein. Weiter habe sie angegeben, ihr Freund habe ein Messer behändigt und sei mit ihr in ein Nebenzimmer gegangen, wobei er das Messer beim Zimmerwechsel drohend in der Hand gehalten habe. Danach habe er sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen und dies auch gefilmt. Gemäss Rapport wurde die Privatklägerin seitens Polizei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ein Offizialdelikt handle, woraufhin Telefonanrufe und Rücksprachen getätigt worden seien. Daraufhin habe die Privatklägerin erklärt, sie wolle nach Hause gehen, müsse ihre Tochter abholen und wolle bloss, dass das Video von der Vergewaltigung gelöscht werde. Sie habe erklärt, ihren Freund nach der Vergewaltigung dazu aufgefordert zu haben, das Video zu löschen, was dieser auch gemacht habe. Sie traue ihm aber zu, noch eine Kopie davon zu haben und befürchte, dass er diese weiterverbreite. Wiederum später habe sich die Privatklägerin dahingehend geäussert, keine polizeiliche Hilfe zu wünschen und einfach nur nach Hause zu wollen. Sie habe angegeben, wenn der Vorfall durch die Polizei weiterverfolgt werde, bekomme sie mehr Probleme mit ihren Landsleuten und werde dann mehr darunter leiden, als sie unter der Vergewaltigung gelitten habe. Nach telefonischer Rücksprache zwischen dem Pikettfahnder und der Staatsanwältin sei entschieden worden, die Privatklägerin ohne Einleitung weiterer Massnahmen zu entlassen (pag. 298 f.). Dem Anzeigerapport der Regionalpolizei Seeland - Berner Jura vom 25. Juli 2022 (pag. 290 ff.) ist sodann zu entnehmen, dass am 8. Mai 2022, ca. 13:24 Uhr, bei der KEZ Nord eine telefonische Meldung einging, wonach es in https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22liegt+ein+g%FCltiger+strafantrag+vor%2C+wenn%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-380%3Ade&number_of_ranks=0#page380 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22liegt+ein+g%FCltiger+strafantrag+vor%2C+wenn%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22liegt+ein+g%FCltiger+strafantrag+vor%2C+wenn%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

14 F.________(Ortschaft) zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Die Meldung sei durch P.________ erfolgt, welche ihrerseits via SMS durch die Privatklägerin darum gebeten worden sei, die Polizei zu avisieren. In der Folge habe der Beschuldigte am Domizil der Privatklägerin in F.________(Ortschaft) angehalten werden können. Er und die Privatklägerin seien auf die Polizeiwache Q.________ (Ortschaft) geführt worden, wobei dann die Privatklägerin gegenüber der Polizei angegeben habe, im Verlaufe der Auseinandersetzung vom Beschuldigten gewürgt und anschliessend auch vergewaltigt worden zu sein (pag. 291). Nach diesem Vorfall stellte die Privatklägerin Strafantrag wegen Vergewaltigung, Tätlichkeit und Körperverletzung (8. Mai 2022) und konstituierte sich diesbezüglich als Straf- und Zivilklägerin (pag. 303/378). Mit Eröffnungsverfügung vom 9. Mai 2022 (pag. 1) wurde gestützt auf Art. 309 StPO eine Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet wegen Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 8. Mai 2022 und in der Zeit davor, und sexueller Nötigung, begangen in der Zeit um Ostern 2022 in F.________(Ortschaft), beides zum Nachteil der Privatklägerin (pag. 1). Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 (pag. 534) teilte Rechtsanwältin E.________ bezugnehmend auf das Strafverfahren wegen physischer und sexueller Gewalt zum Nachteil der Privatklägerin mit, dass sich letztere als Privatklägerin konstituiere. Am 29. Mai 2022 stellte die Privatklägerin einen weiteren Strafantrag (pag. 377) wegen Hausfriedensbruchs und Drohung (8. Mai 2022, ca. 11:00 – 13:20 Uhr) und konstituierte sich diesbezüglich wiederum im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 (pag. 1.1) wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten ausgedehnt auf die Tatbestände der Nötigung, evtl. Drohung, und Hausfriedensbruch (begangen am 8. Mai 2022) und Vergewaltigung sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (begangen am 16./17. April 2022 zum Nachteil der Privatklägerin). 11.2 In concreto Die Kammer teilt in diesem Punkt die vorinstanzliche Einschätzung. Die Privatklägerin wurde am 18. April 2022 erstmals bei der Polizeiwache vorstellig und schilderte die Vorfälle mit dem Beschuldigten, insbesondere das Würgen, Drohen und den erzwungenen Geschlechtsverkehr. Dabei erklärte sie auch, beim erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gefilmt worden zu sein. In der Folge erklärte sie, sie wolle vor allem, dass das Video der Vergewaltigung gelöscht werde. Aus den Feststellungen im Berichtsrapport ist zu schliessen, dass das Filmen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs einer der Hauptgründe war, weshalb die Privatklägerin die Polizei überhaupt aufsuchte. Wie bereits dargelegt, geht aus dem Anzeigerapport (insb. pag. 298) indes auch hervor, dass die Privatklägerin, nachdem sie auf dem Polizeiposten eine gewisse Zeit warten musste, plötzlich keine polizeiliche Unterstützung mehr wollte. Sie gab in diesem Zusammenhang explizit an, mehr Probleme mit ihren Landsleuten zu bekommen, wenn die Polizei den Vorfall weiterverfolge, und darunter dann mehr leiden zu müssen als unter der Vergewaltigung. Die Vergewaltigung habe nie stattgefunden, sie habe die Geschichte erfun-

15 den. Dass sie zu diesem Zeitpunkt somit ihren Willen zur Strafanzeige rechtsgenüglich bekundet hat, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Strafanträge braucht es in Bezug auf die vorliegend angeklagten Delikte für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Die Privatklägerin erstattete erst am 8. Mai 2022 Anzeige, wobei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Videoaufnahme im Vordergrund stand. Vielmehr ging um die beiden Vergewaltigungen vom selben Tag. Was die Privatklägerin bezüglich des ersten Vorfalls vom 16./17. April 2022 auf dem Polizeiposten deponiert hatte (ihr sei vor allem wichtig, dass die Aufnahme von ihr dauerhaft gelöscht werde), könnte zusammen mit einem damals erfolgten Strafantrag wegen (sexueller) Nötigung gerade noch als genügender «Antrag» betrachtet werden (vgl. dazu auch BGer 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5). Da ein Strafantrag damals im Zusammenhang mit den Vorfällen um Ostern aber gänzlich unterblieb, kommt dies von vornherein nicht in Frage. Alle Strafanträge wurden vorliegend erst später gestellt (ab 8. Mai 2022), bezogen nur auf den zweiten Vorfall vom 8. Mai 2022 und dort explizit auch auf die beiden dortigen Antragsdelikte (pag. 303/378: 08.05.2022, Vergewaltigung, Tätlichkeit, Körperverletzung; pag. 377: 08.05.2022, Hausfriedensbruch, Drohung). Für den 17. April 2022 und dort insbesondere in Bezug auf das Video fehlt es jedoch an einem entsprechenden schriftlichen Strafantrag. Daran vermag auch das Schreiben von Rechtsanwältin E.________ vom 16. Mai 2022 (pag. 534) nichts zu ändern, worin offensichtlich Bezug genommen wurde auf die Strafuntersuchung, welche die Staatsanwaltschaft nach dem Vorfall vom 8. Mai 2022 eröffnete. Darüber hinaus wurden mit diesem Schreiben keine weiteren Anzeigen erstattet oder Strafanträge gestellt, namentlich auch nicht für die Vorfälle Mitte April 2022 (pag. 534; Antrag durch die Anwältin: «Strafverfahren wegen physischer und sexueller Gewalt»). Nach dem Gesagten fehlt es für den Vorfall vom 17. April 2022 im Einklang mit der Vorinstanz an einem Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, so dass es in diesem Punkt zu einer Verfahrenseinstellung kommen muss. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Angeklagter Sachverhalt Gemäss Anklageschrift vom 14. Oktober 2022 (pag. 552 ff.) werden dem Beschuldigten folgende Handlungen, begangen zum Nachteil der Privatklägerin, vorgeworfen: 1. sexuelle Nötigung (mehrfach) und Vergewaltigung mehrfach begangen am 17.04.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), Domizil von C.________ zum Nachteil C.________, geb. C.________, indem der Beschuldigte, Ex-Freund von C.________, sich um ca. 02:30 Uhr ans Domizil von C.________ begab, in ihr Schlafzimmer ging, wo er sie gegen ihren Willen zunächst im Schlafzimmer und später im Nebenzimmer (Kinderzimmer) anal penetrierte, sich oral befriedigen liess und schliesslich vaginal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Im Konkreten wie folgt:

16 1.1. indem er C.________, im Bett liegend, würgte und erst von ihr abliess, als ihre Tochter, welche ebenfalls im Bett lag, erwachte; - indem C.________ dadurch kurzeitig keine Luft bekam, jedoch immer bei Bewusstsein war; - indem der Beschuldigte sich entkleidete, sich zu C.________ und ihrer Tochter ins Bett legte, C.________ die Hose auszog und sie anal penetrierte, obwohl C.________ dabei Schmerzen hatte und sich dagegen wehrte; 1.2. indem der Beschuldigte C.________ mit einem Messer bedrohte und mit ihr ins Nebenzimmer (Kinderzimmer) ging, wobei er sie am Arm packte und das Messer drohend in seinen Händen hielt und sie schliesslich im Nebenzimmer erneut anal penetrierte und sein erigiertes Glied mit dem Mund von C.________ stimulieren liess, was der Beschuldigte filmte (vgl. Ziff. 5); 1.3. indem der Beschuldigte C.________ anschliessend im Nebenzimmer (Kinderzimmer) vaginal penetrierte bis er zum Samenerguss kam; wobei - der Beschuldigte sich über den klar geäusserten verbalen und physischen Willen von C.________, keinen Anal-, Oral- und Geschlechtsverkehr mit ihm zu wollen, widersetze; - C.________ aufgrund der physischen Überlegenheit, der Gewaltanwendungen und der Drohung mit dem Messer sowie aufgrund der Anwesenheit ihre Tochter in der Wohnung, die sexuellen Handlungen wie auch den Geschlechtsverkehr schliesslich über sich ergehen liess; 2. Vergewaltigung mehrfach begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), Domizil von C.________ zum Nachteil C.________, geb. C.________, indem der Beschuldigte, Ex-Freund von C.________, sich gegen den Willen von C.________ über den Balkon (Hochparterre) Einlass in die Wohnung der Privatklägerin verschaffte, wo er gegen ihren Willen zweimal vaginal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Im Konkreten wie folgt: 2.1. indem der Beschuldigte sie bereits kurz nach dem Betreten der Wohnung intermittierend würgte und ihr mit dem Tod drohte (vgl. Ziff. 3 und 4 nachstehend); - indem der Beschuldigte ihr anschliessend auf der Toilette die Hosen herunterzog und Sex verlangte, sich jedoch kurzzeitig vom Vorhaben abbringen liess; - indem der Beschuldigte danach im Schlafzimmer erneut Geschlechtsverkehr verlangte und aufgrund des mehrmals klar geäusserten «Nein» von C.________, diese wiederum zu würgen begann, so dass C.________ kaum Luft bekam, jedoch dann abrupt von ihr abliess, Vaseline holte und anschliessend, nachdem C.________ ihre Tochter erneut aus dem Schlafzimmer schicken musste, C.________ von hinten vaginal, ohne Kondom, während ca. 10 Minuten penetrierte, bis er zum Samenerguss kam, wobei C.________ dem Beschuldigten vor dem Geschlechtsverkehr und währenddessen mehrmals ausdrücklich sagte, dass sie keinen Sex wolle und dass er aufhören solle, sie aber aufgrund der physischen Überlegenheit des Beschuldigten, seiner Drohungen und aufgrund der Anwesenheit ihre Tochter in der Wohnung, den Geschlechtsverkehr schliesslich über sich ergehen liess. 2.2 Indem der Beschuldigte, nachdem er auf Toilette war, erneut von C.________ Geschlechtsverkehr verlangte und ihr androhte, dass etwas Schlimmes passiere, wenn sie nicht mitmache und obwohl sie auf seine Frage, ob er sie «lecken soll», mit «nein» antwortete, den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr, ohne Kondom, während ca. 15 Minuten vollzog, bis er zum Samenerguss kam; wobei C.________, aus Angst, erneut gewürgt zu werden, den Geschlechtsverkehr schliesslich

17 über sich ergehen liess. 3. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), (Domizil von C.________), zum Nachteil C.________, geb. C.________, indem der Beschuldigte C.________ nach dem Eindringen in ihre Wohnung intermittierend, teilweise auf ihr liegend, würgte, so dass sie Mühe hatte, zu atmen und kurzzeitig das Bewusstsein verloren hat. Der Beschuldigte liess erst vom Opfer ab, als die Tochter von C.________ intervenierte, indem sie mehrfach «Stopp» sagte und sich C.________ aufgrund ihrer Todesängste bereit erklärte, mit ihm zu reden. C.________ hatte während einer Woche schmerzen und konnte nicht normal essen und trinken. 4. Nötigung, evtl. Drohung mehrfach begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse) (Domizil von C.________), zum Nachteil C.________, geb. C.________, indem der Beschuldigte C.________ mit dem Tod drohte bzw. drohte, sich selbst, ihre Tochter und sie umzubringen, wenn sie nicht tun würde, was er von ihr verlangte. Aufgrund ihrer Todesängste erklärte sich C.________ bereit, mit ihm zu reden. Im konkreten wie folgt: 4.1. nachdem der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen ist (vgl. Ziff. 6 nachstehend), drohte er C.________, sie umzubringen, wenn sie etwas sage, bzw. nach Hilfe rufe. 4.2. nachdem der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen ist (vgl. Ziff. 6 nachstehend), drohte er C.________, er werde sie, ihre Tochter und dann sich selbst umzubringen, wenn sie ihre Tochter nicht wegschicke. […] 6. Hausfriedensbruch begangen am 08.05.2022, ca. 08.00 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), (Domizil von C.________) zum Nachteil C.________, geb. C.________, indem sich der Beschuldigte gegen den klar geäusserten Willen von C.________ durchs geöffnete Balkonfenster (Hochparterre) Einlass in ihre Wohnung (Küche) verschaffte. 13. Verwertbarkeit des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022 Mit Eingaben vom 19. Juli 2023 (pag. 726 f.) und 7. August 2023 (pag. 797 f.) sowie mit den vorfrageweisen Ausführungen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 836) liess der Beschuldigte beantragen, es seien die Seiten 1 und 5–7 des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022 (pag. 290 und 294–296) als unverwertbar zu erklären und aus den amtlichen Akten zu entfernen. Begründend wurde ausgeführt, der Rapport datiere vom 25. Juli 2022, solle aber bereits am 22. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt sein. Zudem würdige der Rapport ab pag. 294– 296 einseitig Aussagen und tätige Schlussfolgerungen, was nicht dessen Aufgabe, sondern des urteilenden Gerichts sei. Eine derart umfassende Beweis- und Aussagewürdigung beeinflusse die Leser erheblich. Unter «Kurzsachverhalt/Tatvorgehen» sei festgehalten, dass der Beschuldigte mit seiner Hand der Privatklägerin ins Gesicht geschlagen haben soll. Diese belastende Behauptung finde sich in keinem Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin und sei somit aktenwidrig. Dies verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz wies die vom Beschuldigten mit Eingaben vom 19. Juli 2023 resp. 7. August 2023 gestellten Anträge betreffend die Unverwertbarkeit bestimmter Seiten des Anzeigerapports (pag 290 und pag. 294–296) mündlich ab (pag. 836 f.). In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung erwog sie hierzu zusammengefasst was folgt (pag. 921 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Anzeige-

18 rapport handle es sich um ein objektives Beweismittel (mit Verweis auf BGer 6B_982/2018 vom 6. Februar 2019 E. 6.2), welches nicht mit verbotenen Methoden gemäss Art. 140 StPO erhoben worden sei, weshalb keine absolute Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO vorliege. Indes sei Art. 306 StPO verletzt, da der Polizist, welcher den Anzeigerapport verfasst habe, eine relativ umfangreiche Aussage- und Beweiswürdigung vorgenommen habe, anstatt sich auf die Ermittlung des Sachverhalts zu beschränken. Art. 306 StPO sei lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zu Unverwertbarkeit führe. Das Gericht sei in der Lage, Ausführungen der Polizei kritisch zu hinterfragen und sich aufgrund der Akten ein eigenes Bild zu machen. Folglich blieben die entsprechenden Rapportseiten (pag. 294–296) verwertbar. Dasselbe gelte für S. 1 des Rapports (pag. 290): Der fälschlicherweise aufgeführte Schlag ins Gesicht entbehre jeglicher Grundlage, es handle sich um einen offensichtlichen Fehler ohne Einfluss. Betreffend Datum sei festzuhalten, dass die Sekretärin der Staatsanwaltschaft am Montagmorgen wohl lediglich vergessen habe, den Datumsring am Stempel zu drehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens Verteidigung des Beschuldigten keine weiteren Anträge gestellt betreffend die Unverwertbarkeit des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022. Da Strafbehörden und Gerichte die Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch von Amtes wegen zu prüfen haben, sei zur Frage der Verwertbarkeit des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022 an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Beim Inhalt von S. 5–7 des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022 (pag. 294–296) handelt es sich tatsächlich bereits teilweise um eine Vorwegnahme der gerichtlichen Würdigung von Aussagen und der Gesamtsituation. Zwar muss auch die Polizei im Zuge der Ermittlungen bereits gewisse Würdigungen vornehmen, um die Ermittlungen voranzutreiben. Vorliegend ging der Verfasser des Rapports jedoch weit, zumal es offensichtlich nicht mehr darum ging, durch logische Schlussfolgerungen gestützt auf die vorliegenden Beweismittel weitere Ermittlungsfährten resp. weitere Beweismassnahmen zur Belastung oder Entlastung des Beschuldigten aufzunehmen. Allerdings finden sich in den aufgeworfenen Stellen des Rapports auch faktuale Ermittlungsergebnisse oder -kommentierungen, welche durchaus ihre Berechtigung haben. Dies ist z.B. bei folgenden Feststellungen der Fall: - Unbestritten ist, dass es am Wochenende vor Ostern – also am 16./17. April 2022 – wegen zu später Heimkehr des Beschuldigten zu Streitereien gekommen ist. Der Beschuldigte war bei seiner Heimkehr unbestrittenermassen in alkoholisiertem Zustand; - die Privatklägerin hat bereits am Montag, 18. April 2022, bei der Polizei in Q.________(Ortschaft) den Vorfall vom 17. April 2022 mündlich geschildert, verweigerte dann aber weitere Massnahmen (Einvernahme, Untersuchung etc.); - die Auswertung ihres Mobiltelefons (Fotos mit Selbstaufnahmen mit ihrem Hals mit Kratzspuren am 17. April 2022, 12:51 h und 21. April 2022, 22:10 h); - ähnliche Kratzspuren der Privatklägerin gemäss Forensikrapport vom 8. Juni

19 2022, auch dokumentiert durch R.________ (Arzt), Auswertung Handy des Beschuldigten (Video vom 17. April 2022, 05:19 h, Privatklägerin kniet nackt vor dem Beschuldigten und hält sein erigiertes Glied in der Hand); - Hinweis, dass 6-jähriges Kind der Privatklägerin nicht befragt wurde, auch wenn es möglicherweise gewisse Handlungen beobachtet haben könnte, um es nicht weiteren Belastungen und Ängsten auszusetzen; - Ebenfalls zulässig ist das Schlussfazit: «Es besteht der hinreichende Verdacht, dass [B] – möglicherweise gekränkt durch die bevorstehende Trennung und/oder anderen Beweggründen – sowohl die sexuellen Übergriffe wie auch die Tätlichkeiten an [PK] verübt und sie zudem mehrfach bedroht haben soll.». So oder anders führen Ausführungen wie die ersterwähnte nicht zur Unverwertbarkeit des Anzeigerapports oder Teilen davon im Sinne von Art. 140 ff. StPO; die Kammer wird jedoch die polizeiliche Würdigung ausblenden und ihre eigene Würdigung der Beweismittel vornehmen. Was die widersprüchlichen Daten auf S. 1 des Anzeigerapports (pag. 290) betrifft, handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, entweder hinsichtlich des Rapportdatums oder Eingangsstempels. Die Erklärung der Vorinstanz erscheint der Kammer plausibel. Denkbar ist auch ein einfacher Verschrieb seitens der Polizei, was vorliegend aber auf Grund der Offensichtlichkeit des Fehlers letztendlich ohne Belang wäre und ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit führen würde. Betreffend den auf der gleichen Seite beschriebenen Schlag des Beschuldigten ins Gesicht der Privatklägerin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich keinerlei Hinweise hierfür in den Akten finden lassen und dieser Sachverhalt mit Ausnahme der genannten Stelle nirgends behauptet wird. Dieser Sachverhalt fand denn auch keinen Eingang in die Anklageschrift. Es handelt sich um einen offensichtlichen Irrtum, welcher ohne Belang ist und ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit führt. Nach dem Gesagten ist der gesamte Anzeigerapport vom 25. Juli 2022 verwertbar. Die (früheren) Anträge der Verteidigung betreffend die Unverwertbarkeit des genannten Rapports wurden von der Vorinstanz folglich zu Recht abgewiesen. 14. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 940 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Liegt ein Geständnis des Beschuldigten vor, muss dieses nach Art. 160 StPO – als Bekräftigung dessen, was sich bereits aus dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO und der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO ergibt – vom Gericht auf seine Glaubhaftigkeit hin überprüft werden (GODENZI, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 160 StPO). 15. Beweismittel Zur Beurteilung des Vorfälle vom 17. April 2022 (Ostern) und 8. Mai 2022 lagen der

20 Vorinstanz folgende objektiven Beweismittel und Polizeirapporte vor: - Betreffend den Vorfall vom 17. April 2022: Berichtsrapport vom 6. Mai 2022 (pag. 297 ff.), Anzeigerapport vom 25. Juli 2022 (pag. 290 ff.), Auswertungen der Mobiltelefone der Privatklägerin (pag. 456 ff.) und des Beschuldigten (pag. 397 ff.) und Bericht der Opferhilfe vom 24. Juli 2023 (817 f.); - Betreffend den Vorfall vom 8. Mai 2022: Anzeigerapport vom 25. Juli 2022 (pag. 290 ff.), WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin an die Melderin P.________ vom 8. Mai 2022 (pag. 364 Z. 160 f. und pag. 368), Bericht des Amtsarztes Dr. med. R.________ (pag. 338 f.), rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 21. Juni 2022 (pag. 345 ff.), Rapport Forensik vom 8. Juni 2022 inkl. Fotodokumentation (pag. 304 ff.) und forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 27. Mai 2022 (pag. 355 ff.). Als subjektive Beweismittel lagen der Vorinstanz betreffend die Vorfälle vom 17. April 2022 und 8. Mai 2022 folgende Beweismittel vor: - Aussagen der Privatklägerin vom 8. Mai 2022 (pag. 369 ff.), 16. Juni 2022 (pag. 379 ff.), 7. September 2022 (pag. 403 ff.) und 10. August 2023 (pag. 838 ff.); - Aussagen der Zeugin P.________ vom 8. Mai 2022 (pag. 361 ff.); - Aussagen des Beschuldigten vom 8. Mai 2022 (pag. 412 ff.), 9. Mai 2022 (pag. 423 ff.), 10. Mai 2022 (pag. 438 ff.) und 16. Juni 2022 (pag. 438 ff.). Anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 (pag. 460 ff.) und der Hauptverhandlung vom 10. August 2023 verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Sache (vgl. pag. 850). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt erfasst und wiedergegeben; auf ihre zutreffenden Erwägungen kann integral verwiesen werden (pag. 925 ff. und pag. 929 ff., S. 12 ff. und S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. (Rechtskräftige) Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz, Geständnis des Beschuldigten 16.1 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, aus den objektiven Beweismitteln liessen sich nur bedingt relevante Erkenntnisse entnehmen. Das Kerngeschehen der möglicherweise strafbaren Elemente des Beziehungskonflikts hätten sich hinter verschlossenen Türen abgespielt, so dass der Aussagewürdigung des Beschuldigten und der Privatklägerin eine massgebliche Bedeutung zukomme. Die Vorinstanz hat sich in der Folge sehr sorgfältig und detailliert mit dem Aussageverhalten der Privatklägerin (pag. 948 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), der Zeugin (pag. 945, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und des Beschuldigten (pag. 945 ff., S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) befasst. Sie erwog zusammengefasst, dass in den Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkriterien und Wahrheitssignale zu finden seien, währen die kleineren Widersprüche nachvollziehbar erschienen und sich nicht das Kerngeschehen beziehen

21 würden. Hinzu komme, dass viele Angaben der Privatklägerin durch objektive Beweismittel (z.B. Verletzungsbild gemäss den aktenkundigen ärztlichen Einschätzungen vereinbar mit Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie gewürgt habe) und subjektive Beweismittel (glaubhafte Aussagen ihrer Chefin P.________, welcher sie kurz nach Ostern bereits vom damaligen Vorfall erzählt habe) gestützt würden. Auch die Entstehungsgeschichte der Anzeige spreche für die Angaben der Privatklägerin. Was die Aussagen der Zeugin P.________ betrifft, erwog die Vorinstanz, es sei zu berücksichtigen, dass diese die Vorfälle selbst nicht miterlebt habe. Allerdings habe sie sehr differenziert ausgesagt und möglichst zwischen eigenen Wahrnehmungen und Aussagen der Privatklägerin ihr gegenüber unterschieden. Ihre Aussagen würden jene der Privatklägerin stützen und aufzeigen, dass die Privatklägerin schon früh gegenüber einer Vertrauensperson von den Vorfällen erzählt habe. In den Aussagen des Beschuldigten hingegen erkannte die Vorinstanz mehrere Lügensignale und in Bezug auf das Kerngeschehen keinerlei Realkennzeichen. Die Aussagen des Beschuldigten taxierte sie als nicht glaubhaft, wobei sie berücksichtigte, dass durch die teilweise Aussageverweigerung ein eingehende und differenzierte Aussagewürdigung nur erschwert möglich gewesen sei. Soweit der Beschuldigte einigermassen konstante und widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe, hätten sich diese hauptsächlich auf das Rahmengeschehen bezogen. Zum eigentlichen Kerngeschehen habe er demgegenüber kaum eigene Ausführungen gemacht, sondern sich darauf beschränkt, die Vorwürfe mit den Worten «stimmt nicht» oder «nein» als unwahr zu bezeichnen. Diese Stereotypie und das «nackte» Bestreiten wertete die Vorinstanz als Lügensignal; ebenso die Tendenz des Beschuldigten, sich selbst als finanziell ausgenutztes Opfer darzustellen. Aus Sicht der Vorinstanz mutete weiter seltsam an, dass der gemäss dem Beschuldigten einvernehmliche Vaginal- und Oralverkehr an beiden Daten im direkten Anschluss an einen (beidseits) geschilderten Streit stattgefunden haben solle. Im Weiteren befand die Vorinstanz auch die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe für die angebliche Falschbelastung – die Privatklägerin wolle wieder mit ihrem Ex-Mann aus Italien zusammenkommen und habe Angst davor, dass ihre Familie von der ausserehelichen Beziehung zu ihm erfahren könne – als nicht überzeugend. Auch für die Spuren am Hals der Privatklägerin habe der Beschuldigte keine plausiblen Erklärungen gehabt. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Gestützt auf die von der Vorinstanz aufgrund der Vielzahl von Realkennzeichen, der Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln sowie der Entstehungsgeschichte der Anzeigen als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin erstellte die Vorinstanz die nachfolgenden, rechtserheblichen Sachverhalte (pag. 952 ff., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 4.7. Vorfall vom 17.04.2022: Ergänzende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 4.7.1. Zum Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, Ziff. 1 AKS Basierend auf den glaubhaften Aussagen von C.________ erachtet das Gericht den gesamten angeklagten Sachverhalt als erstellt.

22 Kurz zusammengefasst begab sich der Beschuldigte zu C.________ ins Schlafzimmer, wo er sie würgte und erst von ihr abliess, als die ebenfalls im Bett liegende 6-jährige Tochter erwachte. Sodann entkleidete er sich und legte er sich hinter C.________ ins Bett, während die Tochter vor ihr lag (pag. 388 Z. 441 ff., pag. 408 Z. 188 ff.). Daraufhin penetrierte der Beschuldigte C.________ anal, obwohl sie Schmerzen hatte und sich dagegen wehrte (Ziff. 1.1. AKS). Hierbei hielt er ihr ein Messer an die Seite (pag. 388 Z. 447 ff., pag. 408 Z. 192 ff., pag. 839 Z. 26 ff.). Als die Tochter eingeschlafen war, hielt er das Messer drohend in seinen Händen und ging mit C.________ ins Nebenzimmer (Kinderzimmer), wo er sie erneut anal penetrierte. Sodann steckte er ihr sein erigiertes Glied in ihren Mund und liess es oral von ihr stimulieren. Hiervon erstellte er ein Video (Ziff. 1.2. AKS). Abschliessend penetrierte er C.________ im Kinderzimmer vaginal, bis er zum Samenerguss kam (Ziff. 1.3. AKS). Sämtliche Handlungen erfolgten gegen den klar geäusserten verbalen und physischen Willen von C.________. Im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung bzw. die Frage der Konkurrenzen ist ergänzend festzuhalten, dass es zwischen dem Analverkehr im Schlafzimmer (Ziff. 1.1. AKS) und den weiteren sexuellen Handlungen im Kinderzimmer (Ziff. 1.2. und 1.3. AKS) zu einer kleineren Pause gekommen sein muss, da C.________ konstant ausführte, dass ihre Tochter während des Analverkehrs noch nicht richtig geschlafen, sich immer wieder bewegt und den Beschuldigten gefragt habe, was er mache. Erst als ihre Tochter richtig eingeschlafen sei, sei er mit ihr ins Kinderzimmer gegangen (pag. 388 Z. 445 f., pag. 408 Z. 192 ff., pag. 840 Z. 5 ff.). Dazu passt im Übrigen auch, dass der Oralverkehr erst kurz vor 05.19 Uhr stattfand, da um jene Zeit das Thumbnail generiert wurde. Da C.________ den Beschuldigten um 01:08 schrieb, dass er nicht mehr zu ihr kommen solle (pag. 387, pag. 420 ff.), steht fest, dass er – entgegen seiner zeitweiligen Behauptung – nicht mit dem letzten Zug, sondern mit dem letzten Bus von Q.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) gegangen sein muss. Dieser kommt normalerweise um 02.29 Uhr in F.________(Ortschaft) an, fährt vom Ostersamstag auf den Ostersonntag in der Regel jedoch eine Stunde später (Ankunft in F.________(Ortschaft): 03.29 Uhr). Somit hatte der Beschuldigte genügend Zeit, nach Hause zu laufen, C.________ im Bett anal zu penetrieren und anschliessend zu warten, bis die Tochter eingeschlafen war, bevor er sie ins Kinderzimmer brachte. Der Anal-, Oral- und Vaginalverkehr im Kinderzimmer erfolgte hingegen ohne Pause direkt nacheinander, wobei der Beschuldigte erst beim Vaginalverkehr zum Samenerguss kam (pag. 389 Z. 486 ff., pag. 409 Z. 213, pag. 841 Z. 6 ff.). 4.7.2. Zum Motiv des Beschuldigten In Bezug auf das Motiv des Beschuldigten kann lediglich festgehalten werden, dass er und die Privatklägerin einen Streit hatten, weil er den Abend entgegen seiner Ankündigung nicht mit der Privatklägerin, sondern mit Kollegen in Q.________(Ortschaft) verbrachte. Schliesslich kam er betrunken nach Hause und war unter anderem wütend, weil die Privatklägerin ihm «Bullshit» geschrieben hatte (pag. 387 f. Z. 421 ff., 434 f.). Mehr lässt sich zu seinem Tatmotiv nicht sagen, da er seinerseits keine weiteren Angaben dazu machte. 4.8. Vorfall vom 08.05.2022: Ergänzende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 4.8.1. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs, Ziff. 6 AKS Hierzu erübrigen sich weitere Anmerkungen. Das Gericht erachtet in Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von C.________ als erstellt, dass der Beschuldigte sich gegen den klar geäusserten Willen von C.________ durch das geöffnete Balkonfenster Zutritt zur Wohnung verschaffte. 4.8.2. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Ziff. 3 AKS Aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.________ erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte sie nach dem Eindringen in ihre Wohnung intermittierend, teilweise auf ihr liegend, würgte, so dass sie Mühe hatte, zu atmen. In der Folge hatte C.________ während einer Wochen Schmerzen und konnte nicht normal essen und trinken (Schluckbeschwerden). Nicht erstellt werden kann hingegen der kurzzeitige Bewusstseinsverlust. Anlässlich der ersten Einvernahme unterschied C.________ sehr präzise, bei welchen Würgeattacken sie nicht ohnmächtig geworden sei, und bei welcher schon (pag. 371 ff. Z. 83, 120 ff.). Konkret führte sie aus, dass sie nur

23 einmal ohnmächtig geworden sei, nämlich auf dem Weg zur Toilette, als er sie halb gezogen und dabei noch gewürgt habe. Da sei sie ein paar Sekunden bewusstlos gewesen. Auf Nachfrage, wie sich dieser Bewusstseinsverlust geäussert habe, hielt sie fest, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei (pag. 372 Z. 130). In den nächsten beiden Einvernahmen blieb C.________ bei ihren Aussagen und führte erneut aus, dass ihr in der Küche einmal schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei. Sie sei einige Sekunden bewusstlos gewesen (pag. 385 Z. 283 f., pag. 406 Z. 118 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie abermals, dass der Beschuldigte sie von der Küche zur Toilette habe bringen wollen und ihr auf dem Weg dorthin schwarz vor Augen geworden sei (pag. 844 Z. 23 f., pag. 847 Z. 21 ff.). Bei näherer Betrachtung der Aussagen von C.________ fällt aus, dass sie das Gefühl des Schwindels und des Schwarz-vor-Augen-Werdens zumindest zeitweise als «Bewusstseinsverlust» bezeichnete, wobei sie dies vor allem dann tat, wenn die befragenden Personen vorab dasselbe Wort benutzten. Da C.________ auf dem Weg zur Toilette in einer stehenden Position war, hätte sie bei einem tatsächlichen Bewusstseinsverlust jedoch «in sich zusammensacken» und mit grösster Wahrscheinlichkeit auf den Boden fallen müssen. Hiervon war jedoch nie die Rede. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass ihr zwar schwindlig und schwarz vor Augen wurde (und sie folglich wohl kurz vor einem Bewusstseinsverlust stand), sie das Bewusstsein aber nicht effektiv verloren hatte. Örtlich gesehen fand das unter dieser Ziffer beschriebene intermittierende Würgen in der Küche sowie auf dem Weg zur angrenzenden Toilette statt. 4.8.3. Zum Vorwurf der mehrfachen Nötigung, evtl. Drohung, Ziff. 4 AKS In Anbetracht der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Konkret drohte der Beschuldigte C.________, sie umzubringen, wenn sie etwas sage bzw. nach Hilfe rufe (Ziff. 4.1. AKS), bzw. sie, ihre Tochter und dann sich selbst umzubringen, wenn sie ihre Tochter nicht wegschicke (Ziff. 4.2. AKS). Durch die Todesdrohungen bracht er sie dazu, das zu tun, was er von ihr verlangte. 4.8.4. Zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, Ziff. 2 AKS Auch der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 AKS basiert auf den glaubhaften Aussagen von C.________ und gilt damit als erstellt. Zusammengefasst vollzog der Beschuldigte gegen den Willen von C.________ zweimal vaginal den Geschlechtsverkehr an ihr. Für die Details wird auf die Anklageschrift verwiesen. Im Hinblick auf die nachfolgend zu klärende Frage der Konkurrenz ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte beide Male zum Samenerguss kam (z.B. pag. 373 f. Z. 182, 227) und es dazwischen einen kurzen Unterbruch gab, während welchem C.________ schweigend auf dem Bett lag und anschliessend auf die Toilette ging, um sich andere Kleider anzuziehen. Auch der Beschuldigte ging dazwischen auf die Toilette (z.B. pag. 373 Z. 187 ff., pag. 845 Z. 18 ff.). 4.8.5. Zum Motiv des Beschuldigten Auch in Bezug auf den Vorfall vom 08.05.2022 kann das Motiv des Beschuldigten nicht abschliessend geklärt werden. Sowohl seine eigenen Aussagen als auch die Schilderungen von C.________ lassen jedoch deutlich erkennen, wie eifersüchtig er auf den «Ex-Mann» von C.________ war. Offenbar war er davon überzeugt, dass dieser in der Zeit nach Ostern, als C.________ keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollte, bei ihr war. Der Auslöser für die (erneuten) Übergriffe dürften deshalb die durch die Trennung hervorgerufene Kränkung, verletzter Stolz und Eifersucht gewesen sein. 16.2 Geständnis des Beschuldigten Nachdem die Verteidigung des Beschuldigten der Privatklägerin anlässlich deren oberinstanzlichen Einvernahme noch Ergänzungsfragen zum Verhältnis zu ihrem Ex-Mann stellte und Fotos von der gemeinsamen Tochter von dessen öffentlichen Facebook-Profil vorhalten liess (pag. 1204 f.), wurden die obigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz durch den Beschuldigten anlässlich seiner eigenen Einvernahme vor dem Berufungsgericht nicht mehr bestritten. Konkret sagte er Folgendes aus (pag. 1213 Z. 220 ff.):

24 Haben Sie sich bei Frau C.________ in irgendeiner Form entschuldigt? Nein, bis jetzt nicht, ich habe keinen Kontakt. Gibt es denn etwas, wofür Sie sich entschulden könnten oder sollten? Ja. Wofür? Das ganze krankhafte Verhalten von mir. Dass ich dieser Frau Unrecht angetan habe. Wollen Sie gerade erzählen, was das bedeutet? Frau C.________ hat die Wahrheit gesagt und ich habe in allen Fällen gelogen. Ich habe mich geschämt, war eifersüchtig und wütend. Deswegen habe ich bis jetzt nicht gesagt, dass ich das gemacht habe. Es ist so, wie es Frau C.________ erzählt hat. Dafür stehe ich gerade, entschuldige mich und nehme meine Strafe gerne an. Ich hoffe, dass Frau C.________ mir irgendwann vergibt, wenn es die Möglichkeit gibt. Bereits mit handschriftlichem Schreiben vom 5. Juli 2024 (pag. 1043.001) mit dem Titel «Geständins» [sic!] teilte der Beschuldigte der Verfahrensleitung mit, dass es an der Zeit sei, das Richtige zu machen und zu sagen, dass er schuldig sei. Er wolle erklären, was er wirklich gemacht habe, denn er finde, die Schweiz habe ihm ein schönes Leben geschenkt und er möchte dafür Dankbarkeit und Ehrlichkeit zeigen. Er sei bereit zu akzeptieren, dass man ihn für seine Tat bestrafen werde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde von diesem Schreiben Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an den Verteidiger des Beschuldigten und die anderen Parteien gegeben (pag. 1050 f.). Reaktionen gingen hierauf keine ein. Aus der Kostennote des Verteidigers geht einzig hervor, dass es am 5. Juli 2025 zu zwei Telefongesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie am 24. Juli 2024 zu einer Besprechung vor Ort kam (pag. 1259). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Schreiben befragt, wobei er zu Protokoll gab, dies auch so gemeint zu haben und den Inhalt bestätigen zu können (pag. 238 ff. und pag. 244 f.). Auf Frage der Vorsitzenden, ob er demnach seine Berufung zurückziehen wolle, erklärte der Beschuldigte, er wolle nur gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung Berufung führen. Sonst sei alles zu akzeptieren (pag. 1213 Z. 247 ff. und pag. 1214 Z. 252 ff. und 256 ff.). In der Folge wurden dem Beschuldigten die Anklageziffern 1 (sexuelle Nötigung [mehrfach] und Vergewaltigung, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin) und 2 (Vergewaltigung, mehrfach begangen, am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin) vorgehalten (pag. 1214 Z. 269 ff. und pag. 1214 Z. 280 ff.), wobei der Beschuldigte die Richtigkeit dieser Anklagevorwürfe bestätigte (pag. 1214 Z. 278 resp. Z. 287). Sodann bestätigte der Beschuldigte auch die Richtigkeit der Vorwürfe gemäss Ziff. 3 (einfache Körperverletzung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin [pag. 1216 Z. 352 ff. und Z. 358]), Ziff. 4 (Nötigung, mehrfach begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), z.N. der Privatklägerin [pag. 1217 ff. Z. 394 ff. und Z. 400]) und Ziff. 6 (Hausfriedensbruch, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin [pag. 1218 Z. 425 ff. und Z. 430] der AKS). Nach diesen Ausführungen und erfolgter Rücksprache mit seinem Verteidiger zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück (pag. 1219; vgl. auch E. 2 und E. 5 hiervor). In sachverhaltlicher Hinsicht wurden dabei sämtliche Vorwürfe akzep-

25 tiert (der nach wie vor beantragte Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Ziff. 1.2 AKS betrifft das Rechtliche; es ist darauf zurückzukommen [E. 18.2.3 hiernach]). Folglich wurden die obigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung durch den Beschuldigten nicht mehr angefochten. Zur Frage, ob dieses Geständnis des Beschuldigten als glaubhaft zu erachten ist, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte erklärte vor oberer Instanz, er habe in allen Fällen gelogen. Er habe sich geschämt und sei eifersüchtig und wütend gewesen. Deswegen habe er bis jetzt nicht gesagt, dass er das gemacht habe (pag. 1213 Z. 230 ff.). Der Beschuldigte übernahm damit unter Tränen die Verantwortungen für die Tatvorwürfe, die er bis anhin hartnäckig abgestritten hatte, dies mitunter mit Schuldzuweisungen gegenüber der Privatklägerin. Vereinzelt bliebt der Beschuldigte auch vor oberer Instanz bei seinen Darstellungen. Anders als die Privatklägerin erklärte er etwa, am 8. Mai 2022 «auf Einladung» bei ihr vorbeigegangen zu sein, um zu diskutieren, obwohl er nach dem Vorfall vom 17. April 2022 den Schlüssel abgegeben hatte (pag. 1214 Z. 293 ff. und pag. 1215 Z. 295 ff. und Z. 300 ff.). Er habe diesen guten Tag mit ihr verbringen wollen und sei deswegen bei ihr vorbeigegangen. Er sei davon ausgegangen, dass sie immer noch seine Freundin sei und sie reden und alles klären könnten (pag. 1215 Z. 316 f. und Z. 321 f.). Er bestätige aber, dass die Privatklägerin ihm die Balkontür nicht habe öffnen wollen (pag. 1215 Z. 325). Auch äusserte sich der Beschuldigte erneut zum Ex-Mann der Privatklägerin. Die Tochter der Privatklägerin habe ihm erzählen wollen, dass ihr Vater «dort» gewesen sei und ihr ein Velo geschenkt habe. Die Privatklägerin habe jedoch nicht gewollt, dass die Tochter ihm dies erzähle und habe verlangt, dass er draussen bleibe. Er sei allerdings aus diesem Grund in die Wohnung gegangen (pag. 1215 Z. 325 ff.). Dass der Beschuldigte an diesen Aussagen festhält, obwohl die Privatklägerin bestätigte, damals nicht beabsichtigt zu haben, zu ihrem Ex-Mann zurückzukehren (pag. 1198 Z. 302 f.), dieser – soweit sie sich erinnere – im Frühling 2022 auch nicht in der Schweiz gewesen sei (pag. 1199 Z. 321 ff.) und es folglich auch keinen Grund zur Eifersucht gegeben habe, trübt nach Auffassung der Kammer das Geständnis des Beschuldigten. Allerdings bestätigte er, dass nach seinem Betreten der Wohnung am 8. Mai 2022 schliesslich alles so geschehen sei, wie es ihm vorgeworfen werde (pag. 1216 Z. 349). Wenngleich der Beschuldigte somit in einzelnen Punkten an seinen Darstellungen festhält, betreffen diese nur das Rahmengeschehen. Was die konkreten Anklagevorwürfe betrifft, bestätigte der Beschuldigte vor oberer Instanz zu jeder einzelnen Anklageziffer, dass stimme, was ihm vorgeworfen werde. Er betonte mehrmals, dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt habe (pag. 1213 Z. 230, pag. 1230 Z. 849), wovon bereits die Vorinstanz ausging. Auch nach Auffassung der Kammer ist den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu folgen. Deren Aussagen vor oberer Instanz lassen sich nahtlos ins bisherige Bild einfügen. Wie die Vorinstanz gelangt die Kammer zur Auffassung, dass die kleineren Widersprüchlichkeiten, die in den Aussagen der Privatklägerin auszumachen sind, letztendlich den Kernsachverhalt unberührt lassen und zudem angesichts der komplexen Abläufe der beiden Vorfälle und des Zeitablaufs auch komplett nachvollziehbar sind. Gerade im Zusammenhang mit der Tochter ähneln sich die einzelnen Stufen der Eskalation teilweise, so dass verständlich ist, wenn sie ineinanderfliessen resp. durcheinander-

26 gebracht werden. Insgesamt hat die Privatklägerin das Kerngeschehen über die verschiedenen Befragungen hinweg aber konstant, widerspruchsfrei, gleichbleibend und authentisch geschildert. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist bei der Privatklägerin insbesondere auch kein echtes Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Die Privatklägerin ist am 18. April 2022 selbständig auf den Polizeiposten gegangen und hat dort den Vorfall vom 17. April 2022 stringent und klar erzählt. Anzeichen eines Orchestrierens oder Komplottierens sind, wie bereits dargelegt, nicht ansatzweise auszumachen. Sie macht damit eine Rückkehr zu ihrem Ex- Partner nicht wahrscheinlicher, abgesehen davon, dass dies gemäss ihren Aussagen nie Thema war und auch keine Indizien vorliegen, dass sie dies tatsächlich beabsichtigte. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie sich und ihre Tochter mit ihren Aussagen einer solchen Belastung aussetzen sollte, wenn die Vorwürfe nicht stimmen würden. Die Privatklägerin konnte ihre Emotionen sehr differenziert mit konkreten Handlungsabläufen in Verbindung bringen. Insgesamt erachtet auch die Kammer die Aussagen der Privatklägerin, welche namentlich auch mit weiteren subjektiven Beweismitteln – so den Aussagen der Zeugin P.________ – und den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, als durchwegs glaubhaft. Im Einklang mit der Vorinstanz und dem Geständnis des Beschuldigten folgend ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der Beschuldigte entschuldigte sich vor oberer Instanz bei der Privatklägerin für sein «krankhaftes Verhalten» und dafür, dass er ihr Unrecht getan habe (pag. 1213 Z. 227, ferner pag. 1231 Z. 857 f.). Er bestätigte, dass die Privatklägerin keine Angst haben müsse, wenn er dereinst aus der Haft entlassen werde; sie habe nichts falsch gemacht und er lasse sich therapieren (pag. 1231 Z. 855 ff.). Die vom Beschuldigten bekundete Reue erschien der Kammer insgesamt als echt. Das Geständnis des Beschuldigten ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft; die hiervor dargelegten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. pag. 952 ff., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sind damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 17. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte im Jahr 2022 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Mit jener erfuhren u.a. die vorliegend relevanten Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB eine Änderung. Art. 189 StGB mit dem neuen Randtitel «Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung» enthält in Art. 189 Abs. 1 StGB den neuen Grundtatbestand des sexuellen

27 Übergriffs, welche sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person unter Strafe stellt. Art. 189 Abs. 2 StGB umfasst Nötigungen zu sexuellen Handlungen, wobei nebst der Nötigung zur Duldung mit der Nötigung zur Vornahme einer sexuellen Handlung eine neue Tatbestandsvariante hinzugetreten ist. Art. 190 StGB umfasst neu nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen eines weiblichen Opfers, sondern auch «beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind» und zuvor unter Art. 189 StGB fielen. Mit Blick auf die neue Tatbestandsvariante von Art. 189 Abs. 2 StGB und die Erweiterung um «beischlafsähnliche Handlungen» bei Art. 190 StGB erweisen sich die neurechtlichen Art. 189 und Art. 190 StGB für den Beschuldigten nicht als milder. Da bei Anwendung des neuen Rechts für das anale Eindringen (die «beischlafähnliche Handlung») insbesondere auch der geschärfte Strafrahmen von Art. 190 Abs. 2 StGB (mit Mindeststrafe von einem Jahr) zur Anwendung gelangen würde – mithin in der konkreten Betrachtung die Strafe insgesamt höher ausfallen würde – bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts. Dies gilt sodann auch für die weiteren zur Beurteilung stehenden Delikte. Es gelangt integral altes Recht zur Anwendung. 18. Vorfälle vom 17. April 2022 18.1 Vorbemerkung Der Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten umfasst seine vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die am 17. April 2022 begangenen Taten (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, begangen z.N. der Privatklägerin [Ziff. III.1. und III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), welche den Analverkehr im Schlafzimmer der Privatklägerin und darauffolgend den Anal-, Oral- und Vaginalverkehr im Kinderzimmer zum Gegenstand haben. Der durch die Vorinstanz rechtskräftig erstellte Sachverhalt bleibt aber durch die Kammer rechtlich zu würdigen, da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Handlungen vom 17. April 2022 den erstinstanzlichen «formellen» Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), welcher den Anal- und Oralverkehr im Kinderzimmer betrifft, anficht und hierfür einen Schuldspruch beantragt. Die Privatklägerin hat diesen Freispruch des Beschuldigten nicht angefochten (E. 5 hiervor). 18.2 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (Ziff. 1 AKS) 18.2.1 Rechtliche Grundlagen Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 aStGB resp. eine qualifizierte Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, na-

28 mentlich, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 955 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des sexuellen Akts notwendig ist resp. wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität (etwa in Form von Schlägen und Würgen) ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt (etwa, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung resp. Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Die Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 aStGB schützen auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dieses muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Das ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann resp. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4). 18.2.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte in der Nacht vom 17. April 2024 am Domizil der Privatklägerin in deren Schlafzimmer. Zuvor kam es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einem Streit, woraufhin die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, dass er nicht mehr in die Wohnung zurückkom-

29 men solle. Nachdem der Beschuldigte sich ins Schlafzimmer begeben hatte, würgte er die Privatklägerin und liess erst von ihr ab, als die ebenfalls im Bett liegende sechsjährige Tochter erwachte. Der Beschuldigte zog sich aus, legte sich zur Privatklägerin und penetrierte sie anal. Die anale Penetration erfolgte offensichtlich gegen den Willen der Privatklägerin. Diese gab namentlich durch mehrmalige Äusserungen, wonach es ihr weh tue und sie damit nicht einverstanden sei, sowie durch Hin- und Herbewegen zur Verhinderung des Eindringens unmissverständlich zum Ausdruck, keinen Analverkehr mit dem Beschuldigten zu wollen. Aufgrund der vom Beschuldigten ausgeübten Gewalt (Würgen der Privatklägerin) sowie der Drohung durch das vorgezeigte Messer sah sich die Privatklägerin in einer derart ausweglosen Situation, dass sie gegen ihren Willen den Analverkehr über sich ergehen liess. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, waren ihr weitergehende Abwehrmassnahmen aufgrund des vorgängigen Würgens, der Drohung mit dem Messer, der Anwesenheit der Tochter sowie der physischen Überlegenheit nicht zuzumuten. Beim Analverkehr handelt es sich unbestrittenermassen um eine beischlafähnliche Handlung i.S.v. Art. 189 aStGB, zu welcher der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich nötigte. Er setzte sich bewusst über den für ihn erkennbaren entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg und schuf eine Situation, in welcher vom Opfer auch kaum weitergehender Widerstand mehr erwartet werden konnte. Es liegt direkter Vorsatz vor. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist demnach erfüllt. Im Weiteren liess der Beschuldigte nicht von der Privatklägerin ab. Nachdem die Tochter, welche während des vom Beschuldigten von der Privatklägerin erzwungenen Analverkehrs nicht richtig schlief, wieder eingeschlafen war, ging er mit der Privatklägerin ins Nebenzimmer (Kinderzimmer), wo er sie erneut anal penetrierte. Weiter steckte er sein erigiertes Glied in den Mund der Privatklägerin und liess es von ihr oral stimulieren. Hiervon erstellte der Beschuldigte ein Video. Schliesslich penetrierte er die Privatklägerin im Kinderzimmer vaginal, woraufhin er zum Samenerguss kam. Oral- wie Analverkehr stellen beischlafsähnliche Handlungen i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB dar, welche wiederum durch den Beschuldigten erzwungen wurden. Dieser packte die Privatklägerin am Arm und hielt erneut das Messer vor. Es wurde bereits dargelegt, dass die Privatklägerin in ihren Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, beschränkt war, wobei auch hier für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar war, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt keine Sexualkontakte wollte. Sie sagte dem Beschuldigten denn auch, dass sie dies nicht wolle (pag. 388 Z. 459 f.). Die Vorinstanz erwog sodann zutreffend, es sei nachvollziehbar, dass die bereits entkräftete Privatklägerin aufgrund des stattgehabten Würgens, des zuvor erzwungenen Analverkehrs im Schlafzimmer, der erneuten Drohung mit dem Messer, der Angst um die schlafende Tochter im Nebenzimmer sowie der physischen Überlegenheit des Beschuldigten resignierte und den Anal- und Oralverkehr wiederum über sich ergehen liess. Der Beschuldigte wusste, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte und setze die Nötigungsmittel bewusst ein, um den von ihm gewollten Anal- und Oralverkehr zu erzwingen. Er handelte direktvorsätzlich. Im direkten Anschluss an den Anal- und Oralverkehr erzwang der Beschuldigte sodann den Vaginalverkehr. Auch dieser erfolgte gegen den ausdrücklichen und für

30 den Beschuldigten erkennbaren Willen der Privatklägerin – es kann hinsichtlich der vom Beschuldigten angewendeten Nötigungsmittel, dem Widerstand der Privatklägerin und der Kausalität auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nachdem er die verängstigte Privatklägerin bereits durch heftige Gewalt und Drohung zu Anal- und Oralverkehr genötigt hatte – unter keinen Umständen davon ausgehen konnte, dass diese mit vaginalem Geschlechtsverkehr einverstanden wäre. Der Beschuldigte war sich denn auch darüber im Klaren, dass dem in tatsächlicher Hinsicht nicht so war, und setzte sich dennoch erneut über den Willen der Privatklägerin hinweg. Damit handelte er auch in diesem Punkt direktvorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 190 Abs. 1 aStGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 18.2.3 Handlungseinheiten und Konkurrenzen Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Frage der Handlungseinheiten und Konkurrenzen zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 959 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Stelle sei zusammengefasst Folgendes festgehalten: Die Vergewaltigung nach Art. 190 geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-AUTOR], N 24 zu Art. 190 m.w.H.). Soweit es zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen», ist Realkonkurrenz anzunehmen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 81 m.w.H.). Das Bundesgericht fasst mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass die drei Handlungen, d.h. Anal-, Oral- und Vaginalverkehr, im Kinderzimmer ohne Pausen, Unterbrechungen und Ortswechsel direkt nacheinander erfolgt seien. Die sexuellen Nötigungen (Anal- und Oralverkehr) hätten unmittelbar in der Vergewaltigung (Vaginalverkehr) gemündet und würden im Tatbestand der Vergewaltigung – welcher als lex specialis vorgehe – mitbestraft. Dass in diesem Fall von einer Handlungseinheit auszugehen sei, werde auch klar ersichtlich, wenn man sich in der Rolle der Privatklägerin einen Mann vorstelle, welcher ohne Unterbrechung zu Analverkehr, Oralverkehr und erneutem Analverkehr (statt Vaginalverkehr) genötigt werde. Bei dieser Konstellation sei offensichtlich, dass von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werde und lediglich ein einziger Schuldspruch erfolge. Der aufgrund der mehrfachen und verschiedenen sexuellen Handlungen gesteigerte Unrechtsgehalt

31 werde im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Es komme für die Handlungen im Kinderzimmer nur zu einem Schuldspruch, nämlich Vergewaltigung; vom Vorwurf der sexuellen Nötigung sei der Beschuldigte für diesen Sachverhaltsabschnitt hingegen freizusprechen (pag. 960 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, der vorinstanzlichen Auffassung, wonach den sexuellen Nötigungen im Kinderzimmer keine eigenständige Bedeutung zukomme und diese von der Vergewaltigung konsumiert würden, könne nicht gefolgt werden. Anal- und Oralverkehr seien keine notwendigen Begleiterscheinungen des Beischlafs, sondern in sich abgeschlossene Handlungen mit eigenem Unrechtsgehalt. Die Privatklägerin habe gerade den Analverkehr, welcher schmerzhaft für sie gewesen sei, besonders abgelehnt, was der Beschuldigte gewusst habe. Beim Oralverkehr habe er die Privatklägerin gefilmt, obwohl die Privatklägerin auch hierbei gesagt habe, dies nicht zu wollen. Diese sexuellen Nötigungen hätten einen eigenen Unrechtsgehalt, seien individuell zu berücksichtigen und nicht mit der Vergewaltigung abzugelten. Selbst wenn der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werde, sei der formelle Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in jedem Fall zu Unrecht erfolgt, da dies den Grundsatz ne bis in idem verletze. Auch wenn in der Lehre die Ansicht vertreten werde, die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB konsumiere die sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB unter gewissen Umständen, heisse dies nicht, dass für Letzteres ein formeller Freispruch erfolgen dürfe. Selbst wenn man es also so sehe wie die Vorinstanz, müsse das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt korrigiert werden (pag. 1237 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Plädoyers]). Subsumtion der Kammer Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen teilweise anschliessen. Die Vorinstanz hielt vorab zutreffend fest, dass der Analverkehr im Schlafzimmer (sexuelle Nötigung, Ziff. 1.1. AKS) und die anschliessenden Handlungen im Kinderzimmer (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Ziff. 1.2. und 1.3. AKS) nicht in einem genügend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang standen, als von einem einhei

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